Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juli 2016 - L 7 AS 77/16

published on 21/07/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juli 2016 - L 7 AS 77/16
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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die ihm vom Beklagten vorgelegte Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013 für die Zeit vom 20.02.2013 bis 20.08.2013 sowie den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 für die Zeit vom 25.04.2013 bis 25.09.2013.

Der Kläger, der mit einem Online-Handel selbstständig tätig ist, steht seit längerem im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten.

Anlässlich einer mündlichen Verhandlung in einem Gerichtsverfahren überreichte ein Vertreter des Beklagten dem Kläger am 20.02.2013 den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit Datum vom 20.02.2013, die für die Zeit vom 20.02.2013 bis 20.08.2013 gelten sollte.

Am 15.03.2013 erklärte der Kläger telefonisch, dass er die Eingliederungsvereinbarung nur „unter Vorbehalt“ unterzeichnen würde, da sie seine selbstständige Tätigkeit als Online-Händler nicht ausreichend berücksichtige. Der zuständige Mitarbeiter des Beklagten konnte die Differenzen mit dem Kläger anschließend telefonisch nicht klären.

Am 20.03.2013 erließ der Beklagte einen Eingliederungsvereinbarungsakt. Eine Einigung mit dem Kläger über die diesem vorgelegte Eingliederungsvereinbarung sei nicht erzielt worden. Da die selbstständige Tätigkeit des Klägers seit längerem erfolglos sei, müsse die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt vorrangiges Ziel sein.

Am 02.04.2013 unterbreitete der Kläger dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag im Hinblick auf den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013, den der Beklagte jedoch nicht annahm.

Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 03.04.2013, erhob der Kläger Feststellungsklage zum Sozialgericht Augsburg mit dem Antrag „festzustellen, ob bereits tatsächlich ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis besteht oder ob es sich in diesem Fall (nicht von vornherein) wegen des vorliegenden Einigungsmangels gemäß § 58 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Abs. 1 i. V. m. und aufgrund § 154 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), um das Nichtbestehen eines öffentlichen rechtlichen Vertrages handelt.“

Dieses Verfahren wurde beim Sozialgericht Augsburg unter dem Az.: S 16 AS 352/13 geführt.

Nachdem der Kläger dem Beklagten am 18.04.2013 im Laufe dieses beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Verfahrens mitgeteilt hatte, dass er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.03.2013 nie erhalten habe, erließ der Beklagte am 18.04.2013 für die Zeit vom 25.04.2013 bis 24.10.2013 einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt, der wiederum in erster Linie die Eingliederung des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel hatte. Gleichzeitig wurde der Kläger, gegen den bereits Sanktionen - allerdings nicht aufgrund von Verstößen gegen Eingliederungsvereinbarungen oder Eingliederungsverwaltungsakten - verhängt worden waren, über die Folgen weiterer Verstöße aufgeklärt.

Im Widerspruchsverfahren änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 die Passage über die Eigenbemühungen im Eingliederungsverwaltungsakt dahingehend, dass der Kläger dem Beklagten bis spätestens 15.05.2013 eine allumfängliche Musterbewerbung per E-Mail einreichen müsse. Ab Mai 2013 müssten monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen erfolgen und spätestens bis zum 5. des Folgemonats nachgewiesen werden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg unter Az.: S 16 AS 536/13.

Mit Beschluss vom 30.05.2015 verband das Sozialgericht Augsburg die Verfahren S 16 AS 352/13 und S 16 AS 536/13 unter dem Az.: S 16 AS 352/13.

Mit Urteil vom 21.10.2015 wies das Sozialgericht die Klagen ab.

Die Feststellungsklage im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung sei unzulässig. Die Feststellungsklage sei nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet, sondern offenkundig darauf, eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts einzuholen, ob bereits ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis aufgrund der vorgelegten Eingliederungsvereinbarung besteht. Ein derartiger Antrag sei im Feststellungsverfahren unzulässig.

Soweit die Klage sich gegen den Bescheid vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 richte, sei sie unbegründet.

Die Feststellungsklage gegen die Eingliederungsvereinbarung entfalte keine Sperrwirkung dergestalt, dass der Beklagte keinen Eingliederungsverwaltungsakt hätte erlassen dürfen.

Das vom Kläger gewählte Vorgehen, einerseits ein Verfahren zu betreiben, das die Frage des Bestehens einer Eingliederungsvereinbarung zum Gegenstand habe, aber andererseits dem Vertrag sperrende Wirkung in Bezug auf einen Eingliederungsverwaltungsakt zusprechen zu wollen, sei widersprüchlich. Nachdem der Kläger die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013 nur unter Vorbehalt unterzeichnet habe, sei eine Einigung nicht zustande gekommen, so dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Weg für den Beklagten für einen Eingliederungsverwaltungsakt offen gestanden habe.

