Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juli 2015 - L 2 U 444/13

published on 29/07/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Juli 2015 - L 2 U 444/13
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Sozialgericht München, S 1 U 5009/13, 20/09/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 20. September 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Ziff. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1954 geborene Kläger war nach eigenen Angaben vom 10. März 1982 bis 29. Januar 2010 als Grabmacher beim Städtischen Bestattungsdienst in A-Stadt tätig. Er gab an, Bretter mit einem Gewicht von 25 bis 30 kg getragen zu haben. Jeden Arbeitstag hätten vier bis fünf Gräber ausgehoben bzw. verschlossen werden müssen. Ein Bagger sei teilweise erst seit 1995 eingesetzt worden. Am 28. März 2010 zeigte er bei der Beklagten das Vorliegen einer Berufskrankheit wegen seit fast 28-jähriger schwer körperlicher Arbeit an. Es bestehe eine Osteochondrose Halswirbelkörper (HWK) 4-7 sowie eine knöcherne Neuroforamenstenose HWK 5/6 rechts und HWK 6/7 beidseits. Seit 2007 hätten sich die Beschwerden verschlimmert. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten an, seit 1996 Rückenbeschwerden zu haben. Er habe Schmerzen und Taubheitsgefühl in beiden Händen bis in die Finger, starke Schmerzen in beiden Armen vom Nacken und Rückenschmerzen.

Ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 11. Februar 2010 ergab ferner eine medialbetonte Bandscheibenprotrusion mit Einriss des Anulus fibrosus bei LWK 5/SWK 1, keinen Nachweis eines Bandscheibensequesters, deutliche Spondylarthrosen der unteren LWS, etwas betont bei LWK 4/5.

Eine Operation im Bereich der HWS fand am 16. Februar 2010, an der LWS am 28. April 2011 statt.

Die Beklagte holte außerdem folgende Berichte ein:

- Vorläufiger Reha-Bericht der Klinik H. vom 21. Juli 2007 zur stationären Behandlung vom 6. bis 27. Juni 2007,

- MRT der HWS vom 15. Februar 2010 („Osteochondrose C4 - C7“),

- Befundbericht der Orthopädischen Chirurgie A-Stadt vom 30. April 2010,

- Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 17. Mai 2010

(„C6/7-Syndrom, Horner-Syndrom rechts“),

- div. Röntgenaufnahmen.

Der Beratungsarzt Dr. K. stellte in einer Stellungnahme vom 29. November 2010 außer Zweifel, dass im Bereich der HWS Verschleißumformungen vorliegen, die das altersentsprechende Maß deutlich übersteigen. Zweifel bestünden, ob der Versicherte in nennenswertem Umfang HWS-belastende Tätigkeiten im Sinne der BK 2109 durchgeführt habe. Ein belastungskonformes Schadensbild im Sinne der BK 2108 sei nicht abzugrenzen.

In einer Stellungnahme vom 11. Februar 2011 nach Auswertung weiterer Röntgenaufnahmen der LWS stellte Dr. K. fest, dass vom Schadensbild eine BK 2108 ausgeschlossen werden könne.

Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 4. Juli 2011 ein. Zur BK 2108 stellte der Dienst fest, dass die Gesamtbelastungsdosis in dem maßgeblichen Zeitraum (28,75 Jahre) 28,54 x 106 Nh betrage: Die Gesamtdosis entspreche 114,16% des ehemaligen Dosisrichtwertes von 25 x 106 Nh gemäß dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD). Eine eingehende medizinische Abklärung sei notwendig.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2109 seien hingegen zu verneinen.

Der Gewerbearzt Dr. zur M. vertrat am 5. September 2011 die Ansicht, dass bandscheibenbedingte Veränderungen, die das altersentsprechende Maß übersteigen, nicht vorlägen.

Mit Bescheid vom 23. November 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV sowie Leistungen ab. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Ein Nachweis des Zugangs dieses Bescheides ist nicht gegeben.

