Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 10 ZB 13.1437

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger, ein 1978 in Deutschland geborener und seitdem im Bundesgebiet lebender türkischer Staatsangehöriger, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland weiter.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.) zuzulassen.

I. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 26. Oktober 2011 ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12; U. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 15; U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; U. v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 9). Zu Recht und vom Kläger unbeanstandet ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers, der als im Bundesgebiet geborener Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörenden türkischen Arbeitnehmers dort seit mindestens fünf Jahren seinen Wohnsitz und als Kind eines türkischen Arbeitnehmers dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und der deshalb nach Art. 7 Satz 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4; im Folgenden: ARB 1/80) zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt ist, nur Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Der Kläger kann daher nur im Ermessenswege aufgrund einer Einzelfallprüfung ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland als des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 82 und 86; BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13; BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 53).

Das Verwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig angesehen. Insbesondere ist es davon ausgegangen, dass das persönliche Verhalten des Klägers zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2013 eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland dargestellt habe, dass die Ausweisung auch unter Berücksichtigung des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehe und dass die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei.

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen zunächst insoweit keine ernstlichen Zweifel, als der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die in Form einer gegenwärtigen tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr bejaht.

Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme einer vom Kläger ausgehenden hinreichenden Wiederholungsgefahr im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Die Justizvollzugsanstalt, in der sich der Kläger zur Verbüßung der mit Urteil vom 5. Februar 2002 verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung aufgehalten habe, sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine Tat nicht im erforderlichen Umfang aufgearbeitet und insbesondere eine notwendige Sozialtherapie nicht mit dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein aufgenommen habe. Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Bewertung sei auch derzeit eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr gegeben. Wie die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit Bedrohung vom 19. Juni 2009 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und die Verurteilung vom 20. Mai 2009 wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit 14 sachlich zusammentreffenden Fällen der Erpressung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit 7 tatmehrheitlichen Fällen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zeigten, sei ohne eine erfolgreiche therapeutische Behandlung mit der Begehung derartiger Straftaten weiter zu rechnen. Die damit bestehende konkrete Wiederholungsgefahr sei auch nicht in hinreichendem Maße durch eine erfolgreiche sozialtherapeutische Behandlung des Klägers beseitigt worden. Der von der Haftanstalt beauftragte Therapeut gehe zwar davon aus, dass der Kläger keine Straftaten mehr begehen werde. Trotz dieser fachlichen Aussage und der vom Therapeuten bestätigten Teilnahme des Klägers an 44 Therapiesitzungen könne das Gericht nicht erkennen, dass die erneute Begehung von Straftaten durch den Kläger ausgeschlossen sei. Der Therapeut selbst habe in der mündlichen Verhandlung auch nach der Haftentlassung noch eine psychotherapeutische Begleitung von einem Jahr für erforderlich gehalten, um Restzweifel auszuschließen. Die Einschätzung des Gerichts werde dadurch bestätigt, dass der Kläger eine sozialtherapeutische Behandlung in der Haft zunächst abgelehnt und sich einer solchen Behandlung erst ab Mai 2012 unterzogen habe. Bei dieser Sachlage sei nicht erkennbar, dass ohne eine gefestigte Position im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung eine Wiederholungsgefahr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das im Strafvollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung eingeholte Prognosegutachten gehe von einer erhöhten Wiederholungsgefahr aus. Zwar spreche das Gutachten nicht zwingend für eine solche Gefahr, weil es noch nicht abschließend erstellt sei. Jedoch fehle es jedenfalls an einer abschließenden gutachterlichen Äußerung, die eine andere Bewertung der Frage der Wiederholungsgefahr zur Folge haben könne.

Der Kläger macht insoweit geltend, er werde seiner Problematik sowohl im Hinblick auf die Sexual- als auch hinsichtlich der Drogendelikte gerecht. Er habe sich nicht nur im Rahmen seiner ersten, sondern auch während seiner zweiten Inhaftierung Therapiemaßnahmen unterzogen und dafür gesorgt, dass er nach der Haftentlassung nahtlos in sexual- und drogentherapeutische Behandlung übernommen worden sei. Der Therapeut, bei dem er zuletzt in der Justizvollzugsanstalt behandelt worden sei, habe bestätigt, dass von ihm jedenfalls dann keine Gefahr mehr ausgehe, wenn er die Therapie nach der Haftentlassung noch ein Jahr lang fortsetze. Die Wiederholungsgefahr werde daher durch die bereits durchgeführten Therapiemaßnahmen und ihre Fortsetzung nach der Haft dauerhaft gebannt. Das im Rahmen der Strafvollstreckung erstellte Gutachten berücksichtige nicht, dass die Wiederholungsgefahr durch die begleitende Therapie ausgeschlossen werde. Eine gefestigte Position im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung könne nicht gefordert werden, solange durch begleitende Therapien gesichert sei, dass es nicht zu Wiederholungen komme. Außerdem werde der Kläger durch die ständige therapeutische Begleitung innerhalb kurzer Zeit in eine solche Position hineinwachsen. Nach Einschätzung des Therapeuten, bei dem sich der Kläger nach der Haftentlassung einer Verhaltenstherapie mit dem Ziel unterzogen habe, die Ursachen für die wiederholten Straftaten und das frühere Suchtverhalten des Klägers zu erarbeiten, das Unrechtsbewusstsein und die Frustrationstoleranz zu erhöhen und die Impulskontrolle zu erhöhen, gehe vom Kläger nach menschlichem Ermessen keine Gefahr mehr für andere Menschen aus. Auch aus Sicht des für den Kläger im Rahmen der Führungsaufsicht zuständigen Bewährungshelfers sei die Gefahr einer erneuten Straftat äußerst gering.

Durch diese Ausführungen wird aber die Annahme des Verwaltungsgerichts, vom Kläger gehe nach wie vor eine konkrete Wiederholungsgefahr aus, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Bei der Prüfung, ob eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegt, gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Rahmen der Gefahrenprognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Demgemäß gelten umso geringere Anforderungen an den Eintritt eines Schadens für ein bedrohtes Rechtsgut, je bedeutender dieses ist. Jedoch reicht auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht jede auch nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr aus. Auch insoweit dürfen vielmehr keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 10 BV 13.421 - juris Rn. 55). Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das in Rede stehende Grundinteresse der Gesellschaft darstellen kann (vgl. EuGH, U. v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 84; BayVGH a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme einer fortdauernden Wiederholungsgefahr aber auch unter Berücksichtigung Verhaltenstherapie, der sich der Kläger nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2013 unterzogen hat, nicht zu beanstanden.

Anlass für die Ausweisung des Klägers war seine Verurteilung vom 20. Mai 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Dieses Sexual- und Körperverletzungsdelikt, für das das Strafgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für angemessen hielt und das eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit des Tatopfers und damit von Grundinteressen der Gesellschaft darstellte, beging der Kläger, nachdem er gemeinsam mit dem Opfer, mit dem er parallel zu seiner festen Beziehung zu seiner späteren Ehefrau ein Verhältnis unterhielt, 4 g Kokain und im Anschluss daran Wodka konsumiert hatte. Seiner Verurteilung vom 5. Februar 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten lag ein vergleichbares Sexualdelikt zugrunde. Auch hier handelte es sich um eine Beziehungstat, der der Konsum von Kokain und Alkohol vorangegangen war. Das Opfer war die damalige Freundin des Klägers. Dieser hatte vor der Tat zwischen 0,5 g und 1 g Kokain geschnupft und anschließend zwei Halbe Bier, 0,5 l Kirschgoiß und 4 bis 5 Ouzos getrunken. Zwischen der am 5. August 2001 begangenen Vergewaltigung und dem sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 31. August 2008 liegen sieben Jahre. Dies zeigt aber, dass der Kläger, obwohl er sich, wie er vorträgt, bereits nach der Verurteilung wegen der Vergewaltigung sowohl wegen seiner Drogenproblematik als auch wegen des Sexualdelikts in therapeutische Behandlung begeben hat, nicht davor gefeit war, nach dem Konsum von Drogen und Alkohol erneut eine Sexualstraftat zu begehen, deren Opfer eine mit ihm in einer Beziehung lebende Frau war. Dass der Kläger damit trotz einer therapeutischen Behandlung unter im Wesentlichen gleichen Umständen ein weiteres vergleichbares Sexualdelikt begangen hat, rechtfertigt aber die Annahme, dass vom Kläger auch gegenwärtig noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit von Frauen ausgeht, die mit ihm eine Beziehung eingehen. Dies gilt umso mehr, als der sexuelle Missbrauch im Juli oder August 2008 noch keine sieben Jahre zurückliegt und damit seit dieser Straftat ein kürzerer Zeitraum verstrichen ist als zwischen ihr und der Vergewaltigung im August 2001.

An dieser Einschätzung ändern auch weder die während der Strafhaft und seit ihrem Ende im Dezember 2013 bis zum 10. Februar 2015 vom Kläger absolvierten Therapien noch seine berufliche Weiterqualifizierung durch den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C/CE und seine dadurch ermöglichte berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer bei einem Logistikunternehmen etwas. Zum einen war der Kläger auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Vergewaltigung in den Jahren 2005 bis 2009 als Berufskraftfahrer tätig, ohne dass ihn dies von der Begehung eines weiteren Sexualdelikts im Juli oder August 2008 abgehalten hätte. Zum anderen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, nicht ausgegangen werden, solange der betreffende Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. etwa BayVGH, U. v. 3.2.2015 - 10 B 14.1613 - juris Rn. 32; B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 14; U. v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 44). Geht man, wie dies in seinem psychologischen Kurzbericht vom 13. Mai 2014 offenbar auch der Therapeut getan hat, der den Kläger nach seiner Haftentlassung behandelt hat, davon aus, dass der Drogen- und Alkoholkonsum, nach dem der Kläger die Sexualdelikte im August 2001 und im Juli oder August 2008 jeweils begangen hat, Ausdruck eines Suchtverhaltens war, so kann daher ein Wegfall der Wiederholungsgefahr selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Verhaltenstherapie des Klägers am 10. Februar 2015 tatsächlich erfolgreich abgeschlossen worden ist. Denn angesichts des kurzen Zeitraums von lediglich drei Monaten, der seitdem vergangen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die mit einer erfolgreichen Therapie verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens nach Therapieende bereits hinreichend glaubhaft gemacht hat.

Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr im Hinblick darauf, dass die Therapieziele in vollem Umfang erreicht sind und dass der Kläger nach menschlichem Ermessen deshalb keine Gefahr für andere mehr darstellt, wie sein Therapeut im zuletzt vorgelegten psychologischen Therapiebericht vom 11. Februar 2015 bestätigt hat, kann aber auch dann nicht angenommen werden, wenn man wie die Beklagte davon ausgeht, dass beim Kläger nie eine körperliche oder psychische Abhängigkeit von Drogen oder Alkohol bestanden hat. Denn gerade dann weist das bisherige Verhalten des Klägers darauf hin, dass weiterhin die Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten besteht, weil der Kläger dann das Sexualdelikt im Juli oder August 2008 nach dem Genuss von Kokain und Alkohol begangen hätte, obwohl er nicht drogen- oder alkoholabhängig war und obwohl er sich gleichwohl einer Therapie unterzogen hatte. Unter diesen Umständen liegen nämlich hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger, der nach der Scheidung von seiner Ehefrau offenbar in einer neuen Beziehung lebt, trotz der nach Ansicht seines Therapeuten erfolgreich abgeschlossenen Verhaltenstherapie auch in Zukunft nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen wieder in eine Lage geraten kann, in der es erneut zu sexuellen Übergriffen kommt. Dies gilt umso mehr, als, wie bereits ausgeführt, derzeit seit dem sexuellen Missbrauch im Jahr 2008 noch ein kürzerer Zeitraum verstrichen ist als zwischen dieser Straftat und der Vergewaltigung im Jahre 2001. Schließlich hat sich der Kläger auch seit seiner Haftentlassung bisher nur unter therapeutischer Begleitung und staatlicher Aufsicht bewährt. Denn die Führungsaufsicht dauert auch nach Abschluss der Therapie im Februar 2015 noch bis 1. Dezember 2018 fort.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, seine Ausweisung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger meint, die Beklagte habe nicht zwischen Ermessenserwägungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung unterschieden und deshalb faktisch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, was zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung führe.

Die Frage, ob die Ausweisung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne ist, stellt sich im Rahmen der Frage, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind, die von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO in vollem Umfang zu prüfen ist. Die Gerichte dürfen sich dabei nicht auf die Überprüfung etwaiger Ausführungen der Behörde zur Verhältnismäßigkeit beschränken, sondern haben eine eigene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Wenn die Behörde erkannt hat, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, und sie die für ihre Entscheidung maßgeblichen Ermessenserwägungen dargelegt hat, kann ein Verwaltungsakt daher auch dann verhältnismäßig sein, wenn seine Begründung Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit nicht enthält. Das Fehlen solcher Ausführungen allein macht daher die Ausweisung entgegen der Ansicht des Klägers weder unverhältnismäßig noch stellt es zwangsläufig einen Ermessensausfall dar.

Auch eine „Vermengung“ von Ermessenserwägungen und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit führt für sich genommen nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung. Ermessensfehlerhaft ist die Ausweisung in solchen Fällen vielmehr allenfalls dann, wenn die fehlende Unterscheidung zwischen Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeitsprüfung dazu führt, dass Ermessenserwägungen gänzlich unterbleiben oder die angestellten Erwägungen unzureichend oder unzutreffend sind.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begründen auch die Ausführungen des Klägers nicht, die Beklagte habe die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK unterlassen, wobei dieser Prüfung ein derart großes Gewicht zukomme, dass allein ihr Unterbleiben die Ausweisung rechtswidrig mache. Denn es trifft schon nicht zu, dass die Beklagte eine solche Prüfung nicht vorgenommen hätte. Vielmehr führt die Beklagte in der Ausweisungsverfügung vom 26. November 2011 ausdrücklich die Kriterien auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Beeinträchtigungen des Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen sind, prüft sie im Einzelnen und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig sei und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel stehe (S. 5 ff. des Bescheids).

c) Schließlich stellt der Kläger auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Verwaltungsgericht nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, soweit er meint, seine privaten Interessen überwögen das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung.

Das Verwaltungsgericht hält die Ausweisung des Klägers für verhältnismäßig. Das Interesse des Klägers, weiter im Bundesgebiet zu bleiben, beruhe darauf, dass er sich während seines gesamten Lebens im Bundesgebiet aufgehalten habe, hier seine schulische und berufliche Ausbildung abgeschlossen und zum Land seiner Staatsangehörigkeit keinen annähernd gleichen Bezug habe. Insbesondere beherrsche der Kläger die deutsche Sprache einwandfrei. Sämtliche näheren Verwandten des Klägers hielten sich im Inland auf. Seit 2010 sei er auch mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Seiner Ehefrau sei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit ein Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar, so dass die Ehe nur im Inland geführt werden könne. Eine Ausweisung des Klägers stelle damit einen ganz erheblichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Demgegenüber seien aber auch die vom Kläger begangenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Der Kläger habe eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Die Opfer seien in schwerwiegender Weise verletzt worden. Der Kläger habe ihre Wehrlosigkeit ausgenutzt. Da diese Straftaten eine Verletzung von wesentlichen Grundinteressen der Gesellschaft darstellten, seien sie mit einem ganz erheblichen Gewicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen gewesen. Unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie sowie des besonderen Schutzes des in der Bundesrepublik geborenen und verwurzelten Klägers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, sei die Kammer wegen der noch bestehenden konkreten Wiederholungsgefahr und der bei einer erneuten Straffälligkeit des Klägers betroffenen Rechtsgüter der Überzeugung, dass die Ausweisungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung verhältnismäßig sei. Dabei werde nicht verkannt, dass der Kläger bei einer Ausreise in die Türkei vor nicht unerhebliche Probleme gestellt werde. Er könne sich jedoch aufgrund seiner Sprachkenntnisse dort seinen Lebensunterhalt sichern. Durch die Befristung der Ausweisung auf zwei Jahre könne ein unzumutbarer Eingriff in die Rechte des Klägers vermieden werden.

Demgegenüber ist der Kläger der Ansicht, seine privaten Interessen überwögen das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Kläger sei faktischer Inländer. Er sei wirtschaftlich und kulturell tief in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt. Seine gesamte Kernfamilie befinde sich in Deutschland. Er lebe seit seiner Geburt und damit seit mehr als 35 Jahren im Bundesgebiet, verfüge über eine Berufsausbildung und sei einer fast andauernden Vollbeschäftigung nachgegangen. Er habe Rentenansprüche erworben und sei nie von Sozialleistungen abhängig gewesen. Seine prägenden Jahre habe er in Deutschland und nicht in der Türkei verbracht. Zwar wögen seine Straftaten schwer. Eine Wiederholungsgefahr bestehe jedoch nicht mehr. Jedenfalls seien die vom Kläger ausgehenden Gefahren im Hinblick auf seine Therapiebemühungen beherrschbar.

Auch dieses Vorbringen des Klägers stellt aber die Beurteilung der Ausweisung durch das Verwaltungsgericht als verhältnismäßig nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar wiegt das Interesse des Klägers schwer. Der inzwischen 36 Jahre alte Kläger ist faktischer Inländer. Er ist in Deutschland geboren und hat sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht. Seine Eltern und Geschwister leben in Deutschland. Er verfügt über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausübung als Gas- und Wasserinstallateur. Er war, soweit er sich nicht in Haft befand, durchgehend berufstätig. Nach der letzten Haftentlassung im Dezember 2013 hat er die Fahrerlaubnis der Klasse C/CE erworben und arbeitet als Berufskraftfahrer. Auch wenn er inzwischen von seiner deutschen Ehefrau geschieden ist, liegen seine wesentlichen wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen ausschließlich im Bundesgebiet. Auch in kultureller Hinsicht ist der Kläger durch seinen langen Aufenthalt in Deutschland geprägt. Allerdings verbindet ihn insoweit mit der Türkei, deren Staatsangehörigkeit besitzt, dass er in einer türkischen Familie aufgewachsen ist und Türkisch spricht.

Jedoch erscheint seine Ausweisung gleichwohl nicht unangemessen. Denn auch dem der Ausweisung zugrunde liegenden Ziel, Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen abzuwehren, die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt sind, kommt großes Gewicht zu. Der Kläger hat diese hochrangigen Rechtsgüter unter Kokain- und Alkoholeinfluss wiederholt gravierend verletzt, wie sich aus den Feststellungen der jeweiligen Strafurteile und den darin ausgesprochenen erheblichen Freiheitsstrafen ergibt. Trotz der inzwischen abgeschlossenen Verhaltenstherapie und der Berufstätigkeit nach der Entlassung aus der Haft, besteht, wie bereits dargelegt, entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die genannten Rechtsgüter. Zwar mag sich diese Gefahr durch die nach Auffassung des Psychotherapeuten und des Bewährungshelfers erfolgreich abgeschlossene Verhaltenstherapie verringert haben. Gleichwohl besteht aber, wie ausgeführt, im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits einmal trotz vorangegangener Therapie und Berufstätigkeit rückfällig geworden ist, eine über eine bloß entfernte Möglichkeit deutlich hinausgehende Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten.

Angesichts des hohen Ranges der Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung und der schwerwiegenden Beeinträchtigungen, die ihnen bei einem Rückfall des Klägers drohen, überwiegt aber das öffentliche Interesse an dessen Ausweisung, wenn man berücksichtigt, dass der immerhin über einen Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügende Kläger aufgrund seines Aufwachsens in einer türkischen Familie und seiner Sprachkenntnisse in der Lage sein müsste, mit den Lebensverhältnissen in der Türkei zurecht zu kommen und dort etwa als Kraftfahrer seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Für die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei spricht dabei schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht die Wirkungen der Ausweisung auf lediglich zwei Jahre befristet hat, wogegen sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht gewendet hat.

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, die Ausweisung sei wegen eines Ermessensfehlgebrauchs ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte sie auf unzutreffende Tatsachen gestützt oder Tatsachen unberücksichtigt gelassen habe, die in Erwägung zu ziehen gewesen wären.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen zunächst nicht bereits deshalb, weil die Beklagte die Frage des Ermessens mit der Verhältnismäßigkeit verknüpft hätte. Denn eine solche Verknüpfung führt, wie bereits dargelegt, nicht schon für sich genommen zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung, sondern nur dann, wenn sie zur Folge hat, dass Ermessenserwägungen gänzlich unterbleiben oder die angestellten Erwägungen unzureichend oder unzutreffend sind.

b) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch, soweit der Kläger pauschal auf Neubewertungen von persönlichen Interessen in jüngeren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verweist (vgl. EGMR, U. v. 25.3.2010 - Mutlag, Nr. 40601/05 - juris Rn. 55; U. v. 13.10.2011 - Trabelski, Nr. 41548/06 - juris Rn. 54) und geltend macht, die Beklagte habe sich demgegenüber bei ihrer Ermessensausübung auf den sechs Jahre alten Zehn-Punkte-Katalog des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt. Denn inwieweit sich daraus die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils und der Ermessensentscheidung der Beklagten ergeben soll, ist mit diesen Ausführungen nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr wird ohne nähere Ausführungen dazu, worin diese Neubewertungen bestehen, nicht erkennbar, in welcher Hinsicht die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte.

c) Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung außer Acht gelassen hätte, dass der Kläger faktischer Inländer ist. Zwar hat die Beklagte den Kläger nicht ausdrücklich als faktischen Inländer bezeichnet. Sie ist aber davon ausgegangen, dass der Kläger als langjährig in Deutschland ansässiger Ausländer den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK genießt (S. 5 des Bescheids vom 26. Oktober 2011). Auch hat sie die für die Einordnung des Klägers als faktischer Inländer maßgeblichen Gesichtspunkte benannt, die das im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigende große Gewicht seines Rechts auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen. Insbesondere hat die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen einbezogen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und hier die Schule besucht, einen qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie den Realschulabschluss erworben und eine Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur erfolgreich abgeschlossen hat. Auch hat sie berücksichtigt, dass der Kläger nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung in Deutschland gearbeitet hat, wenn auch zuletzt nicht mehr in seinem erlernten Beruf, sondern als angelernter Möbelmonteur und Kraftfahrer (S. 10 des Bescheids vom 26. Oktober 2011). Schließlich hat die Beklagte auch in ihre Ermessenserwägungen aufgenommen, dass die Eltern und Geschwister des Klägers und seine (inzwischen geschiedene) Ehefrau in Deutschland leben (S. 12 des Bescheids vom 26. Oktober 2011). Damit hat sie aber alle Gesichtspunkte, die für die Einordnung des Klägers als faktischen Inländer maßgeblich sind, in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen.

d) Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass er kein Drogenproblem mehr habe und von ihm auch keine Sexualdelikte mehr zu erwarten seien, weil er sich erfolgreich entsprechenden Therapien unterzogen habe und seit 2004 keine Drogen mehr konsumiere. Auch dieses Vorbringen begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Abgesehen davon, dass der Kläger, wie sich aus dem Strafurteil vom 20. Mai 2009 ergibt, mit dem er wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, noch im Juli oder August 2008 Kokain konsumiert hat, geht, wie ausführlich dargelegt, entgegen der Ansicht des Klägers von ihm trotz der inzwischen nach Einschätzung seines Therapeuten erfolgreich abgeschlossenen Therapien auch heute noch eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung und damit für ein Grundinteresse der Gesellschaft aus. Die Beklagte hat ihren Ermessenserwägungen daher zu Recht eine solche Gefahr zugrunde gelegt.

e) Ein Ermessensfehlgebrauch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den beruflichen Werdegang des Klägers und seine Tätigkeit als Kraftfahrer abwertend und diskriminierend dargestellt habe.

Zwar hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 26. Oktober 2011 ausgeführt, dass der Kläger trotz seiner Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur nicht mehr in seinem Ausbildungsberuf gearbeitet, sondern als Hilfsarbeiter angelernte Tätigkeiten als Möbelmonteur und Transportfahrer verrichtet habe (S. 10 des Bescheids). Dass dies nicht zuträfe oder diskriminierend für den Kläger wäre und die Beklagte damit von unzutreffenden Tatsachen oder Wertungen ausgegangen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich.

Die weitere Erwägung der Beklagten, der Kläger sei in ein randständiges Milieu mit Prostituierten, Alkohol und Drogen abgeglitten (S. 10 des Bescheids vom 26. Oktober 2011), bezieht sich zum einen nicht auf die berufliche Tätigkeit des Klägers. Zum anderen entspricht sie den Feststellungen der Strafgerichte, die seinen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung vom 5. Februar 2002 und wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vom 20. Mai 2009 zugrunde liegen.

f) Soweit der Kläger geltend macht, er könne sich aufgrund seiner Arbeitsleistungen auf den Schutz des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 berufen und daher nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden, ist ein Ermessensfehlgebrauch ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte führt ausdrücklich aus, dass der Kläger sich auf den Assoziationsratsbeschluss berufen könne und deshalb über seine Ausweisung „im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens“ zu entscheiden sei (S. 5 des Bescheids vom 26. Oktober 2011).

g) Als ermessensfehlerhaft stellt sich die Ausweisung des Klägers auch nicht deshalb dar, weil die Beklagte der Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht den ihr nach Art. 6 GG zukommenden Stellenwert beigemessen hätte. Denn der Kläger ist inzwischen geschieden, so dass eine stärkere Gewichtung des Schutzes der Ehe zu seinen Gunsten nicht mehr in Betracht kommt.

h) Schließlich begründet auch der Einwand des Klägers, da das Ausweisungsverfahren kein zweites Strafverfahren sei, dürften ihm die begangenen Straftaten nicht mehr entgegen gehalten werden, wenn der Gesellschaft durch ihn keine Gefahren mehr drohten, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn eine Wiederholungsgefahr besteht hier, wie ausgeführt, gerade fort.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht dadurch verletzt, dass es kein Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen der Therapiestunden und zu der Frage eingeholt hat, ob die begleitende Therapie die Gefährlichkeit des Klägers bis zur Ungefährlichkeit reduziert.

Denn abgesehen davon, dass ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es wie hier von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B. v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B. v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16; B. v. 8.10.2014 - 10 ZB 12.2742 - juris Rn. 52), erfordert insbesondere in Fällen wiederholter Straftaten die Prüfung der Frage, ob die von der Behörde angenommene Befürchtung neuer Verfehlungen tatsächlich besteht, grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil sich das Gericht mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2014 - 10 ZB 13.328 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 4.5.1990 - 1 B 82/89 - juris Rn. 7 m. w. N.). Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzt, für die eine dem Richter nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist, wie etwa im Falle einer seelischen Erkrankung (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2014 - 10 ZB 13.328 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 - juris Rn. 6; B. v. 4.5.1990 - 1 B 82.89 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dass der Kläger an einer solchen Erkrankung leidet, wird aber weder im Zulassungsantrag behauptet noch ist es sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015 aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung weiter.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 6. November 1983 in München geboren und lebt seit seiner Geburt im Bundesgebiet. Er verfügt über einen Qualifizierenden Hauptschulabschluss und hat eine Lehre zum Maschinenbaumechaniker erfolgreich abgeschlossen. Am 17. April 1997 erhielt er eine zunächst bis 5. November 1999 befristete Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund seines Antrags vom 4. November 1999 am 14. Dezember 1999 unbefristet verlängert wurde.

Nach Einstellung eines Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO im Jahr 2002 und Einstellung eines Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 153 Abs. 1 StPO im Jahr 2005 wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 19. April 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

Während einer Hochzeitsfeier am 21. Juli 2006, an der der Kläger mit seiner Freundin teilnahm, begleitete diese eine zu den Hochzeitsgästen gehörende Freundin zu einem Treffen mit einem weiteren Gast, der diese Freundin kennenlernen wollte. Der Kläger beobachtete dies und machte zunächst seiner Freundin Vorwürfe, weil er ihr Verhalten für falsch hielt. Dann warf er der Freundin seiner Freundin vor, sie sei an allem schuld. Über die Frage der Freundin seiner Freundin, wie es für ihn wäre, wenn sie so mit ihm redete wie er mit ihr, ärgerte sich der Kläger so sehr, dass er ihr mit der flachen Hand so heftig auf die Wange schlug, dass sie taumelte und zu Boden gestürzt wäre, wäre sie nicht von einem anderen Anwesenden an den Armen festgehalten worden. Nachdem die Freundin der Freundin des Klägers am 22. Juli 2006 ihrer Familie von dem Vorfall berichtet hatte, rief ihr Schwager (im Folgenden: der Geschädigte) den Kläger an, um ihn zur Rede zu stellen. Im Verlauf des Gesprächs äußerte er sinngemäß, er werde den Kläger wieder dorthin zurückstecken, wo er herkomme. Der Kläger forderte ihn daraufhin auf, doch zu ihm zu kommen. Daraufhin begab der Geschädigte sich gemeinsam mit der Freundin der Freundin des Klägers und weiteren Angehörigen zur Wohnung des Klägers, um diesen zur Rede zu stellen und ihn zu einer Entschuldigung zu bewegen. Der Kläger, der über die telefonische Beleidigung aufgebracht war, bewaffnete sich mit einem feststehenden Jagd- oder Fischereimesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm und einer maximalen Klingenbreite von 2,7 cm, das an der Klinge einen Widerhaken besaß, und verließ seine Wohnung. Auf einer nahe gelegenen Freifläche traf er auf den Geschädigten und seine Begleiter. Er zog sofort sein Messer und erkundigte sich, wer ihn beleidigt habe. Er ließ sich durch den Geschädigten und seine Begleiter nicht beruhigen. Dem Geschädigten war nach seiner Vorstellung ein Rückzug nicht mehr möglich, wenn er vor seinen Verwandten nicht das Gesicht verlieren wollte. Auch der Kläger wollte Standhaftigkeit demonstrieren. Um seinem Ärger demonstrativ Ausdruck zu verleihen, versetzte er, ohne zu wissen, wer ihn beleidigt hatte, dem Geschädigten einen mit äußerster Wucht geführten Stich in den rechten zentralen Oberbauch, wobei er das Messer bis zum Heft in den Körper des Geschädigten rammte. Dadurch wurde die Bauchwand auf einer Länge von 10 cm von unten nach oben in Richtung des Rippenbogens durchtrennt. Nur durch Zufall wurden lebenswichtige Organe oder große Blutgefäße nicht getroffen. Zur Rettung des Geschädigten unternahm der Kläger nichts. Der Geschädigte wurde jedoch auf Veranlassung Dritter ins Krankenhaus eingeliefert und sofort operiert. Der Geschädigte litt auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch an den beiden schlecht verheilten Stich- und Operationsnarben, die im Sitzen und Liegen schmerzten. Sport konnte er nicht treiben. Außerdem traten Magen- und Darmprobleme auf, die zu einem Gewichtsverlust von 10 kg führten. Infolge der verletzungsbedingten Schonhaltung bekam er schließlich Probleme mit der Halswirbelsäule.

