Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei dem Ereignis vom 02.08.2010 um einen Arbeitsunfall handelt.

Die 1960 geborene Klägerin, Berufungsbeklagte und -klägerin, Angestellte bei der Messe B-Stadt, wollte am 02.08.2010 gegen 13.00 Uhr bei der Heimfahrt von ihrer Arbeitsstelle von der U-Bahn kommend ein WC im S-Bahnhof B-Stadt aufsuchen. Im Toilettenbereich rutschte sie auf nassem Fliesenboden aus; sie stürzte auf die linke Seite. Die Klägerin fuhr nach Hause und versorgte sich zunächst selbst. Sie meldete den Schadensfall noch am selben Tag dem M.V.T. (MVV) und schilderte die vorgefundene Situation in der Toilettenanlage. Am 04.08.2010 suchte sie den H-Arzt Dr. B. auf. Nach dem Ergebnis einer Kernspintomographie des linken Schultergelenks vom 05.08.2010 wurde keine Ruptur oder signifikante Teilruptur der Supra- und Infraspinatussehne festgestellt. Eine weitere Kernspintomographie erfolgte am 25.11.2010.

Mit Bescheid vom 13.01.2011 lehnte die damalige Unfallkasse B-Stadt, deren Rechtsnachfolger die Beklagte ist, die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab. Durch den Gang zur Toilette sei der Nachhauseweg unterbrochen worden. Bei der Verrichtung der Notdurft und dem dazugehörigen Aufenthalt in der Toilette handele es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit; zu diesem Zeitpunkt sei der innere Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges von der Arbeit nach Hause nicht mehr gegeben gewesen. Bereits das Durchschreiten der Toilettentür sei nicht mehr als versicherte Tätigkeit anzusehen.

Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, eine Unterbrechung des versicherten Weges habe nicht vorgelegen. Das Aufsuchen der Bahnhofstoilette zur Verrichtung der Notdurft stelle keine Unterbrechung des Weges dar. Die Rechtsprechung habe für das Verrichten der Notdurft auf der Arbeitsstätte von jeher Versicherungsschutz angenommen. Deshalb müsse diese Entscheidung auch auf den Wegen von und zur Arbeit gelten. Eine Unterbrechung des direkten Weges hätte ebenfalls nicht vorgelegen, da die WC-Räume unmittelbar im S-Bahnhof B-Stadt gelegen hätten.

Den Widerspruch vom 31.01.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2011 zurück. Der versicherte Weg endete an der Toilettentür. Folglich stehe erst recht der Aufenthalt bzw. die Verrichtung der Notdurft in der Toilette nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz lebe erst mit dem Verlassen der Toilettenräume wieder auf.

Dagegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht München erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf die im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Der Sturz habe sich im Vorraum der Toilettenkabinen, also auf dem Weg zur Toilettenkabine und zur Verrichtung der Notdurft, ereignet. Der Weg werde nicht durch das Schließen der Tür zum Vorraum der Toilette beendet.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2013 hat die Klägerin das Sturzereignis näher geschildert. Der MVV habe auf das Vorliegen eines Arbeitsunfalls hingewiesen. Mit Urteil vom 14.03.2013 hat das Sozialgericht festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 02. 08.2010 um einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall handelt. Unstreitig habe sich die Klägerin bei ihrem Weg durch den S-Bahnhof B-Stadt auf einem unmittelbaren Weg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrer Wohnung befunden. Das Ereignis im Toilettenvorraum sei in den Versicherungsschutz einbezogen. Grundsätzlich sei zwar die Verrichtung der Notdurft als eigenwirtschaftlich zu betrachten. Eine Zurechnung eines Unfallgeschehens zu dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sei aber gerechtfertigt, wenn der Unfall nicht im Zusammenhang mit typischen, eigenwirtschaftlichen Verrichtungen beim Toilettengang stehe, sondern ein Unfallgeschehen gerade aus der Gefährlichkeit der Örtlichkeit entstehe, an der sich die Klägerin befunden habe. Die Kammer hat insoweit auch auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2008 (Az.: L 15 U 30/08) verwiesen. Die Beklagte sei bei solchen Unfällen regelmäßig auf Regressansprüche zurückgeworfen, die sie gegen ggf. verantwortliche Schädiger geltend zu machen habe. Die Klägerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie im Bereich des Toilettenvorraums auf einer Wasserlache ausgerutscht sei. Maßgeblich für das Unfallgeschehen sei damit die von der in diesem Zeitpunkt gefährlichen Bodenbeschaffenheit ausgehende Rutschgefahr. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der eigentliche Raum für die Verrichtung der Notdurft noch nicht erreicht worden sei. Eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit der Rechtsprechung im Bereich der Nahrungsaufnahme sei nicht gerechtfertigt.

Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte ausgeführt, dass das Aufsuchen der Toilette eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Hierbei fehle es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Der Versicherungsschutz ende mit dem Betreten der Sanitäranlagen, d. h. mit dem Durchschreiten der Außentür. Der unversicherte Bereich erfasse bei natürlicher Betrachtungsweise auch weitere Handlungen wie das Ordnen der Kleidung oder das Händewaschen. Ein Versicherungsschutz bestehe ausnahmsweise nur dann, wenn die örtlichen Gegebenheiten eine besondere Gefahrenquelle darstelle, die die wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sei (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 06.05.2003, Az.: L 3 U 323/01). Vorliegend resultiere das Unfallgeschehen jedoch nicht aus einer besonderen Gefährlichkeit der Örtlichkeit. Zwar habe sich im Toilettenraum wohl aufgrund einer verstopften und übergelaufenen Toilette eine Wasserpfütze befunden, jedoch müsse aufgrund des allgemein bekannten schlechten Zustands von Bahnhofstoiletten jeder Benutzer regelmäßig mit - auch größeren - Verunreinigungen bzw. mit Wasserpfützen auf dem Boden rechnen. Dies seien Gegebenheiten, auf die sich der Benutzer einer Bahnhofstoilette einstellen könne und müsse. Dies sei der Klägerin auch bekannt, da sie sich bereits in der Vergangenheit über die Missstände der Toiletteneinrichtungen der S-Bahnhöfe geärgert habe. Darüber hinaus ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 23.06.1982, Az.: 9b/8 RU 18/81), ergangen zu einem durch Pfirsichsaft verunreinigten Kantinenboden, dass der Arbeitnehmer einer besonderen Betriebsgefahr ausgesetzt gewesen sein müsste. Davon werde man regelmäßig ausgehen können, wenn die Einrichtung typische Merkmale des Betriebs aufweise oder wegen ihrer Beschaffenheit als im besonderen Maße gefahrenträchtige Einrichtung gelte. Die Bahnhofstoilette sei keine betriebliche Einrichtung, bei der eine besondere Nähe zum Unternehmer bestehe. Der Unternehmer könne nicht präventiv eingreifen, um seine betrieblichen Einrichtungen in Ordnung zu halten und Gefahren vorzubeugen. Die Argumentation der Klägerin, bei dem Aufsuchen der Toilette habe es sich nur um eine zeitlich ganz kurze Besorgung im Vorbeigehen gehandelt, greife nicht, denn hierfür müsse der direkte Heimweg unstreitig verlassen werden. Etwaige Regressansprüche hätten schließlich keinen Einfluss auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Unfallversicherungsschutzes.

Die Klägerin hat erwidert, der Toilettenvorraum sei noch zum Arbeitsweg zu rechnen. Die Wasserlache im Vorraum sei ursächlich für den Sturz gewesen. Insoweit sei der Toilettenvorraum als Teil des Arbeitsweges einer betrieblichen Einrichtung gleichzusetzen. Der Zustand dieser betrieblichen Einrichtung habe sich als Unfallursache herausgestellt. Der Unfall beruhe daher auf einer besonderen Gefährdung durch den Zustand der betrieblichen Einrichtung. Dass der Zustand des Toilettenvorraums nicht im Einflussbereich des Arbeitgebers liege, könne an dieser Beurteilung nichts ändern, da der gesamte Arbeitsweg nicht in dessen Einflussbereich liege. Es sei nicht einzusehen, warum ein Teil des Arbeitsweges von diesem Versicherungsschutz ausgenommen werden sollte. Sie hat ferner auf Entscheidungen des BSG zum „Kauf von Kopfschmerztabletten während des Arbeitsweges in einer Apotheke“ und zum „Unterstellen wegen schlechten Wetters“ aufgeführt. In diesen Fällen bestehe ein innerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2013 hat die Beklagte ihr Vorbringen mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung zum Besuch eines Schnellrestaurants aufgrund eines plötzlich aufgetretenen Hunger- und Durstgefühls während des Heimwegs ergänzt. Diese Verrichtungen stünden nicht unter Versicherungsschutz; Entsprechendes würde auch für das Aufsuchen des Toilettenraums bei dieser Gelegenheit gelten.

Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 hat die Klägerin zuletzt noch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts B-Stadt, dargestellt unter „Süddeutsche.de“ vom 20.03.2012 mit dem Titel: „Dienstunfall beim Wildbieseln“, hingewiesen.

Die Sach- und Rechtslage ist in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014 erörtert worden. Der Senat hat hierbei darauf hingewiesen, dass mit dem Urteil des Sozialgerichts München zwar ein Arbeitsunfall festgestellt worden sei, nicht jedoch der Bescheid der Beklagten vom 13.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2011 aufgehoben worden sei. Der Klägerbevollmächtigte hat daraufhin Anschlussberufung erhoben. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.03.2013 aufzuheben, die Klage gegen den Bescheid vom 13.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2011 abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 14.03.2013 den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2011 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet. Es liegt kein versicherter Arbeitsunfall im Sinne eines Wegeunfalls nach §§ 7, 8 Abs. 2 Nr. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) vor. Die ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung erhobene Anschlussberufung (§ 202 SGG in Verbindung mit 524 Zivilprozessordnung - ZPO) der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 SGG zulässig (BSG vom 15.02.2005, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; BSGE 108, 274 ff Rdnr. 12).

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit, § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Ein Arbeitsunfall setzt somit neben dem Unfallereignis voraus, dass die Verrichtung vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllte. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar (vgl. BSG vom 09.11.2010, Az.: B 2 U 14/10 R) und (subjektiv, wenn auch ggf. in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (BSG vom 13.11.2012, Az.: B 2 U 27/11). Diese auch als „Handlungstendenz“ bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache.

Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (vgl. BSG vom 13.11.2012, Az.: B 2 U 27/11).

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Unstreitig ist, dass die Klägerin auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause war, d. h. es lag grundsätzlich ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor. Im Rahmen der Heimfahrt suchte sie beim Umsteigen am U- und S-Bahnhof B-Stadt die öffentliche Toilettenanlage am S-Bahnhof auf. Die Toiletten befinden sich auf dem direkten Weg von der U-Bahn zur S-Bahn, so dass ein Umweg nicht zu gehen war. Der Weg zum Aufsuchen einer Toilette steht grundsätzlich unter Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 35). Insoweit wird von der Rechtsprechung ähnlich wie bei der Nahrungsaufnahme von einem - insoweit ausreichenden - mittelbar betriebsbezogenen Handlungsziel ausgegangen (z. B. BSG vom 06.12.1989, Az.: 2 RU 5/89). Unterbricht ein Versicherter den Weg nach oder von der Arbeitsstätte, um in einer nahegelegenen Bedürfnisanstalt seine Notdurft zu verrichten, steht er deshalb auch auf diesem Weg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (so bereits BSG vom 30.08.1963, SozR Nr. 45 zu § 543 RVO). Nur in diesem Zusammenhang ist auch die von der Klägerin im Berufungsverfahren zitierte Entscheidung des BSG vom 18.10.1997 (Az.: 2 RU 17/96) zum Kauf einer Kopfschmerztablette in einer Apotheke zu sehen. Das BSG hat auch hier nur den „Weg nach und von der Apotheke“ (Rdnr. 25) unter Versicherungsschutz gestellt.

Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII besteht solange, wie nicht eine auf eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gerichtete Handlungstendenz erkennbar ist. Maßgeblich ist die Handlungstendenz der Klägerin, d. h. ob die Tätigkeit final dem Unternehmen (sog. Fremdwirtschaftlichkeit) oder eigenen Interessen (Eigenwirtschaftlichkeit) zu dienen bestimmt ist. Dabei ist vorwiegend auf die objektive Handlungstendenz abzustellen (zum Ganzen: KassKomm-Ricke, § 8 SGB VII, Rdnr. 10 ff m. w. N. aus der Rechtsprechung). Ein Wechsel in der Handlungstendenz kann durch erkennbare Umstände subjektiv und objektiv ausgedrückt werden. Eine (vorläufige) Beendigung des Versicherungsschutzes ist vorliegend spätestens beim Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage gegeben, da hierbei die Handlungstendenz der Klägerin erkennbar auf eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gerichtet war. Der Senat kann offen lassen, ob eine Beendigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt z. B. durch einen Richtungswechsel in der Gehrichtung eingetreten ist, da sich der maßgebliche Unfall erst im Vorraum der Toilettenanlage nach Durchschreiten der Außentür ereignete. Das Bundessozialgericht hat einen Versicherungsschutz für die Verrichtung der Notdurft selbst ausgeschlossen, da es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit handelt. Ein Versicherungsschutz besteht nur für den Weg zu und von der Toilette, weil ein Versicherter durch die Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen ist, seine Notdurft an einem anderen Ort zu verrichten, als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan haben würde (vgl. Urteil des BSG vom 12.10.1973 - 2 RU 190/72; vom 27.08.1981 - 2 RU 47/79; BSG vom 06.12.1989 - 2 RU 5/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 97 m. w. N.). Der 3. Senat des Bayer. Landessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 06.05.2003 (Az.: L 3 U 323/01) dargelegt, dass maßgeblich das Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage und nicht der einzelnen Tür einer Toilettenkabine ist. Die Toilettenanlage mit Vorraum, Waschbecken usw. ist als Gesamtheit zu betrachten. Der Senat schließt sich dieser Bewertung an. Die maßgebliche Handlungstendenz der Klägerin, nun abweichend von dem Heimweg eine Toilette aufzusuchen, wird jedenfalls bereits mit dem Durchschreiten dieser Außentür erkennbar, so dass die Eigenwirtschaftlichkeit der Tätigkeit im Vordergrund steht. Die Ursache des Sturzes war in dem Vorraum begründet.

Aufgrund der objektiv erkennbaren eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz ist ohne Bedeutung, dass die Unterbrechung nur von geringer zeitlicher Dauer war oder die WC-Anlage unmittelbar örtlich erreicht werden konnte.

Die Klägerin kann sich aus den dargelegten Gründen nicht auf das auch vom Verwaltungsgericht B-Stadt in seiner Entscheidung vom 20.03.2012 (Az.: M 5 K 11.5039) angesprochene Urteil des BSG vom 30.08.1963 (Az.: 2 RU 112/62) berufen. In diesen Entscheidungen erfolgte der Unfall auf dem Weg zu der „Bedürfnisanstalt“, nicht innerhalb der Toilettenanlage.

Aus der Entscheidung des BSG zum Versicherungsschutz beim Unterbrechen eines Weges zum Unterstellen bei schlechtem Wetter (BSG, Urteil vom 25.01.1973, Az.: 2 RU 171/70) ergibt sich vorliegend nichts Abweichendes. Das BSG hat hierin lediglich ausgeführt, dass Versicherungsschutz auch während einer Unterbrechung des Weges von dem Ort der Tätigkeit besteht, „wenn die Unterbrechung nicht privaten Verrichtungen dient, sondern - wie beim Unterstellen wegen schlechten Wetters - im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht“. Die Verrichtung der Notdurft stellt nämlich, wie ausgeführt, eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar.

Das Sozialgericht hat vorliegend ausnahmsweise einen Versicherungsschutz angenommen, weil das Unfallgeschehen gerade aus der Gefährlichkeit der Örtlichkeit entstanden ist. Es ist nach Ansicht des Senats glaubhaft - u. a. durch die Schilderungen der Klägerin und die schriftliche Meldung des Unfalls am 02.08.2010 gegenüber dem MVV -, dass sich auf dem Boden im Toilettenvorraum eine Wasserlache befand, verursacht durch eine vollständig verstopfte und bis an den Rand mit Wasser gefüllte Toilette - dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Die dadurch entstandene erhöhte Rutschgefahr stellt eine besondere Gefahrenlage dar, die weit höher als bei der häuslichen Toilette ist.

Allein das Bestehen einer „besonderen Gefahrenquelle“ ist jedoch nach Ansicht des Senats für die ausnahmsweise Bejahung eines Versicherungsschutzes zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausreichend. In eng begrenzten Ausnahmefällen hat das BSG den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw. Umstände die eigenwirtschaftliche Tätigkeit wesentlich beeinflusst haben (vgl. BSG vom 10.10.2002, Az.: B 2 U 6/02) und sich die betriebsbezogenen Umstände auf den Unfallhergang unmittelbar ausgewirkt haben (vgl. BSG vom 31.10.1968, Az.: 2 RU 173/66). Zur Essenseinnahme in einer Betriebskantine hat das BSG beispielsweise ausgeführt, dass diese ausnahmsweise mitversichert ist, wenn besondere Umstände eine so enge Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit schaffen, dass das Moment der „Eigenwirtschaftlichkeit“ als unwesentlich zurücktritt (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 20; BSG vom 23.06.1982, Az.: 9b/8 RU 18/81). Davon könne man regelmäßig ausgehen, wenn die Gefahr typische Merkmale des Betriebes aufweist oder wegen ihrer Beschaffenheit als im besonderen Maße gefahrenträchtige Einrichtung gilt (BSG, a. a. O.).

