vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 S 12.1272, 22.10.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Unter Abänderung von Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Oktober 2012 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2011 sowie die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az. AN 1 K 12.1273) gegen dessen Bescheid vom 19. Juli 2012 mit Wirkung für die Zukunft wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Unter Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Oktober 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 41.768,34 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angegriffenen Entscheidung im tenorierten Umfang. Nach der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Bewertung der Erfolgsaussichten von Klage und Widerspruch der Antragstellerin ist wie folgt zu differenzieren: Die Klage gegen Nr. 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 19. Juli 2012 (Rückforderung von Beihilfeleistungen in Höhe von 78.938,23 Euro) wird voraussichtlich erfolgreich sein. Hingegen sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Rücknahmeentscheidung des Antragsgegners in Nr. 1 des Bescheids vom 19. Juli 2012 (Rücknahme von Beihilfebescheiden) sowie des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. September 2011, bei dem es ebenfalls um die Rücknahme von Beihilfebescheiden und die Rückforderung von Beihilfeleistungen in Höhe von 4.598,44 Euro geht, trotz rechtlicher Mängel als offen anzusehen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin für die Zukunft überwiegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage der Antragstellerin gegen die vom Antragsgegner in den Bescheiden vom 26. September 2011 und 19. Juli 1012 jeweils verfügten Rücknahmen näher bezeichneter Beihilfebescheide und Rückforderungen mit der Begründung abgelehnt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 19. Juli 2012 sowie des Bescheids vom 26. September 2011 mit Bescheid vom 19. Juli 2012 sei in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der gegen die streitgegenständlichen Bescheide eingelegten Rechtsbehelfe seien sowohl die jeweilige Rücknahme der in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 26. September 2011 (betr. Pflegeleistungen) und vom 19. Juli 1012 (betr. Arznei- und Hilfsmittel) näher bezeichneten Beihilfebescheide als auch die jeweilige Rückforderung der dementsprechend zu Unrecht bzw. zu viel gewährten Beihilfeleistungen rechtmäßig. Die unterbliebenen Anhörungen könnten nach Art. 45 BayVwVfG nachgeholt werden.

I.

Mit ihrer Rüge, ihr seien die Aussagen der Selbstanzeige des Pflegedienstes über nicht erbrachte Pflegeleistungen noch nicht einmal unterbreitet worden, sowie mit ihrem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör bereits bei Bescheidserteilung verletzt und die in Art. 28 BayVwVfG vorgesehene Anhörung auch durch das Gericht bislang nicht ermöglicht worden, zeigt die Antragstellerin einen formellen Mangel der streitgegenständlichen Bescheide wegen Verletzung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG auf. Angesichts der formelhaften, rechtlich nicht differenzierenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts – das Landesamt für Finanzen habe zu Recht auf die Möglichkeit einer Nachholung der unterbliebenen Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG) verwiesen – sind an die Dichte der in der Beschwerdebegründung von der Antragstellerin zu fordernden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22). Die Antragstellerin kann daher mit ihrer erneuten Rüge der Verletzung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG durchdringen.

1. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sowohl die in beiden Bescheiden verfügten Rücknahmen rechtswidrig gegenüber der Antragstellerin ergangener Beihilfebescheide (jeweilige Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide) als auch die Rückforderungen der dementsprechend zu Unrecht gewährten Beihilfe (Nr. 3 des Bescheids v. 26.9.2011 bzw. Nr. 2 des Bescheids v. 19.7.2012) sind belastende Verwaltungsakte im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Die erforderliche Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide ist ausweislich der vorgelegten Behördenakten nicht erfolgt. Dies dürfte insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 16. August 2012 unstreitig sein.

2. Der Anhörungsmangel wurde bislang nicht gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Zwar kann die unterbliebene Anhörung grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt jedoch voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205 Rn. 18 m.w.N.). Die Äußerungen der Antragstellerin im Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahren sowie im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben daher keine Heilung des Anhörungsmangels herbeigeführt. Auch gehört es entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht zu den Obliegenheiten der Antragstellerin, sich außerhalb eines förmlichen Anhörungsverfahrens – und damit ungefragt – gegenüber der Behörde zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner seine streitgegenständlichen Bescheide auf Äußerungen der Antragstellerin hin nochmals überprüft hätte.