Nachdem der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, wies die Beklagte ihn mit Bescheid vom 11. April 2008 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1 des Bescheids), untersagte ihm die Wiedereinreise (Nr. 2 des Bescheids) setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2008 und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 Berechtigter dürfe der Kläger nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung und bei Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung für ein Grundinteresse der Gemeinschaft ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute. Angesichts seiner Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und der Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten seien diese Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG anwendbar sei, stehe er angesichts dieser Verurteilung einer Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Soweit der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genieße, lägen die für die Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Die pflichtgemäße Ermessensausübung ergebe auch unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, dass das öffentliche Interesse das private Interesse des Klägers eindeutig überwiege. Ergänzend wird auf die Gründe des Bescheids vom 11. April 2008 Bezug genommen.

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger habe ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und erfülle im Hinblick auf seine abgeschlossene Ausbildung auch die Voraussetzungen von Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Die Ausweisung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen das in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG verankerte Vier-Augen-Prinzip, weil die Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben worden sei. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 ARB 1/80 könne der Kläger nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung und nur dann ausgewiesen werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, wobei eine strafrechtliche Verurteilung eine Ausweisung nur rechtfertigen könne, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein Verhalten erkennen ließen, das eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Kläger genieße darüber hinaus nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und Art. 3 Abs. 3 ENA besonderen Ausweisungsschutz, der allerdings nicht weiter reiche als der assoziationsrechtliche. Die vom Kläger begangene Straftat des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung stelle eine besonders schwerwiegende, Grundinteressen der Gesellschaft berührende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es bestehe auch die Gefahr weiterer vergleichbarer Straftaten. Dabei dürften insoweit im Hinblick auf die betroffenen überragenden Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Aus den Tatumständen gehe hervor, dass der Kläger dazu neige, sich gegen Beleidigungen und Ehrverletzungen mit physischer Gewalt zur Wehr zu setzen. Die Ausweisung sei darüber hinaus verhältnismäßig und scheitere nicht am Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar habe die Sozialisation des in Deutschland geborenen Klägers in der Bundesrepublik stattgefunden. Es sei jedoch anzunehmen, dass er mit der türkischen Sprache und Kultur hinreichend vertraut sei. Die Eltern und Brüder des Klägers lebten zwar im Bundesgebiet. Er habe aber in der Bundesrepublik bisher keine eigene Kernfamilie gegründet. Dass der seit mehreren Jahren volljährige Kläger auf die Hilfe seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen in besonderer Weise angewiesen sei, sei nicht erkennbar. Der Kontakt zu ihnen könne brieflich, telefonisch und im Rahmen von Betretenserlaubnissen aufrechterhalten werden. Zwar sei die Ausweisung auch deshalb ein erheblicher Eingriff in das Recht des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil er selbst nach einer Befristung keinen Anspruch auf Wiedereinreise in die Bundesrepublik habe. Die Ausweisung sei aber im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des Klägers und die von ihm weiterhin ausgehende Gefahr für die überragenden Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit noch als verhältnismäßig anzusehen. Sonstige Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG komme ihm als türkischem Staatsangehörigen nicht zugute.

Seine Berufung, die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob sich der Kläger weiterhin auf Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG berufen könne, zugelassen wurde, begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Die Ausweisung verstoße gegen die Verfahrensgarantie des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG, die auf türkische Staatsangehörige auch nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG, die die Kontrolle von Ausweisungsentscheidungen durch eine zweite Verwaltungsinstanz durch einen erweiterten gerichtlichen Rechtsschutz ersetzt habe, weiterhin anzuwenden sei. Gelte die Richtlinie 2004/38/EG nur für Unionsbürger, nicht jedoch für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, so müsse für Letztere zwingend der bisherige Standard erhalten bleiben. Die Nichtbeachtung von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG führe dazu, dass die Ausweisung unheilbar rechtswidrig sei. Im Übrigen sei demgegenüber im Ergebnis aber davon auszugehen, dass die Richtlinie 2004/38/EG und damit Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie auch für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gelte. Der Kläger, der in den letzten zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe, dürfe daher nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Die öffentliche Sicherheit werde durch den Kläger aber künftig nicht gefährdet. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht zu erwarten. Durch seine soziale Integration und zielstrebige Berufsausbildung habe der bis zu seiner Verurteilung wegen der der Ausweisung zugrunde liegenden Tat nicht vorbestrafte Kläger dargetan, dass er bis dahin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Außerdem habe er durch Entschuldigungen und Schmerzensgeldzahlungen zum Ausdruck gebracht, dass er die Tat bedauere. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere das Nachtatverhalten des Klägers außer Acht gelassen. Zwar habe es erwähnt, dass der Kläger an einer zweimonatigen Gewaltpräventionsgruppe teilgenommen habe. Es habe dies und das gesamte positive Strafvollzugsverhalten jedoch bei der Bewertung der Ermessensentscheidung in keiner Weise berücksichtigt. Da sich der Kläger erstmals im Strafvollzug befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass dies nachhaltige Wirkungen auf ihn ausübe, die ihn von künftigen Straftaten abhielten. Eine konkrete Wiederholungsgefahr, wie sie Art. 14 ARB 1/80 fordere, sei angesichts dessen beim Kläger nicht zu erkennen. Aus dem Gutachten im Strafprozess und der Tat allein könne auf eine solche Wiederholungsgefahr nicht geschlossen werden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015 und der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Ausweisungsbescheid sei rechtmäßig. Er verstoße insbesondere weder gegen Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG noch gegen Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Aggressionen zu kontrollieren. Kläger und Justizvollzugsanstalt hätten die Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe für erforderlich gehalten. Beim Kläger liege nach dem im Strafprozess erstellten Gutachten wahrscheinlich eine eher geringe Stresstoleranz und innere Stabilität und eine allgemeine Unsicherheit bei noch nicht ausgereifter Identitätsbildung vor. Nach Lösung des Verlöbnisses könne die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht mehr zur Stabilisierung des Klägers beitragen. Auch wenn der Kläger faktischer Inländer sei, sei zu berücksichtigen, dass er massiv straffällig geworden sei und abgesehen von den Bindungen zu seiner Herkunftsfamilie keine gewichtigen familiären Bindungen habe. Schließlich lägen Umstände vor, die dem Kläger die Integration in der Türkei erleichtern würden. Seine Großeltern lebten in der Türkei. Er habe Urlaubsaufenthalte dort verbracht, habe eine türkischsprachige Klasse besucht und seine Korrespondenz während der Haft belege seine Türkischkenntnisse.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Nachdem er sich zunächst den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und ergänzend auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, nach der Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr finde, verwiesen hatte, meint er nunmehr, der Kläger habe eine zweite Chance verdient.

Das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2008 im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ausgesetzte Verfahren (10 BV 08.3244) ist auf Antrag der Beklagten vom 22. Februar 2013 unter dem jetzigen Aktenzeichen (10 BV 13.421) fortgeführt worden.

Der Kläger ist nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29. September 2011 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden. Er steht für die Dauer von fünf Jahren unter Führungsaufsicht. Am 11. Februar 2013 hat er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Am 7. Juni 2013 ist der gemeinsame Sohn des Klägers und seiner Ehefrau geboren worden, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist. Die Ehefrau und der Sohn des Klägers wohnen mit dem Kläger zusammen.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2015 hat die Beklagte Nr. 2 des Bescheids vom 11. April 2008 dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinreise für drei Jahre untersagt wird und die Frist mit der Ausreise beginnt. Außerdem hat sie in den Gründen des Bescheids die Ermessenserwägungen zur Ausweisung des Klägers aktualisiert und klargestellt, dass die Ermessensentscheidung nunmehr ausschließlich auf die Ausführungen im Bescheid vom 27. Januar 2015 gestützt werde.

Im Wesentlichen führt die Beklagte zur Begründung aus, der Ausweisung liege eine außerordentlich schwere Straftat zugrunde. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei durch den Kläger schwerwiegend gefährdet, so dass sein Aufenthalt im Allgemeininteresse zu beenden sei. Die privaten Belange müssten insbesondere im Hinblick darauf zurücktreten, dass dem Kläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse, der Kontakte zu seinen in der Türkei lebenden Großeltern und seiner Vertrautheit mit der türkischen Kultur und Mentalität ein Leben in der Türkei zumutbar sei. Die Beziehung zu seiner deutschen Frau und seinem deutschen Kind werde dadurch relativiert, dass sie zu einer Zeit aufenthaltsrechtlicher Unsicherheit entstanden sei. Besonderes Gewicht sei allerdings dem Interesse des Sohnes des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet beizumessen. Auf die Lebenshilfe seiner Eltern sei der Kläger nicht mehr angewiesen. Im Ergebnis überwiege trotz der sich abzeichnenden positiven Tendenz und der geänderten familiären Situation angesichts der Schwere der begangenen Straftat und der konkreten Gefahr weiterer Straftaten das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung werde wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten hohen Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet ein Zeitraum von drei Jahren für erforderlich gehalten, um dem hohen Gefahrenpotenzial Rechnung tragen zu können.

In der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015, wegen deren Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird, hat die Beklagte erklärt, ihre Ermessenserwägungen im Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 würden noch dahingehend vervollständigt, dass nunmehr die Eltern des Klägers in der Türkei wohnten und damit dort im Fall einer Aufenthaltsbeendigung für den Kläger ein weiterer Anlaufpunkt bestehe.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Anfechtungsklage, deren Gegenstand die Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 in der Fassung ist, die er durch den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 und die in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 zur Niederschrift abgegebene Erklärung der Beklagten zur Vervollständigung ihrer Ermessenserwägungen erhalten hat (I.), hat auch in der Sache Erfolg (II.).

I.

Gegenstand der Klage ist die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. April 2015 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015. Indem der Kläger seinen auf die Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 in seiner ursprünglichen Fassung gerichteten Klageantrag auf den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 erstreckt hat, hat er diesen bereits unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO vorgelegen haben, nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in zulässiger Weise in die Klage einbezogen. Denn danach handelt es sich bei der Erstreckung der Anfechtungsklage auf den Bescheid vom 27. Januar 2015 nicht um eine Klageänderung. Im Übrigen wäre eine in der Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 liegende Klageänderung hier auch nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.

1. Eine Klageänderung liegt vor, wenn sich der Streitgegenstand ändert. Der Streitgegenstand wird dabei durch den Klageanspruch als den mit der Klage geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den Klagegrund als den dem Klageanspruch zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28 m. w. N.). Eine Klageänderung ist demzufolge grundsätzlich dann gegeben, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beide sich ändern (vgl. BVerwG a. a. O.).

Zwar wäre danach hier von einer Klageänderung auszugehen. Denn der Kläger hatte ursprünglich nur die Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 beantragt, mit dem er aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids vom 11. April 2008), ihm die Wiedereinreise untersagt (Nr. 2 des Bescheids vom 11. April 2008) und ihm für den Fall, dass er das Bundesgebiet nicht bis zum 15. April 2008 verlasse, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht wurde, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3 des Bescheids vom 11. April 2008). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 gestellten Antrag des Klägers, den Bescheid vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 aufzuheben, hat sich aber der Streitgegenstand geändert. Denn es hat sich der Klageanspruch verändert, weil mit der Klage nicht mehr die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids, sondern die Aufhebung dieses Bescheids in der geänderten Fassung begehrt wird, nach der dem Kläger die Wiedereinreise nicht mehr unbefristet, sondern nur noch für die Dauer von drei Jahren untersagt ist.

2. Jedoch ist es nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO ist es darüber hinaus nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert wird. Danach liegt hier eine Klageänderung aber nicht vor.

a) Durch die Beantragung der Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 ist der Klageantrag im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO erweitert worden, weil er damit auf den Bescheid vom 27. Januar 2015 erstreckt worden ist.

Ebenso fordert der Kläger mit dem Antrag, den Bescheid vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 aufzuheben, im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO einen anderen Gegenstand als mit seinem ursprünglichen Antrag, den Bescheid vom 11. April 2008 aufzuheben. Dies erfolgt auch wegen einer später eingetretenen Veränderung. Denn die Beklagte hat den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 11. April 2008 nach Klageerhebung geändert, indem sie das darin enthaltene Wiedereinreiseverbot mit dem Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 auf drei Jahre befristet hat.

b) Die Erweiterung des Klageantrags und die darin liegende Forderung eines anderen als des ursprünglichen Gegenstands sind darüber hinaus ohne Änderung des Klagegrundes erfolgt. Denn der dem Klageantrag zugrunde liegende Sachverhalt hat sich durch die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 nicht geändert.

Der Bescheid vom 11. April 2008 und dieser Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 unterscheiden sich nur insoweit, als der Bescheid vom 11. April 2008 dem Kläger die Wiedereinreise ohne zeitliche Beschränkung untersagt hat, während er in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 ein auf drei Jahre befristetes Wiedereinreiseverbot vorsieht. Dieser Unterschied hat aber nicht zur Folge, dass der Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 ein anderer Sachverhalt zugrunde zu legen wäre als der Entscheidung über eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung.

Zum einen erweist sich im Fall der Rechtswidrigkeit der Ausweisung auch das von der Beklagten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als gesetzliche Folge der Ausweisung ausgesprochene Wiedereinreiseverbot unabhängig davon als rechtswidrig, ob es nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet worden ist oder nicht. Der rechtlichen Beurteilung des Wiedereinreiseverbots liegt daher in beiden Fällen einheitlich der Sachverhalt zugrunde, auf dessen Grundlage sich die Ausweisung als rechtswidrig darstellt. Zum anderen enthält die Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid, wenn dieser wie der Bescheid vom 11. April 2008 keine Befristung der Wirkungen der Ausweisung verfügt hat, zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung einen Hilfsantrag auf Verpflichtung des Trägers der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung dieser Wirkungen mit der Folge, dass im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 39). Über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist in diesem Fall aber auch dann zu entscheiden, wenn eine solche Befristung nachträglich vorgenommen wird und die Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid wie hier auf den Befristungsbescheid erstreckt wird (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen nachträgliche Befristungsentscheidungen BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 13; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 31; kritisch dazu Armbruster/Hoppe, ZAR 2013, 309/315). In beiden Fällen ist dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die im Rahmen der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG festzusetzende Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 40 f.; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 30 ff.). Auch im Falle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung liegt dem Klageanspruch daher unabhängig davon, ob die Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 oder die Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 begehrt wird, derselbe Sachverhalt zugrunde. Stimmt damit aber der für die Entscheidung über beide Klageanträge maßgebliche Sachverhalt überein, so hat die Einbeziehung des Bescheids vom 27. Januar 2015 nicht zu einer Änderung des Streitstoffs und damit des Klagegrundes geführt.

3. Im Übrigen wäre die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015, selbst wenn es sich dabei um eine Klageänderung handeln würde, nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof die Änderung für sachdienlich hält.

Sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel dann, wenn sie der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - juris Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, U.v. 26.6.2012 - 10 BV 09.2259 - juris Rn. 37). Beides ist hier der Fall.

Die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 dient der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits. Denn sie ermöglicht es, auch über die zulässige Dauer der Wirkungen der Ausweisung eine Entscheidung herbeizuführen, ohne dass es einer erneuten Klage gegen die im Änderungsbescheid vorgenommene Befristung des Wiedereinreiseverbots bedarf. Auch bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe. Wie dargelegt, ändert sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt durch die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 in den Klageantrag nicht.

II.

Die Klage, die sich danach gegen den Bescheid vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015 richtet, ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil er nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015, die für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristung ihrer Wirkungen und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 15; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 9), sowohl hinsichtlich der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (1.) als auch hinsichtlich der Befristung des Wiedereinreiseverbots auf die Dauer von drei Jahren und der Abschiebungsandrohung (2.) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

1. Die Ausweisung des Klägers, die an Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4; im Folgenden: ARB 1/80) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu messen ist (a), ist rechtswidrig. Zwar ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass die Ausweisung wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschiften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl der Europäischen Gemeinschaften 1964 S. 850; im Folgenden: Richtlinie 64/221/EWG) formell rechtswidrig wäre (b). Jedoch sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt (c).

a) Als Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers kommt nur Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80.

Nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Die praktische Wirksamkeit dieser Rechte setzt dabei zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf Unionsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, C-329/97 - juris Rn. 40; U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 31; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 25; U.v. 16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 11). Danach ist der Kläger aber nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt.

aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80. Er ist Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Sein Vater kam 1972 nach Deutschland und arbeitete dort bei BMW, bei einer Arzneimittelfirma und schließlich am Flughafen München. Zwar hat der 1983 im Bundesgebiet geborene Kläger erstmals am 17. April 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 gilt aber entgegen seinem Wortlaut nicht nur für Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, sondern auch für ein Kind eines solchen Arbeitnehmers, das wie der Kläger im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets dort gelebt hat (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 20 ff, 26; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 11). Der Kläger hat schließlich von seiner Geburt bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2006 und damit seit mindestens fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinen Eltern gehabt und mit ihnen eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 30; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 24).

bb) Der Kläger erfüllt außerdem die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Denn er hat als Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der in Deutschland seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war, in der Bundesrepublik eine Berufsausbildung zum Maschinenbaumechaniker abgeschlossen.

cc) Schließlich hat der Kläger sein sich aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht auch nicht nachträglich wieder verloren.

aaa) Dieses Recht unterliegt lediglich in den beiden folgenden Fällen Beschränkungen (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, C-329/97 - juris Rn. 45 ff.; U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 36; U.v.7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 27; U.v.16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 21 und 25; U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49 m. w. N.). Zum einen ermöglicht es Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe den Aufenthalt des türkischen Migranten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet. Von dieser Möglichkeit hatte die Bundesrepublik im Falle des Klägers aber bis zu dessen Ausweisung durch den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008, gegen die sich die Klage richtet, nicht Gebrauch gemacht. Zum anderen verliert der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers seine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 grundsätzlich, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.

bbb) Schließlich hat der Kläger, der bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2006 für eine Leiharbeitsfirma gearbeitet hat, sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 auch nicht dadurch verloren, dass er während seiner langen Freiheitsstrafe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Denn im Hinblick darauf, dass dieses Recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 oder wegen eines Verlassens des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe beschränkt werden kann, unterliegt es wegen einer längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufgrund einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keinen Beschränkungen (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 38 f.; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 27 f.; U.v. 16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 25 f.; BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 12; U.v. 28.6.2006 - 1 C 4.06 - juris Rn. 13).

b) Die Ausweisung des Klägers auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ist nicht bereits deshalb wegen eines unheilbaren Mangels des Verwaltungsverfahrens formell rechtswidrig, weil sie gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG verstoßen hätte.

Nach dieser Regelung, die auf türkische Staatsangehörige mit assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrecht anwendbar war (vgl. EuGH, U.v. 2.6.2005 - Dörr und Ünal, C-136/03 - juris Rn. 61 ff.; BVerwG, U.v. 13.9.2005 - 1 C 7.04 - juris Rn. 12; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22; U.v. 13.12.012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 28; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23), traf die Verwaltungsbehörde, soweit die vorgesehenen Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betrafen oder keine aufschiebende Wirkung hatten, die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen konnte (Art. 9 Abs. 1 UAbsRichtlinie 64/221/EWG/EWG). Diese Stelle musste dabei eine andere sein als diejenige, die für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig war (Art. 9 Abs. 1 UAbsRichtlinie 64/221/EWG/EWG; sog. Vier-Augen-Prinzip).

Zwar wäre diese Regelung im Falle ihrer weiteren Anwendbarkeit durch die Ausweisung des Klägers verletzt worden, weil nach § 114 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Ausweisung, nicht aber ihre Zweckmäßigkeit überprüft wird, ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO nicht stattgefunden hat und auch sonst eine andere Stelle als die Beklagte vor Erlass des Ausweisungsentscheids vom 11. April 2008 zur Ausweisung des Klägers nicht Stellung genommen hatte (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.2005 - 1 C 7.04 - juris Rn. 13; U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 14). Die Ausweisung wäre daher auch wegen eines Mangels des Verwaltungsverfahrens unheilbar rechtswidrig gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 16). Jedoch ist Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG seit Aufhebung dieser Richtlinie durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl EG Nr. L 158 S. 77: im Folgenden: Richtlinie 2004/38/EG) mit Wirkung zum 30. April 2006 für nach diesem Zeitpunkt ergangene Ausweisungsverfügungen wie den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 nicht mehr anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger meint demgegenüber, dass der verfahrensrechtliche Schutz, den Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG türkischen Staatsangehörigen gewähre, die über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 verfügten, auch nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG deshalb fortgelten müsse, weil der Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG ersetzende Art. 31 Richtlinie 2004/38/EG nur für Unionsbürger gelte und ein ersatzloser Wegfall der in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantie nicht hinnehmbar sei. Diese Argumentation rechtfertigt aber nicht die weitere Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80.

Zum einen ist durch die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG die in deren Art. 9 Abs. 1 enthaltene Verfahrensgarantie nicht ersatzlos entfallen. Vielmehr ist der Rechtsschutz gegen Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrechts verfügen, nunmehr in entsprechender Anwendung des für Unionsbürger an die Stelle von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG getretenen Art. 31 Richtlinie 2004/38/EG oder des Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend der Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG 2004 Nr. L 16 S. 44; im Folgenden: Richtlinie 2003/109/EG) gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 29; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23; B.v. 15.4.2013 1 B 22.12 - juris Rn. 5). Für die Anwendbarkeit des Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG spricht dabei, dass diese Regelung, nach deren Abs. 4 dem Ausgewiesenen der Rechtsweg in dem jeweiligen Mitgliedstaat offen steht, nach der Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG den unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger bildet, die wie der Kläger über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 verfügen (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 79; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12).

Zum anderen würde die weitere Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385; im Folgenden: ZP) verstoßen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 25; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 33; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 13 ff.). Nach dieser Regelung darf der Türkei in den vom Zusatzprotokoll erfassten Bereichen, zu denen auch die Ausweisung von assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen zählt (vgl. EuGH, U.v. 18.7.2007 - Derin, C-325/05 - juris Rn. 58 ff.), keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrags über die Gründung der Gemeinschaft einräumen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG weiterhin angewandt werden könnte.

Nach Art. 31 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG dabei die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren darüber hinaus, dass die Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist. Die Beteiligung einer anderen als der für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Stelle, wie sie Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips vorsah, ist daher nach Art. 31 Richtlinie 2004/38/EG für den Rechtsschutz von Unionsbürgern gegen solche Entscheidungen nicht mehr zwingend vorgeschrieben (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 23; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 30; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23: B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 6). Soweit nach Art. 31 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG die Einlegung des Rechtsbehelfs bei einem Gericht „und gegebenenfalls bei einer Behörde“ möglich sein muss, soll dies nur nationalen Regelungen Rechnung tragen, nach denen der gerichtlichen Überprüfung noch ein behördliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist. Eine Verpflichtung zur Beteiligung einer weiteren unabhängigen Stelle im Verwaltungsverfahren ergibt sich daraus aber nicht (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 30; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 6 ff.). Ist danach bei Unionsbürger betreffenden Entscheidungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit die Beteiligung einer solchen Stelle nicht erforderlich, so würden türkische Staatsangehörige, die assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigt sind, bei sie betreffenden derartigen Entscheidungen auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aber besser gestellt als Unionsbürger. Der Türkei würde daher entgegen Art. 59 ZP eine günstigere Behandlung gewährt als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 25; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 33; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 13 ff.).

c) Ist die Ausweisung des Klägers damit zwar nicht schon wegen einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG unheilbar formell rechtswidrig, so folgt ihre Rechtswidrigkeit jedoch daraus, dass die nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen materiell-rechtlichen Ausweisungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann dabei Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a Richtlinie 2004/38/EG, nach dem eine Ausweisung gegen Unionsbürger nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, im Falle von nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erfolgenden Ausweisungen allerdings nicht entsprechend angewandt werden, um die Tragweite von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu bestimmen (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 74). Vielmehr ist dazu Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG als Bezugsrahmen heranzuziehen (EuGH a. a. O. Rn. 79), nach dessen Abs. 1 bei einem langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung nur verfügt werden kann, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

Dementsprechend kann ein türkischer Staatsangehöriger, der wie der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 besitzt, nach Art. 14 Abs. 1 ARB nur im Ermessenswege aufgrund einer Einzelfallprüfung ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland als des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 82 und 86; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13). Im Übrigen setzt die Ausweisung des Klägers, der seit 14.12.1999 eine nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich damit seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, auch nach nationalem Recht schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die Ausweisung des Klägers jedoch als rechtswidrig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bestand (aa) und die Ausweisung außerdem zur Wahrung dieses Interesses nicht unerlässlich war (bb).

aa) Bei der Prüfung, ob eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegt, gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Rahmen der Gefahrenprognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Demgemäß gelten umso geringere Anforderungen an den Eintritt eines Schadens für ein bedrohtes Rechtsgut, je bedeutender dieses ist. Jedoch reicht auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht jede auch nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr aus. Auch insoweit dürfen vielmehr keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16). Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das in Rede stehende Grundinteresse der Gesellschaft darstellen kann (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 84).

Eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft geht bei Berücksichtigung dieser Vorgaben von dem zu erwartenden persönlichen Verhalten des Klägers nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aber nicht mehr aus.

aaa) Zwar würde es eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen, wenn der Kläger erneut eine Straftat begehen würde, die mit der der Ausweisung zugrunde liegenden vergleichbar ist. Denn der versuchte Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der zur Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten geführt hat, hat das Leben und die Gesundheit des Opfers gefährdet. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Bürger nehmen aber in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein. Ihr Schutz ist daher ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19), das durch Straftaten, wie sie der Kläger begangen hat, erheblich beeinträchtigt wird. Angesichts des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter und der schwerwiegenden Folgen, die eintreten können, wenn wie im Falle des Klägers dem Opfer mit einem mit Widerhaken versehenen Messer in lebensgefährlicher Weise tief in den Oberbauch gestochen wird, stellte die erneute Begehung vergleichbarer Taten durch den Kläger ohne weiteres für das betreffende Grundinteresse der Gesellschaft auch eine hinreichend schwere Gefahr dar.

Im Hinblick darauf und auf die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten liegen darüber hinaus schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor. Insbesondere hat der Kläger angesichts der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe einen Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, der vorliegt, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

bbb) Jedoch stellt das persönliche Verhalten des Klägers nach Überzeugung des Senats keine gegenwärtige tatsächliche Gefahr mehr dar, die seine Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts auf der Grundlage des im Strafverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. Januar 2007 litt der durchschnittlich intelligente und eher zurückhaltende Kläger zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat unter Minderwertigkeitsgefühlen und reagierte gegenüber Kränkungen und Zurückweisungen übersensibel. Seine Stresstoleranz und innere Stabilität waren gering ausgeprägt. Es herrschte ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit vor. Der Gutachter ging zudem von einer noch nicht ausgereiften Identitätsbildung aus. Insbesondere die Sensibilität gegenüber Kränkungen und Zurückweisungen und die geringe Stresstoleranz des Klägers waren dabei maßgeblich mitursächlich dafür, dass es zu der der Ausweisung zugrunde liegenden Straftat kam.

Dass der Kläger sein Messer zog und damit schließlich zustach, hing mit der dem tatsächlichen Zusammentreffen vorangegangenen telefonischen Äußerung des Tatopfers zusammen, er werde den Kläger wieder dahin zurückstecken, wo er herausgekommen sei, die der Kläger als Beleidigung empfand. Denn bei Eintreffen des Tatopfers und seiner Begleiterinnen und Begleiter fragte der Kläger, der bis dahin nicht wusste, von wem diese Äußerung stammte, aufgebracht, wer ihn so beleidigt habe. Anlass für den Anruf des Tatopfers beim Kläger und das spätere Zusammentreffen war wiederum die Ohrfeige, die der Kläger der Schwägerin des Opfers am Abend zuvor gegeben hatte, weil er sich während einer verbalen Auseinandersetzung darüber ärgerte, dass diese ihn auf seine Äußerung hin, sie könne so nicht mit ihm reden, gefragt hatte, wie es denn wäre, wenn sie doch so mit ihm redete. Die Überempfindlichkeit des Klägers gegenüber Kränkungen und Zurückweisungen und seine geringe Stresstoleranz spielten daher eine entscheidende Rolle für den Geschehensablauf, der schließlich in den Totschlagsversuch und die damit einhergehende gefährliche Körperverletzung mündete.

Dementsprechend geht das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2010 davon aus, dass die Gefahr eines Rückfalls hauptsächlich in Situationen besteht, in denen der Kläger sich wie bei der Begehung der seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Straftat zurückgewiesen, abgewertet oder in seinem Selbstbild abgelehnt oder angegriffen fühlt (S. 29 des Gutachtens).

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs besteht aber angesichts der Entwicklung, die der Kläger seit der inzwischen mehr als achteinhalb Jahre zurückliegenden Tat durchlaufen hat, allenfalls noch die entfernte Möglichkeit, dass der Kläger erneut eine vergleichbare Straftat begehen wird. Dies reicht jedoch für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr auch unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die hohe Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter verminderten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht aus.

Der Kläger war nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Führungsaufsicht vom 23. März 2011 während der Haft ruhig, fröhlich, offen, gutmütig und natürlich. Er trat respektvoll und verständig auf, verhielt sich gegenüber Bediensteten anständig, freundlich und hilfsbereit und war in der Gemeinschaft mit anderen Gefangenen gesellig und kameradschaftlich. Bei der Arbeit in einem Unternehmerbetrieb leistete er mit beständigem Fleiß fachgerechte und über dem Durchschnitt liegende Arbeit. Disziplinarisch ist er lediglich einmal im Jahr 2009 in Erscheinung getreten, weil er den Spion an seiner Haftraumtüre umgebaut und beschädigt hatte. Der Kläger bewarb sich im Mai 2007 für das anstaltsinterne soziale Kompetenztraining und nahm von Oktober bis Dezember 2007 an der Gewaltpräventionsgruppe der Justizvollzugsanstalt teil. Nach dem diesbezüglichen, im psychiatrischen Gutachten vom 2. Januar 2010 zusammengefassten Abschlussbericht vom 15. Dezember 2007 hat der Kläger regelmäßig und aktiv an den Behandlungsangeboten teilgenommen, gute Motivation gezeigt, an den Inhalten der Gruppe mitzuarbeiten, sich aus eigener Initiative öfter in das Gruppengeschehen eingebracht und seine Hausaufgaben zuverlässig und mit Sorgfalt erledigt. Er hat in ersten Ansätzen die auslösenden Bedingungen seiner Straftat erkennen können. Außerdem hat er gute Ansätze, Techniken und Strategien entwickelt, um zukünftig adäquater mit Konflikt- und Problemsituationen umgehen zu können. Eine Bearbeitung der Gewaltproblematik ist ihm vor allem auf der kognitiven Ebene gut möglich gewesen. Auf der emotionalen Ebene und der Verhaltensebene wurde allerdings noch eine Vertiefung für erforderlich gehalten.

Das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2010 geht davon aus, dass das Verhaltensrepertoire des Klägers in der Situation, die zu der der Ausweisung zugrunde liegenden Straftat geführt hat, nicht ausreichend war, um einen Lösungsweg zu finden. Der Gutachter ist der Auffassung, dass die Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe der Haftanstalt diesbezüglich lediglich einen Anfang gemacht habe, dass eine andauernde Veränderung und Erweiterung des Verhaltensrepertoires damit jedoch noch nicht abgeschlossen und deshalb eine weitere Therapie dringend erforderlich sei (S. 30 des Gutachtens). Nach seiner Einschätzung besteht zwar nicht die Gefahr, dass der Kläger wahllos fremde Personen attackieren werde, wohl aber dass im Rahmen von Beziehungskonflikten, insbesondere im Falle einer schweren Kränkung oder Erniedrigung, die alten Verhaltensmuster noch nicht so weit überwunden seien, dass es bei einer entsprechenden Konstellation nicht wieder zu aggressiven Durchbrüchen kommen könne (vgl. S. 30 f. des Gutachtens). Nach Ansicht des Gutachters ist daher von einer nicht mehr bestehenden Gefährlichkeit des Klägers erst unter der Bedingung auszugehen, dass eine erneute therapeutische Behandlung durchgeführt wird (S. 31 des Gutachtens).

Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 10. März 2010, bestätigt durch den die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. April 2010, eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung abgelehnt. Außerdem hat sie unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2010 mit Beschluss vom 24. Juni 2011 festgestellt, dass nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht eintrete, weil nicht zu erwarten sei, dass der Kläger ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen werde. Gleichzeitig hat sie den Kläger im Hinblick darauf, dass nach dem Gutachten ohne eine vertiefende Bearbeitung der Gewaltproblematik ein Rückfall in alte Verhaltensweisen nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, angewiesen, sich nach Haftentlassung einer ambulanten Psychotherapie bei einem namentlich bezeichneten Psychotherapeuten für die Dauer von mindestens einem Jahr zu unterziehen. An dieser Therapie hat der Kläger in der Zeit von Juli 2012 bis September 2013 teilgenommen. Mit seiner ärztlichen Mitteilung vom 9. September 2013 hat der Psychotherapeut der Bewährungshelferin des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger am 9. September 2013 an der 14. psychotherapeutischen Sitzung teilgenommen habe, dass er sich an alle Abmachungen gehalten habe, dass nach seiner Meinung vom Kläger keine Gefahr mehr ausgehe und dass die Psychotherapie abgeschlossen werden könne.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung besteht aber nicht nur nach Auffassung seines Therapeuten keine Gefahr mehr, dass der Kläger erneut ähnliche Straftaten wie diejenigen begeht, die seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde gelegen haben. Vielmehr sind damit auch die Bedingungen erfüllt, unter denen das Gutachten vom 2. Januar 2010 und ihm folgend die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen sind, dass der Kläger nicht mehr gefährlich ist. Dass nach Abschluss der im Beschluss über die Führungsaufsicht angeordneten Therapie die Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger nicht mehr besteht, steht aber auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs fest.

Der Senat geht aufgrund des Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 hinterlassen hat, davon aus, dass die erfolgreich abgeschlossene Therapie ihrem Zweck entsprechend (vgl. S. 30 des Gutachtens vom 2. Januar 2010) das Verhaltensrepertoire des Klägers in einer Weise verändert und erweitert hat, die es ihm ermöglicht, in Zukunft für Konflikte in Situationen wie derjenigen, die zu der der Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Straftat geführt hat, eine gewaltfreie Lösung zu finden. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, wurde im Rahmen der Therapie, deren Gegenstand die Gewaltprävention, das persönliche Verhalten des Klägers und seine aktuelle Situation waren, insbesondere auch besprochen, wie er sich in einer Situation wie derjenigen, die zu seiner Straftat geführt hat, verhalten müsste. Dass dies zutrifft und dass der Kläger in der Therapie gelernt und verinnerlicht hat, wie er sich in solchen Situationen gewaltfrei verhalten kann, belegen seine Antworten in der mündlichen Verhandlung.

So hat er erläutert, er wisse nunmehr, dass es zur Vermeidung von derartigen Situationen notwendig sei, bereits vom Kopf her eine andere Einstellung zu haben. Er dürfe sich schon gedanklich auf eine Situation, wie sie seiner Straftat zugrunde gelegen habe, nicht mehr einlassen, sondern müsse alles versuchen, ihr von vornherein aus dem Weg zu gehen. Konkret würde er sich heute in ähnlicher Lage wahrscheinlich umdrehen und weggehen. Auch würde er, selbst wenn er es dürfte, aufgrund seiner geänderten Einstellung kein Messer und auch keine sonstige Waffe mehr mit sich führen. Bei einem Streit innerhalb der Familie, dem er nicht ausweichen könne, rede er heute länger darüber. Auf seine leichte Kränkbarkeit angesprochen hat der Kläger ausgeführt, man könne solche Gefühle nicht völlig ausschließen, wohl aber reduzieren. Wenn jemand heute seine Familie beleidigen würde, würde er zu diesem Zweck daran denken, dass er seiner Familie nicht helfe, wenn er sich über die Kränkung erregen und wie bei seiner damaligen Straftat reagieren würde, weil er dann ja seine Familie erneut allein lasse. Letzteres zeigt darüber hinaus, dass dem Kläger, der inzwischen verheiratet und Vater eines eineinhalb Jahre alten Sohnes ist, seine Familie wichtig ist und er das Familienleben nicht durch die erneute Begehung von Straftaten gefährden will.

Es kommt hinzu, dass der Kläger nach den im Gutachten vom 2. Januar 2010 getroffenen Feststellungen die volle Verantwortung für seine Tat übernommen hat, ohne sie zu bagatellisieren, und dass die lange Haftzeit bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat (S. 27 des Gutachtens). Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 bestätigt, in der der Kläger, der auch im Übrigen offen und bereitwillig Auskunft gegeben hat, nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm in der Haft klargeworden sei, was für einen Fehler er gemacht habe, und dass vor allem die Inhaftierung und das Bewusstsein, dass er „Mist gebaut“ habe, ihn seit der Tat wesentlich geprägt hätten.

Außerdem ist der Senat aufgrund des Eindrucks, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den fast neun Jahren seit der seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Straftat durch die Haft, die Auseinandersetzung mit seiner Tat, die Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe in der Haft, die psychotherapeutische Behandlung nach der Entlassung und die Gründung einer eigenen Familie deutlich reifer geworden ist, als er es zum Zeitpunkt der Tat im Jahr 2006 und der Erstellung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. Januar 2007 war, das ihm noch eine durch geringe Stresstoleranz und innere Stabilität und durch allgemeine Unsicherheit gekennzeichnete nicht ausgereifte Identitätsbildung bescheinigte (S. 88 des Gutachtens). Da gerade diese Faktoren bei der Tatbegehung eine wesentliche Rolle gespielt haben, hat der mit der Einsicht in die Fehlerhaftigkeit seiner früheren Verhaltensmuster und in ihre negativen Folgen verbundene Reifungsprozess des Klägers die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs aber deutlich verringert.

Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Verhalten des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass von ihm gegenwärtig tatsächlich noch eine hinreichend schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer ausgeht. Das Verhalten des Klägers in der Haft war mit Ausnahme des Umbaus und der Beschädigung des Spions in der Haftraumtür beanstandungsfrei. Insbesondere war er während der Haftzeit nie in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft hat er keine Straftaten mehr begangen. Seit der der Ausweisung zugrunde liegenden Straftat im Juni 2006 sind damit mehr als acht Jahre, seit der Haftentlassung im September 2011 mehr als drei Jahre und seit dem Abschluss der Psychotherapie im September 2013 mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass der Kläger erneut straffällig geworden wäre. Nach den vorliegenden Berichten der Bewährungshilfe hat er zudem seit seiner Entlassung alle Termine zuverlässig eingehalten und beanstandungsfrei, offen und kooperativ mit den Bewährungshelferinnen zusammengearbeitet. Nach Abschluss der Psychotherapie wurde der Kläger auf Anregung der Bewährungshelferin vom 12. September 2013 noch im September 2013 aus der Liste der Risikoprobanden der Führungsaufsichtsstelle gestrichen.

Anhaltspunkte für eine beachtliche Wiederholungsgefahr ergeben sich auch nicht aus dem Verhalten des Klägers vor der seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Straftat. Der Kläger war nicht vorbestraft. Außer einem nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 15. August 2005 und einem nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellten Ermittlungsverfahren wegen einer leichten Körperverletzung am 17. Mai 2002 haben gegen ihn auch keine strafrechtlichen Ermittlungen stattgefunden. Soweit der Kläger daneben gegenüber dem Sachverständigen, der das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2010 erstellt hat, angegeben hat, er sei vor der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftat im Fußballverein oder in der Diskothek schon einmal in Schlägereien verwickelt gewesen, bei denen aber nie jemand ernsthaft verletzt worden sei, haben diese offensichtlich nicht zu Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt. Im Übrigen reichen nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs auch diese etwaigen Körperverletzungen nicht aus, um von einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger auszugehen. Denn abgesehen davon, dass die betreffenden Vorfälle bereits viele Jahre zurückliegen, geht der Senat davon aus, dass sich die Einstellung des Klägers zur Anwendung von Gewalt durch den Eindruck der Haft, durch die Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten im Rahmen der Gewaltpräventionsgruppe in der Justizvollzugsanstalt und der Psychotherapie nach der Entlassung aus der Haft sowie durch seine Heirat und die Geburt seines Sohnes im Vergleich zu der Zeit vor seiner Inhaftierung so gewandelt hat, dass in Zukunft Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben von ihm nicht mehr zu erwarten sind. Denn dies entspricht nicht nur der Einschätzung des Gutachtens vom 2. Januar 2010 und des Psychotherapeuten des Klägers, sondern wird, wie dargelegt, auch dadurch bestätigt, dass der Kläger mehr als acht Jahre nach der seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Tat, mehr als drei Jahre nach seiner Haftentlassung und mehr als ein Jahr nach Therapieabschluss nicht straffällig geworden und insbesondere nicht wegen eines gewalttätigen Verhaltens aufgefallen ist.

Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. Juni 2011 für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Führungsaufsicht fortbesteht. Die Führungsaufsicht tritt gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes ein, wenn wie hier eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn nach § 68f Abs. 2 StGB angeordnet wird, dass die Führungsaufsicht entfällt, weil zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Davon hat die Strafvollstreckungskammer aber im Hinblick auf das Gutachten vom 2. Januar 2010 abgesehen, nach dem von einer Rückfallgefahr erst nach einer weiteren Psychotherapie nicht mehr ausgegangen werden konnte. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer die Dauer der Führungsaufsicht, die nach § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB mindestens zwei und höchstens fünf Jahre beträgt, auf fünf Jahre festgesetzt. Es hat dies allerdings nicht näher begründet. Auch hat es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder berücksichtigen können, dass der Kläger die Psychotherapie, zu der er durch die Vollstreckungskammer angewiesen wurde, erfolgreich abgeschlossen hat noch dass der Kläger die Prognose, dass von ihm nach einer erfolgreichen Therapie die Gefahr weiterer Straftaten nicht mehr ausgeht, seitdem durch straffreies Verhalten bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist der Verwaltungsgerichtshof durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aber nicht daran gehindert, wie hier auf der Grundlage der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und des persönlichen Eindrucks, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, zu der Überzeugung zu gelangen, dass trotz des Fortbestehens der Führungsaufsicht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft mehr besteht (vgl. zur fehlenden Bindung der Verwaltungsgerichte an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung hinsichtlich der Gefahrenprognose BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 ff.).

Ebenso wenig steht der Verneinung einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr entgegen, dass nach dem psychiatrischen Gutachten vom 2. Januar 2010 statistisch gesehen etwa ein Drittel der verurteilten Gewalttäter innerhalb von drei Jahren erneut verurteilt werden (vgl. S. 23 f. Gutachtens). Abgesehen davon, dass die statistisch hohe Rückfallwahrscheinlichkeit allenfalls ein Gesichtspunkt von vielen ist, die bei der anhand einer Prüfung aller Umstände des Einzelfalls zu erstellenden Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind, sprechen die im Gutachten vom 2. Januar 2010 darüber hinaus wiedergegebenen statistischen Erhebungen dafür, dass beim Kläger ein weit geringeres Rückfallrisiko besteht. Denn danach hatten Verurteilte, die während der Haft nicht durch Disziplinarmaßnahmen auffielen, deutlich niedrigere Rezidivraten als die Gesamtheit der Straftäter (S. 24 des Gutachtens). Neben der lediglich einmaligen disziplinarischen Ahndung des Klägers während der gesamten, mehr als fünfjährigen Haft spricht statistisch gesehen das Fehlen von Vorstrafen dafür, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit beim Kläger gering ist (vgl. S. 25 des Gutachtens). Im Übrigen ist auch der Sachverständige, der die von ihm referierten statistischen Daten und insbesondere die relativ hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bei Gewaltdelikten bei seiner Prognose ausdrücklich berücksichtigt hat (vgl. S. 30 des Gutachtens), zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach einer erneuten und inzwischen durchgeführten Therapie nicht mehr gefährlich ist.

bb) Selbst wenn man anders als der Verwaltungsgerichtshof von einer gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht, war die Ausweisung des Klägers zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch rechtswidrig. Denn sie war zur Wahrung dieses Grundinteresses der Gesellschaft nicht unerlässlich.

Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen (vgl. EuGH U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 82). Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 85), insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, sein Alter, die Folgen seiner Ausweisung für ihn und seine Familienangehörigen sowie seine Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat (Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG; vgl. EuGH a. a. O. Rn. 80). Ebenso sind die für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen wie die Art und Schwere der Straftat, die seit der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Klägers in dieser Zeit (vgl. EGMR, U.v. 2.7.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476/478; U.v. 5.7.2005 - Üner, Nr. 46410/99 - DVBl 2006, 688).

Danach war die Ausweisung zur Wahrung des hier betroffenen Grundinteresses der Gesellschaft nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht unerlässlich. Denn sie verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar war sie ohne weiteres zur Wahrung dieses Grundinteresses geeignet und erforderlich, weil etwaige vom Kläger ausgehende Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik am wirksamsten durch seine Ausweisung abgewendet werden können. Jedoch überwiegt das in seinem Recht auf Privat- und Familienleben wurzelnde Interesse des Klägers, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, das mit der Ausweisung verfolgte öffentliche Interesse an der Wahrung des betreffenden Grundinteresses der Gesellschaft. Die Folgen der Ausweisung für den Kläger stehen deshalb zu dem mit dieser Maßnahme verfolgten Ziel außer Verhältnis.

aaa) Zwar kommt dem mit der Ausweisung verfolgten Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Klägers zu schützen, angesichts des hohen Rangs dieser Rechtsgüter großes Gewicht zu. Dieses Gewicht ist aber dadurch deutlich vermindert, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger erneut Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begeht, sehr gering ist. Denn, wie dargelegt, geht vom Kläger in Anbetracht des nachhaltigen Eindrucks, den die Haft bei ihm hinterlassen hat, der erfolgreich absolvierten Psychotherapie und des damit einhergehenden Einstellungswandels sowie der Tatsache, dass die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat bereits acht Jahre zurückliegt und der Kläger weder während seiner mehr als fünfjährigen Haft noch in den mehr als drei Jahren seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut durch Körperverletzungs-, Tötungs- oder andere Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist, allenfalls noch eine entfernte Gefahr der Begehung solcher Straftaten aus.

bbb) Demgegenüber beeinträchtigt die Ausweisung des in Deutschland geborenen und seit mehr als 31 Jahren hier lebenden Klägers neben seinem Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 GG sein Recht auf Privatleben nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta ebenso wie sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta sowie sein Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und sein Recht auf Pflege und Erziehung seines Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der Entzug des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 und die damit verbundene Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Privatleben wiegen dabei schwer. Der Kläger ist faktischer Inländer. Er ist in Deutschland geboren und hat 31 Jahre hier gelebt. Er hat die Schule mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss beendet und eine Lehre zum Maschinenbaumechaniker erfolgreich abgeschlossen. Der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte liegt im Bundesgebiet. Seine Ehefrau und sein Sohn sowie seine Geschwister und ein großer Teil seiner Verwandten leben in Deutschland. Wie die umfangreiche Besucherliste der Justizvollzugsanstalt belegt, hat der Kläger darüber hinaus in der Bundesrepublik eine Reihe von Freunden und Bekannten. Zwar hat der Kläger auch Bindungen zu seinem Herkunftsland Türkei. Er ist in einer türkischen Familie aufgewachsen, spricht Türkisch und hat in der Grundschule eine türkische Klasse besucht, in der manche Fächer auch in türkischer Sprache unterrichtet wurden. Außerdem sind seine Eltern im Oktober 2014 in die Türkei zurückgekehrt, so dass er im Falle seiner Ausreise oder Abschiebung dorthin nicht auf sich allein gestellt wäre. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sich unter diesen Umständen in der Türkei wohl eine neue Existenz aufbauen könnte, ändert dies jedoch nichts daran, dass seine Ausweisung und die damit verbundene Beeinträchtigung seines Rechts auf Privatleben für den in der Bundesrepublik geborenen und hier seit seiner Geburt lebenden und verwurzelten Kläger insbesondere im Hinblick auf seine familiären Beziehungen schwer wiegt und seinem Interesse, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, daher erhebliches Gewicht beizumessen ist.

Da die Ehefrau und der eineinhalbjährige Sohn des Klägers, die beide deutsche Staatsangehörige sind, in der Bundesrepublik leben, berührt seine Ausweisung nicht nur das Recht auf Privatleben, sondern stellt auch eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung seines Rechts auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GR-Charta) sowie des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Pflege und Erziehung seines Sohnes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) dar. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass die im Februar 2013 geschlossene Ehe des Klägers zu einem Zeitpunkt eingegangen worden ist, zu dem der Ehefrau des Klägers die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat und die Ausweisung selbst bereits bekannt waren (vgl. EGMR, U.v. 2.7.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476/478; U.v. 5.7.2005 - Üner, Nr. 46410/99 - DVBl 2006, 688; U.v. 28.6.2011 - Nunez, Nr. 55597/09 - HUDOC Rn. 70), und dass dem Recht auf Privatleben und dem Schutz der Ehe in solchen Fällen ein vermindertes Gewicht beizumessen sein kann. Jedoch kommt andererseits dem Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Recht auf Pflege und Erziehung seines Sohnes, das im Interesse des Kindes mit einer entsprechenden Pflicht einhergeht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), große Bedeutung zu.

Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm gebietet es, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17; U.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 25; B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 18; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 31; B.v 25.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Kann die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik gelebt werden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik zumutbar ist, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter eine Ausreise aus Deutschland nicht zugemutet werden kann, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange in der Regel zurück (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 19; B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 17; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13). Auch eine vorübergehende Trennung kann sich als unzumutbar darstellen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 22; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14).

Nach diesen Maßgaben stellt sich die Ausweisung aber ungeachtet der Beziehungen des Klägers zur Türkei und der Eheschließung in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus als schwerwiegende Beeinträchtigung seines Interesses dar, sich weiter in der Bundesrepublik aufzuhalten. Denn die mit der Ausweisung verbundene Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GR-Charta), des Rechts auf den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Pflege und Erziehung seines Sohnes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) wiegen danach schwer.

Zwischen dem Kläger und seinem Sohn besteht seit dessen Geburt eine familiäre Lebensgemeinschaft. Der Kläger und seine Ehefrau leben zusammen mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Die familiäre Lebensgemeinschaft kann auch nur in der Bundesrepublik aufrechterhalten werden, weil sowohl die Ehefrau des Klägers als auch sein Sohn deutsche Staatsangehörige sind, denen es nicht zumutbar ist, die Bundesrepublik zu verlassen. Schließlich wäre von der Ausweisung und der damit verbundenen Trennung des eineinhalbjährigen Sohnes von seinem Vater ein sehr kleines Kind betroffen, das den Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen könnte und diese daher als endgültigen Verlust des Vaters erfahren würde. Die Folgen einer Trennung des Klägers von seinem Sohn auch nur für die Dauer des nach dem Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 auf drei Jahre befristeten Wiedereinreiseverbots haben daher großes Gewicht, zumal nach Art. 24 Abs. 2 EU-GR-Charta das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen eine vorrangige Erwägung sein muss.

ccc) Ist damit einerseits das Interesse des Klägers, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, durch die Ausweisung schwerwiegend beeinträchtigt und kommt andererseits dem Grundinteresse der Gesellschaft, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, angesichts der nur noch geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut ein Tötungs-, Körperverletzungs- oder anderes Gewaltdelikt begehen wird, nur geringes Gewicht zu, so überwiegt das private Interesse des Klägers, in der Bundesrepublik zu bleiben. Die Ausweisung erweist sich als unverhältnismäßig und ist damit auch nicht zur Wahrung des betroffenen Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich.

2. Die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Ausweisung hat zur Folge, dass auch die Befristung des Wiedereinreiseverbots auf die Dauer von drei Jahren und die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sind, den Kläger in seinen Rechten verletzen und daher aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Voraussetzungen für eine Befristung des Wiedereinreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, nach dem die Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG befristet werden, setzt eine solche Befristung voraus, dass der Kläger ausgewiesen worden ist und deshalb nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen darf. Da die Ausweisung des Klägers jedoch rechtswidrig und daher aufzuheben ist, ist dies hier nicht der Fall.

b) Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil die Androhung der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt, der Kläger jedoch nicht ausreisepflichtig ist. Zur Ausreise ist ein Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Weder ist die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 5 AufenthG durch die Ausweisung erloschen noch hat er ihretwegen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 verloren. Denn die Ausweisung ist, wie dargelegt, rechtswidrig und damit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015 aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen seine Ausweisung weiter.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 6. November 1983 in München geboren und lebt seit seiner Geburt im Bundesgebiet. Er verfügt über einen Qualifizierenden Hauptschulabschluss und hat eine Lehre zum Maschinenbaumechaniker erfolgreich abgeschlossen. Am 17. April 1997 erhielt er eine zunächst bis 5. November 1999 befristete Aufenthaltserlaubnis, die aufgrund seines Antrags vom 4. November 1999 am 14. Dezember 1999 unbefristet verlängert wurde.

Nach Einstellung eines Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO im Jahr 2002 und Einstellung eines Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 153 Abs. 1 StPO im Jahr 2005 wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 19. April 2007 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag nach den Feststellungen des Landgerichts folgender Sachverhalt zugrunde:

Während einer Hochzeitsfeier am 21. Juli 2006, an der der Kläger mit seiner Freundin teilnahm, begleitete diese eine zu den Hochzeitsgästen gehörende Freundin zu einem Treffen mit einem weiteren Gast, der diese Freundin kennenlernen wollte. Der Kläger beobachtete dies und machte zunächst seiner Freundin Vorwürfe, weil er ihr Verhalten für falsch hielt. Dann warf er der Freundin seiner Freundin vor, sie sei an allem schuld. Über die Frage der Freundin seiner Freundin, wie es für ihn wäre, wenn sie so mit ihm redete wie er mit ihr, ärgerte sich der Kläger so sehr, dass er ihr mit der flachen Hand so heftig auf die Wange schlug, dass sie taumelte und zu Boden gestürzt wäre, wäre sie nicht von einem anderen Anwesenden an den Armen festgehalten worden. Nachdem die Freundin der Freundin des Klägers am 22. Juli 2006 ihrer Familie von dem Vorfall berichtet hatte, rief ihr Schwager (im Folgenden: der Geschädigte) den Kläger an, um ihn zur Rede zu stellen. Im Verlauf des Gesprächs äußerte er sinngemäß, er werde den Kläger wieder dorthin zurückstecken, wo er herkomme. Der Kläger forderte ihn daraufhin auf, doch zu ihm zu kommen. Daraufhin begab der Geschädigte sich gemeinsam mit der Freundin der Freundin des Klägers und weiteren Angehörigen zur Wohnung des Klägers, um diesen zur Rede zu stellen und ihn zu einer Entschuldigung zu bewegen. Der Kläger, der über die telefonische Beleidigung aufgebracht war, bewaffnete sich mit einem feststehenden Jagd- oder Fischereimesser mit einer Klingenlänge von 8,5 cm und einer maximalen Klingenbreite von 2,7 cm, das an der Klinge einen Widerhaken besaß, und verließ seine Wohnung. Auf einer nahe gelegenen Freifläche traf er auf den Geschädigten und seine Begleiter. Er zog sofort sein Messer und erkundigte sich, wer ihn beleidigt habe. Er ließ sich durch den Geschädigten und seine Begleiter nicht beruhigen. Dem Geschädigten war nach seiner Vorstellung ein Rückzug nicht mehr möglich, wenn er vor seinen Verwandten nicht das Gesicht verlieren wollte. Auch der Kläger wollte Standhaftigkeit demonstrieren. Um seinem Ärger demonstrativ Ausdruck zu verleihen, versetzte er, ohne zu wissen, wer ihn beleidigt hatte, dem Geschädigten einen mit äußerster Wucht geführten Stich in den rechten zentralen Oberbauch, wobei er das Messer bis zum Heft in den Körper des Geschädigten rammte. Dadurch wurde die Bauchwand auf einer Länge von 10 cm von unten nach oben in Richtung des Rippenbogens durchtrennt. Nur durch Zufall wurden lebenswichtige Organe oder große Blutgefäße nicht getroffen. Zur Rettung des Geschädigten unternahm der Kläger nichts. Der Geschädigte wurde jedoch auf Veranlassung Dritter ins Krankenhaus eingeliefert und sofort operiert. Der Geschädigte litt auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch an den beiden schlecht verheilten Stich- und Operationsnarben, die im Sitzen und Liegen schmerzten. Sport konnte er nicht treiben. Außerdem traten Magen- und Darmprobleme auf, die zu einem Gewichtsverlust von 10 kg führten. Infolge der verletzungsbedingten Schonhaltung bekam er schließlich Probleme mit der Halswirbelsäule.

Nachdem der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, wies die Beklagte ihn mit Bescheid vom 11. April 2008 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1 des Bescheids), untersagte ihm die Wiedereinreise (Nr. 2 des Bescheids) setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2008 und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 Berechtigter dürfe der Kläger nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung und bei Vorliegen einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung für ein Grundinteresse der Gemeinschaft ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute. Angesichts seiner Verurteilung wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und der Gefahr weiterer schwerwiegender Straftaten seien diese Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG anwendbar sei, stehe er angesichts dieser Verurteilung einer Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Soweit der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genieße, lägen die für die Ausweisung erforderlichen schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Die pflichtgemäße Ermessensausübung ergebe auch unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, dass das öffentliche Interesse das private Interesse des Klägers eindeutig überwiege. Ergänzend wird auf die Gründe des Bescheids vom 11. April 2008 Bezug genommen.

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger habe ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und erfülle im Hinblick auf seine abgeschlossene Ausbildung auch die Voraussetzungen von Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Die Ausweisung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen das in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG verankerte Vier-Augen-Prinzip, weil die Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG aufgehoben worden sei. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 ARB 1/80 könne der Kläger nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung und nur dann ausgewiesen werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, wobei eine strafrechtliche Verurteilung eine Ausweisung nur rechtfertigen könne, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein Verhalten erkennen ließen, das eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Kläger genieße darüber hinaus nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und Art. 3 Abs. 3 ENA besonderen Ausweisungsschutz, der allerdings nicht weiter reiche als der assoziationsrechtliche. Die vom Kläger begangene Straftat des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung stelle eine besonders schwerwiegende, Grundinteressen der Gesellschaft berührende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Es bestehe auch die Gefahr weiterer vergleichbarer Straftaten. Dabei dürften insoweit im Hinblick auf die betroffenen überragenden Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Aus den Tatumständen gehe hervor, dass der Kläger dazu neige, sich gegen Beleidigungen und Ehrverletzungen mit physischer Gewalt zur Wehr zu setzen. Die Ausweisung sei darüber hinaus verhältnismäßig und scheitere nicht am Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar habe die Sozialisation des in Deutschland geborenen Klägers in der Bundesrepublik stattgefunden. Es sei jedoch anzunehmen, dass er mit der türkischen Sprache und Kultur hinreichend vertraut sei. Die Eltern und Brüder des Klägers lebten zwar im Bundesgebiet. Er habe aber in der Bundesrepublik bisher keine eigene Kernfamilie gegründet. Dass der seit mehreren Jahren volljährige Kläger auf die Hilfe seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen in besonderer Weise angewiesen sei, sei nicht erkennbar. Der Kontakt zu ihnen könne brieflich, telefonisch und im Rahmen von Betretenserlaubnissen aufrechterhalten werden. Zwar sei die Ausweisung auch deshalb ein erheblicher Eingriff in das Recht des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil er selbst nach einer Befristung keinen Anspruch auf Wiedereinreise in die Bundesrepublik habe. Die Ausweisung sei aber im Hinblick auf die massive Straffälligkeit des Klägers und die von ihm weiterhin ausgehende Gefahr für die überragenden Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit noch als verhältnismäßig anzusehen. Sonstige Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG komme ihm als türkischem Staatsangehörigen nicht zugute.

Seine Berufung, die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob sich der Kläger weiterhin auf Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG berufen könne, zugelassen wurde, begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Die Ausweisung verstoße gegen die Verfahrensgarantie des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG, die auf türkische Staatsangehörige auch nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG, die die Kontrolle von Ausweisungsentscheidungen durch eine zweite Verwaltungsinstanz durch einen erweiterten gerichtlichen Rechtsschutz ersetzt habe, weiterhin anzuwenden sei. Gelte die Richtlinie 2004/38/EG nur für Unionsbürger, nicht jedoch für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige, so müsse für Letztere zwingend der bisherige Standard erhalten bleiben. Die Nichtbeachtung von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG führe dazu, dass die Ausweisung unheilbar rechtswidrig sei. Im Übrigen sei demgegenüber im Ergebnis aber davon auszugehen, dass die Richtlinie 2004/38/EG und damit Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie auch für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gelte. Der Kläger, der in den letzten zehn Jahren seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe, dürfe daher nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Die öffentliche Sicherheit werde durch den Kläger aber künftig nicht gefährdet. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht zu erwarten. Durch seine soziale Integration und zielstrebige Berufsausbildung habe der bis zu seiner Verurteilung wegen der der Ausweisung zugrunde liegenden Tat nicht vorbestrafte Kläger dargetan, dass er bis dahin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Außerdem habe er durch Entschuldigungen und Schmerzensgeldzahlungen zum Ausdruck gebracht, dass er die Tat bedauere. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere das Nachtatverhalten des Klägers außer Acht gelassen. Zwar habe es erwähnt, dass der Kläger an einer zweimonatigen Gewaltpräventionsgruppe teilgenommen habe. Es habe dies und das gesamte positive Strafvollzugsverhalten jedoch bei der Bewertung der Ermessensentscheidung in keiner Weise berücksichtigt. Da sich der Kläger erstmals im Strafvollzug befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass dies nachhaltige Wirkungen auf ihn ausübe, die ihn von künftigen Straftaten abhielten. Eine konkrete Wiederholungsgefahr, wie sie Art. 14 ARB 1/80 fordere, sei angesichts dessen beim Kläger nicht zu erkennen. Aus dem Gutachten im Strafprozess und der Tat allein könne auf eine solche Wiederholungsgefahr nicht geschlossen werden.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015 und der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Ausweisungsbescheid sei rechtmäßig. Er verstoße insbesondere weder gegen Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG noch gegen Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Kläger nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Aggressionen zu kontrollieren. Kläger und Justizvollzugsanstalt hätten die Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe für erforderlich gehalten. Beim Kläger liege nach dem im Strafprozess erstellten Gutachten wahrscheinlich eine eher geringe Stresstoleranz und innere Stabilität und eine allgemeine Unsicherheit bei noch nicht ausgereifter Identitätsbildung vor. Nach Lösung des Verlöbnisses könne die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht mehr zur Stabilisierung des Klägers beitragen. Auch wenn der Kläger faktischer Inländer sei, sei zu berücksichtigen, dass er massiv straffällig geworden sei und abgesehen von den Bindungen zu seiner Herkunftsfamilie keine gewichtigen familiären Bindungen habe. Schließlich lägen Umstände vor, die dem Kläger die Integration in der Türkei erleichtern würden. Seine Großeltern lebten in der Türkei. Er habe Urlaubsaufenthalte dort verbracht, habe eine türkischsprachige Klasse besucht und seine Korrespondenz während der Haft belege seine Türkischkenntnisse.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Nachdem er sich zunächst den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und ergänzend auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, nach der Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr finde, verwiesen hatte, meint er nunmehr, der Kläger habe eine zweite Chance verdient.

