Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 12 ZB 14.21

bei uns veröffentlicht am03.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage jedenfalls sinngemäß eine Erhöhung der ihr mit Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2013 bewilligten Vorausleistungen von Ausbildungsförderung im Förderzeitraum November 2012 bis Juli 2013. Nach Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (vgl. VG Bayreuth, B. v. 4.3.2013 - B 3 E 13.125) ließ sie durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2013 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage mit Beschluss vom 17. Juni 2013 (B 3 K 13.238) ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 (12 C 13.1520) zurück. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2013 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth in der Folge auch die Klage ab (Az.: B 3 K 13.238). Eine isolierte Klage auf Anfechtung des Bewilligungsbescheids vom 28. Februar 2013 sei bereits unzulässig, da der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis zukomme, bereits bewilligte Vorausleistungen nicht mehr zu erhalten. Darüber hinaus besitze die Klage auch in der Sache keine Erfolgsaussichten, da, wie von der Klägerin wiederholt vorgetragen, eine Doppelanrechnung von Kindergeld bei der Berechnung der Vorausleistung nicht erfolgt sei. Das klägerische Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar dokumentiert worden, weshalb eine Doppelanrechnung des Kindergelds nicht vorliege, sei angesichts der Erläuterungen des Senats im Beschluss vom 18. Oktober 2013 nicht nachvollziehbar.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Zugleich beantragt sie für das Zulassungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Wie sich aus der Berechnung des Zuschusses zu Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergebe, seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht lediglich 12 EUR, sondern vielmehr das gesamte Kindergeld angerechnet worden, so dass eine Doppelanrechnung vorliege. Weiter sei die Berechnung des Einkommens der Klägerin nicht nachvollziehbar dokumentiert. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass der monatliche Gesamtbedarf der Klägerin nicht 621 EUR sondern vielmehr 682 EUR betrage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht eingreifen. Damit scheidet zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs aus.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Bayreuth im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Denn die Klägerin hat weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Gerichtsbescheids mit schlüssigen Argumenten so infrage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erschiene.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klageabweisung auf die Unzulässigkeit der Klage aufgrund der Erhebung einer Anfechtungs- anstelle einer Verpflichtungsklage gestützt hat, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten keine Richtigkeitszweifel vorgetragen. Stützt das Verwaltungsgericht jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Klageabweisung auf zwei selbstständig tragende Gründe, kommt eine Zulassung der Berufung bereits dann nicht in Betracht, wenn Zweifel nur hinsichtlich eines Grundes geltend gemacht werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 61). Dies ist hier der Fall. Überdies scheidet eine Umdeutung des auf Aufhebung des Bewilligungsbescheids gerichteten Klageantrags in eine Verpflichtungsklage vorliegend deswegen aus, weil der Klageantrag nicht von der Klägerin persönlich, sondern von einem mit der Befähigung zum Richteramt ausgestatteten Rechtsanwalt als Bevollmächtigten formuliert worden ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.7.2011 - 8 C 10/10 - BVerwGE 140, 142 ff. Rn. 26 m. w. N.). Schließlich hat der Klägerbevollmächtigte, obwohl bereits der Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2013 wie auch die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 18. Oktober 2013 auf die Problematik der Antragstellung im Klageschriftsatz vom 4. April 2013 hingewiesen haben, offensichtlich keinen Anlass gesehen, seinen Klageantrag zu modifizieren, so dass davon auszugehen ist, dass er tatsächlich die Erhebung einer Anfechtungsklage beabsichtigt hat. Die isolierte Anfechtungsklage ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, mangels Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin unzulässig.

