vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 12 R 508/13, 29.08.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2013 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die Zeiten vom 01.07.2000 bis 03.09.2000, vom 01.08.2001 bis 30.09.2001 und vom 09.12.2010 bis 14.03.2011 als Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs festzustellen.

III. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Zeiten der Schul- bzw. Hochschulausbildung des Klägers als Anrechnungszeiten in seinem Versicherungsverlauf vorzumerken sind.

Der 1980 geborene Kläger wandte sich mit Schreiben vom 15.07.2012, eingegangen bei der Beklagten am 13.08.2012, an die Beklagte mit der Bitte um Feststellung der Zeiten seines Studiums an der F.-Universität A-Stadt. Da sich dadurch Zeiten ergeben würden, in denen nach § 207 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - eine freiwillige Nachversicherung möglich sei, beantrage er diese Zeiten zunächst festzustellen und danach eine Nachversicherung zu ermöglichen, um im Wege der Ratenzahlung die höchsten Beiträge entrichten zu können. Vorgelegt wurde eine Bescheinigung der Universität A-Stadt über ein Hochschulstudium vom 01.10.2001 bis 08.12.2010 ohne Urlaubssemester. In dem Formblatt-Formular „V410“ gab der Kläger an, von September 1991 bis August 2000 das Gymnasium absolviert zu haben, das Abitur sei am 30.06.2000 bestanden worden; 01.10.2001 bis 08.12.2010 Informatikstudium; Abschluss am 17.03.2011 als Diplom Informatiker (univ.). Aus dem beigefügten Prüfungszeugnis der Universität A-Stadt vom 17.03.2011 ergab sich, dass der Kläger am 08.12.2010 die Diplomhauptprüfung im Studiengang Informatik abgeschlossen hatte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.11.2012 (nicht in der Akte) stellte die Beklagte die Ausbildungszeiten und daraus resultierende Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI fest. Mit Schreiben vom 10.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er freiwillige Beiträge für die Zeit vom 01.08.1996 bis 31.07.1997 in Höhe von 13.171,20 EUR und vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von 2.195,20 EUR, mithin insgesamt von 15.366,40 EUR nachentrichten könnte. Mit Schreiben vom 08.12.2012, eingegangen bei der Beklagten am 11.12.2012, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2012 ein. Die Zeit vom 01.07.2000 bis 03.09.2000 und vom 01.08.2001 bis 30.09.2001 sei nicht als Anrechnungszeit wegen unvermeidbarer Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie die Zeit vom 09.12.2010 bis 14.03.2011 nicht als Anrechnungszeit wegen noch nicht erhaltenen Prüfungszeugnisses vorgemerkt worden.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19.12.2012 darauf hin, dass die Zeiten zwischen den Ausbildungsabschnitten nur dann als Überbrückungs-Anrechnungszeit anerkannt werden könnten, wenn nicht zeitgleich andere rentenrechtlich relevante Zeiten vorlägen. Hierfür würden auch Pflichtbeitragszeiten aus geringfügiger Beschäftigung ausreichen, bei der auf die Versicherungsfreiheit verzichtet worden sei. Es gelte das sog. Monatsprinzip. In den vom Kläger gerügten Zeiten lägen gleichzeitig Beiträge wegen geringfügiger Beschäftigung mit Zuzahlung, also bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit vor. Hinsichtlich der Studienzeit vom 09.12.2010 bis 14.03.2011 sei auf den Zeitpunkt der Prüfungsablegung abzustellen, nicht auf das Datum der Aushändigung des Prüfungszeugnisses.

Mit Schreiben vom 05.02.2013 teilte der Kläger mit, dass er trotz der Mitteilung der Beklagten vom 19.12.2012 an seiner Rechtsauffassung festhalte und die gerügten Zeiten als Anrechnungszeiten festgestellt haben wolle. Am 08.12.2010 habe er lediglich seine Diplomarbeit abgegeben. Die Note habe er erst später im März 2011 erfahren. Die Prüfung sei seiner Meinung nach erst dann bestanden, wenn das Prüfungszeugnis ausgehändigt werde mit der darin enthaltenen Feststellung, das Diplom bestanden zu haben.

Die Beklagte wies sodann den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2013 als unbegründet zurück. In den beiden Zeiträumen der geltend gemachten Überbrückungs-Anrechnungszeiten seien zeitgleich Pflichtbeiträge aus geringfügiger Beschäftigung entrichtet worden. Hinsichtlich des Studienabschlusses habe die Universität A-Stadt den 08.12.2010 bestätigt. Dieses Datum sei auch aus dem Prüfungszeugnis ersichtlich.

Die am 10.05.2013 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das SG nach Durchführung eines Erörterungstermins am 29.08.2013 mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 als unbegründet abgewiesen. Zusätzlich wurden dem Kläger Mutwillenskosten in Höhe von 300,00 EUR auferlegt. Die vom Kläger geltend gemachten Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und der Aufnahme des Wehrdienstes (01.07.2000 bis 03.09.2000) und die Zeit zwischen Ende des Wehrdienstes am 31.07.2001 und Aufnahme des Studiums an der Universität A-Stadt am 01.10.2001 könnten grundsätzlich als sog. Übergangsanrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG solle jedoch die Anerkennung einer Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür darstellen, dass der Versicherte wegen der Ausbildung bzw. in der Übergangszeit ohne Verschulden daran gehindert worden sei, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Lägen jedoch in diesen Übergangszeiten bereits Pflichtbeiträge vor, habe dies die selbstverständliche Folge, dass insoweit keine Anrechnungszeiten zurückgelegt werden könnten (BSG, Urteil vom 31.03.1992, Az. B 4 RA 3/91). § 58 Abs. 4a SGB VI sei nicht anwendbar, da dieser nur relevant sei, wenn neben der schulischen Ausbildung auch gleichzeitig eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt werde. Der Kläger habe aber in den relevanten Zeitabschnitten gerade keine Ausbildung mehr absolviert, sondern nur geringfügig gearbeitet. Hinsichtlich des Studienendes sei auf die Bescheinigung der Universität A-Stadt abzustellen. Das Datum der Aushändigung des Prüfungszeugnisses sei irrelevant.

Zur Begründung der hiergegen am 14.10.2013 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung weist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Regelung des seit 01.01.1997 geltenden § 58 Abs. 4a SGB VI hin. Eine Anerkennung von Schulzeiten als Anrechnungszeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung sei nach dieser Vorschrift möglich, wenn der Zeitaufwand für die Schulausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Beschäftigung letzteren überwiege. So sehe das Formblatt der Beklagten „V 1053 SB“ vor, dass für Zeiten von Schulferien oder Semesterferien der wöchentliche Zeitaufwand der vor Ferienbeginn liegenden Ausbildung anzugeben sei. Der Aufwand für die Schulausbildung habe weit über 20 Wochenstunden gelegen, gleichzeitig sei die geringfügige Beschäftigung nahezu nicht ins Gewicht gefallen. Deshalb müssten die Zeiten auf der Grundlage des § 58 Abs. 4a SGB VI anerkannt werden. Der Hinweis des SG auf die „ständige Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 1992“ gehe fehl. Seit 2009 würden Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeiten gelten. Hinsichtlich des Studienabschlusses habe das BSG mit Urteil vom 10.02.2005 entschieden, dass eine Ausbildung erst nach abgelegter Prüfung mit Aushändigung des Zeugnisses beendet sei. Auf den Besuch von Vorlesungen oder den Zeitpunkt der Exmatrikulation komme es nicht an. Da das Urteil des SG rechtsfehlerhaft sei, könne dem Kläger keine Missbräuchlichkeit mit der entsprechenden Auferlegung von Kosten unterstellt werden.

Die Beklagte weist mit Schriftsatz vom 23.12.2013 darauf hin, dass die Regelung des § 58 Abs. 4a SGB VI nur dann zur Anwendung komme, wenn gleichzeitig eine Schulausbildung und eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt würden. Der Kläger habe aber bereits am 30.06.2000 seine Schulausbildung beendet gehabt.