Mit gesondertem Bescheid vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2012 lehnte sie ferner das Vorliegen einer BK 2109 ab, da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht München nahm der Kläger am 24. Mai 2012 zurück (Az.: S 1 U 5015/12). In der mündlichen Verhandlung sagte die Beklagtenvertreterin zu, einen Bescheid bzgl. der BK 2108 zu erlassen.

Hinsichtlich des hier maßgeblichen Widerspruchsverfahrens hat der Kläger eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht München erhoben (Az.: S 1 U 5002/13), die mit Schriftsatz vom 21. Februar 2013 für erledigt erklärt wurde.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 sandte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 23. November 2011, der die BK 2108 betraf, (erneut) zu. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger auf die Arbeitsbelastung im Zeitraum von 1982 bis 1992 verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2013 zurück. Es handele sich um schicksalshafte statische Veränderungen im Bereich der LWS.

Dagegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht München erhoben und ein Attest des Orthopäden Dr. N. vom 20. Februar 2013 vorgelegt, der auf Tätigkeiten mit teilweise bis zu 11,55 t Erdarbeiten und die damit verbundene Rumpfbeugehaltung hingewiesen hat. Neben Bandscheibenveränderungen würden beim Kläger Spondylarthrosen und Osteochondrosen vorliegen.

Das Sozialgericht hat die Schwerbehindertenakte sowie die Entlassungsberichte der Reha-Maßnahmen von 2006 und 2007 beigezogen, weitere ärztliche Berichte eingeholt und den Arzt für Orthopädie Dr. V. F. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 26. Juni 2013 als relevante Diagnosen

- operierte Bandscheibenschäden zwischen dem 4. bis 7. HWK mit ausgeprägter Spondylose bei vorbestehender Osteochondrose,

- einen operierten Bandscheibenvorfall im 4. Segment der LWS,

- geringe Protrusionen im 3. und 5. Segment,

- eine Spondylose zwischen dem 12. BWK bis 1. LWK,

- eine persistierende Chorda dorsalis der LWS,

- keine signifikante Bandscheibenhöhenminderung,

- einen Zustand nach Dekompressionsoperation wegen Spinalstenose bei Spondylarthrose und mikrochirurgischer Diskektomie L 4/5

festgehalten.

Eine eigentliche bandscheibenbedingte Erkrankung sei nicht zu sichern, da weder relevante Funktionsstörungen noch neurologische Ausfallerscheinungen mitgeteilt würden. Eine fehlende altersatypische Höhenminderung der Bandscheibenräume bis zum Jahr 2011 sei mit belastungskonformen Strukturveränderungen nicht vereinbar, jedoch der Bandscheibenvorfall im 4. Segment bei black discs im 4. und 5. Segment. Gegen eine BK nach Nr. 2108 spräche der deutlich stärkere Befall der HWS und BWS. Der Sachverständige ist im Ergebnis von der Konstellation A 1 der sog. Konsensempfehlungen ausgegangen.

Würde man Krankheitserscheinungen einer bandscheibenbedingten Erkrankung annehmen, läge eine B-Konstellation vor. Wegen der stärker betroffenen HWS läge die Konstellation B 5 vor, d. h. ein Zusammenhang sei nach den Konsensempfehlungen nicht wahrscheinlich.

Insgesamt hat der Sachverständige somit das Vorliegen einer BK 2108 abgelehnt.

Mit Urteil vom 20. September 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich hierbei auf das Gutachten des Dr. F. gestützt. Zwar lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV vor, doch sei von einem belastungskonformen Schadensbild mit Prolaps im 4. Segment und black discs im 4. und 5. Segment erst unmittelbar vor der Operation am 28. April 2011 auszugehen. Bis zum Jahr 2011 sei eine fehlende altersatypische Höhenminderung der Bandscheibenräume mit belastungskonformen Strukturveränderungen nicht zu vereinbaren. Ferner sei eine aufsteigende Verschleißsymptomatik von unten nach oben im Bereich der LWS beim Kläger nicht gegeben. Ein Bandscheibenvorfall sei im 4. Segment, nicht im 5. Segment aufgetreten. Auch eine über das Altersmaß hinausgehende Begleitspondylose liege nicht vor.

