vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 S 12.828, 05.11.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den dem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg, weil der Sachvortrag im Beschwerdeverfahren weder eine Abänderung noch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. November 2012 rechtfertigt, wobei sich die Prüfung auf die dargelegten Gründe zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2012, mit dem die am 19. März 2010 verfügte Nebenbestimmung zur Duldung des Antragstellers „Beschäftigung gestattet“ gemäß Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen worden ist, angeordnet. Es hat zur Begründung ausgeführt, zwar dürfe geduldeten Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (damals § 11 Satz 1 BeschVerfV, jetzt § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV). Beim Antragsteller sei aber nicht erwiesen, ob er die Nichtvornahme der für seine Passbeschaffung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu vertreten habe. Denn ausweislich der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 16. April 2012 sei es beim Antragsteller bereits einmal, als er sich vorgestellt habe, das iranische Konsulat betreten zu müssen, zu einer psychosomatischen Reaktion gekommen, die behandelt habe werden müssen. Eine abschließende Klärung dieser Frage sei im Eilverfahren nicht möglich, sondern bedürfe einer Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren. Seien demnach die Erfolgsaussichten der Klage offen, überwiege wegen des stabilisierenden Faktors seiner Erwerbstätigkeit im Rahmen des erforderlichen medizinischen und juristischen Nachsorge-Settings nach seinem stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus das persönliche Interesse des Antragstellers an der vorläufigen weiteren Ausübung seiner Beschäftigung.

Mit ihrer Beschwerde rügt die Antragsgegnerin zunächst, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die ärztliche Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses stützen dürfen, denn diese besitze keine Gutachterqualität. Zudem unterstelle sie eine Traumatisierung des Antragstellers aufgrund von Ereignissen, die bereits in dem vom Antragsteller durchgeführten Asylverfahren sowie im Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. November 2003 als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar bewertet worden seien. Insbesondere werde bezweifelt, dass eine angeblich im Dezember 2011 aufgetretene psychosomatische Reaktion im Zusammenhang mit den vom Antragsteller geforderten Mitwirkungshandlungen stehe. Schließlich habe der Antragsteller selbst nicht behauptet, zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisepapieren gesundheitlich nicht im Stande zu sein. Außerdem bescheinigte ihm das Bezirkskrankenhaus ausdrücklich psychische Stabilität.

Mit diesem Vorbringen macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, dass sie daran zweifle, dass der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren aufgrund psychischer Probleme nicht fähig sei. Dies hat aber auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht angenommen. Vielmehr hat es die Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 16. April 2012, in der auf die erwähnte psychosomatische Reaktion des Antragstellers hingewiesen worden ist, lediglich als Anhaltspunkt dafür gesehen, dass dieser womöglich nicht in der Lage sei, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und deshalb seine Passlosigkeit nicht zu vertreten habe. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen und lediglich die Auffassung geäußert, dass dies „in Betracht zu ziehen“ sei. Auch wenn sich nach Auffassung des Senats ein solcher Schluss aufgrund des Textes der ärztlichen Bescheinigung nicht unbedingt aufdrängt, ist die Argumentation des Verwaltungsgerichts gleichwohl letztlich nicht zu beanstanden. Denn erhält das Gericht Kenntnis von Tatsachen, die für seine Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung sein können, und handelt es sich noch dazu um einen Sachverhalt, der noch nicht aufgeklärt ist, sondern in einem Hauptsacheverfahren nach Auffassung der entscheidenden Richter einer Beweiserhebung bedarf, kann das Gericht im Eilverfahren von offenen Erfolgsaussichten ausgehen und eine Interessenabwägung vornehmen. Ob das Gericht dabei den von ihm noch als aufklärungsbedürftig angesehenen Sachverhalt einem ärztlichen Gutachten entnimmt oder lediglich aus den vorgelegten Verwaltungsakten Kenntnis von bestimmten noch aufzuklärenden Umständen erhält, ist dabei ohne Belang. Erst wenn die Kammer im Wege der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren eine ärztliche Stellungnahme über den Antragsteller anfordert, muss diese Gutachtensqualität besitzen. Schließlich entbehrt die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch insofern nicht der Logik, als die angebliche Traumatisierung des Antragstellers auf Ereignissen beruhen könnte, die bislang von Behörden und Gerichten als konstruiert angesehen wurden und bei denen sich ein Kausalzusammenhang nicht unbedingt aufdrängt. Denn auch wenn insofern durchaus Zweifel bestehen, ob tatsächlich bestimmte Erlebnisse des Antragstellers im Heimatland zu einer Traumatisierung geführt haben und ob die psychosomatische Reaktion des Antragstellers im Dezember 2011 in einem Zusammenhang mit von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen steht, haben Fachärzte des Bezirkskrankenhauses, die spezialisiert sind im Umgang mit psychisch belasteten Patienten, beim Antragsteller eine depressive Störung, Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine analoge psychosomatische Reaktion diagnostiziert. Erhält ein Gericht davon Kenntnis, kann es nicht ohne Weiteres über eine derartige ärztliche Bescheinigung hinweggehen. Gerade weil für eine psychische Störung beim Antragsteller lediglich Anhaltspunkte bestehen und die Bescheinigung eben noch kein Gutachten im Rahmen einer Beweiserhebung ist, hat das Verwaltungsgericht den Ausgang im Hauptsacheverfahren zu Recht als offen bezeichnet. Die vom Erstgericht vorgenommene Bewertung wahrt insoweit jedenfalls (noch) den Wertungsrahmen, der dem Tatrichter durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet ist. Dass der Antragsteller selbst nicht behauptet hat, zur Mitwirkung nicht fähig zu sein, spielt demgegenüber keine entscheidende Rolle. Denn das Gericht muss im Hauptsacheverfahren den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (§ 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwGO). Schließlich führt auch der Vortrag der Antragsgegnerin, die ärztliche Bescheinigung sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits sieben Monate alt gewesen und habe dem Antragsteller zudem eine weitgehende psychische Stabilität bescheinigt, nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Bescheinigung kann insoweit nur eine Momentaufnahme sein. Eine psychische Stabilität auf Dauer bescheinigt sie gerade nicht. Vielmehr heißt es auf S. 2 der Bescheinigung: „Die Aufrechterhaltung der bestehenden Rahmenbedingungen ist dabei“ (gemeint ist u. a. die psychische Stabilität des Antragstellers) „der wesentliche Faktor.“ Das bedeutet wohl, nur unter den auch zukünftig gleichbleibenden Rahmenbedingungen hält das Bezirkskrankenhaus die psychische Stabilität des Antragstellers für weiter gegeben.