In einem Erörterungstermin vom 15.06.2015, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen konnte, hatte die Vertreterin der Beklagten mitgeteilt, dass vor dem SG Nürnberg ein Verfahren wegen Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge unter dem Az. S 3 R 1002/14 anhängig gewesen sei, das durch Vergleich vom 12.05.2015 beendet worden sei. Die Beklagte habe sich in diesem Vergleich bereit erklärt, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2007 sowie vom 01.01.2008 bis 08.12.2010 für 48 Monate die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu gestatten.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte auf Nachfrage des Senats mit, dass dieser Vergleichsabschluss keine Auswirkungen auf das hiesige Verfahren habe, da weder über die Übergangsanrechnungszeiten noch über den Zeitpunkt des Studienendes entschieden worden sei. Im Gegenteil sei bei einer Anerkennung der Übergangsanrechnungszeiten die Höchstdauer der Anrechnungszeiten bereits im Juni 2006 erreicht und nicht erst im Oktober 2006.

Die Beklagte hat auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 31.07.2015 bestätigt, dass sie über die Nachzahlung freiwilliger Beiträge mit Bescheid vom 09.05.2014 entschieden gehabt habe. In diesem Bescheid habe sie die Zeiten von 08/1997 bis März 2000 sowie von Oktober 2001 bis Dezember 2010 als Anrechnungszeiten anerkannt. Für den Zeitraum 08/2001 bis 09/2001 läge eine geringfügige Beschäftigung mit Zuzahlung (Pflichtbeiträge) vor, so dass die Nachzahlung insoweit ausgeschlossen sei. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch vom 03.06.2014 sei (mit Widerspruchsbescheid ohne lesbares Datum) zurückgewiesen worden. Der Kläger habe seinen Widerspruch nicht begründet. Die Beklagte übersandte die hierzu gehörenden Aktenbestandteile.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten vom 01.07.2000 bis 03.09.2000, vom 01.08.2001 bis 30.09.2001 sowie vom 09.12.2010 bis 14.03.2011 als Anrechnungszeiten beim Kläger festzustellen sowie die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2013 auferlegten Kosten in Höhe von 300,00 EUR aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.08.2013 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2013 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung weiterer Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs abgelehnt.

Anspruchsgrundlage für die Feststellung dieser Anrechnungszeiten ist § 149 Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Gemäß § 149 Abs. 5 S. 3 SGB VI wird über die Anrechnung und Bewertung dieser im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung, im Zweifel also erst bei einer Rentengewährung entschieden. Im Vormerkungsverfahren wird deshalb nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Selbst wenn im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, kann die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, zum Zeitpunkt des Leistungsfalls könne sich das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben. Entscheidend ist, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rechtenversicherungsrechtlich relevant werden könnte (BSG, Urteil vom 10.02.2005, Az. B 4 RA 26/04 R unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 S. 70 m.w.N.; veröffentlicht bei juris). Eine weitere rentenrechtliche Relevanz dieser Zeiten im Leistungsfall ist gegenwärtig jedenfalls nicht auszuschließen, z. B. im Hinblick auf die Zuordnung rentenrechtlicher Zeiten als beitragsgemindert (§ 54 Abs. 3 SGB VI) oder für eine günstigere Bemessungsgrundlage bei der Rentenberechnung von länger Versicherten (§ 262 und § 70 Abs. 3a SGB VI) (vgl. Dankelmann, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl., 2013, § 58 Rdnr. 27 m.w.N.). Zudem geht es dem Kläger nach Auskunft seines Prozessbevollmächtigten auch um die Frage, in welchem Umfang freiwillige Beiträge nach § 207 SGB VI für diese Zeiten nachentrichtet werden können. Hierfür ist entscheidend, wann die 8-Jahres-Grenze nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI als Höchstgrenze für Anrechnungszeiten erreicht wird, weil eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nur möglich ist für Zeiträume, die grundsätzlich als Anrechnungszeiten anerkennungsfähig sind (§ 207 SGB VI). Die Zeiten vom 01.07.2000 bis 03.09.2000 und vom 01.08.2001 bis 30.09.2001 sind als Übergangs-Anrechnungszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als rentenrechtliche Anrechnungszeiten des Klägers festzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in den Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - vorliegend zwischen Gymnasium mit dem bestandenen Abitur und dem Informatikstudium - grundsätzlich eine Übergangszeit darstellt, die als Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs zu werten ist (BSG, Urteil vom 10.02.2005; Az. B 4 RA 26/04 R, Rdnr 16 ff., veröffentlicht bei juris). Ebenfalls als Übergangszeit und damit anzuerkennende Anrechnungszeit gilt nach der Rechtsprechung des BSG die Zeit, um die sich die Studiumsaufnahme deshalb verzögert, weil „von hoher Hand“ aufgrund einer staatlichen Anordnung der Studienbeginn nicht früher möglich ist, d. h. insbesondere bei bestehender Wehrpflicht bzw. bei zu leistendem Zivildienst (BSG vom 10.02.2005, a.a.O., Rdnr. 17; BSG Urteil vom 17.04.2007, Az. B 5 R 62/06 R, Rdnr. 14 ff.; BSG Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 118/08 R, Rdnr. 24 ff.; jeweils veröffentlicht bei juris).

Die in diesen Urteilen genannten besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Übergangszeit erfüllt der Kläger. Die Unterbrechungszeiten waren generell unvermeidbar, waren (schul-)organisatorisch bedingt typisch. Sie waren von vorneherein auf maximal vier Monate begrenzt und die Ausbildung sollte nach den Ferien auch fortgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG vom 17.04.2007, Rdnr. 15 und 18 m.w.N.). Der Kläger hat sein Abitur am 30.06.2000 bestanden und hat die Schule zu diesem Zeitpunkt mit dem Willen verlassen, ein Hochschulstudium zu absolvieren. Dieses Studium hat er am 01.10.2001 aufgenommen. Die lange Dauer der Unterbrechung ist auf die damals staatlich angeordnete Pflicht zur Absolvierung des Wehr- bzw. Zivildienstes zurückzuführen gewesen. Der Kläger hat diesen staatlich angeordneten Dienst am 04.09.2000 aufgenommen und am 31.07.2001 beendet. Damit sind diese Übergangszeiten als Anrechnungszeiten wegen Schulbesuch im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu bewerten, weil es sich um Unterbrechungen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten handelt. Die Rechtsprechung begründet diese erweiterte Übergangsanrechnungszeit damit, dass Versicherte, die eine vom Gesetzgeber vorgesehene typisierte Ausbildung aus von ihnen nicht zu vertretenden organisationsbedingten Gründen ungewollt und unvermeidbar nicht zügig fortsetzen und dementsprechend erst später eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können, in dem entsprechenden zeitlichen Rahmen keinen rentenversicherungsrechtlichen Nachteil erleiden sollen (BSG, B 4 RA 26/04 R, Rdnr. 19 m.w.N.).

Der Anerkennung der vom Kläger gerügten Zeiten als Anrechnungszeiten steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger in diesen beiden Zeiträumen vom 01.07.2000 bis 03.09.2000 und vom 01.08.2001 bis 30.09.2001 eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - ausgeübt hat. Nach dem damals geltenden Recht war die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung eine versicherungsfreie Tätigkeit. Der Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und die daraus folgende Verpflichtung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen war damit nicht verbunden. Jedoch konnte auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden. Durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit wird diese Tätigkeit nicht zu einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne des § 1 SGB VI, sondern führt lediglich zu einer Abführung von pauschalen Beiträgen nach § 172 SGB VI überwiegend durch den Arbeitgeber, teilweise durch den Versicherten in letztlich meist eher unerheblicher Höhe.

Hätte der Kläger nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, könnte er unproblematisch die von der Rechtsprechung anerkannten Übergangsanrechnungszeiten für sich beanspruchen, weil diese Zeiten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten liegen und ihm für diese Zeiträume aufgrund der Ausbildungssituation nicht zugemutet werden kann, eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen.

