Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2018 - 15 ZB 18.31513

bei uns veröffentlicht am05.07.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.

Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Dezember 2017, mit dem (u.a.) ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 23. April 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das klägerische Vorbringen in Bezug auf die in Georgien drohende Blutrache nicht hinreichend gewürdigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 14. Juni 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das Vorbringen zur in Georgien drohenden Blutrache nicht hinreichend gewürdigt, wenden sie sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit gleichzeitig eine – über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Unbeschadet dessen trifft der klägerische Vorwurf auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf das gesamte erstinstanzliche klägerische Vorbringen ein und setzt sich damit ausführlich auseinander. Dies gilt namentlich auch für das klägerische Vorbringen zur Gefahr drohender Blutrache. Das Verwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der von den Klägern angegebenen – im Wesentlichen aus dem Jahr 2007 stammenden – und unter Würdigung weiterer neuerer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass den Klägern jedenfalls zuzumuten ist, in einem anderen Landesteil in Georgien ihren Aufenthalt zu nehmen und sich auf diese Weise dem Einflussbereich der sie möglicherweise am Heimatort verfolgenden Familienangehörigen des Mannes zu entziehen, der von einem ihrer eigenen Familienangehörigen (= Kläger im Verfahren 15 ZB 18.31514) dort im Jahr 2014 getötet wurde. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der letzte bekannte Fall von Blutrache in Georgien aus dem Jahr 2008 stammt, es keine „allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz der Blutrache“ in Georgien gibt und Blutrache durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden verfolgt bzw. unterbunden wird. Die Kläger ziehen dementsprechend auch die „Schutzwilligkeit“ der georgischen Behörden im Zusammenhang mit Familienfehden und Blutrachedelikten nicht generell in Zweifel.

Wenn die Kläger demgegenüber betonen, dass die „Bedrohungssituation von einer politisch einflussreichen Persönlichkeit ausgeht“, und es als grundsätzlich bedeutsam ansehen, „inwiefern eine Schutzgewährung dann bei einem Kreis von Flüchtlingen in Betracht kommt, welche sich mit einem Personenkreis konfrontiert sehen, der wiederum selbst mit dem politischen System verbunden ist, oder zumindest von dort Unterstützung erwarten kann“, legen sie wiederum keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Denn die Frage, ob die Kläger im Heimatland „internen Schutz“ (§ 3e AsylG) finden können, ist vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden und vorliegend bejaht worden, weil sich die Kläger dem Einflussbereich der an ihrem Heimatort bestehenden „Tradition“ der Blutrache durch Umzug in einen anderen Landesteil in Georgien entziehen können. Diese an den Umständen des Einzelfalls orientierte gerichtliche Würdigung der Sachlage ist keiner grundsätzlichen – über den Einzelfall hinausgehenden weiteren – Klärung zugänglich (vgl. hierzu z.B. auch BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 7 ff.). Die Kläger haben im Zulassungsverfahren insoweit auch lediglich ihr erstinstanzliches und vom Verwaltungsgericht bereits ausführlich gewürdigtes Vorbringen wiederholt, ohne damit jedoch eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage substantiiert darzulegen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 1. Dezember 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 23. April 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und das klägerische Vorbringen in Bezug auf die in Georgien drohende Blutrache nicht hinreichend gewürdigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 14. Juni 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe „Teile des klägerischen Sachvortrages unberücksichtigt gelassen“ und dessen Vorbringen zur ihm in Georgien drohenden Blutrache nicht hinreichend gewürdigt, wendet er sich lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit gleichzeitig eine – über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen. Unbeschadet dessen trifft der klägerische Vorwurf auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung auf das gesamte erstinstanzliche klägerische Vorbringen ein und setzt sich damit ausführlich auseinander. Dies gilt namentlich auch für das klägerische Vorbringen zur Gefahr drohender Blutrache. Das Verwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen – im Wesentlichen aus dem Jahr 2007 stammenden – und unter Würdigung weiterer neuerer Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass dem Kläger jedenfalls zuzumuten ist, in einem anderen Landesteil in Georgien seinen Aufenthalt zu nehmen und sich auf diese Weise dem Einflussbereich der ihn möglicherweise am Heimatort verfolgenden Familienangehörigen des Mannes zu entziehen, den der Kläger dort im Jahr 2014 getötet hat. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der letzte bekannte Fall von Blutrache in Georgien aus dem Jahr 2008 stammt, es keine „allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz der Blutrache“ in Georgien gibt und Blutrache durch die Polizei- und Sicherheitsbehörden verfolgt bzw. unterbunden wird. Der Kläger zieht dementsprechend auch die „Schutzwilligkeit“ der georgischen Behörden im Zusammenhang mit Familienfehden und Blutrachedelikten nicht generell in Zweifel.

