Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juli 2016 - L 7 AS 77/16

bei uns veröffentlicht am21.07.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die ihm vom Beklagten vorgelegte Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013 für die Zeit vom 20.02.2013 bis 20.08.2013 sowie den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 für die Zeit vom 25.04.2013 bis 25.09.2013.

Der Kläger, der mit einem Online-Handel selbstständig tätig ist, steht seit längerem im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Beklagten.

Anlässlich einer mündlichen Verhandlung in einem Gerichtsverfahren überreichte ein Vertreter des Beklagten dem Kläger am 20.02.2013 den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung mit Datum vom 20.02.2013, die für die Zeit vom 20.02.2013 bis 20.08.2013 gelten sollte.

Am 15.03.2013 erklärte der Kläger telefonisch, dass er die Eingliederungsvereinbarung nur „unter Vorbehalt“ unterzeichnen würde, da sie seine selbstständige Tätigkeit als Online-Händler nicht ausreichend berücksichtige. Der zuständige Mitarbeiter des Beklagten konnte die Differenzen mit dem Kläger anschließend telefonisch nicht klären.

Am 20.03.2013 erließ der Beklagte einen Eingliederungsvereinbarungsakt. Eine Einigung mit dem Kläger über die diesem vorgelegte Eingliederungsvereinbarung sei nicht erzielt worden. Da die selbstständige Tätigkeit des Klägers seit längerem erfolglos sei, müsse die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt vorrangiges Ziel sein.

Am 02.04.2013 unterbreitete der Kläger dem Beklagten einen Vergleichsvorschlag im Hinblick auf den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013, den der Beklagte jedoch nicht annahm.

Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 03.04.2013, erhob der Kläger Feststellungsklage zum Sozialgericht Augsburg mit dem Antrag „festzustellen, ob bereits tatsächlich ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis besteht oder ob es sich in diesem Fall (nicht von vornherein) wegen des vorliegenden Einigungsmangels gemäß § 58 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Abs. 1 i. V. m. und aufgrund § 154 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), um das Nichtbestehen eines öffentlichen rechtlichen Vertrages handelt.“

Dieses Verfahren wurde beim Sozialgericht Augsburg unter dem Az.: S 16 AS 352/13 geführt.

Nachdem der Kläger dem Beklagten am 18.04.2013 im Laufe dieses beim Sozialgericht Augsburg anhängigen Verfahrens mitgeteilt hatte, dass er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 20.03.2013 nie erhalten habe, erließ der Beklagte am 18.04.2013 für die Zeit vom 25.04.2013 bis 24.10.2013 einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt, der wiederum in erster Linie die Eingliederung des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt zum Ziel hatte. Gleichzeitig wurde der Kläger, gegen den bereits Sanktionen - allerdings nicht aufgrund von Verstößen gegen Eingliederungsvereinbarungen oder Eingliederungsverwaltungsakten - verhängt worden waren, über die Folgen weiterer Verstöße aufgeklärt.

Im Widerspruchsverfahren änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 die Passage über die Eigenbemühungen im Eingliederungsverwaltungsakt dahingehend, dass der Kläger dem Beklagten bis spätestens 15.05.2013 eine allumfängliche Musterbewerbung per E-Mail einreichen müsse. Ab Mai 2013 müssten monatlich mindestens vier Bewerbungsbemühungen erfolgen und spätestens bis zum 5. des Folgemonats nachgewiesen werden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg unter Az.: S 16 AS 536/13.

Mit Beschluss vom 30.05.2015 verband das Sozialgericht Augsburg die Verfahren S 16 AS 352/13 und S 16 AS 536/13 unter dem Az.: S 16 AS 352/13.

Mit Urteil vom 21.10.2015 wies das Sozialgericht die Klagen ab.

Die Feststellungsklage im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung sei unzulässig. Die Feststellungsklage sei nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet, sondern offenkundig darauf, eine gutachterliche Stellungnahme des Gerichts einzuholen, ob bereits ein sanktionsfähiges Rechtsverhältnis aufgrund der vorgelegten Eingliederungsvereinbarung besteht. Ein derartiger Antrag sei im Feststellungsverfahren unzulässig.

Soweit die Klage sich gegen den Bescheid vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 richte, sei sie unbegründet.

Die Feststellungsklage gegen die Eingliederungsvereinbarung entfalte keine Sperrwirkung dergestalt, dass der Beklagte keinen Eingliederungsverwaltungsakt hätte erlassen dürfen.

Das vom Kläger gewählte Vorgehen, einerseits ein Verfahren zu betreiben, das die Frage des Bestehens einer Eingliederungsvereinbarung zum Gegenstand habe, aber andererseits dem Vertrag sperrende Wirkung in Bezug auf einen Eingliederungsverwaltungsakt zusprechen zu wollen, sei widersprüchlich. Nachdem der Kläger die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013 nur unter Vorbehalt unterzeichnet habe, sei eine Einigung nicht zustande gekommen, so dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Weg für den Beklagten für einen Eingliederungsverwaltungsakt offen gestanden habe.

Inhaltlich bestünden keine Bedenken gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Die Rechtsfolgenbelehrung sei korrekt und nehme insbesondere auf die beim Kläger gegebene konkrete Situation (Vorsanktion 60%) Bezug.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin sehe, dass ihm beim nächsten Verstoß eine Sanktion in Form des vollständigen Wegfalls der Leistungen drohe, sei ein solcher Verstoß nicht gegeben. Das Gesetz sehe ohnehin für weitere Sanktionen einen engen zeitlichen Zusammenhang mit den Vorsanktionen voraus. Außerdem seien nur Pflichtverletzungen relevant, für die der Kläger keinen wichtigen Grund darlegen und nachweisen könne.

Soweit der Kläger bei einer Sanktion mit völligem Wegfall von Leistungen zudem befürchte, seine individuell notwendige Ernährung nicht mehr sicherstellen zu können, bestünde nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II die Möglichkeit, ergänzend Sachleistungen zu beantragen. Hier käme insbesondere die Bewilligung von Lebensmittelgutscheinen in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Die Feststellungsklage sei im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung zulässig. Das Sozialgericht Hamburg habe mit Az.: S 53 AS 532/07 ER, Beschluss vom 21.02.2007, entschieden, dass eine solche Feststellungsklage zulässig sei.

Die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt sei begründet, da dieser nicht habe erlassen werden dürfen, nachdem die Eingliederungsvereinbarung noch nicht gescheitert gewesen sei. Außerdem sei sie inhaltlich nicht haltbar gewesen, insbesondere wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Außerdem sei das ihm zugestellte Urteil des Sozialgerichts nicht gemäß § 135 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unterschrieben gewesen und deshalb unwirksam. Zudem sei ihm das Urteil erst zwei Monate nach der mündlichen Verhandlung zugestellt worden, was nicht zulässig sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und

a) „festzustellen, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013 zwar geschlossen wurde, aber nicht rechtskräftig und somit nicht sanktionsfähig als Rechtsverhältnis bestand“ sowie

b) den Bescheid des Beklagten vom 18.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 18.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2013 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die Feststellungsklage betreffend die Eingliederungsvereinbarung fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 sei rechtmäßig ergangen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

a) Die Feststellungsklage betreffend die Eingliederungsvereinbarung vom 20.02.2013 ist zulässig, aber unbegründet.

Die Feststellungsklage war und ist zulässig.

Anders als das Sozialgericht meint, bestand ein Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb, weil der Kläger geklärt haben wollte, inwieweit die unter Vorbehalt unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung rechtsgültig war und dadurch möglicherweise eine Sperrwirkung für den anschließenden Eingliederungsverwaltungsakt bestanden hat. Zwar ist die mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 20.08.2013 versehene Eingliederungsvereinbarung inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden (§ 39 Abs. 2 SGB X). Jedoch besteht im Hinblick auf die Rechtsfrage der Wirkung der Eingliederungsvereinbarung ein Feststellungsinteresse fort, nachdem der Kläger immer noch beim Beklagten im Leistungsbezug steht.

Die Feststellungsklage im Hinblick auf die Eingliederungsvereinbarung ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat die ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht so unterschrieben, wie sie ihm vorgelegt wurde. Nachfolgende Verhandlungen sind gescheitert. Die Unterschrift „unter Vorbehalt“ bedeutet keine Annahme des Angebots über die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung, sondern dokumentiert lediglich das Scheitern der Verhandlungen. Damit konnte die Eingliederungsvereinbarung auch keine Rechtswirkung im Hinblick auf den nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt haben. Dass nur auf der Grundlage einer wirksam zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung Sanktionen verhängt werden dürfen, ergibt sich aus dem Gesetz.

b) Die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 ist anders als das Sozialgericht meint, nicht als Anfechtungsklage, sondern als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R).

