Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2017 - 11 ZB 16.1988

published on 01/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2017 - 11 ZB 16.1988
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 K 14.528, 30/06/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Prüfungsausschuss für die Fahrlehrerprüfung in Bayern bei der Regierung von Oberbayern (im Folgenden: Prüfungsausschuss) das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis festgestellt hat.

Die Klägerin absolvierte die fünfmonatige Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und im Jahr 2013 die viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule. Sie legte erstmals am 27. November 2013 die Lehrprobenprüfungen im fahrpraktischen und theoretischen Unterricht ab. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 teilte ihr der Prüfungsausschuss mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. August 2015 ab (AN 2 K 13.2211). Den Antrag auf Zulassung der Berufung nahm die Klägerin zurück (11 ZB 15.2264).

Die Stadt Nürnberg verlängerte den befristeten Fahrlehrerschein bis zum 31. März 2014 und die Klägerin absolvierte am 26. Februar 2014 in einer ersten Wiederholungsprüfung erneut die Lehrprobenprüfungen im fahrpraktischen und theoretischen Unterricht. Hinsichtlich beider Prüfungsteile stellten die beteiligten Prüfer fest, die Klägerin habe mangelhafte Leistungen erbracht.

Mit Bescheid vom 19. März 2014 teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin unter Übersendung einer Prüfungsniederschrift mit, sie habe die beiden Lehrproben und somit die Fahrlehrerprüfung der Klasse BE nicht bestanden. Es werde darauf hingewiesen, dass für eine Wiederholung einer Teilprüfung keine neue Zulassung der Kreisverwaltungsbehörde notwendig sei, sondern ein schriftlicher Antrag an den Prüfungsausschuss ausreiche.

Die dagegen erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 19. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 30. Juni 2016 ab. Der angefochtene Prüfungsbescheid sei rechtmäßig, denn die Klägerin habe jedenfalls die praktische Lehrprobe nicht erfolgreich absolviert und habe mithin keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfung. Hinsichtlich der verschiedenen Fehlertypen bei Prüfungsentscheidungen seien unterschiedliche Kontrollmaßstäbe anzulegen. Der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterlägen insbesondere formale Aspekte. Demgegenüber seien prüfungsspezifische Wertungen, die vor allem in der konkreten Benotung der Arbeit ihren Niederschlag finden, dem Beurteilungsspielraum und damit der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen, sofern nicht gegen das Willkürverbot verstoßen werde. Nach Einvernahme des damaligen Fahrschülers und nur einer Prüferin, da der zweite Prüfer mittlerweile verstorben sei, seien die in der Niederschrift über die Prüfung aufgelisteten Mängel nicht entkräftet. Selbst wenn man unterstelle, der Fahrschüler habe sich stets verkehrsgerecht verhalten, ändere sich an der Bewertung nichts. Der Bewerber habe bei der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht nachzuweisen, dass er in der Lage sei, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Die Anforderungen an die zu erbringende Prüfungsleistung seien dabei nicht abhängig von dem jeweiligen fahrerischen Können und dem Ausbildungsstand des Fahrschülers. Mithin hätte die Klägerin Hinweise geben und Fragen zu den typischen Gefahren des Straßenverkehrs stellen müssen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Die Klägerin macht geltend, die Prüfer gingen von einem falschen Sachverhalt und einer falschen Rechtslage aus. Ein Rotlichtverstoß sei nicht vorgekommen. Die Zeugin S … habe ausgeführt, sie habe nicht gesehen, ob der Grünpfeil noch geleuchtet habe. Sie habe nur gesehen, dass der zweite Prüfer einen Rotlichtverstoß notiert habe. Dies sei daher nur als eine Zeugenaussage vom Hörensagen zu werten. Auch der Schulterblick des Fahrschülers sei nicht fehlerhaft gewesen. Ein Schulterblick sei auch bei einem Fahrspurwechsel unter dem Aspekt der Sicherheit des Verkehrs regelmäßig notwendig. Bei dem Passieren des Gefahrschildes „Kinder“ sei der Fahrschüler in Schrittgeschwindigkeit und mit der notwendigen Sorgfalt gefahren. Ein Hinweis sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich an der Bewertung nichts ändern solle, wenn die genannten Verstöße nicht vorgelegen haben sollten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anforderungen an die Prüfungsleistung nicht abhängig von dem jeweiligen fahrerischen Können und Ausbildungsstand des Fahrschülers sein sollen, sei nicht zutreffend. Es liege in der Natur der Sache, dass der Fahrlehrer auf den Fahrschüler individuell eingehen müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungs-verfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Der Antragsbegründung lassen sich keine ernstlichen Zweifel daran entnehmen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen in der praktischen und theoretischen Lehrprobe vom 26. Februar 2014 hat.