Das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2008 im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige ausgesetzte Verfahren (10 BV 08.3244) ist auf Antrag der Beklagten vom 22. Februar 2013 unter dem jetzigen Aktenzeichen (10 BV 13.421) fortgeführt worden.

Der Kläger ist nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29. September 2011 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen worden. Er steht für die Dauer von fünf Jahren unter Führungsaufsicht. Am 11. Februar 2013 hat er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Am 7. Juni 2013 ist der gemeinsame Sohn des Klägers und seiner Ehefrau geboren worden, der ebenfalls deutscher Staatsangehöriger ist. Die Ehefrau und der Sohn des Klägers wohnen mit dem Kläger zusammen.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2015 hat die Beklagte Nr. 2 des Bescheids vom 11. April 2008 dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinreise für drei Jahre untersagt wird und die Frist mit der Ausreise beginnt. Außerdem hat sie in den Gründen des Bescheids die Ermessenserwägungen zur Ausweisung des Klägers aktualisiert und klargestellt, dass die Ermessensentscheidung nunmehr ausschließlich auf die Ausführungen im Bescheid vom 27. Januar 2015 gestützt werde.

Im Wesentlichen führt die Beklagte zur Begründung aus, der Ausweisung liege eine außerordentlich schwere Straftat zugrunde. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei durch den Kläger schwerwiegend gefährdet, so dass sein Aufenthalt im Allgemeininteresse zu beenden sei. Die privaten Belange müssten insbesondere im Hinblick darauf zurücktreten, dass dem Kläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse, der Kontakte zu seinen in der Türkei lebenden Großeltern und seiner Vertrautheit mit der türkischen Kultur und Mentalität ein Leben in der Türkei zumutbar sei. Die Beziehung zu seiner deutschen Frau und seinem deutschen Kind werde dadurch relativiert, dass sie zu einer Zeit aufenthaltsrechtlicher Unsicherheit entstanden sei. Besonderes Gewicht sei allerdings dem Interesse des Sohnes des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet beizumessen. Auf die Lebenshilfe seiner Eltern sei der Kläger nicht mehr angewiesen. Im Ergebnis überwiege trotz der sich abzeichnenden positiven Tendenz und der geänderten familiären Situation angesichts der Schwere der begangenen Straftat und der konkreten Gefahr weiterer Straftaten das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung werde wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der festgestellten hohen Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die familiären Bindungen im Bundesgebiet ein Zeitraum von drei Jahren für erforderlich gehalten, um dem hohen Gefahrenpotenzial Rechnung tragen zu können.

In der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015, wegen deren Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird, hat die Beklagte erklärt, ihre Ermessenserwägungen im Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 würden noch dahingehend vervollständigt, dass nunmehr die Eltern des Klägers in der Türkei wohnten und damit dort im Fall einer Aufenthaltsbeendigung für den Kläger ein weiterer Anlaufpunkt bestehe.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Anfechtungsklage, deren Gegenstand die Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 in der Fassung ist, die er durch den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 und die in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 zur Niederschrift abgegebene Erklärung der Beklagten zur Vervollständigung ihrer Ermessenserwägungen erhalten hat (I.), hat auch in der Sache Erfolg (II.).

I.

Gegenstand der Klage ist die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 11. April 2015 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015. Indem der Kläger seinen auf die Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 in seiner ursprünglichen Fassung gerichteten Klageantrag auf den Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 erstreckt hat, hat er diesen bereits unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO vorgelegen haben, nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in zulässiger Weise in die Klage einbezogen. Denn danach handelt es sich bei der Erstreckung der Anfechtungsklage auf den Bescheid vom 27. Januar 2015 nicht um eine Klageänderung. Im Übrigen wäre eine in der Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 liegende Klageänderung hier auch nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.

1. Eine Klageänderung liegt vor, wenn sich der Streitgegenstand ändert. Der Streitgegenstand wird dabei durch den Klageanspruch als den mit der Klage geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch und den Klagegrund als den dem Klageanspruch zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 13.12 - juris Rn. 28 m. w. N.). Eine Klageänderung ist demzufolge grundsätzlich dann gegeben, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beide sich ändern (vgl. BVerwG a. a. O.).

Zwar wäre danach hier von einer Klageänderung auszugehen. Denn der Kläger hatte ursprünglich nur die Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 beantragt, mit dem er aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids vom 11. April 2008), ihm die Wiedereinreise untersagt (Nr. 2 des Bescheids vom 11. April 2008) und ihm für den Fall, dass er das Bundesgebiet nicht bis zum 15. April 2008 verlasse, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht wurde, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 3 des Bescheids vom 11. April 2008). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 gestellten Antrag des Klägers, den Bescheid vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 aufzuheben, hat sich aber der Streitgegenstand geändert. Denn es hat sich der Klageanspruch verändert, weil mit der Klage nicht mehr die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids, sondern die Aufhebung dieses Bescheids in der geänderten Fassung begehrt wird, nach der dem Kläger die Wiedereinreise nicht mehr unbefristet, sondern nur noch für die Dauer von drei Jahren untersagt ist.

2. Jedoch ist es nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO ist es darüber hinaus nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand gefordert wird. Danach liegt hier eine Klageänderung aber nicht vor.

a) Durch die Beantragung der Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 ist der Klageantrag im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO erweitert worden, weil er damit auf den Bescheid vom 27. Januar 2015 erstreckt worden ist.

Ebenso fordert der Kläger mit dem Antrag, den Bescheid vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 aufzuheben, im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO einen anderen Gegenstand als mit seinem ursprünglichen Antrag, den Bescheid vom 11. April 2008 aufzuheben. Dies erfolgt auch wegen einer später eingetretenen Veränderung. Denn die Beklagte hat den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 11. April 2008 nach Klageerhebung geändert, indem sie das darin enthaltene Wiedereinreiseverbot mit dem Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 auf drei Jahre befristet hat.

b) Die Erweiterung des Klageantrags und die darin liegende Forderung eines anderen als des ursprünglichen Gegenstands sind darüber hinaus ohne Änderung des Klagegrundes erfolgt. Denn der dem Klageantrag zugrunde liegende Sachverhalt hat sich durch die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 nicht geändert.

Der Bescheid vom 11. April 2008 und dieser Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 unterscheiden sich nur insoweit, als der Bescheid vom 11. April 2008 dem Kläger die Wiedereinreise ohne zeitliche Beschränkung untersagt hat, während er in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 ein auf drei Jahre befristetes Wiedereinreiseverbot vorsieht. Dieser Unterschied hat aber nicht zur Folge, dass der Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 ein anderer Sachverhalt zugrunde zu legen wäre als der Entscheidung über eine Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung.

Zum einen erweist sich im Fall der Rechtswidrigkeit der Ausweisung auch das von der Beklagten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als gesetzliche Folge der Ausweisung ausgesprochene Wiedereinreiseverbot unabhängig davon als rechtswidrig, ob es nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet worden ist oder nicht. Der rechtlichen Beurteilung des Wiedereinreiseverbots liegt daher in beiden Fällen einheitlich der Sachverhalt zugrunde, auf dessen Grundlage sich die Ausweisung als rechtswidrig darstellt. Zum anderen enthält die Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid, wenn dieser wie der Bescheid vom 11. April 2008 keine Befristung der Wirkungen der Ausweisung verfügt hat, zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung einen Hilfsantrag auf Verpflichtung des Trägers der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung dieser Wirkungen mit der Folge, dass im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 39). Über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist in diesem Fall aber auch dann zu entscheiden, wenn eine solche Befristung nachträglich vorgenommen wird und die Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid wie hier auf den Befristungsbescheid erstreckt wird (vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen nachträgliche Befristungsentscheidungen BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 13; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 31; kritisch dazu Armbruster/Hoppe, ZAR 2013, 309/315). In beiden Fällen ist dabei nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die im Rahmen der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG festzusetzende Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 40 f.; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 30 ff.). Auch im Falle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung liegt dem Klageanspruch daher unabhängig davon, ob die Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2008 oder die Aufhebung dieses Bescheids in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 begehrt wird, derselbe Sachverhalt zugrunde. Stimmt damit aber der für die Entscheidung über beide Klageanträge maßgebliche Sachverhalt überein, so hat die Einbeziehung des Bescheids vom 27. Januar 2015 nicht zu einer Änderung des Streitstoffs und damit des Klagegrundes geführt.

3. Im Übrigen wäre die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015, selbst wenn es sich dabei um eine Klageänderung handeln würde, nach § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof die Änderung für sachdienlich hält.

Sachdienlich ist eine Klageänderung in der Regel dann, wenn sie der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - juris Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, U.v. 26.6.2012 - 10 BV 09.2259 - juris Rn. 37). Beides ist hier der Fall.

Die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 dient der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits. Denn sie ermöglicht es, auch über die zulässige Dauer der Wirkungen der Ausweisung eine Entscheidung herbeizuführen, ohne dass es einer erneuten Klage gegen die im Änderungsbescheid vorgenommene Befristung des Wiedereinreiseverbots bedarf. Auch bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe. Wie dargelegt, ändert sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt durch die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 27. Januar 2015 in den Klageantrag nicht.

II.

Die Klage, die sich danach gegen den Bescheid vom 11. April 2008 in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 ergänzten Änderungsbescheids der Beklagten vom 27. Januar 2015 richtet, ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil er nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015, die für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristung ihrer Wirkungen und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 15; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 12; U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 9), sowohl hinsichtlich der Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (1.) als auch hinsichtlich der Befristung des Wiedereinreiseverbots auf die Dauer von drei Jahren und der Abschiebungsandrohung (2.) rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

1. Die Ausweisung des Klägers, die an Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4; im Folgenden: ARB 1/80) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu messen ist (a), ist rechtswidrig. Zwar ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass die Ausweisung wegen eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschiften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl der Europäischen Gemeinschaften 1964 S. 850; im Folgenden: Richtlinie 64/221/EWG) formell rechtswidrig wäre (b). Jedoch sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt (c).

a) Als Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers kommt nur Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Betracht. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80.

Nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Die praktische Wirksamkeit dieser Rechte setzt dabei zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf Unionsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, C-329/97 - juris Rn. 40; U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 31; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 25; U.v. 16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 11). Danach ist der Kläger aber nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt.

aa) Der Kläger erfüllt zunächst die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80. Er ist Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Sein Vater kam 1972 nach Deutschland und arbeitete dort bei BMW, bei einer Arzneimittelfirma und schließlich am Flughafen München. Zwar hat der 1983 im Bundesgebiet geborene Kläger erstmals am 17. April 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 gilt aber entgegen seinem Wortlaut nicht nur für Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, sondern auch für ein Kind eines solchen Arbeitnehmers, das wie der Kläger im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und stets dort gelebt hat (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 20 ff, 26; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 11). Der Kläger hat schließlich von seiner Geburt bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2006 und damit seit mindestens fünf Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei seinen Eltern gehabt und mit ihnen eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 30; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 24).

bb) Der Kläger erfüllt außerdem die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 2 ARB 1/80. Denn er hat als Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der in Deutschland seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war, in der Bundesrepublik eine Berufsausbildung zum Maschinenbaumechaniker abgeschlossen.

cc) Schließlich hat der Kläger sein sich aus Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ergebendes Aufenthaltsrecht auch nicht nachträglich wieder verloren.

aaa) Dieses Recht unterliegt lediglich in den beiden folgenden Fällen Beschränkungen (vgl. EuGH, U.v. 16.3.2000 - Ergat, C-329/97 - juris Rn. 45 ff.; U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 36; U.v.7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 27; U.v.16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 21 und 25; U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 49 m. w. N.). Zum einen ermöglicht es Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 den Mitgliedstaaten, in Einzelfällen bei Vorliegen triftiger Gründe den Aufenthalt des türkischen Migranten in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, wenn dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet. Von dieser Möglichkeit hatte die Bundesrepublik im Falle des Klägers aber bis zu dessen Ausweisung durch den Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008, gegen die sich die Klage richtet, nicht Gebrauch gemacht. Zum anderen verliert der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers seine Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 grundsätzlich, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.

bbb) Schließlich hat der Kläger, der bis zu seiner Inhaftierung im Juni 2006 für eine Leiharbeitsfirma gearbeitet hat, sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 auch nicht dadurch verloren, dass er während seiner langen Freiheitsstrafe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Denn im Hinblick darauf, dass dieses Recht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 oder wegen eines Verlassens des Aufnahmemitgliedstaats während eines erheblichen Zeitraums ohne berechtigte Gründe beschränkt werden kann, unterliegt es wegen einer längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt aufgrund einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keinen Beschränkungen (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 38 f.; U.v. 7.7.2005 - Aydinli, C-373/03 - juris Rn. 27 f.; U.v. 16.2.2006 - Torun, C-502/04 - juris Rn. 25 f.; BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 12; U.v. 28.6.2006 - 1 C 4.06 - juris Rn. 13).

b) Die Ausweisung des Klägers auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ist nicht bereits deshalb wegen eines unheilbaren Mangels des Verwaltungsverfahrens formell rechtswidrig, weil sie gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG verstoßen hätte.

Nach dieser Regelung, die auf türkische Staatsangehörige mit assoziationsrechtlichem Aufenthaltsrecht anwendbar war (vgl. EuGH, U.v. 2.6.2005 - Dörr und Ünal, C-136/03 - juris Rn. 61 ff.; BVerwG, U.v. 13.9.2005 - 1 C 7.04 - juris Rn. 12; U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22; U.v. 13.12.012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 28; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23), traf die Verwaltungsbehörde, soweit die vorgesehenen Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betrafen oder keine aufschiebende Wirkung hatten, die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen konnte (Art. 9 Abs. 1 UAbsRichtlinie 64/221/EWG/EWG). Diese Stelle musste dabei eine andere sein als diejenige, die für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zuständig war (Art. 9 Abs. 1 UAbsRichtlinie 64/221/EWG/EWG; sog. Vier-Augen-Prinzip).

Zwar wäre diese Regelung im Falle ihrer weiteren Anwendbarkeit durch die Ausweisung des Klägers verletzt worden, weil nach § 114 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Ausweisung, nicht aber ihre Zweckmäßigkeit überprüft wird, ein Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AGVwGO nicht stattgefunden hat und auch sonst eine andere Stelle als die Beklagte vor Erlass des Ausweisungsentscheids vom 11. April 2008 zur Ausweisung des Klägers nicht Stellung genommen hatte (vgl. BVerwG, U.v. 13.9.2005 - 1 C 7.04 - juris Rn. 13; U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 14). Die Ausweisung wäre daher auch wegen eines Mangels des Verwaltungsverfahrens unheilbar rechtswidrig gewesen (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.2005 - 1 C 5.04 - juris Rn. 16). Jedoch ist Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG seit Aufhebung dieser Richtlinie durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl EG Nr. L 158 S. 77: im Folgenden: Richtlinie 2004/38/EG) mit Wirkung zum 30. April 2006 für nach diesem Zeitpunkt ergangene Ausweisungsverfügungen wie den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 11. April 2008 nicht mehr anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 22 ff.; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 28 ff.; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 5 ff.).

Der Kläger meint demgegenüber, dass der verfahrensrechtliche Schutz, den Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG türkischen Staatsangehörigen gewähre, die über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 verfügten, auch nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG deshalb fortgelten müsse, weil der Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG ersetzende Art. 31 Richtlinie 2004/38/EG nur für Unionsbürger gelte und ein ersatzloser Wegfall der in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantie nicht hinnehmbar sei. Diese Argumentation rechtfertigt aber nicht die weitere Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG auf türkische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80.

Zum einen ist durch die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG die in deren Art. 9 Abs. 1 enthaltene Verfahrensgarantie nicht ersatzlos entfallen. Vielmehr ist der Rechtsschutz gegen Ausweisungen türkischer Staatsangehöriger, die über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrechts verfügen, nunmehr in entsprechender Anwendung des für Unionsbürger an die Stelle von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG getretenen Art. 31 Richtlinie 2004/38/EG oder des Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend der Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl EG 2004 Nr. L 16 S. 44; im Folgenden: Richtlinie 2003/109/EG) gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 29; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23; B.v. 15.4.2013 1 B 22.12 - juris Rn. 5). Für die Anwendbarkeit des Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG spricht dabei, dass diese Regelung, nach deren Abs. 4 dem Ausgewiesenen der Rechtsweg in dem jeweiligen Mitgliedstaat offen steht, nach der Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG den unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger bildet, die wie der Kläger über ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 verfügen (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 79; BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 12).

Zum anderen würde die weitere Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG gegen Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385; im Folgenden: ZP) verstoßen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 25; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 33; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 13 ff.). Nach dieser Regelung darf der Türkei in den vom Zusatzprotokoll erfassten Bereichen, zu denen auch die Ausweisung von assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen zählt (vgl. EuGH, U.v. 18.7.2007 - Derin, C-325/05 - juris Rn. 58 ff.), keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrags über die Gründung der Gemeinschaft einräumen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG weiterhin angewandt werden könnte.

Nach Art. 31 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG dabei die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren darüber hinaus, dass die Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist. Die Beteiligung einer anderen als der für die Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zuständigen Stelle, wie sie Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips vorsah, ist daher nach Art. 31 Richtlinie 2004/38/EG für den Rechtsschutz von Unionsbürgern gegen solche Entscheidungen nicht mehr zwingend vorgeschrieben (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 23; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 30; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 23: B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 6). Soweit nach Art. 31 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG die Einlegung des Rechtsbehelfs bei einem Gericht „und gegebenenfalls bei einer Behörde“ möglich sein muss, soll dies nur nationalen Regelungen Rechnung tragen, nach denen der gerichtlichen Überprüfung noch ein behördliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist. Eine Verpflichtung zur Beteiligung einer weiteren unabhängigen Stelle im Verwaltungsverfahren ergibt sich daraus aber nicht (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 30; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 6 ff.). Ist danach bei Unionsbürger betreffenden Entscheidungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit die Beteiligung einer solchen Stelle nicht erforderlich, so würden türkische Staatsangehörige, die assoziationsrechtlich aufenthaltsberechtigt sind, bei sie betreffenden derartigen Entscheidungen auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aber besser gestellt als Unionsbürger. Der Türkei würde daher entgegen Art. 59 ZP eine günstigere Behandlung gewährt als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander einräumen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 25; U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 33; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 13 ff.).

c) Ist die Ausweisung des Klägers damit zwar nicht schon wegen einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG unheilbar formell rechtswidrig, so folgt ihre Rechtswidrigkeit jedoch daraus, dass die nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen materiell-rechtlichen Ausweisungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann dabei Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a Richtlinie 2004/38/EG, nach dem eine Ausweisung gegen Unionsbürger nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, im Falle von nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erfolgenden Ausweisungen allerdings nicht entsprechend angewandt werden, um die Tragweite von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu bestimmen (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 74). Vielmehr ist dazu Art. 12 Richtlinie 2003/109/EG als Bezugsrahmen heranzuziehen (EuGH a. a. O. Rn. 79), nach dessen Abs. 1 bei einem langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung nur verfügt werden kann, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

Dementsprechend kann ein türkischer Staatsangehöriger, der wie der Kläger ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 besitzt, nach Art. 14 Abs. 1 ARB nur im Ermessenswege aufgrund einer Einzelfallprüfung ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland als des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 82 und 86; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 13). Im Übrigen setzt die Ausweisung des Klägers, der seit 14.12.1999 eine nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich damit seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt, auch nach nationalem Recht schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Nach diesen Maßstäben erweist sich die Ausweisung des Klägers jedoch als rechtswidrig, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr bestand (aa) und die Ausweisung außerdem zur Wahrung dieses Interesses nicht unerlässlich war (bb).

aa) Bei der Prüfung, ob eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft vorliegt, gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind im Rahmen der Gefahrenprognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Demgemäß gelten umso geringere Anforderungen an den Eintritt eines Schadens für ein bedrohtes Rechtsgut, je bedeutender dieses ist. Jedoch reicht auch bei hochrangigen Rechtsgütern nicht jede auch nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr aus. Auch insoweit dürfen vielmehr keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 16). Darüber hinaus sind bei der Gefahrenprognose nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das in Rede stehende Grundinteresse der Gesellschaft darstellen kann (vgl. EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 84).

Eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft geht bei Berücksichtigung dieser Vorgaben von dem zu erwartenden persönlichen Verhalten des Klägers nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aber nicht mehr aus.

aaa) Zwar würde es eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellen, wenn der Kläger erneut eine Straftat begehen würde, die mit der der Ausweisung zugrunde liegenden vergleichbar ist. Denn der versuchte Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der zur Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten geführt hat, hat das Leben und die Gesundheit des Opfers gefährdet. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der Bürger nehmen aber in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein. Ihr Schutz ist daher ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 19), das durch Straftaten, wie sie der Kläger begangen hat, erheblich beeinträchtigt wird. Angesichts des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter und der schwerwiegenden Folgen, die eintreten können, wenn wie im Falle des Klägers dem Opfer mit einem mit Widerhaken versehenen Messer in lebensgefährlicher Weise tief in den Oberbauch gestochen wird, stellte die erneute Begehung vergleichbarer Taten durch den Kläger ohne weiteres für das betreffende Grundinteresse der Gesellschaft auch eine hinreichend schwere Gefahr dar.

Im Hinblick darauf und auf die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten liegen darüber hinaus schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor. Insbesondere hat der Kläger angesichts der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe einen Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, der vorliegt, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.

bbb) Jedoch stellt das persönliche Verhalten des Klägers nach Überzeugung des Senats keine gegenwärtige tatsächliche Gefahr mehr dar, die seine Ausweisung nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts auf der Grundlage des im Strafverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. Januar 2007 litt der durchschnittlich intelligente und eher zurückhaltende Kläger zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat unter Minderwertigkeitsgefühlen und reagierte gegenüber Kränkungen und Zurückweisungen übersensibel. Seine Stresstoleranz und innere Stabilität waren gering ausgeprägt. Es herrschte ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit vor. Der Gutachter ging zudem von einer noch nicht ausgereiften Identitätsbildung aus. Insbesondere die Sensibilität gegenüber Kränkungen und Zurückweisungen und die geringe Stresstoleranz des Klägers waren dabei maßgeblich mitursächlich dafür, dass es zu der der Ausweisung zugrunde liegenden Straftat kam.

Dass der Kläger sein Messer zog und damit schließlich zustach, hing mit der dem tatsächlichen Zusammentreffen vorangegangenen telefonischen Äußerung des Tatopfers zusammen, er werde den Kläger wieder dahin zurückstecken, wo er herausgekommen sei, die der Kläger als Beleidigung empfand. Denn bei Eintreffen des Tatopfers und seiner Begleiterinnen und Begleiter fragte der Kläger, der bis dahin nicht wusste, von wem diese Äußerung stammte, aufgebracht, wer ihn so beleidigt habe. Anlass für den Anruf des Tatopfers beim Kläger und das spätere Zusammentreffen war wiederum die Ohrfeige, die der Kläger der Schwägerin des Opfers am Abend zuvor gegeben hatte, weil er sich während einer verbalen Auseinandersetzung darüber ärgerte, dass diese ihn auf seine Äußerung hin, sie könne so nicht mit ihm reden, gefragt hatte, wie es denn wäre, wenn sie doch so mit ihm redete. Die Überempfindlichkeit des Klägers gegenüber Kränkungen und Zurückweisungen und seine geringe Stresstoleranz spielten daher eine entscheidende Rolle für den Geschehensablauf, der schließlich in den Totschlagsversuch und die damit einhergehende gefährliche Körperverletzung mündete.

Dementsprechend geht das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2010 davon aus, dass die Gefahr eines Rückfalls hauptsächlich in Situationen besteht, in denen der Kläger sich wie bei der Begehung der seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Straftat zurückgewiesen, abgewertet oder in seinem Selbstbild abgelehnt oder angegriffen fühlt (S. 29 des Gutachtens).

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs besteht aber angesichts der Entwicklung, die der Kläger seit der inzwischen mehr als achteinhalb Jahre zurückliegenden Tat durchlaufen hat, allenfalls noch die entfernte Möglichkeit, dass der Kläger erneut eine vergleichbare Straftat begehen wird. Dies reicht jedoch für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr auch unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die hohe Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter verminderten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht aus.

Der Kläger war nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zur Führungsaufsicht vom 23. März 2011 während der Haft ruhig, fröhlich, offen, gutmütig und natürlich. Er trat respektvoll und verständig auf, verhielt sich gegenüber Bediensteten anständig, freundlich und hilfsbereit und war in der Gemeinschaft mit anderen Gefangenen gesellig und kameradschaftlich. Bei der Arbeit in einem Unternehmerbetrieb leistete er mit beständigem Fleiß fachgerechte und über dem Durchschnitt liegende Arbeit. Disziplinarisch ist er lediglich einmal im Jahr 2009 in Erscheinung getreten, weil er den Spion an seiner Haftraumtüre umgebaut und beschädigt hatte. Der Kläger bewarb sich im Mai 2007 für das anstaltsinterne soziale Kompetenztraining und nahm von Oktober bis Dezember 2007 an der Gewaltpräventionsgruppe der Justizvollzugsanstalt teil. Nach dem diesbezüglichen, im psychiatrischen Gutachten vom 2. Januar 2010 zusammengefassten Abschlussbericht vom 15. Dezember 2007 hat der Kläger regelmäßig und aktiv an den Behandlungsangeboten teilgenommen, gute Motivation gezeigt, an den Inhalten der Gruppe mitzuarbeiten, sich aus eigener Initiative öfter in das Gruppengeschehen eingebracht und seine Hausaufgaben zuverlässig und mit Sorgfalt erledigt. Er hat in ersten Ansätzen die auslösenden Bedingungen seiner Straftat erkennen können. Außerdem hat er gute Ansätze, Techniken und Strategien entwickelt, um zukünftig adäquater mit Konflikt- und Problemsituationen umgehen zu können. Eine Bearbeitung der Gewaltproblematik ist ihm vor allem auf der kognitiven Ebene gut möglich gewesen. Auf der emotionalen Ebene und der Verhaltensebene wurde allerdings noch eine Vertiefung für erforderlich gehalten.

Das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2010 geht davon aus, dass das Verhaltensrepertoire des Klägers in der Situation, die zu der der Ausweisung zugrunde liegenden Straftat geführt hat, nicht ausreichend war, um einen Lösungsweg zu finden. Der Gutachter ist der Auffassung, dass die Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe der Haftanstalt diesbezüglich lediglich einen Anfang gemacht habe, dass eine andauernde Veränderung und Erweiterung des Verhaltensrepertoires damit jedoch noch nicht abgeschlossen und deshalb eine weitere Therapie dringend erforderlich sei (S. 30 des Gutachtens). Nach seiner Einschätzung besteht zwar nicht die Gefahr, dass der Kläger wahllos fremde Personen attackieren werde, wohl aber dass im Rahmen von Beziehungskonflikten, insbesondere im Falle einer schweren Kränkung oder Erniedrigung, die alten Verhaltensmuster noch nicht so weit überwunden seien, dass es bei einer entsprechenden Konstellation nicht wieder zu aggressiven Durchbrüchen kommen könne (vgl. S. 30 f. des Gutachtens). Nach Ansicht des Gutachters ist daher von einer nicht mehr bestehenden Gefährlichkeit des Klägers erst unter der Bedingung auszugehen, dass eine erneute therapeutische Behandlung durchgeführt wird (S. 31 des Gutachtens).

Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 10. März 2010, bestätigt durch den die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. April 2010, eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung abgelehnt. Außerdem hat sie unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2010 mit Beschluss vom 24. Juni 2011 festgestellt, dass nach Vollstreckung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht eintrete, weil nicht zu erwarten sei, dass der Kläger ohne diese Maßregel keine Straftaten mehr begehen werde. Gleichzeitig hat sie den Kläger im Hinblick darauf, dass nach dem Gutachten ohne eine vertiefende Bearbeitung der Gewaltproblematik ein Rückfall in alte Verhaltensweisen nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, angewiesen, sich nach Haftentlassung einer ambulanten Psychotherapie bei einem namentlich bezeichneten Psychotherapeuten für die Dauer von mindestens einem Jahr zu unterziehen. An dieser Therapie hat der Kläger in der Zeit von Juli 2012 bis September 2013 teilgenommen. Mit seiner ärztlichen Mitteilung vom 9. September 2013 hat der Psychotherapeut der Bewährungshelferin des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger am 9. September 2013 an der 14. psychotherapeutischen Sitzung teilgenommen habe, dass er sich an alle Abmachungen gehalten habe, dass nach seiner Meinung vom Kläger keine Gefahr mehr ausgehe und dass die Psychotherapie abgeschlossen werden könne.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der psychotherapeutischen Behandlung besteht aber nicht nur nach Auffassung seines Therapeuten keine Gefahr mehr, dass der Kläger erneut ähnliche Straftaten wie diejenigen begeht, die seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde gelegen haben. Vielmehr sind damit auch die Bedingungen erfüllt, unter denen das Gutachten vom 2. Januar 2010 und ihm folgend die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen sind, dass der Kläger nicht mehr gefährlich ist. Dass nach Abschluss der im Beschluss über die Führungsaufsicht angeordneten Therapie die Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger nicht mehr besteht, steht aber auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs fest.

Der Senat geht aufgrund des Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 hinterlassen hat, davon aus, dass die erfolgreich abgeschlossene Therapie ihrem Zweck entsprechend (vgl. S. 30 des Gutachtens vom 2. Januar 2010) das Verhaltensrepertoire des Klägers in einer Weise verändert und erweitert hat, die es ihm ermöglicht, in Zukunft für Konflikte in Situationen wie derjenigen, die zu der der Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Straftat geführt hat, eine gewaltfreie Lösung zu finden. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, wurde im Rahmen der Therapie, deren Gegenstand die Gewaltprävention, das persönliche Verhalten des Klägers und seine aktuelle Situation waren, insbesondere auch besprochen, wie er sich in einer Situation wie derjenigen, die zu seiner Straftat geführt hat, verhalten müsste. Dass dies zutrifft und dass der Kläger in der Therapie gelernt und verinnerlicht hat, wie er sich in solchen Situationen gewaltfrei verhalten kann, belegen seine Antworten in der mündlichen Verhandlung.