Die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes endete mit dem 25.09.2013. Damit hat sich der Bescheid durch Zeitablauf nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Nachdem der Kläger dieses Verfahren im Oktober 2013 noch weiter betrieb, ist davon auszugehen, dass er die dann allein noch zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage zumindest hilfsweise betreiben und den Antrag entsprechend umstellen wollte.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, insbesondere nachdem der Kläger immer noch beim Beklagten im Leistungsbezug steht und es sich um einzelne, vom Beklagten präzisierte Pflichten handelt, bei denen Zweifel durch die gerichtliche Feststellung vollständig ausgeräumt werden können, auch wenn nur einzelne Elemente des Leistungsanspruchs in Frage stehen (vgl. BSG Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 45/15 R).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet.

Zur Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen und die Berufung ohne Darstellung weiterer Gründe insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurückgewiesen. Anzumerken bleibt lediglich, dass die Regelungen des Entscheidungsverwaltungsaktes einen angemessenen Ausgleich darstellen (BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R; BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R) und der individuellen Situation des Klägers gerecht werden. Nachdem der Kläger in erster Linie weiter als Selbstständiger tätig sein will, erweisen sich die im Eingliederungsverwaltungsakt enthaltenen Angebote des Beklagte gegenüber den dem Kläger auferlegten Pflichten als angemessener Ausgleich, ohne dass es einer weiteren Ermessenausübung im Eingliederungsverwaltungsakt bedurft hätte (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R).

Im Ergebnis ist die Berufung unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juli 2016 - L 7 AS 77/16 zitiert 10 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen


(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebe

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

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(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Hinweisen in einem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, nach denen sich der Kläger ua im zeit- und ortsnahen Bereich des Jobcenters aufzuhalten habe und täglich mit Briefpost erreichbar sein müsse.

2

Der 1958 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er steht jedenfalls seit 1.4.2011 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte erließ am 14.3.2013 einen Eingliederungs-Verwaltungsakt, der die Zeit vom 14.3.2013 bis 30.9.2013 betraf (Gegenstand des Verfahrens L 3 AS 2503/14). Im folgenden Bewilligungsabschnitt kam erneut eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande. Der Beklagte beschied den Kläger daher mit einem Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 7.10.2013, betreffend die Zeit vom 7.10.2013 bis 7.4.2014. In diesem wird ua ausgeführt, der Kläger habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Beklagten aufzuhalten und sicherzustellen, dass er an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehörten alle Orte in der Umgebung des Grundsicherungsträgers, von denen aus er in der Lage sei, täglich Vorsprachen beim Jobcenter wahrzunehmen. Ferner sei er verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Beklagten einzuholen. Bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Alg II.

3

Der Kläger legte gegen diesen Eingliederungs-Verwaltungsakt Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 zurückwies.

4

Das SG hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.4.2014). Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verwaltungsakt inzwischen erledigt habe, denn die Klage sei auch dann, wenn dies nicht der Fall sei, unbegründet. Der Eingliederungs-Verwaltungsakt sei nicht rechtswidrig gewesen. § 7 Abs 4a SGB II aF sehe vor, dass vor einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs die Zustimmung des Jobcenters einzuholen sei. Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 101/99 R - BSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr 23; Bayerisches LSG vom 3.3.2009 - L 11 AS 23/09 NZB; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31). Die hiergegen vom Kläger zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung hat dieses zurückgewiesen (Urteil vom 15.4.2015). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte auf richterlichen Hinweis den Eingliederungs-Verwaltungsakt in seiner Geltung auf die Zeit bis zum 6.4.2014 eingeschränkt.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die betreffenden Regelungen zur Erreichbarkeit im Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 7.10.2013 sowie der zugrunde liegende § 7 Abs 4a SGB II aF verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, indem sie seine Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränkten. Auch werde er gleichheitswidrig benachteiligt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.4.2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9.4.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 aufzuheben,

7

hilfsweise,
festzustellen, dass der erledigte Bescheid insoweit rechtswidrig war, als dort angeordnet bzw darauf hingewiesen wird, er habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei, ihn verpflichte, bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen bzw auf eine solche Verpflichtung hingewiesen wird und ihm angedroht wird, bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er halte die beanstandete Passage in dem Bescheid nicht für eine Regelung, sondern für einen Hinweis auf die Rechtslage.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

11

Die Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-Verwaltungsakt (Eingliederungs-VA) vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 ist unzulässig (1.). Die wegen der Erledigung des Eingliederungs-VA erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (2.) ist ebenso wie die Feststellungsklage mit dem Ziel, bestimmte Anordnungen oder Hinweise auf Pflichten in dem Eingliederungs-VA als rechtwidrig feststellen zu lassen, unzulässig (3.).

12

1. Streitgegenstand, bestimmt durch den Hauptantrag des Klägers in der Gestalt der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), ist die Aufhebung des die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzenden gesamten Verwaltungsakts des Beklagten vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013. Soweit der Kläger im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, der zuvor benannte Verwaltungsakt sei rechtswidrig, hat er dieses allerdings auf die Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" und "Hinweise" zur Erreichbarkeit beschränkt. Der Senat legt dabei seinen Hilfsantrag im Sinne der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur BSG vom 16.2.2012 - B 9 SB 48/11 B, RdNr 17; vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R, RdNr 16; vom 4.4.2006 - B 1 KR 5/05 R, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, jeweils RdNr 14 mwN ) dahingehend aus, dass er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs 1 S 3 SGG)bezüglich des Hauptantrags nach Erledigung des ersetzenden Verwaltungsakts durch Zeitablauf stellt und für den Fall, dass er damit nicht durchdringen kann, einen Feststellungsantrag in dem Sinne, dass die benannten Anordnungen und Hinweise des Beklagten zur Erreichbarkeit als Element des Sozialrechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und ihm rechtswidrig seien (§ 55 SGG).

13

2. Die Anfechtungsklage ist durch Erledigung des Eingliederungs-VA unzulässig geworden.

14

Zwar ist der Beklagte ermächtigt gewesen, den angefochtenen Eingliederungs-VA zu erlassen (§ 15 Abs 1 S 6 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850), denn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht zustande gekommen. Gegenstand eines ersetzenden Verwaltungsakts sind nach § 15 Abs 1 S 6 und Abs 2 SGB II alsdann die möglichen Regelungen der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung, insbesondere soweit sie Eingliederungsleistungen, Eigenbemühungen und deren Nachweis betreffen.

15

Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-VA ist jedoch durch Zeitablauf unzulässig geworden, denn der Eingliederungs-VA war in seiner Geltung auf die Zeit vom 7.10.2013 bis 6.4.2014 - nach der Erklärung des Beklagten im Berufungsverfahren - beschränkt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 S 2 SGG). Damit hat er sich insgesamt erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 SGB X) und entfaltet keine Rechtswirkung mehr.

16

3. Auch mit seinem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg.

17

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig.

18

Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung des VA den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen (§ 131 Abs 1 S 3 SGG). Soweit keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, liegt hierin keine Klageänderung (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG; dazu auch BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4). So liegt der Fall hier, denn der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" oder "Hinweise" zur Erreichbarkeit in dem erledigten Eingliederungs-VA.

19

Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung.

20

Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte die vom Kläger beanstandeten "Anordnungen" oder "Hinweise" wiederholt, so dass ein Interesse an der Klärung deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bestehen könnte (vgl BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R, BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16). Denn der Kläger steht weiterhin im Leistungsbezug und lehnt den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten ab (vgl § 2 Abs 1 S 2 SGB II). Der Beklagte seinerseits hat weitere Eingliederungs-VA mit entsprechendem Inhalt erlassen (zur Fortsetzung eines Verfahrens im allgemeinen s auch: BVerfG Beschluss vom 9.11.2015 - 1 BvR 3460/13). Im konkreten Fall fehlt es dem Kläger jedoch insoweit an einem Feststellungsinteresse, als er sich nur gegen Hinweise des Beklagten zu den in § 7 Abs 4a SGB II normierten Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II wendet.

21

Bei den im Antrag benannten Passagen handelt es sich nicht um hoheitliche Regelungen der Behörde mit Außenwirkung im Einzelfall (§ 31 S 1 SGB X),sondern um Erläuterungen zur Rechtslage. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oderverbindliche Rechtsfolgen setzen will (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23; Mutschler in KassKomm, SGB X, Stand Oktober 2014 § 31 RdNr 14). An einem solchen Willen fehlt es jedoch, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt. So ist es hier.

22

Dass der Beklagte keine Rechtsfolgen im Einzelfall begründet hat, ergibt sich aus der dem Revisionsgericht obliegenden Auslegung des VA vom 7.10.2013 (vgl BSG vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R, BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr 4, RdNr 18). Dies wird schon durch die Gestaltung und Gliederung des Eingliederungs-VA deutlich. Darin sind die Pflichten des Beklagten und die Pflichten des Klägers optisch herausgehoben dargestellt, indem sie jeweils in ein Kästchen mit entsprechender Überschrift gesetzt worden sind. Dagegen finden sich die beanstandeten Aussagen zur Erreichbarkeit in dem sich anschließenden Fließtext.