Wenn der Kläger demgegenüber betont, dass die „Bedrohungssituation von einer politisch einflussreichen Persönlichkeit ausgeht“, und es als grundsätzlich bedeutsam ansieht, „inwiefern eine Schutzgewährung dann bei einem Kreis von Flüchtlingen in Betracht kommt, welche sich mit einem Personenkreis konfrontiert sehen, der wiederum selbst mit dem politischen System verbunden ist, oder zumindest von dort Unterstützung erwarten kann“, legt er wiederum keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Denn die Frage, ob der Kläger im Heimatland „internen Schutz“ (§ 3e AsylG) finden kann, ist vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden und vorliegend bejaht worden, weil sich der Kläger dem Einflussbereich der an seinem Heimatort bestehenden „Tradition“ der Blutrache durch Umzug in einen anderen Landesteil in Georgien entziehen kann. Diese an den Umständen des Einzelfalls orientierte gerichtliche Würdigung der Sachlage ist keiner grundsätzlichen – über den Einzelfall hinausgehenden weiteren – Klärung zugänglich (vgl. hierzu z.B. auch BayVGH, B.v. 2.11.2017 – 15 ZB 17.31494 – juris Rn. 7 ff.). Der Kläger hat im Zulassungsverfahren insoweit auch lediglich sein erstinstanzliches und vom Verwaltungsgericht bereits ausführlich gewürdigtes Vorbringen wiederholt, ohne damit jedoch eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage substantiiert darzulegen, die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. September 2016, mit dem ihr die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden (Nr. 1 und Nr. 3), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurde (Nr. 2), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), und sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. im Falle der Anfechtung nach unanfechtbarem Verfahrensabschluss zu verlassen (Nr. 5).

Ihre Klage, mit der sie beantragt hatte, den Bescheid vom 28. September 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 7. August 2017 ab.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung sowie dem Antrag, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr eine bestimmte Rechtsanwältin beizuordnen, verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor bzw. ist von der Klägerin nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 3).

a) Die von der Klägerin erhobene Frage,

„ob georgischen Frauen, die Beziehungen mit anderen Männern eingehen bzw. von anderen Männern schwanger sind / Kinder haben, im Falle einer Rückkehr von Ehrenmord bedroht sind in Folge des allgemeinen Ehrbegriffs georgischer Männer“,

ist keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würde (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 9.9.2013 – 2 ZB 13.30255 – juris Rn. 8; B.v. 7.11.2016 – 15 ZB 16.30425 – juris Rn. 6).

Das Verwaltungsgericht hat in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 7. August 2017 unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt, dass es sich bei der Befürchtung, in Georgien Bedrohungen ihres Ehemannes (mit dem sie nur kirchlich verheiratet gewesen sei) und ihres Sohnes ausgesetzt zu sein und dass diese sie nicht am Leben ließen, um eine bloße Behauptung handele, die durch nichts belegt sei. Stichhaltige Gründe dafür, dass ihr bei ihrer Rückkehr nach Georgien ein ernsthafter Schaden drohe, seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Demgegenüber ist der (ergänzende) Vortrag im Zulassungsverfahren, der georgische Ehrbegriff lasse es nicht zu, dass eine Frau, die mit einem Mann – gesetzlich oder auch nur religiös – verheiratet sei, sich einem anderen Mann zuwende oder von diesem schwanger werde bzw. ein Kind bekomme, nicht geeignet, einen fallbezogenen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG speziell für die Situation der Klägerin zu begründen.

