Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2016 - 12 ZB 16.173

bei uns veröffentlicht am22.02.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 6 K 15.851, 12.11.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 12 ZB 16.173

Beschluss

vom 22. Februar 2016

(VG Ansbach, Entscheidung vom 12. November 2015, Az.: AN 6 K 15.851)

12. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1521

Hauptpunkte:

Zustimmung zur ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten

Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Rahmen der vom Integrationsamt zu treffenden Ermessensentscheidung

Ermessensfehlerhaftigkeit der Zustimmung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Wohnstudio Otte, vertreten durch den Geschäftsführer, Claffheim 38, 91522 Ansbach,

bevollmächtigt: HBE Handelsverband Bayern e. v. Bezirksgeschäftsführung Recht Arbeit und Soziales, Sandstr. 29, 90443 Nürnberg,

wegen Schwerbehindertenrechts;

hier: Antrag des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Mayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kurzidem, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kraheberger ohne mündliche Verhandlung am 22. Februar 2016 folgenden Beschluss:

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung des einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers durch den Beigeladenen.

1. Am 11. Dezember 2014 beantragte der Beigeladene beim Integrationsamt des Beklagten die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Verhalten des Klägers gegenüber Kollegen und dem Beigeladenen sei weder teamförderlich noch verkaufsfördernd noch zuverlässig. Er führe ihm zugewiesene Aufgaben selten fehlerfrei aus und weise die Schuld anderen zu. Komplexere Aufgaben unterbreche er alle ein bis zwei Stunden mit regelmäßiger Nahrungsaufnahme an seinem Arbeitsplatz oder durch andere Tätigkeiten. Vertrauen und Verlässlichkeit als Grundlage der Arbeit in einem kleinen Team seien nicht mehr gegeben. Trotz mehrerer Gespräche seit Mai 2014 habe der Kläger sein Verhalten nicht geändert.

2. Nachdem der Kläger gegen die Zustimmung zur Kündigung Einwendungen erhoben hatte, führte das Integrationsamt am 19. Februar 2015 einen Gütetermin durch, bei dem eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der Kläger habe die vom Beigeladenen dargestellte Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehen können. Aus Sicht des Integrationsamts fehle es an der Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Objektivierbare Kündigungsgründe lägen nicht vor; vielmehr stünde Aussage gegen Aussage.

3. In einer Stellungnahme vom 25. März 2015 kam der vom Beklagten eingeschaltete Integrationsfachdienst ebenfalls zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Kündigungsgründe zu häufig Aussage gegen Aussage stünde und nicht mit genauer Sicherheit beurteilt werden könne, welche Partei im Recht sei. Ob das Arbeitsverhältnis angesichts des völlig zerrütteten Verhältnisses der beiden Parteien sinnvoll fortgeführt werden könne, sei zweifelhaft. Die Argumente der Arbeitgeberseite erwiesen sich zum Teil als pauschaliert und nicht immer konkret beschrieben. Auch sei die Häufigkeit des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zum Teil nicht hinreichend belegt. Insoweit sei fraglich, ob die vom Arbeitgeber vorgetragenen Gründe ausreichten, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

4. Nachdem das Integrationsamt des Beklagten ferner unter dem 15. April 2015 eine Stellungnahme des den Kläger behandelnden Diplom-Psychologen P. W. eingeholt hatte, erteilte es mit Bescheid vom 7. Mai 2015 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei seiner Ermessensentscheidung sei es zu der Überzeugung gelangt, dass im konkreten Fall den Interessen des Arbeitgebers der Vorzug einzuräumen sei. Die beabsichtigte Kündigung finde ihre Rechtfertigung im Fehlverhalten des Klägers, wobei ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Behinderung und dem Kündigungsgrund nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Abmahnung des Klägers vor Ausspruch der Kündigung sei aufgrund des massiv gestörten Vertrauensverhältnisses entbehrlich gewesen. Das Verhältnis unter den Kollegen im Betrieb des Beigeladenen erweise sich als völlig zerrüttet, was im Rahmen des Gütetermins deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Für den Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Soweit der Kläger die Kündigungsgründe für vorgeschoben erachte, müsse dem entgegengehalten werden, dass es nicht Aufgabe des Integrationsamts sei, schwerbehinderte Menschen vor vorgetäuschten Kündigungsgründen zu schützen. Die Gesamtumstände führten hier zu der Schlussfolgerung, dass die für ein Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig gestört sei.

5. Der gegen die Zustimmung erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2015 statt. Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers liege im Ermessen des Integrationsamts. Bei der Entscheidung hierüber seien die Interessen des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten mit den Interessen des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen. Im Zuge dieser Abwägung sei das Integrationsamt indes der ihm nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) obliegenden Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere genügten die Ermessenserwägungen nicht den Erfordernissen des Schwerbehindertenschutzes. Dieser gewinne dann an Gewicht, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt werde, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Abzustellen sei maßgeblich auf den vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungssachverhalt, unabhängig davon, ob dieser arbeitsrechtlich eine Kündigung rechtfertige.

Zwar habe im vorliegenden Fall das Integrationsamt auf der Basis der medizinischen Befunde zutreffend festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der Behinderung des Klägers und der Kündigung des Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden könne. Liege ein derartiger Zusammenhang vor, habe das Integrationsamt den Kündigungssachverhalt umso sorgfältiger zu prüfen und dürfe sich nicht allein auf den Vortrag des Arbeitgebers verlassen. Die Aufklärungspflicht aus § 20 SGB X werde dann verletzt, wenn das Integrationsamt sich damit begnüge, das Vorbringen des Arbeitgebers nur auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe habe sowohl das Integrationsamt im Gütetermin wie auch der Integrationsfachdienst festgestellt, dass Aussage gegen Aussage stehe und nicht genau angegeben werden könne, wessen Aussage zutreffe. Auch teile der Kläger die Einschätzung des Beigeladenen nicht, dass das Arbeitsverhältnis völlig zerrüttet sei. Von daher liege es auf der Hand, dass das Integrationsamt noch weitere Aufklärung hätte betreiben müssen. Hinzu komme, dass das dem Kläger vorgeworfene Verhalten lediglich pauschal behauptet werde und konkrete Angaben zu Anlass, Anzahl, Häufigkeit und Schwere des Fehlverhaltens fehlten, so dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, den Vortrag des Beigeladenen substantiiert zu bestreiten. Seien bereits die der Kündigung zugrunde liegenden Pflichtverletzungen nicht hinreichend geklärt, lasse sich auch keine verlässliche Aussage darüber treffen, ob das Arbeitsverhältnis, wie behauptet, völlig zerrüttet sei. Ferner entbinde auch der Umstand, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen Kleinbetrieb handele, den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung zur umfassenden Sachverhaltsermittlung. Weiter habe der Beklagte den unzureichend ermittelten Sachverhalt im Rahmen der Abwägungsentscheidung auch einseitig zugunsten des Beigeladenen gewichtet. Demgegenüber hätten Interessen des Klägers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes annähernd keine Erwähnung gefunden. Die Entscheidung des Integrationsamts erweise sich mithin als ermessensfehlerhaft.

6. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil richten sich die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung.

Während der Beklagte den Zulassungsantrag in der Folge nicht begründet hat, macht der Beigeladene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Mängel im Verfahren nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Die Annahme von Ermittlungsdefiziten auf Seiten des Integrationsamts gehe fehl. Von der Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Beklagte beim Gütetermin selbst ein Bild verschafft. Umgekehrt fehle es auf Seiten des Klägers an einem substantiierten Bestreiten des Kündigungssachverhalts. Zum Teil habe er das ihm vorgeworfene Fehlverhalten selbst zugestanden. Weiterhin beruhe die angefochtene Entscheidung auch auf Verfahrensmängeln. Indem das Verwaltungsgericht den Zustimmungsbescheid wegen unzureichender Sachverhaltsermittlungen aufgehoben habe, habe es das rechtliche Gehör des Beigeladenen verletzt. Im Übrigen hätte es die erforderlichen Ermittlungen selbst nachholen müssen. Weiter verstoße das Urteil auch gegen § 113 Abs. 3 VwGO.

Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag des Beklagten ist bereits unzulässig (1.), der des Beigeladenen hingegen unbegründet (2.).

1. Das Zentrum Bayern für Familie und Soziales, Region Mittelfranken, Integrationsamt, hat zwar innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung gegen das streitbefangene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach beantragt, jedoch trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Begründung eingereicht. Zur Antragstellung war das Integrationsamt als Ausgangsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV) grundsätzlich neben der Landesanwaltschaft Bayern ermächtigt. Die Landesanwaltschaft Bayern hat ebenfalls keine Begründung für den Zulassungsantrag abgegeben. Da Gründe für eine eventuelle Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nicht ersichtlich sind, war der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung daher als unzulässig zu verwerfen, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob die den Zulassungsantrag unterzeichnende Regierungsdirektorin T. über die Befähigung zum Richteramt verfügt und damit nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postulationsfähig ist.

2. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet, da weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts vorliegen bzw. nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt sind.

2.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach begegnet auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beigeladenen im Zulassungsverfahren keinen ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Klägers durch den Beigeladenen als ermessensfehlerhaft aufgehoben.

2.1.1 Die ordentliche Kündigung eines schwerbehinderten oder eines einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmers erfordert nach § 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Bei der Zustimmung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der das Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit mit dem Interesse des betroffenen schwerbehinderten Arbeitsnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abgewogen werden muss (vgl. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 28). Wesentliche Berücksichtigung kommt dabei dem Umstand zu, ob zwischen der Behinderung des Arbeitnehmers und dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungssachverhalt ein Zusammenhang besteht (vgl. BayVGH, U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30; U. v. 22.10.2008 - 12 BV 07.2256 - juris Rn. 16). Je stärker der Bezug der vorgebrachten Kündigungsgründe zur Behinderung des Arbeitnehmers ist, umso stärker sind auch seine Belange an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu gewichten (vgl. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 28). Dies gilt auch im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung, wenn die Behinderung des Arbeitnehmers sich gerade in seinem Verhalten widerspiegelt (vgl. hierzu Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 2 - Schwerbehindertenrecht, § 85 SGB IX Rn. 93 f.).

Demzufolge obliegt es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Integrationsamt zunächst, einen Zusammenhang zwischen der Behinderung und den vorgebrachten Kündigungsgründen aufzuklären. Dem ist das Integrationsamt im vorliegenden Fall durch Einholung einer Stellungnahme des den Kläger behandelnden Diplompsychologen und psychologischen Psychotherapeuten P. W. nachgekommen und dabei zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass ein derartiger Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger habe sowohl bei seinem jetzigen Arbeitgeber wie in seinem vorhergehenden Arbeitsverhältnis Konflikte am Arbeitsplatz gehabt. Grundsätzlich sei er zwar in der Lage, soziale Rücksichtnahme und teamförderliches Verhalten zu praktizieren, er neige jedoch aufgrund seiner Persönlichkeit dazu, Grenzen auszuloten und Konflikten nicht auszuweichen, wobei es zu Selbstüberschätzungen kommen könne. Insoweit könnten die Arbeit in einem kleinen Team, komplexe Aufgabenstellungen und zu offene Arbeitsbedingungen konfliktverstärkend wirken. Beim Kläger liege insoweit keine Behinderung vor, die mit einer Verkennung der Realität einhergehe. Grundsätzlich könne er die Konsequenzen seines Handelns antizipieren, wenngleich dies viel Auseinandersetzung und eine konfliktfreie Atmosphäre erfordere.

Auf die Stellungnahme des Diplompsychologen und Psychotherapeuten P. W. nimmt auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich Bezug. Insofern geht der Vortrag der Bevollmächtigten des Beigeladenen fehl, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die - unzutreffend als ärztliche Stellungnahme bezeichnete - Einschätzung von P. W. nicht berücksichtigt.

2.1.2 Des Weiteren obliegt es dem Integrationsamt, um die Zustimmungsentscheidung ermessensfehlerfrei treffen zu können, die ihm unterbreiteten Kündigungsgründe jedenfalls in der Sache nachzuvollziehen. Denn die Feststellung des Sachverhalts geht der Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zwingend voraus. Bleibt die Sachverhaltsermittlung des Integrationsamts unvollständig, ist die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung hingegen ermessensfehlerhaft (vgl. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 33; U. v. 22.10.2008 - 12 BV 07.2256 - juris Rn. 15; Hohmann in Wiegand, SGB IX Teil 2 - Schwerbehindertenrecht, § 85 SGB IX Rn. 95). Im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung darf das Integrationsamt sich deshalb auch nicht allein auf eine Schlüssigkeitsprüfung des vom Arbeitgeber vorgetragenen Sachverhalts beschränken (BVerwG, U. v. 10.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 96, 336; BayVGH, U. v. 22.10.2008 - 12 BV 07.2256 - juris Rn. 17). Es muss vielmehr nach § 20 SGB X alle Tatsachen ermitteln, die unter Berücksichtigung des Antrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung erforderlich sind, um die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abzuwägen und sich von der Richtigkeit der für die Entscheidung wesentlichen Behauptungen der Verfahrensbeteiligten eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. BVerwG, B. 24.11.2009 - 5 B 35.09 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. Rn. 31; U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 36). Diesem Erfordernis ist das Integrationsamt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet hat - nicht ausreichend nachgekommen.

Zur Sachverhaltsklärung hat zunächst der Gütetermin beim Integrationsamt des Beklagten am 19. Februar 2015 nichts beigetragen. Denn im hierüber gefertigten Ergebnisprotokoll wird ausdrücklich festgehalten (Bl. 35 der Verwaltungsakte), dass es an „objektivierbaren Kündigungsgründen“ des Beigeladenen fehle, dass letztlich „Aussage gegen Aussage“ stehe und dass die Einschätzung des Beigeladenen, das Arbeitsverhältnis sei völlig zerrüttet, vom Kläger nicht habe nachvollzogen werden können. Auch aus der zusätzlich eingeholten Stellungnahme des Integrationsfachdienstes vom 25. März 2015 (Bl. 42 ff. der Akte) lässt sich nichts anderes entnehmen. Sie kommt zu dem Schluss, dass nicht genau festgestellt werden könne, welche Partei angesichts des für die Kündigung herangezogenen Sachverhalts Recht habe. Die Argumente der Arbeitgeberseite seien „teilweise pauschaliert und nicht immer konkret beschrieben“. Außerdem sei die Häufigkeit des Fehlverhaltens des Arbeitsnehmers „zum Teil nicht hinreichend belegt“. Ferner sei zu hinterfragen, „ob die vom Arbeitgeber hervorgebrachten Gründe für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers (z. B. Post, Internet, Nahrungsaufnahme) ausreichen, um eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen“. Angesichts dessen ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer defizitären Sachverhaltsermittlung durch das Integrationsamt ausgegangen.

Soweit die Bevollmächtigten des Beigeladenen in der Zulassungsbegründung demgegenüber vortragen, das Integrationsamt habe sich „sehr wohl mit den Kündigungsgründen beschäftigt“, die Kündigung sei - arbeitsrechtlich zulässig - aufgrund einer Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe habe der Kläger weder vollständig noch substantiiert bestritten, ignoriert dieses Vorbringen die Feststellungen sowohl des Integrationsamts wie des Integrationsfachdienstes, es fehle an objektivierbaren und nachvollziehbaren Kündigungsgründen. Auch ersetzt der Verweis auf die sowohl vom Integrationsamt wie vom Integrationsfachdienst festgestellte „Zerrüttung“ des Arbeitsverhältnisses, die der Kläger zudem bestreitet, die erforderliche Überprüfung des Kündigungssachverhalts nicht, die ihrerseits erst eine Bewertung erlaubt, in wessen Verantwortungsbereich die „Zerrüttung“ fällt, was wiederum bei der Ermessensentscheidung über die Zustimmung zu berücksichtigen ist.