1.2. Auch aus der erneut aufgestellten Behauptung der Doppelanrechnung von Kindergeld sowie der neuerlichen Vorlage des Berechnungsbogens zum Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II erwachsen keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin genügt insoweit bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, das erfordert, dass sich der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und sie gedanklich durchdringt. Allein die Wiederholung des Vortrags erster Instanz reicht hierfür nicht aus. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des Gerichtsbescheids ausdrücklich auf den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2013 (12 C 13.1520) im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug genommen, in dem - unter Angabe instruktiver Sekundärliteratur (Frank-Schinke, Leistungen für Auszubildende nach dem neuen § 27 SGB II, ZfF 2011, 121 ff.) - das Berechnungsverfahren für den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II dargestellt und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht festgestellt worden ist, dass eine Doppelanrechnung von Kindergeld nicht vorliegt. Hieran hält der Senat fest. Ausgehend von einem von der Klägerin angegebenen Mietzins von 300 EUR und einem im BAföG-Bedarfssatz enthaltenen „Unterkunftsanteil“ von 132 EUR ergibt sich nach § 27 Abs. 3 SGB II ein maximaler Förderbetrag in Höhe von 168 EUR. Nachdem die Klägerin tatsächlich ab Januar 2013 156 EUR (von maximal möglichen 168 EUR) als Zuschuss zu den Unterkunftskosten erhalten hat, folgt daraus, dass ihr von ihren Eigenmitteln, also dem Kindergeld, bei der Zuschussberechnung nach § 27 Abs. 3 SGB II lediglich 12 EUR angerechnet worden sind, ihr mithin 172 EUR anderweitig zur Verfügung standen. Dieser Betrag durfte bei der Berechnung der Höhe der Vorausleistungen der Klägerin als eigene Mittel angerechnet werden. Der in der Zulassungsbegründung angesprochene Bedarfssatz bezieht sich auf die Berechnung der Leistung nach § 27 SGB II, nicht hingegen auf die Höhe der Vorausleistung nach § 36 BAföG. Demnach ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, auch soweit er sich zum materiellen Vorbringen der Klägerin verhält, keinen Zweifeln ausgesetzt, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.

2. Hinsichtlich des vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlen in der Zulassungsbegründung jegliche Erläuterungen. Auch insoweit genügt das Vorbringen daher bereits dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.

3. Angesichts der offenkundig fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags auf Zulassung der Berufung war der Prozesskostenhilfeantrag ebenfalls abzulehnen.

4. Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Klägerin die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Bayreuth nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 27 Leistungen für Auszubildende


(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung


(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Juli 2011 - 8 C 10/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot von Finanzkommissionsgeschäften. 2

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(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot von Finanzkommissionsgeschäften.

2

Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte ihr die Beklagte gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG das Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass sie auf der Grundlage von Verträgen über sogenannte treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegennimmt, um hiermit Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern (Ziff. I). Gleichzeitig wurden der Klägerin die Werbung für Finanzkommissionsgeschäfte untersagt (Ziff. II), die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte angeordnet (Ziff. III) und ein Abwickler der ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte bestellt (Ziff. IV). Des Weiteren wies die Beklagte die Klägerin an, die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden und ihm und seinen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäftsräumen und den Geschäftsunterlagen zu gewähren (Ziff. V). Darüber hinaus drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Anordnungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 € (Ziff. VI) an und setzte eine Gebühr in Höhe von 5 000 € fest (Ziff. VII). Ferner ersuchte die Beklagte die Klägerin um die Vorlage von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften über die Anleger, die Zeichnungssummen, die gezahlten Einlagen und um Angabe der für die Wertpapiertransaktionen erforderlichen Depots- und Girokonten (Ziff. VIII). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtung drohte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50 000 € an (Ziff. IX).

3

Nachdem die Klägerin Widerspruch eingelegt hatte, wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 12. September 2005 und vom 10. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin und sodann auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G., ihrer einzigen Kommanditistin, eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer alleinigen Komplementärin, der D., wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Januar 2006 mangels Masse abgewiesen.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2006 - gerichtet an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Klägerin - stellte die Beklagte das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 15. Juni 2005 ein, soweit dessen Ziff. VIII und IX betroffen waren, und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück.

