Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2017 - 11 CS 17.909
vorgehend
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach
Gründe
I.
II.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
- 1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist, - 2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und - 3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.
(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:
- 1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. - 2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt - a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird, - b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
- 3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt. - 4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen: Punktestand
vor dem
1. Mai 2014Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014 Punktestand Stufe 1 – 3 1 Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)4 – 5 2 6 – 7 3 8 – 10 4 1: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)11 – 13 5 14 – 15 6 2: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)16 – 17 7 > = 18 8 3: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. - 5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt: - a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert. - b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind. - c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen. - d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden. - e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
- 6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem. - 7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.
(4) (weggefallen)
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.
(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.
(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M (seit 19. Januar 2013 AM) und T.
- 2
Am 03. Dezember 2010 verwarnte der Landrat des Landkreises B-Stadt den Kläger wegen des Erreichens von neun Punkten im Verkehrszentralregister (nachfolgend VZR) nach damaligem Punktesystem (nach dem Straßenverkehrsgesetz [StVG] a.F.).
- 3
Am 14. Oktober 2013 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar wegen des Erreichens von 14 Punkten im VZR an. Am 14 Januar 2014 legte der Kläger eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vor.
- 4
Die für den Kläger im VZR erfassten 14 Punkte rechnete das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend KBA) im Rahmen der Novellierung des StVG gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG (n.F.) zum 01. Mai 2014 in sechs Punkte im Fahreignungsregister (nachfolgend FAER) nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem um.
- 5
Am 11. Juni 2015 teilte das KBA dem Beklagten mit, dass der Kläger einen Punktestand von neun Punkten (neu) erreicht habe. Der Beklagte kam jedoch bei Überprüfung der vom KBA vorgenommenen unverbindlichen Punktebewertung zu dem Ergebnis, dass der Kläger lediglich 8 Punkte erreicht habe.
- 6
Nach Anhörung entzog der Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2015 dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage sei § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG. Der Kläger sei wegen des Erreichens von acht oder mehr Punkten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Da bereits eine Verwarnung und die Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt seien, sei nunmehr die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Entziehungsbescheid enthielt folgende Punkteübersicht:
- 7
Hiergegen erhob der Kläger am 04. August 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass gem. § 4 Abs. 6 S. 1 StVG vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG eine Verwarnung als Maßnahme der davorliegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 StVG zu erfolgen habe. Es sei weder nach der im Rahmen der Novellierung des StVG erfolgten Umrechnung des im VZR erfassten Punktestandes auf den im FAER erfassten eine erneute Verwarnung erfolgt noch bei erneutem Erreichen der Punktestufe von sechs bis sieben Punkten durch Tilgung, was zweimal der Fall gewesen sei. Daher reduziere sich sein Punktestand gem. § 4 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte.
- 8
Den Widerspruch wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 08. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bei Erreichen von acht oder mehr Punkten eine bindende unwiderlegbare Vermutung für die fehlende Kraftfahreignung bestehe. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG müssten die ersten beiden Eingriffsstufen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2 StVG nicht erneut durchlaufen werden, da die entsprechenden Maßnahmestufen bereits nach StVG a.F. durchlaufen worden seien. Die ergriffenen Maßnahmen hätten dennoch keine Wirkung gezeigt, wie die Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten zeige. Eigentlich ergebe sich für den Kläger sogar ein Punktestand von neun Punkten, wie das KBA auch richtig mitgeteilt habe. Denn aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeit der Punkte nach altem und neuem Punktesystem führe die Tilgung einer Tat, die nach StVG a.F. mit einem Punkt bewertet worden sei, nicht immer zu einer Verringerung des Punktestandes nach StVG n.F. Bei der Abwägung müssten die persönlichen Interessen des Klägers wegen des weitreichenden Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und dem Schutz vor Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Der Widerspruchsbescheid ist am 12. Oktober 2015 zugestellt worden.
