vorgehend
Verwaltungsgericht München, 12 K 14.4479, 04.12.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Dezember 2014 (Az.: M 12 K 14.4479) wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 12 K 14.4479) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.

Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mutwillig Klage erhoben. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 144 Abs. 2 ZPO erfolgt die Rechtsverfolgung dann mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die demnach erforderliche Vergleichsbetrachtung muss dabei die Situation zugrunde legen, in der sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags befindet. Nicht maßgeblich ist ihr vorprozessuales Verhalten, auch nicht in einem früheren gleichgelagerten Rechtsstreit. Sanktionserwägungen sind dem Prozesskostenhilferecht insoweit grundsätzlich fremd. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG gebietet überdies, Mutwilligkeit nur in gravierenden Fällen anzunehmen (vgl. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 166 Rn. 28 m. w. N.; Wysk in Wysk, VwGO, 2011, § 166 Rn. 39).

Beispiele für eine dergestalt mutwillige, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließende Rechtsverfolgung sind die Beantragung einer einstweiligen Anordnung vor einer angekündigten, dem Begehren Rechnung tragenden Entscheidung der Behörde (OVG Bremen, B. v. 19.11.1987 - 1 B 98/87, 1 B 100/87 - NVwZ 1988, 843) oder das Einklagen eines unbestrittenen Anspruchs. Angenommen wird die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung weiter dann, wenn der Prozess nur aufgrund vorsätzlich falscher Angaben des Betroffenen gegenüber der Behörde erforderlich wurde (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 8.3.2013 - OVG 6 M 16.13 - NVwZ-RR 2013, 738 f.). Mutwilligkeit soll auch dann vorliegen, wenn eine Klage dadurch hätte vermieden werden können, dass der Kläger ihm bereits bekannte, erstmals mit der Klage vorgetragene Umstände spätestens im Widerspruchsverfahren vorgebracht und so die Widerspruchsbehörde in die Lage versetzt hätte, den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen maßgeblichen Gesichtspunkten zu überprüfen (OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 24.10.2011 - OVG 6 M 23.09 - NJW 2012, 249; Zimmermann-Kreher in Beck-OK VwGO, § 166 Rn. 27). Als mutwillig erweist sich schließlich auch eine Rechtsverfolgung, wenn ein einfacherer und billigerer Weg zum gleichen Erfolg führen würde. Insoweit muss sich der Unbemittelte allerdings nicht mit dem „schlechteren“ Rechtsschutz zufrieden geben. Er muss lediglich von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den kostengünstigeren wählen (OVG des Saarlandes, B. v. 20.11.2013 - 2 D 439/13 - NJW 2014, 713 ff.).

Soweit das Verwaltungsgericht der Klägerin im vorliegenden Verfahren zunächst anlastet, den entscheidungserheblichen Umstand, dass ihre bisherige Ehewohnung bereits 2013 gekündigt worden und der Vermieter mit einer Räumungsklage erfolgreich gewesen sei, erst im Klageverfahren und nicht bereits gegenüber der Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgetragen zu haben, kann dies gemessen an dem oben aufgezeigten Maßstab die Annahme der mutwilligen Klageerhebung nicht begründen.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch für die Klägerin als Rechtsunkundige sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es bei einem Antrag auf Vormerkung für öffentlich geförderten Wohnraum nicht nur auf die näheren Umstände der derzeitigen Wohnungslosigkeit, sondern zugleich auch auf die Kündigung der vormaligen Ehewohnung, die die Klägerin bereits verlassen hatte, und das Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungstitels ankommen konnte, geht fehl. Andernfalls würde die die Beklagte nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) treffende Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von der Behörde auf die Klägerin verlagert. Letzteres kommt auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Klägerin am Verwaltungsverfahren nicht in Betracht. Ferner lässt die Anfrage der Beklagten vom 28. Mai 2005 (Bl. 7 der Akte der Beklagten), die eine „Erklärung, wo die gemeinsame Wohnung war und wer diese nach der Trennung erhält“ verlangte und die die Klägerin entsprechend beantwortet hat, für einen juristischen Laien ebenfalls keinen Rückschluss auf die Relevanz der Kündigung und des Räumungsrechtsstreits für die Kündigung zu.