23

Zudem hat der Beklagte den Kläger lediglich auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 4a SGB II aF(hier in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006; BGBl I 1706), der gemäß § 77 Abs 1 SGB II weiter Anwendung findet, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach § 13 Abs 3 SGB II nicht erlassen hat, hingewiesen. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können - EAO vom 23.10.1997, ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Da § 7 Abs 4a SGB II aF ohne nähere Erläuterungen auf die Regelungen der EAO verweist, durfte es dem Beklagten geboten erscheinen, diese dem Kläger zu verdeutlichen. Nach § 1 Abs 1 S 1 und 2 EAO kann eine Person Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn sie in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Zudem finden sich dort Regelungen über die Bedingungen, unter denen sich die Person vorübergehend auch von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen darf (§ 2) und zum längeren Aufenthalt außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs (§ 3). In diesem Sinne hat der Beklagte - abgesehen von der Bezugnahme auf die Person des Klägers ("Sie…") nur den Text der EAO wiedergegeben. Dabei ist er weder auf spezifische Gegebenheiten des Einzelfalls eingegangen, noch hat er die rechtlichen Vorgaben der EAO im Hinblick auf die Person des Klägers modifiziert. Damit handelt es sich hier lediglich um Hinweise, die zur Begründung eines VA erteilt werden können, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht bestünde. Rechte und Pflichten werden durch derartige Hinweise und Belehrungen weder begründet noch abgeändert (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Informationsschreiben und Inhalten von Schreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion vgl auch BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 20; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40).

24

4. Auch eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Kläger nicht in dem vom Beklagten ausgeführten Sinne erreichbar sein muss, ist unzulässig.

25

Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R, SozR 3-5915 § 3 Nr 1; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R, juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

26

Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Vielmehr hat der Gesetzgeber die zugrundeliegende Regelung als Abs 4a in den § 7 SGB II aF eingefügt und sie damit den Leistungsvoraussetzungen zugeordnet. Dies lässt sich bereits der Überschrift des Kapitels 2 des SGB II entnehmen. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann jedoch nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage begehrt werden.

27

Zwar kann ein einzelnes Element eines Leistungsanspruchs Gegenstand einer sog Elementen-Feststellungsklage sein. Insoweit besteht jedoch nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG Da 8; BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 8; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr 9 S 58; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 9a mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

28

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind und waren wiederholt einzelne Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sowie der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen streitig. Eine Entscheidung des Senats über das Ob und den Umfang der Anforderungen an die Erreichbarkeit wäre daher nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten so zu klären, dass der Streit insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände. Auch liegen insoweit Besonderheiten des Einzelfalls vor, als der Kläger erwerbstätig ist, sodass eine allgemeine Prüfung der Pflichten oder Obliegenheiten aus § 7 Abs 4a SGB II aF iVm EAO zu kurz greifen würde(vgl dazu auch BT-Drucks 16/1696, S 24; BT-Drucks 17/3404, S 92).

29

Schließlich erscheint auch zweifelhaft, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 SGB II zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Verwaltungsakts gemacht werden kann(§ 15 Abs 1 S 2 SGB II). Denn die Regelung des § 7 Abs 4a SGB II aF iVm §§ 1 bis 3 EAO gilt schon kraft gesetzlicher Anordnung für die Leistungsberechtigten und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine Eingliederungsvereinbarung über diese Fragen könnte nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine Konkretisierung der Bemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit handelte (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II), die deren Abschluss und ggf die Besonderheiten des Einzelfalls, hier den Leistungsbezug bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, berücksichtigen soll.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit von Hinweisen in einem Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten, nach denen sich der Kläger ua im zeit- und ortsnahen Bereich des Jobcenters aufzuhalten habe und täglich mit Briefpost erreichbar sein müsse.

2

Der 1958 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er steht jedenfalls seit 1.4.2011 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte erließ am 14.3.2013 einen Eingliederungs-Verwaltungsakt, der die Zeit vom 14.3.2013 bis 30.9.2013 betraf (Gegenstand des Verfahrens L 3 AS 2503/14). Im folgenden Bewilligungsabschnitt kam erneut eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande. Der Beklagte beschied den Kläger daher mit einem Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 7.10.2013, betreffend die Zeit vom 7.10.2013 bis 7.4.2014. In diesem wird ua ausgeführt, der Kläger habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs des Beklagten aufzuhalten und sicherzustellen, dass er an jedem Werktag unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehörten alle Orte in der Umgebung des Grundsicherungsträgers, von denen aus er in der Lage sei, täglich Vorsprachen beim Jobcenter wahrzunehmen. Ferner sei er verpflichtet, Änderungen unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners des Beklagten einzuholen. Bei nicht genehmigter Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Alg II.

3

Der Kläger legte gegen diesen Eingliederungs-Verwaltungsakt Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8.11.2013 zurückwies.

4

Das SG hat die hiergegen vom Kläger erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 9.4.2014). Es könne dahingestellt bleiben, ob sich der Verwaltungsakt inzwischen erledigt habe, denn die Klage sei auch dann, wenn dies nicht der Fall sei, unbegründet. Der Eingliederungs-Verwaltungsakt sei nicht rechtswidrig gewesen. § 7 Abs 4a SGB II aF sehe vor, dass vor einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs die Zustimmung des Jobcenters einzuholen sei. Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 11 AL 101/99 R - BSGE 87, 46 = SozR 3-4100 § 103 Nr 23; Bayerisches LSG vom 3.3.2009 - L 11 AS 23/09 NZB; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31). Die hiergegen vom Kläger zum LSG Baden-Württemberg eingelegte Berufung hat dieses zurückgewiesen (Urteil vom 15.4.2015). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte auf richterlichen Hinweis den Eingliederungs-Verwaltungsakt in seiner Geltung auf die Zeit bis zum 6.4.2014 eingeschränkt.

5

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die betreffenden Regelungen zur Erreichbarkeit im Eingliederungs-Verwaltungsakt vom 7.10.2013 sowie der zugrunde liegende § 7 Abs 4a SGB II aF verletzten ihn in seinen Grundrechten auf Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit, indem sie seine Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränkten. Auch werde er gleichheitswidrig benachteiligt.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15.4.2015, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9.4.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 aufzuheben,

7

hilfsweise,
festzustellen, dass der erledigte Bescheid insoweit rechtswidrig war, als dort angeordnet bzw darauf hingewiesen wird, er habe sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufzuhalten und sicherzustellen, dass er persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sei, ihn verpflichte, bei einer Ortsabwesenheit vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen bzw auf eine solche Verpflichtung hingewiesen wird und ihm angedroht wird, bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfalle der Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er halte die beanstandete Passage in dem Bescheid nicht für eine Regelung, sondern für einen Hinweis auf die Rechtslage.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

11

Die Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-Verwaltungsakt (Eingliederungs-VA) vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013 ist unzulässig (1.). Die wegen der Erledigung des Eingliederungs-VA erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (2.) ist ebenso wie die Feststellungsklage mit dem Ziel, bestimmte Anordnungen oder Hinweise auf Pflichten in dem Eingliederungs-VA als rechtwidrig feststellen zu lassen, unzulässig (3.).

12

1. Streitgegenstand, bestimmt durch den Hauptantrag des Klägers in der Gestalt der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG), ist die Aufhebung des die nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung ersetzenden gesamten Verwaltungsakts des Beklagten vom 7.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2013. Soweit der Kläger im Hilfsantrag die Feststellung begehrt, der zuvor benannte Verwaltungsakt sei rechtswidrig, hat er dieses allerdings auf die Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" und "Hinweise" zur Erreichbarkeit beschränkt. Der Senat legt dabei seinen Hilfsantrag im Sinne der Meistbegünstigung (vgl hierzu nur BSG vom 16.2.2012 - B 9 SB 48/11 B, RdNr 17; vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R, RdNr 16; vom 4.4.2006 - B 1 KR 5/05 R, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, jeweils RdNr 14 mwN ) dahingehend aus, dass er einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs 1 S 3 SGG)bezüglich des Hauptantrags nach Erledigung des ersetzenden Verwaltungsakts durch Zeitablauf stellt und für den Fall, dass er damit nicht durchdringen kann, einen Feststellungsantrag in dem Sinne, dass die benannten Anordnungen und Hinweise des Beklagten zur Erreichbarkeit als Element des Sozialrechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und ihm rechtswidrig seien (§ 55 SGG).

13

2. Die Anfechtungsklage ist durch Erledigung des Eingliederungs-VA unzulässig geworden.

14

Zwar ist der Beklagte ermächtigt gewesen, den angefochtenen Eingliederungs-VA zu erlassen (§ 15 Abs 1 S 6 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850), denn eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 S 1 SGB II ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht zustande gekommen. Gegenstand eines ersetzenden Verwaltungsakts sind nach § 15 Abs 1 S 6 und Abs 2 SGB II alsdann die möglichen Regelungen der nicht zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung, insbesondere soweit sie Eingliederungsleistungen, Eigenbemühungen und deren Nachweis betreffen.