- 9
Der Kläger hat am 28. Oktober 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG hätte die Punktereduzierungen wegen des 1. und 2. Verstoßes nach altem Recht erfolgen müssen, also erst auf 14 „alte“ Punkte und sodann entsprechend der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG bei nunmehr 12 Punkten auf 5 Punkte nach neuem Recht umgerechnet werden müssen. Durch die nachfolgenden Taten sei er wieder in den Verwarnungsbereich „von unten gekommen“, weshalb eine Verwarnung erforderlich gewesen sei. Zudem solle das Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG dem Betroffenen auch zu Gute kommen, wenn es durch tatmehrheitliche Begehung zu einer Ansammlung von sehr vielen Punkten auf einmal komme und er durch eine Entscheidung eine Maßnahmestufe überspringen würde. Dies sei vorliegend bei der im Entziehungsbescheid aufgestellten Punktechronologie nicht berücksichtigt worden. Durch die zweimalige Reduzierung des Punktestandes durch Tilgung und dem jeweils zwischenzeitlichen Wiederanstieg des Punktestandes durch Begehung neuer Ordnungswidrigkeiten hätte er jedes Mal bei Erreichen eines Punktestandes der Maßnahmestufe zwei erneut verwarnt werden müssen. Es sei nicht einzusehen, warum eine erneute Warnmaßnahme nur bei einem Punktanstieg „von unten“ und dadurch bedingtes erneutes Erreichen einer Maßnahmestufe und nicht bei erneutem Erreichen durch Punktereduzierung „von oben“ zu ergreifen sei. Er habe sich eine erneute Warnung vorliegend zumindest deshalb „verdient“, weil er den aktuellen Punktestand aufgrund der unübersichtlichen Punktesituation nicht mehr habe nachvollziehen können.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
1. den Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 8. Oktober 2015 aufzuheben.
- 12
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Der Beklagte trägt im Wesentlichen unter Wiederholung seiner Begründung aus dem Verwaltungsverfahren vertiefend vor: Der Beklagte habe alle Maßnahmen des Katalogs nach § 4 Abs. 5 S. 1 StVG ordnungsgemäß durchgeführt. Allein durch die Umstellung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem nach StVG n.F. werde keine Maßnahme nach dieser Norm erforderlich. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Juni 2006 (Az. 1 M 10/06) sei eine erneute Maßnahme nur bei einer Unterschreitung des Punktestandes der jeweiligen Eingriffsstufe und erneutem Erreichen dieser zu ergreifen.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes 4 B 3007/15 SN nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
- 18
I. Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach gilt ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges, wenn sich aus dem FAER in der Summe ein Punktestand von acht und mehr Punkten ergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Maßgebend ist dabei das mittlerweile in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG geregelte Tattag-Prinzip. Dabei ist der Punktestand zum Zeitpunkt der letzten Tat maßgebend, wenn die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist; spätere Tilgungen bleiben unberücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).
- 19
II. Die Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers im Ergebnis vor. Nach dem im Tatbestand wiedergegeben Auszug aus dem FAER waren für den Kläger Verkehrsverstöße erfasst, die nach zutreffender Berechnung, nicht nur acht, sondern neun Punkte ergaben. Eine Reduzierung der Punkte ist nach Auffassung des Gerichts nicht vorzunehmen.
- 20
Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass der Beklagte die Ermittlung der maßgebenden Punkte im Hinblick auf die am 3. Dezember 2014 und am 4. März 2015 zu tilgenden Verkehrsverstöße (jeweils einen Punkt) unzutreffend durchgeführt hat. Dies führt aber nicht dazu, dass die Entziehung seiner Fahrerlaubnis rechtswidrig ist, insbesondere, dass er erneut hätte verwarnt werden müssen.
- 21
1. Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG führen nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG (Ablaufhebung, Tilgungen, Löschungen von Entscheidungen) oder § 65 Abs. 3 Nr. 5 StVG (Punkteabzüge, Aufbauseminare) zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG erreichten Stufe im Fahreignungsbewertungssystem. Der Gesetzgeber wollte damit eine rückwirkende Veränderung der Punktesumme vor der Umstellung vom VZR auf das FAER erreichen, wie aus der Begründung des Gesetzesentwurfs (Bundestags-Drucksache 17/12636, S. 51) zur Umstellung auf das Fahreignungssystem zu ersehen ist:
- 22
„Nummer 6 regelt Änderungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen nach Inkrafttreten des Gesetzes oder auf Grund von noch zu gewährenden Punkterabatten. Dabei handelt es sich um Punktereduzierungen, die nachträglich vorgenommen werden müssen. Das heißt: Auch wenn für den Betroffenen die Umstellung nach der Überführungstabelle bereits vorgenommen worden ist, muss nach Vorliegen der die Punktereduzierung rückwirkend auslösenden Umstände (Tilgung, Punkterabatt) die Umrechnung erneut vorgenommen werden. Für den Betroffenen wird also die Punktereduzierung in dem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechensystem vollzogen und erst dann erneut die Überführung nach der in Nummer 4 geregelten Überführungstabelle vorgenommen. Dies führt zur Aktualisierung der Einstufung auf der Grundlage des nach der Überführungstabelle erreichten Punktestandes.“
- 23
Ebenso Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 4 Rn. 66.