3. Ein Anwendungsfall des Art. 46 BayVwVfG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

a) Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rücknahmeentscheidungen (jeweilige Nr. 1 der Bescheide) ist nicht davon auszugehen, dass der Anhörungsmangel nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich ist. Die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Beihilfebescheide unterstellt (vgl. dazu nachfolgend II.), spricht viel dafür, dass das dem Antragsgegner nach Art. 48 Abs. 1 und 2 BayVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen nicht nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG intendiert war und daher jeweils eine auf den konkreten Fall der Antragstellerin bezogene Ermessensausübung erforderlich gewesen wäre.

aa) Ist die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ausgeschlossen, weil der Verwaltungsakt durch den Adressaten oder seinen Vertreter, dessen Handeln ihm zugerechnet wird, durch arglistige Täuschung erwirkt wurde, wird der Verwaltungsakt nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (sog. intendiertes Ermessen). Einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung bedarf es in einem solchen Falle nicht, da die Ermessensbetätigung der Behörde bereits vom Gesetz vorgezeichnet ist. Liegt kein atypischer Fall vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst; eine unterbliebene Anhörung hat keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache. Sind jedoch außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung des konkreten Einzelfalls möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2017 – 5 C 4.16 – juris Rn. 40 m.w.N.). In einem solchen Fall ist der Anhörungsmangel wesentlich, so dass eine Anwendung des Art. 46 BayVwVfG ausscheidet.

bb) Der Antragsgegner, der die Belange der Antragstellerin bei seinen streitgegenständlichen Rücknahmeentscheidungen erkennbar nicht berücksichtigt hat, hätte nicht von der Regelrechtsfolge des Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG ausgehen dürfen, sondern einen atypischen Sonderfall annehmen müssen. Hierfür sprechen die besonderen Umstände des vorliegenden Falles.

Dem Landesamt für Finanzen war als Beihilfe bearbeitende Stelle bekannt, dass bei der Antragstellerin in den maßgeblichen Zeiträumen – nach der bis 31. Dezember 2016 geltenden Einteilung – Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe 3 bestand und sie damit schwer pflegebedürftig war. Da sich in den Behördenakten ein Betreuungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. September 2001 befindet, wusste das Landesamt für Finanzen zudem, dass die Antragstellerin unter gerichtlich angeordneter Betreuung stand. Auch hatte das Landesamt ausweislich der Behördenakten spätestens seit Juni 2010 Kenntnis davon, dass der damalige Betreuer im Verdacht stand, einen Abrechnungsbetrug hinsichtlich der Pflegeleistungen für die Antragstellerin begangen zu haben. Zudem gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin vom Abrechnungsbetrug ihres Betreuers gewusst oder selbst profitiert hatte oder diesen durch Einwirkung auf ihren Betreuer hätte verhindern können. Aufgrund dieser Gesamtumstände hätte das Landesamt daher davon ausgehen müssen, dass die Schwelle zur Annahme eines die gesetzliche Regel des Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG beseitigenden atypischen Sonderfalls überschritten und eine die Interessen der Antragstellerin berücksichtigende Ermessensentscheidung erforderlich gewesen wäre. Jeweils die widerstreitenden Belange abwägende Rücknahmeentscheidungen hat die Behörde jedoch ersichtlich nicht getroffen. Damit ist es nicht offensichtlich im Sinne des Art. 46 BayVwVfG, dass bei ordnungsgemäßer Anhörung der Antragstellerin keine andere Entscheidung in der Sache getroffen worden wäre. Eine Unbeachtlichkeit des Anhörungsmangels nach Art. 46 BayVwVfG ist daher ausgeschlossen.

b) Von der Wesentlichkeit des Anhörungsmangels ist auch hinsichtlich der in den streitgegenständlichen Bescheiden ausgesprochenen Rückforderungen auszugehen. Belange der Antragstellerin hat der Antragsgegner erkennbar auch hierbei nicht berücksichtigt, wenn er sich im Bescheid vom 19. Juli 2012 ausdrücklich darauf beruft, dass Billigkeitsgesichtspunkte, die einer Rückforderung der zu viel gezahlten Beihilfe entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich seien, und im Bescheid vom 26. September 2011 ausführt, dass in den Fällen, in denen die Überzahlung auf Falschangaben des Berechtigten beruhe, regelmäßig kein Raum für ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Billigkeitsentscheidung notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung. Sie hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Die Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, wobei die Frage von besonderer Bedeutung ist, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen des konkreten Rückforderungsbegehrens sind die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners zu berücksichtigen, wobei es entscheidend auf die Lage des Beamten im Zeitpunkt der Rückabwicklung ankommt. Da die Billigkeitsentscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, kann Gegenstand der Billigkeitsentscheidung auch die Höhe der Rückforderung bei Vorliegen besonderer, in der Person des Rückzahlungspflichtigen liegender Umstände sein (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2005 – 2 B 2.05 – juris Rn. 10 m.w.N. zum gleichlautenden § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht. Vor der Billigkeitsentscheidung steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch begründet (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15.10 – IÖD 2012, 175 Rn. 31 m.w.N. zum gleichlautenden § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG).

