Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2015 - 11 ZB 15.2200

bei uns veröffentlicht am17.12.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 14.836, 01.07.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 (alt) wegen Alkoholabhängigkeit.

Laut Bericht der Polizeiinspektion M1 vom 4. Januar 2014 wurde die Polizei am 29. September 2013 zu einem häuslichen Streit zwischen dem Kläger und dessen 18-jährigen Sohn gerufen. Laut Aussage des Sohnes vom 30. September 2013 hat der Kläger mit einem 25 cm langen Kupferrohrstück auf ihn eingeschlagen und seinen Kopf mehrfach gegen einen Holzbalken geschlagen. Sein Vater sei Alkoholiker; er sei das schon, seit er sich erinnern könne. Sein Vater sei auch schon am Vortag betrunken gewesen. Er trinke immer heimlich und gehe dazu in den Keller. Erst habe es mit Wein angefangen, jetzt trinke er Kräuterschnaps. Die Ehefrau des Klägers erklärte in ihrer Zeugenvernehmung ebenfalls vom 30. September 2013, ihr Mann sei Alkoholiker „schon seit ihre Kinder klein gewesen seien“. Früher habe er Bier getrunken, dann Wein und jetzt trinke er Schnaps. Der Kläger erklärte, er räume ein, ein Alkoholproblem zu haben und wolle sich professionelle Hilfe holen. Ein vor Ort am 29. September 2013 durchgeführter Test ergab eine Atemalkoholkonzentration von 1,1 mg/l beim Kläger.

Das auf Veranlassung der Fahrerlaubnisbehörde eingeholte ärztliche Gutachten der TÜV ... GmbH (...) vom 26. März 2014 kam zu dem Ergebnis, dass sich die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit beim Kläger bestätigen lasse. Das Gutachten legte als externe Stellungnahmen zum einen den Kurzarztbrief des Krankenhauses für Psychiatrie, L. ..., über eine stationäre Entgiftungsbehandlung vom 17. bis 30. Oktober 2008 mit der Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms und der Entlassungsempfehlung einer Langzeitentwöhnungstherapie zugrunde. Zum andern lag dem TÜV Süd ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27. Februar 2013 (richtig wohl 2014) vor, wonach beim Kläger eine Alkoholkrankheit bestanden habe und es diesbezüglich in den vergangenen Jahren zu gelegentlichen Entgleisungen bei Zusammentreffen mehrerer Stressbelastungsfaktoren gekommen sei; die angegebene Abstinenz seit fünf Monaten sei glaubhaft und durch die Laborwerte gestützt. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger bezüglich seines Alkoholkonsums gemachten Angaben nicht verwertbar seien, sie widersprächen in wesentlichen Punkten dem Akteninhalt, den Zeugenaussagen und den vorliegenden Diagnosen. Der Kläger hatte angegeben, nach der stationären Entgiftung im Jahr 2008 eine ganze Zeit lang nichts mehr getrunken zu haben und ein paar Jahre lang bei der Suchtberatung der Caritas gewesen zu sein. Im letzten Jahr sei er wieder verführt worden, er habe dann wieder mit Wein begonnen; davor habe er auch nur ab und zu mal ein „Bierle“ getrunken, so wie alle anderen auch. Seit dem Vorfall im September 2013 gehe er wieder zur Suchtberatung.

Nach Anhörung entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 23. Juli 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 4) an.

Die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 1. Juli 2015 ab. Der Kläger sei wegen Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Das ergebe sich nachvollziehbar aus dem zu Recht angeforderten und verwertbaren Gutachten vom 26. März 2014.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung, der der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.).

Alkoholabhängigkeit führt nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18.12.2010 - BGBl I S. 1980) zum Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, die die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt grundsätzlich nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sog. Trennungsvermögen).

1.1 Entgegen dem Zulassungsvorbringen ergeben sich ernstliche Zweifel nicht daraus, dass der Kläger seit Verfahrensbeginn vor der Verwaltungsbehörde in regelmäßigen Abständen Blutlaborwerte vorgelegt habe, die mit der unterstellten Alkoholabhängigkeit vollkommen unvereinbar seien. Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids. Die seit dem Vorfall vom 29. September 2013 bis zum Erlass des Bescheids am 23. Juli 2014 vergangene Zeit reicht für die Annahme einer dauerhaften Abstinenz nicht aus (in der Regel ein Jahr, vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV); eine Ausnahme ist nicht ersichtlich; im Übrigen wurde auch keine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt.