15

Die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage gegen den Eingliederungs-VA ist jedoch durch Zeitablauf unzulässig geworden, denn der Eingliederungs-VA war in seiner Geltung auf die Zeit vom 7.10.2013 bis 6.4.2014 - nach der Erklärung des Beklagten im Berufungsverfahren - beschränkt. Der Kläger kann daher nicht mehr geltend machen, durch eine darin getroffene Regelung beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 S 2 SGG). Damit hat er sich insgesamt erledigt (§ 39 Abs 2 Alt 4 SGB X) und entfaltet keine Rechtswirkung mehr.

16

3. Auch mit seinem Hilfsantrag hat der Kläger keinen Erfolg.

17

a) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig.

18

Zwar ist es grundsätzlich möglich und statthaft, nach der Erledigung des VA den Rechtsstreit mittels einer Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen (§ 131 Abs 1 S 3 SGG). Soweit keine Änderung des Klagegrundes erfolgt, liegt hierin keine Klageänderung (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG; dazu auch BSG vom 17.10.2007 - B 6 KA 42/06 R - BSGE 99, 145, 146 = SozR 4-2500 § 116 Nr 4). So liegt der Fall hier, denn der Kläger erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "Anordnungen" oder "Hinweise" zur Erreichbarkeit in dem erledigten Eingliederungs-VA.

19

Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung des berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung.

20

Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte die vom Kläger beanstandeten "Anordnungen" oder "Hinweise" wiederholt, so dass ein Interesse an der Klärung deren Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit bestehen könnte (vgl BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R, BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16). Denn der Kläger steht weiterhin im Leistungsbezug und lehnt den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen mit dem Beklagten ab (vgl § 2 Abs 1 S 2 SGB II). Der Beklagte seinerseits hat weitere Eingliederungs-VA mit entsprechendem Inhalt erlassen (zur Fortsetzung eines Verfahrens im allgemeinen s auch: BVerfG Beschluss vom 9.11.2015 - 1 BvR 3460/13). Im konkreten Fall fehlt es dem Kläger jedoch insoweit an einem Feststellungsinteresse, als er sich nur gegen Hinweise des Beklagten zu den in § 7 Abs 4a SGB II normierten Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II wendet.

21

Bei den im Antrag benannten Passagen handelt es sich nicht um hoheitliche Regelungen der Behörde mit Außenwirkung im Einzelfall (§ 31 S 1 SGB X),sondern um Erläuterungen zur Rechtslage. Eine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall liegt nur vor, wenn die Behörde dem Adressaten gegenüber Rechte oder Pflichten begründen oderverbindliche Rechtsfolgen setzen will (vgl Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23; Mutschler in KassKomm, SGB X, Stand Oktober 2014 § 31 RdNr 14). An einem solchen Willen fehlt es jedoch, wenn die Behörde lediglich Hinweise zur Rechtslage gibt. So ist es hier.

22

Dass der Beklagte keine Rechtsfolgen im Einzelfall begründet hat, ergibt sich aus der dem Revisionsgericht obliegenden Auslegung des VA vom 7.10.2013 (vgl BSG vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R, BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr 4, RdNr 18). Dies wird schon durch die Gestaltung und Gliederung des Eingliederungs-VA deutlich. Darin sind die Pflichten des Beklagten und die Pflichten des Klägers optisch herausgehoben dargestellt, indem sie jeweils in ein Kästchen mit entsprechender Überschrift gesetzt worden sind. Dagegen finden sich die beanstandeten Aussagen zur Erreichbarkeit in dem sich anschließenden Fließtext.

23

Zudem hat der Beklagte den Kläger lediglich auf die Voraussetzungen des § 7 Abs 4a SGB II aF(hier in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.7.2006; BGBl I 1706), der gemäß § 77 Abs 1 SGB II weiter Anwendung findet, weil das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Rechtsverordnung nach § 13 Abs 3 SGB II nicht erlassen hat, hingewiesen. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschläge des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können - EAO vom 23.10.1997, ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Da § 7 Abs 4a SGB II aF ohne nähere Erläuterungen auf die Regelungen der EAO verweist, durfte es dem Beklagten geboten erscheinen, diese dem Kläger zu verdeutlichen. Nach § 1 Abs 1 S 1 und 2 EAO kann eine Person Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wenn sie in der Lage ist, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Zudem finden sich dort Regelungen über die Bedingungen, unter denen sich die Person vorübergehend auch von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen darf (§ 2) und zum längeren Aufenthalt außerhalb des orts- und zeitnahen Bereichs (§ 3). In diesem Sinne hat der Beklagte - abgesehen von der Bezugnahme auf die Person des Klägers ("Sie…") nur den Text der EAO wiedergegeben. Dabei ist er weder auf spezifische Gegebenheiten des Einzelfalls eingegangen, noch hat er die rechtlichen Vorgaben der EAO im Hinblick auf die Person des Klägers modifiziert. Damit handelt es sich hier lediglich um Hinweise, die zur Begründung eines VA erteilt werden können, ohne dass hierzu eine Rechtspflicht bestünde. Rechte und Pflichten werden durch derartige Hinweise und Belehrungen weder begründet noch abgeändert (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Informationsschreiben und Inhalten von Schreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion vgl auch BSG vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 20; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40).

24

4. Auch eine Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass der Kläger nicht in dem vom Beklagten ausgeführten Sinne erreichbar sein muss, ist unzulässig.

25

Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis (vgl BSG vom 20.11.2001 - B 1 KR 31/00 R, SozR 3-5915 § 3 Nr 1; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R, juris RdNr 10; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

26

Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Vielmehr hat der Gesetzgeber die zugrundeliegende Regelung als Abs 4a in den § 7 SGB II aF eingefügt und sie damit den Leistungsvoraussetzungen zugeordnet. Dies lässt sich bereits der Überschrift des Kapitels 2 des SGB II entnehmen. Das Vorliegen einzelner Anspruchsvoraussetzungen oder das Nichtvorliegen einzelner Anspruchsausschlussgründe kann jedoch nur ausnahmsweise im Wege der Feststellungsklage begehrt werden.

27

Zwar kann ein einzelnes Element eines Leistungsanspruchs Gegenstand einer sog Elementen-Feststellungsklage sein. Insoweit besteht jedoch nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn anzunehmen ist, dass durch sie der (zukünftige) Streit der Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSGE 31, 235, 240 = SozR Nr 14 zu § 141 SGG Da 8; BSGE 43, 134, 137 = SozR 4100 § 34 Nr 6 S 8; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr 9 S 58; BSGE 105, 1 = SozR 4-2500 § 125 Nr 5, RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 9a mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

28

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten sind und waren wiederholt einzelne Voraussetzungen des Leistungsanspruchs sowie der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen streitig. Eine Entscheidung des Senats über das Ob und den Umfang der Anforderungen an die Erreichbarkeit wäre daher nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten so zu klären, dass der Streit insgesamt und dauerhaft seine Erledigung fände. Auch liegen insoweit Besonderheiten des Einzelfalls vor, als der Kläger erwerbstätig ist, sodass eine allgemeine Prüfung der Pflichten oder Obliegenheiten aus § 7 Abs 4a SGB II aF iVm EAO zu kurz greifen würde(vgl dazu auch BT-Drucks 16/1696, S 24; BT-Drucks 17/3404, S 92).

29

Schließlich erscheint auch zweifelhaft, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 SGB II zum Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung oder eines sie ersetzenden Verwaltungsakts gemacht werden kann(§ 15 Abs 1 S 2 SGB II). Denn die Regelung des § 7 Abs 4a SGB II aF iVm §§ 1 bis 3 EAO gilt schon kraft gesetzlicher Anordnung für die Leistungsberechtigten und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine Eingliederungsvereinbarung über diese Fragen könnte nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine Konkretisierung der Bemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit handelte (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II), die deren Abschluss und ggf die Besonderheiten des Einzelfalls, hier den Leistungsbezug bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, berücksichtigen soll.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 134/14 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung und des vollständigen Entfallens von Alg II vom 1.12.2011 bis 29.2.2012.

2

Der 1977 geborene, alleinstehende Kläger bezog vom beklagten Jobcenter Alg II und schloss unter dem 17.6.2011 mit dem Beklagten erneut eine Eingliederungsvereinbarung. Nach deren Ziffer 2 hatte er als Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit vom 17.6.2011 bis 16.12.2011 mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und diese bis zum 16. eines jeden Monats, durch Kopien der schriftlichen Bewerbungen und/oder durch Antwortschreiben der Arbeitgeber, unaufgefordert vorzulegen. Der Beklagte bot dem Kläger in Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung als Unterstützungsleistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung "Mobilitätshilfen, weitere Leistungen, ESG" an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und zuvor eine gesonderte Antragstellung erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten enthielt die Eingliederungsvereinbarung nicht. In ihrer Rechtsfolgenbelehrung wurde unter Bezugnahme auf eine zuletzt erfolgte Leistungsminderung in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs darauf hingewiesen, dass jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß des Klägers bis zum 18.11.2011 den vollständigen Wegfall des Alg II zur Folge haben werde.