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (Fahrlehrergesetz - FahrlG - BGBl I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), und §§ 13, 20 Abs. 1 i.V.m. §§ 18 Satz 1, 19 Abs. 1, 2 und 4 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (FahrlPrüfO, BGBl I S. 1302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl I S. 348). Danach hat ein Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung in den Prüfungen und Lehrproben nachzuweisen. In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Dabei muss er zeigen, dass er praktischen Unterricht entsprechend den Vorgaben des Fahrlehrergesetzes und der Fahrschulausbildungsordnung pädagogisch sinnvoll, anschaulich und verständlich gestalten kann (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2010, § 18 FahrlPrüfO Nr. 2). Die Lehrprobe ist nach § 18 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 FahrlPrüfO entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand des Fahrschülers durchzuführen. Es bleibt daher dem pädagogischen Freiraum des Fahrlehreranwärters überlassen, den Schwierigkeitsgrad der Wegstrecke und der einzelnen Fahrübungen dem Ausbildungsstand des Schülers anzupassen (vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 18 FahrlPrüfO Rn. 3). Nach § 19 Abs. 1 FahrlPrüfO sind die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben mit „mangelhaft (5)“ zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen - wie die Fahrlehrerprüfung - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollumfänglich nachzuprüfen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 = juris Rn. 46). Allerdings verbleibt der Behörde bei sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen getroffen werden müssen, die sich nicht ohne Weiteres in einem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren isoliert nachvollziehen lassen (BVerfG a.a.O. Rn. 49, 53 ff.). Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben (BVerfG a.a.O. Rn. 56). Liegen solche Verstöße vor, muss der Frage nachgegangen werden, ob zwischen dem Fehler und der jeweiligen Benotung ein Kausalzusammenhang besteht (BVerfG a.a.O. Rn. 61). Dabei unterliegen die Gerichte denselben Grenzen, die sie bei der Überprüfung materieller Prüfungsfehler zu beachten haben und dürfen nicht in den Beurteilungsspielraum der Prüfer eingreifen (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 - 6 C 11/96 - BVerwGE 105, 328 Rn. 22).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht, denn die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass gerichtlich überprüfbare Fehler vorliegen, ohne die eine bessere Benotung möglich erscheint. Der Prüfungsausschuss ist nicht nur aufgrund des von der Klägerin bestrittenen Rotlichtverstoßes und des als fehlerhaft beanstandeten Schulterblicks, sondern auch aufgrund zahlreicher weiterer Mängel in der praktischen Lehrprobe davon ausgegangen, dass diese mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten sei. Die Klägerin habe vor der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht keine Vorbesprechung und keine Rückschau auf die letzte Stunde durchgeführt. Es habe sowohl bei dem Fahrschüler als auch bei der Klägerin an der notwendigen Querbeobachtung gefehlt. In mehreren Situationen habe sie keine entsprechenden Hinweise erteilt. Das mehrspurige Linksabbiegen sei auf Kommando und ohne Erklärung erfolgt. Ohne Erläuterung der Gründe habe die Klägerin mehrmals Fahreingriffe vorgenommen. Das Beobachten von Ampeln habe sie nicht angesprochen, weshalb es zu einem Rotlichtverstoß gekommen sei. Es habe dem Unterricht an Systematik und Konzeption gefehlt. Eine gestellte Frage habe die Klägerin nach sehr kurzer Zeit selbst beantwortet. Der Fahrschüler habe bereits 13 Fahrstunden und fünf Überlandfahrten absolviert und habe weder das Anfahren am Berg noch das selbstständige Abbiegen beherrscht. Überwiegend handelt es sich dabei um Fehler, die das pädagogische Geschick in Form von Erläuterungen und Erklärungen sowie das Beobachten des Schülers vermissen lassen.

Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, die Prüfer hätten einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, da es während der praktischen Lehrprobe nicht zu einem Rotlichtverstoß gekommen sei, ist dieser mögliche Fehler in der Sachverhaltsbewertung nicht kausal für das Prüfungsergebnis. Es steht zwar nicht fest, ob es sich tatsächlich um einen Rotlichtverstoß gehandelt hat und der Fahrschüler bei rotem Wechsellichtzeichen oder nur unter Missachtung des § 11 Abs. 1 StVO trotz stockenden Verkehrs in die Kreuzung eingefahren ist und schon so weit eingefahren war, dass es sich nach Erlöschen des grünen Linksabbiegepfeils um eine echte oder unechte Nachzüglersituation gehandelt hat (vgl. dazu OLG Hamm, U.v. 26.8.2016 - I 7 U 22/16 - VkBl 2017, 163 = juris Rn. 21). Darüber hinaus steht mangels Heranziehung eines Kreuzungsbeschilderungs- und Ampelphasenplans auch nicht fest, wie die Beschilderung der Kreuzung tatsächlich war und ob nur der linksabbiegende Gegenverkehr anfahren durfte, so wie die Klägerin geltend macht. Der mittlerweile verstorbene Prüfer H …, der den Rotlichtverstoß notiert hatte, konnte diesbezüglich nicht mehr als Zeuge vernommen werden. Die Prüferin S … hat angegeben, sie habe nicht gesehen, ob der Grünpfeil schon erloschen gewesen sei, sie habe jedoch wahrgenommen, dass der Gegenverkehr schon angefahren gewesen sei. Der Zeuge S … konnte sich an die Situation überhaupt nicht mehr erinnern. Unabhängig davon, wie die Beschilderung der Kreuzung und die Verkehrslage tatsächlich gewesen sind, steht aber fest, dass es sich um eine Verkehrssituation gehandelt hat, in der die Pflichten des § 1 Abs. 2 StVO eine besondere Bedeutung haben. Die Klägerin hätte die Problematik von Linksabbiegerpfeilen sowie die möglichen Ampelschaltungen und Handlungsmöglichkeiten in Nachzüglersituationen dem Fahrschüler auf jeden Fall erklären und mit ihm besprechen müssen. Nachdem die Prüfer in zahlreichen Fällen die fehlende Besprechung schwieriger Verkehrssituationen und die unterbliebenen Hinweise der Klägerin an den Fahrschüler bemängelt haben, ist mit hinreichender Gewissheit auszuschließen, dass die Klägerin die praktische Lehrprobe angesichts der zahlreichen Beanstandungen wegen mangelnder Thematisierung von Gefahren bestanden hätte, selbst wenn es sich nicht um einen Rotlichtverstoß gehandelt haben sollte.

Hinsichtlich der Frage, ob der Schulterblick des Fahrschülers fehlerhaft gewesen ist, ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind. Die Prüferin S … hat sowohl bei der schriftlichen Erläuterung des Prüfungsergebnisses im Klageverfahren als auch bei ihrer Zeugeneinvernahme angegeben, der Fahrschüler habe beim Fahrstreifenwechsel zum Linksabbiegen mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ungefähr zwei bis drei Sekunden über seine linke Schulter nach hinten geblickt, ohne dass die Klägerin ihn auf die damit verbundene Gefahrenproblematik hingewiesen habe. In dieser Situation wäre aber ein Seitenblick ausreichend gewesen. Ein Schulterblick dürfe nur bei sehr langsamer Fahrt oder z.B. beim Ausparken erfolgen. Die Klägerin hat in ihrer Antragsbegründung keinen abweichenden Sachverhalt geschildert, sondern nur behauptet, der Schulterblick des Fahrschülers sei ordnungsgemäß gewesen, da er bei einem Fahrspurwechsel unter dem Aspekt der Sicherheit des Verkehrs vom Grundsatz her regelmäßig notwendig sei. Der Zeuge S … konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich keine Angaben mehr machen. Die Bewertung, ob es sich bei dem Blick des Schülers um einen Seiten- oder Schulterblick gehandelt hat und die Klägerin ihn in dieser Situation auf die Gefahren bei einem Blick nach hinten im fließenden Verkehr hätte hinweisen müssen, ist nur anhand der konkreten Prüfungssituation möglich. Dass die Prüfer dabei gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an der Kausalität des als fehlerhaft beanstandeten Schulterblicks für das Prüfungsergebnis, weil dieser Umstand in der Prüfungsniederschrift, aus der die Gründe für das Nichtbestehen ersichtlich sein müssen (§ 22 Satz 2 FahrlPrüfO), nicht erwähnt, sondern erstmals „ergänzend“ in der Stellungnahme der Prüferin vom 12. Juli 2014 angeführt wird.

