vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 6 K 17.42976, 27.06.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2018 ist abzulehnen. Gründe nach § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nicht dargelegt.

Der Kläger macht geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Er habe von der Verhandlung am 27. Juni 2018 unverschuldet keine Kenntnis erlangt, weshalb er nicht erschienen sei. Die Benachrichtigung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten sei ihm nicht zugegangen. Darüber hinaus habe die Sache grundsätzliche Bedeutung. Das Gericht führe aus, dass es der Begründung der Beklagten im Bescheid folge. Damit habe es nicht ausgeschlossen, dass sich alles so zugetragen habe, wie der Kläger berichtet. Trotzdem verweise es auf eine inländische Fluchtalternative. Es begründe dies mit neuesten Erkenntnissen und zu seinen Gunsten selbst mit solchen, die nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lägen. Das Urteil sei am 27. Juni 2018 verkündet worden. Die Zustellung des vollständigen Urteils sei am 4. Dezember 2018 erfolgt. Wann das Urteil schriftlich niedergelegt worden sei, sei aus dem ihm vorliegenden Abdruck nicht ersichtlich. Seit Verkündung des Urteils habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Das Gericht verkenne, dass die staatlichen Sicherheitskräfte nicht mehr in der Lage seien, Schutz vor Verfolgung zu bieten, wie die Anschläge zeigten. Es verweise ihn zu Unrecht auf zumutbare Fluchtmöglichkeiten innerhalb Afghanistans, insbesondere in Kabul. Sowohl die UNAMA als auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätigten, dass in Kabul selbst und in der Provinz Kabul die Zahl der Opfer gestiegen sei. Es sei daher unzulässig, aufgrund einer Durchschnittsberechnung für Gesamtafghanistan anzunehmen, dass das Risiko noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liege.

Hiervon ausgehend bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg:

Mit dem Vorbringen, der Kläger habe an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht teilnehmen können, weil er von dem Verhandlungstermin unverschuldet keine Kenntnis erlangt habe, ist keine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2018 - 13a ZB 18.30454 - juris Rn. 5). Damit umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Beteiligten, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Ladungsmängel können deshalb als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beachtlich sein (vgl. dazu etwa Kraft in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 86). Im vorliegenden Fall lag indes kein Ladungsmangel vor: Ausweislich der Gerichtsakte hatte das Verwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger mit gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO an die damaligen Bevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 25. Mai 2018 gegen Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2018 ordnungsgemäß unter Beachtung der Ladungsfrist sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO zur mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 geladen. Der Umstand, dass dem Kläger die Benachrichtigung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten über den Termin nicht zugegangen sein soll, berührt allein das Innenverhältnis zwischen den damaligen Bevollmächtigten und dem Kläger. Eine mangelhafte Kommunikation innerhalb der Klagepartei, nicht hingegen ein Ladungsfehler des Verwaltungsgerichts war Ursache dafür, dass der Kläger an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte.

Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2013 - 13a ZB 12.30470 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vor allem hat er keine abstrakten Fragen formuliert, sondern lediglich Kritik am erstinstanzlichen Urteil geübt, namentlich zur Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Er hat auch nicht hinreichend dargetan, dass und ggf. inwieweit die Klärung welcher konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und dieser eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Letztlich hat er lediglich im Stile einer Berufungsbegründung dargelegt, warum aus seiner Sicht das Urteil des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stellen jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dar. Unbeschadet dessen sei darauf hingewiesen, dass Fragen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative nach § 3e AsylG bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, da sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich sind. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 - 6 B 14.16 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 5.7.2018 - 15 ZB 18.31513 - juris Rn. 8; B.v. 3.11.2017 - 13a ZB 17.31228 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 29.9.2018 - 13 A 3333/18.A - juris Rn. 8-13; B.v. 20.6.2017 - 13 A 903/17.A - juris Rn. 16-19).

Dahingestellt kann bleiben, ob der Hinweis des Klägers auf die Zeitpunkte der Verkündung, Zustellung und Niederlegung des Urteils sinngemäß eine Verfahrensrüge i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO darstellen soll (vgl. dazu etwa Kraft in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 60). Denn hinsichtlich einer derartigen Verfahrensrüge wären die Darlegungsvoraussetzungen i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt: Der Rechtsmittelführer muss die Einzeltatsachen angeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergibt. Soweit es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss er sich um Aufklärung bemühen oder jedenfalls darlegen, dass seine Versuche um Aufklärung der entsprechenden Tatsachen vergeblich waren (BVerwG, B.v. 9.8.2004 - 7 B 20.4 - juris Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger hat lediglich vorgebracht, es sei aus dem ihm vorliegenden Abdruck des Urteils nicht ersichtlich, wann das Urteil schriftlich niedergelegt worden sei. Den genauen Zeitpunkt der Niederlegung des Urteils hat er hingegen nicht dargetan, obwohl er diesen durch eine Einsicht in die Gerichtsakte (vgl. § 100 VwGO) unschwer hätte ermitteln können. Auch hat er nicht dargelegt, dass er sich erfolglos um eine entsprechende Aufklärung bemüht hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