Darüber hinaus berücksichtigt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht, dass, wie der Bevollmächtigte der Klägerin zutreffend ausführt, die Beklagte die entsprechende Information, deren Zurückhalten der Klägerin vorgehalten wird, bereits besaß, wenngleich offensichtlich nicht die mit der Vormerkung für Sozialwohnungen betraute Stelle. So hatte der Bevollmächtigte der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 die Wohngeldstelle der Beklagten auf die Kündigung des Mietverhältnisses der vormaligen Ehewohnung und die bereits erhobene Räumungsklage hingewiesen und die Leistung von Wohngeld angemahnt. Ebenso weist der Bevollmächtigte der Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Beklagte aufgrund des Zweiten Abschnitts Ziffer IV, Abs. 1 der Anordnung über die Mitteilung in Zivilsachen (vom 29. April 1998, in der Fassung der 13. Änderung vom 15. September 2014) über die Erhebung der Räumungsklage gegenüber der Klägerin informiert worden sei. Angesichts dessen obliegt es in erster Linie der Beklagten, durch die Organisation des internen Informationsflusses sicherzustellen, dass die für die Vormerkung für öffentlich geförderten Wohnraum wichtige Information der Anhängigkeit einer Räumungsklage die zuständige Stelle auch erreicht. Demnach trifft auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe mit ihrer Anfrage bei der Klägerin nach dem Schicksal der Ehewohnung bereits alles ihr Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, nicht zu. Im Übrigen kann die unterbliebene Weitergabe der Information über die Kündigung und den vorliegenden Räumungstitel der Klägerin auch deshalb nicht vorgehalten werden, weil, wie oben ausgeführt, dem Prozesskostenhilferecht kein Sanktionscharakter für vorprozessuales Verhalten zukommt und die Rechtsschutzgarantie, die gerade auch für Unbemittelte Geltung besitzt, eine enge Auslegung der Mutwilligkeit der Klageerhebung bei der Entscheidung über die Gewähr von Prozesskostenhilfe gebietet.

Soweit das Verwaltungsgericht weiter annimmt, ein verständiger, sachgerecht handelnder Beteiligter in der Lage der Klägerin, der für die Kosten der Prozessführung selbst einstehen muss, hätte sich, um die Kosten der Klage zu vermeiden, nach Erhalt des Bescheids zunächst an die Beklagte gewandt und ihr gegenüber den offensichtlich unzutreffenden Sachverhalt richtig gestellt und erst dann, wenn die Beklagte zu einer Änderung des Bescheids nicht bereit gewesen wäre, Klage erhoben, trifft dies nicht zu. So lässt sich aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (Ziffer 4.) nicht explizit entnehmen, dass es im Punktesystem der Beklagten für die Vergabe von mehr als den zugebilligten 7 Grundpunkten darauf ankommt, dass die vormalige gemeinsame Ehewohnung bereits gekündigt worden ist und gegenüber dem Betroffenen ein Räumungstitel erwirkt wurde. Weder für die Klägerin noch für ihren Bevollmächtigten war es daher absehbar, ob bei Nachreichung der Kündigung und des Räumungstitels die Beklagte automatisch einen Bescheid mit der gewünschten Punktzahl erlässt. Angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist hätte daher auch ein bemittelter Rechtsschutzsuchender Klage erhoben. Auf den unsichereren Weg einer Remonstration bei der Beklagten muss sich die Klägerin daher im vorliegenden Fall nicht verweisen lassen. Die Klageerhebung erfolgte mithin nicht mutwillig.