1.2 Der Kläger trägt weiter vor, das Gutachten des TÜV Süd leide an offenkundigen Mängeln. Es stütze sich auf die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit aus dem Jahr 2008. Nach Auffassung des Klägers habe schon seinerzeit die gestellte Diagnose nicht zugetroffen. Die Teilnahme an einer Entgiftungsmaßnahme sei freiwillig erfolgt. Es handle sich hier um ein wissenschaftlich unzulängliches medizinischpsychologisches Gutachten gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten. Das Gutachten lege auch fälschlicherweise zugrunde, der Kläger habe vor seiner Entgiftung wieder getrunken. Das mache keinen Sinn. Die Gutachterin sei am Untersuchungstag am frühen Morgen des Rosenmontags unwirsch, unausgeschlafen, misslaunig und offenbar unkonzentriert gewesen. Die Auseinandersetzung mit seinem Sohn im September 2013 werde überbewertet. Die Behauptung einer starken Alkoholisierung des Klägers gehe fehl, da die Polizei bei der Atemalkoholüberprüfung mit einem nicht beweissicheren Taschenautomaten auch nicht die verstärkende Wirkung des eingenommenen alkoholhaltigen Asthmasprays berücksichtigt habe. Die Familie des Klägers habe ihre noch im Belastungseifer abgegebenen Erklärungen über einen übermäßigen Alkoholkonsum des Klägers später revidiert.

Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Gutachtens des TÜV Süd vom 26. März 2014 in seinem Ergebnis.

Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5. 2014 Abschnitt 3.13.2, insoweit identisch mit den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand 2.11.2009 Abschnitt 3.11.2) sollte gemäß den diagnostischen Leitlinien nach ICD 10 (Kapitel V, Internationale Klassifikation psychischer Störungen ICD-10, Verlag Hans Huber Bern Göttingen Toronto, 2. Auflage 1993) die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; Nachweis einer Toleranz; fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).

Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten (BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 16).

Richtig ist, dass das Gutachten des TÜV Süd vom 26. März 2014 die Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht nach den Kriterien der ICD-10 begründet, sondern auf das Ergebnis der Anamnese, den Bericht der Polizei, die Zeugenaussagen und die vorliegenden ärztlichen Berichte abstellt.

Der Senat hat dennoch keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens im Ergebnis zu zweifeln. Da den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung keine rechtsnormative Qualität zukommt, steht der Umstand, dass das Fahreignungsgutachten sich nicht streng an dieser „Sollvorgabe“ orientiert, der Annahme, dass der Kläger alkoholabhängig ist, nicht zwingend entgegen. Daran ändert auch nichts, dass nunmehr Anlage 4a zur FeV (eingeführt durch Verordnung vom 16.4.2014, BGBl I S. 348) die Begutachtungsleitlinien zur Grundlage für die Eignungsbeurteilung erklärt. Auch handelt es sich um eine Sollvorgabe („sollte“), was andere Wege der Feststellung nicht ausschließt.

Grundsätzlich kann die für die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Erkenntnis, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist, auf jedem rechtskonformen Weg gewonnen werden (BayVGH, B.v. 3.7.2013 - 11 CS 13.1149 - juris Rn. 11, B.v. 4.4.2006 - 11 CS 05.2439 - DAR 2006, 413). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die in Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung aufgelisteten Kriterien der ICD-10 für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit maßgeblich an der gesundheitlichen Vorgeschichte orientieren und ihre Erhebung daher eine weitgehende Kooperation des Betroffenen erfordert (Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung - a. F. -, 2. Auflage 2005, Kapitel 3.11.2, S. 157 f.). Den Kriterien der ICD-10 zur Feststellung einer Krankheit liegt die Annahme zugrunde, dass ein Patient an der Stellung der zutreffenden Diagnose ein ureigenes Interesse hat, damit er die für seine Krankheit geeignete Therapie erhält. Da die Interessenlage bei einer Untersuchung zur Feststellung der Fahreignung anders sein kann und deshalb eine Verschleierung der Krankheit durch eine falsche Darstellung der Vorgeschichte und eine nicht zutreffende Beantwortung der Fragen zur Feststellung der Kriterien für die Annahme der Krankheit nicht auszuschließen sind, muss schon aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs die Feststellung einer die Fahreignung ausschließenden Krankheit auch ohne (ausreichende) Kooperation des Betroffenen möglich sein.