Es versteht sich daher von selbst, dass eine Billigkeitsentscheidung in der Regel rechtmäßig nicht ohne vorherige Anhörung des Schuldners getroffen werden kann. Dies gilt erst Recht bei einem Rückforderungsbetrag in Höhe von 78.938,23 Euro (vgl. Nr. 2 des Bescheids vom 19. Juli 2012), wenn sich der Behörde nach den Umständen des Einzelfalls geradezu aufdrängen muss, dass eine differenziertere Betrachtung erforderlich sein könnte (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.3.2017 – 5 C 4.16 – juris Rn. 41). Es bestehen somit erhebliche Zweifel, dass der Antragsgegner die nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG getroffenen Billigkeitsentscheidungen ohne den Anhörungsfehler genauso getroffen hätte bzw. überhaupt hätte treffen können.

4. Die von der Antragstellerin gerügte Verletzung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hat daher die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung in Nr. 2 des Bescheids vom 19. Juli 2012 zur Folge und wird voraussichtlich im Hauptsacheverfahren zu deren Aufhebung führen. Eine Nachholung der unterlassenen Anhörung könnte zwar nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG den formellen Mangel der Rückforderungsentscheidung vom 19. Juli 2012 heilen. Es spricht jedoch viel dafür, dass es – ungeachtet der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Rücknahmeentscheidung – vorliegend der Billigkeit entsprochen hätte, vor allem der erheblichen Härte Rechnung zu tragen, die die Rückforderung des Betrags in Höhe von 78.938,23 Euro für die Antragstellerin als schwerpflegedürftige Versorgungsempfängerin hat; vor allem, da es weder einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Antragstellerin vom Abrechnungsbetrug ihres Betreuers gewusst oder selbst profitiert hat oder diesen durch Einwirkung auf ihren Betreuer hätte verhindern können. Der Antragsgegner hätte der Antragstellerin zumindest Ratenzahlungen einzuräumen müssen.

Hinsichtlich der (formellen) Rechtswidrigkeit von Nr. 1 des Bescheids vom 19. Juli 2012 sowie Nr. 1 bis 3 des Bescheids vom 26. September 2011 sind die Erfolgsaussichten von Klage und Widerspruch offen. Dies folgt daraus, dass der Antragsgegner gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG die Anhörung nachholen kann. Inwieweit es ihm möglich sein wird, im Hinblick auf die Rücknahmeentscheidung in Nr. 1 des Bescheids vom 19. Juli 2012 seine Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen oder ob nicht eine andere Ermessensentscheidung die einzig Richtige gewesen wäre, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hinsichtlich der Rücknahme- und Rückforderungsentscheidungen im Bescheid vom 26. September 2011 bleibt abzuwarten, ob der Antragsgegner den noch ausstehenden Widerspruchsbescheid entsprechend anpassen kann.

II.

Soweit die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG – Rechtswidrigkeit der Beihilfebescheide – rügt, sind die Erfolgsaussichten von Klage und Widerspruch nach summarischer Prüfung ebenfalls als offen zu bewerten.

Im Hauptsacheverfahren wird zunächst zu prüfen sein, ob die zugunsten der Antragstellerin gewährten Beihilfen tatsächlich im Umfang der streitgegenständlichen Rücknahmeentscheidungen rechtswidrig waren. Hierfür trägt der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rn. 170 m.w.N.). Selbst wenn die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin als verspätet im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anzusehen wären, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren zum Beweis der Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährungen nicht uneingeschränkt auf die Feststellungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth zu den Tatkomplexen 1 (privater Pflegedienst) und 2 (Rezepte) in dessen rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 KLs 213 Js 8670/10 WA – berufen können wird. Zwar geht von strafgerichtlichen Feststellungen regelmäßig eine faktische Bindungswirkung dergestalt aus, dass Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht gehalten sind, die strafrechtlich relevanten Tatsachen eigenständig festzustellen und zu würdigen, sofern sich dies ob der Besonderheiten des Einzelfalles nicht aufdrängt (BVerwG, U.v. 22.3.2017 – 5 C 4.16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Ungeachtet dessen, dass die sich aus den Tabellen des Strafurteils ergebenden Beträge nicht deckungsgleich mit den Beträgen sind, in deren Höhe die Beihilfebescheide zurückgenommen wurden, dürfte eine faktische Bindungswirkung vorliegend deshalb nicht gegeben sein, weil der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren des ehemaligen Betreuers der Antragstellerin Darlegungsmängel der maßgeblichen strafgerichtlichen Urteilsgründe bei der jeweiligen Schadensberechnung zu den Betrugstaten gerügt hat (vgl. BGH, B.v. 27.1.2015 – 1 StR 393/14 – NStZ 2015, 353 Rn. 14).

