Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 11 CS 13.2538

published on 13/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 11 CS 13.2538
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren sein Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S Gebrauch machen zu dürfen.

Nachdem er auf einer Polizeidienststelle angegeben hatte, am Vortag Cannabis geraucht zu haben und ein freiwilliger Urintest positiv auf THC reagierte, wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen, in der laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 14. Mai 2013 2,7 ng/ml Metamphetamin und 1,4 ng/ml Cannabis nachgewiesen wurden. Nach dem Gutachten belegen die Befunde, dass der Antragsteller Cannabis und Metamphetamin bzw. Substanzen, die dazu verstoffwechselt werden, aufgenommen hat. Die nachgewiesene Konzentration von Metamphetamin liege in einem vergleichsweise sehr niedrigen Bereich und wäre durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar.

Mit Bescheid vom 20. August 2013 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Fahrerlaubnis und stützte sich dabei auf die Einnahme von Metamphetamin durch den Antragsteller, die nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung den Verlust der Fahreignung zur Folge habe. Auf den Cannabiskonsum wurde ausdrücklich nicht entscheidungstragend abgestellt.

Den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 zurückgewiesenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20. August 2013 lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. November 2013 ab. Ebenso wie zuvor bereits für die Behörde war auch für das Verwaltungsgericht, bei dem inzwischen auch Klage erhoben wurde, entscheidend, dass der Antragsteller Metamphetamin konsumiert habe und deshalb gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass, anders als in Bayern, in anderen Bundesländern auch der festgestellte Wert von 1,4 ng/ml THC im Blut des Antragstellers bei gelegentlichem Cannabiskonsum für eine Fahrerlaubnisentziehung wegen Fahrungeeignetheit im Sinn der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genügen würde.

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2013 macht der Antragsteller geltend, der angegriffene Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig, weshalb eine Interessenabwägung durchzuführen sei. Bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, was in seinem Fall unterblieben sei. Der festgestellte Metamphetaminwert liege unterhalb der Kalibrierungsgrenze. Weder das Landratsamt noch das Verwaltungsgericht seien darauf eingegangen, dass eine derart minimale Aufnahmemenge auch zufällig und durch den Betroffenen unbemerkt in seinen Körper habe gelangen können. Er habe bereits vorgetragen, dass er sich „eine Menge an Amphetamin“ nicht erklären könne und sich zudem einem Urin-Screening-Programm unterziehen werde, um zu belegen, dass er solche Drogen nicht konsumiere. Dies sei zumindest gemäß Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu würdigen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers zu dem bei ihm festgestellten THC-Wert kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hierauf nicht entscheidungstragend abgestellt, sondern lediglich einen Hinweis in der Art eines obiter dictum gegeben hat.

Was die Fahrerlaubnisentziehung wegen des beim Antragsteller festgestellten Metamphetaminwerts angeht, kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den vom Antragsteller selbst zitierten Beschluss des Senats vom 31. Juli 2013 (11 CS 13.1395) verwiesen werden. Dort heißt es unter den Randnummern 8 f.:

„1. Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 26.7.2007 - 11 ZB 05.2932) und der meisten anderen Oberverwaltungsgerichte (Nachweise vgl. Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattkommentar, § 46 FeV, S. 113 h). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, so lange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z. B. BayVGH, B. v. 14.2.2013 - 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397). Einen solchen Vortrag lässt die Beschwerdebegründung noch nicht einmal ansatzweise erkennen.

Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2012 ist der Wert einer Methamphetaminkonzentration von 1,9 ng/ml durch eine gering dosierte und/oder einige Zeit zurückliegende Aufnahme erklärbar. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob dieser Wert auch erklärbar sei, ohne davon auszugehen, dass der Antragsteller Amphetamin oder Methamphetamin konsumiert habe, nachdem die Beschwerdebegründung dies als bloße Behauptung in den Raum stellt und noch nicht einmal im Ansatz eine anderweitige Erklärung aufzeigt. Soweit die Beschwerdebegründung darauf abhebt, in dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 17. Dezember 2012 sei kein Nachweis von Amphetamin geführt worden, trifft dies nicht zu. Der Nachweis der Substanzgruppe Amphetamine wird dort als „grenzwertig“ aufgeführt. Dass es in diesem Zusammenhang nicht auf den Nachweis einer Betäubungsmittelkonzentration in bestimmter Höhe ankommt, wurde oben bereits dargelegt.“

Abgesehen davon, dass das rechtsmedizinische Gutachten im Fall des Antragstellers vom 14. Mai 2013 stammt und der bei ihm festgestellt Metamphetaminwert 2,7 ng/ml beträgt, treffen diese Ausführungen uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall zu. Nunmehr vorgelegte Urin-Screenings können nicht mehr im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die bereits erfolgte Fahrerlaubnisentziehung, sondern allenfalls als Beleg für eine Wiedererlangung der verlorengegangenen Fahreignung im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung Berücksichtigung finden und decken i. Ü. auch nicht den einjährigen Abstinenzzeitraum i. S. d. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.