Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2018 - 10 ZB 18.406

bei uns veröffentlicht am19.02.2018

Tenor

I. Das gegen die Mitglieder des Senats in der Besetzung des angegriffenen Beschlusses vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen.

II. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) wird verworfen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Sowohl das Ablehnungsgesuch des Klägers (1.) als auch seine gegen den Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 (10 ZB 17.2550) gerichtete Anhörungsrüge (2.) sind als unzulässig zu verwerfen.

1. Das Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter des Senats als unzulässig verworfen werden bzw. überhaupt unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 2), weil eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (erstmals) im Rahmen einer Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO grundsätzlich unzulässig ist. Zum einen steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs der Umstand entgegen, dass das Klageverfahren durch den ablehnenden Beschluss des Senats vom 31. Januar 2018 rechtskräftig abgeschlossen (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und eine weitere richterliche Streitentscheidung in der Sache demgemäß nicht mehr erforderlich war; hieran vermag auch die als außerordentlicher Rechtsbehelf ausgestaltete, den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmende Anhörungsrüge nichts zu ändern. Zum anderen spricht der Zweck des Anhörungsrügeverfahrens für die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs, da nach der Konzeption von § 152a VwGO das für die Ausgangsentscheidung zuständige Gericht – und zwar ausschließlich im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG – zu entscheiden hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 – 10 BV 16.962 –; ThürOVG, B.v. 2.6.2017 – 3 SO 79/17 –; SächsOVG, B.v. 11.10.2016 – 3D 83/16 – jeweils juris).

2. Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wurde (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen einer Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Dazu müsste der Kläger im Hinblick auf das konkrete Verfahren Umstände vortragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Der Senat hat den auf den Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Zulassungsantrag des Klägers schon deshalb abgelehnt, weil die Gehörsrüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend schlüssig dargelegt worden ist. Der Kläger habe keine Gründe aufgezeigt, warum sich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung, auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen.

Die Begründung der Anhörungsrüge beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, es liege eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung vor, da „diese Umstände erstmals im angegriffenen Beschluss des Senats genannt“ worden seien. Offensichtlich geht der Kläger dabei rechtsirrig davon aus, dass es – ganz unabhängig von der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende Pflicht des Verwaltungsgerichtshofs wäre, ihn vorab auf die gesetzlichen Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und Unschlüssigkeit seines eigenen Zulassungsvorbringens hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 60,- Euro anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2016 - 10 BV 16.962

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Ant

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - 10 ZB 17.2550

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 10 ZB 18.530

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor I. Das gegen die Mitglieder des Senats in der Besetzung des angegriffenen Beschlusses vom 19. Februar 2018 gerichtete Ablehnungsgesuch wird verworfen. II. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich d

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen den Ausweisungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2016 weiterverfolgt, ist unbegründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), durch das Übergehen bzw. die Nichtberücksichtigung des schriftlich gestellten Beweisantrags vom 10. Oktober 2017 durch das Verwaltungsgericht sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt und liegt nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nach § 86 Abs. 2 VwGO zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Dies gilt jedoch nur für unbedingte Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, also solche, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Beim schriftlichen Antrag der Klägerbevollmächtigten vom 10. Oktober 2017, zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan wegen seines Abfalls vom Islam eine Tötung durch die Taliban ernstlich drohe, eine Stellungnahme der pakistanischen Botschaft einzuholen, handelt es sich dagegen nicht um einen unbedingten Beweisantrag. Vielmehr ist dieses Begehren lediglich als Ankündigung eines Beweisantrags im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO und damit letztlich als bloße Anregung zu verstehen, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO entsprechend zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2016 – 13a ZB 16.30053 – juris Rn. 7; Geiger in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 26).

Demgemäß kommt eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 VwGO nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen; darin läge zugleich ein Mangel der Sachaufklärung (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.2014 – 3 B 60.13 – juris Rn. 7). Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichtsgerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 4 BN 16.17 - juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.7.2015 – 10 ZB 15.819 – juris Rn. 52).