III.

Sind die Erfolgsaussichten von Klage und Widerspruch weitgehend offen, hat der Verwaltungsgerichtshof eine von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2004 – 1 VR 1.04 u.a. – InfAuslR 2005, 103). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergibt diese, dass das öffentliche Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf eine Durchsetzung der Forderungen verzichten zu müssen, hinter den Interessen der Antragstellerin zurücktreten muss. Vorliegend ist es jedoch interessengerecht, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage nur mit Wirkung für die Zukunft wiederherzustellen.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Antragsgegner seit langem möglich gewesen wäre, das unterbliebene Anhörungsverfahren nachzuholen und ggf. seine Bescheide anzupassen. Er hätte es also seit geraumer Zeit in der Hand gehabt, den Verfahrensfehler zu heilen und die formelle Rechtswidrigkeit seiner Bescheide zu beseitigen. Auch das Alter der Antragstellerin und ihre erhebliche Pflegedürftigkeit rechtfertigen nicht die Annahme eines überwiegenden Vollziehungsinteresses. Fundierte Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand der 73-jährigen Antragstellerin, bei der bereits seit dem Jahre 2000 Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe 3 besteht, derart schlecht sein könnte, dass die konkrete Gefahr der Uneinbringlichkeit der Forderung bei weiterem Zuwarten besteht, hat der Antragsgegner weder genannt noch sind diese ersichtlich.

In die Interessenabwägung einzubeziehen ist vorliegend auch der Umstand, dass der Antragsgegner mit Schreiben an den damaligen Betreuer vom 19. Juli 2012 die Aufrechnung der streitgegenständlichen Forderung gegen die laufenden Versorgungsbezüge der Antragstellerin erklärt hat und seit 1. August 2012 monatlich den pfändbaren Teil ihrer Versorgungsbezüge einbehält. Rechtlich dient die Aufrechnungserklärung zwar nicht der Durchsetzung der in den streitgegenständlichen Bescheiden geregelten Forderungen, sondern der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber der Antragstellerin; diese Erfüllung bewirkt jedoch als zwangsläufige Folge zugleich die (vorläufige) Befriedigung der eigenen Forderung (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2008 – 3 C 13.08 – BVerwGE 132, 250 Rn. 8 m.w.N.). Ausweislich eines in den Behördenakten befindlichen Schreibens der Familienkasse des Landesamts für Finanzen an seine Beihilfekasse vom 19. Juli 2012 werden – entgegen den Ausführungen in der Begründung des Sofortvollzugs, wo von einem pfändbaren Betrag von lediglich 500 Euro die Rede ist – seit dem 1. August 2012 monatlich mindestens 735,78 Euro einbehalten, was bis einschließlich September 2017 einen Gesamtbetrag von mindestens 45.618,36 Euro ausmacht. Da die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Wirkung für die Zukunft zur Folge hat, dass die streitgegenständlichen Forderungen, die erst durch die Rücknahmeentscheidungen entstanden sind, wegen § 80 Abs. 1 VwGO erst ab diesem Zeitpunkt als nicht mehr aufrechenbar gelten (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2008 a.a.O. Rn. 11 ff. m.w.N.), bleibt faktisch mehr als die Hälfte der streitgegenständlichen Forderung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsgegner gesichert. Andererseits werden der Antragstellerin auch weiterhin Versorgungsbezüge in Höhe von 45.618,36 Euro vorenthalten. Stünde ihr zudem trotz gesicherter oder weitgehend offener Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage bei Ablehnung der Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens monatlich ein Betrag in Höhe von über 700 Euro und damit ungefähr ein Drittel ihrer Versorgungsbezüge nicht zur Verfügung, wäre dies gerade auch wegen ihrer erheblichen Pflegebedürftigkeit nicht interessengerecht. Bekanntermaßen ist eine schwere Pflegebedürftigkeit mit erhöhten Ausgaben verbunden, die nicht vollständig durch Beihilfe und/oder Leistungen aus der privaten Krankenversicherung abgedeckt werden. Von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der streitgegenständlichen Bescheide kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2015 - 1 StR 393/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 9 3 / 1 4 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angekla

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

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2. Im Rahmen der Strafzumessung begegnet es allerdings Bedenken, dass die Schadensberechnung des Landgerichts zu den Betrugstaten im Tatkomplex 1 zulasten der Beihilfe und der Ba. sowie im gesamten Tatkomplex 2 anhand der allein maßgeblichen Urteilsgründe nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.