Inwieweit die Einschätzung der „Zerrüttung“ des Arbeitsverhältnisses durch die dem Integrationsamt vorgelegten Arbeitgebernotizen vom 10. Mai 2014 und 20. Februar 2015 untermauert werden kann, legen die Beigeladenenbevollmächtigten ebenfalls nicht substantiiert dar. Sie setzen sich insbesondere nicht mit der Auffassung im angefochtenen Urteil auseinander, wonach bereits nicht klar sei, ob die in den Notizen niedergelegten Angaben dem Kläger überhaupt zur Kenntnis gebracht worden seien, und ihnen deshalb keine Aussagekraft zukomme.

Auch der weitere Vortrag, der Kläger habe selbst einen Teil der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe eingeräumt, kann die Annahme eines Ermittlungsdefizits auf Seiten des Integrationsamts nicht in Frage stellen. Zwar findet sich im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 30. Dezember 2014 das „Zugeständnis“ der Aussage des Klägers, nur derjenige mache keine Fehler, der nicht arbeite. Indes bildet diese Aussage nur einen kleinen - nicht näher präzisierten - Teil des dem Integrationsamt vom Beigeladenen vorgetragenen Kündigungssachverhalts. Insoweit fehlt es an der Aufklärung der näheren Umstände der genannten Äußerung, die erst deren sachgerechte Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensentscheidung ermöglicht. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Beigeladene im Zulassungsverfahren vorträgt, der Kläger habe im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nunmehr weitere Kündigungsgründe „zugestanden“, konkret die Aussage „Ich lasse mich nicht hetzen. Ich bin auf der Arbeit, nicht auf der Flucht“. Zu dem aus dem im arbeitsgerichtlichen Schriftsatz angeführten Hintergrund dieses „Zugeständnisses“, nämlich dass es sich um die Aufschrift der Bürotasse des Klägers handele und er diese Aussage erkennbar nur im Scherz getroffen habe, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

Auch das weitere Argument des Beigeladenen, ein Ermittlungsdefizit des Integrationsamts bestehe deshalb nicht, weil der Kläger sich gegenüber dem Kündigungssachverhalt nicht substantiiert, sondern - falls überhaupt - pauschal eingelassen habe, greift nicht durch, da es unberücksichtigt lässt, dass sowohl das Integrationsamt wie auch der Integrationsfachdienst und - ihnen folgend - das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Kündigungsgründe jeweils für „nicht objektivierbar“ bzw. zu „pauschal“ angesehen haben, mit der Folge, dass dem Kläger eine substantiierte Entgegnung nicht möglich sei. Dass entgegen dieser Auffassung der Beigeladene hinreichend konkrete und substantiierte Kündigungsgründe vorgetragen habe, wird im Zulassungsvorbringen indes nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen angesichts dessen nicht.

2.1.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Ermessensfehlerhaftigkeit der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts auch darauf stützt, dass das Integrationsamt seine Entscheidung einseitig zugunsten des Beigeladenen getroffen und Gründe, die den Interessen des Klägers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes zu dienen geeignet wären, annähernd nicht erwähnt habe, ferner dem Fürsorgegedanken des Schwerbehindertenschutzes nicht hinreichend Rechnung getragen habe, geht es von einem Ermessensfehlgebrauch des Beklagten bei der Entscheidung über die Zustimmung und damit von einem weiteren Ermessensfehler des Beklagten aus. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen des Beigeladenen nicht. Stützt indes, wie im vorliegenden Fall, das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere tragende Gründe, werden hingegen vom Rechtsmittelführer nur Richtigkeitszweifel hinsichtlich einer Begründung dargelegt, vermag dies die Richtigkeit der Entscheidung insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen, so dass eine Zulassung der Berufung bereits aus diesem Grund ausscheidet (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61).

2.2 Darüber hinaus ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergangen.

2.2.1 Soweit der Beigeladene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, wird bereits nicht substantiiert dargelegt, worin diese im vorliegenden Verfahren konkret liegen soll. Insoweit konzediert er selbst, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es die streitgegenständliche Zustimmungsentscheidung für ermessensfehlerhaft halte.

Auch der sinngemäße Vortrag, das Verwaltungsgericht habe seine aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO resultierende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verletzt, bleibt unsubstantiiert. Die Bevollmächtigten des Beigeladenen erkennen überdies nicht, dass es bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX nicht zur Pflicht des Verwaltungsgerichts rechnet, bei einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung durch die Behörde den Sachverhalt selbst zu ermitteln, da das Gericht nicht zu einer eigenen Ermessensentscheidung berechtigt ist, mithin seine Ermessenserwägungen gerade nicht an die Stelle derjenigen der Ausgangsbehörde setzen darf. In einem derartigen Fall beschränkt sich die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, die Streitsache zur Spruchreife zu bringen, folglich auf die Ermittlung, ob die von der Behörde herangezogenen Erwägungen ausreichen, die getroffene Verwaltungsentscheidung zu tragen (vgl. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - BayVBl. 2014, 440 ff. LS. 5 Rn. 33 ff. mit weiteren Nachweisen; VG Augsburg, U. v. 4.11.2014 - Au 3 K 14.40 - juris Rn. 37). Dieser Pflicht ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nachgekommen.

Dass das Verwaltungsgericht die Spruchreife der Streitsache bereits dergestalt herbeigeführt hat, berücksichtigt der Beigeladene auch nicht, soweit er einen Verstoß gegen § 113 Abs. 3 VwGO behauptet. Denn das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall den Zustimmungsbescheid des Beklagten nicht deshalb aufgehoben, weil es eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten, sondern weil es vielmehr den Bescheid aufgrund mehrerer Ermessensfehler für materiell rechtswidrig erachtet hat. Diesbezüglich war die Streitsache spruchreif, so dass es einer Abwägung nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht bedurfte. Mithin kommt die Zulassung der Berufung wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit ebenfalls nicht in Betracht.

3. Der Beklagte und der Beigeladene tragen nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte Zustimmung zu ihrer Kündigung.

1. Der Beigeladene ist Internist und führt eine Arztpraxis in .... In der Praxis sind neben der Klägerin als einziger angestellter Ärztin drei Mitarbeiterinnen in Vollzeit, drei Mitarbeiterinnen in Teilzeit sowie drei Auszubildende beschäftigt.

Die 1959 geborene Klägerin weist seit dem 3. Januar 2013 einen Grad der Behinderung von 50 (zuletzt festgestellt durch Widerspruchsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt - vom 24. September 2013) auf. Die Klägerin leidet demnach an:

- Seelischer Störung, somatoforme Störung (Einzel-GdB: 50)

- Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule (Einzel-GdB: 10)

Die Klägerin war beim Beigeladenen seit dem 1. April 2009 beschäftigt.

Bereits mit Schreiben vom 19. September 2013 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch den Beigeladenen ordentlich zum 31. März 2014 gekündigt. Diese Kündigung erfolgte jedoch in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin ohne Beteiligung des Integrationsamtes; die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin wurde dem Beigeladenen erst mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2013 mitgeteilt. Im nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde daher seitens des Beigeladenen von der Kündigung Abstand genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2013 beantragte der Beigeladene sodann beim Beklagten vorsorglich die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen bzw. hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin. Insoweit wurden verhaltensbedingte Gründe angeführt, namentlich eine arbeitsvertraglich und standesrechtlich pflichtwidrige Nichtbehandlung von Patienten während der Urlaubsvertretung des Beigeladenen. Mit Schreiben des Integrationsamts vom 17. Oktober 2013 wurde der Beigeladene darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zustimmung des Integrationsamts zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gesetzlich als erteilt gelte, da das Integrationsamt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang über den Antrag entschieden habe. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein Zusammenhang der Kündigung mit der Behinderung nicht ersichtlich sei. Von einer außerordentlichen Kündigung sah der Beigeladene jedoch in der Folge letztlich ab.