Entgegen der Auffassung des SG steht der Umstand, dass der Kläger in den ersten beiden streitgegenständlichen Zeiträumen eine geringfügige Beschäftigung unter Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ausgeübt hat und insoweit Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf vermerkt sind, der Anerkennung einer Anrechnungszeit nicht entgegen. Zwar ist durch diese Pflichtbeiträge tatsächlich keine Lücke im Versicherungsverlauf ersichtlich, die im Hinblick auf eine rentenrechtlich relevante Wartezeiterfüllung problematisch sein könnte. Hier sind durchgehend alle Zeiten als belegt anzusehen. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung, insbesondere des BSG entwickelten Schutzgedankens der Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Schulbesuch davon auszugehen, dass sich der Kläger - trotz der geringfügigen Beschäftigung - in einer vergleichbar schutzbedürftigen Situation befunden hat wie ein Schüler bzw. Student und Wehrpflichtiger oder Zivildienstleistender, der in der Zwischenphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überhaupt keine Beschäftigung oder eine geringfügige Beschäftigung ausüben würde, hierbei aber nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat und infolge dessen keine Abführung von pauschalen (geringen) Beiträgen durch einen Arbeitgeber stattfindet. Der Kläger war ebenso aufgrund seines Ausbildungsstadiums, in dem er sich jeweils befunden hat, an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des allgemeinen Arbeitsmarktes mit nachfolgender Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI ohne sein Verschulden gehindert, so dass er nicht in der Lage war, seine rentenrechtliche Absicherung selbst zu betreiben. Die Ausbildung hat auch keine anderweitige rentenrechtliche Absicherung erfahren wie etwa die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres (vgl. BSG Urteil vom 17.04.2007, B 5 R 62/06 R, Rdnr 14 ff. m.w.N.; BSG Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R jeweils veröffentlicht bei juris).

Dem SG ist des Weiteren nicht zu folgen, soweit es von einer „Denknotwendigkeit“ ausgeht, dass keine Anrechnungszeiten festgestellt werden könnten. Die Annahme, dass die Schule mit dem Abitur bzw. dem Aushändigen des Abiturzeugnisses beendet gewesen sei, ist im Hinblick auf die Beendigung der Schule als solche zwar zutreffend. Dieser Umstand der Beendigung der Schule mit Absolvierung der Abschlussprüfung ist aber dann irrelevant, wenn eine weitere Ausbildung bzw. ein weiterer Ausbildungsabschnitt beabsichtigt ist und dieser aus vom Versicherten nicht zu vertretenden organisatorischen Gründen oder kraft staatlicher Anordnung nicht unverzüglich aufgenommen werden kann. Der Kläger befand sich exakt in der Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten und damit in der „klassischen“ Situation eines Abiturienten, der beabsichtigt, ein Hochschulstudium aufzunehmen - verzögert lediglich durch den staatlich angeordneten Wehr- bzw. Zivildienst. Gerade diese Übergangszeit zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten wird von der Rechtsprechung als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI angesehen und damit als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung.

Auch § 58 Abs. 4a SGB VI, auf den sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezogen hat, verdeutlicht bereits nach seinem Wortlaut, dass ein Nebeneinander von Pflichtbeiträgen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und in der gleichen Zeit eine Anrechnungszeit wegen Schulbesuch rentenrechtlich möglich ist, wenn der Schulbesuch die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. Zwar ist die Vorschrift des § 58 Abs. 4a SGB VI vorliegend nicht anwendbar insoweit, als sie eine versicherte Beschäftigung begleitend zum Schulbesuch voraussetzt, etwa bei Ausbildungen im zweiten Bildungs Weg mit einer dafür reduzierten Arbeitszeit und einem reduzierten Einkommen in der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 1 Nr. 1 SGB VI hat der Kläger in der fraglichen Zeit nicht ausgeübt. Für den Senat entscheidend ist aber der aus § 58 Abs. 4a SGB VI folgende Rechtsgedanke, dass ein rentenrechtlicher Ausgleich durch Anrechnungszeiten vorgesehen wird, wenn infolge einer Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine begrenzte Zeit nicht aufgenommen werden kann und damit eine eigene ausreichende rentenrechtliche Absicherung durch das Abführen angemessener Pflichtbeiträge nicht möglich ist.

Während des Schulbesuchs des Klägers wurden von der Beklagten zeitgleich Pflichtbeiträge wegen geringfügiger versicherungspflichtiger Beschäftigung und Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI anerkannt. Ein rechtlicher Grund, weshalb dies in der Zwischenphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten rechtlich nicht mehr zulässig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Zeit zwischen dem Ablegen der Diplomprüfung am 08.12.2010 und der Aushändigung des Abschlusszeugnisses am 17.03.2011 ist eine anzuerkennende Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Der Kläger hat in dieser Zeit keine geringfügige Beschäftigung mehr ausgeübt, so dass sich die oben dargelegte Problematik hier nicht stellt. Fraglich ist deshalb allein, ob eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit des Klägers auch für die Zeit nach Ablegung der Prüfung am 08.12.2010 bis zur Aushändigung des Abschlusszeugnisses gesehen werden kann. Das BSG hat in seinem Urteil vom 10.02.2005 (Az. B 4 RA 26/04 R, a.a.O.) ein Ende der Schulausbildung mit der Aushändigung des Abitur- bzw. Abschlusszeugnisses angenommen. Bei dieser Entscheidung ging es allerdings um die Frage, ob eine Überschreitung des 4-Monats-Zeitraums, der aufgrund der bestehenden Regelungen im Kindergeldrecht und bei Waisenrenten als unschädliche Zwischenzeit angesehen wird, einem weiteren Anspruch entgegenstehen könnte. Ob eine uneingeschränkte Übertragung dieser Entscheidung auf die Frage der Beendigung eines Hochschulstudiums zu erfolgen hat, hat das BSG bisher nicht entschieden. Aufgrund unterschiedlicher Handhabung der Prüfungsmodalitäten in den Universitäten oder Fachhochschulen und je nach Studienfach ist jedenfalls davon auszugehen, dass ein Ende der Hochschulausbildung frühestens dann angenommen werden kann, wenn alle Prüfungsabschnitte absolviert sind und der Versicherte weiß, dass er sein Studium erfolgreich abgeschlossen hat. Dies ist im Zweifel erst mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses der Fall.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Senats mitgeteilt, dass er die Diplomarbeit am 08.12.2010 bei seiner Universität abgegeben hatte, eine Bewertung der Arbeit war damals aber noch nicht erfolgt. Zudem hatte er eine mündliche Prüfung über den Inhalt seiner Diplomarbeit vor einem Prüfungsgremium abzulegen, die in die Gesamtnote miteinging. Diese Prüfung hat der Kläger im Februar 2011absolviert. Erst anschließend hat sich der Kläger auf versicherungspflichtige Tätigkeiten beworben und hat dann nach seinen eigenen Angaben sehr schnell eine Beschäftigung gefunden, die er versicherungspflichtig am 15.03.2011 aufgenommen hat.

Soweit sich das SG in seinen Entscheidungsgründen auf Entscheidungen des BSG vom 15.11.1973 bzw. 16.12.1997 gestützt hat, sind diese durch die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen und vor allem durch die aktuelle Rechtsprechung des BSG seit 2005 unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs als überholt anzusehen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach § 207 SGB VI - die hier nicht streitgegenständlich ist - zwar Pflichtbeiträge einer Nachentrichtung entgegenstehen würden (§ 207 Abs. 1 SGB VI). Hierunter sind aber lediglich die Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 1 S. 1 SGB VI zu verstehen. Pauschale Beiträge nach § 172 Nrn. 3 und 3a SGB VI fallen nicht hierunter. Dies ist rechtlich auch konsequent, weil ein entsprechender Ausgleich rentenrechtlicher Nachteile durch eine lange Ausbildung nicht bereits mit den geringen pauschalen Beiträgen nach § 172 SGB VI erreicht werden kann und ggf. jemand, der geringfügig versicherungsfrei arbeitet, evtl. besser stehen könnte, als der Beschäftigte, der auf die Versicherungsfreiheit selbst verzichtet hat (Finke, in: Hauck/Noftz, SGB VI; § 207 SGB VI Rdnr. 21; Fichte, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 58 Rdnr. 214).