So hat er erläutert, er wisse nunmehr, dass es zur Vermeidung von derartigen Situationen notwendig sei, bereits vom Kopf her eine andere Einstellung zu haben. Er dürfe sich schon gedanklich auf eine Situation, wie sie seiner Straftat zugrunde gelegen habe, nicht mehr einlassen, sondern müsse alles versuchen, ihr von vornherein aus dem Weg zu gehen. Konkret würde er sich heute in ähnlicher Lage wahrscheinlich umdrehen und weggehen. Auch würde er, selbst wenn er es dürfte, aufgrund seiner geänderten Einstellung kein Messer und auch keine sonstige Waffe mehr mit sich führen. Bei einem Streit innerhalb der Familie, dem er nicht ausweichen könne, rede er heute länger darüber. Auf seine leichte Kränkbarkeit angesprochen hat der Kläger ausgeführt, man könne solche Gefühle nicht völlig ausschließen, wohl aber reduzieren. Wenn jemand heute seine Familie beleidigen würde, würde er zu diesem Zweck daran denken, dass er seiner Familie nicht helfe, wenn er sich über die Kränkung erregen und wie bei seiner damaligen Straftat reagieren würde, weil er dann ja seine Familie erneut allein lasse. Letzteres zeigt darüber hinaus, dass dem Kläger, der inzwischen verheiratet und Vater eines eineinhalb Jahre alten Sohnes ist, seine Familie wichtig ist und er das Familienleben nicht durch die erneute Begehung von Straftaten gefährden will.

Es kommt hinzu, dass der Kläger nach den im Gutachten vom 2. Januar 2010 getroffenen Feststellungen die volle Verantwortung für seine Tat übernommen hat, ohne sie zu bagatellisieren, und dass die lange Haftzeit bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat (S. 27 des Gutachtens). Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2015 bestätigt, in der der Kläger, der auch im Übrigen offen und bereitwillig Auskunft gegeben hat, nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm in der Haft klargeworden sei, was für einen Fehler er gemacht habe, und dass vor allem die Inhaftierung und das Bewusstsein, dass er „Mist gebaut“ habe, ihn seit der Tat wesentlich geprägt hätten.

Außerdem ist der Senat aufgrund des Eindrucks, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger in den fast neun Jahren seit der seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Straftat durch die Haft, die Auseinandersetzung mit seiner Tat, die Teilnahme an der Gewaltpräventionsgruppe in der Haft, die psychotherapeutische Behandlung nach der Entlassung und die Gründung einer eigenen Familie deutlich reifer geworden ist, als er es zum Zeitpunkt der Tat im Jahr 2006 und der Erstellung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 30. Januar 2007 war, das ihm noch eine durch geringe Stresstoleranz und innere Stabilität und durch allgemeine Unsicherheit gekennzeichnete nicht ausgereifte Identitätsbildung bescheinigte (S. 88 des Gutachtens). Da gerade diese Faktoren bei der Tatbegehung eine wesentliche Rolle gespielt haben, hat der mit der Einsicht in die Fehlerhaftigkeit seiner früheren Verhaltensmuster und in ihre negativen Folgen verbundene Reifungsprozess des Klägers die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten nach Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs aber deutlich verringert.

Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Verhalten des Klägers keine Anhaltspunkte dafür, dass von ihm gegenwärtig tatsächlich noch eine hinreichend schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer ausgeht. Das Verhalten des Klägers in der Haft war mit Ausnahme des Umbaus und der Beschädigung des Spions in der Haftraumtür beanstandungsfrei. Insbesondere war er während der Haftzeit nie in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt. Nach der Entlassung aus der Strafhaft hat er keine Straftaten mehr begangen. Seit der der Ausweisung zugrunde liegenden Straftat im Juni 2006 sind damit mehr als acht Jahre, seit der Haftentlassung im September 2011 mehr als drei Jahre und seit dem Abschluss der Psychotherapie im September 2013 mehr als ein Jahr vergangen, ohne dass der Kläger erneut straffällig geworden wäre. Nach den vorliegenden Berichten der Bewährungshilfe hat er zudem seit seiner Entlassung alle Termine zuverlässig eingehalten und beanstandungsfrei, offen und kooperativ mit den Bewährungshelferinnen zusammengearbeitet. Nach Abschluss der Psychotherapie wurde der Kläger auf Anregung der Bewährungshelferin vom 12. September 2013 noch im September 2013 aus der Liste der Risikoprobanden der Führungsaufsichtsstelle gestrichen.

Anhaltspunkte für eine beachtliche Wiederholungsgefahr ergeben sich auch nicht aus dem Verhalten des Klägers vor der seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Straftat. Der Kläger war nicht vorbestraft. Außer einem nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellten Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 15. August 2005 und einem nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellten Ermittlungsverfahren wegen einer leichten Körperverletzung am 17. Mai 2002 haben gegen ihn auch keine strafrechtlichen Ermittlungen stattgefunden. Soweit der Kläger daneben gegenüber dem Sachverständigen, der das psychiatrische Gutachten vom 2. Januar 2010 erstellt hat, angegeben hat, er sei vor der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftat im Fußballverein oder in der Diskothek schon einmal in Schlägereien verwickelt gewesen, bei denen aber nie jemand ernsthaft verletzt worden sei, haben diese offensichtlich nicht zu Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt. Im Übrigen reichen nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs auch diese etwaigen Körperverletzungen nicht aus, um von einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger auszugehen. Denn abgesehen davon, dass die betreffenden Vorfälle bereits viele Jahre zurückliegen, geht der Senat davon aus, dass sich die Einstellung des Klägers zur Anwendung von Gewalt durch den Eindruck der Haft, durch die Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten im Rahmen der Gewaltpräventionsgruppe in der Justizvollzugsanstalt und der Psychotherapie nach der Entlassung aus der Haft sowie durch seine Heirat und die Geburt seines Sohnes im Vergleich zu der Zeit vor seiner Inhaftierung so gewandelt hat, dass in Zukunft Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben von ihm nicht mehr zu erwarten sind. Denn dies entspricht nicht nur der Einschätzung des Gutachtens vom 2. Januar 2010 und des Psychotherapeuten des Klägers, sondern wird, wie dargelegt, auch dadurch bestätigt, dass der Kläger mehr als acht Jahre nach der seiner Verurteilung und Ausweisung zugrunde liegenden Tat, mehr als drei Jahre nach seiner Haftentlassung und mehr als ein Jahr nach Therapieabschluss nicht straffällig geworden und insbesondere nicht wegen eines gewalttätigen Verhaltens aufgefallen ist.

Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. Juni 2011 für die Dauer von fünf Jahren angeordnete Führungsaufsicht fortbesteht. Die Führungsaufsicht tritt gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes ein, wenn wie hier eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn nach § 68f Abs. 2 StGB angeordnet wird, dass die Führungsaufsicht entfällt, weil zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Davon hat die Strafvollstreckungskammer aber im Hinblick auf das Gutachten vom 2. Januar 2010 abgesehen, nach dem von einer Rückfallgefahr erst nach einer weiteren Psychotherapie nicht mehr ausgegangen werden konnte. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer die Dauer der Führungsaufsicht, die nach § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB mindestens zwei und höchstens fünf Jahre beträgt, auf fünf Jahre festgesetzt. Es hat dies allerdings nicht näher begründet. Auch hat es zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weder berücksichtigen können, dass der Kläger die Psychotherapie, zu der er durch die Vollstreckungskammer angewiesen wurde, erfolgreich abgeschlossen hat noch dass der Kläger die Prognose, dass von ihm nach einer erfolgreichen Therapie die Gefahr weiterer Straftaten nicht mehr ausgeht, seitdem durch straffreies Verhalten bestätigt hat. Unter diesen Umständen ist der Verwaltungsgerichtshof durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aber nicht daran gehindert, wie hier auf der Grundlage der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und des persönlichen Eindrucks, den er vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, zu der Überzeugung zu gelangen, dass trotz des Fortbestehens der Führungsaufsicht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keine gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft mehr besteht (vgl. zur fehlenden Bindung der Verwaltungsgerichte an die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung hinsichtlich der Gefahrenprognose BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 ff.).

Ebenso wenig steht der Verneinung einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr entgegen, dass nach dem psychiatrischen Gutachten vom 2. Januar 2010 statistisch gesehen etwa ein Drittel der verurteilten Gewalttäter innerhalb von drei Jahren erneut verurteilt werden (vgl. S. 23 f. Gutachtens). Abgesehen davon, dass die statistisch hohe Rückfallwahrscheinlichkeit allenfalls ein Gesichtspunkt von vielen ist, die bei der anhand einer Prüfung aller Umstände des Einzelfalls zu erstellenden Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind, sprechen die im Gutachten vom 2. Januar 2010 darüber hinaus wiedergegebenen statistischen Erhebungen dafür, dass beim Kläger ein weit geringeres Rückfallrisiko besteht. Denn danach hatten Verurteilte, die während der Haft nicht durch Disziplinarmaßnahmen auffielen, deutlich niedrigere Rezidivraten als die Gesamtheit der Straftäter (S. 24 des Gutachtens). Neben der lediglich einmaligen disziplinarischen Ahndung des Klägers während der gesamten, mehr als fünfjährigen Haft spricht statistisch gesehen das Fehlen von Vorstrafen dafür, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit beim Kläger gering ist (vgl. S. 25 des Gutachtens). Im Übrigen ist auch der Sachverständige, der die von ihm referierten statistischen Daten und insbesondere die relativ hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bei Gewaltdelikten bei seiner Prognose ausdrücklich berücksichtigt hat (vgl. S. 30 des Gutachtens), zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nach einer erneuten und inzwischen durchgeführten Therapie nicht mehr gefährlich ist.

bb) Selbst wenn man anders als der Verwaltungsgerichtshof von einer gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht, war die Ausweisung des Klägers zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch rechtswidrig. Denn sie war zur Wahrung dieses Grundinteresses der Gesellschaft nicht unerlässlich.

Dabei ist im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen (vgl. EuGH U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 82). Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 85), insbesondere die Dauer seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, sein Alter, die Folgen seiner Ausweisung für ihn und seine Familienangehörigen sowie seine Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat (Art. 12 Abs. 3 Richtlinie 2003/109/EG; vgl. EuGH a. a. O. Rn. 80). Ebenso sind die für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen wie die Art und Schwere der Straftat, die seit der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten des Klägers in dieser Zeit (vgl. EGMR, U.v. 2.7.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476/478; U.v. 5.7.2005 - Üner, Nr. 46410/99 - DVBl 2006, 688).

Danach war die Ausweisung zur Wahrung des hier betroffenen Grundinteresses der Gesellschaft nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aber nicht unerlässlich. Denn sie verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar war sie ohne weiteres zur Wahrung dieses Grundinteresses geeignet und erforderlich, weil etwaige vom Kläger ausgehende Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik am wirksamsten durch seine Ausweisung abgewendet werden können. Jedoch überwiegt das in seinem Recht auf Privat- und Familienleben wurzelnde Interesse des Klägers, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, das mit der Ausweisung verfolgte öffentliche Interesse an der Wahrung des betreffenden Grundinteresses der Gesellschaft. Die Folgen der Ausweisung für den Kläger stehen deshalb zu dem mit dieser Maßnahme verfolgten Ziel außer Verhältnis.

aaa) Zwar kommt dem mit der Ausweisung verfolgten Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Klägers zu schützen, angesichts des hohen Rangs dieser Rechtsgüter großes Gewicht zu. Dieses Gewicht ist aber dadurch deutlich vermindert, dass die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger erneut Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begeht, sehr gering ist. Denn, wie dargelegt, geht vom Kläger in Anbetracht des nachhaltigen Eindrucks, den die Haft bei ihm hinterlassen hat, der erfolgreich absolvierten Psychotherapie und des damit einhergehenden Einstellungswandels sowie der Tatsache, dass die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat bereits acht Jahre zurückliegt und der Kläger weder während seiner mehr als fünfjährigen Haft noch in den mehr als drei Jahren seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut durch Körperverletzungs-, Tötungs- oder andere Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist, allenfalls noch eine entfernte Gefahr der Begehung solcher Straftaten aus.

bbb) Demgegenüber beeinträchtigt die Ausweisung des in Deutschland geborenen und seit mehr als 31 Jahren hier lebenden Klägers neben seinem Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 GG sein Recht auf Privatleben nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta ebenso wie sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GR-Charta sowie sein Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und sein Recht auf Pflege und Erziehung seines Kindes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der Entzug des Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 und die damit verbundene Beeinträchtigung des Rechts des Klägers auf Privatleben wiegen dabei schwer. Der Kläger ist faktischer Inländer. Er ist in Deutschland geboren und hat 31 Jahre hier gelebt. Er hat die Schule mit dem Qualifizierenden Hauptschulabschluss beendet und eine Lehre zum Maschinenbaumechaniker erfolgreich abgeschlossen. Der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte liegt im Bundesgebiet. Seine Ehefrau und sein Sohn sowie seine Geschwister und ein großer Teil seiner Verwandten leben in Deutschland. Wie die umfangreiche Besucherliste der Justizvollzugsanstalt belegt, hat der Kläger darüber hinaus in der Bundesrepublik eine Reihe von Freunden und Bekannten. Zwar hat der Kläger auch Bindungen zu seinem Herkunftsland Türkei. Er ist in einer türkischen Familie aufgewachsen, spricht Türkisch und hat in der Grundschule eine türkische Klasse besucht, in der manche Fächer auch in türkischer Sprache unterrichtet wurden. Außerdem sind seine Eltern im Oktober 2014 in die Türkei zurückgekehrt, so dass er im Falle seiner Ausreise oder Abschiebung dorthin nicht auf sich allein gestellt wäre. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger sich unter diesen Umständen in der Türkei wohl eine neue Existenz aufbauen könnte, ändert dies jedoch nichts daran, dass seine Ausweisung und die damit verbundene Beeinträchtigung seines Rechts auf Privatleben für den in der Bundesrepublik geborenen und hier seit seiner Geburt lebenden und verwurzelten Kläger insbesondere im Hinblick auf seine familiären Beziehungen schwer wiegt und seinem Interesse, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, daher erhebliches Gewicht beizumessen ist.

Da die Ehefrau und der eineinhalbjährige Sohn des Klägers, die beide deutsche Staatsangehörige sind, in der Bundesrepublik leben, berührt seine Ausweisung nicht nur das Recht auf Privatleben, sondern stellt auch eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung seines Rechts auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GR-Charta) sowie des Rechts auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und des Rechts auf Pflege und Erziehung seines Sohnes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) dar. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass die im Februar 2013 geschlossene Ehe des Klägers zu einem Zeitpunkt eingegangen worden ist, zu dem der Ehefrau des Klägers die der Ausweisung zugrunde liegende Straftat und die Ausweisung selbst bereits bekannt waren (vgl. EGMR, U.v. 2.7.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476/478; U.v. 5.7.2005 - Üner, Nr. 46410/99 - DVBl 2006, 688; U.v. 28.6.2011 - Nunez, Nr. 55597/09 - HUDOC Rn. 70), und dass dem Recht auf Privatleben und dem Schutz der Ehe in solchen Fällen ein vermindertes Gewicht beizumessen sein kann. Jedoch kommt andererseits dem Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem Recht auf Pflege und Erziehung seines Sohnes, das im Interesse des Kindes mit einer entsprechenden Pflicht einhergeht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), große Bedeutung zu.

Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm gebietet es, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17; U.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Dabei ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 25; B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 18; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 31; B.v 25.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Kann die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik gelebt werden, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik zumutbar ist, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter eine Ausreise aus Deutschland nicht zugemutet werden kann, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange in der Regel zurück (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 19; B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 17; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 13). Auch eine vorübergehende Trennung kann sich als unzumutbar darstellen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere dann, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 22; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14).

Nach diesen Maßgaben stellt sich die Ausweisung aber ungeachtet der Beziehungen des Klägers zur Türkei und der Eheschließung in Kenntnis seines unsicheren Aufenthaltsstatus als schwerwiegende Beeinträchtigung seines Interesses dar, sich weiter in der Bundesrepublik aufzuhalten. Denn die mit der Ausweisung verbundene Beeinträchtigung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 EU-GR-Charta), des Rechts auf den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Pflege und Erziehung seines Sohnes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) wiegen danach schwer.

Zwischen dem Kläger und seinem Sohn besteht seit dessen Geburt eine familiäre Lebensgemeinschaft. Der Kläger und seine Ehefrau leben zusammen mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Die familiäre Lebensgemeinschaft kann auch nur in der Bundesrepublik aufrechterhalten werden, weil sowohl die Ehefrau des Klägers als auch sein Sohn deutsche Staatsangehörige sind, denen es nicht zumutbar ist, die Bundesrepublik zu verlassen. Schließlich wäre von der Ausweisung und der damit verbundenen Trennung des eineinhalbjährigen Sohnes von seinem Vater ein sehr kleines Kind betroffen, das den Charakter einer räumlichen Trennung nicht begreifen könnte und diese daher als endgültigen Verlust des Vaters erfahren würde. Die Folgen einer Trennung des Klägers von seinem Sohn auch nur für die Dauer des nach dem Änderungsbescheid vom 27. Januar 2015 auf drei Jahre befristeten Wiedereinreiseverbots haben daher großes Gewicht, zumal nach Art. 24 Abs. 2 EU-GR-Charta das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen eine vorrangige Erwägung sein muss.

ccc) Ist damit einerseits das Interesse des Klägers, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, durch die Ausweisung schwerwiegend beeinträchtigt und kommt andererseits dem Grundinteresse der Gesellschaft, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, angesichts der nur noch geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut ein Tötungs-, Körperverletzungs- oder anderes Gewaltdelikt begehen wird, nur geringes Gewicht zu, so überwiegt das private Interesse des Klägers, in der Bundesrepublik zu bleiben. Die Ausweisung erweist sich als unverhältnismäßig und ist damit auch nicht zur Wahrung des betroffenen Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich.

2. Die daraus resultierende Rechtswidrigkeit der Ausweisung hat zur Folge, dass auch die Befristung des Wiedereinreiseverbots auf die Dauer von drei Jahren und die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sind, den Kläger in seinen Rechten verletzen und daher aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Voraussetzungen für eine Befristung des Wiedereinreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen nicht vor. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, nach dem die Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG befristet werden, setzt eine solche Befristung voraus, dass der Kläger ausgewiesen worden ist und deshalb nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen darf. Da die Ausweisung des Klägers jedoch rechtswidrig und daher aufzuheben ist, ist dies hier nicht der Fall.

b) Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil die Androhung der Abschiebung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt, der Kläger jedoch nicht ausreisepflichtig ist. Zur Ausreise ist ein Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Weder ist die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 5 AufenthG durch die Ausweisung erloschen noch hat er ihretwegen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 verloren. Denn die Ausweisung ist, wie dargelegt, rechtswidrig und damit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.

Der am 18. Februar 1992 in der Ukraine geborene Kläger wuchs bis 2001 in seinem Heimatstaat auf, wo er die Grundschule bis zur zweiten Klasse besuchte. Im Oktober 2001 reiste er zusammen mit seiner Mutter, einer Halbschwester, den Großeltern und seiner Urgroßmutter als jüdischer Kontingentflüchtling nach Deutschland ein und erhielt hier auf Antrag am 6. November 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verließ der Kläger am Ende der achten Klasse die Hauptschule ohne Schulabschluss. Von März bis August 2009 und vom 14. September 2009 bis 26. Januar 2010 absolvierte er Berufsbildungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen, die er jedoch jeweils wieder abbrach.

Ab September 2004 trat der Kläger vielfach strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem wegen Diebstahls, teilweise in besonders schwerem Fall, wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte, wegen Leistungserschleichung, schwerer Körperverletzung sowie gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Mai 2006 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt. Die gleichzeitig verhängte Auflage von Arbeitsleistungen wurde später wegen Nichterfüllung in eine Woche Ungehorsamsarrest umgewandelt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 25. Januar 2007 wurden gegen den Kläger wegen Diebstahls zwei Freizeitarreste verhängt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2007 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in drei sachlich zusammentreffenden Fällen, in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, sachlich zusammentreffend mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, rechtlich zusammentreffend mit gemeinschaftlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit Diebstahl, sachlich zusammentreffend mit Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 14. Juli 2008 wurde der Kläger wegen Nötigung, sachlich zusammentreffend mit vorsätzlicher Körperverletzung, in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub, in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 3. Mai 2007 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Landgerichts Augsburg - Jugendkammer - vom 19. Januar 2009 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg - Jugendschöffengericht - vom 3. Mai 2010 wurde der Kläger wegen Leistungserschleichung in zwei selbstständigen Fällen in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Augsburg vom 19. Januar 2009 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 28. November 2011 wurde gegen den Kläger wegen Diebstahls in zehn tatmehrheitlichen Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 3. Mai 2010 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren neun Monaten verhängt. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt (nach Vollstreckung einer Jugendstrafe von einem Monat) wurde gleichzeitig angeordnet. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, der Kläger habe trotz mehrerer, auch einschlägiger Verurteilungen und nach dem Vollzug eines Teils einer Jugendstrafe nicht davon abgelassen, Straftaten zu begehen und weiter Drogen zu konsumieren. Laut Auskunft des Gutachters werde er auch in Zukunft mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit mit Straftaten in Erscheinung treten, wenn er seine Drogenabhängigkeit (Heroin) nicht durch eine Therapie in den Griff bekomme. Die bei ihm vorliegenden schädlichen Neigungen seien offen zutage getreten. Der Kläger habe das Diebesgut jeweils umgehend dazu verwendet, sich Drogen zu beschaffen. Mehrere ihm eingeräumte Bewährungschancen habe er nicht nutzen können.

Ab 28. Dezember 2011 befand sich der Kläger im Rahmen seiner Unterbringung in einer stationären Therapie, wo es jedoch zu zwei Drogenrückfällen und einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten kam.

Mit Bescheid vom 28. September 2012 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Dieser Bescheid wurde durch die Beklagte nach einem gerichtlichen Hinweis auf einen möglichen Rechtsfehler im Hinblick auf das Regel-/Ausnahmeverhältnis wieder aufgehoben, das dagegen anhängige Klageverfahren (Au 1 K 12.1396) daraufhin mit Beschluss vom 14. Februar 2013 eingestellt.

Nachdem zunächst mit Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 26. September 2012 die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt aufgrund mehrerer festgestellter Regelverstöße für erledigt erklärt worden war, ordnete das Landgericht Nürnberg-Fürth - Jugendkammer I - mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 unter Aufhebung dieses Beschlusses die Fortdauer der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an. Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 erklärte das Amtsgericht Deggendorf schließlich die durch das Amtsgericht Bamberg mit Urteil vom 28. November 2011 angeordnete Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt für erledigt. Der noch nicht verbüßte Rest der gegen den Kläger verhängten Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten wurde dabei nicht zur Bewährung ausgesetzt. Grund für diese Erledigterklärung waren erneute Rückfälle und Regelverstöße des Klägers sowie eine bei ihm nicht mehr auszumachende Therapiemotivation, weshalb eine weitere Therapie als aussichtslos angesehen wurde.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 wies die Beklagte den Kläger (erneut) aus dem Bundesgebiet aus (Nr. 1.), befristete die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre fünf Monate (Nr. 2.) und drohte ihm die Abschiebung in die Ukraine an (Nr. 3. und 4.). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, mit der Verurteilung vom 28. November 2011 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren neun Monaten sei der zwingende Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger genieße nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Daher werde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die zwingende Ausweisung zu einer Regelausweisung herabgestuft. Schwerwiegende Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG seien in seinem Fall gegeben, da insbesondere aufgrund seines bisherigen Verhaltens, der von ihm begangenen Straftaten sowie des Umstands, dass auch künftig weitere schwere Straftaten von ihm zu befürchten seien, vom Kläger eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt liege zwar weder hinsichtlich der bei ihm abgeurteilten Straftaten noch bezüglich seiner familiären Umstände vor. Im Hinblick auf die Bedeutung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch gleichwohl eine individuelle Würdigung der Belange des Klägers vorzunehmen. Die Ausweisung werde daher im Rahmen des Ermessens verfügt. Die Ausweisung sei auch unter Beachtung des § 55 Abs. 3 AufenthG ermessensgerecht. Sie sei sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich und zulässig, um weitere Straftaten, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührten, zu verhindern. Unzweifelhaft stelle das Verhalten des Klägers eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im Hinblick auf seine strafrechtlichen Verurteilungen, das derzeit noch laufende Betrugsverfahren und den Therapieabbruch sei festzustellen, dass auch die Haft und der Maßregelvollzug keine erzieherische Wirkung erzielt hätten und der Kläger deshalb auch künftig ein sucht- und strafdeliktsgeprägtes Leben führen werde. Der Kläger habe sich über lange Jahre hinweg als Bewährungsversager erwiesen. Die Rückfallneigung zur Begehung erneuter Straftaten sei bei ihm extrem hoch. Die Tatsache, dass er weder die Schule noch eine Ausbildung abgeschlossen habe, komme insoweit erschwerend hinzu. Mit der Ausweisung solle aber auch anderen Ausländern deutlich vor Augen geführt werden, dass gerade Verurteilungen wegen Straftaten, wie sie der Kläger begangen habe, die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland zur Folge hätten. Die Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK und Art. 6 GG. Der Kläger habe sich in der Bundesrepublik weder sozial noch wirtschaftlich integrieren können. Die Sprache seines Herkunftslandes beherrsche er nach wie vor gut. Er sei volljährig. Seine familiäre Bindung zur Mutter und zur Halbschwester dürfte auch gemessen an den Besuchen in der Justizvollzugsanstalt keine besonders feste mehr sein. Eine räumliche Trennung sei dem Kläger nach alledem zumutbar. Die verfügte Sperrfrist von 5 Jahren 5 Monaten sei verhältnismäßig.

Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre zu befristen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisungsentscheidung der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die angestellten Ermessenserwägungen seien ausgehend von dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vertretbar gewichtet. Die Ausweisung sei auch mit Art. 8 EMRK vereinbar. Sie stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Klägers dar. Der Kläger habe zwar die Hälfte seines Lebens in der Bundesrepublik verbracht und mittlerweile in der Haft einen Schulabschluss nachgeholt. Er sei noch vergleichsweise jung und nicht sehr hafterfahren. Die näheren Verwandten des Klägers lebten alle in Deutschland. Andererseits habe der Kläger neun Jahre in der Ukraine gelebt, dort die Schule besucht. Er sei jedenfalls in bestimmtem Umfang mit den dortigen Lebensumständen vertraut, beherrsche die russische Sprache und werde nach Auffassung des Gerichts in der Lage sein, sein Leben in der Ukraine problemlos zu gestalten. Der Kläger sei nach wie vor drogenabhängig. Er habe seit seinem 13. Lebensjahr in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert, später seien Cannabis und ab 2009 auch Opiate und Heroin dazugekommen. Die massive Suchtproblematik mit all ihren Begleitumständen sei nach wie vor unverändert. Eine begonnene Drogentherapie habe der Kläger abgebrochen. Ganz erheblich seien die vom Kläger begangenen Straftaten zu gewichten. In den Strafurteilen fänden sich fortlaufend negative Bewertungen hinsichtlich einer Sozialprognose beim Kläger. Auch in der Haft sei der Kläger negativ in Erscheinung getreten. Dagegen habe die Klage teilweise Erfolg, soweit sie inzident auf die Verkürzung der Sperrfrist gerichtet sei. Ausgehend von den genannten Umständen erscheine der Kammer vorliegend eine Frist von vier Jahren als angemessen und ausreichend.

Mit seiner durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2014 zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen ausgehend von dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmen fehlerhaft seien und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt werde. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte sämtliche Umstände, die zugunsten des Klägers für dessen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprächen, erkannt und in die Entscheidung eingestellt habe. Dem Kläger sei es in der Haft gelungen, den Schulabschluss zu erlangen. Es sei auch nicht zutreffend, dass er sich bis heute in keiner Weise mit seiner Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Er habe in der Justizvollzugsanstalt an diversen Sitzungen der Drogenberatung teilgenommen und sei willens und bemüht, im Anschluss an die Haft eine weitere stationäre Therapie durchzuführen. Ihm sei jedoch weder in der Maßregeleinrichtung noch in der Justizvollzugsanstalt eine wirkliche Therapiechance eingeräumt worden. Dies sei eine gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Benachteiligung und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 22.3.2012 - Rangelov) und des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Der Kläger habe eine intensive Beziehung zu seiner Mutter und seiner Schwester. Zwischen der gesamten Familie bestehe ein guter Zusammenhalt. Der Kläger sei faktischer Inländer und habe keinen kulturellen oder sozialen Bezug mehr zum Heimatstaat. Nach alledem verstoße die Ausweisungsentscheidung gegen Art. 8 EMRK.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Dezember 2013 den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in der mit Schriftsatz der Beklagten vom 13. Oktober 2014 geänderten bzw. ergänzten Form aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 führte sie aus, die Klage des Klägers sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid auch derzeit noch rechtmäßig sei. Die Ermessenserwägungen im streitbefangenen Bescheid vom 17. Juni 2013 würden gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachträglich wie folgt ergänzt: Die vom Kläger angeführten Belange seines Privatlebens in der Bundesrepublik Deutschland seien nicht so gewichtig, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers demgegenüber zurücktreten müsste. Der Kläger könne sich zwar darauf berufen, dass er seit etwa zwölf Jahren in Deutschland lebe und seine näheren Verwandten ebenfalls hier lebten. Er sei jedoch inzwischen volljährig und weder auf existenzielle Betreuungsleistungen durch seine Verwandten angewiesen, noch müsse der Kläger für seine Angehörigen solche Leistungen erbringen. Dem teilweisen Aufwachsen des Klägers im Bundesgebiet stehe entgegen, dass ihm eine tatsächliche Integration in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht gelungen sei. Er habe eine Vielzahl an Straftaten begangen und sei zuletzt (erneut) durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg - Jugendschöffengericht - vom 20. Februar 2014, im Rechtsfolgenausspruch abgeändert durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juni 2014, wegen Urkundenfälschung, Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer (weiteren) Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Zwar habe der Kläger nunmehr einen einfachen Hauptschulabschluss erreicht. Dies verändere die Gewichtung der für den Kläger streitenden Umstände jedoch nur unwesentlich. Abgesehen von seinem Schulabschluss habe der Kläger sich auch in der Haft nicht beanstandungsfrei und vollzugskonform verhalten. Er sei vielmehr erheblich disziplinarisch und strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch die Justizvollzugsanstalt gehe davon aus, dass der Kläger tief in die kriminelle Subkultur verstrickt sei und keine Bereitschaft zeige, sich von diesem subkulturellen Milieu zu lösen. Zudem bestünden - wie bisher - äußerst gewichtige general- und spezialpräventive Gründe für die Ausweisung. Der Kläger habe zuletzt mit seinem Untertauchen nochmals deutlich gemacht, dass er sich nicht an die Rechtsordnung der Bundesrepublik halte. Die Aufenthaltsbeendigung erweise sich bei einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Belange auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK als verhältnismäßig.