- 24
Demnach ist in jedem Fall der Tilgung von vor dem 30. April 2014 begangenen Verkehrsverstößen eine gesonderte Umrechnung unter Zuhilfenahme der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG vorzunehmen, ohne dass dies allein zu einer Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde führt (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG). Sodann sind angesichts des Tattag-Prinzips die bis zum Tag der Löschung zwischenzeitlich auf Grund weiterer Verkehrsverstöße aufgelaufene Punkte hinzuzurechnen und zu prüfen, ob eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG angezeigt ist.
- 25
2. Im Falle des Klägers ergibt sich demnach folgende Berechnung des maßgebenden Punktestandes:
- 26
a) Bei der Berücksichtigung der ersten Tilgung (Tat vom 28. September 2009) am 3. Dezember 2014 ergab sich nach der genannten Tabelle bei (14-1 =) 13 Punkten im VZR ein Punktestand von 5 Punkten im FAER. Nunmehr waren die Verkehrsverstöße vom 22. März 2014 (ein Punkt) und vom 8. September 2014 (ein Punkt) hinzuzurechnen. Damit waren für den Kläger zum Zeitpunkt der ersten Löschung (5+2 =) 7 Punkte zu berücksichtigen, womit er im Bereich der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verblieb.
- 27
b) Bei der Löschung der zweiten Tat (vom 17. November 2009) sank der Punktestand am 30. April 2014 von 13 auf 12 Punkte im VZR, was ebenfalls einem Punktestand von 5 Punkten im FAER entspricht. Hinzuzurechnen ist sodann neben den bereits aufgeführten beiden Punkten ein Punkt für den vor der Löschung am 21. Februar 2015 begangenen Verkehrsverstoß. Damit waren für den Kläger am 4. März 2015 Verkehrsverstöße mit einer Gesamtpunktzahl von (5+1+1+1 =) 8 Punkten registriert und bereits die Stufe der Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht. Am 5. März 2015 beging der Kläger eine weitere mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit, womit die Punktesumme sich von 8 auf 9 erhöhte.
- 28
c) Die Rückrechnung wegen der beiden Löschungen nach Maßgabe des § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG konnte dem Kläger nach den geschilderten gesetzlichen Vorgaben nicht in der Weise zu Gute kommen, dass er - wie er meint - beim erneuten Punkteanstieg nochmals hätte verwarnt werden müssen. Vielmehr ist nach dem Tattag-Prinzip auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen, die zum Erreichen der Eingriffsschwelle führt. Die Eingriffsschwelle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist hier durch nachfolgende Verkehrsverstöße – wie oben ausgeführt - auch bei Rückrechnung erreicht worden,bevor die beiden Taten am 3. Dezember 2014 und 4. März 2015 getilgt worden sind.
- 29
Vgl. zur Berechnung des Punktestandes auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V), Beschluss vom 16. Juli 2016 - 1 M 454/15, S. 3 f. im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
- 30
Dass der Beklagte erst nach der Tat am 5. März 2015 mit der Entziehung der Fahrerlaubnis reagierte, weil er aufgrund seiner fehlerhaften Berechnung meinte, der Kläger habe erst jetzt die Schwelle überschritten, ist unschädlich, da es für diesen Fall keine den Punktestand reduzierende Sonderregelungen gibt. Demnach ist es im Zeitpunkt des hier maßgebenden Tattages (21. Februar 2015) zu keinem erneuten Durchschreiten der Verwarnungsstufe „von unten“
- 31
- Vgl. dazu etwa OVG M-V, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 1 M 10/06 –, juris LS und Rn. 23 -
- 32
gekommen, was eine Verwarnung durch den Beklagten nach neuem Recht erforderlich gemacht hätte. Solange die Maßnahmestufe nicht unterschritten wird, ist der nachfolgende Punkteanstieg für ein Ergreifen der jeweiligen Maßnahme unerheblich.