Nach alledem war auf die Berufung des Klägers hin der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg aufzuheben und die Beklagte zur Feststellung der geltend gemachten Zeiten als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu verurteilen. Mit Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 29.08.2013 ist auch die Verhängung von Verschuldenskosten nach § 192 SGG gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Zwar ist über die hier entschiedene Rechtsfrage bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden. Der Senat sieht gleichwohl in der Entscheidung keine grundlegende Bedeutung, weil zwischenzeitlich rechtliche Änderungen im Hinblick auf die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erfolgt sind und vorliegend zudem besondere persönliche Konstellationen des Klägers eine wesentliche Rolle gespielt haben. Ein Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt nicht vor, da der Senat sich der Rechtsprechung des BSG zur Anerkennung von Übergangsanrechnungszeiten wegen Schulbesuchs in vollem Umfang angeschlossen hat.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen 1. des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,2. des Bezugs einer Versorgung,3. des Erreichens der Regelaltersgrenze oder4. einer

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(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen bel

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt


(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragsze

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 19 R 1005/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juni 2017 - L 19 R 1005/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 06. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R

bei uns veröffentlicht am 06.05.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über d

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(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2010 hinsichtlich der rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen Juli 1979 und August 1990 - an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

2

Der 1941 geborene Kläger nahm während einer ab 1978 verbüßten lebenslangen Freiheitsstrafe ab Juli 1979 an einem Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife teil. Der ganztägige Unterricht fand innerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht statt; im Oktober 1980 beendete der Kläger die Ausbildung erfolgreich. Ab Oktober 1981 absolvierte er ebenfalls im Rahmen des Strafvollzugs ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität H, das er im August 1990 mit dem Diplom abschloss. Während dieses Zeitraums arbeitete er halbtags in der JVA und wurde dafür entsprechend entlohnt; darüber hinaus war er von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit. Nach eigenen Angaben wandte er wöchentlich wenigstens 20 Stunden für das Fernstudium auf. Von Januar 1991 an war der Kläger als Freigänger versicherungspflichtig beschäftigt; nach seinen Angaben wurde die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Oktober 1992 zur Bewährung ausgesetzt und die Reststrafe nach Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist erlassen.

3

Den vom Kläger im Rahmen einer Kontenklärung gestellten Antrag auf Vormerkung der Zeiträume vom 2.7.1979 bis 23.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 31.12.1990 als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.6.2000). Sein Antrag vom 29.4.2004, diese Entscheidung zu ändern, blieb erfolglos (nicht angefochtener Bescheid der Beklagten vom 9.6.2004).

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1.5.2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 941,17 Euro (Rentenbescheid vom 22.7.2005). Seinen Widerspruch, mit dem er ua die Berücksichtigung der in der Strafhaft absolvierten Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten begehrte, behandelte die Beklagte insoweit als erneuten Antrag auf Überprüfung des bindenden Bescheids vom 28.6.2000. Dieser hatte wiederum keinen Erfolg (Bescheid vom 21.10.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006).

5

Das SG Karlsruhe hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2005 und vom 26.6.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 28.6.2000 abzuändern und - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstdauer von 96 Monaten - die Zeiten vom 2.7.1979 bis 27.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 30.5.1988 als Anrechnungszeiten festzustellen (Urteil vom 15.8.2007).

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2008 - NZS 2009, 677). Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Bescheid vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006. Durch den Rentenbescheid vom 22.7.2005 sei der eine Vormerkung der streitbefangenen Zeiträume ablehnende Bescheid vom 28.6.2000 nicht ersetzt worden; dieser entfalte weiterhin rechtliche Wirkung, da seine Bestandskraft der Bewilligung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Anrechnungszeiten entgegenstehe. Ob der Kläger die Feststellung jener Zeiten im Wege der Vormerkung verlangen oder ob er angesichts des bereits eingetretenen Leistungsfalls nur noch eine Änderung des Rentenbescheids geltend machen könne, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.10.2005 müsse jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich dort nicht berücksichtigter Zeiten sei nach § 44 Abs 2 SGB X zu beurteilen, da dessen Gegenstand keine Sozialleistung sei, auch wenn das Verfahren mit dem Ziel der Gewährung höherer Rente betrieben werde. Die Beklagte habe eine Änderung dieses Bescheids jedoch zu Recht abgelehnt, da die geltend gemachten Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft nicht als Anrechnungszeiten iS des § 58 SGB VI zu behandeln seien.

7

Zwar sei der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife nach seinem zeitlichen Umfang als Schulausbildung anzusehen, während dies bei dem Teilzeitstudium an der Fernuniversität zweifelhaft sei. Letzteres müsse aber nicht weiter aufgeklärt werden, denn einer Vormerkung beider Zeiträume als Anrechnungszeit stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht wegen dieser Ausbildungen an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert gewesen sei. Dies sei jedoch nach dem Zweck der Regelung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im Wege einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm sowie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu fordern. Allein der Umstand, dass der Kläger während der fraglichen Zeiten in Strafhaft gewesen sei, habe ihm die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit verwehrt. Die Schul- bzw Hochschulausbildung bei voller bzw hälftiger Freistellung von der Arbeit als Strafgefangener sei an die Stelle der eigentlich bestehenden - nicht rentenversicherungspflichtigen - Arbeitspflicht getreten; sie stehe damit in so engem Zusammenhang mit der Strafhaft, dass sich eine andere rentenrechtliche Einordnung verbiete. Das gelte auch für den Zeitraum eines Praktikums des Klägers bei der I.-GmbH, zumal nicht nachgewiesen sei, dass dieses innerhalb des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeitraums (bis 30.5.1988) absolviert worden sei. Dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des den Kläger während des Fernstudiums betreuenden Diplom-Pädagogen habe nicht gefolgt werden müssen, weil es auf die fiktive Tatsache, ob das Justizministerium bereits vor dem 1.6.1988 Freigang bewilligt hätte, für die Entscheidung nicht ankomme.

8

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Norm sei weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem systematischen Zusammenhang oder nach ihrem Sinn und Zweck gerechtfertigt; eine durch Auslegung zu schließende Lücke bestehe angesichts der detaillierten Regelung ebenfalls nicht. Die Entscheidung des LSG werde zudem weder den Besonderheiten des Strafvollzugs noch dem Einzelfall des Klägers gerecht, denn sie verfehle das in § 3 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) normierte Gebot, das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Strafgefangenen, die ihrer Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG genügten, hierdurch aber nicht in die Rentenversicherung einbezogen würden. Der eine Ausbildung absolvierende Strafgefangene erhalte - anders als der seine Arbeitspflicht erfüllende - keine Vergütung; er verzichte vielmehr im Interesse seiner beruflichen Qualifizierung darauf, um nach der Haftentlassung der Versichertengemeinschaft mit einer besseren beruflichen Perspektive und entsprechend höheren Beiträgen zur Verfügung zu stehen. Gerade dies solle durch die Anerkennung als Anrechnungszeit honoriert werden; der vom LSG angeführte Wertungswiderspruch bestehe deshalb nicht. Zudem habe das LSG nicht gewürdigt, dass er zugunsten der Hochschulausbildung bewusst auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des Freigängerstatus verzichtet habe.

9

Darüber hinaus habe das LSG die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) sowie seinen - des Klägers - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es erstmals in den schriftlichen Urteilsgründen die zeitliche Inanspruchnahme durch das Fernstudium im Umfang von mehr als 28 Wochenstunden in Frage gestellt habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben oder weitere Ermittlungen anzustellen. Sein darauf bezogener Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das LSG habe auch dadurch gegen § 103 SGG verstoßen, dass es der Frage nicht nachgegangen sei, ob das Praktikum außerhalb des Strafvollzugs von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 belege, dass für ihn damals die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im offenen Vollzug bestanden habe.