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Tenor I. Das Verfahren wird fortgesetzt. II. Der Beschluss des Senats vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – bleibt aufrechterhalten. Gründe Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschlus
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. Der Beschluss des Senats vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – bleibt aufrechterhalten.

Gründe

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 19. Februar 2018 hat zwar Erfolg, führt aber nicht zur Zulassung der Berufung.

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) ist zulässig und begründet. Zu Recht rügt der Kläger, dass der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. November 2017 als unzulässig abgelehnt und angenommen hat, die Begründung sei nicht ordnungs- und fristgerecht eingelegt worden. Vielmehr ist die Begründung des Zulassungsantrags mit dem zunächst von der Geschäftsstelle nicht vorgelegten Schriftsatz vom 18. Dezember 2018 innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AsylG erfolgt. Der Kläger konnte zudem aufgrund des Hinweises des Verwaltungsgerichts im Vorlageschreiben vom 15. Dezember 2017 davon ausgehen, die Begründung auch beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einreichen zu können.

Hat die Anhörungsrüge Erfolg, ist das Beschwerdeverfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO erneut zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung führt im Ergebnis jedoch nicht zur Zulassung der Berufung. Der Antrag ist zwar zulässig, aber in der Sache abzulehnen. Daher ist die ursprüngliche Entscheidung im Tenor, nicht aber wegen der Begründung aufrechtzuerhalten (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2015, § 152a Rn. 25; OVG NW, B.v. 14.7.2017 – 13 A 1519/17.A – juris).

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht verletzt. Der Kläger rügt insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis in den Urteilsgründen Sachverhalte zugrunde gelegt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Die spezifische Beweiswürdigung habe ihn überrascht. Im Urteil vom 14. November 2017 hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zuerkannt werden könne, da eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe (UA S. 6 ff.). Es sei nicht ersichtlich, warum die Taliban den Kläger mehr als zwei Jahre nach seiner Ausreise noch landesweit suchen sollten. Eine exponierte Stellung habe der Kläger nicht eingenommen. Auch habe er die Tätigkeit bei der GIZ, die Anknüpfungspunkt der Bedrohungen gewesen sei, eingestellt.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde, auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wendung gab (BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372). Das Gericht muss keinen Hinweis geben, wenn die Verfolgungsgeschichte nicht schlüssig ist; es darf seine Entscheidung nur dann auf einen nicht erörterten tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, wenn die dem Kläger angelasteten Widersprüche und Steigerungen im Vortrag offenkundig sind oder der Kläger aus dem Prozessverlauf hätte ersehen können, dass hinsichtlich der Stimmigkeit seines Vorbringens Zweifel bestehen (BVerwG, B.v. 28.12.1999 – 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die Tätigkeit des Klägers bei der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ausführlich und mit Nachfragen erörtert. Insoweit stützt das Verwaltungsgericht seine Einschätzung nur auf Gesichtspunkte, zu denen der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage oder von sich aus Angaben gemacht hat. Letztlich rügt der Kläger auch nicht, dass er mit seinem Vorbringen nicht gehört worden wäre, sondern er wendet sich gegen die ausführliche tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (UA S. 6 f.). Mit der Kritik daran kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8). Auch der Einwand des Klägers, es seien Anforderungen an den Sachvortrag gestellt worden, mit denen er nicht habe rechnen müssen, vermag hieran nichts zu ändern. Für das Tatsachengericht besteht keine generelle Pflicht, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es den Tatsachenvortrag des Klägers bewertet, da die Beweiswürdigung der Schlussberatung bzw. Entscheidungsfindung des Gerichts vorbehalten bleibt und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzieht. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht (BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Eine von der Ansicht eines Beteiligten abweichende Beweiswürdigung des Gerichts begründet keinen Gehörsverstoß (BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist auch nicht deshalb verletzt, weil das Verwaltungsgericht

die gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen hätte.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2017 war die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt worden „über folgenden Tatsachen:

1. Dem Kläger droht als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sowie dem Umstand, dass dieser in Afghanistan in den Jahren 2014 und 2015 in Afghanistan in einem deutschen Büro (GIZ) gearbeitet hat mit der Aufgabe, afghanischen Polizisten das Lesen und Schreiben beizubringen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban bzw. ernsthafter Schaden hinsichtlich des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit.