3

Durch Anhörungsschreiben vom 20.10.2011 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass er seiner Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung im Zeitraum vom 17.9.2011 bis 16.10.2011 nicht nachgekommen sei und der Tatbestand einer Sanktion nach § 31 SGB II eingetreten sein könne. Hierauf trug der Kläger ua vor, dass er selbst keinen Computer habe, er deshalb ins Internet-Café müsse und hierfür "erstmal" Geld für die Fahrkarte und das Internet brauche. Durch Bescheid vom 22.11.2011 stellte der Beklagte für die Zeit vom 1.12.2011 bis 29.2.2012 einen vollständigen Wegfall des Alg II des Klägers fest, da dieser wiederholt seinen Pflichten nicht nachgekommen sei; der Kläger habe die für den Zeitraum vom 17.9.2011 bis 16.10.2011 geforderten Eigenbemühungen nicht erbracht bzw nicht nachweisen können. Auf die Gewährung ergänzender Sachleistungen - Lebensmittelgutscheine im Wert von 167 Euro monatlich - wies der Beklagte hin. Durch Bescheid vom 8.12.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Alg II für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.5.2012; für den Zeitraum vom 1.12.2011 bis 29.2.2012 sah dieser Bescheid keine Leistungen vor. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2011 wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 9.1.2012).

4

Das SG hob den angefochtenen Bescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.1.2012 auf (Urteil vom 23.1.2014): Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung, denn die Eingliederungsvereinbarung sei jedenfalls im Hinblick auf den vereinbarten Nachweis von monatlich zehn Eigenbemühungen nichtig, weil damit vom Kläger kostenträchtige Maßnahmen verlangt seien, ohne konkrete Regelungen zur Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten zu treffen. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 13.5.2015): Die Eingliederungsvereinbarung sei zwar als öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht nichtig, unterliege mit ihren Formularklauseln aber der Inhaltskontrolle nach § 61 Satz 2 SGB X iVm § 307 BGB. Gemessen hieran erweise sich die Regelung von mindestens zehn Bewerbungen pro Monat, der keine Regelung einer Kostenerstattung gegenüberstehe, als unwirksam. Denn es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 15 SGB II, Pflichten des Leistungsberechtigten zur Eingliederung in Arbeit ohne gleichzeitig korrespondierende Unterstützungsleistungen des Jobcenters zu regeln. Die Eingliederungsvereinbarung könne daher nicht Grundlage einer Sanktionsentscheidung nach §§ 31 ff SGB II sein.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision macht der Beklagte eine Verletzung von § 15 Abs 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 2, § 31a SGB II sowie des § 61 Satz 2 SGB X iVm § 307 BGB geltend. Die Eingliederungsvereinbarung sei weder nichtig noch unterliege sie einer Inhaltskontrolle nach § 61 Satz 2 SGB X iVm § 307 BGB. Im Übrigen sei die Regelung zu Eingliederungsbemühungen auch gemessen hieran nicht unwirksam, denn die Erstattung von Bewerbungskosten sei bereits gesetzlich geregelt und müsse deshalb nicht zum Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung gemacht werden.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 134/14 - und des Sozialgerichts Kassel vom 23. Januar 2014 - S 13 AS 133/12 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die angefochtene Sanktionsentscheidung rechtswidrig ist. Der Kläger war zu Bewerbungsbemühungen durch die Eingliederungsvereinbarung nicht verpflichtet, weil diese insgesamt nichtig ist.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind das die Berufung des Beklagten zurückweisende Urteil des LSG und das Urteil des SG, durch das der Bescheid des Beklagten vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.1.2012 aufgehoben worden ist, und damit letztlich das Begehren des Beklagten, die Klage gegen diese Bescheide abzuweisen.

10

2. Richtige Klageart ist vorliegend die vom Kläger erhobene reine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG; vgl insoweit zu Grundsätzen, Ausnahmen und Folgen näher BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 13 ff). Regelungsgegenstand der streitbefangenen Bescheide ist die Feststellung einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung des Klägers und des sich daraus ergebenden vollständigen Entfallens des Alg II vom 1.12.2011 bis 29.2.2012. Nicht Regelungsgegenstand dieser Bescheide ist der Alg II-Anspruch des Klägers in diesem Zeitraum, dh das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach §§ 7 ff SGB II und die Höhe eines Leistungsanspruchs nach §§ 19 ff SGB II. Auch der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 8.12.2011 für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 berücksichtigte lediglich das zuvor festgestellte vollständige Entfallen des Alg II vom 1.12.2011 bis 29.2.2012 und sah für diesen Zeitraum keine Leistungen vor, ohne insoweit eine eigenständige leistungsrechtliche Umsetzungsregelung zu enthalten; er war deshalb vorliegend nicht als streitbefangen mit einzubeziehen.

11

3. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 31a Abs 1 Satz 3, § 31b Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II(idF der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850). Danach ziehen Pflichtverletzungen nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II die Rechtsfolgen nach § 31a SGB II nach sich. Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Alg II in einer ersten Stufe um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs 1 Satz 1 SGB II), bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 % (§ 31a Abs 1 Satz 2 SGB II) und bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II entfällt das Alg II vollständig(§ 31a Abs 1 Satz 3 SGB II) für drei Monate beginnend mit dem Monat, der auf das Wirksamwerden des die Pflichtverletzung und die Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsakts folgt (§ 31b Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II).

12

4. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig.

13

a) Zwar erfüllen sie die formellen Voraussetzungen. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 22.11.2011 angehört worden (§ 24 Abs 1 SGB X). Auch ist der Bescheid vom 22.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, in der wegen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung für die Zeit vom 1.12.2011 bis 29.2.2012 ein vollständiger Wegfall des Alg II festgestellt wird, inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).

14

b) Die angefochtenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig. Es liegt bereits keine Pflichtverletzung nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II vor. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.

15

aa) Nach Ziffer 2 der Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 sollte der Kläger als Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit vom 17.6.2011 bis 16.12.2011 mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternehmen und diese bis zum 16. eines jeden Monats, durch Kopien der schriftlichen Bewerbungen und/oder durch Antwortschreiben der Arbeitgeber, unaufgefordert vorlegen. Zwar soll nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II zu den Bestimmungen einer Eingliederungsvereinbarung gehören, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Eine Rechtsfolge nach § 31a SGB II - "Pflichtverletzung" führt zu "Sanktion" - kann die Bestimmung einer in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflicht, die ihrer Rechtsqualität nach eine Obliegenheit ist(vgl BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 20, 47, 52), indes nur nach sich ziehen, wenn sich im Rahmen der Prüfung einer angefochtenen Sanktionsentscheidung bei einer inzidenten Prüfung der in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit erweist, dass diese Grundlage einer Sanktion bei ihrer Verletzung sein kann (vgl Harich in BeckOK SozR, § 15 SGB II RdNr 26, 38, Stand: 1.12.2015; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 15 RdNr 157).

16

Der Maßstab für die Prüfung einer in einer Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit folgt aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 53 ff SGB X, denn Eingliederungsvereinbarungen sind ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs 1 Satz 2, § 55 SGB X(vgl dieser Einordnung schon zuneigend BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, RdNr 33). Danach ist eine Eingliederungsvereinbarung wirksam, wenn sie nicht nichtig ist. Sie ist über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig ist (zu den Maßstäben bei einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzendem Verwaltungsakt vgl Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - RdNr 12 ff).

17

bb) Nach diesem Maßstab ist die Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 zwar wirksam zustande gekommen, denn die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien liegen vor (§ 61 Satz 2 SGB X iVm §§ 145 ff BGB); das Schriftformerfordernis ist eingehalten (§ 56 SGB X); es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 53 Abs 2 SGB X, § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm SGB III, § 16b SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung ist indes insgesamt nichtig (vgl zu diesem Prüfprogramm BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 23). Damit fehlt es vorliegend an einer Obliegenheit des Klägers zu Bewerbungsbemühungen aufgrund der Eingliederungsvereinbarung und so an der Grundlage für die angefochtene Sanktionsentscheidung.

