Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Nov. 2015 - B 4 K 14.629

published on 17/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Nov. 2015 - B 4 K 14.629
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am 1978 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 23.05.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 21.05.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 26.11.2003 als offensichtlich unbegründet ab. Da der Kläger weder über einen Nationalpass noch über ein sonstiges Heimreisedokument verfügt, wurde seine Abschiebung ausgesetzt.

Nachdem der Kläger am 10.01.2008 wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt und aufgrund seiner im Strafverfahren von einem Sachverständigen diagnostizierten Drogenabhängigkeit ab dem 14.02.2008 im Bezirkskrankenhaus untergebracht worden war, wurde er mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 30.07.2008 mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 13.01.2010 bat das Bezirkskrankenhaus für den Kläger um Zustimmung zur Teilnahme an einem Berufsintegrationskurs und Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die anschließende Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieser Bitte entsprach das Landratsamt Ansbach nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 27.01.2010 und stellte am 19.03.2010 eine Duldungsbescheinigung erstmals mit der Nebenbestimmung „Unselbständige Beschäftigungstätigkeit gestattet“ aus.

Mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 07.10.2010 wurden die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt und die Vollstreckung des letzten Drittels der Freiheitsstrafe ab dem 15.10.2010 zur Bewährung bis zum 14.10.2015 ausgesetzt.

Ab 18.07.2011 war der Kläger bei der Firma in Bayreuth beschäftigt. Mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 10.10.2011 wurde er der Beklagten zugewiesen, die ihn mit Schreiben vom 25.10.2011 unter Hinweis auf § 11 BeschVerfV aufforderte, bis zum 31.01.2012 unter Vorlage der ausgefüllten Freiwilligkeitserklärung bei der iranischen Botschaft zwecks Ausstellung eines iranischen Passersatzdokuments vorzusprechen.

Mit Schreiben vom 28.02.2012 kündigte die Beklagte die Rücknahme der Erwerbstätigkeitserlaubnis an, weil die gebotene Aufenthaltsbeendigung an der Nichtmitwirkung des Klägers bei der Pass(ersatz) ausstellung scheitere. Darauf erwiderte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.03.2012, der Kläger habe es nicht zu vertreten, dass bei ihm aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, weil er psychisch erkrankt sei und ständiger ärztlicher Betreuung bedürfe.

Das Bezirkskrankenhaus teilte auf Anfrage der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2012 mit, dass der Kläger, bei dem eine Opiatabhängigkeit und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden seien, seit seiner Entlassung aus der stationären forensisch-psychiatrischen Behandlung am 14.10.2010 die ambulante forensisch-psychiatrische Nachsorge regelmäßig und eigenverantwortlich nutze. Er zeige einige Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine analoge psychosomatische Reaktion mit der Folge einer Arbeitsunfähigkeit und der Notwendigkeit einer psychotherapeutisch angegangenen Krisenintervention sei Ende Dezember 2011 aufgetreten, als von ihm das Betreten des iranischen Konsulates verlangt worden sei. Der Kläger habe eine langfristige psychiatrische Therapie gebraucht, um die aktuelle psychische Stabilität, die ihm die abstinente Lebensführung ermögliche, zu erreichen. Ein erheblicher stabilisierender Faktor sei seine Erwerbstätigkeit, die positiv auf sein Selbstwertgefühl und auf die Aufrechterhaltung des Erreichten Einfluss nehme. Das gesamte medizinische und juristische Nachsorge-Setting, das unter anderem die Berufstätigkeit und die psychiatrische Behandlung umfasse, sei für die Stabilisierung und Erhaltung seines Gesundheitszustandes erforderlich. Unter den genannten Bedingungen habe der Kläger eine weitgehende psychische Stabilität und Suchtmittelfreiheit erreichen können. Die Aufrechterhaltung der bestehenden Rahmenbedingungen sei dabei ein wesentlicher Faktor.