Die Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie - DGVP - und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin - DGVM -, 3. Aufl. 2013) liefern hierfür Hinweiskriterien. Danach (Kriterium A 1.2 N, S. 97, 119) ist z. B. die Tatsache, dass eine Alkoholabhängigkeit bereits extern diagnostiziert wurde, ein Kriterium für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, insbesondere wenn die Diagnose von einer suchtherapeutischen Einrichtung gestellt oder eine Entgiftung durchgeführt wurde (vgl. Beurteilungskriterien a. a. O. S. 119 f.).

Hier wurde die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von einem Bezirkskrankenhaus gestellt. Bei den bayerischen Bezirkskliniken handelt es sich um Einrichtungen, die nach Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 Bayer. Bezirksordnung u. a. der Betreuung von Suchtkranken sowie solcher Personen dienen, die einer psychiatrischen Behandlung oder Obsorge bedürfen. Diese Fachkrankenhäuser verfügen deshalb über einen hohen Grad an Spezialisierung auf die vorgenannten Gebiete. Die Feststellung, ob eine Person an einer Suchterkrankung leidet, gehört zu den Aufgaben, die in diesen Einrichtungen täglich in nicht geringer Zahl zu bewältigen sind. Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich dort zwei Wochen lang stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, so kommt einer solchen Diagnose ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu. Denn eine so lange Befassung mit einem Patienten verschafft den behandelnden Ärzten ein mehr als nur oberflächliches Bild von seinen Lebensgewohnheiten und Lebenseinstellungen, seiner psychischen Verfassung und seinen nutritiven Gewohnheiten und damit von Faktoren, die für die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit von Bedeutung sind (BayVGH, B.v. 27.7.2012 - 11 CS 12.1511 - juris Rn. 27 ff.).

Der Kläger hat sich selbst zur zweiwöchigen stationären Entgiftungsbehandlung in das Bezirkskrankenhaus begeben. Seine Einlassung in der Begutachtung, er habe das ohne Notwendigkeit getan, ist angesichts der Aussagen seiner Familienmitglieder zu seinem früheren Trinkverhalten nicht glaubhaft. Bestätigt wird die Einschätzung einer Alkoholabhängigkeit auch durch das Attest des Hausarztes des Klägers vom 27. Februar 2014, der zumindest eine Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit diagnostiziert und lediglich eine Alkoholabstinenz seit September 2013 bestätigt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 19 f.) das Vorliegen von drei der einzeln aufgezählten Kriterien der ICD-10 aus dem Akteninhalt und dem Gutachten herausgearbeitet. Es hat hierzu ausgeführt, der weitere Konsum von Alkohol nach der Entlassung aus einer Entgiftungsbehandlung im Bezirkskrankenhaus trotz Empfehlung suchttherapeutische Maßnahmen und der vom Sohn des Klägers geschilderte heimliche Konsum von Alkohol könne unschwer als ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychoaktive Substanzen (vorliegend Alkohol) zu konsumieren, gesehen werden; die vom Kläger dargestellten und die vom Hausarzt attestierten gelegentlichen Entgleisungen bei Zusammenkommen mehrerer Stressbelastungsfaktoren und die dabei festgestellte hohe Alkoholisierung zeigten die verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. Schließlich sei es im Fall des Klägers auch zu einem anhaltenden Substanzkonsum und der Entwicklung einer Toleranz gekommen, was sich in den Trinkgewohnheiten des Klägers laut Schilderung seiner Angehörigen und der hohen Alkoholisierung am 29. September 2013 zeige.

Diesen Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen. Soweit sie darauf verweist, dass die Familie des Klägers sich von ihren Aussagen distanziert habe, ist das nicht richtig. Die Erklärung der Familienangehörigen des Klägers im Schreiben vom 9. Februar 2014 (Bl. 34 d. Behördenakte) bestätigt lediglich eine seit September 2013 bestehende Abstinenz des Klägers und trifft keine Aussage für den Zeitraum vor dem 29. September 2013. Es kann auch offen bleiben, ob der Atemalkoholtest am 29. September 2013 exakt richtig ist, weil die hohe Alkoholisierung des Klägers an diesem Tag aufgrund seiner eigenen Angaben, des Polizeiberichts und der Zeugenaussagen nicht zweifelhaft ist.