18

(1) Es liegt bereits die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung wegen eines qualifizierten Rechtsverstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iS des § 58 Abs 1 SGB X iVm § 134 BGB(zum Erfordernis des qualifizierten Rechtsverstoßes vgl BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R - SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 31) durch einen Formenmissbrauch nahe, weil durch sie faktisch in der Form eines einseitig regelnden Verwaltungsakts gehandelt wird (vgl Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 17). Denn sie bedient sich zwar der Form des öffentlich-rechtlichen Vertrags, sie lässt aber nach ihrem Inhalt nicht erkennen, dass sie dem mit § 15 Abs 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzept entspricht. Nach diesem "konkretisiert" eine Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis und enthält "verbindliche Aussagen" zum Fördern und Fordern einschließlich der abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; durch die Befristung von Eingliederungsvereinbarungen soll eine "intensive Betreuung" und zeitnahe "kritische Überprüfung" der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden (BT-Drucks 15/1516, S 54). Damit dienen Eingliederungsvereinbarungen dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung" der Eingliederungsleistungen auf den Leistungsberechtigten, bei der aufbauend auf die "konkrete Bedarfslage" ein "individuelles Angebot" unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten geplant und gesteuert wird (BT-Drucks 15/1516, S 44).

19

Weder ist ersichtlich, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs 1 Satz 2 SGB II beruht, insbesondere bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Eignung und individuelle Lebenssituation des Klägers berücksichtigt(zu individuellen Festlegungen in der Eingliederungsvereinbarung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse vgl BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 25). Noch ist ersichtlich, dass sie außer der Zusage des Beklagten, bei Vorliegen geeigneter Stellenangebote Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit iS des § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II als die grundsätzlich notwendigen Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung enthält(zu dieser Anforderung vgl Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - RdNr 21). Der Eingliederungsvereinbarung ist weder zu entnehmen, ob und inwieweit eine Eignungsanalyse unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers durchgeführt und die bisher gewonnenen Erfahrungen bei der Eingliederungsvereinbarung iS des § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II berücksichtigt wurden(vgl dazu, dass aufgrund der Sechs-Monats-Frist des § 15 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB II durch kontinuierliche Beobachtung garantiert ist, an Zielen nicht starr festzuhalten, die sich als erfolglos erwiesen haben, BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 21). Noch ist ihr zu entnehmen, ob und ggf warum es vorliegend kein Verstoß gegen § 15 Abs 1 SGB II und das hiermit verfolgte Regelungskonzept sein könnte, in der Eingliederungsvereinbarung außer der Zusage von Vermittlungsvorschlägen bei Stellenangeboten keine individuellen, konkreten und verbindlichen Leistungsangebote des Beklagten zur Eingliederung des Klägers in Arbeit zu vereinbaren.

20

Insoweit genügen indes die tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) insbesondere zu den individuellen Verhältnissen des Klägers und zu den Erfahrungen aus bisherigen Eingliederungsvereinbarungen nicht, um abschließend entscheiden zu können. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Verhältnisse und die bisher gewonnenen Erfahrungen so sind, dass selbst eine so knappe Eingliederungsvereinbarung wie hier nicht als Formenmissbrauch und qualifizierter Rechtsverstoß zu bewerten ist.

21

(2) Gleichwohl bedarf es hier keiner Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG zur Nachholung dieser Feststellungen, denn die Eingliederungsvereinbarung vom 17.6.2011 ist jedenfalls deshalb insgesamt nichtig iS des § 58 Abs 3 SGB X, weil sich der Beklagte entgegen dem sog Koppelungsverbot nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X vom Kläger eine unzulässige Gegenleistung iS des § 55 SGB X hat versprechen lassen. Die sanktionsbewehrte Obliegenheit des Klägers zu den in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bewerbungsbemühungen ist iS des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X unangemessen im Verhältnis zu den vom Beklagten insoweit übernommenen Leistungsverpflichtungen. Denn die Eingliederungsvereinbarung sieht keine Regelung zu individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die in ihr bestimmten individuellen, konkreten und verbindlichen Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält die Eingliederungsvereinbarung keine ausdrückliche Regelung. Sie lässt sich ihr auch nicht dadurch entnehmen, dass in ihr als Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung "weitere Leistungen" angeboten werden. Denn ungeachtet dieser mangelnden Konkretisierung der Leistungen unterscheidet das Gesetz zwischen Förderungsleistungen bei der Anbahnung oder der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III); die Förderung durch Übernahme von Bewerbungskosten betrifft die Anbahnung einer solchen Beschäftigung, die Eingliederungsvereinbarung indes greift nur Leistungen für die Aufnahme einer solchen Beschäftigung auf und stellt "weitere Leistungen" neben Mobilitätshilfen und Einstiegsgeld in diesen Zusammenhang.

22

Dass gesetzliche Vorschriften die Übernahme von Bewerbungskosten ermöglichen (siehe die Regelungen zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget in § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II iVm § 44 SGB III - im maßgeblichen Zeitraum: § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 SGB III -, die auch die Bewerbungskostenübernahme als Ermessensleistung erfassen; vgl nur Herbst in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 44<2. Fassung> RdNr 148 ff, 192; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 RdNr 116 f, Stand: 5/15), ändert nichts daran, dass Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen aufzuweisen haben und ohne dieses insgesamt nichtig iS des § 58 Abs 3 SGB X sind. Diese Wechselseitigkeit und Ausgewogenheit der vereinbarten Regelungen ist zum einen ein wesentliches Element des mit der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzepts. Für strenge Anforderungen insoweit spricht zum anderen, dass die Verletzung der vereinbarten Obliegenheit des Leistungsberechtigten zu Eigenbemühungen sanktionsbewehrt ist und zu Minderungen oder zum Wegfall der existenzsichernden Leistungen trotz Hilfebedürftigkeit führen kann, weshalb sie nur eine angemessene Gegenleistung ist, wenn das Jobcenter individuelle und konkrete Unterstützungsleistungen zu ihrer Erfüllung verspricht (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 84, Stand: 2/16). Dies knüpft an die Rechtsprechung des BSG zum Sperrzeitrecht an, die beim Angebot einer beruflichen Bildungsmaßnahme verlangt, dass dem Arbeitslosen über die beabsichtigten Förderungsleistungen eine schriftliche Zusage erteilt wird, damit er auf dieser Grundlage die Zumutbarkeit einer Teilnahme prüfen kann (vgl dazu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 33, Stand: 5/14, mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

23

Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist (eine klare Regelung zu den Bewerbungskosten fordern Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 29; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 52; Lahne in GK-SGB II, § 15 RdNr 33 f, Stand: Dezember 2013; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 31 SGB II RdNr 34, Stand: Dezember 2015).

24

Anzuerkennende Probleme einer konkreten Bestimmung von Leistungen zur Kostenübernahme bereits vor dem Anfall von Bewerbungskosten machen eine verbindliche Bestimmung nicht von vornherein unmöglich; so kommt die Zusage dem Grunde nach in Betracht, dass Bewerbungsaktivitäten auf Antrag und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie für Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen unterstützt werden; Einzelheiten können dem Antragsverfahren überlassen bleiben (vgl Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R - RdNr 20). Auch Pauschalierungen (vgl A. Loose in GK-SGB II, § 31 RdNr 38.1, Stand: Oktober 2014) oder Höchstbetragsregelungen (vgl Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 55, Stand: Mai 2015) kommen in Betracht.

25

c) Aufgrund der Gesamtnichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und ggf nach welchen Maßstäben bei Formularklauseln in Eingliederungsvereinbarungen eine Inhaltskontrolle nach § 61 Satz 2 SGB X iVm §§ 305 ff BGB durchzuführen ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass der Verwaltungsakt vom 20. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sowie des Änderungsbescheids vom 1. August 2014 für die Zeit vom 20. Mai 2014 bis 19. November 2014 rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für alle Instanzen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Eingliederungsvereinbarungen (EinglVb) nach dem SGB II ersetzende Verwaltungsakte (im Folgenden: Eingliederungsverwaltungsakte).

2

Der 1978 geborene Kläger bezieht vom beklagten Jobcenter laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nachdem die ihm gesetzte Frist zur Unterzeichnung einer EinglVb verstrichen war, ersetzte der Beklagte die EinglVb unter Hinweis auf die nicht zustande gekommene Vereinbarung und die Notwendigkeit der Verbesserung der beruflichen Integrationschancen des Klägers für die Dauer vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 durch einen Verwaltungsakt ua folgenden Inhalts:

"1. Unterstützung durch Jobcenter …
Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde.


2. Bemühungen von G
- …
- Sie unternehmen von Mai 2014 bis einschließlich Oktober 2014 mindestens 6 Bewerbungen pro Monat für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber folgende Nachweise … vor:
- Vorlage dieser Dokumentation bei jeder Einladung durch die Arbeitsvermittlung!
- … "
(Bescheid vom 20.5.2014 und Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014).

3

Nach Erhebung der Klage hiergegen und noch vor Ablauf des Geltungszeitraums dieses Eingliederungsverwaltungsakts erließ der Beklagte auf Hinweise, dass die geforderten Bewerbungen des Klägers bei den Arbeitgebern nicht eingegangen seien, und nach Nichtzustandekommen einer ihm deswegen unterbreiteten ändernden EinglVb einen den ursprünglichen Bescheid teilweise ersetzenden neuen Eingliederungsverwaltungsakt für die Zeit vom 1.8.2014 bis 31.1.2015, wonach bei unveränderter Fassung im Übrigen nunmehr Bewerbungsschreiben innerhalb von drei Werktagen zum Postversand beim Beklagten einzureichen seien (Bescheid vom 1.8.2014 und Widerspruchsbescheid vom 13.8.2014).