Bezüglich der Fahrt in der Tempo-30-Zone steht demgegenüber fest, dass sich dort ein Gefahrenschild „Kinder“ befunden hat und die Klägerin den Fahrschüler bei der Vorbeifahrt nicht auf dieses Schild angesprochen hat. Ob ein Hinweis auf das Schild in der konkreten Situation aus pädagogischer Sicht und angesichts des Verhaltens des Fahrschülers, an das sich dieser bei seiner Zeugeneinvernahme nicht mehr erinnern konnte, erforderlich gewesen wäre, kann nur anhand der konkreten Prüfungssituation beurteilt werden und ist von den Verwaltungsgerichten daher nur eingeschränkt überprüfbar. Dass die Prüfer bei der Beurteilung dieser Situation gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Anforderungen an die praktische Prüfungsleistung seien nicht abhängig von dem jeweiligen fahrerischen Können und dem Ausbildungsstand des Fahrschülers, aufgezeigt. Zwar trifft es zu, dass die Fahrstunde, in der die Lehrprobe abgehalten wird, nach § 18 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 FahrlPrüfO an dem Ausbildungsstand des Fahrschülers auszurichten ist. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Fahrlehranwärter bei einem in seiner Ausbildung schon fortgeschrittenen Fahrschüler keine Anmerkungen zu Gefahren und Hinweise zu vorausschauendem Fahren geben sowie Nachfragen stellen muss, um zu prüfen, ob der Fahrschüler die Gefahren tatsächlich erkannt hat, denn nach § 5 Abs. 1 Satz 5 Spiegelstrich 2 der Fahrschulausbildungsordnung (FahrschAusbO) gehören zum praktischen Unterricht auch Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben. Dass dieser Bestandteil des praktischen Unterrichts bei einem fortgeschrittenen Schüler eingeschränkt sein könnte, lässt sich der Fahrschulausbildungsordnung nicht entnehmen. Vielmehr sollen mit fortschreitendem Ausbildungsstand regelmäßig auch schwierigere Fahrsituationen geübt werden, bei denen es gerade erforderlich ist, Gefahren und Schwierigkeiten zu thematisieren. Bei dem Gefahrenschild „Kinder“ hätte z.B. gefragt werden können, aus welchen Gründen der Fahrschüler sein Tempo reduziert hat, um zu erfahren, ob er das Gefahrenschild tatsächlich wahrgenommen und berücksichtigt hat.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ablegung einer weiteren Wiederholungsprüfung. Zum einen hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung nicht beantragt. Zum anderen verfügt sie nicht mehr über eine befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a FahrlG, die aber zur Durchführung der Lehrproben erforderlich wäre.

Da keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen, kann dahinstehen, ob der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FahrlG überhaupt noch eine Fahrlehrerlaubnis erteilt werden könnte, weil sie nicht innerhalb der letzten drei Jahre zur Fahrlehrerin ausgebildet worden ist (vgl. Bouska/May/Koehl, Fahrlehrer Recht, 14. Aufl. 2015, § 2 FahrlG Nr. 11; Dauer, Fahrlehrerrecht, § 2 FahrlG Nr. 20) und ob ihr diesbezüglich eine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG erteilt werden müsste oder ob es auch nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 1999 weiterhin nur darauf ankommt, dass die Fahrlehrerprüfung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung absolviert wird (so Eckhardt, Fahrlehrergesetz, § 2 FahrlG Rn. 27).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
2.
ein Lebenslauf,
3.
ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
4.
eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
5.
ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,
6.
eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,
7.
dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von

1.
einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann

1.
zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder
2.
zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht,
angeordnet werden.

(5) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(6) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 18 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Nummer 2, 3 und 6 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.

(3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausbildungsbetrieb aus einem von dem Inhaber zu vertretenden Grunde über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt,
2.
der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist,
3.
in den Fällen des § 18 Absatz 2, der §§ 21, 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 4 die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit es sich um eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 handelt. In den Fällen der Kooperation im Sinne des § 20 kann die Fahrschulerlaubnis der Auftrag gebenden Fahrschule widerrufen werden, wenn die Fahrschulleitung der Auftrag nehmenden Fahrschule die Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gröblich verletzt hat und die Auftrag gebende Fahrschulleitung davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

(4) Werden der nach Landesrecht zuständigen Behörde geistige oder körperliche Mängel des Inhabers bekannt, kann die Fahrschule bis zum Ablauf von sechs Monaten auf Rechnung des Ehegatten oder Lebenspartners fortgeführt werden. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Mangels kann die nach Landesrecht zuständige Behörde bei körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine andere Person als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2.

(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 rechtfertigen würden.

(6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle. Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 6 nicht mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, dass die Erlaubnis für eine nach § 27 Absatz 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.

(7) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.