Folglich war der Klägerin, da auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, Prozesskostenhilfe für die eingereichte Klage zu bewilligen und ihr nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt Hasler beizuordnen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da in Verfahren betreffend die Vormerkung für öffentlich geförderten Wohnraum nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und bei der Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 144 Augenschein; Sachverständige


(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hi

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Nov. 2013 - 2 D 439/13

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 1 L 1194/13.NC - wird zurückgewiesen.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht er

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 1 L 1194/13.NC - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Am 9.9.2013 leitete der Antragsteller beim Verwaltungsgericht ein Eilrechtsschutzverfahren ein mit dem Antrag,

„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Antrag gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Studium Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit, 1. Fachsemester, gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2013/2014 vorläufig zuzulassen“,

und suchte am 2.10.2013 um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Begehren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z., A-Stadt, nach.

Mit Beschluss vom 16.10.2013 bewilligte ihm das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung „zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz - soweit der Antrag mit beinhaltet, an einem Auswahlverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze beteiligt zu werden -“, und ordnete ihm Rechtsanwalt Z., A-Stadt, bei. Im Übrigen „- soweit die unmittelbare Zulassung zum Studiengang begehrt wird -“ wies es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

Zur Begründung ist ausgeführt, Prozesskostenhilfe sei für das im Antrag auf unmittelbare Zulassung mit enthaltene und regelmäßig mit einem Streitwert von 1.000,- EUR zu bemessende Auswahlverfahren zu bewilligen. Dagegen sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte zum zulässigen sachgerechten Hauptantrag in einstweiligen Kapazitätsverfahren, der auf ein gerichtlich angeordnetes Verteilungsverfahren aufgedeckter Studienplätze gerichtet und in dem ein Streitwert von 1.000,- EUR zum Ansatz zu bringen sei, das einstweilige Begehren auf unmittelbare Zulassung zum Studium mutwillig. Ein verständiger, nicht hilfebedürftiger Studienbewerber würde seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen. Mit Rücksicht auf die für die unmittelbare Zulassung bestehenden ungewissen Aussichten würde ein nicht Prozesskostenhilfe beanspruchender Antragsteller lediglich ein gerichtlich angeordnetes Verteilungsverfahren aufgedeckter Studienplätze beantragen. Ein solcher Antrag genüge zur Wahrung der Rechte der um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber. Zeige sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, dass die Zahl der zusätzlich zu vergebenden Studienplätze ausreichend sei für alle um solche Studienplätze konkurrierenden Antragsteller, entspreche es regelmäßig deren Begehren und bedürfe noch nicht einmal eines dahingehenden gerichtlichen Hinweises an die Beteiligten, dass dieses Begehren gleichsam hilfsweise für diesen Fall den Antrag auf unmittelbare Zuweisung eines Studienplatzes mitumfasse.