4

Gestützt auf ein vom Kläger nicht angenommenes Teilanerkenntnis des Beklagten hat das SG den Bescheid vom 1.8.2014 aufgehoben, soweit der Geltungszeitraum des Eingliederungsverwaltungsakts durch ihn über den 19.11.2014 hinaus verlängert worden ist, und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 30.10.2014). Das LSG hat die Berufung hiergegen nach Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zurückgewiesen (Urteil vom 26.2.2015): Der Eingliederungsverwaltungsakt beruhe auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage und sei auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere seien dem Kläger sechs Bewerbungen monatlich zumutbar. Nicht zu beanstanden sei auch die partielle Änderung des Eingliederungsverwaltungsakts. Eine hierzu berechtigende rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X bestehe, wenn aus begründetem Anlass während der Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts Verhandlungen über eine neue EinglVb aufgenommen würden. So liege es hier wegen der Feststellung des Beklagten, dass entgegen der Angaben des Klägers keine Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern eingegangen seien. In dieser Lage dürfe das Jobcenter die Vorlage von Bewerbungskopien fordern.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 15 Abs 1 SGB II sowie seiner Grundrechte aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 GG sowie aus Art 2 Abs 1, Art 12 Abs 1 sowie Art 3 Abs 1 GG. Die in Ziff 1 des Eingliederungsverwaltungsakts umschriebenen Unterstützungsleistungen des Beklagten seien unbestimmt und daher unzureichend, insbesondere im Hinblick auf Bewerbungs- und Fahrkosten. Der tatsächliche Zugang von Bewerbungen in der Vergangenheit stelle keinen rechtlich wesentlichen Umstand für den Fortbestand des ursprünglichen Eingliederungsverwaltungsakts dar und rechtfertige daher nicht den Erlass des Änderungsbescheids. Verfassungswidrig sei, dass er über die Sanktionsnormen der §§ 31 ff SGB II dazu angehalten werde, jede zumutbare Arbeit aufzunehmen, unabhängig davon, ob dies seinem Willen oder seinem Verständnis von guter Arbeit entspreche.

6

Der Kläger beantragt,
unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festzustellen, dass der Verwaltungsakt vom 20. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 sowie des Änderungsbescheids vom 1. August 2014 für die Zeit vom 20. Mai 2014 bis 19. November 2014 rechtswidrig war.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Ersetzung der EinglVb war mangels einer ausreichenden Ermessensbetätigung seitens des beklagten Jobcenters zu den ihm zu gewährenden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit rechtswidrig.

9

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach Ablauf des Geltungszeitraums des Eingliederungsverwaltungsakts vom 20.5.2014 und dessen teilweiser Aufhebung durch das SG für die Zeit ab dem 20.11.2014 das Begehren des Klägers, für den verbliebenen Zeitraum vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 seine Rechtswidrigkeit in der Gestalt feststellen zu lassen, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014 und den Änderungsbescheid vom 1.8.2014 erhalten hat. Dieses Interesse verfolgt der Kläger zulässig mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG(vgl zum berechtigten Interesse nach zeitbedingter Erledigung eines Eingliederungsverwaltungsakts BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16).

10

2. Rechtsgrundlage des Eingliederungsverwaltungsakts ist § 15 Abs 1 Satz 6 iVm § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II(hier idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011, BGBl I 850). Hiernach soll die Agentur für Arbeit (AA) im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Diese soll insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben (Satz 1 und 2). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen (Satz 6).

11

Hiernach war, nachdem der Kläger den ihm unterbreiteten Entwurf einer EinglVb nicht unterzeichnet hatte, jedenfalls deshalb (vgl BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 17 ff; weitergehend BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17) Raum für den Erlass eines ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakts. Dafür war der Beklagte in Wahrnehmung der Aufgaben der AA auch sachlich zuständig (§ 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II). Bei dem dabei auszuübenden Ermessen hat er aber die Anforderungen verfehlt, die bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II zu beachten sind.

12

3. Ersetzt das Jobcenter eine EinglVb durch Verwaltungsakt, sind die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale EinglVb gelten.

13

a) Ob und mit welchen Inhalten eine EinglVb durch Verwaltungsakt ersetzt wird, hat das Jobcenter gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II ("sollen die Regelungen … durch Verwaltungsakt erfolgen") nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend § 39 Abs 1 SGB I ist daher die Ersetzungsentscheidung an den Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB II mit der zu ersetzenden EinglVb verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer vertraglichen Verständigung über die Inhalte der EinglVb zu wahren sind. Auch die Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts müssen danach zunächst den Anforderungen genügen, die je für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II abzuleiten sind. Zu beachten sind zudem weiter die Maßgaben, die aus der Vertragsform der zu ersetzenden EinglVb resultieren. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag (so Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - RdNr 16) unterliegt der Abschluss einer EinglVb den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X(dazu näher ebenda RdNr 16). Muss danach die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, "den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt nichts anderes, wenn das Jobcenter "die Regelungen" (§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II) durch Verwaltungsakt zu ersetzen hat; auch in dieser Handlungsform wahrt die verbindliche und ggf die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den durch § 55 Abs 1 Satz 2 SGB X vorgegebenen Rahmen nur, wenn ihr eine iS der Vorschrift den Umständen nach angemessene Bestimmung der "vertraglichen Leistung der Behörde", also: der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, gegenübersteht.

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b) Nichts anderes folgt aus dem bei der Ersetzungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Sinn und Zweck von § 15 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II selbst. Wie die Materialien und die Verankerung der Verpflichtung zum Abschluss einer EinglVb bereits in die zentrale Bestimmung des § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II zur Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten erweisen, misst der Gesetzgeber der wechselbezüglichen Konkretisierung von Pflichten und Obliegenheiten im Rahmen von EinglVben entgegen verbreiteter Skepsis(vgl etwa Ebsen in von Wulffen/Krasney, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, S 725, 736 ff; von Koppenfels-Spies, NZS 2011, 1, 5 ff) eine herausgehobene Bedeutung für die Eingliederung in Arbeit zu (vgl BT-Drucks 15/1516 S 43). Getragen von der Erwartung, dass bei personalintensiverer Betreuung und individuellen Eingliederungskonzepten insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit besser abgebaut werden könne, soll das einem Fallmanagement dienen, das unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten aufbauend auf einer Erhebung seiner konkreten Bedarfslage ein individuelles Angebot mit einer "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" planen und steuern soll (vgl BT-Drucks 15/1516 S 44). Demgemäß soll die EinglVb in Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und AA (vgl BT-Drucks 15/1516 S 54) sicherstellen, dass einerseits die AA Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen, und zugleich soll mit jedem Leistungsberechtigten vereinbart werden, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden (vgl BT-Drucks 15/1516 S 46). Diesem Zweck würde es nicht genügen, würde das Jobcenter nicht auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vornehmen.

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c) Nur so versteht sich in systematischer Hinsicht auch, dass mit dem Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II "die" Regelungen nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II zu ersetzen und im Unterschied zur Arbeitsförderung nicht nur die Eigenbemühungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu konkretisieren sind. Soweit dort das Instrumentarium der EinglVb (zunächst § 35 Abs 4 SGB III idF des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10.12.2001, BGBl I 3443; seit 1.1.2009: § 37 Abs 2 SGB III idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zwischenzeitlich in § 37 Abs 3 Satz 4 SGB III ebenfalls um eine Regelung zur Ersetzung durch Verwaltungsakt ergänzt worden ist, beschränkt sie sich ausschließlich auf die Festsetzung der "erforderlichen Eigenbemühungen" iS von § 37 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB III. Ob die Arbeitsagentur darüber hinaus in dem die EinglVb ersetzenden Verwaltungsakt auch Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gewährt, ist hingegen in ihr Ermessen gestellt (vgl Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 37 SGB III RdNr 28, Stand der Einzelkommentierung Juli 2013). Diese unterschiedliche Ausgestaltung erweist ebenfalls, dass sich die Eingliederungsverwaltungsakte nach dem SGB II auch in Bezug auf das Sanktionsregime der §§ 31a, 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II nicht auf die Bestimmung der von den Leistungsberechtigten erwarteten Eigenbemühungen beschränken dürfen(zu den Motiven für die Einführung des Eingliederungsverwaltungsakts in das SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vgl dagegen BT-Drucks 16/10810 S 30), sondern dass sie zur Meidung eines Formenmissbrauchs jeweils ebenso situationsangepasste Eingliederungszusagen vorzusehen haben.