Auch wenn etwa nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts für Georgien vom 10. November 2016 [Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Oktober 2016) ] dort patriarchalische Gesellschafts- und Familienstrukturen herrschen und Diskriminierung von Frauen und häusliche Gewalt weit verbreitet ist, folgt hieraus nicht, dass Ehrenmorde oder gewalttätige Racheakte „betrogener“ oder verlassener Ehemänner gegenüber ihren (ehemaligen) Ehefrauen in Georgien ein ubiquitäres Problem sind und dass Frauen in entsprechender Situation ohne hinreichenden staatlichen Schutz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr entsprechender Gewaltmaßnahmen quasi automatisch ausgesetzt sind. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen, im Internet abrufbaren Artikel von Democracy & Freedom Watch „Man shoots ex-wife, then kills himself at Tbilisi university“ vom 18. Oktober 2018. Hierin wird – anlässlich eines näher beschriebenen Falls einer von ihrem Ex-Ehemann in Georgien getöteten Frau, die sich vor der Tat vergeblich um polizeilichen Schutz bemüht hatte – berichtet, dass in den Medien in letzter Zeit viele Fälle von brutaler Gewalt gegen Frauen ausgehend von ihren derzeitigen oder früheren Ehemännern oder anderen nahen Verwandten gemeldet worden seien. Im laufenden Jahr (2017) habe es laut einem Fernsehbericht in Georgien 20 Fälle schwerer häuslicher Gewalt gegeben.

Auch wenn es mithin solche Vorfälle tatsächlich in Georgien gegeben hat und noch gibt, folgt hieraus kein grundsätzlicher Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren. Allein mit der Vorlage des o.g. Artikels, der gerade nicht bestätigt, dass georgischen Frauen, die Beziehungen mit anderen Männern eingehen bzw. von anderen Männern schwanger sind / Kinder haben, g e n e r e l l von Ehrenmord bedroht sind, vermag die Klägerin nicht hinreichend substanziiert eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür darzulegen, dass ihre von den Einschätzungen des Verwaltungsgerichts abweichenden Behauptungen zutreffend sind (vgl. OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Welche Gefahren georgische Frauen wegen des Umstands einer neuen Liebesbeziehung und / oder wegen eines Kindes von einem anderen Mann im Fall ihrer Rückkehr ausgesetzt sind, lässt sich auch auf Basis des vorgelegten Artikels nicht allgemein beantworten. Vielmehr sind bei der Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles, d.h. die individuelle Situation der Frau und insbesondere der konkrete familiäre Hintergrund, zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 21.1.2014 – 9 LA 60.13 – InfAuslR 2014, 119 = juris Rn. 5 m.w.N.). Für das Verwaltungsgericht war es insofern – rein bezogen auf den vorliegenden Einzelfall – streitentscheidend, dass in der konkreten Situation von der Klägerin kein entsprechender Gefahrentatbestand glaubhaft gemacht wurde, wobei u.a. berücksichtigt wurde, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, zu ihrem Sohn keinen Kontakt mehr zu haben und bereits vor ihrer Ausreise von ihrem Mann getrennt gelebt zu haben.

b) Ebenso kommt der von der Klägerin weiterhin erhobenen Frage,

„ob eine alleinstehende georgische Frau mit einem neugeborenen Kind in Georgien eine menschenwürdige Existenz haben kann“,

keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu.

aa) Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere auf die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz nach Maßgabe von § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Hierbei gelten im Einzelnen folgende Grundsätze (zusammenfassend vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 26.6.2017 – 15 ZB 17.30357 – juris Rn. 23 ff.):

– Im Falle besonders schlechter humanitärer Verhältnisse ist ausnahmsweise in extremen Ausnahmesituationen von einem Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 auszugehen, wenn im Herkunftsstaat derart schlechte, nicht (überwiegend) auf Handlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführende humanitäre Bedingungen bestehen, die als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B.v. 11.12.2014 – 13a ZB 14.30400 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 12; U.v. 23.3.2017 a.a.O. Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.).

– Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ferner von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen – zielstaatsbezogenen – Gefahr für die genannten Rechtsgüter, ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer bzw. entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Eine Abschiebung wäre in diesen Fällen allenfalls auszusetzen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (also im Falle einer schlechten Lebensmittelversorgung, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde, vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 = juris Rn. 11 ff.; U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226 = juris Rn. 13 ff., insbes. Rn. 15; U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 – NVwZ 2012, 451 = juris Rn. 19 ff.; BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 36).

bb) Ob ein derartiger besonderer Ausnahmefall vorliegt, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, ist auch für die Gruppe zurückkehrender alleinstehender Frauen mit einem zu versorgenden Kleinkind nicht allgemein, sondern lediglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Auch insofern gilt, dass die Antwort auf die aufgeworfene Frage von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist und dass sich die Frage in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise so nicht stellen würde [vgl. bereits oben zu aa) ].

Unabhängig davon genügt eine bloße Behauptung eines potenziellen Verfolgungs- oder Gefahrentatbestandes – hier i.S. von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG –, ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Erkenntnismaterial zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit als solche nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Erforderlich ist vielmehr über den ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Lage zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden kann, hinaus, dass in hinreichend substanziierter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung nicht zu folgen ist. Es ist im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Erkenntnismittel (z.B. Auskünfte, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse) anzugeben, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (BayVGH, B.v. 13.6.2016 – 13a ZB 16.30062 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 5.9.2017 – 13 A 923/17.A – juris Rn. 14). Die Klägerin behauptet vorliegend lediglich in allgemeiner Form, dass eine menschenwürdige Existenz alleinstehender Frauen mit einem neugeborenen Kleinkind in Georgien nicht gewährleistet bzw. nicht möglich sei. Sie lässt ergänzend vortragen, dass finanzielle Hilfen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt und Beratung, auf die das Verwaltungsgericht verweise, ihr als alleinstehender Frau mit einem neugeborenen Kind – mangels Möglichkeit, am Arbeitsmarkt teilzuhaben – nichts nutzen. Auch wenn es zutreffen sollte, dass es – wie die Klägerin weiter vorträgt – in Georgien für Neugeborene und Kleinkinder keine Einrichtungen wie Krippen oder Kinderhorte gebe und dass auch eine hinreichende finanzielle Unterstützung für alleinstehende Frauen mit Kleinkindern dort ebenfalls nicht vorhanden sei, versteht es sich nach den Ausführungen der Klägerin nicht von selbst, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine extreme Notlage im obengenannten Sinn fallen wird. In der Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 wird unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Klägerin und unter Rekurs auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. November 2016 ausgeführt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist und dass Rückkehrer die fremde Unterstützung genießen, vor allem auf Freunde und Verwandt angewiesen sind. Mit Letzterem hat sich die Klägerin – die bei ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 26. September 2016 angegeben hatte, dass neben ihren Eltern auch weitere Verwandte(u.a. Onkel und Tanten) in ihrem Heimatland leben – nicht substanziiert auseinandergesetzt. Darüber hinaus wird im erstinstanzlichen Urteil darauf verwiesen, dass Unterstützung für Rückkehrer ebenfalls durch internationale Organisationen – wie IOM und ICMPD – angeboten wird. So werde ein seit längerem gegründetes Mobilitätszentrum seit 2014 von der IOM fortgeführt, wo – neben Beratung und Reintegration in den Arbeitsmarkt bei Bedarf – auch eine Erst- und Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt werde. Auch dies wird in der Zulassungsbegründung nicht thematisiert. Damit, dass sie eine extreme Notlage über die vorgenannten Möglichkeiten nicht abwenden könnte, hat sich die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht auseinandergesetzt.

2. Der zulässige Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und ihr die von ihr bevollmächtige Rechtsanwältin beizuordnen (§ 121 ZPO), ist nicht begründet. Die Absicht der Klägerin, die Zulassung der Berufung zu erreichen, hat aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m.w.N. zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag - neben einer Darstellung des Sachverhalts - auf die Behauptung, es liege eine grundsätzliche Bedeutung vor. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 10 B 50/14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris Rn. 2). Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23).