Besonders auffällig sei, dass, gemessen an den Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, die degenerativen Veränderungen der HWS weit im Vordergrund stünden.

Da eine mit der Bandscheibenerkrankung des Klägers korrelierende klinische Symptomatik gemäß den gutachterlichen Untersuchungsbefunden nicht zu entnehmen sei, läge die Konstellation A 1 nicht vor. Bei Unterstellung einer bandscheibenbedingten Erkrankung würden im Zusammenhang mit einem Bandscheibenschaden L5/S1 und/oder L4/L5 im Vergleich hierzu die ausgeprägten Bandscheibenschäden im Bereich der HWS mit einer hier gesicherten klinischen Erkrankung eine Anerkennung einer BK 2018 ausschließen.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung auf die Auffassung des behandelnden Orthopäden Dr. N. verwiesen. Nachdem Dr. N. eine Begutachtung durch einen anderen Kollegen empfohlen hatte, hat der Senat gemäß klägerischem Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Facharzt für Orthopädie E. mit der Erstellung eines Gutachtens (Gutachten vom 24. September 2014) beauftragt. Nach dessen Einschätzung liegt eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV vor. Anamnestisch belegt habe seit 1995 ein lokales Lumbalsyndrom vorgelegen, das immer mehr in ein polyradikuläres Wurzelreizsyndrom übergegangen sei und letztlich in einer Operation endete.

Ein beim Kläger sicherlich anlagebedingt vorhandener enger Spinalkanal sowohl an der HWS als auch an der LWS stelle nach den Konsensempfehlungen keinen konkurrierenden Risikofaktor dar.

Im Ergebnis liege eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung vor. Der Sachverständige ist von der Konstellation B 4 mit Bandscheibenprotrusionen in den unteren drei Etagen, besonders intensiver Belastung (Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als zehn Jahren) und besonders hohem Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen ausgegangen.

Hinsichtlich der MdE-Bewertung sei eine MdE von 30 v. H. angezeigt. Motorische Störungen durch Nervenkompressionen seien zwar nicht nachweisbar, es bestünden jedoch deutliche Hinweise auf ein polyradikuläres lumbales Wurzelkompressionssyndrom.

Die Beklagte hat eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. K. vom 4. November 2014 vorgelegt. Es bestünde kein Zweifel an einer Problematik von Seiten der LWS, der Schadensschwerpunkt finde sich aber eindeutig im Bereich der HWS. Diese Problematik werde in dem Gutachten ausgeblendet.

Gemäß § 109 SGG hat der Senat antragsgemäß eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen E. vom 27. Mai 2015 eingeholt. Dass die Operation der HWS im Februar 2010 wegen einer vorwiegend knöchern bedingten Spinalkanalstenose vor der Operation der vorwiegend discogen bedingten lumbalen Spinalkanalstenose am 28. April 2011 erfolgte, dürfe nicht dazu führen, dass ein eindeutiger Schadensschwerpunkt an der HWS gesehen werde. Er hat nochmals auf die Belastungen durch die Arbeit hingewiesen. Nach Angaben des Klägers seien die Beschwerden an der LWS bereits 1995 aufgetreten; die Beschwerden an der HWS seien demgegenüber erst später aufgetreten. Hier spielten auch die altersbedingten degenerativen Veränderungen sowie eine anlagebedingte Enge des cervicalen Spinalkanals eine Rolle. Es verbleibe damit bei der Konstellation B 4; die Bandscheibenschäden an der HWS seien später aufgetreten und schwächer ausgeprägt als an der LWS.

Dr. K. hat in einer weiteren Stellungnahme vom 9. Juni 2015 ebenfalls an seiner Auffassung festgehalten. Wie der Sachverständige E. teile er eine kritische Auseinandersetzung mit den Konsensempfehlungen. Diese stellten nur den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ dar. Löse man sich von diesen, so ergäbe sich allein schon bei der Betrachtung des röntgenanatomischen Schadensbildes der LWS keine eindeutige Belastungskonformität. Dem Gutachten des Dr. F. sei zuzustimmen.