Der Kläger zeigt aber schon keine Gründe auf, warum sich dem Verwaltungsgericht, ausgehend von seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung, auch ohne förmlichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Damit ist das Vorliegen eines Verfahrensfehlers schon nicht schlüssig dargetan (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger vorgebrachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote durch den Beklagten nicht zu prüfen waren, weil die Behörde insoweit gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die (ablehnende) Entscheidung des Bundesamts in dessen Bescheid vom 17. November 2003 gebunden ist, mit dem der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und das Vorliegen von (zielstaatsbezogenen) Abschiebungshindernissen verneint worden ist. Somit handelte es sich bei dem Beweisangebot des Klägers auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht um entscheidungserhebliches Vorbringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Die Anhörungsrügen werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten (auch für das Internet und für jede Betriebsstätte in M.) und ordnete die Einstellung des Betriebs an. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt. Im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung hatte die Antragstellerin drei Betriebsstätten in M. inne.

Im Klageverfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass sie berechtigt ist, in Bayern Oddset-Wetten an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln. Beide Klageanträge wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 28. April 2009 überwiegend ab. Lediglich die Zwangsgelddrohung wurde teilweise aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin zunächst beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, und die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin berechtigt ist, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin Sportwetten zu festen Odds, ausgenommen Pferdesportereignisse, aus Bayern entgegenzunehmen und an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher zu vermitteln.

Mit Schreiben vom 28. April 2015 führte die Antragsgegnerin aus, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste. Sie werde für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 aus dem Bescheid keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Antragstellerin nicht entgegenhalten. Sie nahm zudem zur Kostenverteilung bei einer etwaigen Hauptsacheerledigungserklärung der Antragstellerin Stellung. Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, weil sich die Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt inzwischen erledigt habe. Für die Zukunft sei die Antragstellerin nicht mehr beschwert. Der Feststellungsantrag erweise sich wegen § 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig. Die Klägerin habe ihre Rechte durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen können. Jedenfalls sei der Feststellungsantrag unbegründet. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als auch im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache. Die Antragsgegnerin vertiefte ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 8. September 2015. Die Untersagungsverfügung könne ex tunc nicht mehr angefochten werden, da sie sich für die zurückliegenden Zeiträume erledigt habe. Die auf Aufhebung der Untersagungsverfügung für die Zukunft gerichtete Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der streitgegenständliche Bescheid mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. April 2015 nachträglich zum 1. Juli 2012 befristet worden sei. Die Antragstellerin sei daher nicht mehr beschwert.

Die Antragstellerin nahm mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2015 und 16. November 2015 Stellung. Der Feststellungsantrag sei zulässigerweise erhoben worden, da zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Meinungsverschiedenheiten über die Erlaubnispflichtigkeit der Sportwettenvermittlung bestanden hätten. Da die Antragsgegnerin offensichtlich weiterhin das Vermitteln von Sportwetten für erlaubnispflichtig halte, könne von einer Erledigung keine Rede sein.

Da die sich die Parteien nicht über eine Kostentragungsregelung für den Fall einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärung einigen konnten, gab der Senat mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 u. a. den Hinweis, dass sich die Untersagungsverfügung durch Zeitablauf und die Erklärung der Beklagten, sie werde aus der Untersagungsverfügung keine Rechte mehr herleiten, erledigt habe. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag sei nicht gestellt, so dass die Anfechtungsklage für die Vergangenheit unzulässig sei.

Die Antragstellerin teilte auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 4. April 2016 mit, dass sie den Betrieb ihrer Wettbüros im Jahr 2008 aufgrund des Einschreitens der Antragsgegnerin gezwungener Maßen aufgegeben habe.