5

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 3. März 2010 zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe ihre Beteiligungsfähigkeit dadurch verloren, dass ihre einzige Kommanditistin, die G., noch vor Klageerhebung infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei. Dies habe zur liquidationslosen Vollbeendigung der Klägerin geführt, weil das geltende Recht eine Personengesellschaft mit nur einer Gesellschafterin nicht zulasse. Ihre Komplementärin, die D., sei dadurch alleinige Inhaberin des Unternehmens geworden. Aus den Regelungen des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) der Klägerin ergebe sich nichts anderes. Zwar sehe § 29 Abs. 4 GV für den Fall des Ausscheidens der Treuhandkommanditistin vor, dass die Komplementärin dann verpflichtet sei, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung zur Wahl einer neuen Treuhandkommanditistin einzuberufen. Dem sei die Komplementärin der Klägerin, die D., aber nicht nachgekommen. Eine sofortige Nachfolgeregelung sei nicht erfolgt. Der Anwendbarkeit des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB stehe auch nicht entgegen, dass nicht nur über das Vermögen der Treuhandkommanditistin, sondern zuvor auch bereits über das Vermögen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Klage auch nicht aus anderen Gründen zulässig. Selbst wenn die Klägerin aufgrund des Widerspruchsbescheides davon ausgegangen sein sollte, dass es nicht zu ihrer Vollbeendigung gekommen und sie selbst jedenfalls nach der Freigabeentscheidung des Insolvenzverwalters wieder klagebefugt sei, erwachse daraus nicht ihre Beteiligungsfähigkeit. Auch unter Berücksichtigung des prozessrechtlichen Grundsatzes, wonach der Betroffene im Streit um seine Beteiligungsfähigkeit als beteiligungsfähig zu behandeln sei, sei die Klage nicht zulässig. Die Anwendung dieses Grundsatzes führe nur dazu, dass der Klägerin das Recht auf Einlegung des Rechtsmittels nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Beteiligungsfähigkeit abgesprochen werden könne. Schließlich sei im Klage- und im Berufungsverfahren auch nicht über eine Klage der Komplementärin zu entscheiden gewesen. Ein Fall der zulässigen Änderung des Aktivrubrums, die einen vom Gesetz angeordneten Parteiwechsel voraussetze, liege nicht vor. Ein Antrag auf subjektive Klageerweiterung oder auf Klagewechsel sei nicht gestellt worden.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihre Beteiligungsfähigkeit verneint. Er habe verkannt, dass eine Simultan- oder Doppelinsolvenz der Klägerin und der Kommanditistin vorliege. Für diesen Fall sei eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereiches des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB zum Schutz der Gläubiger geboten. Auch der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Numerus clausus der Gesellschaftsformen müsse dann in den Hintergrund treten, damit die Kommanditgesellschaft und ihre Gesellschafter jeweils in geordneten Insolvenz- oder Liquidationsverfahren beendet werden könnten. Unabhängig davon habe der Verwaltungsgerichtshof die Fortsetzungsregelung im Gesellschaftsvertrag fehlgedeutet. Schließlich habe die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid zumindest den Eindruck erweckt, dass sie ungeachtet der Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse an einer Klärung der materiell-rechtlichen Fragen in einem Verwaltungsprozess interessiert sei. Da die Beklagte den streitbefangenen Verwaltungsakt im Widerspruchsbescheid nicht aufgehoben habe, müsse die Klägerin die Möglichkeit haben, diesen Bescheid im Verwaltungsprozess anzufechten. Notfalls sei eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Selbst wenn die Klägerin nicht beteiligungsfähig sein sollte, hätte der Verwaltungsgerichtshof die Klage zumindest insoweit für zulässig halten müssen, als die Klage im weiteren Verlauf des Verfahrens jedenfalls auch im Namen der Komplementärin erhoben worden sei. Ihre Klage sei zudem begründet.