Mit Bescheid vom 13.09.2012 widerrief die Beklagte die Nebenbestimmung „Unselbständige Beschäftigungstätigkeit gestattet“ mit Wirkung vom 07.11.2012 und stellte fest, dass es dem Kläger nach dem 06.11.2012 nicht mehr erlaubt sei, eine Beschäftigung auszuüben. Die Erlaubnis vom 19.03.2010 dürfe gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Denn auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Bayreuth vom 07.10.2010 wäre die Erlaubnis gemäß § 11 BeschVerfV zu versagen, weil nach Aussetzung der Unterbringung und Strafvollstreckung ab dem 15.10.2010 der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen (wieder) allein an der Passlosigkeit des Klägers scheitere. Diese habe er auch zu vertreten, weil die zur Ausstellung eines iranischen Passersatzdokuments erforderliche persönliche Vorsprache bei der iranischen Botschaft und die Unterzeichnung der „Freiwilligkeitserklärung“ auf dem Antragsformular zumutbar seien. Der Bescheid enthält ferner Ausführungen zur Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf sowie ausführliche Ermessenserwägungen, auf die Bezug genommen wird.

Mit Schriftsatz vom 08.10.2012, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 11.10.2012, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage (B 4 K 12.829) erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung mit dem Zusatz „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ zu erteilen.

Mit Schriftsätzen vom 30. und 31.10.2012 hat er außerdem zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung und schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.

Zur Begründung wird ausgeführt, seit Dezember 2011 arbeite der Kläger bei der Firma D. im Bereich Bausanierung. Die Bestimmung des § 10 BeschVerfV laufe leer, wenn jeder geduldete Ausländer im Ergebnis gezwungen werde, alles zur Beendigung seines Aufenthalts beizutragen. Nachdem bei einer Erwerbstätigkeit von über einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden könne, würde vom Kläger verlangt, eine verfestigte Rechtsposition selbst zu zerstören. Von der Beklagten sei nicht gewürdigt worden, dass der Kläger eine Therapie erfolgreich durchlaufen habe. Er sei nicht mehr straffällig geworden und arbeite zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers. Aufgrund der bisherigen langjährigen Duldung könne es der Beklagten zugemutet werden, bis zur endgültigen rechtlichen Klärung den Status quo zu belassen. Die Nachteile für den Kläger seien so gravierend und die Vorteile für die Beklagte so minimal, dass nicht allein mit den möglichen Erfolgsaussichten operiert werden könne, zumal die Entscheidung nicht ganz einfach sei.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.10.2012 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass eine beabsichtigte Eheschließung, solange sie nicht unmittelbar bevorstehe, die ausländerrechtliche Beurteilung nicht berühre.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2012 hat die Regierung von Oberfranken mitgeteilt, dass sie sich als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren zu beteilige.

Mit Beschluss vom 05.11.2012 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (B 4 S 12.828). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2014 zurückgewiesen (10 CS 12.2561). Auf die Gründe der Beschlüsse wird verwiesen.

Das im Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 03.02.2014 ruhend gestellte Klageverfahren wurde auf Antrag des Klägers am 11.09.2014 unter dem Az. B 4 K 14.629 wieder fortgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger befinde sich in einer Vollzeitbeschäftigung, sei mit der deutschen Staatsangehörigen N. H. verlobt. Für die beabsichtigte Eheschließung würden noch Unterlagen von der iranischen Botschaft in München benötigt. Der Kläger sei nicht straffällig geworden.

Am 11.03.2015 fand ein Erörterungstermin statt. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Mit Schreiben vom 13.10.2015 forderte das Gericht den Kläger unter Festsetzung einer Ausschlussfrist bis 28.10.2015 auf, zu seinen persönlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnissen abschließend vorzutragen und ggf. Belege vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte innerhalb der Frist nicht.

Mit Beschluss der Kammer vom 27.10.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger wohne bei seiner Lebensgefährtin N. H., sei werdender Vater ihres Kindes, das im Dezember 2015 geboren werde. Er habe beim Jugendamt bereits eine Sorgeerklärung nach § 1626a BGB abgegeben. Für die beabsichtigte Eheschließung benötige er noch die iranischen Urkunden. Er übe eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Nettolohn von 1.428 EUR aus, sei voll integriert und spreche perfekt Deutsch. Er leide zeitweise an depressiven Verstimmungen aufgrund seines ungesicherten Aufenthaltsstatus.