Ein ausnahmsweise bestehender Versicherungsschutz - obwohl es sich um einen Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gehandelt hat - ist in der Rechtsprechung dann angenommen worden, wenn die örtlichen Gegebenheiten eine besondere Gefahrenquelle dargestellt haben, die die wesentliche Ursache des Unfalls der Klägerin waren. Diese Ausnahme ist aber nur gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt „besondere Gefahrenmomente einer Betriebseinrichtung“. Zum Teil wird eine betriebliche Gefahr angenommen, wenn sich in der Verunreinigung des Bodens eine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2001, Az.: L 10 U 1968/00; verneinend beim Ausrutschen auf einer verschütteten Salatsoße auf einem Betriebskantinenboden: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012, Az.: L 6 U 1735/12). Keine besondere Betriebsgefahr stellt aber beispielsweise die gewöhnliche Härte des Fußbodens dar (zum Ganzen mit weiteren Beispielen: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 06.05.2003, Az. L 3 U 323/01 zu einem Unfall in einer Betriebstoilette). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Freistellung des Arbeitgebers von der Haftung bei Unfällen im Betrieb für Fahrlässigkeit durch die Gewährung von Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerechtfertigt (vgl. § 104 Abs. 1 SGB VII). Eine Haftung auch für besondere Gefahrensituationen in einer Toilette kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinen Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist.

Diese Rechtsprechung, soweit man der zuletzt genannten weiten Auslegung einer Haftung bei betrieblicher Gefahr folgt, ist nach Ansicht des Senats nicht auf die Benutzung einer öffentlichen Bahnhofstoilette im Rahmen des Weges von oder zur Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anwendbar. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass hierauf der Unternehmer keinen Einfluss hat und er nicht präventiv tätig werden kann. Es besteht keine eventuelle Haftungssituation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht mit einer vertraglichen oder deliktischen Haftung. Es verwirklichte sich damit keine besondere Gefahrenquelle „der Betriebsstätte“.

Allerdings steht auch der Weg nach und von der Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unter Versicherungsschutz, obwohl auch hier der Unternehmer regelmäßig keinen Einfluss nehmen kann. Der Versicherungsschutz bei Wegeunfällen ist vom Gesetzgeber in Absatz 2 weit gefasst, so z. B. bei Familienheimfahrten nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII. Beim Aufsuchen einer Toilette handelt es sich jedoch um eine Wegeunterbrechung durch Einschieben einer eigenwirtschaftlichen Handlung, so dass die fremdwirtschaftliche Handlungstendenz insoweit nicht mehr gegeben ist. Da kein Bezug mehr zur betrieblichen Tätigkeit besteht, ist es nicht gerechtfertigt, die Grundsätze der besonderen Gefahrenmomente auf öffentliche Toilettenanlagen im Rahmen des Heimweges entsprechend anzuwenden. Der Senat lässt jedoch ausdrücklich offen, ob dies auch für den Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gilt; ein derartiger Weg lag unstreitig hier nicht vor.

Soweit die Rechtsprechung einen Versicherungsschutz auf dem Weg zu oder von der Arbeitsstätte bei unvorhergesehenen Ereignissen wie einer notwendigen Reparatur am Kfz oder bei leerem Tank angenommen hat, ist dies nach Ansicht des Senats nicht auf die Notwendigkeit, die Notdurft zu verrichten, anzuwenden. Bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung hat das BSG ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes bejaht, wenn kein Zurücklegen des restlichen Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit auf andere Weise (z. B. zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 mit Verweis auf BSGE 16, 245 zu § 543 RVO aF: Reinigen der Zündkerzen). Es handelt sich bei dem Drang, die Toilette aufzusuchen, nämlich nicht um eine wegespezifische Störung wie das Auftreten eines Defekts an dem Fahrzeug, sondern um einen natürlichen alltäglichen Vorgang, der nach der Rechtsprechung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts München daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Das Urteil des Sozialgerichts stellt ein Feststellungsurteil dar, ohne dass der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 13.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2011 aufgehoben wurde. Da die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten aber aus den dargelegten Gründen rechtmäßig waren, war die Anschlussberufung der Klägerin, gerichtet auf die Aufhebung dieser Bescheide, zurückzuweisen.

Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Frage des Versicherungsschutzes im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei besonderer Gefahrensituation in einer öffentlichen Toilette von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung ist.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 8 Arbeitsunfall


(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 3 Versicherung kraft Satzung


(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 7 Begriff


(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dort

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

19

1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Ereignisses vom 18. Mai 2010 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1961 geborene Kläger ist als Kfz-Meister bei der Daimler AG, Werk S., in der Applikation beschäftigt. Auf dem Werksgelände befindet sich eine Betriebskantine, die in erster Linie Mitarbeitern, aber auch Fremdarbeitskräften und Lieferanten zur Verfügung steht. Die Mahlzeiten sind subventioniert (Auskunft vom 31. Oktober 2012, Bl. 37 LSG-Akte).
Am 18. Mai 2010 suchte der Kläger die Werkskantine gegen 12:00 Uhr zum Mittagessen auf, um anschließend an einem um 14:00 Uhr geplanten geschäftlichen Besprechungstermin in Untertürkheim teilzunehmen. Dabei rutschte er im Bereich der Essensausgabe auf verschütteter Salatsoße aus und stürzte auf den linken Ellenbogen (Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2012). Anschließend wurde er in das Klinikum S. gebracht, wo eine distale Humerusfraktur links diagnostiziert und er bis zum 22. Mai 2010 stationär behandelt wurde (Durchgangsarztbericht Prof. Dr. P., Bl. 1 V-Akte). Danach wurde er ambulant von dem Orthopäden Dr. Sch. weiter behandelt (Verordnung von intensiven krankengymnastischen Übungen und Lymphdrainage).
Mit Bescheid vom 7. September 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, nach der ständigen Rechtsprechung sei die Nahrungsaufnahme grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, da sie unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit erforderlich sei. Zur Begründung des Versicherungsschutzes sei es nicht ausreichend, dass die Mahlzeit in einer Betriebskantine eingenommen werde. Die Verunreinigung des Kantinenbodens begründe keine besondere betriebliche Gefahr. Denn solche Verschmutzungen kämen auch in Selbstbedienungsrestaurants vor und seien deswegen nicht betriebstypisch.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe aus dringenden berufsbedingten Gründen das Essen in der Werkskantine einnehmen müssen. Eine anderweitige Essenseinnahme sei aufgrund des Geschäftstermins nicht realisierbar gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das allgemeine Interesse des Arbeitgebers an der Leistungsfähigkeit reiche ebenso wenig für den erforderlichen inneren Zusammenhang aus, wie das bloße Zur-Verfügung-stellen einer Werkskantine. Lediglich die Wege zu und von der Werkskantine seien versichert, doch dieser Versicherungsschutz ende (Hinweg) bzw. beginne (Rückweg) mit dem Durchschreiten der Außentür der Kantine. Der Hergang habe sich innerhalb der Kantine zugetragen und sei somit dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Nur in Ausnahmefällen, wenn besondere betriebliche Umstände vorlägen, die die Nahrungsaufnahme erforderlich machten oder beeinflussten, könne die Nahrungsaufnahme ausnahmsweise dem versicherten Bereich zugerechnet werden. Bei dem Kläger sei nicht ersichtlich, dass allein der Geschäftstermin die Notwendigkeit begründet hätte, in der Kantine zu essen. Vielmehr hätte er sich dort wie üblich aufgehalten.
Hiergegen hat der Kläger am 14. April 2011 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, der Unfall habe sich zwar innerhalb der Werkskantine vor der Salattheke zugetragen, aufgrund besonderer betrieblicher Umstände sei aber die beabsichtigte Nahrungsaufnahme an dem Unfalltag dem versicherten Bereich zuzuordnen. Denn aufgrund der räumlichen und personalen Größe des Arbeitgebers sei es erforderlich, dass die Mitarbeiter ihre Mahlzeiten an einem bestimmten Ort einnähmen. Zudem sei es aufgrund der Stellung des Klägers erforderlich, den Kontakt mit anderen Mitarbeitern während der Essenspausen aufrecht zu erhalten. Dies entspreche der Betriebsphilosophie des Arbeitgebers, wonach zwischen den Mitarbeitern ein besonderer Zusammenhang entstehe und bestehen solle, diese deshalb innerhalb der Firma miteinander kontaktieren und essen sollten. Außerdem hätten an dem Unfalltag noch besondere Umstände bestanden, denn er habe einen Besprechungstermin wahrnehmen müssen und deswegen gegen 12:00 Uhr essen müssen, um seine betrieblichen Verpflichtungen entsprechend pünktlich erfüllen zu können.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG eine telefonische Auskunft bei dem Werk S. eingeholt. Herr S. hat mitgeteilt, dass die Kantine nur Mitarbeitern bzw. im Auftrag der Daimler AG tätigen Personen offen stehe, d. h. nichtöffentlich sei. Es bestehe auch kein Zugang von außerhalb des Werk Die Mahlzeiten seien zwar subventioniert, jedoch müssten alle Personen für ihr Essen bezahlen.
Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2012 ausführlich zu dem Unfallhergang befragt und anschließend die Klage mit Urteil vom selben Tag abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Einnahme einer Mahlzeit sei auch während einer Arbeitspause grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen ein Grundbedürfnis sei und deswegen betriebliche Belange, etwa das Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, regelmäßig zurückträten. Anders sei dies nur bei Geschäftsessen oder wenn die betriebliche Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursache oder betriebliche Zwänge den Versicherten veranlasst hätten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen. Solche Umstände könnten auch dadurch begründet werden, dass sich der Versicherte bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen müsse. Diese Umstände lägen im Falle des Klägers nicht vor. Der Versicherungsschutz werde insbesondere nicht bereits dadurch begründet, dass der Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss zahle oder eine Kantine zur Verfügung stelle, da die Angestellten mehr oder weniger die Kosten des Essens selber zu tragen hätten. Da der Kläger sich bereits gegen 12:00 Uhr in der Kantine befunden habe und der Besprechungstermin erst gegen 14:00 Uhr hätte stattfinden sollen, er bereits den Schlüssel bei sich gehabt habe und die Fahrtzeit nach Untertürkheim nach dem Routenplaner 30 - 35 Minuten betragen hätte, hätte er selbst bei Berücksichtigung von einem nicht optimalen Verkehrsfluss noch ca. 1 Stunde Zeit gehabt, um sein Mittagessen einzunehmen. Er habe daher sein Essen nicht herunter schlingen müssen und hätte auch die Mahlzeiten in einem Schnellrestaurant auf dem Weg zu sich nehmen können. Deswegen liege keine Auswirkung einer betrieblichen Gefahr vor. Die Verunreinigung des Bodens könne auch in Selbstbedienungsrestaurants vorkommen.
10 
Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2012 Berufung mit der Begründung eingelegt, es handle sich bei der Betriebskantine aufgrund der Einrichtungskosten und der Subventionen um eine Betriebseinrichtung. Das ergebe sich auch daraus, dass Versicherungsnehmer der für die Kantine zuständigen Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber selbst sei. Betriebliche Erfordernisse hätten es überdies dringend notwendig gemacht, dass er am Unfalltag sein Mittagessen in der Werkskantine hätte einnehmen müssen. Der Terminplan sei eng bemessen gewesen und er habe die Zeitabläufe genau koordinieren müssen. Eine wichtige Konferenz sei für 14:00 Uhr anberaumt worden. Er hätte bereits zwischen 13:30 und 13:45 Uhr in Untertürkheim sein sollen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2012 sowie den Bescheid vom 7. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 18. Mai 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, die ihres Erachtens gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls im Falle des Klägers spreche.
16 
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine weitere Auskunft bei der Firma Daimler AG S. eingeholt. Diese hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 mitgeteilt, dass die auf dem Werksgelände befindliche Kantine auch von anderen genutzt werden könne. Die Mitarbeiter seien nicht automatisch während des Essens versichert, wohl aber der Kläger als „Führungskraft der Ebene 4“. Der Kläger habe deswegen bereits eine „Unfallversicherungsleistung aus dem Konzern Unfallvertrag“ erhalten. Bei dem anberaumten Geschäftstermin sei mit einer Fahrzeit von 33 Minuten bei einer Entfernung von 30 km zu rechnen, je nach Verkehrssituation müsse aber ein ausreichender Sicherheitspuffer eingeplant werden.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach § 153 Ab 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Sein Unfall vom 18. Mai 2010, bei dem er in der Betriebskantine gestürzt ist, ist nicht als Arbeitsunfall festzustellen.
19 
Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 Ab 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach dessen Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitbegrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern u.a. für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262; und Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196).
20 
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit - hier der Tätigkeit als Kfz-Meister - und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - hier dem Mittagessen - ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem nach § 2 Ab 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Ab 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z.B. Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (st.Rspr. BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - Juris),
21 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BSG ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 m.w.N.). Die bloße Zurverfügungstellung einer Kantine durch das Unternehmen genügt jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass der Versicherte sich auf einer Dienstreise befindet.
22 