Außerdem hat die Beklagte eine weitere beratungsärztliche Stellungnahme, diesmal des Orthopäden Dr. T., vom 17. Juli 2015 vorgelegt. Nach den Röntgenaufnahmen ergäben sich keine dem Alter vorauseilenden umformenden Reaktionen im Sinne einer Spondylose, so dass es bereits an einem belastungskonformen Schadensbild fehle. Beschwerdeursache sei eine Spondylarthrose, d. h. Verschleißveränderungen der kleinen Wirbelgelenke. Außerdem ergäben sich aus dem CT vom 20. April 2011 keine vorauseilenden umformenden Reaktionen, sondern eine anlagebedingte Einengung des Wirbelkanals im Sinne einer Spinalkanalstenose. Kritische Äußerungen gegenüber den Konsensempfehlungen wurden wiederholt. Dabei lasse sich beim Kläger aber auch keine bandscheibenbedingte Erkrankung im engeren Sinne nachweisen, weil nur von einer Bandscheibenprotrusion in Höhe von L 4/5 und praesacral die Rede sei. Vorauseilende Knochenausziehungen an den Wirbelrändern (Spondylophyten) würden fehlen.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. April 2015 zur Bestätigung der Anwendung der Konsensempfehlungen hingewiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2013 zu verurteilen, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet, da die medizinischen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV nicht erfüllt sind.

Berufskrankheiten sind nach § 7 Abs. 1 SGB des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) Versicherungsfälle. Berufskrankheiten sind dabei Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Vorliegend betrifft der Rechtsstreit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV - bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, der Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (innerer sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o. ä. auf den Körper geführt hat (sog. Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK (vgl. z. B. BSG v. 15. September 2011, Az.: B 2 U 25/10 R - Juris Rn. 14). Dabei müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, a. a. O., Juris Rn. 24 m. w. N.).

Der Kläger erfüllt - unstreitig - die arbeitstechnischen Voraussetzungen dieser Berufskrankheit für die Zeit vom 1982 bis 2010. Vor allem im Zeitabschnitt von 1982 bis Mitte 1992 lag die Gesamtbelastungsdosis mit 19,97 x 106 Nh weit über dem vom BSG geforderten hälftigen Dosiswert für Männer (12,5 x 106 Nh). In den Zeiten ab Mitte 1992 bis September 2010 lag die Belastungsdosis zwar mit 8,57 x 106 Nh unter diesem Wert, die Gesamtbelastungsdosis für 28,75 Jahre beträgt aber 28,54 x 106 Nh. Auch die Beklagte geht von einer erheblichen Gesamtbelastungsdosis nach dem MDD aus.

Es fehlt jedoch am Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen zwischen der beruflichen wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit und dem Schaden an der LWS. Die berufliche Exposition müsste zumindest eine wesentliche Mitursache für die Gesundheitsstörungen sein. Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit der beruflichen Exposition notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt.

Zu der Frage, was unter einer bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS im Sinne der BKV zu verstehen ist, hat der Verordnungsgeber in der Begründung zur Zweiten Änderungsverordnung (2. ÄndVO), durch welche die BK 2108 in die Berufskrankheitenliste aufgenommen worden ist (BR-Drucks 773/92 S 8), eingehende Ausführungen gemacht. Danach sind unter bandscheibenbedingten Erkrankungen zu verstehen:

- Bandscheibendegeneration (Diskose),

- Instabilität im Bewegungssegment,

- Bandscheibenvorfall (Prolaps),

- degenerative Veränderungen der Wirbelkörperabschlussplatten (Osteochondrose),

- knöcherne Ausziehungen an den vorderen seitlichen Randleisten der Wirbelkörper (Spondylose),

- degenerative Veränderungen der Wirbelgelenke (Spondylarthrose) mit den durch derartige Befunde bedingten Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (zum Ganzen auch: BSG, Urteil vom 31. Mai 2005, Az.: B 2 U 12/04 R).