Nachdem der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. April 2016 bestimmt hatte, erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. April 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt, als er sich auf die Anfechtung der Nrn. 1, 2 und 3 der Untersagungsverfügung vom 19. Juni 2008 und den Feststellungsantrag beziehe. Bezüglich der Nr. 4 des Bescheids werde auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Zudem beantragte sie, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen. Der Rechtsstreit habe sich durch die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, aus der Verfügung vom 19. Juni 2008 rückwirkend keine Rechte mehr herzuleiten, erledigt. Hinsichtlich der Feststellungsklage sei durch die Praxis der Beklagten, die ohne Erlaubnis durchgeführte Sportwettenvermittlung flächendeckend zu dulden, Erledigung eingetreten. Die Feststellungsklage sei ursprünglich zulässig gewesen. Bei summarischer Prüfung spreche einiges für die Annahme, dass die Klage im Erledigungszeitpunkt Erfolg gehabt habe. Die Anfechtungsklage hätte deshalb Erfolg gehabt, weil die Untersagungsverfügung jedenfalls mit den angestellten Ermessenserwägungen nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin hat der Hauptsacheerledigungserklärung mit Schreiben vom 20. April 2016 zugestimmt.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren, soweit es für erledigt erklärt worden war, ein und legte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen der Antragstellerin auf. Zudem wurde Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2009 abgeändert und für den erledigten Teil auf 82.200 Euro festgesetzt. Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht aus:

„Bei der Kostenentscheidung ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Der Kostenentscheidung ist damit die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bestand (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 4. Aufl. 2014, § 161 Rn. 83 m. w. N.). Erledigendes Ereignis für die Anfechtungsklage ist vorliegend die Erklärung der Beklagten vom 28. April 2015, wonach sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2008 nachträglich auf den 1. Juli 2012 befriste und für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2012 daraus keine Rechte mehr herleiten, insbesondere diesen einer erneuten Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenhalten werde. …..Zum Zeitpunkt des Eintritts des den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses war die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Untersagungsverfügung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wirksam, weil sie sich auf andere Weise erledigt hatte (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die angefochtene Untersagungsverfügung für bereits abgelaufene Zeiträume gegenwärtig noch nachteilige Rechtswirkungen für die Klägerin entfalten würde (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 17.12 - juris Rn. 19), ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Die Untersagungsverfügung hatte sich bereits durch die endgültige Betriebsaufgabe der Klägerin im Jahr 2008 erledigt und war somit unwirksam geworden. Bei Wegfall des Regelungsobjekts (hier der Betriebsstätten der Klägerin) bei betriebsbezogenen Anordnungen tritt die Erledigung des Verwaltungsakts auf andere Weise ein (Schemmer in Beck´scher Online-Kommentar, VwVfG, Stand: 1.1.2016, § 43 Rn. 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 212). Daher kann offen bleiben, ob die Untersagungsverfügung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (auch) nicht mehr wirksam war, weil die Beklagte rückwirkend eine Befristung der Wirkungen der Untersagungsverfügung zum 1. Juli 2012 ausgesprochen hat. Diese rückwirkende Befristung stellt eine Teilaufhebung der Untersagungsverfügung ab dem 1. Juli 2012 da.…..Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert für eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung für eine Betriebsstätte 20.000 Euro und für jede weitere Betriebsstätte 10.000 Euro (vgl. BayVGH, B. v. 12.1.2012 - 10 BV 10.2271 - juris). Der Streitwert für das Internetverbot beträgt 50.000 Euro (vgl. BVerwG, U. v. 9. Juli 2014 - 8 C 36.12 - juris). Für die Feststellungsklage ist ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen. Davon abzuziehen sind die auf das noch anhängige Berufungsverfahren entfallenden Streitwerte für die Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung in Höhe von 300 Euro und der auf den rechtskräftigen Teil des Urteils entfallende Anteil für die teilweise Aufhebung der Zwangsgeldandrohung (12.500 Euro).“

Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beschluss, der ihr am 29. April 2016 zugestellt wurde, Anhörungsrüge und beantragt,

das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 VwGO fortzusetzen.