10

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 zurückzuweisen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 den Bescheid vom 28. Juni 2000 abzuändern und die Zeiträume vom 2. Juli 1979 bis zum 27. Oktober 1980 sowie vom 1. Oktober 1981 bis zum 3. August 1990 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Anrechnungszeiten festzustellen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für inhaltlich zutreffend und zudem auch die Sachurteilsvoraussetzungen für erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits sei allerdings nicht eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000, denn dieser habe sich mit Erlass des Rentenbescheids vom 22.7.2005 erledigt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 sei jedoch so auszulegen, dass er auch den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid zurückgewiesen habe. Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor.

13

Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte am 26.4.2010 einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen und darin den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 aus den bereits in ihren bisherigen Bescheiden benannten Gründen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers hat nur im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Einer Sachentscheidung des Senats steht das Fehlen einer von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung entgegen, nämlich der Abschluss des Vorverfahrens zum Rentenbescheid vom 22.7.2005 durch einen Widerspruchsbescheid spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Auch wenn dieser Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich erlassen wurde, hat der Senat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterhin als derzeit unzulässig anzusehen.

15

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der in Strafhaft zurückgelegten Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung.

16

a) Ein solches Begehren ist nach Eintritt des Leistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI)zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI)aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen(§ 149 Abs 5 Satz 2 Teils 2 SGB VI). Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird(Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17), oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22). Zu beachten ist jedoch, dass nach Erlass eines Rentenbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr besteht; ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (so bereits BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41).

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte über das vom Kläger in seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 erneut geltend gemachte Begehren einer Berücksichtigung seiner Schul- bzw Hochschulausbildung in Strafhaft als Anrechnungszeiten mit gesondertem Bescheid nach § 44 SGB X vom 21.10.2005 entschieden hat. Allerdings war die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, es könne Widerspruch erhoben werden, unrichtig. Denn ein eigenständiger Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich der Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht erfolge, war unzulässig. Der unnötig (aber unschädlich) separat erlassene Bescheid vom 21.10.2005 wurde vielmehr kraft Gesetzes zum Gegenstand des bei seinem Erlass noch andauernden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid (vgl § 86 SGG; vgl zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 7 f). Dem hätte die Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung tragen müssen, anstatt den Kläger - wie die Beklagte mittlerweile einräumt - auf den Irrweg eines auf die Vormerkung der Anrechnungszeiten verengten separaten Widerspruchs- und Klageverfahrens zu leiten.

18

Auch das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner (nicht zutreffenden) Rechtsmeinung, dass die Klage ungeachtet des Erlasses des Rentenbescheids vom 22.7.2005 nur den Überprüfungsbescheid vom 21.10.2005 in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zum Gegenstand habe, nicht in der Sache entscheiden dürfen. Es hätte die Klage vielmehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwerfen müssen (vgl BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 2). Das Begehren des Klägers zielte jedoch - ungeachtet der Fassung seiner Klageanträge in den Vorinstanzen (§ 123 SGG) - in Wirklichkeit von Anfang an auf die Anfechtung des Rentenbescheids vom 22.7.2005 und des - wie bereits ausgeführt - zum Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids vom 21.10.2005 sowie zugleich auf die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Rentenleistung (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 10). Über diesen Streitstoff hat das LSG seinen eigenen Darlegungen zufolge bislang nicht entschieden.

19

2. Dem Senat ist es in dieser prozessualen Lage verwehrt, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 170 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 1 SGG). Denn auf der Grundlage des vorliegenden Streitgegenstands ist die Klage gegen den Rentenbescheid im Revisionsverfahren infolge des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in Bezug auf diesen Bescheid noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens als unzulässig zu behandeln (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG - s hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 78 RdNr 3). Die Beklagte hatte bis zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht über den vom Kläger mit Schreiben vom 1.9.2005 eingelegten, am 24.9.2005 begründeten und (nach Erlass des Überprüfungsbescheids vom 21.10.2005) am 5.11.2005 bekräftigten Widerspruch gegen den aus seiner Sicht "alles entscheidenden Schluss-Rentenbescheid" vom 22.7.2005 entschieden. Das Fehlen dieser unverzichtbaren und von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung (vgl BSG vom 18.3.1999 - SozR 3-1500 § 78 Nr 3 S 5 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20) zwingt in der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation dazu, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

20

Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 kann entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht der Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in ihm zugleich über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 entschieden wurde. Für eine solche Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte in dem bekannt gegebenen Wortlaut des genannten Widerspruchsbescheids (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X). In ihm wird ausdrücklich nur "der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2005" - also gegen den von der Beklagten erlassenen Bescheid zur Überprüfung des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Ausführungen, die sich auf die Rentenfestsetzung beziehen, finden sich in jenem Widerspruchsbescheid nicht einmal ansatzweise. Vor diesem Hintergrund kann der objektive Erklärungsinhalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006 aus der Sicht des Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass die Beklagte damit ausschließlich über den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Bescheid vom 21.10.2005 und inhaltlich nur über die Frage, ob der Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zu korrigieren sei, entschieden hat; die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheids vom 22.7.2005 war ersichtlich nicht Gegenstand jener Entscheidung. Eine nachträgliche Interpretation des Regelungsgehalts dieses Bescheids in dem von der Beklagten nunmehr favorisierten Sinn wäre mit den für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Vorgaben (vgl hierzu BSG vom 28.10.2008 - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15 sowie Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN) nicht vereinbar.

21

Eine abschließende Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dem Begehren des Klägers entgegengetreten ist und die Abweisung seiner Klage beantragt hat (BSG vom 5.9.2006 - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 29 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allein eine "besondere Gestaltung des Falles" eine geeignete Rechtfertigung dafür ist, abweichend von den vorgenannten Entscheidungen den Abschluss des Vorverfahrens als Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts als verzichtbar anzusehen (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 18 f). Die besondere Ausprägung der verfahrensrechtlichen Konstellation, über die der Senat vorliegend zu befinden hat, bietet jedenfalls keine Grundlage dafür, allein aus verfahrensökonomischen Erwägungen auf die Durchführung des Vorverfahrens zu verzichten. Anders als in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall hat die Beklagte hier im Verlauf des Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 26.4.2010 über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid entschieden. Dieser Widerspruchsbescheid kann nach der Regelung in § 171 Abs 2 SGG nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens werden; er ist vielmehr zunächst von den Tatsachengerichten zu überprüfen (vgl BSG vom 30.11.1961 - BSGE 16, 21, 23 f = SozR Nr 5 zu § 78 SGG). Somit ist dem Senat schon aus diesem Grund eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt; er hat vielmehr im Revisionsverfahren die Klage weiterhin als unzulässig anzusehen.

22

Das führt jedoch nicht dazu, die Revision des Klägers ohne Sachentscheidung zurückzuweisen. Der Senat hält es vielmehr im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer Beschleunigung des weiteren Verfahrens für tunlich, die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsgericht wird sodann auf der Grundlage des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 in der Sache zu entscheiden haben.

23

Dieser Widerspruchsbescheid gilt nach erfolgter Zurückverweisung an das LSG nicht mehr gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten. Zwar ändert bzw ersetzt er iS der genannten Vorschrift den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.10.2005. Jene Regelung erfasst jedoch nicht den Fall, dass eine Sache, die bei Erlass des neuen Verwaltungsakts nicht mehr beim LSG, sondern schon beim BSG rechtshängig gewesen ist, infolge Zurückverweisung durch das BSG erneut beim LSG rechtshängig wird (BSG vom 21.1.1959 - BSGE 9, 78, 79; BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 187/04 B - Juris RdNr 11). In einer solchen Konstellation ist der neue Verwaltungsakt vielmehr nicht anders zu behandeln, als wenn er während des Berufungsverfahrens erlassen worden wäre, dh es ist nicht § 171 Abs 2 SGG anzuwenden, sondern § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 SGG. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem neuen Verwaltungsakt - wie hier - um einen Widerspruchsbescheid handelt. Dies wird durch die Neufassung des § 96 Abs 1 SGG(mWv 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) nicht ausgeschlossen. Danach wird ein nach Klageerhebung erlassener neuer Verwaltungsakt "nur dann" Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er "nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist". Mit dieser Formulierung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs lediglich der Anwendungsbereich des § 96 SGG "auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Klageerhebung" erstreckt werden(Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7716 S 18 f - Zu Nr 16). Sie hat hingegen nicht den Zweck, die Einbeziehung der nach Klageerhebung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bescheide oder gar des erst nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheids zu unterbinden (vgl Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 96 RdNr 3, 11). Vielmehr ist auch in einer solchen prozessualen Lage Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den - ggf auch erst nach Klageerhebung erlassenen - Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG - s hierzu BSG vom 25.3.1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 40). Mithin wird nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits das Berufungsgericht nunmehr über den Rentenbescheid vom 22.7.2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21.10.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 zu befinden haben.