Das Ereignis vom 18. Mai 2010 ist - gemessen an diesen Kriterien - kein Arbeitsunfall, da es an einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Ab 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Kfz-Meister fehlt. Das hat das SG ausführlich begründet und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch der Literatur dargelegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Würdigung voll umfänglich an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe nach § 153 Ab 2 SGG ab.
23 
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch die Ermittlungen des Senats nicht das Berufungsbegehren des Klägers stützen. Denn nach der Auskunft der Daimler AG lagen keine betrieblichen Gründe für die Nahrungsaufnahme in der Kantine vor. Der anberaumte Geschäftstermin war vielmehr erst zwei Stunden nach dem Unfallereignis und die zu veranschlagende Fahrzeit betrug nur 30 Minuten, so dass sogar unter Berücksichtigung von einem ausreichenden Sicherheitspuffer noch genügend Zeit verblieb, der Kläger deswegen das Essen nicht in der betriebseigenen Kantine zu sich nehmen musste. Dass es sich bei der Kantine um eine Betriebseinrichtung handelte, ist insoweit nach der Rechtsprechung nicht relevant. In diesem Zusammenhang kommt Führungskräften auch nicht - entgegen dem Vorbringen des Klägers - ein erhöhter Versicherungsschutz aufgrund des Umstands zu, dass sie nach der Betriebsphilosophie des Arbeitgebers ihre Mahlzeiten mit den anderen Beschäftigten einnehmen sollen. Schließlich verwirklicht sich in der Verunreinigung des Kantinenbodens auch keine besondere betriebliche Gefahr (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2001, L 10 U 1968/00).
24 
Die Berufung ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 Ab 1 Satz 1 SGG beruht.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die nach § 153 Ab 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und statthafte Berufung des Klägers (§§ 143, 144 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Sein Unfall vom 18. Mai 2010, bei dem er in der Betriebskantine gestürzt ist, ist nicht als Arbeitsunfall festzustellen.
19 
Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist § 8 Ab 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach dessen Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitbegrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern u.a. für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262; und Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196).
20 
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit - hier der Tätigkeit als Kfz-Meister - und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - hier dem Mittagessen - ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem nach § 2 Ab 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Ab 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen, wie z.B. Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie z.B. Einkaufen. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (st.Rspr. BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 R - Juris),
21 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BSG ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens also wesentlich mitbestimmten (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 - B 2 U 20/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 m.w.N.). Die bloße Zurverfügungstellung einer Kantine durch das Unternehmen genügt jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass der Versicherte sich auf einer Dienstreise befindet.
22 
Das Ereignis vom 18. Mai 2010 ist - gemessen an diesen Kriterien - kein Arbeitsunfall, da es an einem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der nach § 2 Ab 1 SGB VII versicherten Tätigkeit des Klägers als Kfz-Meister fehlt. Das hat das SG ausführlich begründet und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wie auch der Literatur dargelegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Würdigung voll umfänglich an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe nach § 153 Ab 2 SGG ab.
23 
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch die Ermittlungen des Senats nicht das Berufungsbegehren des Klägers stützen. Denn nach der Auskunft der Daimler AG lagen keine betrieblichen Gründe für die Nahrungsaufnahme in der Kantine vor. Der anberaumte Geschäftstermin war vielmehr erst zwei Stunden nach dem Unfallereignis und die zu veranschlagende Fahrzeit betrug nur 30 Minuten, so dass sogar unter Berücksichtigung von einem ausreichenden Sicherheitspuffer noch genügend Zeit verblieb, der Kläger deswegen das Essen nicht in der betriebseigenen Kantine zu sich nehmen musste. Dass es sich bei der Kantine um eine Betriebseinrichtung handelte, ist insoweit nach der Rechtsprechung nicht relevant. In diesem Zusammenhang kommt Führungskräften auch nicht - entgegen dem Vorbringen des Klägers - ein erhöhter Versicherungsschutz aufgrund des Umstands zu, dass sie nach der Betriebsphilosophie des Arbeitgebers ihre Mahlzeiten mit den anderen Beschäftigten einnehmen sollen. Schließlich verwirklicht sich in der Verunreinigung des Kantinenbodens auch keine besondere betriebliche Gefahr (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober 2001, L 10 U 1968/00).
24 
Die Berufung ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 Ab 1 Satz 1 SGG beruht.
25 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.