Der Beschluss vom 25. April 2016 stelle sowohl in Bezug auf die Kostenentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung eine Überraschungsentscheidung dar. Das Gericht stütze sich auf Erwägungen, mit denen die Prozessbeteiligten unter keinerlei Umständen zu rechnen brauchten. Konkret handle es sich um die Annahme des Gerichts, streitgegenständlich sei eine betriebsbezogene Untersagungsverfügung, so dass sich mit Aufgabe der Betriebsstätten die Untersagungsverfügung erledige. In krassem Widerspruch dazu stünde die Ansetzung eines Streitwerts von 50.000 Euro für das Internetverbot. Zwischen den Beteiligten sei von Anfang an außer Streit gewesen, dass die streitgegenständliche Verfügung das gesamte Stadtgebiet umfasse, so dass die endgültige Aufgabe der drei bisherigen Betriebsstätten nicht zur Erledigung der Verfügung führen könne. Auch die Antragsgegnerin sei im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Verfügung durch die Betriebsstättenaufgabe nicht erledigt habe. Sie habe auch einem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. August 2012 nicht widersprochen, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass die Untersagungsverfügung stadtgebietsbezogen sei. Erst nach der Erklärung vom 28. April 2015 sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass für die Antragstellerin keine fortdauernde Beschwer mehr bestehe. Auch habe die Berichterstatterin in ihrem Hinweisschreiben vom 30. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass im Falle der Hauptsacheerledigung hinsichtlich des Anfechtungsantrags mit einer hälftigen Kostenteilung zu rechnen gewesen sei. Zudem habe die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 selbst festgestellt, dass erst mit der Erklärung vom 28. April 2015 eine Erledigung eingetreten sei. Davon gehe auch das Gericht in dem Beschluss vom 25. April 2015 aus. Jedenfalls hätte der Senat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, wenn er den Standpunkt, wonach sich die Untersagungsverfügung bereits mit Betriebsaufgabe erledigt habe, für vertretbar gehalten habe. Die Ansetzung eines Streitwerts von 50.000 Euro für das Internetverbot stelle ebenfalls eine Überraschungsentscheidung dar, da dieser üblicherweise für bayernweite Verfügungen angesetzt werde. Für eine betriebsstättenbezogene Untersagungsverfügung sei ein Streitwert für das Internetverbot von 50.000 Euro geradezu abenteuerlich.

Die Landesanwaltschaft Bayern nahm mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 Stellung. Nachdem die Antragsgegnerin angezweifelt habe, ob die Antragstellerin überhaupt noch Annahmestellen betreibe, hätte diese Anlass gehabt, darzulegen, dass ungeachtet der Schließung der Betriebsstätten weiterhin an dem Betrieb als solchem festgehalten werde. Sie habe vielmehr erklärt, dass sie den Betrieb ihrer Wettbüros im Jahr 2008 aufgegeben habe und seither auch davon Abstand genommen habe, neue Annahmestellen im Stadtgebiet zu eröffnen. Spätestens seit der Erklärung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 hätte die Antragstellerin mit der Eröffnung von Betriebsstätten beginnen können. Die Beteiligten hätten Gelegenheit gehabt, sich zu allen Gesichtspunkten zu äußern, die das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe. Eine Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016,

die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Sie gehe davon aus, nach Auffassung des Gerichts sei die Erledigung dadurch eingetreten, dass die Antragstellerin den Betrieb im Stadtgebiet und nicht nur die einzelnen Betriebsstätten aufgegeben habe. Die Antragstellerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Frage der endgültigen Betriebsaufgabe zu äußern. Sofern nach Auffassung der Antragstellerin bei der Würdigung der vorgetragenen Argumente durch die Kostenentscheidung materielles Recht verletzt worden sei, könne dies nicht im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht werden. Das Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung mitzuteilen. Auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Bereits durch die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts von 75.000,00 Euro im Jahr 2009 habe sich abgezeichnet, dass der Verwaltungsgerichtshof den Streitwert deutlich höher festsetzen werde als das Verwaltungsgericht.

Die Antragstellerin nahm nochmals mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 Stellung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren 10 BV 16.799, 10 BV 15.958, 19 BV 12.1628 und 10 BV 09.1522 verwiesen.

II.

Die Abhörungsrüge bleibt sowohl hinsichtlich der Kostenentscheidung (1.) als auch hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (2.) ohne Erfolg.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist das Gericht in der Besetzung der Ausgangsentscheidung zuständig, so dass hier die Berichterstatterin entscheidet, weil auch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergingt (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 38; OVG Sachsen, B. v. 22.2.2016 - 3 A 22/16 - juris Rn. 1 m. w. N.; BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 22 CS 15.1055 - juris Rn. 4). Auch über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet die Berichterstatterin, die den beanstandeten Streitwertbeschluss erlassen hat. In § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG ist nur bestimmt, dass über den Antrag durch Beschluss entschieden wird; hinsichtlich der Besetzung des Gerichts dagegen ist in § 69a GKG keine Regelung getroffen. Damit bleibt es wegen des engen Sachzusammenhangs der Entscheidungen bei derjenigen Bestimmung, die für die von der Anhörungsrüge betroffene Entscheidung gilt.