- 33
III. Als Unterliegender hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO sieht das Gericht von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 3741/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Bei dem Antragsteller sind die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereignisse vorgefallen. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
4Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Rechts-/ Bestandskraft |
Tilgung |
Punkte einzeln |
Punkte insg. |
|
|
24.05.2009 |
Mobiltelefon |
14.07.2009 |
14.07.2014 |
1 |
1 |
|
|
14.04.2010 |
Geschwindigkeit (22 km/h innerorts) |
26.06.2010 |
1 |
2 |
||
|
14.03.2011 |
Mobiltelefon |
20.04.2011 |
1 |
3 |
||
|
10.11.2011 |
Mobiltelefon |
17.12.2011 |
1 |
4 |
||
|
22.04.2012 |
Mobiltelefon |
14.06.2012 |
1 |
5 |
||
|
28.03.2013 |
Geschwindigkeit (29 km/h außerorts) |
17.07.2013 |
3 |
8 |
||
|
09.08.2013 (zugestellt 13.08.2013) |
Verwarnung / Hinweis Aufbauseminar |
|||||
|
01.05.2014 |
Umrechnung Punktestand, § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. |
4 |
||||
|
04.02.2014 |
Geschwindigkeit (23 km/h, innerorts) |
08.05.2014 (Speicherung 23.05.2014) |
1 |
5 |
||
|
08.05.2014 |
Geschwindigkeit (30 km/h, außerorts) |
08.11.2014 |
1 |
6 |
||
|
14.07.2014 |
Tilgung Lfd. Nr. 1 Aktualisierung der nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. erreichten Stufe gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F.: Vom Punktestand am 30. April 2014 ist 1 Punkt nach dem StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung abzuziehen, d.h. 7 zu überführende Punkte in das neue Punktesystem. |
5 |
||||
|
25.10.2014 |
Geschwindigkeit (22 km/h, außerorts) |
20.02.2015 |
1 |
6 |
||
|
26.11.2014 |
Geschwindigkeit (43 km/h, außerorts) |
03.01.2015 |
2 |
(8) |
||
|
Reduzierunggemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG i.d. bis zum 4. Dezember 2014 gültigen Fassung |
7 |
|||||
|
09.02.2015 (zugestellt 11.02.2015) |
Verwarnung / Hinweis Fahreignungsseminar, |
Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller durch Ordnungsverfügung vom 15. April 2015, dem Antragsteller zugestellt am 17. April 2015, mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn zur Ablieferung seines Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung auf. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro an. Zugleich setzte er Verwaltungskosten in Höhe von 165,60 Euro fest. Zur Begründung der Ordnungsverfügung weist der Antragsgegner darauf hin, dass für den Antragsteller im Fahreignungsregister rechtskräftige Entscheidungen eingetragen seien, die mit acht Punkten zu bewerten seien. Daher sei die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
6Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2015 trug der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vor, dass ihm die Ordnungswidrigkeit vom 8. Mai 2014 nicht eindeutig zugeordnet werden könne, da der in der dortigen Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt angegebene Geburtsort „P. “ nicht mit seinem tatsächlichen Geburtsort „E. N. “ übereinstimme. Darüber hinaus sei ihm die Ordnungswidrigkeit vom 26. November 2014 unbekannt. Ein entsprechender Bußgeldbescheid sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt, möglicherweise aufgrund eines Fehlers bei der Postzustellung. Der Antragsgegner erklärte hierzu mit Schreiben vom 12. Mai 2015, dass es sich bei der falschen Angabe des Geburtsortes um einen Fehler handele, welcher die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht berühre, da die Tat trotzdem dem Antragsteller eindeutig zugeordnet werden könne. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG sei er an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden. Der Verstoß vom 26. November 2014 sei von der Stadt E1. als zuständiger Bußgeldbehörde mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 geahndet worden, der dem Antragsteller ausweislich der dort vorliegenden Zustellungsurkunde am 18. Dezember 2014 zugestellt worden sei.
7Die Stadt E1. verwarf den Einspruch des Antragstellers gegen den Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2014 und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 22. Mai 2015.
8Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 am 18. Mai 2015, einem Montag, Klage erhoben (6 K 3741/15), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 26. November 2014 und des entsprechenden Bußgeldbescheides einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei.
