Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2019 - 12 C 18.1823

bei uns veröffentlicht am11.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 15 K 17.2287, 13.07.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,- € im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2018 im Hinblick auf die Klage seines Mandanten gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Er verfolgt mit seiner Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts weiter. Die Landesanwaltschaft Bayern ist der Beschwerde entgegengetreten und erachtet ihrerseits die Festsetzung in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- € für rechtmäßig.

2. Der Senat geht zugunsten des Klägerbevollmächtigten davon aus, dass er die Streitwertbeschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts anstrebt, im eigenen Namen eingelegt hat, um im Erfolgsfall von seinem Mandaten eine höhere Vergütung liquidieren zu können (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 14 C 13.1209 - BeckRS 2014, 50159). Einer Beschwerde des Klägers selbst fehlte vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis.

2.1 Die Beschwerde wurde nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß erhoben. Ob darüber hinaus auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG gegeben ist, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigen muss, lässt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens, das den angestrebten Gegenstandswert nicht beziffert, nicht beurteilen, kann jedoch vorliegend dahinstehen, da sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet erweist.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandwert im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei mit 5.000,- € bemessen.

2.2.1 Ausgangspunkt der Gegenstandswertfestsetzung bildet § 33 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG (vgl. zur Gegenstandswertfestsetzung in nach § 188 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren OVG Lüneburg, B.v. 30.5.2018 - 10 OA 194/18 - BeckRS 2018, 10698 Rn. 2). Nach letzterer Bestimmung richtet sich der Gegenstandswert in Verfahren, in denen die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, in entsprechender Anwendung der Wertvorschriften des Kostengesetzes, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Demgegenüber scheidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Landesanwaltschaft die Anwendung von § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für die Gegenstandswertbestimmung (vgl. zur gegenteiligen Auffassung VGH Kassel, B.v. 5.6.2013 - 10 E 849/13 - BeckRS 2013, 54876) aus. Zugleich ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts auch nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 99 Abs. 2 GNotKG abzustellen.

2.2.2 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Beantragt hat der Kläger im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München, den Bescheid des Integrationsamts vom 20. April 2017 aufzuheben und den Antrag der A. GmbH auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses abzulehnen. Demzufolge ist ausschließlich die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung des Klägers Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, nicht hingegen der Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst, das seinerseits Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits des Klägers bildet. Mittelbare Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung, wie sie sich im vorliegenden Fall aus der Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung des Klägers für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses ergeben können, sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Toussaint in BeckOK Kostenrecht, § 52 GKG Rn. 9).

Demzufolge kommt es im vorliegenden Fall auch nicht darauf an, dass § 52 Abs. 6 GKG für Verfahren, die das Bestehen, Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zum Gegenstand haben, als Streitwert regelmäßig die Jahresbezüge vorsieht. Dies gilt gleichermaßen für § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach in arbeitsgerichtlichen Verfahren, die das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betreffen, als Streitwert höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend ist. Ferner scheidet auch ein Rückgriff auf § 99 Abs. 2 GNotKG aus. Denn verfahrensgegenständlich ist bei einem Streit über die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gerade nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solches oder seine Kündigung, sondern nur die Zulässigkeit der Kündigung als öffentlich-rechtliche Vorfrage.

Bei der Zulassung der Kündigung steht die Frage im Vordergrund, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und dem im Antrag bezeichneten Kündigungsgrund besteht. Der Zweck des besonderen Kündigungsschutzes stellt sich als Ausdruck öffentlich-rechtlicher Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Staat und zugleich als im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bestehender privatrechtlicher Treue- und Fürsorgepflicht gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer dar, die letzterem ein subjektiv einklagbares Recht verleiht. Diese dem Kündigungsschutz zugrunde liegende Verpflichtung lässt die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Frage, ob eine ausgesprochene Kündigung Wirksamkeit erlangt, unberührt. Aus diesem Grund unterscheidet sich der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten wesentlich von demjenigen, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist (so BayVGH, B.v. 16.9.2005 - 9 C 05.1972 - BeckRS 2005, 17252 Rn. 10). Demzufolge verbietet es sich, für die Bemessung des Gegenstandswerts die für Streitigkeiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geltenden Regelungen zur Anwendung zu bringen.