1. Die Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung in Nr. II. des Beschlusses vom 25. April 2016 ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass durch die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO im Beschluss vom 25. April 2016 ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) worden ist.

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 39; U. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, B. v. 29.2.2012 - 10 ZB 11.1629 - juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG ist dabei allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Des Weiteren muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B. v. 08.4.2004 - 1 B 199.03 - juris). Das rechtliche Gehör wird erst im Falle einer sog. „Überraschungsentscheidung“ verletzt, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. Wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet (BayVGH, B. v. 30.6.2015 - 22 CS 15.1055 - juris 5; Guckelberger, a. a. O., § 152a Rn. 18). Dementsprechend ist die Anhörungsrüge auch kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BVerwG, B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 u. a. - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 3.12.2012 - 10 ZB 12.1857 - juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben verletzt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2016 die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

In der Sache macht die Antragstellerin geltend, die Kostenentscheidung im Beschluss vom 25. April 2016 stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil sie nicht damit habe rechnen müssen, dass sie die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen habe. Das Gericht habe sich bei der Kostenentscheidung auf Erwägungen gestützt, mit denen die Prozessbeteiligten nicht hätten rechnen müssen und die während des gesamten Rechtsstreits von keiner Seite geäußert worden seien.

Dies trifft jedoch nicht zu. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zulasten der Antragstellerin basiert darauf, dass sowohl die Anfechtungsklage - einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hat sie nicht gestellt - als auch die Feststellungsklage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig waren. Der Erledigungserklärung der Antragstellerin ging ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen ihr und der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren voraus. So hatte die Antragsgegnerin bereits im Schreiben vom 28. April 2015 darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsklage, soweit sie in die Zukunft gerichtet sei, mangels fortdauernder Beschwer bereits unzulässig sei und nur unabhängig von der Zulässigkeit der Klage im Wege einer einvernehmlichen Kostenregelung für die Anfechtungsklage eine Kostenaufhebung angeboten. Auch im Schriftsatz vom 8. September 2015 hat die Antragsgegnerin nochmals ausführlich begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die Anfechtungsklage unzulässig sei. Der Schriftsatz vom 18. Januar 2016 erhielt ebenfalls nochmals einen Hinweis auf die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage. Nachdem die Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz die Frage der Betriebseinstellung angesprochen hatte, fragte der Senat an, ob die Antragstellerin im Stadtgebiet noch Wettannahmestellen betreibe. Für alle Verfahrensbeteiligten war damit offensichtlich, dass die rechtliche Frage, die bei der Anfechtungsklage zu klären war, deren Zulässigkeit war. Bei dieser Sachlage musste die Antragstellerin aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs damit rechnen, dass das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage einer eigenen Bewertung unterziehen würde und dass hierbei auch die ausdrücklich vom Senat angefragte Tatsache, ob die Antragstellerin noch Wettannahmestellen betreibe, nicht unerheblich ist. Eines gesonderten Hinweises des Senats nach Abgabe der Erledigungserklärung der Antragstellerin, dass er die bereits im Verfahren von der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsauffassung zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage aufgrund welcher Erwägungen teile, bedurfte es nicht. Die Antragstellerin hatte im Verfahren somit ausreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern und gegebenenfalls die im Anhörungsrügeverfahren von ihr aufgeworfene Thematik, dass die Untersagungsverfügung nicht betriebsstättenbezogen, sondern betriebs- bzw. stadtgebietsbezogenen gewesen sei, zu problematisieren.

Soweit die Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren vorbringt, die vom Gericht vertretene Auffassung, die Aufgabe der Wettbüros habe zur Erledigung der Untersagungsverfügung geführt, sei unzutreffend, rügt sie damit die inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Das Anhörungsrügeverfahren dient aber nicht dazu, die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen zu lassen.