24

3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang - ohne dass dies für seine Entscheidung tragend wäre - auf folgende, für die Würdigung der materiellen Rechtslage bedeutsame Aspekte hin:

25

Die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen (Beitrags-)Leistungen erbracht hat, ist Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs; sie ist - entgegen dem Vorbringen der Revision - keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte aufgrund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leistet (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12 f). Damit stellt die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich (BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67; s auch Senatsurteile vom 13.11.2008: B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 21 - und B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 26). Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen (ebenso wie weitere Tatbestände von Anrechnungszeiten) dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung gehindert war (BSG - Großer Senat - vom 9.12.1975 - BSGE 41, 49 f = SozR 2200 § 1259 Nr 13 S 42 f; BSG vom 15.6.1976 - BSGE 42, 86 f = SozR 2200 § 1259 Nr 18 S 60 f). Dementsprechend können Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine wirksamen Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten, auch keine Anrechnungszeiten sein (vgl BSG vom 15.6.1976, aaO).

26

Speziell für Ausbildungszeiten, die vom Versicherten während einer Strafhaft absolviert wurden, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Zeit der Strafhaft selbst rentenrechtlich weiterhin keine Beitragszeit ist (vgl § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG - zur Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung s BVerfG vom 1.7.1998 - BVerfGE 98, 169, 200, 212). Mithin führen auch Ausbildungen, die während einer Strafhaft in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse des Gefangenen an Stelle der grundsätzlich bestehenden Arbeitspflicht durchgeführt werden (§ 37 Abs 3 iVm § 41 Abs 1 StVollzG), nicht zu einem Ausfall an Beiträgen zur Rentenversicherung. Würden gleichwohl nur Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt, nicht aber Zeiten, in denen der Gefangene seiner Arbeitspflicht nachkam, wäre dies im Lichte des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) kaum zu rechtfertigen. Selbst wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestünden, die im Rahmen von Vollzugslockerungen gestattete unbeaufsichtigte Ausübung einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt (Freigang gemäß § 11 Abs 1 Nr 1 Alt 2 iVm § 39 Abs 1 StVollzG) trotz weiterhin vollstreckter Strafhaft (ausnahmsweise) als rentenversicherungspflichtig zu behandeln (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI; s auch Wunder/Diehm, SozSich 2009, 74 f; Mrozynski, SGb 1990, 315, 316), so ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dies ebenso für eine Schul- oder Hochschulausbildung gilt, die der Strafgefangene in der Haftanstalt absolviert, auch wenn er während dieser Zeit ansonsten möglicherweise Freigang erhalten hätte. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfte eine solche Ausbildung nicht die auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses absolvierte Arbeit bzw Berufsausbildung eines Strafgefangenen mit Freigängerstatus ersetzen; sie träte vielmehr an die Stelle der (beitragsfreien) Pflichtarbeit.

27

4. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2010 hinsichtlich der rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen Juli 1979 und August 1990 - an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

2

Der 1941 geborene Kläger nahm während einer ab 1978 verbüßten lebenslangen Freiheitsstrafe ab Juli 1979 an einem Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife teil. Der ganztägige Unterricht fand innerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) bei gleichzeitiger Freistellung von der Arbeitspflicht statt; im Oktober 1980 beendete der Kläger die Ausbildung erfolgreich. Ab Oktober 1981 absolvierte er ebenfalls im Rahmen des Strafvollzugs ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität H, das er im August 1990 mit dem Diplom abschloss. Während dieses Zeitraums arbeitete er halbtags in der JVA und wurde dafür entsprechend entlohnt; darüber hinaus war er von der Arbeitspflicht als Strafgefangener befreit. Nach eigenen Angaben wandte er wöchentlich wenigstens 20 Stunden für das Fernstudium auf. Von Januar 1991 an war der Kläger als Freigänger versicherungspflichtig beschäftigt; nach seinen Angaben wurde die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Oktober 1992 zur Bewährung ausgesetzt und die Reststrafe nach Ablauf der fünfjährigen Bewährungsfrist erlassen.

3

Den vom Kläger im Rahmen einer Kontenklärung gestellten Antrag auf Vormerkung der Zeiträume vom 2.7.1979 bis 23.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 31.12.1990 als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 28.6.2000). Sein Antrag vom 29.4.2004, diese Entscheidung zu ändern, blieb erfolglos (nicht angefochtener Bescheid der Beklagten vom 9.6.2004).

4

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1.5.2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 941,17 Euro (Rentenbescheid vom 22.7.2005). Seinen Widerspruch, mit dem er ua die Berücksichtigung der in der Strafhaft absolvierten Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten begehrte, behandelte die Beklagte insoweit als erneuten Antrag auf Überprüfung des bindenden Bescheids vom 28.6.2000. Dieser hatte wiederum keinen Erfolg (Bescheid vom 21.10.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006).

5

Das SG Karlsruhe hat die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.10.2005 und vom 26.6.2006 verpflichtet, den Bescheid vom 28.6.2000 abzuändern und - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstdauer von 96 Monaten - die Zeiten vom 2.7.1979 bis 27.10.1980 sowie vom 1.10.1981 bis 30.5.1988 als Anrechnungszeiten festzustellen (Urteil vom 15.8.2007).

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2008 - NZS 2009, 677). Gegenstand des Rechtsstreits sei allein der Bescheid vom 21.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006. Durch den Rentenbescheid vom 22.7.2005 sei der eine Vormerkung der streitbefangenen Zeiträume ablehnende Bescheid vom 28.6.2000 nicht ersetzt worden; dieser entfalte weiterhin rechtliche Wirkung, da seine Bestandskraft der Bewilligung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der geltend gemachten Anrechnungszeiten entgegenstehe. Ob der Kläger die Feststellung jener Zeiten im Wege der Vormerkung verlangen oder ob er angesichts des bereits eingetretenen Leistungsfalls nur noch eine Änderung des Rentenbescheids geltend machen könne, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21.10.2005 müsse jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich dort nicht berücksichtigter Zeiten sei nach § 44 Abs 2 SGB X zu beurteilen, da dessen Gegenstand keine Sozialleistung sei, auch wenn das Verfahren mit dem Ziel der Gewährung höherer Rente betrieben werde. Die Beklagte habe eine Änderung dieses Bescheids jedoch zu Recht abgelehnt, da die geltend gemachten Zeiten einer Schul- bzw Hochschulausbildung während einer Strafhaft nicht als Anrechnungszeiten iS des § 58 SGB VI zu behandeln seien.