Weiterhin ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.1992 - 5 C 39.89 - BeckRS 1992, 31230900, hierauf aufbauend BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 12 C 10.1026 - BeckRS 2010, 50504; OVG Schleswig, B.v. 11.2.2014 - 3 O 45/12 - BeckRS 2014, 47448), dass angesichts der spezifischen Rechtsschutzsituation eines gekündigten, schwerbehinderten Arbeitnehmers, der sowohl gegen die Kündigung arbeitsrechtrechtlich vorgehen, wie auch vor dem Verwaltungsgericht die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung anfechten muss, es bei einer Bemessung des Gegenstandswerts für die verwaltungsgerichtliche Streitigkeit nach der Höhe des vierteljährlichen Arbeitsentgelts letztlich zu einer Verdoppelung der Kosten des Rechtsstreits käme, sodass es das dem Gericht zustehende Ermessen bei der Festsetzung des Gegenstandswerts gebiete, auf den Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG abzustellen. Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Schließlich schlägt Ziffer 39.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 sowie am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen für Streitigkeiten über die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Festsetzung des Auffangstreitwerts, d.h. von 5.000,- €, vor. Folgt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung den Vorschlägen des Streitwertkatalogs, erweist sich dies nach den Vorgaben des § 52 Abs. 1 GKG regelmäßig als pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 14 C 13.1209 - BeckRS 2014, 50159 Rn. 4). Denn die Empfehlungen des Streitwertkatalogs, denen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer weitest möglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 - 9 KSt 2.15 - BeckRS 2015, 54083, Rn. 4), bieten zur Höhe eines angemessenen Streit- bzw. Gegenstandswerts eine zulässige Orientierungshilfe (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2018 - 8 C 18.285 - BeckRS 2018, 4336).

Die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 5.000,- € im verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 13. Juli 2018 ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde war folglich als unbegründet zurückzuweisen.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es aus Anlass einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts nicht, da dieses Verfahren nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gerichtsgebührenfrei ist und nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bevollmächtigten des Klägers wenden sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 2.976 € im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. April 2013. Mit Urteil vom 10. April 2013 wurde die Klage auf Verpflichtung der Beklagten abgewiesen, dem Kläger Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, basierend auf einer MdE von mindestens 25%, zu gewähren. Für die Streitwertfestsetzung wurde Nr. 10.4 des zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.) herangezogen.

Mit der Streitwertbeschwerde wird beantragt, einen höheren Streitwert, hilfsweise in Höhe von 5.000 € festzusetzen. Vorliegend sei die streitgegenständliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit maximal 10% eingeschätzt worden. Da der Kläger mit seiner Klage die Feststellung einer MdE von mindestens 25% begehrt habe, habe dies eine Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus in Höhe von 15% bedeutet. Der auf 2.976 € festgesetzte Streitwert sei damit zu niedrig angesetzt.

II.

Der Senat geht davon aus, dass die Bevollmächtigten des Klägers die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt haben, um von ihrem Mandanten eine höhere Vergütung liquidieren zu können. Die Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anders bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es entspricht - sofern nicht ein atypischer Fall inmitten steht - ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens bei der Streitwertbemessung den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu folgen, hier somit für die Streitwertfestsetzung deren Nr. 10.4 heranzuziehen (vgl. BayVGH, B. v. 23. 8. 2013 - 3 C 13.1432 - juris Rn. 5 m. w. N.). Danach ist bei einem Streit um die Gewährung eines Unfallausgleichs der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem (hier: keine wesentliche MdE) und erstrebtem Teilstatus (hier: 25% MdE) festzusetzen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Juni 2011, auf den § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG hinsichtlich der Höhe des Unfallausgleichs verweist, erhalten Beschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30% (bzw. wegen § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG von 25%) eine monatliche Grundrente in Höhe von 124 €. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht folgerichtig den zweifachen Jahresbetrag festgesetzt, mithin 2.976 €.

Da sich somit die Höhe des Streitwerts aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004 ergibt, bleibt für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Regelstreitwerts kein Raum.

Einer Kostenentscheidung bedarf es aus Anlass einer Streitwertbeschwerde nicht, da dieses Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist und gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG keine Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Beteiligten stattfindet.

Gegen den vorliegenden Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG kein weiteres Rechtsmittel eröffnet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbestimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert übersteigen.

(2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Miet- oder Pachtvertrags ist der Wert aller Leistungen des Mieters oder Pächters während der gesamten Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtverträgen von unbestimmter Vertragsdauer ist der auf die ersten fünf Jahre entfallende Wert der Leistungen maßgebend; ist jedoch die Auflösung des Vertrags erst zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, ist dieser maßgebend. In keinem Fall darf der Geschäftswert den auf die ersten 20 Jahre entfallenden Wert übersteigen.