Auch hat die Fahrerlaubnisbehörde zutreffend die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV angeordnet und kein medizinischpsychologisches Gutachten, wie der Kläger meint. Allerdings setzt die Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-) medizinischer Gegebenheiten psychologischen Sachverstand voraus, wie die Kriterien der ICD-10 zeigen. Eine bloß medizinische (körperliche) Untersuchung kann Alkoholabhängigkeit weder belegen noch verneinen. Allerdings ist die Bewertung anamnestischer Gegebenheiten entsprechend schwierig, wenn ein Betroffener - wie hier - uneinsichtig ist und den Alkoholkonsum in der Vergangenheit derartig bagatellisiert, wie der Kläger das hier offensichtlich getan hat.

Nach alledem besteht aufgrund des ärztlichen Gutachtens des TÜV ..., der vorliegenden ärztlichen Berichte und der Aussagen der Verwandten des Klägers für den Senat kein Zweifel, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids alkoholabhängig war, jedenfalls aber seine frühere Alkoholabhängigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht überwunden hatte. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit erst wieder gegeben, wenn eine Abhängigkeit nicht mehr besteht, was in der Regel eine Entwöhnungsbehandlung und den Nachweis einer Alkoholabstinenz von einem Jahr voraussetzt. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger bei Erlass des Entziehungsbescheids offensichtlich nicht vor. Die vom Kläger seit Beginn des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Abstinenznachweise können, soweit sie den Anforderungen entsprechen, daher erst in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden durch die Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Zur Streitwertfestsetzung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2015 Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1968 geborene Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs versehene Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Ihr war bereits mit Bescheid vom 12. August 2011 die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem ein ärztliches Gutachten vom 4. Mai 2011 eine in der Vergangenheit bestehende Alkoholabhängigkeit festgestellt und die Antragstellerin das daraufhin geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Februar 2012 erhielt sie am 23. Februar 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen neu erteilt. Dem Gutachten gingen vier Haaranalysebefunde vom 31. Mai 2011 bis 11. Januar 2012 voraus. Bei der Antragstellerin bestünde Krankheitseinsicht bezüglich ihrer Alkoholabhängigkeit; ihr sei bewusst, dass eine lebenslange Abstinenz notwendig sei.

Am 11. Februar 2014 wurde sie durch die Polizei wegen Selbstgefährlichkeit infolge psychischer Störungen im Bezirkskrankenhaus Mainkofen untergebracht (bis 18.2.2014, Entlassungsdiagnose: Anpassungsstörungen). Laut Polizeibericht vom 28. März 2014 war der Unterbringung ein Streit der Antragstellerin mit ihrer Schwester und ihrer Tochter vorausgegangen, nachdem diese eine halbvolle Wodkaflasche in einer von ihr mitgebrachten Plastiktasche gefunden hatten. Nach Angaben der Tochter hielt diese die Antragstellerin davon ab, vom Balkon zu springen. Die Antragstellerin konnte dann von der Polizei in ihrem Pkw auf einem nahe gelegenen Friedhof angetroffen werden; ein freiwillig durchgeführter Alkoholtest habe eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,63 mg/l ergeben, zwei spätere Blutproben eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,35 und 1,23 Promille. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Nachtrunk nicht auszuschließen sei und auch die Fahrereigenschaft nicht zweifelsfrei habe geklärt werden können.

Ein Arzt des staatlichen Gesundheitsamts führte auf einem Formblatt vom 11. März 2014 aus, aus Sicht des Gesundheitsamts bestünden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Antragstellerin sei daher durch einen Facharzt für Psychiatrie zu untersuchen. Angekreuzt wurde „8.1 Alkoholmissbrauch und 8.3 Alkoholabhängigkeit (sichere Diagnose)“.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, ihre Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu belegen. Die Fragestellung lautete:

„Liegen bei der Antragstellerin körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit Alkoholabhängigkeit in Zusammenhang gebracht werden können? Hat die Antragstellerin die Alkoholabhängigkeit überwunden? Liegt ein ausreichender Abstinenzzeitraum vor? Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass sie unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen wird?“

Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, obwohl sich die Antragstellerin zunächst mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, entzog das Landratsamt ihr mit Bescheid vom 1. Juli 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2014 ablehnte. Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2014 ab. Hiergegen ließ die Antragstellerin Antrag auf Zulassung der Berufung stellen (11 ZB 14.2017), über den noch nicht entschieden ist.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2014 legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Ein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen ließe, sei nach den konkreten Umständen nicht gegeben; die Antragstellerin sei vom Arzt des Gesundheitsamts nicht untersucht worden, so dass diesem keine Feststellungen in Bezug auf Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit möglich gewesen seien. Darüber hinaus habe der Arzt sowohl Alkoholmissbrauch als auch Alkoholabhängigkeit angekreuzt, obwohl die beiden Alternativen sich gegenseitig ausschlössen. Die Behörde habe die Anordnung der Begutachtung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützt. Diese Vorschrift erfasse jedoch allein Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis noch nicht entzogen gewesen sei, es also einem Ersterwerber um die Erteilung der Fahrerlaubnis gehe. Diese Voraussetzung liege bei der Antragstellerin nicht vor, da ihr die Fahrerlaubnis schon einmal entzogen und aufgrund eines positiven Gutachtens wieder erteilt worden sei. Entgegen der Auffassung der Behörde sei keine lebenslange Abstinenz erforderlich, um eine Alkoholabhängigkeit auszuschließen. Auch der Umstieg auf kontrolliertes Trinken sei möglich; es komme auf den Einzelfall an. Bestritten werde, dass bei der Antragstellerin am 11. Februar 2014 eine Alkoholisierung von 1,26 Promille vorgelegen habe. Die Einweisung ins Bezirksklinikum sei auch nicht aufgrund einer Alkoholisierung, sondern aufgrund einer frei erfundenen Behauptung, die Antragstellerin würde sich etwas antun, erfolgt. Der Alkoholgenuss der Antragstellerin habe nicht in Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr stattgefunden. Die Behörde sei daher nicht zur Anordnung der Begutachtung berechtigt gewesen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Entscheidung des Erstgerichts sei zutreffend. Selbstständig tragend habe das Erstgericht die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids auch zutreffend aus der unter dem 11. März 2014 amtsärztlich diagnostizierten aktuellen Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin hergeleitet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde sei diese Diagnose nicht widersprüchlich. Der Amtsarzt habe lediglich als Folge der sicheren Diagnose Alkoholabhängigkeit annexartig auch das fehlende Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahrzeugführung attestiert.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Zwar ist die Gutachtensbeibringungsanordnung vom 16. April 2014 nach der Rechtsprechung des Senats rechtswidrig, da in der vorliegenden Konstellation kein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert werden durfte und deswegen der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt ist; jedoch ist offen, ob die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der besonderen Umstände des Falls auch ohne Gutachten von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen durfte. Die deshalb erforderliche Folgenabwägung (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10; B. v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13), steht hier einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entgegen.

1. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, „wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht“. Die zweite Alternative des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist, wie bereits ihr Wortlaut nahe legt, nur dann einschlägig, wenn durch eine Begutachtung festgestellt werden soll, ob eine Person, die entweder die Fahreignung nachweislich wegen Alkoholabhängigkeit verloren hatte oder die sich einem dahingehenden Verdacht ausgesetzt sieht, die Fahreignung deshalb wiedererlangt hat, weil sie (jedenfalls) jetzt nicht mehr alkoholabhängig ist. Anzuwenden ist diese Vorschrift deshalb immer dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu prüfen sind. Eine solche Prüfung ist zum einen in Verfahren erforderlich, in denen darüber zu befinden ist, ob einer Person, die derzeit über keine Fahrerlaubnis verfügt und bei der feststeht, dass sie jedenfalls früher alkoholabhängig war, eine solche Berechtigung (neu oder erstmals) erteilt werden darf. Zu prüfen sein können die Voraussetzungen der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aber nicht nur in (Neu-)Erteilungs-, sondern auch in Verwaltungsverfahren, die die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit zum Gegenstand haben. Eine dahingehende Notwendigkeit besteht dann, wenn in einem solchen Entziehungsverfahren mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, der Betroffene könnte die wegen Alkoholabhängigkeit möglicherweise oder tatsächlich verloren gegangene Fahreignung inzwischen deshalb wiedererlangt haben, weil er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat. Der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigt, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. zum Ganzen ausführlich BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - SVR 2011, 275 Rn. 36 ff.).

Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es auch seit der am 30. Oktober 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf. Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese normative Vorgabe in dem Umstand, dass die Diagnose von Alkoholabhängigkeit nur die Feststellung von in der Gegenwart bzw. in der Vergangenheit liegenden Tatsachen erfordert. Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) nennt in Übereinstimmung mit Abschnitt F10.2 der ICD-10 sechs diagnostische Kriterien, von denen nach den Begutachtungs-Leitlinien mindestens drei während des letzten Jahres gleichzeitig vorgelegen haben müssen, um Alkoholabhängigkeit bejahen zu können. Um eine dahingehende Diagnose zu stellen, bedarf es mithin keiner prognostischen Überlegungen, sondern der Ermittlung und Bewertung anamnestischer und aktuell vorliegender (sozial-)medizinischer Gegebenheiten. Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit.

Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob eine Person erstmals auf Alkohol-abhängigkeit hin begutachtet wird, oder ob festgestellt werden soll, ob es bei ihr (nach Überwindung der Abhängigkeit) zu einem Rückfall gekommen ist, bzw. ob zu klären ist, ob Abhängigkeit „noch besteht“ (was u. a. dann veranlasst sein kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Vergangenheit u. U. irrtümlich von einer Wiedererlangung der Fahreignung nach früherer Alkoholabhängigkeit ausgegangen und dem Betroffenen deshalb - möglicherweise zu Unrecht - eine Fahrerlaubnis erteilt wurde). Denn in diesen Fällen bedarf es keiner Prognose des künftigen Verhaltens des Probanden. Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallsverdacht als auch in Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, durch den Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien (a. a. O.) vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten (vgl. BayVGH, B. v. 24.8.2010, a. a. O., Rn. 47).

Hier wollte die Fahrerlaubnisbehörde trotz andersartiger Fragestellung nicht wissen, ob die Antragstellerin ihre Alkoholabhängigkeit überwunden hat (nicht mehr besteht), sondern ob diese aufgrund der Ereignisse am 11. Februar 2014 wieder besteht oder trotz des vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 9. Februar 2011, das zur Bejahung ihrer Fahreignung und zur Fahrerlaubniserteilung an die Antragstellerin geführt hat, immer noch besteht. Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholanhängigkeit nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV festgestellt wird. Zwar ist zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Alkoholabhängigkeit nicht nur eine Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz von in der Regel einem Jahr nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern auch eine positive psychologische Beurteilung, wonach es zu einem tiefgreifenden Einstellungswandel gekommen sein muss, der die Erwartung begründet, der Betroffene werde auch künftig alkoholabstinent leben; gleichwohl kann, trifft die Prognose nicht zu, die medizinisch-psychologische Begutachtung nach der Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV nicht erneut angeordnet werden. Eine solche Auslegung der Vorschrift ist nach dem oben Ausgeführten nicht möglich.

2. Offen ist jedoch die Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde hier nicht ausnahmsweise von einem Rückfall der Antragstellerin in die Alkoholabhängigkeit und daher von ihrer Nichteignung auch ohne ein ärztliches Gutachten ausgehen durfte, vgl. § 11 Abs. 7 FeV.

Zwar können zum Nachweis einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin wohl nicht die Angaben des Gesundheitsamts vom 11. März 2014 herangezogen werden. Einleitend heißt es dort lediglich, dass Zweifel bei der Antragstellerin an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden und die Antragstellerin deshalb von einem Arzt für Psychiatrie zu untersuchen sei. Soweit der Arzt dann Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit angekreuzt hat, ist das noch keine Feststellung im Sinne einer Diagnose, sondern gibt nur den für sinnvoll gehaltenen Untersuchungsgegenstand vor, wie auch der Hinweis, wonach die Untersuchung unter Beachtung der Begutachtungs-Leitlinien durchzuführen sei, zeigt.

Nach Auffassung des Senats sind die Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin erneut oder immer noch alkoholabhängig ist, hier so erheblich, dass es ausnahmsweise gerechtfertigt ist, bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Erwägung zu ziehen, einen auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (Schluss auf die Nichteignung wegen Nichtvorlage eines angeordneten Gutachtens) gestützten Bescheid trotz fehlerhafter Gutachtensbeibringungsanordnung auf die Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 7 FeV zu stützen und auch ohne ärztliches Gutachten von der Fahrungeeignetheit der Antragstellerin auszugehen.

Das kann der Fall sein, wenn bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (vgl. zu einem Fall des Gammaalkoholismus NdsOVG, B. v. 24.7.2014 - 12 ME 105/154 - zfs 2014, 595).

Bei der Antragstellerin ist nach Aktenlage von einer langjährigen Alkoholabhängigkeit oder mehreren Rückfällen auszugehen.