Mit Schreiben jeweils vom 1. Januar 2015 teilte der Kläger noch mit, er sei nach wie vor unter der Adresse in Augsburg gemeldet und dort wohnhaft. Am 16. Dezember 2014 sei er dort von der Polizei angetroffen und festgenommen worden. Ab dem 16. Januar 2015 befinde er sich wieder in der JVA Ebrach in Haft. Er bereue seine Fehler in der Vergangenheit zutiefst, habe 2010 vor seiner Verurteilung mit der Polizei kooperiert und gegen die Mittäter ausgesagt. Die Therapie im Bezirkskrankenhaus habe er letztlich unter dem Druck dort anwesender früherer Mittäter wieder abgebrochen. Er habe für seine Straftaten mit der Haft bezahlt. Dort habe er erfolgreich einen Schulabschluss mit einem Durchschnitt von 1,5 nachgeholt. Er würde später gerne eine Ausbildung als Metallbauer beginnen. Er habe sich inzwischen grundlegend geändert und sei entschlossen, ein neues bürgerliches Leben zu führen. Dies wäre jedoch zerstört, falls er in ein Land zurück müsste, mit dem er sein ganzes Leben lang nichts zu tun gehabt habe. Er spreche kein Ukrainisch und sei in der Ostukraine geboren, wo derzeit Bürgerkrieg herrsche. Als jüdischer Flüchtling hätte er dort keine Chance, zumal er dort keine Verwandten mehr habe. Er sei in Deutschland groß geworden und fühle sich als deutscher Staatsbürger. Es sei noch nicht zu spät, sein Leben komplett zu ändern. Einen Verstoß gegen die Führungsaufsicht habe er nicht begangen. Dass er sich zeitweilig auf der Flucht befunden habe, sei weder strafbar noch liege darin ein Verstoß gegen die Führungsaufsicht.

Die Beklagte teilte mit, der Kläger sei am 16. Dezember 2014 in Augsburg festgenommen worden und befinde sich nun wieder zur Verbüßung der 9-monatigen Freiheitsstrafe in Haft. Das Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Führungsaufsicht sei noch offen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 übermittelte der Kläger einen Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2015, mit dem dessen Haftbefehl vom 15. Dezember 2014 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden war.

Auf Antrag des Klägers mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Januar 2015 hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 26. Januar 2015 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen Prozessbevollmächtigten beigeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, die Behördenakte sowie die beigezogenen Strafakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. Juni 2013 in der mit Schriftsatz der Beklagten vom 13. Oktober 2014 geänderten bzw. ergänzten Form ist unbegründet. Auch wenn man das im Berufungsverfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren des Klägers dahin versteht (§ 88 VwGO), dass er neben der Anfechtung der Ausweisungsverfügung hilfsweise die Festsetzung einer (noch) kürzeren als der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2013 bestimmten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG begehrt, ist seine Klage unbegründet.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger (wohl) hilfsweise begehrten Festsetzung einer noch kürzeren Sperrfrist ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Berufungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG; vgl. U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - Rn. 12 m. w. N.).

1. Die im streitbefangenen Bescheid verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1. Der Kläger hat durch seine rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Bamberg vom 28. November 2011 wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren neun Monaten den Tatbestand einer zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG erfüllt.

1.2. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der streitbefangenen Ausweisungsverfügung im Besitz einer ihm am 6. November 2001 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt, und er sich auch seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, genießt er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Ein flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 HumHAG bzw. Art. 33 GFK und damit besonderer Ausweisungsschutz (auch) nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG steht ihm dagegen nicht zu. Denn als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion kann er sich jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes allein aufgrund seiner Aufnahme nicht auf das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (Refoulement-Verbot) berufen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - juris Ls. 2 u. Rn. 17 ff.). Der besondere Ausweisungsschutz Minderjähriger und Heranwachsender nach § 56 Abs. 2 AufenthG greift hier ebenfalls nicht, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung das 21. Lebensjahr vollendet hatte und im Übrigen - insoweit zulasten des Klägers - ohnehin auf den für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts abzustellen wäre (s.o.; vgl. auch Bauer in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Aufl. 2013, AufenthG, § 56 Rn. 25).

1.3. Demgemäß kann der Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, die nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG u. a. in den Fällen des § 53 AufenthG in der Regel vorliegen. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Regelvermutung des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im konkreten Fall nicht widerlegt ist. Schon mit Blick auf die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers, die diesen zugrunde liegenden, teilweise schwerwiegenden Vermögens- und Gewaltdelikte, die Umstände ihrer Begehung sowie die beim Kläger nach wie vor unbewältigte massive Drogensucht (neben Alkohol vor allem auch Heroin) liegt eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Wiederholung ähnlicher oder gleichartiger Straftaten (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2004 - 1 C 25.03 - juris Rn. 16) auf der Hand. Gerade bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung eines Ausländers beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (z. B. BayVGH, B.v. 21.2.2014 - 10 ZB 13.1861 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederholung gleichartiger Straftaten wurde im Übrigen auch von den Strafgerichten, zuletzt von der Jugendkammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth im rechtskräftigen Urteil vom 5. Juni 2014, insbesondere unter Hinweis auf zuvor bereits mehrfach verhängte Jugendstrafen, in offener Bewährung begangene erneute Straftaten und die erfolglose Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt festgestellt. Für eine, wie der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, entscheidende Zäsur in seinem Leben, nach der er künftig alles besser machen will, fehlen abgesehen von seinen diesbezüglichen Beteuerungen jegliche nachvollziehbare Anhaltspunkte. Zudem hat die Beklagte aufgrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers, der dadurch verletzten Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit Dritter (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie der Umstände ihrer Begehung auch generalpräventiv in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein dringendes Bedürfnis festgestellt, über die strafrechtlichen Sanktionen hinaus durch Ausweisung des Klägers andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.

1.4. Liegen demnach beim Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wird er gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen. Im Rahmen der gebotenen Überprüfung, ob ein Ausnahmefall von der Regelausweisung vorliegt, hat die Beklagte im Hinblick auf die Grundsätze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 23. Oktober 2007 (1 C 10.07 - juris) unter Berücksichtigung der durch höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 1 GG) und Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) geschützten Belange des Klägers insbesondere auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einen Ausnahmefall und damit die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung angenommen und die streitbefangene Ausweisung nach Ermessen verfügt. In diesem Fall fehlt den Ausweisungsgründen jedoch nur das von vornherein ausschlaggebende Gewicht, das ihnen der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat (BVerwG, U.v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 27).

1.5. Die von der Beklagten zur Ausweisung des Klägers zuletzt in ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 angestellten und nach § 114 Satz 2 VwGO teilweise nachgeschobenen und ergänzten Ermessenserwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung (s. § 114 Satz 1 VwGO, Art. 40 BayVwVfG) stand.

1.5.1. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die im Berufungsverfahren erfolgte Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 gemäß § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen. Nach der genannten Bestimmung dürfen auch nachträgliche Ermessenserwägungen der Behörde in die gerichtliche Nachprüfung der im Ermessensweg verfügten Ausweisung einbezogen werden. Die Beklagte hat ihre nachträglichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren auch in der gebotenen Form (schriftlich) geltend gemacht und hinreichend klar und eindeutig zu erkennen gegeben, mit welcher Begründung und welchen (neuen) Ermessenserwägungen sie ihre Ausweisungsverfügung aufrecht erhält (zur Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 8 ff. u. 18).

1.5.2. Die Beklagte hat alle für ihre Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände und insbesondere die gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG zu beachtenden Kriterien berücksichtigt und im Hinblick auf die durch höherrangiges Recht (Art. 2 Abs. 1 GG) und Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) geschützten Belange des Klägers, insbesondere dessen Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes beachtet. Sie hat die für einen Verbleib des Klägers sprechenden Belange gesehen und insbesondere die im Alter von knapp zehn Jahren erfolgte Einreise ins Bundesgebiet, den 12-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt mit einem von Anfang an unbefristeten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (als jüdischer Kontingentflüchtling aus der ehemaligen Sowjetunion), das noch relativ jugendliche Alter des Klägers, seine familiären und persönlichen Bindungen in Deutschland und - nach den insoweit aber im Verfahren teilweise widersprüchlichen Angaben des Klägers - fehlenden familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in der Ukraine gewürdigt. Die Beklagte hat nunmehr auch in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, dass der Kläger während der Haft mit dem Hauptschulabschluss einen Bildungsabschluss erreicht und nach dem entsprechenden Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt mit großer Motivation am Lehrgang teilgenommen hat, um sich dadurch auf die Zeit nach dem Strafvollzug im Sinne einer Resozialisierung vorzubereiten.

Die Beklagte hat den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und das teilweise Heranwachsen des Klägers im Bundesgebiet jedoch deshalb nicht als besonders gewichtigen Belang angesehen, weil dem Kläger in dieser Zeit eine tatsächliche Integration in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht gelungen ist. Dabei hat die Beklagte auch berücksichtigt, dass der Kläger als aufgenommener jüdischer Kontingentflüchtling aus der ehemaligen Sowjetunion von Anfang an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat und dieser unbefristete Aufenthaltstitel nicht etwa dem Integrationsgrad des Klägers geschuldet war. Den nach Angaben des Klägers engen familiären Bindungen an seine in Deutschland lebenden Angehörigen - Mutter, Halbschwester, Großvater und zwei Neffen - hat die Beklagte kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil der Kläger zum einen volljährig ist und zum anderen weder der Kläger auf existenzielle Betreuungsleistungen seiner Familie noch umgekehrt seine Familie auf solche Leistungen des Klägers angewiesen ist. Die Beklagte hat weiter berücksichtigt, dass der Kläger zwar nicht die ukrainische Sprache, aber jedenfalls so gut Russisch beherrscht, dass er sich in der Ukraine verständlich machen und dort zurechtfinden kann, auch wenn er dort nach seinen eigenen Angaben über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Die Beklagte ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger in der Ukraine als Kind Russisch gelernt und diese Sprache auch nach der Einreise nach Deutschland als Umgangssprache jedenfalls in der Familie weiter genutzt hat. Dass dem Kläger die Kultur und die Mentalität der Menschen seines Herkunftslandes noch nicht (völlig) fremd sind, hat die Beklagte unter anderem auch aus den intensiveren Kontakten des Klägers während seiner letzten Haft vor allem zu Mitgefangenen aus den ehemaligen GUS-Staaten gefolgert. Demgemäß ist die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, trotz möglicherweise fehlender familiärer Bindungen in der Ukraine stelle sich für den voll erwerbsfähigen und keiner politischen Verfolgung ausgesetzten Kläger höchstens das lösbare Problem, dass seine Eingewöhnung in die ukrainischen Lebensumstände schwierig sein werde.

1.5.3. Dem privaten Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und bei seiner Familie, das nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (zum Schutz der Beziehung junger Erwachsener, die wie der Kläger noch keine eigene Familie gegründet haben, zu den Eltern auch als Familienleben i. S. d. Art. 8 EMRK vgl. EGMR, U.v. 23.6.2008 - 1638/03, Maslov II - InfAuslR 2008, 333) auch grundrechtlich und völkerrechtlich geschützt ist, hat die Beklagte das besondere öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers gegenübergestellt, das sich vor allem aus der beim Kläger bestehenden konkreten Gefahr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Wiederholung ähnlicher oder gleichartiger Straftaten, daneben aber aus der Notwendigkeit der Abhaltung anderer Ausländer von Straftaten ähnlicher Schwere ergibt. Die Beklagte hat dabei darauf abgestellt, dass der Kläger seit seinem 12. Lebensjahr kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und mehrfach wegen schwerer (Gewalt-)Straftaten wie vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Auch nach seiner Volljährigkeit habe der Kläger weiter eine erhebliche Reihe von Straftaten begangen, von einem jugendtypischen Augenblicksversagen könne jedenfalls nicht gesprochen werden. Den Kläger habe auch die Verbüßung von Jugendarresten bzw. später Strafhaft nicht beeindruckt. Er habe bei seinen Taten jeweils erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Die Rückfallgeschwindigkeit des Klägers sei zudem erheblich. Nicht einmal ein Jahr nach seiner Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren neun Monaten sei der Kläger erneut, noch dazu im Maßregelvollzug, straffällig geworden und deshalb wegen Urkundenfälschung und Betrugs sowie versuchten Betrugs zu weiteren neun Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt worden. Auch in der Haft sei der Kläger erheblich disziplinarisch und sogar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe unerlaubte Gegenstände im Besitz gehabt, einen Bediensteten der Justizvollzugsanstalt massiv beleidigt und auf einen Mitgefangenen mittels eines hergestellten Schlagwerkzeugs eingeschlagen. Schließlich habe der Kläger ein unbewältigtes Drogen- und Alkoholproblem, das jedenfalls mitursächlich für seine zahlreichen Straftaten gewesen sei. Nicht zuletzt habe sich der Kläger bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2014 einer neuerlichen Haft durch Untertauchen bzw. Flucht entzogen.

1.5.4. Diese alle erheblichen Umstände berücksichtigenden Erwägungen der Beklagten lassen keine Fehlgewichtungen erkennen und sind gemessen an den Grundsätzen des § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist danach die Ausweisung des Klägers auch mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vereinbar und stellt, wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, bei der gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung mit den privaten Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das geschützte Privat- und Familienleben des Klägers dar. Auch auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die mit Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 erfolgte Rücknahme ihrer zuvor mit Bescheid vom 28. September 2012 verfügten Ausweisung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn die allein aufgrund eines rechtlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts (zum Regel-/Ausnahmeverhältnis) im laufenden Verwaltungsstreitverfahren erfolgte Rücknahme steht dem Erlass einer neuen Ausweisungsverfügung - nunmehr im Ermessensweg - nicht entgegen; ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers dahingehend, dass er aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen nicht mehr ausgewiesen wird, wurde jedenfalls nicht begründet.

Auch der Hinweis des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, er habe schon seit mehreren Jahren eine aus Augsburg stammende 22-jährige Verlobte, ändert im Übrigen nichts an dieser Interessenabwägung und dem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung.

1.5.5. Mit der Rüge, als „jüdischer Flüchtling habe er in der Ukraine keine Chance“, zumal seine Geburtsstadt Kriwoj Rog in der Ostukraine und damit mitten im Bürgerkriegsgebiet liege und schon unter Beschuss geraten sei, macht der Kläger (wohl) Gründe für eine Aussetzung seiner Abschiebung geltend, die gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG gegebenenfalls auch bei der Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen wären. Nach der in § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG genannten Bestimmung des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Satz 1). Solche Gründe hat jedoch der Kläger mit seiner Rüge weder dargelegt noch sind sie für den Senat sonst ersichtlich. Zum einen hat die Beklagte die Abschiebung des Klägers in die Ukraine und nicht in die Ostukraine angedroht. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger faktisch gezwungen wäre, in die Ostukraine und dort in die Bürgerkriegsgebiete zurückzukehren. Schließlich liegt, wie sich aus dem vom Vertreter des öffentlichen Interesses in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenausschnitt ohne weiteres ergibt, die Geburtsstadt des Klägers Kriwoj Rog nicht im derzeitigen Bürgerkriegsgebiet in der Ostukraine. Daher durfte die Beklagte bei ihren Ermessenserwägungen davon ausgehen, dass dem voll erwerbsfähigen und keiner politischen Verfolgung ausgesetzten Kläger eine Rückkehr in die Ukraine und Reintegration ungeachtet einer möglicherweise schwierigen Eingewöhnung und Anpassung an die dortigen Lebensverhältnisse zumutbar ist.

1.6. Der wohl auf die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Ausweisung zielende Einwand des Klägers, er werde als Ausländer in diskriminierender und damit gegen Art. 14 EMRK verstoßender Weise gegenüber anderen (inländischen) Inhaftierten in einer weitgehend gleichen Situation ungleich behandelt, weil ihm nicht die Möglichkeit zu einer Drogentherapie eröffnet worden sei bzw. werde, greift nicht durch. Denn für die Erfüllung der oben dargelegten Ausweisungsvoraussetzungen kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (zur Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und dem diesbezüglichen Einwand vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 19). Bei der Ausweisung nach den §§ 53 ff. AufenthG handelt es sich um eine sicherheitsrechtliche Maßnahme, die in Form eines Ausreisegebotes gegenüber einem Ausländer im Einzelfall ausgesprochen wird, weil dieser durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (vgl. Hailbronner, Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 1016). Selbst wenn der Kläger aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK einen Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie ableiten könnte (vgl. dazu aber im Folgenden), würde dadurch das gesetzliche Prüfprogramm für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht etwa geändert oder überlagert.

Der Kläger beruft sich insoweit im Übrigen auch zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dessen Entscheidung vom 22. März 2012 (Nr. 5123/07, Rangelov - InfAuslR 2012, 305), in der der Gerichtshof festgestellt hat, dass die im Hinblick auf eine bevorstehende Aufenthaltsbeendigung erfolgte Verweigerung einer Sozialtherapie für einen in Sicherungsverwahrung befindlichen ausländischen Staatsangehörigen, gegen den ein Ausweisungsbescheid ergangen war, eine letztlich objektiv nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellte. Der Fall des Klägers ist jedoch schon vom Ausgangspunkt nicht mit dem der Entscheidung des EGMR zugrunde liegenden Fall vergleichbar. Denn der Kläger war aufgrund einer nach § 64 StGB angeordneten Unterbringung ab 28. Dezember 2011 in einer stationären Drogentherapie, die nach zahlreichen Drogenrückfällen u. a. mit Heroin, Subutex und Spice und sonstigen Regelverstößen mit Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. Opf. vom 26. September 2012 für erledigt erklärt, nach Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt mit Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Dezember 2012 im Bezirksklinikum Mainkofen fortgesetzt und schließlich nach erneutem Drogenrückfall und weiteren Regelverstößen durch Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 26. Februar 2013 endgültig für erledigt erklärt worden war. Zuletzt hatte der Kläger selbst am 24. Januar 2013 den Abbruch seiner Unterbringung beantragt. Entgegen den Einlassungen des Klägers zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, Schwierigkeiten mit Mitinsassen hätten bei ihm zum Abbruch dieser Therapie geführt, ist in den Gründen der Entscheidung des Amtsgerichts Deggendorf unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksklinikums ausgeführt, beim Kläger sei eine innerlich getragene Therapiemotivation nicht auszumachen und trotz der bislang erfolgten Therapie sei er nicht in der Lage gewesen, auch im Rahmen eines beschützenden Settings drogenfrei zu bleiben. Aus in der Person des Klägers liegenden Gründen sei eine weitere Therapie als aussichtslos zu beurteilen. Nach dieser Vorgeschichte und der durch die Fachklinik festgestellten Aussichtslosigkeit einer weiteren Therapie aus in der Person des Klägers liegenden Gründen kann dieser jedenfalls keine diskriminierende Ungleichbehandlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR geltend machen, selbst wenn ein (erneuter) Antrag auf Unterbrechung der Haft und Zuweisung eines Therapieplatzes abgelehnt worden sein sollte (vgl. die diesbezügliche Einlassung des Klägerbevollmächtigten, S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 2.2.2015).

Der weitergehende Einwand des Klägers, ihm sei „noch keinerlei wirkliche Therapiechance eingeräumt worden, obwohl er motiviert und therapiewillig sich von Anfang an gezeigt hat“, ist vor dem dargestellten Hintergrund nicht nachvollziehbar. Nicht durchgreifend ist deshalb schließlich der Einwand des Klägers, aus der - vom Kläger nicht näher bezeichneten - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die Pflicht, während des Strafvollzugs ein auch für den Kläger geeignetes Therapieangebot und einen entsprechenden Behandlungsplan bereitzustellen (zu entsprechenden Anforderungen an die Sicherungsverwahrung vgl. etwa BVerfG, U.v. 4.5.2011 - 2 BvR 2333/08 u. a. - juris). Überdies wäre, worauf der Vertreter des öffentlichen Interesses in seiner Stellungnahme vom 29. April 2014 zu Recht hingewiesen hat, die Versagung einer solchen Maßnahme oder sonstigen Resozialisierungsmaßnahme eine selbstständige, in einem eigenen Rechtsweg angreifbare Entscheidung der Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2012 - 2 BvR 2015/12 - juris).

2. Der Kläger kann auch nicht die Festsetzung einer (noch) kürzeren als der vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2013 bestimmten Sperrfrist (von vier Jahren) nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG beanspruchen. Ungeachtet der insoweit wenig aussagekräftigen Begründung des Verwaltungsgerichts kommt die Festsetzung einer noch kürzeren Sperrfrist als vier Jahre unter Zugrundelegung der gesetzlichen Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG und der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls nicht in Betracht. Denn in der Person des Klägers besteht, wie oben dargelegt, nach wie vor die erhebliche Gefahr einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch die Wiederholung ähnlicher oder gleichartiger Straftaten und damit auch für hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit (s. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Auch mit Blick auf die verfassungsrechtlichen- und völkerrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) und die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbot für die persönlichen Beziehungen und der Lebensführung des Klägers im Bundesgebiet kommt die Festsetzung einer noch kürzeren Sperrfrist danach nicht in Betracht.

3. Schließlich ist auch die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung (s. §§ 58, 59 AufenthG) im streitbefangenen Bescheid rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz; 2.) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel; 3.) liegen nicht vor bzw. sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Art dargelegt.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass sowohl die Ausweisungsverfügung der Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom 14. Dezember 2010 als auch die Abschiebungsanordnung/Abschiebungsandrohung in den Libanon in Nr. 3 des Bescheides rechtmäßig seien. Der Kläger habe die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG erfüllt und sei damit zwingend auszuweisen. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Eine Ermessensentscheidung sei nicht geboten, weil nur ein geringer Eingriff in die von Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vermittelte Rechtsstellung vorliege. Es verbleibe daher bei einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Nach diesen Kriterien sei die Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Der Kläger habe niemals einen Aufenthaltstitel besessen. Er sei bereits wenige Monate nach der Geburt seiner Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, in Haft genommen worden. Nach der Haftentlassung sei es nur zu zwei Kontakten mit dem Kind gekommen. Seit dem 18. Juli 2013 befinde er sich in Drogentherapie. Vom Kläger gehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Ihm sei eine Rückkehr in den Libanon zumutbar. Er habe seine wesentliche Prägung dort erfahren. Die Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

1.1 Gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der Ausweisungsverfügung (1.1.1) und der Abschiebungsanordnung (1.1.2) bringt der Kläger zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Kläger libanesischer Staatsangehöriger sei, sondern sich mit der Feststellung begnügt, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Damit stellt er jedoch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsanordnung in den Libanon oder einen Drittstaat, der zur Aufnahme des Klägers bereit oder verpflichtet sei, seien rechtmäßig, nicht ernsthaft in Frage.

1.1.1 Die Staatsangehörigkeit des Klägers ist ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung. Ein Ausländer ist auszuweisen bzw. kann ausgewiesen werden, wenn er die in den §§ 53 ff. AufenthG bezeichneten Ausweisungstatbestände verwirklicht. Es kommt folglich lediglich darauf an, dass der von der Ausweisung Betroffene nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das Aufenthaltsgesetz auf ihn Anwendung findet (§ 1 Abs. 2 AufenthG). Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren kann daher allenfalls dahingehend verstanden werden, dass seiner Auffassung nach die Ausweisung ermessensfehlerhaft und/oder unverhältnismäßig sei, weil die tatsächliche Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik und eine Abschiebung in den Libanon auf Dauer nicht möglich seien, da der Kläger die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitze. Auch damit lassen sich jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründen. Selbst wenn der Kläger kein libanesischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos wäre und die Beendigung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik faktisch nicht möglich wäre, hätte dies nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung zur Folge. Denn seine Ausweisung liefe auch dann nicht ins Leere und wäre damit auch nicht rechtswidrig, weil mit einer Ausweisungsentscheidung nach §§ 53 ff. AufenthG regelmäßig auch eine generalpräventive Wirkung verbunden ist (BayVGH, U. v. 23.9.2002 - 24 B 02.153 - juris Rn. 26 ff.). Vor allem führt eine Ausweisung zum Erlöschen des Aufenthaltstitels (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und löst die Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG aus, so dass zumindest die Begründung oder Verfestigung eines rechtmäßigen Aufenthalts verhindert wird. Selbst wenn man das Bestehen eines Abschiebungshindernisses in den Libanon nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der fehlenden libanesischen Staatsangehörigkeit unterstellen würde, stünde dies einer Ausweisung nicht entgegen. Ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig wäre eine Ausweisungsverfügung bei Bestehen eines Abschiebungshindernisses allenfalls dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung auszuschließen wäre, dass der Ausländer das Bundesgebiet freiwillig verlässt und auch eine Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, AufenthG, § 55 Rn. 127, 128). Hierfür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, weil der Kläger 20 Jahre als Flüchtling im Libanon gelebt hat, im Besitz eines Passes war, der von den libanesischen Behörden ausgestellt worden war, und nicht ausgeschlossen ist, dass der Kläger wieder in den Libanon einreisen darf. Die Regierung von Oberbayern bemüht sich derzeit um entsprechende Heimreisepapiere.

1.1.2 Auch wenn der Kläger nicht libanesischer Staatsangehöriger wäre, führte die Angabe des Zielstaates Libanon in der Abschiebungsanordnung/-androhung nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers darf die Ausländerbehörde nicht nur die Abschiebung des Ausländers in einen Zielstaat androhen bzw. anordnen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Dafür spricht schon der Wortlaut des § 59 Abs. 2 AufenthG, wonach der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Neben der Aufnahmebereitschaft bzw. der Aufnahmeverpflichtung des Zielstaates der Abschiebung stellt das Aufenthaltsgesetz also keine weiteren Voraussetzungen, wie etwa das Bestehen von Bindungen zu diesem Staat, auf (OVG Hamburg, B. v. 4.12.2008 - 4 BS 22/08 - juris Rn. 13). Es ist folglich nicht Voraussetzung, dass der abzuschiebende Ausländer die Staatsangehörigkeit des Zielstaates besitzt. Die Zielstaatsbezeichnung gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG verfolgt nur den Zweck, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staats vorzunehmen (BVerwG, U. v. 25.7.2000 -9 C 42/99 - juris Rn. 10). Ebenso wenig ist die Abschiebung eines Ausländers mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgeschlossen, weil die Möglichkeit besteht, dass ihm bei seiner Ankunft im Zielstaat der Abschiebung von den dortigen Behörden die Einreise in das Land verweigert wird und somit der Rücktransport des Ausländers nach Deutschland erfolgen muss. Die Nachteile eines solchen erfolglosen Abschiebungsversuchs sind für den Ausländer nicht so groß, dass die Beklagte zu verpflichten wäre, vor der Abschiebung sicherzustellen, dass der Kläger im Zielstaat der Abschiebung Aufnahme findet (OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 15). Im Übrigen bleibt eine Abschiebungsandrohung als solche selbst dann bestehen, wenn in ihr rechtswidrigerweise ein Zielstaat benannt ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse vorliegen (BVerwG, a. a. O., Rn. 11; s. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).

1.2 Auch das Vorbringen des Klägers, der Bescheid der Beklagten sei nichtig nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, weil die Beklagte nicht erkannt habe, dass der Kläger tatsächlich staatenlos sei, vermag ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu begründen. Selbst die unterstellte Staatenlosigkeit des Klägers würde nicht zur Rechtswidrigkeit und erst recht nicht zur Nichtigkeit der Ausweisungsentscheidung und der Abschiebungsanordnung führen. Dies wäre, wie oben ausgeführt, nur dann der Fall, wenn etwaige Abschiebungshindernisse dauerhaft bestünden. Vorliegend ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich der Libanon, in dem sich der Kläger lange Zeit als palästinensischer Flüchtling aufhielt, den Kläger einreisen lässt oder ein anderer Staat, z. B. Belgien, in dem die Familie des Klägers lebt, bereit ist, den Kläger aufzunehmen.

1.3 Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren vorbringt, er habe zunächst mit der Mutter seiner Tochter und dann mit beiden bis zu seiner Inhaftierung in Berlin und Augsburg eine familiäre Lebensgemeinschaft geführt und dies sei vom Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend dargelegt. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich zum einen nicht, dass zwischen ihm und seiner Tochter derzeit eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und damit ein erhöhter Ausweisungsschutz besteht (1.3.1). Zum anderen stellt sein Vorbringen die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter führe nicht dazu, dass die Beklagte die Ausweisung des Klägers nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung hätte verfügen dürfen, nicht in Frage (1.3.2).

1.3.1 Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, eine familiäre Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Tochter bestehe in maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht, darauf gestützt, dass der Kläger nur in dem sehr kurzen Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter am 31. Mai 2009 und seiner Verhaftung am 4. November 2009 mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Danach habe er bis 3. November 2011 eine Freiheitsstrafe verbüßt. Bereits am 16. Oktober 2012 sei er erneut verhaftet worden. Seit dem 18. Juli 2013 befinde er sich in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Bezirkskrankenhauses K. Der Kläger sei lediglich einmal von seiner Tochter in der Haft besucht worden. Während der Zeit, in der er nicht inhaftiert gewesen sei, habe es nur zwei Kontakte mit seiner Tochter gegeben. Der Kläger versuche zwar aus der Therapie heraus, einen telefonischen Kontakt zu seiner Tochter aufzubauen, dies werde jedoch von der Mutter unterbunden, weil das Kind die Anrufe wegen der fehlenden inneren Verbindung zum Kläger nicht einordnen könne. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Zwar können auch dann, wenn der Elternteil und das Kind nicht in einer Hausgemeinschaft leben, regelmäßige Kontakte mit dem Kind, die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung sowie eine emotionale Verbundenheit das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft zum Ausdruck bringen (BVerfG, B. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 34). Das Verwaltungsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen ausführlich mit diesen Kriterien auseinandergesetzt und ist unter Bezugnahme auf die Aussage der Mutter in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter nicht besteht und dass alleine der Versuch, mit der Tochter über Telefonanrufe eine Beziehung herzustellen, die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht rechtfertigt. Auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts und die Tatsache, dass die Mutter derzeit weder einen persönlichen noch einen schriftlichen oder telefonischen Kontakt der Tochter zum Kläger unterstützt, dass das Zusammenleben mit seiner Tochter nur ein paar Monate bis zur Inhaftierung des Klägers dauerte und dass nach der Haftentlassung im Jahr 2011 zwischen dem Kläger und seiner Tochter keine nähere Beziehung entstanden ist, geht der Kläger im Zulassungsverfahren jedoch nicht ein. Soweit der Kläger auf einen Brief der Mutter der Tochter an ihn verweist (Anlage K3 des Schriftsatzes vom 26.4.2014), ergibt sich daraus nichts anders. Aus dem Brief wird deutlich, dass die Mutter derzeit für sich persönlich nur einen sporadischen Kontakt wünscht und sie einen persönlichen Kontakt der Tochter mit dem Kläger erst unterstützt, wenn der Kläger seine Drogensucht überwunden hat.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er mit der Mutter seiner Tochter von Mitte 2008 bis zu seiner Inhaftierung am 4. November 2009 in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt habe, rechtfertigt dies ebenfalls keinen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Sinn der Privilegierung aus dieser Vorschrift ist der Schutz solcher Ausländer, die in einem engen Ehe- bzw. Verwandtschaftsverhältnis mit einem deutschen Staatsangehörigen leben. Es muss sich daher um eine in gleicher Weise wie die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallende Lebensgemeinschaft handeln (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2014, AufenthG, § 56 Rn. 14). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft fällt nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.