9Er beantragt sinngemäß,
10die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 18. Mai 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 anzuordnen.
11Der Antragsgegner beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Zur Begründung verweist er auf die Verwaltungsakte.
14II.
15Der auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Das Gericht ordnet gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Var. VwGO die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 3741/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. April 2015 an. Die Klage im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolgreich sein, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung, die gemäß § 4 Abs. 9 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung (StVG n.F.) kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Diese Voraussetzungen lagen für den Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung nicht vor.
17Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (sog. Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F., also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F.). Auf dieser Grundlage ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Ordnungswidrigkeit am 26. November 2014 (lfd. Nr. 13) ein Punktestand von sieben Punkten, welcher den Antragsgegner nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigte.
18Der Punktestand des Antragstellers vor dem 1. Mai 2014, der sich aus den bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 StVG a.F. ergab, belief sich auf acht Punkte (lfd. Nr. 1 bis 6 der vorstehenden tabellarischen Auflistung). Dementsprechend wurde der Antragsteller gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. ab dem 1. Mai 2014 mit vier Punkten in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingeordnet.
19Dieser überführte Punktestand von vier Punkten hat sich durch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 4. Februar 2014 (lfd. Nr. 9) auf fünf Punkte erhöht. Die Bewertung dieser Tat richtet sich, obwohl sie vor Inkrafttreten der Rechtsänderung begangen worden ist, nach neuem Recht. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. findet das StVG in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung auf Entscheidungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden, aber erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden. Die Entscheidung über den Verkehrsverstoß vom 4. Februar 2014 ist erst am 23. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert worden.
20Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2015 – 16 B 81/15 –; VGH Bayern, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 BV 14.2839 juris Rn. 25 ff. –.
21Die Zuwiderhandlung vom 8. Mai 2014 (lfd. Nr. 10) hat zu einer weiteren Erhöhung des Punktestandes um einen Punkt auf insgesamt sechs Punkte geführt. Die diese Ordnungswidrigkeit betreffende Entscheidung ist – entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht – bei der Punkteberechnung zu berücksichtigen, auch wenn der in der Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt vermerkte Geburtsort „P. “ nicht dem tatsächlichen Geburtsort des Antragstellers „E. N. “ entspricht. Diese Falschangabe berührt die Wirksamkeit des seit dem 8. November 2014 bestandskräftigen Bußgeldbescheides nicht.
22Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist aus Gründen der Rechtssicherheit nur nichtig und damit von Anfang an unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist auch ein rechtswidriger Bußgeldbescheid wirksam. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist.
23Vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. Januar 1992 – Ss 492/91 –; VG München, Beschluss vom 7. November 2013 – M 6b S 13.4553 juris Rn. 30 ff.; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Aufl. 2012, § 66 Rn. 57.
24Bei der falschen Angabe des Geburtsortes handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Fehler. Der Verkehrsverstoß kann dem Antragsteller insbesondere aufgrund der sonstigen Angaben in der Mitteilung (Geburtsdatum, Geburtsname, Vornamen und Anschrift) unzweifelhaft zugeordnet werden.
25Vgl. zur Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides bei falscher Angabe von Geburtsort und Geburtsdatum OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 Ss OWi 335/04 –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Mai 1983 – 5 Ss OWi 216/83 - 177/83 I –.
26Damit war der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit vom 8. Mai 2014 gebunden.
27Der Punktestand von sechs Punkten hat sich durch die nachträgliche Tilgung der Ordnungswidrigkeit vom 24. Mai 2009 (lfd. Nr. 1) gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. i.V.m. § 29 StVG a.F. auf fünf Punkte reduziert. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F führen nachträgliche Veränderungen des Punktestandes durch eine Tilgung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nr. 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
28„Das heißt: Auch wenn für den Betroffenen die Umstellung nach der Überführungstabelle bereits vorgenommen worden ist, muss nach Vorliegen der die Punktereduzierung rückwirkend auslösenden Umstände (Tilgung, Punkterabatt) die Umrechnung erneut vorgenommen werden. Für den Betroffenen wird also die Punktereduzierung in dem vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Rechensystem vollzogen und erst dann erneut die Überführung nach der in Nummer 4 geregelten Überführungstabelle vorgenommen. Dies führt zur Aktualisierung der Einstufung auf der Grundlage des nach der Überführungstabelle erreichten Punktestandes.“
29Vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 51.
30Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung sprechen von einer Aktualisierung der „Stufe“ bzw. „Einstufung“ im Fahreignungs-Bewertungssystem. Dieses unterscheidet zwischen dem Punktestand und der Einordnung in eine bestimmte Stufe auf der Grundlage dieses Punktestandes (vgl. die Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F.). Gleichwohl ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. nicht nur eine isolierte Aktualisierung der Stufe vorzunehmen, sondern auch des Punktestandes. Infolge der nachträglichen Tilgung muss der Punktestand zum Tilgungsdatum neu berechnet werden.
31Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Norm, der die äußerte Auslegungsgrenze markiert, zu vereinbaren. Er lässt zumindest auch die Deutung zu, dass eine Aktualisierung des Punktestandes innerhalb der erreichten Stufe erfolgt. Hierfür spricht in systematischer Hinsicht, dass die nachträgliche Tilgung einer Tat nicht automatisch zur Einordnung in eine andere Stufe nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem führt, da jede der vier Stufen jeweils mehrere Punktestände umfasst (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F.). Dieses Auslegungsergebnis wird auch dem Sinn und Zweck des Fahreignungs-Bewertungssystems gerecht, das streng formalisiert Punktestände mit Maßnahmen (Stufen) verknüpft. Würde man § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. wortwörtlich verstehen, fielen Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander. Das wäre nicht nur verwaltungspraktisch misslich, sondern zugleich systemwidrig.
32In diesem Sinne, zumindest aber im Ergebnis, auch VG Neustadt Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 21. Januar 2015 – 1 L 1118/14.NW juris Rn. 8: nach der Aktualisierung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG ergebe sich für den dortigen Antragsteller „die Stufe 6 Punkte“.
33Die Tilgung wirkt sich also (nur) auf den Bestand an „alten“ Punkten aus, der vor dem 1. Mai 2014 vorhanden war. § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. ist zur Regelung der nachträglichen Tilgung von Punkten nach dem StVG a.F. im Rahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems erforderlich, da einem Punkt nach dem StVG n.F. ein größeres Gewicht zukommt als einem Punkt nach dem StVG a.F.
34Vgl. zur Umstellung vom Sieben-Punkte-System des StVG a.F. auf das Drei-Punkte-System des StVG n.F. BT-Drs. 17/12636 S. 18, 39.
35Der nachträglich infolge der Tilgung reduzierte Punktestand ist anschließend gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen. Dann ist der Punktestand erneut um die Punkte zu erhöhen, die durch die nach dem 1. Mai 2014 bis zum Eintritt der Tilgungsreife eingetragenen Zuwiderhandlungen verursacht worden sind. Auf diese Weise ergibt sich der neue, aktualisierte Punktestand am Tag der Tilgung.
36Die Entscheidung über die am 24. Mai 2009 begangene Ordnungswidrigkeit war am 14. Juli 2014, das heißt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung, tilgungsreif. Maßgeblich ist die fünfjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F., da aufgrund der nachfolgend bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen Zuwiderhandlungen eine Ablaufhemmung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. bestand. Grundsätzlich sind Ordnungswidrigkeiten nach Ablauf von zwei Jahren beginnend mit der Rechtskraft der sie betreffenden Entscheidungen aus dem Verkehrszentralregister zu tilgen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Sind im Register jedoch – wie für den Antragsteller – mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. eingetragen, ist die Tilgung einer Eintragung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. grundsätzlich erst dann zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung kann aber gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG n.F. nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden, die erst nach dem 1. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen wurden.
37Da zu keinem Zeitpunkt für jeweils alle den Antragsteller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister, die bis zum 30. April 2014 erfolgt sind, die Voraussetzungen der Tilgung, das heißt der Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft der zuletzt eingetragenen Ordnungswidrigkeit, vorlagen, war die Tilgung der Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit vom 24. Mai 2009 bis zum Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. gehemmt. Mit Eintritt der Tilgungsreife am 14. Juli 2014 reduzierte sich der zu überführende Punktestand zum 30. April 2014 rückwirkend auf sieben Punkte, sodass sich nach der Überführungstabelle drei Punkte ergaben. Dieser Punktestand erhöhte sich durch die Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 4. Februar 2014 (lfd. Nr. 9) und vom 8. Mai 2014 (lfd. Nr. 10) um jeweils einen Punkt auf insgesamt fünf Punkte.