(2) Der Geschäftswert bei der Beurkundung eines Dienstvertrags, eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder eines ähnlichen Vertrags ist der Wert aller Bezüge des zur Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung Verpflichteten während der gesamten Vertragszeit, höchstens jedoch der Wert der auf die ersten fünf Jahre entfallenden Bezüge.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Über die Beschwerde war gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch die Einzelrichterin zu entscheiden.

2

Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässige, insbesondere den Beschwerdewert von 200,- € erreichende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend in Höhe des Auffangwertes festgesetzt.

3

Der nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich - die vorstehenden Absätze bzw. Satz 1 des § 23 Abs. 3 RVG sind nicht einschlägig (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 05.06.3013 - 10 E 849/13, zitiert nach juris, Rn. 4ff.) - nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,- €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Insoweit kann auf den dem § 52 Abs. 2 GKG innewohnenden Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, wonach ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 6 PB 17/06, zitiert nach juris, Rn. 1; Beschl. v. 03.04.2007 - 6 PB 18/06, zitiert nach juris, Rn. 1, jeweils zum Gegenstandswert im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren).

4

Die Gegenstandswertfestsetzung in Höhe des Auffangwertes entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sonderkündigungsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz. Das Zustimmungsverfahren ist dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren eines schwerbehinderten Arbeitnehmers vorgelagert mit der Folge, dass regelmäßig zwei Prozesse in unterschiedlichen Rechtswegen geführt werden müssen. In wirtschaftlicher Hinsicht geht es dabei für den gekündigten Arbeitnehmer um ein einheitliches Interesse; dies soll sich auch bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ausdrücken. Es wäre deshalb unangemessen, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren den gleichen Gegenstandswert beizumessen, wie dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1992 - 5 C 39/89, zitiert nach juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.08.2002 - 9 S 1197/02, zitiert nach juris, Rn. 4).

5

Diese höchstrichterlichen Vorgaben setzt ebenfalls die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschl. v. 11.05.2010 - 12 C 10.1026) um. Soweit dagegen im Rahmen der Beschwerde angeführt wird, der Prüfungsmaßstab im Rahmen des Zustimmungsverfahrens sei deutlich komplexer und umfassender wie dies auch der hier zugrundeliegende Fall gezeigt habe, so dass dies auch bei der Wertfestsetzung Berücksichtigung finden müsse, sind diese Darlegungen nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu begründen. Denn wie die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen selbst ausführt, geht es primär um in Verbindung mit der Behinderung stehende Aspekte der in Aussicht genommenen Kündigung. Ob diese hingegen arbeitsrechtlich Bestand hat, ist eine Frage, die anschließend - das heißt nach rechtskräftigem Abschluss des Zustimmungsverfahrens - im Rahmen des arbeitsrechtlichen Verfahrens überprüft werden muss. Mit dem dem Sonderkündigungsschutz innewohnenden Schutzgedanken des Arbeitnehmers ist es daher nicht zu vereinbaren, die Wertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Zustimmungsverfahren oberhalb des Auffangwertes festzusetzen.

6

Dass sich einmal nicht eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung an das verwaltungsgerichtliche Verfahren anschließen wird, ändert nichts daran, dass das Verfahren regelmäßig zweistufig aufgebaut ist und daher letztlich auch nur um einen wirtschaftlichen Wert, nämlich um den des Bestandes des Arbeitsverhältnisses, gestritten wird.

7

Schließlich kommt es nach alledem auch nicht darauf an, dass der Verwaltungs- und der arbeitsgerichtliche Prozess unterschiedlichen Prozessmaximen unterworfen sind und an unterschiedlichen Stadien des Kündigungs(schutz-)verfahrens angesiedelt sind.

8

Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG das Verfahren der Gegenstandswertfestsetzung gebührenfrei ist und Kosten nach § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nicht erstattet werden.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bevollmächtigten des Klägers wenden sich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 2.976 € im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. April 2013. Mit Urteil vom 10. April 2013 wurde die Klage auf Verpflichtung der Beklagten abgewiesen, dem Kläger Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG, basierend auf einer MdE von mindestens 25%, zu gewähren. Für die Streitwertfestsetzung wurde Nr. 10.4 des zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.) herangezogen.

Mit der Streitwertbeschwerde wird beantragt, einen höheren Streitwert, hilfsweise in Höhe von 5.000 € festzusetzen. Vorliegend sei die streitgegenständliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit maximal 10% eingeschätzt worden. Da der Kläger mit seiner Klage die Feststellung einer MdE von mindestens 25% begehrt habe, habe dies eine Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus in Höhe von 15% bedeutet. Der auf 2.976 € festgesetzte Streitwert sei damit zu niedrig angesetzt.

II.