2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. November 2013 - eingegangen am 14. November 2013 - beantragte der Beigeladene sodann beim Beklagten die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 30. Juni 2014. Zur Begründung wurde angeführt, dass das Arbeitsverhältnis zerrüttet sei. Anfang September 2013 und danach seien dem Beigeladenen mehrere Fälle bekannt geworden, in denen die Klägerin während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Beigeladenen Patienten, die der unverzüglichen Behandlung bedurft hätten, abgewiesen und nicht behandelt habe. Das praxisschädliche Verhalten der Klägerin stelle einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten und das ärztliche Standesrecht dar und hätte zu schweren gesundheitlichen Schäden oder gar zum Tod von Patienten führen können. Beigefügt war eine zweiseitige Auflistung von sieben Patientenbeschwerden über die Klägerin ab August 2012, wobei die Patientennamen aus datenschutzrechtlichen Gründen geschwärzt waren (Ziffern 1.-7. des Dokuments). Im Kern ging es um eine pflichtwidrige Nichtbehandlung von Patienten des Beigeladenen oder anderer niedergelassener Ärzte in .... Im Mittelpunkt stand ein Vorfall vom 30. August 2013, bei dem die Klägerin eine Krebspatientin in der Chemo- und Strahlentherapie, die als Patientin des Beigeladenen während dessen Urlaub mit erheblichen Beschwerden die Praxis aufgesucht habe, nicht untersucht und behandelt, sondern diese schlicht auf die Rückkehr des Beigeladenen verwiesen habe. Letztlich habe es die Klägerin auch pflichtwidrig kategorisch abgelehnt, die Urlaubsvertretung für andere Ärzte aus ... wahrzunehmen (Ziffer 8. des Dokuments). Hinzu komme, dass die Klägerin im Jahr 2013 bis September bereits 39 Krankheitstage aufweise, was zu einer außerordentlichen und nicht mehr tragbaren Belastung des Praxisbetriebs geführt habe, da der Beigeladene bei vollem eigenen Terminbuch auch noch die Krankheitsvertretung für die Klägerin habe übernehmen müssen; unzumutbare Wartezeiten für die Patienten seien die Folge gewesen. Aktuell sei die Klägerin erneut bis voraussichtlich 14. Januar 2014 erkrankt.

Das Integrationsamt gab der Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Beigeladenen bis zum 26. November 2013. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 2013 bat die Klägerin um Fristverlängerung bis zum 17. Januar 2014. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Klägerin an einem massiven Erschöpfungssyndrom und weiteren Beeinträchtigungen leide, was eine stationäre Behandlung erforderlich mache. Eine angemessene Stellungnahme könne erst im Nachgang erfolgen. Mit Schreiben vom 26. November 2013 gewährte das Integrationsamt unter Hinweis auf gesetzliche Entscheidungsfristen eine Fristverlängerung bis zum 3. Dezember 2013; hiernach werde nach Aktenlage entschieden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2013 nahm die Klägerin gegenüber dem Integrationsamt ausführlich Stellung und wandte sich gegen den Antrag des Beigeladenen. Der umsatzorientierte Beigeladene sei bereits seit längerem unzufrieden mit der - behinderungsbedingt eingeschränkten - Leistungsfähigkeit der Klägerin. Daher habe der Beigeladene bereits im Juni 2013 eine Stellenanzeige im Bayerischen Ärzteblatt geschaltet, um die Stelle der Klägerin neu zu besetzen, ohne der Klägerin - trotz mehrfacher Erkrankung - ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe seien somit nur vorgeschoben, in Wahrheit handele es sich im Fall der Klägerin um eine personen- und behinderungsbedingte Kündigung. Der vom Beigeladenen vorgetragene Sachverhalt werde bestritten. Unabhängig davon sei ein Pflichtverstoß nicht erkennbar. Es sei insbesondere kassenärztlich und versicherungsrechtlich gar nicht zulässig, dass die Klägerin für den Beigeladenen die Urlaubsvertretung übernehme, da sie keine Fachärztin für Innere Medizin sei; daher habe sich die Klägerin insoweit auf die Behandlung von Notfällen beschränkt. Zur Urlaubsvertretung anderer Ärzte in ... sei die Klägerin bereits arbeitsvertraglich nicht verpflichtet gewesen. Bis auf eine Ausnahme habe es sich bei allen angeführten Einzelfällen um solche Vertretungsfälle für Dritte gehandelt; zudem hätten sich die Einzelfälle teils anders abgespielt, teils seien sie auch frei erfunden. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handele es sich um eine bloße Verdachtskündigung, die jedoch ohne vorherige Anhörung unzulässig sei. Ferner liege ein Verbrauch der gegenständlichen Kündigungsgründe durch die gleichartige Kündigung bereits vom 19. September 2013 vor; zudem sei der Grundsatz des Vorrangs der Abmahnung verletzt worden. Es sei mit Blick auf den im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz Pflicht des Integrationsamts, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nur so sei eine ermessensfehlerfreie Entscheidung möglich. Rechtlich habe das Integrationsamt zwar nicht zu prüfen, ob die geltend gemachten Kündigungsgründe im Lichte des Kündigungsschutzgesetzes tragfähig seien; ob die geltend gemachten Kündigungsgründe jedoch tatsächlich lediglich vorgeschoben seien, habe das Integrationsamt sehr wohl zu prüfen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2013 trug der Beigeladene ergänzend zur Begründung seines Antrags vor. Maßgeblich sei allein, dass verhaltensbedingte, nicht behinderungsbedingte Kündigungsgründe geltend gemacht würden, das Bestreiten durch die Klägerin sei für das Integrationsamt irrelevant. Das Arbeitsverhältnis sei zerrüttet. Auch vor dem 19. September 2013 habe es mehrere Vorfälle gegeben, die den Kündigungsentschluss des Beigeladenen haben weiter reifen lassen. So habe die Klägerin Patienten abgewiesen und sich geweigert, Hausbesuche in zwei nahegelegenen Altersheimen durchzuführen; ferner sei sie trotz Ermahnungen mehrfach zu spät gekommen und durch einen rüden Umgangston gegenüber Patienten aufgefallen. Dies alles betreffe die allgemeine Berufseinstellung der Klägerin und habe keinen Behinderungsbezug, auch wenn dem Beigeladenen Details der ihm erst am 1. Oktober 2013 dem Grunde nach mitgeteilten Behinderung der Klägerin weiterhin gar nicht bekannt seien. Dass auch die Klägerin selbst von einer Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses ausgehe, werde dadurch belegt, dass sie selbst sich auf die per Chiffre geschaltete Stellenanzeige aus dem Sommer 2013 beworben habe. Der Vortrag der Klägerin, dass eine Vertretung rechtlich gar nicht zulässig sei, überzeuge nicht, da es sich in sämtlichen Fällen um Hausarztleistungen gehandelt habe. Klarzustellen sei letztlich, dass dem Integrationsamt keine arbeitsrechtliche Prüfung der Kündigungsgründe obliege; die Kündigung sei auch nicht offensichtlich arbeitsrechtlich unwirksam.

3. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 erklärte das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin. Zur Begründung wurde angeführt, dass die seitens des Beigeladenen vorgetragenen verhaltensbedingten Kündigungsgründe ausreichend seien. Die erheblichen Vorwürfe seien zwar seitens der Klägerin bestritten, jedoch nicht eindeutig und beweiskräftig widerlegt worden, eine offenkundige arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung sei nicht gegeben. Die inhaltliche Prüfung der Kündigungsgründe obliege nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung den Arbeitsgerichten.