Inhaltlich bestünden keine Bedenken gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Die Rechtsfolgenbelehrung sei korrekt und nehme insbesondere auf die beim Kläger gegebene konkrete Situation (Vorsanktion 60%) Bezug.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin sehe, dass ihm beim nächsten Verstoß eine Sanktion in Form des vollständigen Wegfalls der Leistungen drohe, sei ein solcher Verstoß nicht gegeben. Das Gesetz sehe ohnehin für weitere Sanktionen einen engen zeitlichen Zusammenhang mit den Vorsanktionen voraus. Außerdem seien nur Pflichtverletzungen relevant, für die der Kläger keinen wichtigen Grund darlegen und nachweisen könne.

Soweit der Kläger bei einer Sanktion mit völligem Wegfall von Leistungen zudem befürchte, seine individuell notwendige Ernährung nicht mehr sicherstellen zu können, bestünde nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II die Möglichkeit, ergänzend Sachleistungen zu beantragen. Hier käme insbesondere die Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Feststellungsklage sei im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung zulässig. Das Sozialgericht Hamburg habe mit Az.: S 53 AS 532/07 ER, Beschluss vom 21.02.2007, entschieden, dass eine solche Feststellungsklage zulässig sei.

Die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt sei begründet, da dieser nicht habe erlassen werden dürfen, nachdem die Eingliederungsvereinbarung noch nicht gescheitert gewesen sei. Außerdem sei sie inhaltlich nicht haltbar gewesen, insbesondere wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Außerdem sei das ihm zugestellte Urteil des Sozialgerichts nicht gemäß § 135 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterschrieben gewesen und deshalb unwirksam. Zudem sei ihm das Urteil erst zwei Monate nach der mündlichen Verhandlung zugestellt worden, was nicht zulässig sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und

a) „festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013 zwar geschlossen wurde, aber nicht rechtskräftig und somit nicht sanktionsfähig als Rechtsverhältnis bestand“ sowie

b) den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 18.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2013 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die Feststellungsklage betreffend die Eingliederungsvereinbarung fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 sei rechtmäßig ergangen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

a) Die Feststellungsklage betreffend die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Feststellungsklage war und ist zulässig.

Anders als das Sozialgericht meint, bestand ein Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil der Kläger geklärt haben wollte, inwieweit die unter Vorbehalt unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung rechtsgültig war und dadurch möglicherweise eine Sperrwirkung für den anschließenden Eingliederungsverwaltungsakt bestanden hat. Zwar ist die mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 20.08.2013 versehene Eingliederungsvereinbarung inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden (§ 39 Abs. 2 SGB X). Jedoch besteht im Hinblick auf die Rechtsfrage der Wirkung der Eingliederungsvereinbarung ein Feststellungsinteresse fort, nachdem der Kläger immer noch beim Beklagten im Leistungsbezug steht.

Die Feststellungsklage im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat die ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht so unterschrieben, wie sie ihm vorgelegt wurde. Nachfolgende Verhandlungen sind gescheitert. Die Unterschrift „unter Vorbehalt“ bedeutet keine Annahme des Angebots über die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung, sondern dokumentiert lediglich das Scheitern der Verhandlungen. Damit konnte die Eingliederungsvereinbarung auch keine Rechtswirkung im Hinblick auf den nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt haben. Dass nur auf der Grundlage einer wirksam zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung Sanktionen verhängt werden dürfen, ergibt sich aus dem Gesetz.

b) Die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 ist anders als das Sozialgericht meint, nicht als Anfechtungsklage, sondern als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R).

Die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes endete mit dem 25.09.2013. Damit hat sich der Bescheid durch Zeitablauf nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Nachdem der Kläger dieses Verfahren im Oktober 2013 noch weiter betrieb, ist davon auszugehen, dass er die dann allein noch zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage zumindest hilfsweise betreiben und den Antrag entsprechend umstellen wollte.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, insbesondere nachdem der Kläger immer noch beim Beklagten im Leistungsbezug steht und es sich um einzelne, vom Beklagten präzisierte Pflichten handelt, bei denen Zweifel durch die gerichtliche Feststellung vollständig ausgeräumt werden können, auch wenn nur einzelne Elemente des Leistungsanspruchs in Frage stehen (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Zur Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen und die Berufung ohne Darstellung weiterer Gründe insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurückgewiesen. Anzumerken bleibt lediglich, dass die Regelungen des Entscheidungsverwaltungsaktes einen angemessenen Ausgleich darstellen (BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R; BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R) und der individuellen Situation des Klägers gerecht werden. Nachdem der Kläger in erster Linie weiter als Selbstständiger tätig sein will, erweisen sich die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Angebote des Beklagte gegenüber den dem Kläger auferlegten Pflichten als angemessener Ausgleich, ohne dass es einer weiteren Ermessenausübung im Eingliederungsverwaltungsakt bedurft hätte (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R).

Im Ergebnis ist die Berufung unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 134/14 - wird zurückgewiesen.
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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
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(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.