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass dem Antragsteller womöglich nicht jegliche Mitwirkung unzumutbar ist, nachdem in der Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses vom 16. April 2012 lediglich das Verlangen der Ausländerbehörde, dass der Antragsteller das iranische Konsulat betritt, die bereits erwähnte psychosomatische Reaktion ausgelöst habe. Letztendlich lässt sich aber im Eilverfahren gerade noch nicht konkret feststellen, welche Mitwirkungshandlungen der Antragsteller ohne psychosomatische Reaktion vornehmen kann. Falls sich im Hauptsacheverfahren nach entsprechender Beweiserhebung überhaupt eine Unzumutbarkeit von Mitwirkungspflichten des Antragstellers ergeben sollte, dürfte diese Unzumutbarkeit wohl nicht sämtliche Mitwirkungshandlungen umfassen. Der Schluss, eine psychosomatische Reaktion werde sich allenfalls dann einstellen, wenn vom Antragsteller wieder verlangt wird, das iranische Konsulat zu betreten, ansonsten seien ihm alle anderen Mitwirkungshandlungen zumutbar, greift demgegenüber aber jedenfalls zu kurz.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Antragsteller die Rechtsmittel- und andere Fristen bis kurz vor deren Ablauf bzw. bis kurz vor Beginn des Beschäftigungsverbots ausgeschöpft habe und deshalb wegen der Eilbedürftigkeit ein ärztliches Gutachten nicht mehr habe angefordert werden können. Denn trotz des laufenden Eilverfahrens hätte die Antragsgegnerin jederzeit den Sachverhalt weiter ermitteln und gegebenenfalls eine umfassendere Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses B. anfordern können, und zwar auch noch nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller auch nicht das der Antragsgegnerin zustehende rechtliche Gehör „erfolgreich unterwandert“. Denn es kann nicht dem Antragsteller angelastet werden, dass Stellungnahmen der Beteiligten nicht oder nicht rechtzeitig weitergeleitet werden. Dies ist ausschließlich Aufgabe des Gerichts. Zudem beruhte die kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 5. November 2012 am 2. November 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangene letzte Äußerung des Bevollmächtigten des Antragstellers ausschließlich auf einer Aufforderung des Verwaltungsgerichts, seinen ursprünglich auf § 123 VwGO gestützten Antrag in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO umzustellen. Einen Abdruck dieser Aufforderung hat auch die Antragsgegnerin erhalten. Angesichts der Eilbedürftigkeit des Rechtsstreits durfte das Verwaltungsgericht den Schriftsatz des Antragstellers vom 31. Oktober 2012, der neben dem (neuen) Antrag nur einen kurzen, sich in allgemeinen Floskeln erschöpfenden Zusatz enthielt, der Antragsgegnerin zusammen mit dem Eilbeschluss übermitteln. Eine Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses, die die Antragsgegnerin „bis heute“ vermisst, findet sich nicht in den Akten, weshalb eine solche auch nicht übermittelt werden konnte.

Schließlich ist auch die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Antragsgegnerin im Hinblick darauf vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Antragsteller auch ausgewiesen sei, dass er in sein Heimatland zurückkehren und dort eine Therapie machen könne und dass der Antragsteller nicht, wie vom Bevollmächtigten behauptet, in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert sei, liegt dieser Vortrag neben der Sache. Denn er entspricht zwar offensichtlich den Tatsachen, ist aber im Zusammenhang mit der sich im vorliegenden Verfahren ausschließlich stellenden Frage, ob der Bescheid, mit dem die Beschäftigungserlaubnis des Antragstellers von der Antragsgegnerin widerrufen worden ist, rechtmäßig ist, ohne Bedeutung. Denn der Aufenthalt des Antragstellers kann, solange er nicht im Besitz von Heimreisepapieren ist, nicht beendet werden. Andererseits ist zunächst die Frage zu klären, ob dem Antragsteller bestimmte Mitwirkungshandlungen zum Erhalt der zur Rückkehr in sein Heimatland erforderlichen Papiere zumutbar sind.

Schließlich führt auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine fehlerhafte Kostenentscheidung nicht zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Denn durch die Abänderung des zunächst mit einer offenbar unrichtigen Kostenentscheidung übersandten Beschlusstenors lediglich durch Richtigstellung im mit Gründen versehenen und später übermittelten Beschlussabdruck durch das Verwaltungsgericht ohne zuvor einen Berichtigungsbeschluss gemäß § 118 Abs. 2 VwGO erlassen zu haben, ist die Antragsgegnerin nicht beschwert (vgl. auch § 158 VwGO).

Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - 10 CS 12.2561 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

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(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. (2) Die Zustimmung k

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Nov. 2015 - B 4 K 14.629

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am …1978 geborene Kläger ist iranischer

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.

(2) Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.

(3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.