Am 16. Februar 2010 war die Antragstellerin schwer alkoholisiert und in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt (Polizeibericht vom 17.2.2010). Am 1. Mai 2010 beging sie einen Suizidversuch durch Aufhängen. Am 15. Juli 2010 wurde sie ins Bezirkskrankenhaus Mainkofen nach exzessivem Alkoholgenuss eingeliefert. Laut Bericht vom 20. Juli 2010 wurde sie infolge einer psychischen Krankheit untergebracht. Sie hatte sich nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erneut betrunken und wurde mit einer AAK von 1,21 mg/l in ihrem Pkw sitzend angetroffen. Laut Entlassungsbericht des BKH Mainkofen vom 24. August 2010 war die Diagnose akute Alkoholintoxikation, Alkoholabhängigkeitssyndrom und Anpassungsstörung. In der Untersuchung zum ärztlichen Gutachten vom 13. April 2011 erklärte die Antragstellerin, sie habe mit 16 Jahren erstmalig Bier konsumiert und im Laufe der Jahre den Alkoholkonsum gesteigert. An arbeitsfreien Tagen habe sie Alkohol teilweise bis zur Bewusstlosigkeit getrunken. Zuletzt habe sie nur Schnaps getrunken. Die Höchstdosis sei bis zu einer Flasche Wodka (0,75 l) gewesen. Sie habe viel Streit mit den Schwiegereltern gehabt und sich in früheren Jahren schon mehreren Entgiftungsbehandlungen unterzogen (im Jahr 1999/2000 sechs Wochen im BKH Mainkofen). Sie habe bereits im Jahr 2000 Wodka getrunken in der Zeit mit ihrem früheren Ehemann. Sie habe Schwierigkeiten mit der Tochter gehabt und unter Depressionen gelitten. Sie habe sich bewusst Wodka ausgesucht und das Glas immer auf Ex ausgetrunken, damit sie schneller eine Wirkung spüre gegen die Ängste und die Zukunftssorgen. Aus einem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten vom 11. August 2011 ergibt sich, dass die Antragstellerin vom 8. September 2010 bis 12. Januar 2011 stationär in der Saaletalklinik behandelt wurde; ferner gehe aus dem der Gutachterin überlassenen Therapiebericht der Saaletalklinik vom 17. Januar 2011 hervor, dass sich die Antragstellerin bereits 2000 wegen einer massiven Alkoholproblematik einer Entgiftungsbehandlung habe unterziehen müssen.

Angesichts dieser Vorgeschichte spricht der neuerliche Alkoholabusus mit einer AAK von 0,63 mg/l bzw. einer BAK von 1,35 Promille am 11. Februar 2014 verbunden mit erneuten familiären Streitigkeiten (evtl. mit Suizidversuch) und ausgeführt nach demselben Konsummuster (mitgeführte Wodkaflasche in der Tasche) für einen erneuten Rückfall in die Krankheit. Es kann offen bleiben, ob und in welcher Weise im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgen muss. Der Fahrerlaubnisbehörde ist es jedenfalls unbenommen, noch im laufenden Verfahren die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV anzuordnen; die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach dem Vorfall am 11. Februar 2014 offensichtlich vor.

Die Folgenabwägung bei - unterstellt - offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, gebietet hier, es vorläufig bei der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids zu belassen. Denn im Lichte der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ obliegt (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160/164), kann es nicht verantwortet werden, der Antragstellerin ohne vorherige positive medizinische Begutachtung die motorisierte Teilnahme am Straßenverkehr zu erlauben. Die Fahrerlaubnis-Verordnung sieht Personen, die alkoholabhängig sind, grundsätzlich - d. h. ohne dass weitere, ihnen nachteilige Tatsachen hinzukommen müssen - als fahrungeeignet an. Die Antragstellerin wurde zudem bereits zweimal in ihrem Pkw sitzend schwer alkoholisiert angetroffen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sie weder eine Abstinenzbehauptung aufgestellt noch Abstinenznachweise vorgelegt. Vielmehr lässt sie geltend machen, es sei wissenschaftlich bei ehemals Alkoholabhängigen auch ein Umstieg auf kontrolliertes Trinken möglich. Daran bestehen bei der Antragstellerin erhebliche Zweifel; das widerspricht auch dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 9. Februar 2012, wonach eine lebenslange Abstinenz notwendig sei. Davon dürften grundsätzlich auch die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ausgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.