2. Aufgrund individueller Besonderheiten von aus dem westlichen Auslandzurückkehrender abgelehnter Asylbewerber sowie der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2014 und 2015 in einem deutschen Büro (GIZ) gearbeitet hat, besteht auch für den Kläger als alleinstehende Person bei Niederlassung in den Provinzen Kabul und Herat die Gefahr, Verfolgungshandlungen von regierungsfeindlichen Gruppierungen ausgesetzt zu sein unter Berücksichtigung des Netzwerkes der Taliban.

3. Der Kläger als alleinstehende Person von 24.Jahren, gesund und arbeitsfähig, ohne das Bestehen von schutz- und unterstützungsfähigen und -willigen Familienmitgliedern in den Provinzen Kabul und Herat nicht in der Lage, eine Arbeitsstelle zu finden, die seinen Lebensunterhalt sicherstellt.“

Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge durch Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die unter Beweis gestellten Fragen zu 1. und 2. könnten nur unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Klägers in Afghanistan und seines persönlichen Verfolgungsschicksals im Einzelfall beurteilt werden. Unabhängig davon sei für alle Beweisanträge nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – NVwZ 1994, 60 = juris Rn. 39; B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 – Vf. 97-VI-04 – VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Die Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, B.v. 8.11.1978 – 1 BvR 158/78 – BVerfGE 50, 32; BVerwG, B.v. 13.9.2017 – 1 B 118.17 – juris Rn. 5; B.v. 25.1.2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 32). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4; B.v. 3.2.2010 – 2 B 73.09 – juris Rn. 9; B.v. 8.3.2006 – 1 B 84.05 – juris Rn. 7; stRspr.).

Gemessen hieran war dem Kläger auch insoweit das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat die Möglichkeit, dass diesem Verfolgung durch die Taliban drohe, als wahr unterstellt, aber auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3e Abs. 1 AsylG verwiesen und aus verschiedenen Umständen geschlossen, dass ihm dann keine Gefahr mehr droht. Auf diese Beweiswürdigung zielen die Beweisanträge 1. und 2. Sie betreffen nicht Tatsachen, sondern Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse, und sind damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, Vor § 78 Rn. 76). Hinsichtlich des 3. Beweisthemas wurde nicht dargelegt, warum die bereits vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht ausreichen sollten. Dass das Verwaltungsgericht diese und den Vortrag des Klägers anders als dieser bewertet, vermag eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht zu begründen, da aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung des Klägers anschließt, nicht hergeleitet werden kann (BayVerfGH, E.v. 2.10.2013 – Vf. 7-VI-12 – VerfGH 66, 179 = BayVBl 2014, 171)

Auch soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, ist die Berufung nicht zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 36).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob die Tatsache, dass [er] seine Tätigkeit im deutschen Büro GIZ selbst aufgegeben hat und lediglich knapp über einem Jahr dort beschäftigt war sowie der Tatsache, dass dieser sich bereits über zwei Jahre im Ausland befindet, zu dem Ergebnis führt, dass dies zu einer Reduzierung der Gefahr führt, trotz bestehender Vorverfolgung sowie des Bestehens eines deutlich erhöhten Risikoprofiles, Opfer gezielter Nachstellungen und möglicher Angriffe der Taliban zu werden“, ist – wie sich bereits aus der Fragestellung ergibt – nicht allgemein klärungsfähig. Sie hängt vielmehr von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.

