Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Nov. 2014 - L 7 SF 251/14 KL
Gericht
Principles
Tenor
I.
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
I.
Gegenüber den Beklagten wird ein Amtshaftungsanspruch in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro geltend gemacht.
Zuletzt waren die Mutter und ihr Kind gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1). Der Vater des Kindes lebte in C-Stadt. Die Familie fühlte sich während ihrer langjährigen, zwischenzeitlich beendeten Zeit als Leistungsberechtigte nach dem SGB II durch den Beklagten zu 1) ständig ungerecht behandelt und führte zahlreiche Verfahren gegen den Beklagten zu 1).
Mit Schreiben vom
Soweit in den Schreiben Kosten für die anhängigen Verfahren geltend gemacht wurden, wurde hierüber im Rahmen der Kostenentscheidung zu den genannten Az.: L 7 AS 297/14, L 7 AS 298/14, L 7 AS 299/14, L 7 AS 300/14, L 7 AS 301/14 und L 7AS 302/14 zwischenzeitlich entschieden.
Mit Beschluss vom 16.09.2014
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.10.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung der Amtshaftungsansprüche an das Landgericht Regensburg angehört. Hierauf erfolgte seitens der Beteiligten keine Reaktion.
II.
Für das Klageverfahren ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben und das Verfahren demgemäß an das zuständige Landgericht Regensburg zu verweisen.
1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet.
Für den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB ist
nach Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (BSG, Urteil vom 28.03.2000, Az.: B 8 KN 3/98 UR Rz. 12, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).
Nach dem im Schreiben vom
Für die in der Berufungsinstanz erhobenen Klagen auf Amtspflichtverletzung ergibt sich aus Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor, da in erster Instanz keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinn von § 17a Abs. 5 GVG über den Amthaftungsanspruch getroffen werden konnte und getroffen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2012, Az.: B 13 R 473/11 B). Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, kraft eigener Kompetenz über die Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010, Az.: B 13 R 63/10 B).
In Folge der Unzulässigkeit der in der Berufungsinstanz erhobenen Klagen war eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstands naheliegend (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az.: B 6 KA 41/12 R Rz. 20 am Ende). Durch die Trennung waren die Amtshaftungsansprüche nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens L 7 AS 297/14, nachdem sie zulässig abgetrennt worden waren (vgl. BSG a. a. O. Rz. 21).
Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG war daher nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des beschrittenen Sozialrechtswegs von Amts wegen festzustellen (vgl. VG München Beschluss vom 18.07.2013, Az.: M 17 K 13.1573 Rz. 16).
2. Nach der Abtrennung der Amtshaftungsansprüche waren diese im Senat als erstinstanzliche Klagen unter eigenem Aktenzeichen anhängig und die entsprechenden Klagen nach der erfolgten Anhörung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.
Entgegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: L 11 R 5156/13 kann es nicht dabei bleiben, dass im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 297/14 lediglich über die sozialrechtlichen Ansprüche entschieden wurde, der verbleibende Rest der Amtshaftung aber nicht weiter behandelt wird. Dies würde gegen die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.
Vielmehr sind die noch im Senat anhängigen Klagen wegen Amtshaftung an das zuständige Zivilgericht zu verweisen (so auch Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen
Die Verweisung hatte dann nach Anhörung der Beteiligten an das funktionell, sachlich und örtlich zuständige Landgericht Regensburg zu erfolgen. Der Vorbehalt in § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG führt nicht dazu, dass damit die anderen Anspruchsgrundlagen zusammen mit den Amtshaftungsansprüchen zu den örtlichen Gerichten gezogen würden (vgl. BayLSG, Beschluss vom 27.07.2011, Az.: L 7 AS 12/11 B Rz. 15).
3. Die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs.2 Nr. 2, § 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 32 ZPO vgl. VG München, Beschluss vom 18.07.2013, Az.: M 17 K 13.1573 Rz. 16).
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da diese der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt.
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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.