4. Hiergegen hat die Klägerin am 10. Januar 2014 Klage erheben lassen. Beantragt ist,

den Bescheid des Integrationsamts vom 17. Dezember 2013 aufzuheben.

Die Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt sei rechtswidrig. Die verhaltensbedingten Kündigungsgründe seien offenkundig lediglich vorgeschoben. Die wahren Gründe der Kündigung seien personen- und behinderungsbedingt und in den Leistungseinschränkungen und wiederholten Erkrankungen der Klägerin zu sehen. Die Fehlzeiten der Klägerin durch akute - nicht chronische - Erkrankungen resultierten daraus, dass der Beigeladene die Klägerin massiv psychisch unter Druck gesetzt habe. Allgemein behandele der Beigeladene seine Mitarbeiter grob rücksichtslos und schreie diese - wie gelegentlich sogar Patienten - auch an; dies könnten aktuelle und ehemalige Mitarbeiterinnen des Beigeladenen als Zeugen belegen. Das unangemessene Verhalten des Beigeladenen gegenüber Patienten sei auch in einem Internet-Bewertungsportal für Ärzte vermerkt. Ferner habe der Beigeladene von der Klägerin - erfolglos - verlangt, an Abrechnungsbetrug mitzuwirken; konkret ging es um die Abrechnung von Hausbesuchen in Altersheimen, die nie erfolgt seien. Insoweit werde derzeit gegen den Beigeladenen strafrechtlich ermittelt. Nochmals klargestellt sei, dass die Klägerin als Allgemeinmedizinerin - abgesehen von Notfällen - kassenärztlich nicht befugt sei, den Kläger als Facharzt für Innere Medizin zu vertreten; dies könne durch eine Nachfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung verifiziert werden. Der Beigeladene habe die Klägerin zu einer solchen rechtswidrigen Vertretung nötigen wollen, um sich die Kosten für eine Vertretung durch einen Facharzt zu sparen. Allgemein sei eine Vertretung des Beigeladenen durch die Klägerin in der Sommerzeit auch kapazitär unzumutbar, zumal erwartet werde, in dieser Zeit auch noch andere urlaubsbedingt abwesende Ärzte in ... zu vertreten. Die verhaltensbedingten Vorwürfe des Beigeladenen würden bestritten, die Klägerin habe stets medizinisch einwandfrei und allein am Wohl der Patienten orientiert gehandelt; hierzu sei ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein detaillierter Vortrag hierzu sei der Klägerin aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht möglich. Die angeführten Kündigungsgründe seien nach alledem unzutreffend und rechtlich nicht tragfähig, hierzu sei bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert Stellung genommen worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beigeladene bereits vor Bekanntwerden der nunmehr angeführten Kündigungsgründe per Stellenanzeige nach einer Nachfolgerin gesucht habe. Auch habe er der Klägerin bereits Ende September 2013 ordentlich mit Wirkung zum 31. März 2014 gekündigt und dies mündlich mit deren erheblichen Fehlzeiten begründet. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits eine Nachfolgerin für die Klägerin eingestellt. Das Integrationsamt habe es letztlich pflichtwidrig unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufzuklären; in der Folge sei die Zustimmungsentscheidung ermessensfehlerhaft.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die beabsichtigte Kündigung sei im Kern mit den Pflichtverletzungen der Klägerin begründet worden. Ein hinreichender Zusammenhang mit der Behinderung der Klägerin sei nicht ersichtlich. Ob die Vorwürfe gegen die Klägerin tatsächlich zutreffen und begründet sind, sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht durch das Integrationsamt zu prüfen.

6. Mit Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2014 wurde der Arbeitgeber zum Verfahren beigeladen. Er beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Es sei nicht zutreffend, dass verhaltensbedingte Kündigungsgründe nur vorgeschoben seien. Die Kündigung habe keinerlei behinderungsbedingten Zusammenhang, so dass der Sonderkündigungsschutz nicht tangiert sei. Die Schaltung der Stellenanzeige im Sommer 2013 könne bereits keinen Behinderungsbezug haben, da dem Beigeladenen bis zum 1. Oktober 2013 die Schwerbehinderung der Klägerin noch gar nicht bekannt gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Fehlzeiten der Klägerin sei für den Beigeladenen daher ebenfalls bereits nicht erkennbar gewesen; bis heute sei dem Beigeladenen nicht einmal bekannt, worin genau die Schwerbehinderung der Klägerin bestehe. Der Vortrag, der Beigeladene sei durch sein Verhalten - insbesondere in Form der Ausübung psychischen Drucks - für die Fehlzeiten der Klägerin verantwortlich, sei völlig unsubstantiiert; der Beigeladene behandele seine Mitarbeiter nachweislich ordnungsgemäß. Einträge in einem Internet-Bewertungsportal für Ärzte seien als anonyme öffentliche Anschwärzung insoweit von vornherein irrelevant. Der klägerische Vorwurf des Verlangens eines Abrechnungsbetrugs seitens des Beigeladenen sei als ungeheuerliche Unterstellung zurückzuweisen; richtigerweise sei dem Beigeladenen aufgefallen, dass durch die Klägerin tatsächlich durchgeführte Hausbesuche nicht zur Abrechnung vorgemerkt worden waren. Der Beigeladene organisiere auch seine Vertretung ordnungsgemäß; von der Klägerin seien insoweit niemals fachärztliche Leistungen verlangt worden, für die sie nicht die erforderliche Qualifikation besitze. Dies gelte insbesondere für die am 30. August 2013 nicht behandelte Krebspatientin, deren Chemotherapie-Nachsorge in den hausärztlichen Bereich falle. Zur Abklärung einer akuten Gefahrenlage wäre hier eine unverzügliche Infusion nebst Blutabnahme geboten gewesen, anstatt die Patientin auf die darauffolgende Woche zu verweisen. Eine unzumutbare Arbeitsbelastung der Klägerin werde bestritten. Letztlich habe das Gesamtverhalten der Klägerin dazu geführt, dass viele Patienten nicht mehr von ihr behandelt werden wollten, sondern längere Wartezeiten in Kauf nahmen, um vom Beigeladenen behandelt zu werden. Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung sei auch nicht ermessensfehlerhaft, behinderungsbedingte Belange der Klägerin seien hinreichend berücksichtigt worden. Die tatsächliche Klärung der Vorwürfe sei Aufgabe der Arbeitsgerichte und im Rahmen des behinderungsbedingten Sonderkündigungsschutzes nicht von Relevanz. Ferner sei das Ermessen des Integrationsamts aufgrund der Nichtgeltung des Kündigungsschutzgesetzes in Kleinbetrieben in arbeitsrechtlicher Hinsicht insoweit eingeschränkt, als die Kündigung nur nicht objektiv willkürlich sein dürfe; denn die Klägerin könne über den Sonderkündigungsschutzes nicht mittelbar einen (höheren) allgemeinen Schutz erlangen, den ihr das Arbeitsrecht ausdrücklich versage. Unabhängig davon würden die der Klägerin zur Last gelegten Vorfälle durch eidesstattliche Versicherungen zweier Sprechstundenhilfen und der durch die Klägerin am 30. August 2013 pflichtwidrig nicht untersuchten bzw. behandelten Krebspatientin belegt. Diese Personen seien auch - soweit erforderlich - bereit, ihre Angaben vor Gericht zu bezeugen.

7. Mit Endurteil verkündet am 17. April 2014 (Az. ...) hat das Arbeitsgericht ... die seitens der Klägerin gegen die Kündigung gerichtete arbeitsrechtliche Klage abgewiesen. Ausweislich der Urteilsgründe ist das Arbeitsgericht zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine behinderungsbedingte Benachteiligung der Klägerin durch die streitgegenständliche Kündigung i. S. v. § 81 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) i. V. m. §§ 7, 1 und 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht erkennbar sei. Dies folge zum einen aus der vorliegenden Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung. Zum anderen seien die entsprechenden Behauptungen der Klägerin ohne jegliche Substanz, ausreichende Indizien für eine behinderungsbedingte Benachteiligung seien nicht vorgetragen.