Selbst wenn der von der Antragstellerin behauptete Gehörsverstoß vorgelegen hätte, wäre dieser ohne Einfluss auf die Bewertungung des Gerichts, die Anfechtungsklage sei im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses unzulässig gewesen mit der Folge, dass die Antragstellerin insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, geblieben und daher nicht entscheidungserheblich. Zum einen ist der Senat bei glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen, bei denen nicht offensichtlich war, ob sie sich nur auf die ausdrücklich im Bescheid angeführten Wettannahmestellen beziehen, von einer Erledigung der Untersagungsverfügung ausgegangen, wenn die jeweiligen Betriebsstätten geschlossen worden waren und der Betreiber nicht beabsichtigte, erneut ein Wettbüro im Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde zu eröffnen (z. B. BayVGH, U. v. 18.4.2012 - 10 B 10.2596 - juris Rn. 37). Zum anderen ist die Erklärung der Antragsgegnerin vom 28. April 2015 zu berücksichtigen, wonach die Wirkungen der Untersagungsverfügung nicht nur für die Zukunft, sondern rückwirkend zum 1. Juli 2012 befristet wurden.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

2. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Beschlusses vom 25. April 2016 richtet, bleibt sie ebenfalls ohne Erfolg. Dass die Antragstellerin den Rechtsbehelf gegen die Streitwertfestsetzung als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO anstatt nach § 69a GKG bezeichnet hat, ist unschädlich.

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 25. April 2016 ist zulässig, weil gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen (vgl. zur Möglichkeit, in diesen Fällen eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG zu erheben: BayVGH, B. v. 19.5.2010 - 1 B 10.254 - juris Rn. 11).

Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung Beschwerten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.

Für die Beurteilung, ob eine „Überraschungsentscheidung“ vorliegt, weil das Gericht seine Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt hat, mit denen die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten, gilt derselbe Maßstab wie bei der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, d. h. wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Nach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ohne Anhörung der Beteiligten vorläufig durch Beschluss. Daher hat der Senat nach Eingang des Schriftsatzes zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 28. April 2009 mit Beschluss vom 25. Juni 2009 den Streitwert für das Berufungsverfahren vorläufig auf 75.000,-- Euro festgesetzt. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juni 2009 unter Übersendung einer entsprechenden Kostenrechnung für die Gerichtsgebühren mitgeteilt. Damit war für die Antragstellerin offensichtlich, dass der Senat die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach der Streitwert für das Verfahren lediglich 25.000,-- Euro betrage, nicht teilt. Sie hätte daher im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu der Frage der Bemessung des Streitwerts zu äußern. Auch bei Abgabe der Erledigungserklärung am 18. April 2016 bestand die Möglichkeit, eine Erklärung zur Höhe des Streitwerts abzugeben, zumal die Antragstellerin damit rechnen musste, dass das Gericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Erledigung der Hauptsache endgültig festsetzen werde.

Ein Anhörungsrecht der Beteiligten vor der Festsetzung des endgültigen Streitwerts besteht nicht. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG besteht die Möglichkeit, den Streitwert von Amts wegen zu ändern. Den Parteien steht es unabhängig von einem Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG frei, die Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beantragen, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffende Festsetzung unrichtig ist (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - juris Rn. 4).

Selbst bei Vorliegen eines Gehörsverstoßes bliebe die Anhörungsrüge erfolglos, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Anhörungsrügeverfahren vorgebrachten Einwendungen für die Anordnung der Antragsgegnerin, mit der der Antragstellerin die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten auch im Internet untersagt wurde, einen Streitwert von 50.000,-- Euro festgesetzt hätte. Der Senat hat in der Vergangenheit auch bei Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler, die in einer Betriebsstätte einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt haben, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Streitwert von 50.000,-- Euro zugrunde gelegt (BayVGH, U. v. 26. Juni 2012 - 10 BV 11.1939 - juris). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine betriebsstättenbezogene oder betriebsbezogene Untersagungsverfügung für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde handelt.

Die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG ergeht gerichtskostenfrei, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht (BayVGH, B. v. 4.11.2014 - 11 C 14.1481 - juris Rn. 6). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 69a Abs. 6 GKG). Daher erübrigen sich insoweit die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.