1.3.2 Auch das Vorbringen des Klägers, wegen seiner Bindungen zu seiner Tochter sei eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Damit greift er die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der derzeit zwischen dem Kläger und seiner Tochter nur losen Bindung kein massiver Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK vorliege, so dass die Ausweisung nach § 53 AufenthG trotz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 24) zwingend zu verfügen sei, nicht hinreichend substantiiert an, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat seine Rechtsauffassung, wonach eine Herabstufung einer zwingenden Ausweisung zu einer Ermessensausweisung allenfalls geboten sei, wenn eine tatsächliche familiäre Verbundenheit zwischen dem auszuweisenden Elternteil und dem Kind bestehe, ausführlich begründet. Diese familiäre Verbundenheit zwischen dem Kläger und seiner Tochter besteht nach Auffassung des Erstgerichts nicht. Das Vorbringen im Zulassungsantrag zum behaupteten Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft reicht nicht aus, um die die Auffassung des Gerichts tragenden Tatsachenfeststellungen (s. o.) und die darauf basierende Rechtsauffassung ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

1.4 Auch das Vorbringen des Klägers zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ausweisungsverfügung stellt das Erstgericht darauf ab, dass das Recht des Klägers auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK gering einzuschätzen sei. Demgegenüber bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr für die Begehung schwerer Straftaten. Der Kläger sei innerhalb von drei Jahren zweimal wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilt worden und bereits kurz nach der Verbüßung von zwei Jahren Freiheitsstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten erneut mit einer Betäubungsmittelstraftat straffällig geworden. Soweit der Kläger erste Therapieerfolge vorweisen könne, beseitige dies noch nicht die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr. Zum einen bestehe auch nach dem erfolgreichen Bestehen einer Drogentherapie eine nicht unwesentliche Rückfallgefahr, zum anderen fehle jeglicher berufliche und soziale Anknüpfungspunkt, auf den ein drogenfreies Leben ohne Kriminalität aufbauen könne. Der Kläger verweist im Zulassungsverfahren diesbezüglich nur auf den bisherigen erfolgreichen Therapieverlauf und seinen Wunsch, nach einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie mit seiner Tochter und deren Mutter eine familiäre Lebensgemeinschaft aufzunehmen.

Die vom Erstgericht vorgenommene einzelfallbezogene Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Klägers unter Berücksichtigung der insbesondere vom EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien (BVerwG, U. v. 10.2.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4 m. w. N.) hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reichen eine bisher erfolgreich verlaufende Drogentherapie und die von den behandelnden Ärzten attestierten positiven Ansätze und Bemühungen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.5.2012 - 10 ZB 11.2198 - juris Rn. 13 m. w. N.). Solange ein wegen schwerwiegender Drogenkriminalität verurteilter, selbst drogensüchtiger Betroffener die Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nicht auch nach dem Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Tochter hat er ebenfalls nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Unstreitig bestand zwischen dem Kläger und seiner Tochter in der Vergangenheit kaum Kontakt. Auch derzeit ist nach Aussage der Mutter weder ein persönlicher Kontakt noch eine emotionale Bindung der Tochter zum Kläger vorhanden. Aus der Prozesskostenhilfeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2013 (10 C 11.778) ergibt sich nichts anderes. Ausschlaggebend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war, dass der Kläger in der Haft und nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011 zunächst versucht hat, über die Großeltern Kontakt mit der Tochter aufzunehmen, und daher die Frage, ob eine von Art. 6 GG geschützte Beziehung des Klägers zu seiner Tochter bestand, zumindest als offen bewertet wurde. Das Erstgericht hat deshalb in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 die Mutter zur Intensität der Beziehung des Klägers zu seiner Tochter befragt. Nach deren Aussage bestand und besteht zwischen dem Kläger und seiner Tochter keine tatsächliche familiäre und emotionale Verbundenheit, die über eine bloße formalrechtliche Beziehung hinausgeht.

2. Die Divergenzrüge des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Voraussetzung hierfür wäre, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüber zu stellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BVerwG, B. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - juris Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

2.1 Als Entscheidung, von der das Erstgericht abweicht, hat der Kläger zunächst den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1995 (1 B 138.95 - juris) benannt. Aus diesem Beschluss leitet der Kläger den Rechtssatz ab, dass sich das Tatsachengericht zumindest im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung vom Bestehen oder Nichtbestehen einer behaupteten Staatsangehörigkeit zu überzeugen hat. Einen solchen Rechtssatz stellt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung jedoch nicht auf. Es stellt fest, dass es im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht und dessen Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis die erforderliche Kenntnis verschafft und dass es sich nicht auf eine bloße Plausibilitätsprüfung beschränken darf. Im Urteil des Erstgerichts findet sich kein dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechender Rechtssatz. Das Erstgericht hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, welche Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt, weil nach seiner Rechtsauffassung die Staatsangehörigkeit des Klägers weder für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung noch der Abschiebungsandrohung maßgebend war.

2.2 Als weitere Entscheidung, von der das Erstgericht abweicht, bezeichnet der Kläger das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 (1 C 10.07). Den vom Kläger aufgestellten Rechtssatz, wonach im Einzelfall eine Ermessensentscheidung über die Ausweisung erforderlich werden könne, enthält diese Entscheidung jedoch in dieser Form nicht. Der Rechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung aufstellt, lautet, dass ein Ausnahmefall von der Regelausweisung bereits dann vorliegen könne, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, a. a. O., Rn. 24). Vorliegend geht das Verwaltungsgericht jedoch nicht von einer Regelausweisung, sondern von einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG aus.

2.3 Bezüglich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2008 (2 BvR 1830/08) benennt der Kläger schon nicht den Rechtssatz des Erstgerichts, der von dem in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz, wonach im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren bestehende familiäre Bindungen des Ausländers an in Deutschland lebende Staatsangehörige zu berücksichtigen sind, abweicht. Der Kläger rügt insoweit nur, dass das Verwaltungsgericht die Beziehungen des Klägers zu seiner Tochter fehlerhaft gewürdigt habe. Eine angeblich fehlerhafte Würdigung von Tatsachen ist aber kein Abweichen von einem Rechtssatz.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung des Erstgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob der Kläger staatenloser Ausländer oder Libanese sei, greift nicht durch. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch von Amts wegen eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen, weil die Staatsangehörigkeit des ausgewiesenen Ausländers für die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung im Regelfall keine Bedeutung hat. In einem solchen Fall kann eine Aufklärungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.2009 - 4 BN 12.09 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Insbesondere wird auch nicht dargelegt, inwieweit das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Klärung der Staatsangehörigkeit beruhen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen die Anordnungen der Beklagten weiter, bei der Haltung seiner Jagdhündin dafür zu sorgen, dass diese in bewohnten Gebieten einschließlich öffentlicher Wege, Straßen und Plätze an einer reißfesten Leine von nicht mehr als 1,5 m Länge mit einem schlupfsicheren Halsband nur von einer ausreichend kräftigen und zuverlässigen Person geführt wird und dass ein Verlassen des befriedeten Besitztums des Klägers unter Missachtung dieser Vorgaben ausgeschlossen ist.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.), noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; II.).

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Zutreffend legt das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffenen Anordnungen Art. 18 Abs. 2 LStVG zugrunde, nach dem in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 LStVG zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder öffentlicher Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden getroffen werden können. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht es dabei davon aus, dass der Erlass solcher Anordnungen das Bestehen einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter voraussetzt (st.Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 6).

Eine solche Gefahr bejaht das Verwaltungsgericht mit der Begründung, die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr habe sich im Falle der Hündin des Klägers dadurch realisiert, dass es zu zwei vom Kläger auch eingeräumten Beißvorfällen gekommen sei. In diesem Fall bestehe aber die konkrete Gefahr weiterer solcher Vorfälle. Unerheblich sei, ob der Beißvorfall vom 14. November 2009, bei dem ein Mann, der Werbeprospekte verteilt habe, durch die nicht angeleinte Hündin des Klägers in die rechte Hand und den linken Oberschenkel gebissen worden sei, durch ein Fehlverhalten des Geschädigten mit verursacht worden sei. Fehlreaktionen von Passanten gegenüber frei umherlaufenden Hunden entsprächen der Lebenserfahrung. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die konkrete Gefahr auch nicht dadurch entfallen, dass zwischen dem letzten Beißvorfall am 3. September 2010, bei dem eine Frau, als sie die Straße betrat, von der sich dort aufhaltenden und nicht angeleinten Hündin des Klägers im Bereich des rechten Knies und Oberschenkels gebissen worden sei, und dem Erlass des die streitgegenständlichen Maßnahmen anordnenden Bescheids vom 24. Juni 2012 kein weiterer Beißvorfall aktenkundig geworden sei. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einem Beißvorfall und dem sicherheitsrechtlichen Tätigwerden widerlege nicht per se die durch die vorherigen Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage. Es bestehe kein Erfahrungssatz, dass ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum hinweg unauffällig gewesen sei, dies auch bleiben werde. Tatsachen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass von der Hündin des Klägers in Zukunft keine Gefahren mehr ausgingen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch die Begutachtung durch die Amtstierärztin belege nicht, dass von der Hündin keine Gefahr mehr ausgehe. Abgesehen davon, dass die durch mehrere Beißvorfälle belegte Gefährlichkeit der Hündin keiner weiteren Überprüfung durch ein Gutachten bedürfe, stelle die Tierärztin fest, dass der Kläger auf von ihm erkannte potenzielle Gefahrensituationen nicht immer prompt reagiert habe. So habe er seine Hündin erst nach einer kurzen Weile zu sich gerufen, als sie in einen nicht eingezäunten Garten mit spielenden Kindern gelaufen sei. Die fehlende Einsichtsfähigkeit eines Hundehalters in die von seinem Hund ausgehenden Gefahren verschärfe die durch das Verhalten des Hundes indizierte Gefahr.

Der Kläger macht insoweit geltend, er habe sich an seine gegenüber der Beklagten abgegebene Erklärung vom 21. Oktober 2010 gehalten, er werde den Hund künftig an der Leine führen. Der Hund sei lediglich einige Male ohne Leine zu einem befreundeten Nachbarn über die Straße gelaufen und werde in Zukunft ohne jegliche Ausnahme an der Leine geführt. Auch der in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge, der die Hündin nach seinen Angaben mehrmals unangeleint auf der Straße angetroffen habe, habe einräumen müssen, dass sich die Hündin ihm gegenüber nie aggressiv gezeigt habe und dass er jeweils davon überzeugt gewesen sei, dass sie ihm nichts tun werde. Bei dieser Sachlage könne insbesondere deshalb nicht automatisch auf eine Gefährlichkeit des Hundes geschlossen werden, weil der letzte Beißvorfall vom 3. September 2010 datiere und der Hund seitdem beanstandungsfrei geführt worden sei.

Diese Ausführungen stellen aber die das angefochtene Urteil tragende Annahme, von der Hündin des Klägers gehe eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer aus, wie dies für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG erforderlich sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht von einem Hund eine konkrete Gefahr für die Gesundheit, die Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtfertigen kann, jedenfalls dann aus, wenn es wie hier in der Vergangenheit bereits zu Beißvorfällen gekommen ist. In solchen Fällen sind Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zur Abwehr einer Gefahr, die sich in der Vergangenheit bereits realisiert hat, auch nicht nur zulässig, sondern regelmäßig sogar geboten (st.Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B.v.31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris Rn. 9; B.v.28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 24; 10 ZB 11.1837 m. w. N.). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die damit angesichts der Beißvorfälle vom 14. November 2009 und 3. September 2010 von der Hündin des Klägers ausgehende konkrete Gefahr entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb entfallen ist, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen ist. Denn mangels eines Erfahrungssatzes, nach dem ein Hund, der über einen bestimmten Zeitraum unauffällig war, es auch in Zukunft bleiben wird, widerlegt ein längerer seit einem Beißvorfall verstrichener Zeitraum nicht per se die durch die vorherigen Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25). Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann vielmehr allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne weitere Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.2000 - 24 ZS 00.2789 - juris Rn. 10; B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 - juris Rn. 25).

Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nur dann, wenn vor den Beißvorfällen bereits ein sicherheitsrechtlicher Bescheid zur Haltung der Hunde ergangen war (vgl. BayVGH, B.v.10.11.2000 - 24 ZS 00.2789 - juris, wo wie hier den einige Zeit zurückliegenden Beißvorfällen keine Anordnung nach § 18 Abs. 2 LStVG vorausgegangen war). Denn ob ein Hund, der mehrfach Personen gebissen hat, als solcher gefährlich ist und deshalb von ihm eine konkrete Gefahr ausgeht, die Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG rechtfertigen kann, hängt nicht davon ab, ob bereits Anordnungen zur Hundehaltung getroffen waren, als sich die von ihm ausgehende Gefahr durch die Beißvorfälle tatsächlich realisiert hat.

Damit hat das Verwaltungsgericht aber entgegen der Ansicht des Klägers trotz der seit den Beißvorfällen verstrichenen Zeit zu Recht eine von der Hündin des Klägers ausgehende und fortbestehende konkrete Gefahr bejaht. Denn der Kläger hat Tatsachen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden könnte, dass von seiner Hündin inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe, nicht vorgetragen. Die Gesichtspunkte, die seiner Ansicht nach gegen eine konkrete Gefahr sprechen, rechtfertigen einen solchen Schluss jedenfalls nicht.

Insbesondere lässt sich aus der Aussage des vom Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen, nach der die Hündin des Klägers ihm gegenüber nie aggressiv gewesen sei, nicht sicher schließen, dass von dem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht. Denn dass das Tier dem Zeugen gegenüber, der selbst Hundehalter ist, kein aggressives Verhalten gezeigt hat, lässt nicht den sicheren Schluss zu, dass es sich gegenüber anderen und vor allem gegenüber im Umgang mit Hunden weniger erfahrenen Personen ebenfalls nicht aggressiv verhalten wird oder dass es unter ähnlichen Umständen wie bei den Beißvorfällen in den Jahren 2009 und 2010 nicht erneut zubeißen wird.

Ebenso wenig lässt es die von der Hündin des Klägers als solcher ausgehende konkrete Gefahr entfallen, dass der Kläger das Tier künftig ausnahmslos an der Leine führen will. Die Gefahr, die von der Hündin des Klägers ausgeht, besteht darin, dass sie Menschen beißt und damit in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, wenn sie auf öffentlichen Straßen frei umherläuft. Das Anleinen des Hundes stellt sich demgegenüber als Maßnahme zur Abwehr dieser Gefahr dar. Als Gefahrenabwehrmaßnahme, die nach Art. 18 Abs. 2 LStVG angeordnet werden kann, lässt das Anleinen des Hundes aber nicht das Vorliegen der konkreten Gefahr, deren Abwehr es dient, als Tatbestandsvoraussetzung der seiner Anordnung zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage entfallen. Dass der Kläger seine Hündin in Zukunft ausnahmslos an der Leine führen will, wirft vielmehr die Frage auf, ob die Anordnung des Leinenzwangs deshalb rechtswidrig ist, weil sie nicht erforderlich ist und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

2. Auch wenn man daher das Vorbringen des Klägers, er werde seine Hündin künftig ausnahmslos anleinen, so versteht, dass es sich gegen die Erforderlichkeit der den Gegenstand der Klage bildenden Anordnungen richtet, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr zu Recht davon aus, dass der Erforderlichkeit der das Anleinen des Hundes betreffenden Anordnungen der Beklagten (Nr. I.1., I.2. und I.3. des Bescheids vom 24. Juni 2012) die Zusage des Klägers, er werde seinen Hund freiwillig innerhalb bewohnter Gebiete nur noch angeleint ausführen, nicht entgegensteht. Denn dass der Kläger seine Hündin in Zukunft anleint, ohne dazu durch eine entsprechende Anordnung verpflichtet worden zu sein, ist zur Abwehr der von einem freien Umherlaufen der Hündin ausgehenden Gefahren nicht im gleichen Maß geeignet wie eine entsprechende behördliche Anordnung, die anders als die Selbstverpflichtung des Klägers mit Hilfe von Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits in einem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2010 erklärt hatte, er werde seinen Hund künftig den damals beabsichtigten Anordnungen der Beklagten entsprechend an der Leine führen, er sich daran aber, wie er selbst einräumt, später nicht immer gehalten hat.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

1. Zwar macht der Kläger der Sache nach geltend, das Gericht habe seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn er sinngemäß ausführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die von ihm angebotenen Zeugen zum Anleinverhalten des Klägers nicht vernommen. Der Kläger hat den gerügten Verfahrensmangel aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Kläger darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht dargelegt.

Da der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 einen Beweisantrag nicht gestellt hat und damit die Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 18. September 2012 hinsichtlich zweier von ihm benannter Zeugen durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012 sowie das dem Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober mitgeteilte Absehen von der Einvernahme zweier weiterer von ihm benannter Zeugen hat auf sich beruhen lassen, hätte er darlegen müssen, dass sich die Einvernahme der betreffenden Zeugen dem Gericht hätte aufdrängen müssen, weil es auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Dies ist jedoch nicht in den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise geschehen.

Der Kläger legt zwar dar, dass die Zeugen hätten bekunden können, dass er seine Hündin in der Regel an der Leine geführt habe und sich die gelegentlichen Ausnahmen darauf beschränkt hätten, dass der Hund unangeleint die Straße überquert habe, um zum Grundstück eines befreundeten Nachbarn zu laufen. Er legt aber nicht dar, warum dies für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen wäre und weshalb es deshalb auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte.

Dies war im Übrigen auch nicht offensichtlich. Denn das Verwaltungsgericht hat die Erforderlichkeit der das Anleinen der Hündin des Klägers betreffenden Anordnungen unter anderem damit begründet, dass sich der Kläger in der Vergangenheit nicht an seine Zusage gehalten habe, seinen Hund künftig anzuleinen. Es hat diese Feststellung nicht nur auf die Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen, sondern auch darauf gestützt, dass der Kläger selbst eingeräumt habe, dass seine Hündin unangeleint zum auf der anderen Straßenseite gelegenen Nachbaranwesen gelaufen sei. Wenn aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Erforderlichkeit der von der Beklagten getroffenen Anordnungen ausreichte, dass der Kläger, wie von ihm eingeräumt, seinen Hund ohne Leine über die Straße zum Nachbaranwesen laufen ließ, so bedurfte es nach dieser Rechtsauffassung nicht mehr der vom Kläger für notwendig erachteten Klärung, ob seine Hündin im Übrigen im öffentlichen Straßenraum regelmäßig an der Leine geführt worden ist.

2. Soweit der Kläger schließlich meint, es sei erforderlich gewesen, die Gefährlichkeit des Hundes konkret bewerten zu lassen, ist auch damit ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn weder hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, noch hat er dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass es bei einer durch mehrere Beißvorfälle belegten Gefährlichkeit eines Hundes keiner weiteren Nachprüfung durch ein Gutachten bedürfe und dass ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einem Beißvorfall und dem sicherheitsrechtlichen Tätigwerden die durch die Beißvorfälle indizierte Gefahrenlage nicht per se, sondern nur dann widerlege, wenn sonstige Tatsachen vorlägen, aus denen der Schluss gezogen werden könne, dass von der Hündin keine konkrete Gefahr mehr ausgehe. Warum das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen, ist dem Vorbringen des Klägers aber nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Anträge der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung wenden sich die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012, mit dem die Wirkungen der Ausweisung des Klägers vom 9. November 1993 nachträglich auf den 1. März 2022 befristet worden sind, aufgehoben hat, soweit er die Befristung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus festsetzt. Der 1938 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Insbesondere verfasst er Bücher und hält Vorträge zur Geschichte der Zeit des Nationalsozialismus. Außerdem verfügt er über eine eigene Internetseite.

Die zulässigen Anträge auf Zulassung der Berufung sind unbegründet. Die Berufung ist jeweils weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; IV.) zuzulassen.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses verneinen anders als das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf den 21. März 2013. Sie gehen zunächst wie das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass sich die Befristung der Wirkungen von Ausweisungen von Unionsbürgern vor dem 1. Januar 2005, die nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einschließlich ihrer Rechtsfolgen wirksam bleiben, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung richtet (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 17). Sie legen außerdem zutreffend den dabei anzulegenden Maßstab dar. Danach sind bei der Bemessung der Länge der Frist im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit ihr verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Die Behörde hat dazu auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- oder Gefährdungsprognose ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber auch bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BT-Drs. 15/420 S. 105; vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 19). Die sich an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 20).

Nach Ansicht der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses bestehen nach diesen Maßstäben aber ernstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Befristung.

1. Sie machen insoweit zunächst geltend, die Ausweisung vom 9. November 1993 sei verfügt worden, weil der Kläger wiederholt öffentlichkeitswirksam den Holocaust geleugnet, dessen Opfer durch vorsätzliches Kundgeben falscher Tatsachen beleidigt und die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gerechtfertigt habe. Seine diesem Verhalten zugrunde liegende innere Einstellung habe der Kläger bis heute im Wesentlichen unverändert beibehalten. Es bestehe deshalb auch gegenwärtig noch eine hohe Wiederholungsgefahr.

Zum Beleg dafür führen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses die zahlreichen Veranstaltungen in Deutschland, bei denen der Kläger vor seiner Ausweisung im Jahr 1993 seine Thesen verbreitet hat, die der Ausweisung zugrunde liegende Verurteilung des Klägers in Deutschland im Jahr 1993 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, die Verurteilung des Klägers in Österreich im Jahr 2006 wegen Verstößen gegen das dortige NS-Verbotsgesetz im Jahr 1989 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung, ein Urteil des Londoner High Court aus dem Jahr 2000, nach dem der Kläger als Lügner, Geschichtsfälscher, Antisemit und Rassist bezeichnet werden durfte, Aktivitäten des Klägers im europäischen Ausland, die als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und 3 StGB auch in Deutschland strafbar seien, wenn der Kläger damit rechnen müsse, dass sie dort zugänglich seien, sowie Aktivitäten des Klägers in den USA (vgl. insoweit S. 9 der Zulassungsbegründung der Beklagten) und seinen Internetauftritt an, aus dem sie zahlreiche Äußerungen zitieren (vgl. insoweit im Einzelnen S. 8 bis 11 der Zulassungsbegründung des Vertreters des öffentlichen Interesses und S. 6 bis 8 der Zulassungsbegründung der Beklagten).

Diese Ausführungen zur Darlegung der auch gegenwärtig noch hohen Wiederholungsgefahr begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sie stellen weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Vielmehr gelangt, wie die Rechtsmittelführer selbst darlegen, auch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Verurteilung des Klägers in Österreich, den Internetauftritt des Klägers sowie sein Verhalten in anderen europäischen Staaten zu dem Ergebnis, dass durchaus noch eine Wiederholungsgefahr in Form einer vom Verhalten des Klägers ausgehenden tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege, die mit dem friedlichen Zusammenleben der Bevölkerung ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Angesichts der regen Vortragstätigkeiten des Klägers in anderen Ländern erscheine es zudem naheliegend, dass er im Falle einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung auch in Deutschland wieder entsprechende Vorträge halten werde.

2. Die Zulassungsbegründungen führen außerdem aus, auch wenn die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in Deutschland inzwischen im Bundeszentralregister getilgt worden sei und daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur noch die im britischen Strafregister eingetragene Verurteilung in Österreich die Verlustfeststellung rechtfertigen könne, seien die Ereignisse der Jahre 1989 bis 1993 weiterhin insoweit von Bedeutung, als in ihnen eine bestimmte innere Einstellung des Klägers zum Ausdruck komme, die unverändert fortbestehe und aus deren langer Dauer geschlossen werden könne, dass der Kläger wieder entsprechende Straftaten begehen werde. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU schließe ihre Berücksichtigung weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck, der Gesetzesbegründung oder dem systematischen Zusammenhang aus, in dem er zu § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU stehe.

Auch diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn wie dargelegt, geht auch das Verwaltungsgericht von einer unveränderten Einstellung des Klägers und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr aus.

3. Dementsprechend machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses auch vor allem geltend, angesichts der vom Verwaltungsgericht selbst prognostizierten erheblichen Rückfall- und Wiederholungsgefahr sei es nicht nachvollziehbar, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 25. Oktober 2012 an nur noch eine Befristung für weitere fünf Monate bis zum 21. März 2013 gebieten solle. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Dauer der Befristung stünden in eklatantem Widerspruch zu seinen Feststellungen auf der Tatbestandsebene.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung, die Aufrechterhaltung der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus sei unverhältnismäßig, im Wesentlichen wie folgt: Zu berücksichtigen seien nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Zu beachten sei auch, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU ebenso wie nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG die Frist einer Einreisesperre mit der Ausreise zu laufen beginne. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG dürften fünf Jahre regelmäßig nicht überschritten werden. Hier sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entsprechend dem österreichischen Einreiseverbot eine Befristung auf den 21. März 2013 angemessen. Der Kläger sei bereits 1993, also vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist und habe das Bundesgebiet abgesehen von einer dreitätigen Rundreise im Jahr 2010 wohl nicht mehr betreten. Er sei mittlerweile 74 Jahre alt und die der österreichischen Tat zugrunde liegende Verurteilung liege schon 23 Jahre zurück. Eine ähnlich hohe Strafe habe für eine solche Tat zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland nicht verhängt werden können. Eine weitere Verurteilung sei nicht erfolgt. Die Einreise nach Österreich sei dem Kläger nach der neuesten Mitteilung der österreichischen Polizei nur noch bis zum 21. März 2013 verwehrt. Der Kläger habe selbst erklärt, er halte an den damaligen Äußerungen nicht mehr fest, weil sich neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben hätten. Er habe mitgeteilt, er werde sich an die deutschen Strafgesetze halten und plane keine Vortragsreisen, sondern wolle nur für ein deutsches Buch recherchieren. Sowohl das Landesamt für Verfassungsschutz als auch das Bayerische Landeskriminalamt hätten von keinen aktuellen Aktivitäten und Erkenntnissen in Deutschland berichten können. Das befürchtete Verhalten Dritter könne dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden. Die Ausführungen des Landeskriminalamts seien hinsichtlich dieser Gefahren auch eher vage. Aktuelle Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland seien nicht nachweisbar.

a) Insoweit machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses zunächst geltend, die Behauptung des Klägers, er halte an seinen damaligen Äußerungen angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht mehr fest, sei nicht glaubhaft und stehe im Widerspruch zu der auch vom Verwaltungsgericht bejahten tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das Argument, weder das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz noch das Bayerische Landeskriminalamt könnten über aktuelle Aktivitäten des Klägers in Deutschland berichten, sei nicht stichhaltig, weil der Kläger wegen seiner Ausweisung seit 1993 in Deutschland ebenso wie in Österreich nicht aktiv sein könne. Dass die in Österreich abgeurteilte Tat bereits 23 Jahre zurückliege, sei ebenfalls nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu mindern und eine kurze Befristung zu rechtfertigen. Denn der Kläger habe unmittelbar nach seiner Haftentlassung öffentlich erklärt, an der Leugnung des Holocaust festzuhalten. Außerdem könnten auch Aktivitäten des Klägers im Ausland zu einer Strafbarkeit in Deutschland wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB führen. Der fehlende Nachweis von Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland stelle kein ernsthaftes Hindernis für eine Wiederholungsgefahr dar, zumal das Bayerische Landeskriminalamt mitgeteilt habe, dass die Werke des Klägers in der rechtsextremistischen Szene immer noch zu den wichtigsten revisionistischen Ausarbeitungen zählten und der Kläger bei einer erneuten Einreise seine Vortragstätigkeit wieder aufnehmen könne, wovon auch das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Begründung für das Fortbestehen einer tatsächlichen und hinreichend schweren gegenwärtigen Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgegangen sei. Warum dies im Rahmen der Abwägung zur Festlegung der Dauer der Befristung anders zu bewerten sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit das Gericht schließlich meine, das befürchtete Verhalten Dritter könne dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden, verkenne es den Straftatbestand des § 130 StGB, der gerade Äußerungen, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe stelle.

Selbst wenn man aufgrund dieser Einwände die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus angeführten Argumente, dass der Kläger an seinen Äußerungen angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht festhalte, dass weder das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz noch das Bayerische Landeskriminalamt über aktuelle Aktivitäten des Klägers in Deutschland berichten könnten, dass die in Österreich abgeurteilte Tat bereits 23 Jahre zurückliege, dass aktuelle Verbindungen des Klägers zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland nicht nachweisbar seien und dass das befürchtete Verhalten Dritter dem Kläger nicht ohne weiteres angelastet werden könne, nicht als stichhaltig ansieht, stellen die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei unverhältnismäßig, die Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus aufrechtzuerhalten, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn die übrigen vom Verwaltungsgericht für die Unverhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus angeführten Gesichtspunkte, dass die Einreisesperre nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU bereits mit der Ausreise zu laufen beginne, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei der Befristung regelmäßig fünf Jahre nicht überschritten werden dürften, dass der Kläger vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist sei und dass er mittlerweile 74 Jahre alt sei, reichen bereits für sich genommen aus, eine Befristung dieser Wirkungen auf einen Zeitpunkt nach dem 21. März 2013 als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Zwar ist bei der Bestimmung der Länge der Frist für das Fortbestehen der Wirkungen der Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU im Falle einer langfristig fortbestehenden Rückfall- oder Wiederholungsgefahr nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen (BT-Drs. 15/420 S. 105; vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Die daraus folgende, sich am Zweck der Ausweisung orientierende Frist muss sich aber, wie bereits ausgeführt, an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die insoweit erforderliche Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange zu erfolgen hat, kann dabei im Extremfall zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 20). Hier hat sie, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, zum Ergebnis, dass im Hinblick auf die seit der Ausreise des Klägers verstrichene Zeit und dessen Alter jedenfalls eine Befristung, nach der die Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus Bestand haben, unverhältnismäßig ist.

Das Recht auf Freizügigkeit, das der Kläger als Unionsbürger nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV besitzt und das ihn berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wird durch das mit der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundene Verbot, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten, erheblich eingeschränkt. Dies gilt umso mehr, je länger das Verbot gilt. Ein Verbot, das wie hier seit der Ausreise des Klägers im November 1993, mit der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU im Rahmen der Befristungsentscheidung festzusetzende Frist beginnt, bis zu dem vom Verwaltungsgericht als angemessen angesehenen Befristungszeitpunkt annähernd zwanzig Jahre gedauert hat, stellt daher eine ausgesprochen schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit des Klägers dar. Dies gilt umso mehr, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot über das vom Verwaltungsgericht als gerade noch verhältnismäßig angesehene Fristende am 21. März 2013 hinaus fortdauern soll, wie dies bei der von der Beklagten vorgenommenen Befristung bis zum 1. März 2022 der Fall ist.

Zusätzliches Gewicht erhält die mit einer derart langen Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit durch das Alter des Klägers, das als einer der in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Klägers bei der Abwägung zur Bemessung der Befristung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20). Denn der am 24. März 1938 geborene Kläger war am 21. März 2013 bereits nahezu 75 Jahre alt. Bei Ablauf der von der Beklagten festgesetzten Frist am 1. März 2022 wäre er annähernd 84 Jahre alt. Je geringer die verbleibende Lebenserwartung des Betroffenen noch ist, desto schwerer wiegt aber die mit der Fortdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundene Beschränkung seines Rechts auf Freizügigkeit. Denn je älter ein Betroffener bei Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist, desto weiter nähert sich die darin liegende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit einem auf unbegrenzte Zeit und damit für den Betroffenen auf Lebenszeit geltenden Aufenthaltsverbot an, das mit dem Prinzip der Freizügigkeit unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 17.6.1997 - Shingara und Radlom, C-65/95 - juris Rn. 40; U.v. 19.1.1999 - Calfa, C-348/96 - juris Rn. 29) und dessen Vermeidung der Anspruch auf Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU und der ihm zugrunde liegende Art. 32 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl EG Nr. L 158 S. 77; Richtlinie 2004/38/EG), gewährleisten sollen (vgl. BT-Drs 15/420 S. 105; Erwägungsgrund 27 der Richtlinie).