Über die gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts ... seitens der Klägerin eingelegte Berufung ist durch das Landesarbeitsgericht ... bislang nicht entschieden worden.

8. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Patientin, die am Vorfall vom 30. August 2013 beteiligt war, als Zeugin. Hinsichtlich der Aussage wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

9. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Bescheid des Integrationsamts vom 17. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

a) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen wird allein durch die Kündigung des Arbeitgebers bewirkt. Die dazu nach § 85 Abs. 1 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts ist eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für diese rechtsgeschäftliche Gestaltungserklärung, erschöpft sich aber auch hierin (BVerwG, B. v. 7.3.1991 - 5 B 114/89 - ZfSH/SGB 1991, 311 - juris Rn. 5; dem folgend BayVGH, U. v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - juris Rn. 41). Die Entscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung zur Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung (ausführlich dazu BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 12 ZB 07.3029 - juris Rn. 8 unter Hinweis auf Kuhlmann, Behindertenrecht 2006, 93/97 f., m. w. N.), mit der das Integrationsamt die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen abwägt. Sie ist an Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auszurichten (BVerwG, U. v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287 - juris Rn. 23 f.). Danach ist das Interesse der schwerbehinderten Arbeitnehmer, ihren Arbeitsplatz zu behalten, mit dem Interesse des Arbeitgebers, Personalkosten zu sparen, abzuwägen (BVerwG, U. v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336 - juris Rn. 13). Es ist dem Fürsorgegedanken des Gesetzes Rechnung zu tragen, das die Nachteile schwerbehinderter Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen will und dafür in Kauf nimmt, dass die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers eingeengt wird. Besonders hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit beim Arbeitgeber sind im Rahmen der Abwägung der gegensätzlichen Interessen dann zu stellen, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben. Entsprechend ist der Schutz umso geringer, je weniger ein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung feststellbar ist. Andererseits ist auch die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses ist es nicht, eine zusätzliche, zweite Kontrolle der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu schaffen. Die §§ 85 ff. SGB IX sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bieten (BVerwG, B. v. 11.5.2006 - 5 B 24/06 - juris Rn. 10). Das Integrationsamt hat im Zustimmungsverfahren nach § 85 ff. SGB IX grundsätzlich auch nicht zu prüfen, ob die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schwerbehinderten etwa sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG ist (vgl. BVerwG, U. v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287 - juris, Leitsatz 3). Denn diese Prüfung ist allein von den Arbeitsgerichten vorzunehmen. Der Sonderkündigungsschutz soll vor allem die Nachteile der Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgleichen (BVerwG, U. v. 28.2.1968 - V C 33.66 - BVerwGE 29, 140 - juris Rn. 17). Dessen Zweck geht dahin, den Schwerbehinderten vor den Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät (BVerwG, U. v. 12.1.1966 - V C 62.64 - BVerwGE 23, 123 - juris Rn. 35). Bei der Entscheidung, ob die Zustimmung erteilt oder versagt werden soll, können deshalb nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten. Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die behördliche Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (BVerwG, U. v. 2.7.1992 - 5 C 51/90 - BVerwGE 90, 287 - juris Rn. 24). Allerdings darf die Integrationsbehörde an einer offensichtlich unwirksamen Kündigung in dem Sinne, dass die Unwirksamkeit der Kündigung „ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt“, nicht mitwirken (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 30; U. v. 16.11.1993 - 12 B 92.84 - juris).

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung eines bestehenden, gegen das Interesse des Schwerbehinderten abzuwägenden Kündigungsinteresses des Arbeitgebers ist der der Kündigung zugrunde liegende historische Sachverhalt. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob ein Kündigungssachverhalt vorliegt, aus dem der Arbeitgeber das seinem Antrag zugrunde liegende Kündigungsinteresse herleitet, jedenfalls im Falle einer Anfechtungsklage nach dem historischen Sachverhalt, der den Kündigungsgrund bildet und bis zum Zugang der Kündigungserklärung vorliegt (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.2008 - 5 B 79.08 - juris Rn. 4 f.; B. v. 7.3.1991 - 5 B 114/89 - juris Rn. 4 f.; BayVGH, U. v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - juris Rn. 43; B. v. 20.6.2006 - 9 ZB 06.930 - juris Rn. 3; B. v. 31.1.2005 - 9 ZB 04.2740 - juris Rn. 14). Für diesen Zeitpunkt hat die Behörde für ihre Entscheidungsfindung all diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten an sie herangetragen worden sind oder die sich ihr sonst hätten aufdrängen mussten. Denn nur die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe sind mit dem Schutzinteresse des behinderten Arbeitnehmers abzuwägen. Tatsachen und Umstände, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, gehören daher nicht zu dem zugrunde zu legenden Sachverhalt. Andernfalls würde die Behörde die Zustimmung zu einer Kündigung bestätigen oder versagen, die sich auf nicht vom Arbeitgeber geltend gemachte Kündigungsgründe stützen würde (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 32).

Um die nach §§ 85 ff. SGB IX erforderliche Ermessensentscheidung sachgerecht treffen zu können, muss das Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend von Amts wegen all das ermitteln und sodann auch berücksichtigen, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegeneinander abwägen zu können (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336, 338 f. - juris Rn. 15). Die dem Integrationsamt in § 20 SGB X auferlegte Aufklärungspflicht gewinnt ihre Konturen und Reichweite aus dem materiellen Recht. Soweit ein Umstand materiellrechtlich für die gebotene Interessenabwägung Bedeutung hat, unterliegt er der Aufklärungspflicht (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 31 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 19.10.1995 - 5 C 24.93 - BVerwGE 99, 336, 339 - juris Rn. 15).

Das Integrationsamt hat daher zunächst zu untersuchen, ob Kündigungsgründe überhaupt vorliegen. Es muss im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aus § 20 SGB X sicherstellen, dass Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 22.5.2012 - 12 ZB 12.88 - juris Rn. 12; U. v. 28.9.2010 - 12 B 10.1088 - juris Rn. 36; BVerwG, B. v. 30.6.2011 - 5 B 53/10 - juris).

Das Integrationsamt ist insbesondere nicht dadurch der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen, dass das Arbeitsgericht ggf. die für die Kündigungszustimmung wesentlichen Behauptungen einer selbstständigen Feststellung unterziehen kann; wären nämlich unter dieser Voraussetzung das Integrationsamt und Verwaltungsgericht an den Tatsachenvortrag des Arbeitgebers gebunden, dann würde das Zustimmungsverfahren zu einer leeren Förmlichkeit ausgehöhlt und damit im Ergebnis dem Schwerbeschädigten der Rechtsschutz verweigert. Die Aufklärungspflicht, die ihre Rechtsgrundlage in § 20 SGB X findet, wird verletzt, wenn das Integrationsamt sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 85 SGB IX gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U. v. 19.10.1995 - 5 C 24/93 - BVerwGE 99, 336 - juris Rn. 14; U. v. 28.11.1958 - V C 32.56 - BVerwGE 8, 46 - juris Rn. 39; VG Augsburg, U. v. 17.9.2013 - Au 3 K 13.476 - juris Rn. 58; U. v. 29.9.2009 - Au 3 K 09.697 - juris Rn. 25-29).

Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen ist das Zustimmungsermessen regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers auszuüben, wenn dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, mit seinem Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben und das ihm vorgeworfene Fehlverhalten keine Ursache in seiner Behinderung hat. Die auch insoweit bestehende Verpflichtung des Integrationsamts zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X) findet ihre Grenzen unter anderem in der sich aus der Bestimmung des § 21 Abs. 2 SGB X ergebenden allgemeinen Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Das Integrationsamt muss nur solchen Umständen nachgehen, die sich ihm aufdrängen. Dagegen besteht grundsätzlich kein Anlass, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Betroffenen berühren, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden, von Amts wegen zu ermitteln. Dies gilt für die Schwerbehindertenfürsorge im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes umso mehr, als der Schwerbehindertenstatus zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte gehört und es dem Schwerbehinderten überlassen bleiben muss, ob und auf welche seiner Behinderungen er sich im Rahmen des § 85 SGB IX beruft (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 6.12.2010 - 12 ZB 09.954 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Bei einem substantiierten Bestreiten des einer verhaltensbedingten Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalts durch den Arbeitnehmer - wenn also der Geschehensablauf anders geschildert wird als vom Arbeitgeber - reicht es nicht aus, wenn sich das Integrationsamt lediglich auf mittelbare Aussagen verlässt, um die durch die divergierenden Aussagen entstandenen Widersprüche aufzuklären. Es sind vielmehr unmittelbare Zeugenaussagen oder schriftliche Stellungnahmen der am Geschehen Beteiligten einzuholen (VG München, U. v. 13.10.2010 - M 18 K 10.169 - juris Rn. 28; vgl. auch OVG NRW, B. v. 12.2.2009 - 12 A 3108/08 - juris).

Eine Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist nach alledem ermessensfehlerhaft und verwaltungsgerichtlich aufzuheben, soweit sie nicht auf einer vollständigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht (vgl. Trenk-Hinterberger, in: HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 88 Rn. 10). In einem solchen Fall ist die Verpflichtung des Gerichts, den Streitgegenstand spruchreif zu machen (vgl. hierzu Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 113 Rn. 56 ff.) regelmäßig beschränkt. Das Gericht hat insoweit nur zu ermitteln, ob die vom Integrationsamt im klagegegenständlichen Bescheid herangezogenen Erwägungen ausreichen, die getroffene Verwaltungsentscheidung zu tragen; denn das Gericht ist nicht befugt, einen Ermessensakt aus Gründen aufrechtzuerhalten, die für die erlassende Behörde nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren. Das Integrationsamt hat sodann Ermittlungsdefizite im Rahmen des nach der Aufhebung der Zustimmungsentscheidung weiter anhängigen Antragsverfahrens zu beseitigen und erneut über die beantragte Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 - juris Rn. 33/44 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 16.9.1986 - 1 C 13/85 - BVerwGE 75, 26 - juris Rn. 19).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die gegenständliche Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts ermessensfehlerfrei und somit rechtlich nicht zu beanstanden.

In seiner Abwägung der vom Beigeladenen als Arbeitgeber geltend gemachten verhaltensbedingten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen der schwerbehinderten Klägerin ist das Integrationsamt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Beigeladenen an der Kündigung vorliegend überwiegen. Bei verhaltensbedingten Kündigungsgründen ist das Zustimmungsermessen regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers auszuüben, wenn dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird, mit seinem Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen zu haben und das ihm vorgeworfene Fehlverhalten keine Ursache in seiner Behinderung hat. So liegt der Fall auch hier.

aa) Das Gericht ist durch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass die verhaltensbedingten Kündigungsgründe nicht nur vorgeschoben sind. Dies gilt insbesondere für den Vorfall der pflichtwidrigen Nichtbehandlung der Krebspatientin am 30. August 2013 durch die Klägerin, der aus Sicht des Gerichts aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung bereits für sich genommen ausreichend ist, die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts zu tragen, so dass von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen werden konnte.

Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Krebspatientin, an deren Glaubwürdigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat, hat insoweit angegeben, dass sie im August 2013 an vier Tagen pro Woche zur Bestrahlung ins ...-klinikum musste. An einem Tag pro Woche wurde ihr im ...-klinikum ein Mittel zur Chemotherapie verabreicht. Ihr ging es folglich Ende August 2013 sehr schlecht. Sie musste sich ständig erbrechen und litt auch unter permanentem Durchfall. Dies ging sogar so weit, dass ihr im ...-klinikum vor der Bestrahlung eine Infusion verabreicht wurde, damit sie die Behandlung durchstehen konnte. Sie ist am 30. August 2013 wegen ihrer Beschwerden vor allem deshalb nicht ins ...-klinikum gegangen, weil man dort dann das unter Umständen sehr langwierige Aufnahmeverfahren durchlaufen muss. Sie wusste nicht, ob diese Beschwerden die üblichen Begleiterscheinungen der Therapie waren oder aber zusätzliche Symptome hinzugekommen sind. Dies wollte sie durch den Beigeladenen als ihren Hausarzt abklären lassen. Sie hat sodann morgens in der Praxis des Beigeladenen angerufen und gefragt, ob sie vorbeikommen kann. Die Sprechstundenhilfe sagte ihr, dass die Klägerin, die die Urlaubsvertretung für den Beigeladenen ausübte, noch nicht da sei, diese werde sich verspäten. Sie hat sich dann gleich von ihrem Lebensgefährten zur Praxis fahren lassen und hat ca. eine Stunde auf die Klägerin gewartet. Sie hat der Klägerin sodann ihre Probleme geschildert und gebeten, ihr Blut abzunehmen um zu überprüfen, ob der Leukozyt-Wert in Ordnung ist. Sie hatte zuvor bereits Probleme mit dem Blutbild und deshalb vermutet, dass ihre Beschwerden auf ein ähnliches Blutbild zurückzuführen sind. Die Klägerin hat ihr dann gesagt, sie sei Patientin des Beigeladenen und solle wiederkommen, wenn dieser wieder vom Urlaub zurück ist. Sie hat trotzdem nochmals ausdrücklich gebeten, ob die Klägerin ihr nicht Blut abnimmt, um es auf die Leukozyten zu untersuchen. Die Klägerin hat sie jedoch erneut darauf verwiesen, wiederzukommen, wenn der Beigeladene nach seinem Urlaub wieder in der Praxis ist. Sie hat sich dann erst wieder in die Praxis begeben, nachdem der Beigeladene wieder vom Urlaub zurück war. Dort wurde ihr dann von einer Sprechstundenhilfe Blut abgenommen und untersucht. Der Beigeladene hat das Ergebnis der Blutuntersuchung schließlich mir ihr besprochen. Mit dem Blutbild war alles in Ordnung (vgl. zum Ganzen auch: eidesstattliche Versicherung, Blatt 89 der Gerichtsakte).

Die Nichtbehandlung der Krebspatientin am 30. August 2013 stellt nach Auffassung des Gerichts einen ganz erheblichen Verstoß der Klägerin gegen ihre arbeitsvertraglichen und berufsrechtlichen Pflichten dar, der für sich genommen geeignet ist, die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts zu tragen.