7

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007 und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2010 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2006 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt hilfsweise vor, die Klage sei auch in der Sache unbegründet.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit Recht als unzulässig angesehen.

11

1. Die Klägerin ist nicht beteiligungsfähig im Sinne von § 61 VwGO. Dabei mag dahinstehen, ob sich die Beteiligungsfähigkeit einer Kommanditgesellschaft aus einer entsprechenden Anwendung von § 61 Nr. 1 VwGO oder aus § 61 Nr. 2 VwGO ergibt. In beiden Fällen ist erforderlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Klageerhebung besteht. Daran fehlt es hier.

12

Die Klägerin hat ihre Beteiligungsfähigkeit bereits vor Klageerhebung verloren. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Kommanditistin, der G., durch den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 10. November 2005 schied diese nach § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Bestimmung aus der Kommanditgesellschaft aus (a). Dies bewirkte zugleich die sofortige liquidationslose Vollbeendigung der Klägerin selbst, da eine Personenhandelsgesellschaft zumindest zwei Gesellschafter haben muss; anderenfalls kann sie rechtlich weder als werbende noch als in Liquidation befindliche Gesellschaft (fort-)bestehen (b). Die Einwände der Revision greifen nicht durch (c).

13

a) Die Treuhandkommanditistin der Klägerin ist infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aus der Klägerin ausgeschieden. Gemäß § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn nicht abweichende vertragliche Bestimmungen bestehen. Das gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Komplementärs oder das eines Kommanditisten eröffnet wird (Hopt/Merkt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 131 Rn. 22 m.w.N.).

14

Eine abweichende Regelung besteht im Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Verstoß gegen revisibles Recht für den Senat bindend festgestellt. Die dabei vorgenommene Auslegung des Gesellschaftsvertrages verletzt weder §§ 133, 157 BGB (analog) noch ist sie willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). § 29 Abs. 2 GV sieht zwar vor, dass die Kommanditgesellschaft durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern mit der bisherigen Firma fortgeführt wird. Im Falle der Klägerin greift diese Regelung für den vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn es fehlt an der - auch im Gesellschaftsvertrag der Klägerin vorausgesetzten - Mindestzahl von wenigstens zwei "verbleibenden Gesellschaftern". Die Regelung in § 29 Abs. 3 GV befasst sich lediglich mit dem Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin), nicht aber - wie im vorliegenden Fall - dem der Kommanditistin. Auch § 29 Abs. 4 GV greift nicht ein. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat die Komplementärin der Klägerin von der dort vorgesehenen Möglichkeit, im Falle des Ausscheidens der (einzigen) Kommanditistin unverzüglich eine neue Kommanditistin zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht. Das hat die Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

15

b) Weil die Treuhandkommanditistin die vorletzte Gesellschafterin war, wurde die Klägerin durch deren Ausscheiden sogleich (voll-)beendet. Es ist anerkannt, dass es eine Personenhandelsgesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht gibt. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft aus, so führt dies deshalb zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (BGH, Urteile vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 32/77 - BGHZ 71, 296 <300> und vom 16. Dezember 1999 - VII ZR 53/97 - NJW 2000, 1119; OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2007 - 30 U 13/06 - ZIP 2007, 1233 = EWiR 2007, 527 = juris Rn. 103 ff.; Bork/ Jacoby, ZGR 2005, 611 <624>; Hopt/Merkt, a.a.O., § 131 HGB Rn. 35 m.w.N.).