Der Senat geht davon aus, dass die Bevollmächtigten des Klägers die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt haben, um von ihrem Mandanten eine höhere Vergütung liquidieren zu können. Die Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anders bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Es entspricht - sofern nicht ein atypischer Fall inmitten steht - ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens bei der Streitwertbemessung den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu folgen, hier somit für die Streitwertfestsetzung deren Nr. 10.4 heranzuziehen (vgl. BayVGH, B. v. 23. 8. 2013 - 3 C 13.1432 - juris Rn. 5 m. w. N.). Danach ist bei einem Streit um die Gewährung eines Unfallausgleichs der zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem (hier: keine wesentliche MdE) und erstrebtem Teilstatus (hier: 25% MdE) festzusetzen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Juni 2011, auf den § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG hinsichtlich der Höhe des Unfallausgleichs verweist, erhalten Beschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30% (bzw. wegen § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG von 25%) eine monatliche Grundrente in Höhe von 124 €. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht folgerichtig den zweifachen Jahresbetrag festgesetzt, mithin 2.976 €.

Da sich somit die Höhe des Streitwerts aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2004 ergibt, bleibt für eine Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Regelstreitwerts kein Raum.

Einer Kostenentscheidung bedarf es aus Anlass einer Streitwertbeschwerde nicht, da dieses Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist und gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG keine Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Beteiligten stattfindet.

Gegen den vorliegenden Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG kein weiteres Rechtsmittel eröffnet.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 wird der Streitwert für das Verfahren M 2 K 16.4860 auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine Streitwertfestsetzung mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, es zu dulden, dass er eine über sein Grundstück verlaufende, nicht gewidmete tatsächlich-öffentliche Straßenteilfläche sperrt.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 23. Juni 2017 statt und setzte mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 5.000 Euro fest (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht. Er ist der Auffassung, der Streitwert sei nach Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.500 Euro heraufzusetzen.

II.

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).

Die nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands, der sich bei aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden von Rechtsanwälten aus der Differenz zwischen der bisherigen und der nach der Beschwerdebegründung zustehenden Vergütung (Gebühren und Auslagen unter Einrechnung der Umsatzsteuer) ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 – 5 C 17.2577 – juris Rn. 5; B.v. 5.5.2015 – 11 C 15.514 – juris Rn. 3), die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 Euro. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Anlage 1 Nr. 3100 erhält der Prozessbevollmächtigte des Klägers für seine Tätigkeit im ersten Rechtszug eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro ergibt sich dabei nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. Anlage 2 eine Gebühr von 468,74 Euro (303 Euro x 1,3 + 19%). Bei der Festsetzung des mit der Beschwerde begehrten Streitwerts von 7.500 Euro ergäbe sich demgegenüber eine Gebühr von 705,43 Euro (456 Euro x 1,3 + 19%).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht zum Zug, wenn sich die aus dem Antrag des Klägers objektiv für ihn ergebende Bedeutung der Sache wertmäßig nach Ermessen bestimmen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2016 – 22 C 16.1849 – juris Rn. 8). Denn es handelt sich bei § 52 Abs. 2 GKG nicht um einen Regelstreitwert, sondern um einen subsidiär anzuwendenden Auffangstreitwert, auf den nur bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach § 52 Abs. 1 GKG abgestellt werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2016 – 14 C 15.2798 – juris Rn. 6; vgl. auch Geiger, BayVBl 1997, 106/107). Bestehen genügend Anhaltspunkte, um das wirtschaftliche Interesse zu bestimmen, kommt eine Festsetzung des Streitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht.

Eine Orientierungshilfe, welcher Wert angemessen ist, bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 u.a. – JurBüro 2016, 23 = juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, B.v. 8.12.2011 – 1 BvR 1393/10 – juris Rn. 6). Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts in ständiger Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Darin wird unter Nr. 43.3 für Verfahren betreffend die Widmung oder Einziehung von Straßen die Festsetzung des Streitwerts nach dem wirtschaftlichen Interesse, mindestens in Höhe von 7.500 Euro empfohlen. Die hier zugrunde liegende Klage, mit der der Kläger die Sperrung einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück begehrt, ist Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs zuzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 24; B.v. 10.1.2013 – 8 B 12.305 – BayVBl 2013, 606 = juris Rn. 24; B.v. 11.1.2005 – 8 CS 04.3275 – NUR 2005, 463 = juris Rn. 20). Der vom Kläger beantragte, in Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs empfohlene Mindeststreitwert von 7.500 Euro erscheint vorliegend angemessen; Anhaltspunkte für den Ansatz eines höheren Betrags sind nicht ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.