7

Zwar sei der Kurs zur Erlangung der Fachhochschulreife nach seinem zeitlichen Umfang als Schulausbildung anzusehen, während dies bei dem Teilzeitstudium an der Fernuniversität zweifelhaft sei. Letzteres müsse aber nicht weiter aufgeklärt werden, denn einer Vormerkung beider Zeiträume als Anrechnungszeit stehe bereits entgegen, dass der Kläger nicht wegen dieser Ausbildungen an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert gewesen sei. Dies sei jedoch nach dem Zweck der Regelung in § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI im Wege einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm sowie zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu fordern. Allein der Umstand, dass der Kläger während der fraglichen Zeiten in Strafhaft gewesen sei, habe ihm die Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit verwehrt. Die Schul- bzw Hochschulausbildung bei voller bzw hälftiger Freistellung von der Arbeit als Strafgefangener sei an die Stelle der eigentlich bestehenden - nicht rentenversicherungspflichtigen - Arbeitspflicht getreten; sie stehe damit in so engem Zusammenhang mit der Strafhaft, dass sich eine andere rentenrechtliche Einordnung verbiete. Das gelte auch für den Zeitraum eines Praktikums des Klägers bei der I.-GmbH, zumal nicht nachgewiesen sei, dass dieses innerhalb des im Berufungsverfahren noch streitbefangenen Zeitraums (bis 30.5.1988) absolviert worden sei. Dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des den Kläger während des Fernstudiums betreuenden Diplom-Pädagogen habe nicht gefolgt werden müssen, weil es auf die fiktive Tatsache, ob das Justizministerium bereits vor dem 1.6.1988 Freigang bewilligt hätte, für die Entscheidung nicht ankomme.

8

Der Kläger rügt mit der vom LSG zugelassenen Revision die Verletzung von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Norm sei weder nach ihrem Wortlaut noch nach dem systematischen Zusammenhang oder nach ihrem Sinn und Zweck gerechtfertigt; eine durch Auslegung zu schließende Lücke bestehe angesichts der detaillierten Regelung ebenfalls nicht. Die Entscheidung des LSG werde zudem weder den Besonderheiten des Strafvollzugs noch dem Einzelfall des Klägers gerecht, denn sie verfehle das in § 3 Abs 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) normierte Gebot, das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken. Die Anerkennung von Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Privilegierung gegenüber Strafgefangenen, die ihrer Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG genügten, hierdurch aber nicht in die Rentenversicherung einbezogen würden. Der eine Ausbildung absolvierende Strafgefangene erhalte - anders als der seine Arbeitspflicht erfüllende - keine Vergütung; er verzichte vielmehr im Interesse seiner beruflichen Qualifizierung darauf, um nach der Haftentlassung der Versichertengemeinschaft mit einer besseren beruflichen Perspektive und entsprechend höheren Beiträgen zur Verfügung zu stehen. Gerade dies solle durch die Anerkennung als Anrechnungszeit honoriert werden; der vom LSG angeführte Wertungswiderspruch bestehe deshalb nicht. Zudem habe das LSG nicht gewürdigt, dass er zugunsten der Hochschulausbildung bewusst auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen des Freigängerstatus verzichtet habe.

9

Darüber hinaus habe das LSG die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) sowie seinen - des Klägers - Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es erstmals in den schriftlichen Urteilsgründen die zeitliche Inanspruchnahme durch das Fernstudium im Umfang von mehr als 28 Wochenstunden in Frage gestellt habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben oder weitere Ermittlungen anzustellen. Sein darauf bezogener Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das LSG habe auch dadurch gegen § 103 SGG verstoßen, dass es der Frage nicht nachgegangen sei, ob das Praktikum außerhalb des Strafvollzugs von Anfang Mai bis Mitte Juni 1988 belege, dass für ihn damals die Möglichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im offenen Vollzug bestanden habe.

10

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 zurückzuweisen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. August 2007 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 den Bescheid vom 28. Juni 2000 abzuändern und die Zeiträume vom 2. Juli 1979 bis zum 27. Oktober 1980 sowie vom 1. Oktober 1981 bis zum 3. August 1990 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze als Anrechnungszeiten festzustellen,

        

hilfsweise,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält das angefochtene Urteil für inhaltlich zutreffend und zudem auch die Sachurteilsvoraussetzungen für erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits sei allerdings nicht eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000, denn dieser habe sich mit Erlass des Rentenbescheids vom 22.7.2005 erledigt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 sei jedoch so auszulegen, dass er auch den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid zurückgewiesen habe. Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor.

13

Auf Hinweis des Senats hat die Beklagte am 26.4.2010 einen weiteren Widerspruchsbescheid erlassen und darin den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 aus den bereits in ihren bisherigen Bescheiden benannten Gründen zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers hat nur im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Erfolg (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Einer Sachentscheidung des Senats steht das Fehlen einer von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung entgegen, nämlich der Abschluss des Vorverfahrens zum Rentenbescheid vom 22.7.2005 durch einen Widerspruchsbescheid spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Auch wenn dieser Widerspruchsbescheid zwischenzeitlich erlassen wurde, hat der Senat die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage weiterhin als derzeit unzulässig anzusehen.

15

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der in Strafhaft zurückgelegten Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung.

16

a) Ein solches Begehren ist nach Eintritt des Leistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des Rentenbescheids (bzw - nachfolgend - zu dessen Überprüfung) zu verfolgen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI)zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI)aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen(§ 149 Abs 5 Satz 2 Teils 2 SGB VI). Dem Erfordernis einer Aufhebung entgegenstehender Feststellungen eines Vormerkungsbescheids "im Rentenbescheid" ist allerdings auch dann noch Genüge getan, wenn eine solche Regelung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid in einem gesonderten Bescheid getroffen wird, der sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird(Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 17), oder wenn dies im Widerspruchsbescheid selbst geschieht (Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 19, 22). Zu beachten ist jedoch, dass nach Erlass eines Rentenbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid nicht mehr besteht; ein solches Verfahren ist mithin unzulässig (so bereits BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 3; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 8 ff; BSG vom 23.8.2005 - SGb 2006, 429 RdNr 41).

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte über das vom Kläger in seinem Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 erneut geltend gemachte Begehren einer Berücksichtigung seiner Schul- bzw Hochschulausbildung in Strafhaft als Anrechnungszeiten mit gesondertem Bescheid nach § 44 SGB X vom 21.10.2005 entschieden hat. Allerdings war die diesem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, es könne Widerspruch erhoben werden, unrichtig. Denn ein eigenständiger Widerspruch gegen die Entscheidung, dass eine Korrektur des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 hinsichtlich der Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht erfolge, war unzulässig. Der unnötig (aber unschädlich) separat erlassene Bescheid vom 21.10.2005 wurde vielmehr kraft Gesetzes zum Gegenstand des bei seinem Erlass noch andauernden Widerspruchsverfahrens gegen den Rentenbescheid (vgl § 86 SGG; vgl zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsurteil vom 20.7.2005 - SozR 4-1500 § 96 Nr 3 RdNr 7 f). Dem hätte die Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung tragen müssen, anstatt den Kläger - wie die Beklagte mittlerweile einräumt - auf den Irrweg eines auf die Vormerkung der Anrechnungszeiten verengten separaten Widerspruchs- und Klageverfahrens zu leiten.

18

Auch das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner (nicht zutreffenden) Rechtsmeinung, dass die Klage ungeachtet des Erlasses des Rentenbescheids vom 22.7.2005 nur den Überprüfungsbescheid vom 21.10.2005 in Bezug auf den Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zum Gegenstand habe, nicht in der Sache entscheiden dürfen. Es hätte die Klage vielmehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verwerfen müssen (vgl BSG vom 22.9.1981 - SozR 1500 § 53 Nr 2 S 2). Das Begehren des Klägers zielte jedoch - ungeachtet der Fassung seiner Klageanträge in den Vorinstanzen (§ 123 SGG) - in Wirklichkeit von Anfang an auf die Anfechtung des Rentenbescheids vom 22.7.2005 und des - wie bereits ausgeführt - zum Bestandteil des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheids vom 21.10.2005 sowie zugleich auf die Verurteilung der Beklagten zu einer höheren Rentenleistung (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs 1 und 4 SGG; vgl auch BSG vom 14.5.2003 - SozR 4-2600 § 256b Nr 1 RdNr 10). Über diesen Streitstoff hat das LSG seinen eigenen Darlegungen zufolge bislang nicht entschieden.