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d) Gestützt wird das schließlich auch durch die Weiterentwicklung, die § 15 SGB II nach dem Entwurf der Bundesregierung eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung (im Folgenden: 9. SGB II-ÄndG-E) erfahren soll. Danach soll den Vorschriften über die EinglVb in Anlehnung an § 37 Abs 1 SGB III eine Pflicht zur Durchführung von Potentialanalysen vorangestellt werden(§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB II idF 9. SGB II-ÄndG-E, vgl BT-Drucks 18/8041 S 7), wie es in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 15 SGB II im Rahmen des sogenannten Profilings bereits zugrunde gelegt wird(vgl Brühl/Hofmann, Durchführungshinweise der BA für die Anwendung des SGB II, 8. Aufl 2011, Anlage zu § 15). Auch das unterstreicht, dass die EinglVb nach der Konzeption des SGB II als das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur Festlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten anzusehen und dabei an den jeweiligen individuellen Umständen auszurichten ist (vgl BT-Drucks 18/8041 S 37), was auch bei Ersetzungsentscheidungen durch Verwaltungsakt entsprechend zu berücksichtigen ist.

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4. Hieran gemessen war der streitbefangene Eingliederungsverwaltungsakt sowohl in seiner ursprünglichen Fassung vom 20.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2014 als auch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 1.8.2014 in der noch im Streit stehenden Zeit vom 20.5.2014 bis 19.11.2014 rechtswidrig, ohne dass es auf die Berechtigung zu der Änderung selbst noch ankommt.

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a) Dahinstehen kann dabei, ob bereits das an den Kläger gerichtete Verlangen rechtswidrig war, mindestens sechs Bewerbungen pro Monat für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und hierüber Nachweis zu führen. Zwar können solche Aufforderungen nach dem Maßstab von § 2 Abs 2 Satz 2 SGB II und § 10 SGB II zumutbar sein, wie das BSG zu entsprechenden Anforderungen aus dem Regelungsbereich des SGB III bereits entschieden hat(BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3, RdNr 29; BSG Urteil vom 31.1.2006 - B 11a AL 13/05 R - RdNr 21). Hiernach müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs 2 Satz 2 SGB II), soweit nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 10 Abs 1 SGB II vorliegt. Jedoch entzieht sich auch das einer schematischen, die Umstände des Einzelfalls außer Betracht lassenden Bewertung. Wie der erkennende Senat schon entschieden hat, darf in Eingliederungsvereinbarungen nicht an Zielen starr festgehalten werden, die sich als erfolglos erwiesen haben (BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 21). Ebenso hat der 4. Senat des BSG darauf hingewiesen, dass die Chancen, eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen, bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die die Voraussetzungen des § 16d Abs 1 Satz 1 SGB II erfüllen, deutlich herabgesetzt sind(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 25 zu § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Von Bedeutung ist schließlich ebenfalls die Arbeitsmarktlage in der konkreten Bewerbersituation (vgl BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr 3, RdNr 29).

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Daher ist die Rechtsprechung des BSG zu § 119 Abs 1 Nr 1 SGB III(in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, inzwischen entsprechend: § 138 Abs 1 Nr 2 SGB III) nicht dahin zu verstehen, dass aus der Selbsthilfeobliegenheit des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB II eine allgemeingültige Zahl monatlicher Bewerbungsbemühungen abzuleiten sein könnte, die von besonderen und entsprechend darzulegenden Umständen des Einzelfalls abgesehen grundsätzlich als zumutbar anzusehen wäre. Vielmehr ist nach der aufgezeigten Regelungsintention des Gesetzgebers jeweils im Einzelfall zu beurteilen, welche Eigenbemühungen von dem Arbeitsuchenden mit Blick auf die individuellen Fähigkeiten und gesundheitliche Situation einerseits (vgl etwa Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 15 RdNr 49, Stand Einzelkommentierung Juli 2012; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 26; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 43; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 15 RdNr 88 ff; zur Rechtslage nach dem BSHG auch BVerwG Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 20/93 - BVerwGE 98, 203, Juris RdNr 17) und die Arbeitsmarktlage andererseits zumutbar verlangt werden können. Ob die hier im Streit stehenden Anforderungen dem genügt haben, vermochte der Senat mangels näherer Feststellungen der Vorinstanzen (vgl § 163 SGG) nicht zu beurteilen. Das konnte indes dahinstehen, weil sich jedenfalls die Eingliederungszusagen des streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsakts als unzureichend erweisen und er deshalb insgesamt rechtswidrig ist.

20

b) Die Eingliederungszusagen sind allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon hinsichtlich der Erklärung unzureichend, Bewerbungsaktivitäten nach "Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III" zu unterstützen durch Übernahme von "angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen …, sofern Sie diese zuvor beantragt haben" bzw "von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde". Darin liegt zwar eine verbindliche Verpflichtung dem Grunde nach und nicht lediglich ein nicht bindender Verweis auf die Rechtslage (zu einer solchen Fallgestaltung vgl dagegen Urteil vom heutigen Tag, BSG Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - RdNr 21 ff). Das ist auch ausgehend von der Rechtsprechung des BSG zum Eintritt einer Sperrzeit im Arbeitsförderungsrecht nicht entbehrlich (vgl BSG Urteil vom 15.2.1979 - 7/12 RAr 43/77 - SozR 4100 § 119 Nr 7 S 32; BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 65/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr 4 S 16 ff). In der Ausgestaltung hat das BSG es indes regelmäßig ausreichen lassen, wenn die auf Antrag bestehenden Ansprüche dem Grunde nach verbindlich bezeichnet waren (vgl BSG Urteil vom 15.2.1979 - 7/12 RAr 43/77 - SozR 4100 § 119 Nr 7 S 32; BSG Urteil vom 16.10.1990 - 11 RAr 65/89 - SozR 3-4100 § 119 Nr 4 S 17). Hiervon abzuweichen besteht jedenfalls in Fällen wie hier kein Anlass. Zwar mögen Gestaltungen denkbar sein, bei denen angesichts der geforderten Eigenbemühungen mit hohen Bewerbungskosten zu rechnen ist und deren Höhe im Vorhinein abschätzbar ist. Dass es hier so lag, ist indes weder den Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Angesichts dessen lässt es keinen Ermessensfehler erkennen, dass die zu beanspruchenden Leistungen in den streitbefangenen Verfügungen nach Art und Rechtsgrundlage lediglich dem Grunde nach bezeichnet worden sind und die Bestimmung ihrer Höhe im Einzelnen dem Antragsverfahren überlassen geblieben ist.

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c) Unzureichend war jedoch, dass der streitbefangene Eingliederungsverwaltungsakt über den Verweis auf die Rechtsansprüche zur Erstattung von Bewerbungskosten und der Zusage, bei geeigneten Angeboten Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, hinaus keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der angestrebten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 44) bezeichnet hat, ohne dass dies von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen wäre. Zwar mag es dafür im Einzelfall Gründe geben. Soll auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, verzichtet werden, setzt das jedoch gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II ("sollen" die Regelungen von Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen) die Ausübung pflichtgemäßem Ermessens voraus(§ 39 Abs 1 SGB I), wofür mangels jeder Begründung der angefochtenen Entscheidungen (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB X) hier nichts erkennbar ist. Damit erschöpften sich die streitbefangenen Entscheidungen von der Bezeichnung ohnehin bestehender gesetzlicher Ansprüche abgesehen in der Konkretisierung von Eigenbemühungen des Klägers, womit sie im Ergebnis auf eine Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen reduziert worden sind; das entspricht der gesetzlichen Konzeption nicht (vgl ebenso etwa LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.1.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - RdNr 6; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.1.2012 - L 7 AS 242/10 B - RdNr 11; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.7.2015 - L 9 AS 609/15 - RdNr 25).

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d) Dieser Ermessensausfall begründete die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Eingliederungsverwaltungsakte insgesamt. Zwar konnte der Kläger etwaige weitergehende Eingliederungsleistungen auch ohne Fixierung im Eingliederungsverwaltungsakt beanspruchen. Ebenso bestand eine entsprechende Verpflichtung auf Seiten des Beklagten, ohne dass es auf die ersetzten EinglVben ankam (vgl § 14 SGB II). Nach dem dargelegten Konzept des § 15 SGB II mit der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und konkret zu bestimmender Anforderungen an die Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf der anderen Seite ist eine auf Absatz 1 Satz 6 gestützte Ersetzungsentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs 3 SGB X aber insgesamt zu Lasten des Regelungsadressaten rechtswidrig, wenn sie sich auf die Vorgabe allein ihn verpflichtender Maßgaben beschränkt. Hiernach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bei der Nichtigkeit auch eines Teils im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Das gilt für den eine EinglVb als öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzenden Verwaltungsakt entsprechend, weil es nach der gesetzlichen Konzeption, wie ausgeführt, ausgeschlossen ist, dass das Jobcenter die Ersetzungsentscheidung von besonderen Ausnahmefällen abgesehen regelhaft auf die Bestimmung ausschließlich von Pflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränken darf. Sind keine Gründe dargelegt, die ermessensfehlerfrei ausnahmsweise das Absehen von situationsangepassten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit tragen, ist der die EinglVb ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und insgesamt rechtswidrig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.