Dem Schriftsatz waren eine Verdienstbescheinigung, die Sorgeerklärung sowie eine Bescheinigung des Vereins e. V. vom 02.11.2015 mit einer Stellungnahme zur persönlichen Situation des Klägers beigefügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Originalakte der Beklagten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht erschienen ist, wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte auch in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden, weil in der Ladung vom 27.10.2015 darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13.09.2012 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Zusatz „unselbständige Erwerbstätigkeit gestattet“ in seiner Duldung bzw. Duldungsbescheinigung (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Gemäß der seit dem 24.10.2015 geltenden Vorschrift des § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG, die den im Bescheid des Beklagten als Rechtsgrundlage angeführten § 11 Satz 1 2. Hs. BeschVerfV inhaltsgleich abgelöst hat, darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können.

Iranische Staatsangehörige haben das Abschiebungshindernis der Passlosigkeit grundsätzlich zu vertreten, wenn sie sich weigern, bei der iranischen Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen und die sogenannte „Freiwilligkeitserklärung“ auf dem vorgesehenen Antragsformular zu unterschreiben (BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 19/08 und Beschluss vom 14.09.2010 – 1 B 19/10; BayVGH, Beschluss vom 21.04.2010 – 10 ZB 09.1356).

Der Kläger hat sich im bisherigen Verfahren maßgeblich darauf gestützt, dass er unverschuldet nicht im Besitz eines Passes sei, weil die Vorstellung, bei der iranischen Botschaft einen Pass beantragen und die Freiwilligkeitserklärung abgeben zu müssen, Angstzustände und Panikattacken bei ihm hervorrufe.

Dem vermag das Gericht, das für seine Entscheidung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, nicht zu folgen.

Zwar hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessensabwägung mit Beschluss vom 05.11.2012 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (B 4 S 12.828). Dies beruhte auf der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 16.04.2012, die Hinweise auf eine ausgeprägte psychosomatische Reaktion des Antragstellers, vermutlich ausgelöst durch die Vorstellung, das iranische Konsulat betreten zu müssen, enthält und die stabilisierende Wirkung der Berufstätigkeit für den Therapieerfolg betont.

Nunmehr stellt sich nach Ablauf von drei Jahren die Situation des Klägers anders dar. Wie er im Erörterungstermin im März 2015 erklärte, sei er seither weder erneut im Bezirkskrankenhaus gewesen, noch werde er ambulant psychiatrisch behandelt; er nehme auch keine Antidepressiva mehr. Laut Bestätigung des Vereins e. V. nützt er aber regelmäßig psychosoziale Unterstützungsangebote. Seit Mitte Oktober 2015 steht er wegen seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht mehr unter Bewährung. Er ist auch wegen der diagnostizierten Opiatabhängigkeit nicht mehr auffällig geworden. Der Kläger wohnt mittlerweile bei seiner Lebensgefährtin, die im Dezember 2015 ein Kind von ihm erwartet, für das er bereits eine Erklärung nach § 1626a BGB abgegeben hat.

Somit spricht alles dafür, dass sich die persönliche und gesundheitliche Situation des Klägers nachhaltig stabilisiert hat.

Für die vom Kläger vorgetragenen „Angstzustände“ bei der Vorstellung, für eine Passbeantragung die iranische Botschaft betreten zu müssen, gibt es keinen nachvollziehbaren realen Hintergrund, wie etwa traumatische Erlebnisse mit iranischen Behörden im Heimatland. Sowohl im Bundesamtsbescheid vom 21.05.2003 als auch im Urteil des VG Ansbach vom 26.11.2003 wird überzeugend ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte des Klägers konstruiert und völlig unglaubwürdig ist. Somit können die in der ärztlichen Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 16.04.2012 angeführten „Anzeichen einer Posttraumatischen Belastungsstörung, ggf. auch aufgrund der in der Heimat erlebten Ereignisse“ anhand der Angaben des Klägers im Asylverfahren nicht nachvollzogen werden. Sein Vorbringen ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass er, wie auch andere abgelehnte Asylbewerber, nicht gewillt ist, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, um die Voraussetzungen für aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlaufen.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger deshalb seine Passlosigkeit zu vertreten, mit der Folge, dass ihm gemäß § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf.

Die Klage war somit abzuweisen.

Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.