Hinsichtlich der im Beschluss vom 19. Februar 2018 – 13a ZB 17.31921 – getroffenen Kostenentscheidung ergibt sich keine Änderung.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Dezember 2017, mit dem (u.a.) ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 23. April 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das klägerische Vorbringen in Bezug auf die in Georgien drohende Blutrache nicht hinreichend gewürdigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 14. Juni 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das Vorbringen zur in Georgien drohenden Blutrache nicht hinreichend gewürdigt, wenden sie sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit gleichzeitig eine – über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Unbeschadet dessen trifft der klägerische Vorwurf auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf das gesamte erstinstanzliche klägerische Vorbringen ein und setzt sich damit ausführlich auseinander. Dies gilt namentlich auch für das klägerische Vorbringen zur Gefahr drohender Blutrache. Das Verwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der von den Klägern angegebenen – im Wesentlichen aus dem Jahr 2007 stammenden – und unter Würdigung weiterer neuerer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass den Klägern jedenfalls zuzumuten ist, in einem anderen Landesteil in Georgien ihren Aufenthalt zu nehmen und sich auf diese Weise dem Einflussbereich der sie möglicherweise am Heimatort verfolgenden Familienangehörigen des Mannes zu entziehen, der von einem ihrer eigenen Familienangehörigen (= Kläger im Verfahren 15 ZB 18.31514) dort im Jahr 2014 getötet wurde. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der letzte bekannte Fall von Blutrache in Georgien aus dem Jahr 2008 stammt, es keine „allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz der Blutrache“ in Georgien gibt und Blutrache durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden verfolgt bzw. unterbunden wird. Die Kläger ziehen dementsprechend auch die „Schutzwilligkeit“ der georgischen Behörden im Zusammenhang mit Familienfehden und Blutrachedelikten nicht generell in Zweifel.

Wenn die Kläger demgegenüber betonen, dass die „Bedrohungssituation von einer politisch einflussreichen Persönlichkeit ausgeht“, und es als grundsätzlich bedeutsam ansehen, „inwiefern eine Schutzgewährung dann bei einem Kreis von Flüchtlingen in Betracht kommt, welche sich mit einem Personenkreis konfrontiert sehen, der wiederum selbst mit dem politischen System verbunden ist, oder zumindest von dort Unterstützung erwarten kann“, legen sie wiederum keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Denn die Frage, ob die Kläger im Heimatland „internen Schutz“ (§ 3e AsylG) finden können, ist vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden und vorliegend bejaht worden, weil sich die Kläger dem Einflussbereich der an ihrem Heimatort bestehenden „Tradition“ der Blutrache durch Umzug in einen anderen Landesteil in Georgien entziehen können. Diese an den Umständen des Einzelfalls orientierte gerichtliche Würdigung der Sachlage ist keiner grundsätzlichen – über den Einzelfall hinausgehenden weiteren – Klärung zugänglich (vgl. hierzu z.B. auch BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 7 ff.). Die Kläger haben im Zulassungsverfahren insoweit auch lediglich ihr erstinstanzliches und vom Verwaltungsgericht bereits ausführlich gewürdigtes Vorbringen wiederholt, ohne damit jedoch eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage substantiiert darzulegen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. April 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob

1. „für Angehörige der Zivilbevölkerung durch ihre Anwesenheit in Afghanistan aufgrund des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 4 I Satz 2 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 15 c RL 2004/83/EG“ besteht,

2. „dieser Personenkreis internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG in anderen Landesteilen, insbesondere den afghanischen Großstädten finden“ kann und

3. „aufgrund der Situation in Afghanistan für Angehörige der Zivilbevölkerung von einem nationalen Abschiebeverbot im Sinne von § 60 V/VII Satz 1 AufenthG auszugehen“ ist.

Der UNHCR habe in seiner Stellungnahme vom Dezember 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern“) darauf hingewiesen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe. Gegenüber dem Vorjahreszeitraum sei nach UNAMA ein Anstieg an Opfern um 4% zu verzeichnen. Auch sei eine Unterscheidung zwischen sicheren und unsicheren Gebieten aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage nicht möglich. Daher erwäge insbesondere der Innenminister von Schleswig-Holstein einen Abschiebestopp für Flüchtlinge aus Afghanistan. In einem jüngst erschienen Bericht habe die UNO auf die sich weiter verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen, ebenso Amnesty International am 22. Februar 2017. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe mit einem umfangreichen Beweisbeschluss vom 14. März 2017 der veränderten Situation Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2016 (Az. 1 BvR 2557/16) die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar seien, ausdrücklich offen gelassen. Insgesamt sei jedenfalls eine neue Risikobewertung durch den Senat geboten.

Das Verwaltungsgericht hat zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeführt, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Zwar sei von einem landesweiten bewaffneten Konflikt auszugehen, trotz der Zunahme der Gewalt könne aber weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine Extremgefahr im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geschlossen werden (UA S. 8 f.). Es hat dabei insbesondere auf die Opferzahlen Bezug genommen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint (UA S. 9 ff.). Für den Kläger ergebe sich keine extreme allgemeine Gefahrenlage.

Das entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht weiterhin davon aus, dass für die Zentralregion einschließlich der Herkunftsprovinz des Klägers, Logar, (und auch für ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 –13a B 13.30279 – juris).