16

Diese Konsequenz steht der Anwendung des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB nicht entgegen. Die Klägerin will die liquidationslose Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft vermeiden und deshalb § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB in dem Falle der Insolvenz des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft nicht anwenden. Hierzu besteht kein Anlass. Nach der Änderung des § 131 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1998, 1474) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters nicht mehr - wie nach der Vorgängerregelung - zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Gesellschafters. Damit wollte der Gesetzgeber den Bestand des Unternehmens schützen; die Fortsetzung der Gesellschaft sollte nicht länger von einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss abhängen, sondern die Regel sein (BTDrucks 13/8444 S. 41, 65). Das sollte ausdrücklich auch für die Zwei-Personen-Personenhandelsgesellschaft gelten. Obwohl dem Gesetzgeber deren Problematik bewusst war, vermerkt die Begründung des Gesetzesentwurfs: "Soweit ein Gesellschafter aus einer zweigliedrigen Gesellschaft ausscheidet, erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation und geht das Gesellschaftsvermögen auf den Verbliebenen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Der ausscheidende Gesellschafter wird nach § 738 BGB abgefunden. An diesem auch nach bisherigem Recht anerkannten Mechanismus ändert sich durch die Neuregelung nichts." (BTDrucks 13/8444 S. 66; vgl. Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611 <624, 647 ff.>).

17

c) Anderes gilt auch nicht deshalb, weil gleichzeitig mit der Insolvenz der Treuhandkommanditistin auch über das Vermögen der Klägerin selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich hierfür auf Stimmen der Fachliteratur beruft (Karsten Schmidt, GmbHR 2003, 1404 ff.; derselbe, ZIP 2010, 1621), besteht kein Anlass, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB für den Fall der gleichzeitigen Insolvenz der Kommanditgesellschaft und ihres einzigen Kommanditisten im Wege einer teleologischen Reduktion außer Anwendung zu lassen. Die Vorschrift soll die Personenhandelsgesellschaft und die anderen Gesellschafter davor schützen, sich in Angelegenheiten der Gesellschaft statt mit dem insolventen Mitgesellschafter mit dessen Privatinsolvenzverwalter auseinandersetzen zu müssen (so auch Karsten Schmidt, in: MünchKommHGB, 2. Aufl. 2006, § 131 Rn. 69; derselbe, ZIP 2010, 1621 <1626>). Dieses Schutzes bedürfen die Gesellschaft und die anderen Gesellschafter auch dann, wenn zugleich über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Insolvenzverwalter hat auch dann andere Aufgaben und Pflichten als die anderen Gesellschafter, woraus sich Interessenkonflikte ergeben können.

18

Aus den Vorschriften der Insolvenzordnung folgt nichts Anderes. § 11 Abs. 3 InsO setzt den Fortbestand der Gesellschaft zum Zwecke der Liquidation voraus, trifft aber für den Fall der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft keine Aussage. Auch der Zweck des § 91 InsO, zum Schutze der Gläubiger eine Schmälerung der Masse zu verhindern, steht der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft nicht entgegen. Die Massezugehörigkeit des Gesellschaftsvermögens bleibt infolge der Gesamtrechtsnachfolge gewahrt. Es wechselt lediglich die Person des Insolvenzschuldners (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2007 a.a.O. Rn. 105 ff.).

19

Ob bei der gleichzeitigen Insolvenz der Gesellschaft und ihres Komplementärs Haftungsprobleme für den einzigen verbleibenden Kommanditisten entstehen (so Karsten Schmidt, in: MünchKommHGB, a.a.O., § 131 Rn. 76), bedarf keiner Erörterung; denn im vorliegenden Fall ist nicht die (einzige) Kommanditistin, sondern die Komplementärin Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden, die ohnehin für die Gesellschaftsschulden unbeschränkt haftet. Im Übrigen sind die angesprochenen Haftungsprobleme durch die Rechtsprechung gelöst. Hiernach fällt dem verbleibenden letzten Gesellschafter zwar das Gesellschaftsvermögen mit allen Aktiva und Passiva zu (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - BB 2004, 1244). Seine Haftung beschränkt sich aber auf das übergegangene Gesellschaftsvermögen; jedenfalls könnte er seine Haftung nach § 27 HGB beschränken und dies entsprechend den Regeln über die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO) geltend machen (OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2007 a.a.O.; Bork/Jacoby, a.a.O. S. 647 ff.; Karsten Schmidt, in: MünchKommHGB, a.a.O., § 131 Rn. 55). Damit bleibt die grundsätzliche Beschränkung der Eigenhaftung des Kommanditisten gewahrt.