Angesichts der bereits bei einer Fortdauer der Ausweisungswirkungen bis zum 21. März 2013 ausgesprochen schwerwiegenden Beschränkung des Rechts des Klägers auf Freizügigkeit erweist sich jedenfalls ein noch längeres Fortgelten dieser Wirkungen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange als unverhältnismäßig. Zwar kommt auch dem Ziel, die vom Kläger im Hinblick auf seine Äußerungen im Ausland und im Internet nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch abzuwehren, dass er weiterhin vom Bundesgebiet ferngehalten wird, großes Gewicht zu. Gleichwohl wiegt dieser Belang nicht so schwer, dass er einen mehr als fast zwanzig Jahre dauernden Ausschluss des Rechts auf Freizügigkeit des Klägers rechtfertigen könnte. Denn maßgeblich für seine Gewichtung ist das Gewicht des Grundes für die Ausweisung (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Grund der Ausweisung war aber neben der befürchteten Stärkung und Aufwertung rechtsextremer Gruppen durch die Thesen des Klägers und der daraus resultierenden Gefährdung der inneren Sicherheit und des Ansehens der Bundesrepublik im Ausland in erster Linie die Verurteilung des Klägers wegen Beleidigung nach § 185 StGB und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Verurteilung beruhte darauf, dass der Kläger bei einer Veranstaltung des Deutschen Jugendbildungswerkes am 21. April 1990 geäußert hatte, es habe in Auschwitz nie Gaskammern gegeben, und dazu ausgeführt hatte, die in Auschwitz zu besichtigenden Gaskammern seien von den polnischen Behörden nach dem zweiten Weltkrieg errichtete Attrappen, für die die deutschen Steuerzahler rund 16 Milliarden Deutsche Mark als Strafe für Auschwitz hätten zahlen müssen. Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB in der damals geltenden Fassung (a. F.) ist hingegen nicht erfolgt und lag demzufolge auch der Ausweisung nicht zugrunde. Unabhängig davon, ob die der Ausweisung oder der Verurteilung des Klägers in Österreich zugrunde liegenden oder die späteren Äußerungen des Klägers außerhalb Deutschlands und im Internet heute als Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar wären, wiegen angesichts der Verurteilung lediglich zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, auf die sich die Ausweisung in erster Linie stützt, der Grund der Ausweisung und der öffentliche Belang, den Kläger im Hinblick auf die fortbestehende Wiederholungsgefahr vom Bundesgebiet fernzuhalten, aber nicht so schwer, dass sie die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren rechtfertigen könnten.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, spricht für dieses Ergebnis schließlich auch, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG selbst bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern aus Drittstaaten die Frist für das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich fünf Jahre ab der Ausreise nicht überschreiten darf. Zwar ist nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine längere Frist ausnahmsweise dann möglich, wenn der Ausländer wie hier aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch in diesem Fall geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass im Hinblick darauf, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann, für die Befristung unabhängig von Art und Schwere der Straftaten oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die der Ausweisung zugrunde liegen, regelmäßig eine Höchstdauer von zehn Jahren in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris Rn. 14). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich daher eine Befristung der Ausweisungswirkungen auf mehr als fast zwanzig Jahre als unverhältnismäßig lang.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb aus dem Gewicht und der Art der vom Kläger „begangenen Straftat(en) der Volksverhetzung“, wie die Beklage und der Vertreter des öffentlichen Interesses meinen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen entfaltet, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können, und die Befürwortung dieser Herrschaft in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential ist (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 66).

Denn der Ausweisung des Klägers liegt zunächst, wie dargelegt, gerade keine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB a. F., sondern eine Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 185 und § 189 StGB zugrunde, so dass für die Gewichtung des Grundes der Ausweisung auch nicht etwaige vom Kläger später begangene Straftaten der Volksverhetzung maßgeblich sein können. Darüber hinaus muss sich die Gewichtung des Grundes der Ausweisung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Aufrechterhaltung ihrer Wirkungen an den Umständen des Einzelfalls orientieren (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20) und kann daher nicht losgelöst von diesen Umständen nach dem generellen Gewicht einer propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vorgenommen werden. Die der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen des Klägers haben aber lediglich zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Verunglimpfung und Beleidigung geführt. Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 189 StGB) wurde dabei bei weitem nicht ausgeschöpft. Vor diesem Hintergrund kann den der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen des Klägers und dem mit ihr verfolgten spezialpräventiven Zweck, den Kläger vom Bundesgebiet fernzuhalten, um ähnliche Äußerungen von seiner Seite in Deutschland künftig zu verhindern, ungeachtet der bestehenden erheblichen Wiederholungsgefahr im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung aber kein so hohes Gewicht beigemessen werden, dass sie die Aufrechterhaltung der Wirkungen der Ausweisung über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren hinaus rechtfertigen könnten.

c) Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen über diesen Zeitraum hinaus ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht über familiäre Bindungen zu in Deutschland lebenden Personen verfügt. Zwar würden derartige familiäre Bindungen das Gewicht der mit einer langjährigen Befristung der Ausweisung verbundenen Beschränkung der Freizügigkeit des Klägers weiter erhöhen. Auch ohne solche Bindungen wiegt diese Beschränkung, wie ausgeführt, aber angesichts des langen Zeitraums, während dessen dem Kläger die Einreise und der Aufenthalt bereits verboten waren, und seines Alters so schwer, dass eine noch längere Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen unangemessen wäre.

d) Schließlich ist eine andere Bewertung der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer des aus der Ausweisung des Klägers resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots über den 21. März 2013 hinaus auch nicht geboten, soweit die Rechtsmittelführer meinen, auch aus dem fortgeschritten Alter des Klägers könne eine Unverhältnismäßigkeit eines langfristigeren Fortbestehens der Ausweisungswirkungen nicht abgeleitet werden. Zwar könne der Kläger im Fall einer längeren Fortdauer dieser Wirkungen zu Lebzeiten möglicherweise nicht mehr von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Dieses stehe aber nicht unter dem Vorbehalt der Lebenserwartung. Maßgeblich sei vielmehr die weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die nicht deshalb anders zu beurteilen sei, weil die durchschnittliche Lebenserwartung für den Kläger in Kürze ende. Insbesondere könne der Umstand, dass der Kläger keine lange Lebensspanne mehr zu erwarten habe, die Abschreckungswirkung der Androhung einer langen Freiheitsstrafe absenken und den Kläger zusätzlich motivieren, die eventuell letzte Chance zu nutzen, seine Thesen in Deutschland zu verbreiten, wofür die vom Londoner High Court of Justice festgestellte politische Agenda des Klägers spreche, die er bis heute verfolge.

Abgesehen davon, dass gerade das Lebensalter des Klägers ihn ebenso gut dazu bewegen könnte, eine erneute strafrechtliche Verfolgung in Deutschland zu vermeiden, um nicht einen Teil der ihm verbleibenden Lebenszeit in Strafhaft verbringen zu müssen, ändert diese Argumentation nichts daran, dass die nicht von der Hand zu weisende erhebliche Gefahr, dass der Kläger die Thesen, die zu seiner Verurteilung wegen Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener geführt haben, bei einer Einreise in die Bundesrepublik erneut äußert, eine Fortdauer der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus nicht rechtfertigen kann. Denn diese Gefahr hat angesichts des vorrangigen Anknüpfens der Ausweisung an die Verurteilung lediglich zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen nicht so großes Gewicht, dass sie ein Fortgelten des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots über einen Zeitraum von mehr als fast zwanzig Jahren hinaus und die damit einhergehende schwerwiegende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit verhältnismäßig erscheinen lassen könnte, die, wie dargelegt, zusätzliches Gewicht durch das Alter des Klägers erhält, weil sie sich im Hinblick auf dieses Alter einem unbegrenzten und damit auf Lebenszeit geltenden Aufenthaltsverbot annähert.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses die vom Verwaltungsgericht getroffene Befristungsentscheidung deshalb für fehlerhaft halten, weil sie ohne Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen Gründen die aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich festgelegte Befristung der Einreisesperre übernehme. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer gilt dies umso mehr, als zu den bei der österreichischen Befristungsentscheidung bekannten Tatsachen weitere Umstände getreten seien, die zulasten des Klägers bei der Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zu berücksichtigen seien.

a) Zwar hat das Verwaltungsgericht eine Befristung auf den 21. März 2013 entsprechend der Befristung des österreichischen Einreiseverbots für angemessen gehalten. Es trifft auch zu, dass sich das Verwaltungsgericht, obwohl es die Beklagte zunächst zu deren Vorlage aufgefordert hatte, mit dem Inhalt der österreichischen Gerichtsentscheidungen, die die Verurteilung des Klägers wegen Verstößen gegen das österreichische NS-Verbotsgesetz betrafen, mangels Vorlage dieser Entscheidungen ebenso wenig auseinandergesetzt hat wie mit den daraus resultierenden Ausreiseverboten und den unterschiedlichen Auskünften zu deren Befristung.

Durch die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmittelführer wird die vom Verwaltungsgericht für angemessen erachtete Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis 21. März 2013 aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn wie ausgeführt, tragen bereits die vom Verwaltungsgericht für die Befristung der Ausweisungswirkungen entsprechend der österreichischen Befristungsregelung bis zum 21. März 2013 angeführten Gesichtspunkte, dass die Einreisesperre nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU bereits mit der Ausreise zu laufen beginnt, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG bei der Befristung regelmäßig fünf Jahre nicht überschritten werden dürfen, dass der Kläger vor fast zwanzig Jahren freiwillig ausgereist ist und dass er mittlerweile 74 Jahre alt ist, für sich genommen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Befristung dieser Wirkungen bis zu einem Zeitpunkt nach dem 21. März 2013 unverhältnismäßig wäre. Erwies sich aber bereits aus diesen Gründen eine Fortdauer der Ausweisungswirkungen über dieses Datum hinaus als unverhältnismäßig, so waren die Gründe, die der österreichischen Befristungsentscheidung zugrunde lagen, ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob das den Kläger betreffende Aufenthaltsverbot für Österreich am 21. März 2013 oder erst am 11. Januar 2014 endete.

b) Gleiches gilt, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, Äußerungen des Klägers nach seiner Entlassung aus der österreichischen Strafhaft im Jahr 2006, Aktivitäten und Äußerungen des Klägers in Polen und Spanien in den Jahren 2008 bis 2010, seine illegale Einreise in die Bundesrepublik im Jahr 2010, wegen der er durch Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 13. August 2013 unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verwarnt wurde, und eine mit dem diesem Urteil vorausgegangenen Strafbefehl im Zusammenhang stehende Veröffentlichung auf der Internetseite des Klägers gäben Anlass zu einer von der österreichischen Befristungsentscheidung abweichenden Beurteilung, weil sie nach dieser Entscheidung erfolgt seien und die aufgrund der unveränderten Geisteshaltung des Klägers andauernde erhebliche Wiederholungsgefahr bestätigten. Denn waren die Gründe für die österreichische Befristungsregelung bereits für die Befristung der Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland nicht entscheidungserheblich, weil sich die vom Verwaltungsgericht für zutreffend gehaltene und der österreichischen Regelung entsprechende Befristung zum 21. März 2013 aus von diesen Gründen unabhängigen eigenständigen Erwägungen als angemessen erwiesen hat, so kommt es auch nicht darauf an, ob spätere Entwicklungen die in Österreich getroffene Befristungsentscheidung in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als sich eine über das darin festgelegte Ende des Aufenthaltsverbots am 21. März 2013 hinausreichende Fortdauer des mit der Ausweisung aus Deutschland vom 9. November 1993 verbundenen Verbots, in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort aufzuhalten, wie ausgeführt, trotz der anhaltenden erheblichen Wiederholungsgefahr als unverhältnismäßig darstellen würde.

5. Dass danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, bedeutet allerdings nicht, dass es hinzunehmen wäre, wenn der Kläger sich nach dem Wegfall der Ausweisungswirkungen während eines erneuten Aufenthalts in der Bundesrepublik dort etwa durch Äußerungen im Rahmen von Vorträgen und Reden wegen Beleidigung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener oder Volksverhetzung strafbar machen würde. Zwar eröffnet der Wegfall des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots dem Kläger die Möglichkeit, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und in die Bundesrepublik einzureisen und sich dort aufzuhalten. Jedoch schließt dies nicht aus, dass unter den Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU der Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt wird, wenn er dieses Recht zu strafbaren Äußerungen missbraucht.

II.

Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese.

a) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses nicht auf.

aa) Solche Schwierigkeiten bestehen zunächst nicht bereits deshalb, weil der Kläger in den letzten Jahrzehnten fast ausschließlich im Ausland tätig war und insoweit die umfassende Aufklärung seiner im Ausland getätigten Äußerungen mit wesentlich höherem Aufwand verbunden wäre als die Aufklärung vergleichbarer Äußerungen im Inland. Denn es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass eine solche umfassende Aufklärung erforderlich wäre.

Die Äußerungen des Klägers im Ausland spielen eine Rolle für die Frage, ob vom Kläger Äußerungen wie diejenigen, die zu seiner Ausweisung geführt haben, auch in Zukunft noch zu erwarten sind und ob deshalb von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann, die die weitere Aufrechterhaltung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt. Dass eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die im Ausland getätigten Äußerungen und Aktivitäten des Klägers besteht, bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. Denn dass der Kläger nach wie vor ähnliche Äußerungen wie diejenigen tätigt, die seiner Ausweisung zugrunde gelegen haben, ist offenkundig und bedarf deshalb nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO keines Beweises. Es ist allgemeinkundig, weil sich darüber jeder aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten kann (vgl. Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 96). Abgesehen davon, dass diese Äußerungen, wie die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses selbst ausführlich darlegen, auf der Internetseite des Klägers erfolgen, finden sie sich selbst in Lexikonartikeln über den Kläger (vgl. den ihn betreffenden Wikipedia-Eintrag).

bb) Besondere tatsächliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache auch nicht auf, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses vortragen, dass eine Vielzahl an Erkenntnissen unterschiedlicher Sicherheitsbehörden sowie in- und ausländische Strafurteile in die Erwägungen einzubeziehen seien. Denn warum eine Vielzahl solcher Erkenntnisse sowie in- und ausländische Strafurteile in die Erwägungen einzubeziehen sind und aus welchen Gründen ihre Einbeziehung besondere tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen soll, wird nicht dargelegt. Angesichts der Offenkundigkeit einer erheblichen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der der Ausweisung zugrunde liegenden Äußerungen ist dies auch nicht offensichtlich.

cc) Soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses darüber hinaus besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache exemplarisch dadurch bestätigt sehen, dass die österreichischen Strafurteile durch das Verwaltungsgericht erfolglos angefordert worden seien, legen sie nicht dar, für die Beurteilung welcher entscheidungserheblichen Frage diese Strafurteile von Bedeutung gewesen wären. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Denn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO können nur entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfragen aufwerfen (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 125). Abgesehen von der Frage der Wiederholungsgefahr, die, wie dargelegt, im Hinblick auf ihre Offenkundigkeit eines weiteren Beweises nicht bedarf, ist eine entscheidungserhebliche Frage, für deren Beurteilung die betreffenden Strafurteile von Bedeutung gewesen wären, aber mangels entsprechender Darlegungen der Rechtsmittelführer nicht ersichtlich.

b) Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache schließlich ebenfalls nicht auf.

aa) Soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache daraus herleiten, dass eine komplexe Abwägungsentscheidung zur Festlegung der Dauer der Befristung zu treffen sei und in diese Abwägung auch Erwägungen ausländischer Strafgerichte mit einbezogen werden müssten, ist weder dargelegt, woraus sich die geltend gemachte Komplexität der Abwägungsentscheidung ergeben soll und weshalb sie die Abwägung besonders erschwert, noch wird erläutert, weshalb in die Abwägung auch Erwägungen ausländischer Strafgerichte einbezogen werden müssten.

bb) Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache sind auch nicht dargelegt, soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, dass es einer strafrechtlichen Würdigung der Äußerungen des Klägers im Ausland unter dem Gesichtspunkt einer Inlandsstrafbarkeit bedürfe und dass diese Würdigung angesichts der in § 130 StGB enthaltenen, im Lichte des Verfassungsrechts auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe rechtlich nicht einfach zu treffen sei. Denn auch insoweit ist mangels entsprechender Ausführungen im Zulassungsverfahren die Entscheidungserheblichkeit einer solchen strafrechtlichen Würdigung nicht ersichtlich.

c) Soweit der Vertreter des öffentlichen Interesses schließlich mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 geltend gemacht hat, dass der Vortrag des Klägers, er habe aufgrund des im Jahr 2001 veröffentlichten Höfle-Telegramms seine früheren Ansichten revidiert, bestätige, dass die Frage der gegenwärtigen inneren Haltung des Klägers zum Holocaust besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise, und dass es sich bei der Frage nach der inhaltlichen Verantwortung für Linksammlungen um eine Frage von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit handele, die überdies noch dadurch verkompliziert werde, dass die Internetseite des Klägers von einer britischen Limited betrieben werde, deren Inhaber wiederum Personen aus seiner Familie oder seinem engen Umfeld seien, führt auch dies nicht zu einer Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn insoweit sind die Gründe, aus denen die Berufung nach Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 7. Dezember 2012 dargelegt worden.

III.

Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses machen zunächst geltend, die Berufung sei im Hinblick auf die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe diese Frage zwar zutreffend bejaht und als entscheidenden Anhaltspunkt dafür gesehen, dass vom Kläger eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre. Die entsprechende an Art. 27 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG orientierte Auslegung von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sei aber weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Die Frage habe für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren Bedeutung und bedürfe daher einer Bestätigung durch das Berufungsgericht. Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B.v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Danach ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

a) Zunächst legen die Rechtsmittelführer nicht hinreichend dar, warum der Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, eine über den hier vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Denn sie beschränken sich darauf zu behaupten, dass die Frage für eine unbestimmte Vielzahl von Verfahren Bedeutung habe. Warum dies der Fall sein soll, wird hingegen nicht erläutert. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Denn dass für die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU immer wieder auf in Österreich erfolgte Verurteilungen, die im britischen Strafregister eingetragen sind, abgestellt werden müsste, liegt keineswegs auf der Hand.

b) Schließlich legen die Rechtsmittelführer auch nicht hinreichend dar, dass die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, für den Rechtsstreit in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wäre.

Abgesehen davon, dass Gegenstand des Rechtsstreits nicht eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, sondern eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU ist, und es deshalb näherer Ausführungen bedurft hätte, warum die Frage, ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf bestimmte Verurteilungen gestützt werden kann, entscheidungserheblich sein soll, sind, wie die Rechtsmittelführer zu Recht selbst ausgeführt haben, im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU bei der Befristung der Ausweisungswirkungen das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit ihr verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen. Dazu ist auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Rahmen einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19). Dass nach diesen Maßstäben im Rahmen der Befristungsentscheidung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU zu prüfen wäre, ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine österreichische Verurteilung, die in einem britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, wird von den Beschwerdeführern weder dargelegt noch ist es offensichtlich.

Vielmehr beinhaltet die im Rahmen der sinngemäßen Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU erforderliche Prüfung im Einzelfall, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen, ersichtlich lediglich die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung die Umstände weiterhin ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU), wobei es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung handeln muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU). Ist dies nicht mehr der Fall, so vermögen die vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU nicht zu tragen. Eine weitere Aufrechterhaltung der Ausweisungswirkungen ist ausgeschlossen (vgl. OVG Hamburg, B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 40). Besteht hingegen aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen weiterhin eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft, so ist im Rahmen einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die Frist, bis zu deren Ablauf die Wirkungen der Ausweisung höchstens aufrechterhalten werden können, nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 19; OVG Hamburg, B.v. 19.3.2012 - 3 Bs 234/11 - juris Rn. 40).

c) Soweit die Frage, ob eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU auf eine in Österreich erfolgte strafrechtliche Verurteilung, die im britischen Strafregister eingetragen ist, gestützt werden kann, möglicherweise der Sache nach darauf abzielt, ob eine solche Verurteilung im Rahmen der für die Befristungsentscheidung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU erforderlichen Einzelfallprüfung, ob die vorliegenden Umstände auch jetzt noch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der gesetzlichen Sperrwirkungen als Dauereingriff in das Freizügigkeitsrecht mit Blick auf die hohen Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU tragen, Berücksichtigung finden kann, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Denn beinhaltet diese Einzelfallprüfung die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Befristungsentscheidung die Umstände weiterhin ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, bei der es sich um eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft handelt, und ist dabei auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen, so beinhaltet dies ohne weiteres auch die Berücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgten und registrierten strafrechtlichen Verurteilungen, in denen sich dieses Verhalten manifestiert.

2. Weiter messen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage bei, ob eine Befristung von weniger als sechs Monaten kategorisch ausgeschlossen ist, wenn eine strafrechtliche Verurteilung ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch insoweit ist die Berufung aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Abgesehen davon, dass sich die von der Beklagten und vom Vertreter des öffentlichen Interesses aufgeworfene Frage so, wie sie formuliert ist, nicht stellt, weil die im Rahmen der Befristungsentscheidung zu bestimmende Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU nicht mit der Befristungsentscheidung, sondern mit der Ausreise beginnt und deshalb das Verwaltungsgericht die Ausweisungswirkungen nicht auf weniger als sechs Monate, sondern auf fast zwanzig Jahren befristet hat, ist sie auch bereits höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung in sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in einem ersten Schritt zu ermittelnde und sich an der Erreichung des Zwecks der Ausweisung orientierende äußerste Frist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Die insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des betreffenden Unionsbürgers berücksichtigende Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann dabei im Extremfall zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - 1 C 21.07 - juris Rn. 20). Kann danach aber im Einzelfall auch eine solche Befristung in Betracht kommen, so ist eine Befristungsdauer von weniger als sechs Monaten vom Zeitpunkt der Befristungsentscheidung an, auf die die von den Rechtsmittelführern als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage abzielt, nicht kategorisch ausgeschlossen.

IV.

Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses sehen einen Verfahrensmangel zunächst darin, dass das Verwaltungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen habe. Es habe zunächst die Vorlage von Abdrucken des Urteils des Wiener Landgerichts für Strafsachen vom 26. Februar 2006, der diesbezüglichen Berufungsentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs und der Entscheidung des Wiener Oberlandesgerichts bezüglich der Strafhöhe verlangt, dadurch zu erkennen gegeben, dass die österreichischen Gerichtsentscheidungen entscheidungserheblich seien, und schließlich die österreichische Verurteilung den eigenen Entscheidungsgründen sowohl auf der Tatbestandsseite als auch bei der Bemessung der Dauer der Befristung zugrunde gelegt, gleichwohl aber letztlich auf die Vorlage dieser Entscheidungen verzichtet. Hätten dem Verwaltungsgericht die österreichischen Entscheidungen im Volltext vorgelegen, so hätte es die darin enthaltenen Erwägungen zur Schwere der Straftat und zur Höhe der Strafe zur Kenntnis nehmen und im Rahmen der Befristungsentscheidung einer eigenen Würdigung unterziehen können. Mit diesen Ausführungen ist der gerügte Verfahrensmangel aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss der Rechtsmittelführer darlegen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für ihn günstigen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 21.3.2012 - 10 ZB 10.100 - juris Rn. 22; B.v. 18.10.2013 - 10 ZB 11.618 - juris Rn. 25; B.v. 25.8.2014 - 10 ZB 12.2673 - juris Rn. 16).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses jedoch nicht. Denn abgesehen davon, dass die Rechtsmittelführer im erstinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, haben sie im Zulassungsverfahren weder dargelegt, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht voraussichtlich getroffen hätte, wenn ihm die Urteile der österreichischen Gerichte mit den darin enthaltenen Erwägungen zur Schwere der Straftat und zur Strafhöhe vorgelegen hätten, noch erläutert, inwiefern diese Feststellungen zu einem für sie günstigeren Ergebnis im Sinne der mit dem Zulassungsantrag und der anschließenden Berufung erstrebten Fortdauer der Wirkungen der Ausweisung über den 21. März 2013 hinaus geführt hätten.

2. Die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses machen darüber hinaus einen Aufklärungsmangel insoweit geltend, als auch das österreichische Aufenthaltsverbot, das nach Mitteilung des österreichischen Innenministers vom 12. Januar 2012 bis zum 11. Januar 2014 befristet gewesen sei, dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegen habe und das Gericht zudem versäumt habe, die Diskrepanz zwischen dieser Mitteilung und derjenigen der österreichischen Polizei vom 22. Oktober 2012 aufzuklären, nach der das Aufenthaltsverbot bis 21. März 2012 befristet gewesen sei. In Kenntnis der Gründe für die Befristungsentscheidungen und ihre Diskrepanz hätte das Verwaltungsgericht sich möglicherweise hinsichtlich der Befristung am 11. Januar 2014 statt am 21. März 2013 orientiert oder beide Daten für nicht auf die deutsche Ausweisung übertragbar gehalten.

Abgesehen davon, dass auch insoweit von beiden Rechtsmittelführern weder im erstinstanzlichen Verfahren ein Beweisantrag gestellt noch im Zulassungsverfahren dargelegt worden ist, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht getroffen hätte, hätte es in Bezug auf die Befristung des österreichischen Aufenthaltsverbots weitere Aufklärungsmaßnahmen ergriffen, ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Kenntnis der Gründe und der Dauer der Befristung dieses Verbots für das Verwaltungsgericht tatsächlich entscheidungserheblich waren. Denn das Gericht ist auf der Grundlage der von ihm eigenständig angestellten Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Dauer der Ausweisungswirkungen unabhängig von den Gründen für die österreichische Befristungsentscheidung und von der tatsächlichen Dauer des in Österreich geltenden Aufenthaltsverbots für den Kläger zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Befristungsregelung, nach der die Ausweisungswirkungen mit dem Ablauf des 21. März 2013 enden, angemessen erscheint.

3. Aus diesem Grund liegt auch der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor, der damit begründet wird, dass das Verwaltungsgericht die österreichische Befristungsentscheidung ohne nähere Kenntnis der dafür maßgeblichen Gründe übernommen und damit seiner Entscheidung eine fremde Überzeugung zugrunde gelegt habe, ohne sich durch Kenntnisnahme von den dafür maßgeblichen Gründe selbst von der Tragfähigkeit der fremden Entscheidung zu überzeugen. Denn wie dargelegt, hat das Verwaltungsgericht die österreichische Befristung nicht einfach unbesehen übernommen, sondern ist anhand eigener Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung bis zum 21. März 2013, wie sie der von der österreichischen Polizei mitgeteilten Befristung des für Österreich geltenden Aufenthaltsverbots entspricht, insbesondere im Hinblick auf die bisherige Dauer des deutschen Aufenthaltsverbots und das Alter des Klägers angemessen ist. Dass das Verwaltungsgericht dabei objektiv willkürlich gehandelt oder gegen Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hätte, wie dies für einen auf der Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beruhenden Verfahrensmangel Voraussetzung wäre (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1988 - 1 C 44.86 - juris Rn. 24; B.v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - juris Rn. 4), ist weder von den Rechtsmittelführern dargelegt noch sonst ersichtlich.

4. Auch soweit die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend machen, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, die Beteiligten auf die Möglichkeit, die österreichische Befristungsentscheidung auf den vorliegenden Fall zu übertragen, hinzuweisen und den Beteiligten dadurch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) zu diesem entscheidungserheblichen Punkt versagt, ist ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn danach wäre erforderlich gewesen, dass die Rechtsmittelführer in der Begründung ihres Zulassungsantrags dargelegt hätten, was sie im Falle der Erteilung des ihrer Ansicht nach zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs gebotenen Hinweises noch vorgetragen hätten (vgl. etwa BVerwG, B.v. 9.7.1992 - 2 B 52.92 - juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 13.3.1993 - 2 BvR 1988/92 - juris Rn. 34 jeweils m. w. N.). Dies ist jedoch nicht geschehen.

5. Schließlich machen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses geltend, der Tenor des angefochtenen Urteils sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sei einerseits hinter dem auf die Aufhebung des Befristungsbescheids vom 1. März 2012 und die Verpflichtung zur Neuverbescheidung gerichteten Klageantrag zurückgeblieben, weil es nur eine Teilaufhebung vorgenommen habe. Andererseits sei es jedoch über den Klageantrag hinausgegangen, weil es selbst die Befristung festgesetzt habe. Letzteres habe ohne Hinweis gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nicht erfolgen dürfen und stelle einen Verstoß gegen die Bindung an das Klagebegehren nach § 88 VwGO dar. Ersteres hätte eine Abweisung der Klage im Übrigen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 VwGO erfordert. Das Verwaltungsgericht habe jedoch § 154 Abs. 1 VwGO herangezogen. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen könnte, liegt insoweit jedoch ebenfalls nicht vor.

a) Nach § 88 VwGO darf das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht, ohne dies im Urteil selbst näher darzulegen, offenbar den Klageantrag unter Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2012 - 9 B 56.11 - juris Rn. 7), was auch im Falle des anwaltlich vertretenen Klägers möglich ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 8), und das Klagebegehren danach so verstanden, dass es nicht, wie ausdrücklich beantragt, gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Befristungsbescheids und die Verpflichtung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, sondern gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf die Aufhebung des Befristungsbescheids gerichtet war, soweit er eine längere Frist als angemessen festsetzt.

Dem entspricht es, dass für Klagen, die sich gegen Befristungsbescheide mit dem Ziel richten, eine Befristung der Wirkungen einer Ausweisung auf einen früheren als den im Bescheid bestimmten Zeitpunkt zu erreichen, die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die richtige Klageart ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 1 B 17.12 - juris Rn. 13; B.v. 15.4.2013 - 1 B 22.12 - juris Rn. 31). Berücksichtigt man, dass dem Befristungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2012, gegen den sich die Klage richtet, der Antrag des Klägers vom 2. September 2011 zugrunde liegt, das aus dem Ausweisungsbescheid der Beklagten vom 9. November 1993 resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot angemessen zu befristen, so entspricht diesem Begehren ein Verständnis des Klagebegehrens in dem vom Verwaltungsgericht offenbar zugrunde gelegten Sinn, dass die Klage auf die Aufhebung des Bescheids gerichtet ist, soweit er die Wirkungen der Ausweisungen für einen längeren als einen angemessen Zeitraum aufrechterhält.

Hat das Verwaltungsgericht dementsprechend den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012 aufgehoben, soweit er die Befristung der Ausweisungswirkungen über den 21. März 2013 hinaus festsetzt, den es als angemessenen Zeitpunkt für das Ende dieser Wirkungen ansieht, so ist es damit weder hinter dem Klagebegehren zurückgeblieben noch darüber hinausgegangen, sondern hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es ist daher konsequent, dass es von einer Abweisung der Klage im Übrigen abgesehen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang auferlegt hat.

b) Soweit schließlich das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Verwaltungsgericht habe ohne einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen und die Befristung selbst vornehmen dürfen, als Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verstehen sein sollte, ist ein Verfahrensmangel nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Denn auch insoweit würde es an Ausführungen dazu fehlen, was vorgetragen worden wäre, wäre ein solcher Hinweis erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.