Danach haben die Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in dem von den Klägern angeführten Beschluss vom 2. Juli 1980 - (Az. 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341/357) einen Rechtssatz mit dem Inhalt, „dass ein asylrechtlich relevanter Verstoß anzunehmen sei, wenn die wirtschaftliche und tatsächliche Existenz des Klägers weggenommen, der Kläger als Rechtspersönlichkeit geradezu ausgelöscht wurde“, nicht formuliert. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung vielmehr klargestellt, dass, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, Beeinträchtigungen der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Zum anderen zeigen die Kläger keinen hierzu in Widerspruch stehenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz auf, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent aufgestellt haben soll. Soweit sie sich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht trotz des Vorbringens der Klägerin zu 2, dass ihr Elternhaus zerstört worden und sie ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt worden sei, zu der Auffassung gelangt ist, eine asylrelevante Bedrohung liege nicht vor, rügen sie der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG nicht bezeichnet.

3. Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen weiteren Fragen bezüglich der Unterschutzstellung der Kläger beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gestellt habe, machen sie keinen der in § 138 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensfehler und damit keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 72). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in der Ukraine (ehemalige) Mitglieder der „Partei der Regionen“, die „in hervorgehobener Stellung“ gegen die damalige Regierung gerichtete Demonstrationen und Aufstände veranstaltet haben, aktuell als Oppositionelle bzw. Regimegegner politisch verfolgt werden oder ob dies für den Kläger zu 1) als „vormaliges in der Funktion hervorgehobenes“ Parteimitglied mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dem zweiten Teil der Frage, der ausschließlich das individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers zu 1) betrifft, fehlt es bereits an einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Der erste Teil der Frage, dem die Behauptung zu entnehmen ist, dass alle (ehemaligen) Mitglieder der „Partei der Regionen“, die „in hervorgehobener Stellung“ an der Organisation von Demonstrationen und Aufständen mitgewirkt haben, politisch verfolgt werden, ist unzureichend dargelegt. Die Antragsbegründung hat schon nicht näher erläutert, welche „hervorgehobene“ Rolle der Kläger zu 1) bei diesen Aktivitäten oder in der Partei gespielt hat, der er erst Mitte 2013 beigetreten ist. Nicht ansatzweise hat sie sich damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht das vom Kläger zu 1) vorgetragene Verfolgungsgeschehen als zum Teil nicht schlüssig, lebensfremd, detailarm, widersprüchlich, gesteigert und aus weiteren Gründen insgesamt als nicht glaubhaft erachtet hat, und somit davon ausgegangen ist, dass er unverfolgt ausgereist ist. Dasselbe gilt für die vom Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG übernommene und durch verschiedene Erkenntnisquellen belegte behördliche Einschätzung, dass die Kläger im Hinblick auf die aktuellen rechtsstaatlichen Verbesserungen aufgrund von Reformen in den Sicherheitskräften und der Justiz innerstaatlichen Schutz gegen die behaupteten Verfolgungen und Bedrohungen in Anspruch nehmen könnten und es keine Hinweise auf mittelbar staatlich zu verantwortende Repressionen Dritter gibt. Hiermit ist die von den Klägern aufgeworfene Frage implizit verneint. Dem haben die Kläger durch den pauschalen Hinweis auf nicht benannte „Internetpublikationen“ zu Selbstmorden von Janukowytsch-Anhängern bzw. Parteigängern und deren angeblicher (geheim-)polizeilicher Verfolgung substantiell nichts entgegengesetzt. Für eine den Darlegungsanforderungen des Art. 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende tatsächliche und rechtliche Erläuterung genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1993 -3 B 105/92 - Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 11 = juris Rn. 3, 5 zum Begriff des Darlegens). Vielmehr ist durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffen, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 28.8.2017 - 13 A 2020/17.A – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 4.8.2017 – 11 ZB 17.30814 – juris Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.