20

Offen bleiben kann, wie zu entscheiden ist, wenn gleichzeitig über das Vermögen sämtlicher Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so dass bei einschränkungsloser Anwendung des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB kein Gesellschafter mehr vorhanden wäre, der als Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft neuer Unternehmensträger werden könnte (vgl. dazu Bork/Jacoby, a.a.O. S. 639). Über das Vermögen der Komplementärin der Klägerin ist das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden. Die Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse steht dem nicht gleich (OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2007 a.a.O. Rn. 101; Hopt/Merkt, a.a.O. § 131 Rn. 22; Klöhn, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, § 131 HGB Rn. 50 m.w.N.). Die Komplementärin der Klägerin besteht demzufolge - als Liquidationsgesellschaft - fort. Solange das auf sie übergegangene Gesellschaftsvermögen noch vorhanden ist, ist sie nicht vermögenslos, kann also nicht ihrerseits als vollbeendet angesehen und im Handelsregister gelöscht werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - IX ZR 69/75 - LM Nr. 1 zu § 157 HGB = NJW 1979, 1987; BAG, Urteil vom 9. Juli 1981 - 2 AZR 329/79 - NJW 1982, 1831; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 11 V 6 S. 316 m.w.N.).

21

2. Entgegen ihrer Auffassung kann die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin nicht fingiert werden.

22

Der Widerspruchsbescheid bietet hierzu keinen Anlass. Dabei mag unterstellt werden, dass die Beklagte selbst davon ausgegangen ist, die Klägerin bestehe trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer einzigen Kommanditistin fort. Das ist für die Beteiligungsfähigkeit der Klägerin in einem gerichtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Deren Voraussetzungen ergeben sich allein aus dem Gesetz; sie kann nicht durch Verwaltungsakt begründet werden.

23

Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass der Betroffene im Streit um seine Beteiligungsfähigkeit in jeder Hinsicht als beteiligungsfähig zu behandeln sei. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass es unzulässig wäre, der Klägerin im Streit um ihre Beteiligungsfähigkeit das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln abzusprechen. Die Beteiligungsfähigkeit wird aber nicht schon dadurch begründet, dass über ihr Vorliegen gestritten wird.

24

Unzutreffend ist schließlich die Auffassung der Revision, der Klägerin müsse als dem "Rechtssubjekt des Partikular-Insolvenzverfahrens" die Möglichkeit gegeben werden, die Verfügungen anzufechten, die nach ihrer Ansicht den wesentlichen Insolvenzgrund darstellen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gebietet das nicht. Effektiver Rechtsschutz gegen die angegriffene Untersagungsverfügung der Beklagten kann von der Gesamtrechtsnachfolgerin begehrt und erlangt werden.

25

3. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen einer Klage der Komplementärin verneint.

26

a) Die Klage ist von der Klägerin, der Kommanditgesellschaft, und nicht von ihrer gesetzlichen Vertreterin, ihrer (früheren) Komplementärin, erhoben worden. Zwar hat die Komplementärin, ihrerseits wiederum vertreten durch ihren Vorstand, die Klageschrift eingereicht. Sie hat dies aber zweifelsfrei nicht im eigenen Namen, sondern namens und in Vertretung der Kommanditgesellschaft getan. Das geht aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Kommanditgesellschaft als Klägerin und aus der beigefügten Prozessvollmacht unzweideutig hervor. Spielraum für eine abweichende Auslegung dieser Prozesserklärung besteht nicht. Die Klägerin war anwaltlich vertreten; die Umdeutung eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - und vom 25. März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 und 3, sowie vom 23. August 1999 - BVerwG 8 B 152.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23 m.w.N.).