Ausweislich eines Merkblatts des Universitätskrebszentrums Göttingen für Patienten mit Chemotherapie (abrufbar unter http://www.onkologiehaematologie. med.unigoettingen.de/media/project/IKO_Flyer_Meta.pdf; Blatt 123 f. der Gerichtsakte) kann es durch eine Chemotherapie zu Blutbildveränderungen kommen. Diese treten meist ca. 8-14 Tage nach dem Beginn der Therapie auf. Der für den Sauerstofftransport im Körper zuständige rote Blutfarbstoff (Hb = Hämoglobin) kann nach der Chemotherapie abfallen, dadurch kann es zu Müdigkeit und Abgeschlagenheit kommen. Der rote Blutfarbstoff sollte bei einem Abfall auf unter 8 g/dl durch Bluttransfusionen (Erythrozytenkonzentrate) ersetzt werden. Die für die Blutgerinnung zuständigen Thrombozyten (Blutplättchen) können ebenfalls durch die Chemotherapie abfallen, wodurch es zu einer vermehrten Blutungsneigung kommen kann (blaue Flecken, Nasenbluten, Zahnfleischbluten). Die Thrombozyten sollten bei einem Abfall unter 10.000 pro μl durch Thrombozytenkonzentrate ersetzt werden. Daneben kann es zu einem Abfall der für die Infektabwehr verantwortlichen Leukozyten (weiße Blutkörperchen) kommen. Infektionen sind häufige Nebenerscheinungen bei der Behandlung von Patienten mit bösartigen Erkrankungen, vor allem aufgrund der Therapie (Chemotherapie/Strahlentherapie), aber auch durch Verdrängung des Knochenmarkes durch bösartige Zellen. Sind die Leukozyten unter 1.000 Zellen pro µl abgefallen, spricht man von der Aplasiephase. In dieser Phase sind Patienten besonders anfällig für Infektionen. Vor diesem Hintergrund sind als Vorsichtsmaßnahmen nach der Chemotherapie 1-2 mal pro Woche Blutbildkontrollen durch den Hausarzt erforderlich, bei Thrombozytenwerten unter 50.000/Mikroliter muss das Blutbild jeden zweiten Tag kontrolliert werden. Bei Abfall der Thrombozyten unter 20.000/µll oder des Hämoglobins unter 8 g/dl wird empfohlen, dass sich der Hausarzt oder der Patient selbst sofort mit dem behandelnden Krebsspezialisten in Verbindung setzt.

Das exemplarisch in Bezug genommene Merkblatt verdeutlicht aus Sicht des Gerichts nachhaltig, dass es mit Blick auf die seitens der Krebspatientin am 30. August 2013 geschilderte Beschwerdesymptomatik medizinisch zwingend geboten gewesen wäre, unverzüglich eine Blutabnahme und -analyse zu veranlassen, um eine akute Gefahrenlage auszuschließen. Diese Vorgehensweise entsprach nicht nur dem subjektiven Empfinden der als Zeugin vernommenen Krebspatientin, sondern war auch objektiv medizinisch indiziert. Das entsprechende Unterlassen einer Behandlung durch die Klägerin stellt einen Verstoß gegen die Berufsordnung für die Ärzte Bayerns i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. Januar 2012 (BerufsO-Ärzte) dar. Nach § 1 Abs. 2 BerufsO-Ärzte ist es insbesondere Aufgabe des Arztes, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BerufsO-Ärzte hat der Arzt sein ärztliches Handeln stets am Wohl des Patienten auszurichten. Diesen Maßgaben ist die Klägerin vorliegend nicht gerecht geworden; unerheblich ist insoweit, dass sich das Blutbild der Krebspatientin im Nachhinein als unauffällig erwiesen hat.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie sich beim fraglichen Vorfall am 30. August 2013 in einer besonderen Be- oder gar Überlastungssituation befunden hat. Nach glaubwürdiger Angabe der Krebspatientin waren zum maßgeblichen Zeitpunkt keine weiteren Patienten in der Praxis. Andere Gründe spielten für die pflichtwidrige Nichtbehandlung ersichtlich keine Rolle, die Klägerin hat sich gegenüber der Patientin allein darauf berufen, sie als Patientin des Beigeladenen nicht behandeln zu wollen.

Die Klägerin war auch arbeitsvertraglich verpflichtet, die besagte Krebspatientin am 30. August 2013 im Wege der Urlaubsvertretung des Beigeladenen zu behandeln. Der die Arbeitszeit regelnde § 4 des Anstellungsvertrags lautet wie folgt (Hervorhebung nicht im Original; Blatt 5 f. der Verwaltungsakte):

„Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 40 Stunden pro Woche, und zwar von Montag bis Freitag von 8:00 bis 13:00 und Montag, Dienstag und Donnerstag von 14:00 bis 18:00. Mittwoch und Freitag Nachmittag sind frei.

Im Urlaub des Praxisinhabers (jeweils 4-6 Wochen pro Jahr [)] vertritt der angestellte Arzt den Praxisinhaber auch am Mittwoch-Nachmittag (zu Hausbesuchen) und am Freitag-Nachmittag in der Sprechstunde von 14.00 - 18.00.“

Das hervorgehobene Wort „auch“ lässt ohne weiteres den Umkehrschluss zu, dass die Klägerin als angestellte Ärztin arbeitsvertraglich eine allgemeine Vertretungspflicht hinsichtlich ihres urlaubsbedingt abwesenden Arbeitgebers während der regelmäßigen Arbeitszeit trifft, zusätzlich jedoch auch am Mittwoch- und Freitag-Nachmittag.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stand einer Behandlung der Krebspatientin auch nicht entgegen, dass die Klägerin als Allgemeinmedizinerin rechtlich gar nicht befugt wäre, den Beigeladenen als Facharzt für Innere Medizin zu vertreten. Zwar trifft es zu, dass ein Allgemeinmediziner kassenärztlich nicht berechtigt ist, in Vertretung eines Facharztes für Innere Medizin fachärztliche Leistungen zu erbringen und abzurechnen (BSG, U. v. 14.12.2011 - B 6 KA 31/10 R - MedR 2012, 826 - juris). Jedoch ist ein Allgemeinmediziner ohne weiteres berechtigt, einen fachärztlich tätigen Internisten in Bereichen zu vertreten, die er selbst als Hausarzt aufgrund seiner Qualifikation erbringen und auch abrechnen darf (vgl. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg - FAQ; abrufbar unter http://www.-kvbawue.de/praxisalltag/vertretungen/faqvertretungen/, Blatt 136 der Gerichtsakte). In ihrem Merkblatt „Allgemeine Informationen zum Thema Vertretungen“ (abrufbar unter http://www.-kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Praxisfuehrung/Zulassung/KVB-Merkblatt-Vertretung-Vertragsarzt.pdf, Blatt 125 ff. der Gerichtsakte) führt die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) aus, dass ein „wechselseitiges Tätigwerden“ innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft nur insoweit möglich ist, als eine Überschneidung der Fachgebiete und ggf. die für die konkrete Leistungserbringung erforderlichen Qualifikationen sowie die Gleichheit der Versorgungsbereiche (hausärztlich/fachärztlich) dies auch zulassen (Seite 7 des Merkblatts). Im Falle angestellter Ärzte sind diese nach dem Merkblatt bei Vertretung des Arbeitgebers sogar nicht an die aus ihrer Anstellung resultierende Zuordnung zum haus- oder fachärztlichen Versorgungsbereich gebunden (Seite 8 des Merkblatts). Die gegenständliche unterlassene Blutuntersuchung zählt ohne weiteres zum hausärztlichen Leistungsspektrum, so dass die Klägerin rechtlich nicht gehindert war, den Beigeladenen insoweit zu vertreten. Da sie ihren hausärztlichen Tätigkeitsbereich mithin nicht verlassen hätte, wäre die entsprechende ärztliche Maßnahme auch von der entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung unproblematisch umfasst gewesen.

Klarzustellen ist noch, dass allein der pauschale Hinweis auf vorangegangene vergebliche Versuche des Beigeladenen, das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden, nicht genügt, um die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Zustimmungsentscheidung in Frage zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 12 ZB 08.2361 - juris Rn. 8). Gleiches gilt für das klägerseitig nur unsubstantiiert erfolgte Bestreiten der Umstände des maßgeblichen Vorfalls vom 30. August 2013.

bb) Eine offensichtliche arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der gegenständlichen Kündigung, die eine Ablehnung des Zustimmungsantrags bedingen würde, war ebenfalls nicht gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Endurteil des Arbeitsgerichts vom 17. April 2014 (Az. 3 Ca 54/14), mit dem die arbeitsrechtliche Klage der Klägerin abgewiesen worden ist (vgl. BayVGH, U. v. 18.6.2008 - 12 BV 05.2467 - juris Rn. 45).

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).

Nachdem der Beigeladene einen eigenen (Klageabweisungs-) Antrag gestellt, sich somit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO - vgl. VG Augsburg, U. v. 17.9.2013 - Au 3 K 13.698 - juris Rn. 60).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.