38Der Verkehrsverstoß vom 25. Oktober 2014 (lfd. Nr. 12) bewirkte eine Erhöhung dieses aktualisierten Punktestandes um einen weiteren Punkt auf sechs Punkte. Gleichwohl reduzierte sich zum Tattag der Punktestand nicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG in der vom 1. Mai 2014 bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift verringerte sich der Punktestand auf fünf Punkte, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sechs Punkte erreicht hatte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm gegenüber eine Ermahnung im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. ausgesprochen hatte. Der Antragsteller ist zwar aufgrund der nachträglichen Tilgung und der damit verbundenen Aktualisierung der Punktetabelle und der Stufe gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. auf drei „neue“ Punkte und damit in die Stufe der Vormerkung (1 bis 3 Punkte) zurückgefallen. § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG in der Fassung vom 1. Mai 2014 bis zum 4. Dezember 2014 findet dabei jedoch keine Anwendung. Denn der Antragsgegner hatte bereits durch die Verwarnung vom 9. August 2013 die Maßnahme der ersten Stufe nach dem StVG a.F. (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F.) ergriffen. Diese entspricht der heutigen Ermahnung (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F.). Für dieses Verständnis spricht auch § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. Da dort von einer „Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe“ die Rede ist, ist es systemgerecht, dass entsprechend § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. eine solche Aktualisierung allein keine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erforderlich macht. Nach dieser Vorschrift führt die Umstellung auf das Fahrerlaubnis-Bewertungssystem und die dadurch bedingte erstmalige Einordnung in eine neue Maßnahmenstufe nämlich nicht zur Maßnahmenergreifung.
39Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVG § 4 Rn. 66.
40Schließlich hat der Antragsteller den Punktestand von drei Punkten, der zu einem Rückfall auf die Vormerkungs-Stufe führte, nur im Rahmen der Rechenschritte bei der Aktualisierung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG n.F. erreicht. Dies geschah aber letztlich innerhalb eines gedachten Zeitraums, der anschaulich mit einer „juristischen Sekunde“ bezeichnet wird. Im selben Rechengang erhöhte sich der Punktestand um die Punkte, die aus den Zuwiderhandlungen nach Inkrafttreten des StVG n.F. resultierten.
41Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 26. November 2014 (lfd. Nr. 13) hat sich der Punktestand des Antragstellers – ebenfalls nur für eine „juristische Sekunde“ – auf acht erhöht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch diese Tat zu berücksichtigen. Sein Vortrag, er habe keine Kenntnis von einem entsprechenden Bußgeldbescheid, ist jedenfalls unter den eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unerheblich. Ausweislich des Verwerfungsbescheids der Stadt E1. als zuständiger Bußgeldbehörde vom 22. Mai 2015 ist der Bußgeldbescheid am 16. Dezember 2014 erlassen und dem Antragsteller laut der dort vorliegenden Zustellungsurkunde am 18. Dezember 2014 zugestellt worden.
42Im Übrigen ist auch dieser Bußgeldbescheid seit dem 3. Januar 2015 bestandskräftig, sodass der Antragsgegner hieran bei seiner Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. gebunden war. Den Einspruch und den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist hat die Stadt E1. mit Bescheid vom 22. Mai 2015 verworfen. Der noch nicht beschiedene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Mai 2015 ändert hieran nichts. Der Antragsteller muss die Ordnungswidrigkeit vom 26. November 2014 so lange gegen sich gelten lassen, wie die Bestandskraft der sie betreffenden Entscheidung besteht. Diese wird allein durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht beseitigt. Der Betroffene muss nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG n.F. ihn belastende rechts- bzw. bestandskräftige Entscheidungen so lange gegen sich gelten lassen, als sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Daher können bloße Bemühungen des Betroffenen um eine Revision einer rechtskräftigen Bußgeldentscheidung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und damit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
43Vgl. zur Vorgängerregelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a.F. ausführlich und mit weiteren Nachweisen OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 16 B 1621/10 –; VGH Bayern, Beschluss vom 6. März 2007 – 11 CS 06.3024 juris Rn. 11 –.
44Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, da sich der Punktestand im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit am 26. November 2014 gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der vom 1. Mai 2014 bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung kraft Gesetzes wieder auf sieben Punkte reduziert hat, da der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Antragsteller noch keine schriftliche Verwarnung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. ausgesprochen hatte. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der Fassung vom 1. Mai bis 4. Dezember 2014 verringerte sich der Punktestand auf sieben Punkte, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis acht Punkte erreicht oder überschritten hatte, ohne dass die zuständige Behörde ihn zuvor nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. schriftlich verwarnt hatte. Dabei ist das Tattagprinzip auch bei Anwendung dieser Reduzierungsregelung zugrundezulegen. Entscheidend ist damit, ob die Zuwiderhandlung zeitlich vor der Verwarnung liegt und ob die begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtskräftig geahndet ist, da Punkte sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Dagegen kommt es – anders als nach dem StVG in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden Fassung – nicht auf die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Zuwiderhandlung an.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 16 B 257/15 – und vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 juris Rn. 9 –; zur entsprechenden Regelung in § 4 Abs. 5 StVG a.F. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 10 S 82/13 juris Rn. 7 f.; BT-Drs. 17/12636 S. 41, wonach Maßnahmen bezogen auf den Tattag ergriffen werden und nicht bezogen auf den aktuellen Punktestand am Tag des Ergreifens der Maßnahme durch die Behörde; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVG § 4 Rn. 87 ff.
46§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ist in der vom 1. Mai 2014 bis zum 4. Dezember 2014 geltenden Fassung – und nicht etwa in der seit dem 5. Dezember 2014 geltenden – anzuwenden. Für die Berechnung des Punktestandes kommt es auf der Grundlage des Tattagprinzips auf die zum Zeitpunkt der Entstehung der Punkte maßgebliche Rechtslage – hier also den Zeitpunkt der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. November 2014 – an. Die Punktereduzierung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG trat in diesem Zeitpunkt automatisch kraft Gesetzes ein und kann daher nicht rückwirkend wieder beseitigt werden. Es lässt sich insbesondere der Neuregelung des § 4 Abs. 6 StVG n.F. nicht entnehmen, dass diese auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten Geltung beanspruchen will.
47Vgl. auch OVG NRW, Beschluss 14. April 2015 – 16 B 257/15 juris Rn. 17 –, wonach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. keine „wie auch immer geartete Vorwirkung“ zukomme.
48Ebenso ergibt sich aus § 4 Abs. 6 StVG in der Fassung ab dem 1. Mai 2014 keine zeitlich begrenzte Wirksamkeit. Übergangsregelungen – wie sie in § 65 Abs. 3 StVG n.F. für die am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Rechtsänderung getroffen wurden – fehlen im Hinblick auf die Änderung von § 4 Abs. 6 StVG zum 5. Dezember 2014.
49Der Antragsteller hat durch die Geschwindigkeitsüberschreitung am 26. November 2014 acht Punkte erreicht. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller aber erst mit Schreiben vom 9. Februar 2015, das dem Antragsteller am 11. Februar 2015 zugestellt worden ist, eine schriftliche Verwarnung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ausgesprochen. Dass der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der am 25. Oktober 2014 begangenen Tat hatte, die erst am 6. März 2015 im Fahreignungsregister gespeichert wurde, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage irrelevant.
50Da die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, sind auch die weiteren, darauf beruhenden Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 15. April 2015 (Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV); Androhung des Zwangsgeldes gemäß §§ 55, 59, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)) als rechtswidrig anzusehen.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise, etwa als Berufskraftfahrer, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Das Gericht geht – trotz der Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in seiner bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung – mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und sich damit nicht streitwerterhöhend auswirkt.
(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald
- 1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist, - 2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und - 3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.
(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:
- 1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht. - 2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt - a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird, - b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
- 3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt. - 4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen: Punktestand
vor dem
1. Mai 2014Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014 Punktestand Stufe 1 – 3 1 Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)4 – 5 2 6 – 7 3 8 – 10 4 1: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)11 – 13 5 14 – 15 6 2: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)16 – 17 7 > = 18 8 3: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. - 5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt: - a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert. - b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind. - c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen. - d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden. - e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
- 6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem. - 7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.
(4) (weggefallen)
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.
(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.
(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
- 1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, - 2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, - 3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, - 4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, - 2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat, - 2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, - 3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, - 5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, - 6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und - 7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.
(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn
- 1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, - 2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und - 3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.
(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.
(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.
(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Oktober 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.