Entgegen dem Gutachten des Dr. F. und den Äußerungen des Beratungsarztes

Dr. T. ist ein bandscheibenbedingter Schaden im Bereich der LWS beim Kläger belegt. Der Sachverständige E. beschreibt ein lokales Lumbalsyndrom, ein mono- oder polyradikuläres lumbales Wurzelreizsyndrom oder ein Kaudasyndrom, belegt seit 1995. Auch der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige Dr. F. beschreibt einen operierten Bandscheibenvorfall im 4. Segment der LWS, geringe Protrusionen im

3. und 5. Segment, eine Spondylose zwischen dem 12. BWK bis 1. LWK, eine persistierende Chorda dorsalis der LWS und einen Zustand nach Dekompressionsoperation wegen Spinalstenose bei Spondylarthrose und mikrochirurgischer Diskektomie L 4/5. Er bestätigt ferner, dass „jedenfalls“ vor der Operation am 28. April 2011 von einem belastungskonformen Schadensbild im Sinne eines Prolaps im 4. Segment, black discs im 4. und 5. Segment auszugehen ist; nachgewiesen sind letztere aber bereits durch MRT vom 6. November 2008. Im Übrigen erklärte auch der beratende Arzt Dr. K. entgegen seiner aktuellen Stellungnahme noch in der Stellungnahme vom 4. November 2014, dass „keine Zweifel an einer Problematik von Seiten der Lendenwirbelsäule“ bestehen. Auch Dr. T. spricht in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 immerhin von einer Spondylarthrose. Unstreitig anlagebedingt ist hingegen die Einengung des Wirbelkanals im Sinne einer Spinalkanalstenose.

Bei der Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden und der beruflich bedingten Einwirkung auf die LWS stellt der Senat neben den eingeholten Gutachten und der Fachliteratur auch auf die Konsensempfehlungen ab. Das BSG (z. B. BSG Az.: B 2 U 20/14 R) hat deren Anwendung in den Entscheidungen vom 23. April 2015 bestätigt. Diese seien nach wie vor eine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, ohne dass ihnen allerdings ein irgendwie gearteter „normativer Charakter“ beizumessen sei. Bestätigt wird in dieser Entscheidung ausdrücklich die Anwendbarkeit der Konstellationen B 2 und B 4 der Konsensempfehlungen.

Da eine ausreichende Exposition nachgewiesen und gleichzeitig eine bandscheibenbedingte Erkrankung gesichert ist, scheidet eine sog. A-Konstellation aus. Grundsätzlich kommen damit die nachfolgenden Konstellationen zur Prüfung. Nach den Gutachten des Dr. F., der alternativ zur Anwendung der Konstellation B 5 gelangt, sowie des Sachverständigen E. (Konstellation B 4) liegt eine sog. B-Konstellation vor. Voraussetzungen hierfür sind, dass eine Lokalisation der bandscheibenbedingten Erkrankung den Bereich L5/S1 und/oder L4/L5 betrifft und eine Chondrose Grad II oder höher und/oder ein Vorfall vorliegen. Von beidem ist vorliegend gemäß den o. g. Ausführungen auszugehen.

a) Wesentliche konkurrierende Ursachenfaktoren für den Bandscheibenschaden im Bereich der LWS sind beim Kläger nach den Gutachten nicht benannt bzw. nicht erkennbar. Der enge Spinalkanal, der die gesamte Wirbelsäule des Klägers betrifft, ist zwar anlagebedingt, jedoch gemäß den Konsensempfehlungen kein ausschließender Konkurrenzfaktor.

b) Strittig ist zwischen den Parteien und Gutachtern, wie die Ausprägung der Schäden im Bereich der HWS beim Kläger zu bewerten ist. Je nach Gewichtung wird nach den Konsensempfehlungen der Zusammenhang zwischen Gesundheitsschaden und arbeitsbedingter Einwirkung auf die LWS als wahrscheinlich (Konstellation B 4) oder als nicht wahrscheinlich (Konstellation B 5, da beim Kläger der Bandscheibenschaden an der HWS mit einer klinischen Erkrankung und Operation im Februar 2010 einhergegangen ist) angesehen.