Mit seiner am 21.10.2013 bei Gericht eingegangenen Beschwerde begehrt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens mit seinem erstinstanzlich formulierten Antrag und trägt vor, den saarländischen Verwaltungsgerichten sei bekannt, dass seine Prozessbevollmächtigten bei Antragstellung in NC-Verfahren differenzierten: Handele es sich um ein „Massenverfahren“ (Human- und Zahnmedizin), werde stets ein Antrag auf Vergabe von Studienplätzen gestellt. In den betreffenden Studiengänge stehe nicht zu erwarten, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren so wenige Studienbewerber vorhanden seien, dass ein unmittelbarer Zulassungsantrag Erfolg haben könnte. In den Klageverfahren sehe das Gericht die Sache anders und setze den Regelstreitwert von 5.000,- EUR mit der Begründung fest, dass das Konkurrenzverhältnis ein anderes sei als in den Eilrechtsschutzverfahren. Wenn in den sog. „Exotenstudiengängen“ ein unmittelbarer Zulassungsantrag gestellt werde, werde damit zum Ausdruck gebracht, dass jeder Studienplatzkläger eine realistische Chance auf unmittelbare Zuteilung eines Studienplatzes ohne weiteres Vergabeverfahren habe. Dass diese Einschätzung keineswegs falsch sei, zeigten beispielsweise die bereits entschiedenen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014 betreffend die Zulassung zum Lehramt und betreffend die Zulassung zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Antragsgegnerin. In einem Verfahren betreffend die Zulassung zum Lehramtsstudiengang habe das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 5.000,- EUR festgesetzt und sich der differenzierenden Betrachtung seiner Prozessbevollmächtigten angeschlossen. Warum in dem vorliegenden ohne weiteres vergleichbaren Fall der Streitwert auf lediglich 1.000,- EUR festgesetzt und hierbei zum Ausdruck gebracht werde, das Begehren auf vorläufige unmittelbare Zulassung sei mutwillig, sei nicht nachvollziehbar. Den Kapazitätsberechnungsunterlagen sei unschwer zu entnehmen, dass die festgesetzte Kapazität von 130 Studienplätzen nicht einmal der von der Antragsgegnerin selbst errechneten Ausbildungskapazität von 141 Studienplätzen entspreche. Soweit ersichtlich begehrten weniger als elf Antragsteller die vorläufige Zulassung zu dem betreffenden Studiengang. Von daher hätte das Verwaltungsgericht allein aufgrund der Aktenlage in vollem Umfange Prozesskostenhilfe bewilligen müssen. Woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis beziehe, dass „mit Rücksicht auf die für die unmittelbare Zulassung bestehenden ungewissen Aussichten ... ein nicht Prozesskostenhilfe beanspruchender Antragsteller lediglich ein gerichtlich angeordnetes Verteilungsverfahren aufgedeckter Studienplätze beantragen würde“, sei nicht ersichtlich. Wie ein Blick auf die Parallelakten zeige, hätten seine Prozessbevollmächtigten bei allen Mandanten, auch soweit sie keine Prozesskostenhilfeanträge gestellt hätten, die unmittelbare Zulassung beantragt. Das sei der Erkenntnis geschuldet, dass voraussichtlich mehr Studienplätze als Antragsteller vorhanden seien.

Die Antragsgegnerin teilt mit, dass im Studiengang Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit insgesamt 19 Widersprüche gegen die Ablehnung der Zulassung erhoben worden seien.

II.

Der zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat es aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen macht, zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für sein auf vorläufige unmittelbare Zulassung zum Studiengang Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit abzielendes Anordnungsbegehren zu bewilligen. Was die Beschwerde hiergegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe um eine Sozialleistung handelt, mit der dem aus den Art. 3 und 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es gemessen an dieser Zielsetzung unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint

vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.1.2008 - 3 D 489/07 -, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Die hier in Rede stehende Begrenzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Merkmal der Mutwilligkeit ist dann als überschritten anzusehen, wenn die zur Rechtsverfolgung ergriffene Maßnahme bei den konkreten Gegebenheiten nicht notwendig ist und deshalb von einem verständigen - bemittelten - Beteiligten nicht ergriffen würde. Als nicht erforderlich ist eine Maßnahme anzusehen, wenn ein einfacherer und billigerer Weg zum gleichen Erfolg führt. Das bedeutet freilich nicht, dass sich der Unbemittelte mit „schlechterem“ Rechtsschutz zufrieden geben muss. Er muss lediglich von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen den kostengünstigeren wählen

vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 447, 448 m.w.N..

Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller lediglich Prozesskostenhilfe für ein Eilrechtsschutzverfahren mit dem in seinem schriftsätzlich formulierten Antrag mit enthaltenen Begehren bewilligt hat, „an einem Auswahlverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze beteiligt zu werden“. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass letztlich sowohl hinter dem Antrag auf unmittelbare Zuteilung eines Studienplatzes als auch hinter dem Antrag auf Beteiligung an einem Auswahlverfahren und - wie zu ergänzen ist - Zuteilung eines Studienplatzes im Falle der Auswahl das Begehren steht, vorläufig einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten, der letztgenannte Antragsinhalt indes dem Umstand geschuldet ist, dass - typischerweise in sog. harten NC-Fächern, aber nicht nur dort - die Zahl der Antragsteller die Zahl der aufgedeckten Studienplätze in der Regel auch deutlich übersteigt, die Gerichte dem durch die Anordnung eines Verteilungsverfahrens Rechnung tragen, dabei von einem auch kostenseitig beachtlichen Teilunterliegen derjenigen Antragsteller ausgehen, die eine Verpflichtung zu ihrer vorläufigen unmittelbaren Zulassung beantragt hatten, und die Antragsteller von daher die Möglichkeit haben müssen, diesen rechtlichen Folgen durch einen von vornherein auf die Anordnung eines Verteilungsverfahrens beschränkten Anordnungsantrag Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen hat sich letztlich auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschlossen, derartige auf die Anordnung eines Auswahlverfahrens beschränkte Anträge - ohne nähere Differenzierung nach Studiengängen und ohne „kohortenbezogene“ Abschätzung der konkreten Chance, im Auswahlverfahren einen Studiengang zu erhalten - streitwertmäßig mit 1.000,- EUR zu veranschlagen

vgl. hierzu ausführlich z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -.

In der Konsequenz dieser Rechtsprechung liegt es - und das sieht auch das Verwaltungsgericht so -, einem Antragsteller, der naturgemäß in der Regel nicht in der Lage sein wird, die „Konkurrenzsituation“ in den Kapazitätsprozessen und seine Erfolgsaussichten im Hinblick auf sein Ziel, einen Studienplatz zu erhalten, verlässlich einzuschätzen, nicht das Risiko einer Fehleinschätzung aufzuerlegen, wenn er einen auf Durchführung eines Vergabeverfahrens beschränkten Antrag stellt und sich später herausstellt, dass aufgrund einer geringen Mitbewerberzahl oder einer - unerwartet - hohen Zahl an aufgedeckten Studienplätzen jedem der Antragsteller ein Studienplatz zugeteilt werden kann. Ausgehend davon, dass auch hinter Anträgen auf Durchführung eines Vergabeverfahrens letztlich das Rechtsschutzziel steht, einen Studienplatz zugeteilt zu bekommen, entspricht es der Praxis des Senats in Fällen, in denen eine zur Versorgung sämtlicher Antragsteller ausreichende Zahl an Studienplätzen ermittelt wird, deren Vergabe an die Antragsteller nicht daran scheitern zu lassen, dass diese „nur“ Anträge auf Durchführung eines Vergabeverfahrens gestellt hatten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine solche Situation nicht nur bei vom Antragsteller als „Exotenstudiengänge“ bezeichneten Fächern auftreten kann, sondern - jedenfalls in zweitinstanzlichen Verfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - auch in sog. harten NC-Fächern, etwa wenn ein Antragsteller im Rechtsmittelverfahren als einziger mit seinem Beschwerdevorbringen Umstände aufzeigt, die zur Feststellung weiterer Studienplätze führen

vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 25.7.2013 - 2 B 47/13.NC -.

Wie das dann bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verhältnis von auf Durchführung eines Verteilungsverfahrens gerichtetem Haupt- - konkludentem - Hilfsantrag auf unmittelbare Studienplatzvergabe zutreffend streitwertmäßig zu berücksichtigen ist (§ 45 Abs. 1 GKG), ist eine andere Frage.

Zusammenfassend ist hiernach davon auszugehen, dass ein im Kapazitätsprozess gestellter Antrag auf Anordnung eines Verteilungsverfahrens (und Zuteilung eines Studienplatzes, wenn nach den Vergabekriterien ein Studienplatz auf den Antragsteller entfällt) gegenüber dem Antrag auf unmittelbare Zuteilung eines Studienplatzes eine in dem eingangs dargelegten Sinne gleichwertige und kostengünstigere Möglichkeit der Rechtsverfolgung darstellt. Das rechtfertigt es, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf ein Verfahren mit dem erstgenannten Antrag zu beschränken.

Es muss daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz für Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art eine Festgebühr vorsieht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.