Die klägerischen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.418 Opfern in Afghanistan (nach dem vom Kläger genannten Positionspapier von Amnesty International vom 22.2.2017) liegt die Gefahrendichte im Jahr 2016 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011, a.a.O. Rn. 23). Auch die bisher bekannt gewordenen Zahlen für 2017 liegen in etwa in dieser Größenordnung.

Aus den auch vom Kläger genannten Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016, die sich auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 beziehen, wonach sich die Sicherheitslage nochmals deutlich verschlechtert habe, folgt nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016 S. 10). Aus den sonstigen Ausführungen im Zulassungsantrag ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären. Dies gilt sowohl hinsichtlich des subsidiären wie des nationalen Abschiebungsschutzes. Die – mittlerweile umgesetzten – Überlegungen des Innenministers von Schleswig-Holstein zu einem Abschiebestopp basieren auf politischen Erwägungen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (B.v. 14.12.2017 – 2 BvR 2557/16 – NVwZ-RR 2017, 208) lag ein Folgeantrag eines afghanischen Asylbewerbers zugrunde, dessen Erstverfahren rund 30 Monate zurücklag und dem der Folgeantragsbescheid noch nicht bekannt gegeben worden war. Hier bedürfe es der Überprüfung, ob es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebiete, in Fällen der Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, das Bundesamt zur Offenlegung der Gründe hierfür zu verpflichten und dem Asylbewerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BVerfG a.a.O. Rn. 13). Ein Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage ergibt sich weder hieraus noch aus dem vom Kläger genannten Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden.

Der weiteren Frage, ob in Afghanistan Schutzalternativen im Sinne von § 3e AsylG bestehen, kann bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommen, weil diese einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU.

Auch ein Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es seinen in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2017 hilfsweise gestellten Beweisantrag trotz der sich immer weiter verschlechternden Situation in Afghanistan abgelehnt habe.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – NVwZ 1994, 60 = juris Rn. 39; B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 – Vf. 97-VI-04 – VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht eine weitere Begutachtung anordnen, wenn es die vorliegenden Auskünfte oder Gutachten ohne Rechtsverstoß für ungenügend erachtet (§ 412 Abs. 1 ZPO); einer erneuten Begutachtung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn das Gegenteil der erneut behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO). Ungenügend sind Auskünfte und Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen. Das gerichtliche Ermessen kann sich auch dann zu der Pflicht neuerlicher Begutachtung verdichten, wenn durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Aktualität der vorliegenden Auskünfte zweifelhaft oder wenn sonst das bisherige Beweisergebnis ernsthaft erschüttert wird. Schließlich kann die Erforderlichkeit der Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten auch darauf beruhen, dass die Fragestellung der bisherigen Gutachten sich auf Grund tatsächlicher Entwicklungen oder wegen einer Rechtsprechungsänderung als unzureichend erweist. Reichen indes die in das Verfahren bereits eingeführten Erkenntnismittel zur Beurteilung der geltend gemachten Gefahren aus, kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620 = juris Rn. 4; B.v. 3.2.2010 – 2 B 73.09 – juris Rn. 9; B.v. 8.3.2006 – 1 B 84.05 – juris Rn. 7; stRspr.).

Gemessen hieran war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat den 12 Hauptpunkte umfassenden, den Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2017 (Az.7 K 1757/16.WI/A) wiederholenden Beweisantrag mit ausführlicher Begründung im Urteil vom 5. April 2017 abgelehnt. Es handele sich zum Teil um die Bewertung rechtlicher Fragen, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich seien. Teilweise würde die Angabe konkretisierter und individualisierter Tatsachen fehlen oder die Einholung nur allgemeiner Auskünfte bezweckt. Auch sei nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse bringen würde als die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse.

Substantiierte Einwände hiergegen trägt der Kläger nicht vor. Im Übrigen ist angesichts des sechs Seiten und zwölf Haupt- und diverse Unterpunkte umfassenden pauschalen Beweisantrags nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht jeden einzelnen Beweisantragspunkt ausdrücklich abgehandelt hat. Zudem ergibt sich weder aus dem Beweisantrag noch aus dem Zulassungsantrag, dass die herangezogenen Erkenntnismittel im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung ungenügend wären. Dass das Verwaltungsgericht die Erkenntnismittel anders als der Kläger bewertet, vermag eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht zu begründen, da aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung des Klägers anschließt, nicht hergeleitet werden kann (BayVerfGH, E.v. 2.10.2013 – Vf. 7-VI-12 – VerfGH 66, 179 = BayVBl 2014, 171).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.