Insoweit ist für den Senat das Gutachten des Dr. F. überzeugend, der zu einem deutlichen Vorrang der HWS-Schäden gelangt ist:

Bereits die Anzeige des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit durch den Kläger stellte ganz wesentlich auf die Erkrankungen im Bereich der HWS ab, nämlich auf eine Osteochondrose im Bereich HWK 4 bis 7 sowie eine knöcherne Neuroforamenstenose in den Bereichen HWK 5/6 rechts und HWK 6/7 beidseits. Zunächst fand auch die Operation im Bereich der HWS statt. Nach den vorliegenden ärztlichen Berichten und bildgebenden Befunden bestanden bzw. bestehen im Bereich der HWS ausgeprägte Bandscheibenschäden; bei den operierten Segmenten zwischen den 4. und 7. HWK liegen Randspornbildungen an sämtlichen Segmenten vor. Im Übrigen sind auch im Bereich der BWK Einengungen und Randspornbildungen vorhanden, die wesentlich stärker ausgeprägt sind als die im Bereich der LWS. Das Sozialgericht hat vor diesem Hintergrund zutreffend ausgeführt, dass „die degenerativen Veränderungen der HWS weit im Vordergrund stehen“ (Seite 7 des Urteils). Auf die Ausführungen wird verwiesen.

Der Sachverständige E. weist demgegenüber auf eine hochgradige Spinalkanalstenose an der LWS hin, die im Februar 2010 bereits entstanden war. Allerdings erfolgte primär im Februar 2010 die Operation der HWS wegen einer - vorwiegend knöchern bedingten - Spinalkanalstenose. Parallel dazu bestand die - vorwiegend discogen bedingte - lumbale Spinalkanalstenose der LWS. Der Sachverständige verkennt, dass durch objektive Befunde ganz erhebliche Schäden an der HWS und BWS dokumentiert sind und der Kläger stets über Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule klagte. Nach dem Gutachten des Dr. F. im SB-Verfahren vom 18. Mai 2011 besteht dort eine operativ herbeigeführte Versteifung zwischen dem 4. und 7. HWK, eine Osteochondrose C 3 bis C 4 sowie eine Uncovertebralarthrose. Im Bereich der BWS bestand eine Spondylochondrose BWK 7 bis 10.

Von untergeordneter Bedeutung ist, dass nach Angaben des Klägers zunächst 1995 bzw. 1996 Beschwerden im Bereich der LWS aufgetreten seien, womit der Sachverständige E. argumentierte. Ärztliche Aufzeichnungen über eine stationäre Behandlung im Krankenhaus A-Stadt im Jahre 1995 existieren nicht mehr. Der Kläger berichtete gegenüber Herrn E. auch von einer Besserung seit 1997. Neurologische oder funktionelle Ausfälle wurden jedenfalls nicht beschrieben. Im Reha-Entlassungsbericht vom 27. Februar 2006 wird dann neben rezidivierenden LWS-Beschwerden vor allem von HWS-Beschwerden berichtet, die Reha im Jahre 2007 diente vor allem der Stabilisierung der HWS. In seiner BK-Anzeige stellte der Kläger auf eine Verschlimmerung seit 2007 ab - zu diesem Zeitpunkt standen jedoch, wie die beiden Reha-Berichte ergeben, bereits die HWS-Beschwerden im Vordergrund der Behandlung. Ein vordergründiges Betroffensein der LWS vermag der Senat damit in Übereinstimmung mit Dr. F. und Dr. K. nicht zu erkennen. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens einer Berufskrankheit sind im Übrigen die bildgebenden Befunde der einzelnen Abschnitte der Wirbelsäule, die nach den o. g. Ausführungen deutlich für eine stärkere Betroffenheit der HWS als der LWS sprechen.

Der Senat kommt damit zu dem Ergebnis, dass eindeutig die Konstellation B 5 und nicht B 4 vorliegt mit der Folge, dass der Zusammenhang zwischen der LWS-Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit nicht wahrscheinlich ist.

Ein Rückgriff auf die Konstellation B 2 allein scheidet aus, da die Konstellation B 5 auf dieser aufbaut.

Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

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published on 23/04/2015 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.