27

Die Klägerin selbst hat an ihrer Klage auch festgehalten. Obwohl sie vom Verwaltungsgericht schon unmittelbar nach Klageerhebung und erneut im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Zweifel an ihrer Beteiligungsfähigkeit hingewiesen worden war, hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht allein "den Antrag aus dem Schriftsatz vom 2. August 2007" gestellt, also den Antrag, die Untersagungsverfügung der Beklagten aufzuheben, der in diesem Schriftsatz zweifelsfrei allein namens der Klägerin selbst angekündigt war. Und obwohl das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 daraufhin allein über eine Klage der Klägerin entschieden und diese mangels Beteiligungsfähigkeit als unzulässig abgewiesen hatte, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren ihre eigene Klage fortgeführt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben ihre Prozessbevollmächtigten - in Gegenwart des Vorstandes ihrer Komplementärin - auf Befragen ausdrücklich erklärt, allein im Namen der Klägerin, nicht jedoch namens der Komplementärin Klage erhoben zu haben.

28

b) Anlass für eine Rubrumsberichtigung hat nicht bestanden. Das hätte vorausgesetzt, dass nach Klageerhebung ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten wäre (vgl. §§ 239, 240 ZPO). Daran fehlt es. Die Kommanditgesellschaft war bereits während des Widerspruchsverfahrens liquidationslos vollbeendet und erloschen. Die Gesamtrechtsnachfolge auf ihre Komplementärin war damit schon vor Erhebung der Klage eingetreten. Das Widerspruchsverfahren bildet mit dem Klageverfahren keine prozessuale Einheit, sondern ist Teil des Verwaltungsverfahrens.

29

c) Die Komplementärin der Klägerin hat schließlich auch nicht während des gerichtlichen Verfahrens selbst Klage erhoben. Eine subjektive Klageänderung - sei es im Wege des Parteiwechsels, sei es im Wege des Parteibeitritts - ist nicht erfolgt. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 einen "Antrag auf Erweiterung (der Klage) und Aufnahme der D. (der Komplementärin) als weitere Klägerin in das Verfahren" angekündigt. Es ist aber bei der Ankündigung geblieben; eine eigene Klageerhebung der Komplementärin neben oder anstelle der Klägerin wurde nicht erklärt. Hinzu kommt, dass eine solche subjektive Klageänderung nur für den Fall angekündigt wurde, dass das Verwaltungsgericht die Klage der Kommanditgesellschaft mangels Beteiligungsfähigkeit für unzulässig halten sollte. Eine Klage kann jedoch nicht unter einer Bedingung erhoben werden. Die Formenstrenge des Prozessrechts verlangt, dass unverzüglich klar ist, wer Beteiligter eines Gerichtsverfahrens ist. Subjektive Klageänderungen können deshalb nicht hilfsweise erklärt werden (Beschlüsse vom 28. Februar 1980 - BVerwG 3 B 1.80 - Buchholz 451.73 BPflVO Nr. 8 und vom 13. März 1996 - BVerwG 6 B 16.96 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 15; stRspr).

30

4. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen hat die D. zu tragen. Mangels Rechts- und Beteiligungsfähigkeit war die Klägerin nicht in der Lage, Klage zu erheben oder in ihrem Namen erheben zu lassen. Ihre frühere Komplementärin hat damit sowohl bei der im Namen der Klägerin erfolgten Klageerhebung als auch im weiteren gerichtlichen Verfahren als vollmachtslose Vertreterin gehandelt. Die Vertretungsbefugnis für die Klägerin war seit deren liquidationslosen Vollbeendigung erloschen, so dass ihr gemäß § 154 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung der § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB (analog) die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen aufzuerlegen sind (vgl. Beschluss vom 25. September 2006 - BVerwG 8 KSt 1.06, 8 KSt 1.06 (8 B 74.05) - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 108 m.w.N.). Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen sind insoweit zu ändern.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die Ausbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilligungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14b nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet werden kann, und wenn
2.
Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben.

(3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.

(4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.