19

2. Dem Senat ist es in dieser prozessualen Lage verwehrt, selbst abschließend in der Sache zu entscheiden (§ 170 Abs 1 Satz 2 bzw Abs 2 Satz 1 SGG). Denn auf der Grundlage des vorliegenden Streitgegenstands ist die Klage gegen den Rentenbescheid im Revisionsverfahren infolge des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren in Bezug auf diesen Bescheid noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens als unzulässig zu behandeln (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG - s hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 78 RdNr 3). Die Beklagte hatte bis zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht über den vom Kläger mit Schreiben vom 1.9.2005 eingelegten, am 24.9.2005 begründeten und (nach Erlass des Überprüfungsbescheids vom 21.10.2005) am 5.11.2005 bekräftigten Widerspruch gegen den aus seiner Sicht "alles entscheidenden Schluss-Rentenbescheid" vom 22.7.2005 entschieden. Das Fehlen dieser unverzichtbaren und von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzung (vgl BSG vom 18.3.1999 - SozR 3-1500 § 78 Nr 3 S 5 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20) zwingt in der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation dazu, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

20

Der Widerspruchsbescheid vom 26.6.2006 kann entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht der Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in ihm zugleich über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 22.7.2005 entschieden wurde. Für eine solche Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte in dem bekannt gegebenen Wortlaut des genannten Widerspruchsbescheids (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X). In ihm wird ausdrücklich nur "der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.10.2005" - also gegen den von der Beklagten erlassenen Bescheid zur Überprüfung des Vormerkungsbescheids vom 28.6.2000 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen nicht vor. Ausführungen, die sich auf die Rentenfestsetzung beziehen, finden sich in jenem Widerspruchsbescheid nicht einmal ansatzweise. Vor diesem Hintergrund kann der objektive Erklärungsinhalt des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2006 aus der Sicht des Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass die Beklagte damit ausschließlich über den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Bescheid vom 21.10.2005 und inhaltlich nur über die Frage, ob der Vormerkungsbescheid vom 28.6.2000 zu korrigieren sei, entschieden hat; die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rentenbescheids vom 22.7.2005 war ersichtlich nicht Gegenstand jener Entscheidung. Eine nachträgliche Interpretation des Regelungsgehalts dieses Bescheids in dem von der Beklagten nunmehr favorisierten Sinn wäre mit den für die Auslegung von Verwaltungsakten maßgeblichen Vorgaben (vgl hierzu BSG vom 28.10.2008 - SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15 sowie Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN) nicht vereinbar.

21

Eine abschließende Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens dem Begehren des Klägers entgegengetreten ist und die Abweisung seiner Klage beantragt hat (BSG vom 5.9.2006 - BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr 1, RdNr 29 mwN; BSG vom 25.4.2007 - B 12 AL 2/06 R - Juris RdNr 20). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob allein eine "besondere Gestaltung des Falles" eine geeignete Rechtfertigung dafür ist, abweichend von den vorgenannten Entscheidungen den Abschluss des Vorverfahrens als Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts als verzichtbar anzusehen (vgl BSG vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 18 f). Die besondere Ausprägung der verfahrensrechtlichen Konstellation, über die der Senat vorliegend zu befinden hat, bietet jedenfalls keine Grundlage dafür, allein aus verfahrensökonomischen Erwägungen auf die Durchführung des Vorverfahrens zu verzichten. Anders als in dem vom 4. Senat entschiedenen Fall hat die Beklagte hier im Verlauf des Revisionsverfahrens mit Bescheid vom 26.4.2010 über den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid entschieden. Dieser Widerspruchsbescheid kann nach der Regelung in § 171 Abs 2 SGG nicht zum Gegenstand des Revisionsverfahrens werden; er ist vielmehr zunächst von den Tatsachengerichten zu überprüfen (vgl BSG vom 30.11.1961 - BSGE 16, 21, 23 f = SozR Nr 5 zu § 78 SGG). Somit ist dem Senat schon aus diesem Grund eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt; er hat vielmehr im Revisionsverfahren die Klage weiterhin als unzulässig anzusehen.

22

Das führt jedoch nicht dazu, die Revision des Klägers ohne Sachentscheidung zurückzuweisen. Der Senat hält es vielmehr im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer Beschleunigung des weiteren Verfahrens für tunlich, die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsgericht wird sodann auf der Grundlage des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 in der Sache zu entscheiden haben.

23

Dieser Widerspruchsbescheid gilt nach erfolgter Zurückverweisung an das LSG nicht mehr gemäß § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten. Zwar ändert bzw ersetzt er iS der genannten Vorschrift den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.10.2005. Jene Regelung erfasst jedoch nicht den Fall, dass eine Sache, die bei Erlass des neuen Verwaltungsakts nicht mehr beim LSG, sondern schon beim BSG rechtshängig gewesen ist, infolge Zurückverweisung durch das BSG erneut beim LSG rechtshängig wird (BSG vom 21.1.1959 - BSGE 9, 78, 79; BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 187/04 B - Juris RdNr 11). In einer solchen Konstellation ist der neue Verwaltungsakt vielmehr nicht anders zu behandeln, als wenn er während des Berufungsverfahrens erlassen worden wäre, dh es ist nicht § 171 Abs 2 SGG anzuwenden, sondern § 153 Abs 1 SGG iVm § 96 SGG. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem neuen Verwaltungsakt - wie hier - um einen Widerspruchsbescheid handelt. Dies wird durch die Neufassung des § 96 Abs 1 SGG(mWv 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) nicht ausgeschlossen. Danach wird ein nach Klageerhebung erlassener neuer Verwaltungsakt "nur dann" Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er "nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist". Mit dieser Formulierung soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs lediglich der Anwendungsbereich des § 96 SGG "auf den Zeitraum zwischen Erlass des Widerspruchsbescheids und Klageerhebung" erstreckt werden(Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/7716 S 18 f - Zu Nr 16). Sie hat hingegen nicht den Zweck, die Einbeziehung der nach Klageerhebung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bescheide oder gar des erst nach Klageerhebung erlassenen Widerspruchsbescheids zu unterbinden (vgl Binder in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 96 RdNr 3, 11). Vielmehr ist auch in einer solchen prozessualen Lage Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den - ggf auch erst nach Klageerhebung erlassenen - Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG - s hierzu BSG vom 25.3.1999 - SozR 3-1300 § 24 Nr 14 S 40). Mithin wird nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits das Berufungsgericht nunmehr über den Rentenbescheid vom 22.7.2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21.10.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26.4.2010 zu befinden haben.

24

3. Der Senat weist in diesem Zusammenhang - ohne dass dies für seine Entscheidung tragend wäre - auf folgende, für die Würdigung der materiellen Rechtslage bedeutsame Aspekte hin:

25

Die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen (Beitrags-)Leistungen erbracht hat, ist Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs; sie ist - entgegen dem Vorbringen der Revision - keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte aufgrund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leistet (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 12 f). Damit stellt die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich (BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 67; s auch Senatsurteile vom 13.11.2008: B 13 R 43/07 R - Juris RdNr 21 - und B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 26). Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen (ebenso wie weitere Tatbestände von Anrechnungszeiten) dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung gehindert war (BSG - Großer Senat - vom 9.12.1975 - BSGE 41, 49 f = SozR 2200 § 1259 Nr 13 S 42 f; BSG vom 15.6.1976 - BSGE 42, 86 f = SozR 2200 § 1259 Nr 18 S 60 f). Dementsprechend können Zeiten, für die aus Rechtsgründen keine wirksamen Pflichtbeiträge entrichtet werden konnten, auch keine Anrechnungszeiten sein (vgl BSG vom 15.6.1976, aaO).

26

Speziell für Ausbildungszeiten, die vom Versicherten während einer Strafhaft absolviert wurden, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Zeit der Strafhaft selbst rentenrechtlich weiterhin keine Beitragszeit ist (vgl § 190 Nr 13 iVm § 198 Abs 3 StVollzG - zur Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung s BVerfG vom 1.7.1998 - BVerfGE 98, 169, 200, 212). Mithin führen auch Ausbildungen, die während einer Strafhaft in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse des Gefangenen an Stelle der grundsätzlich bestehenden Arbeitspflicht durchgeführt werden (§ 37 Abs 3 iVm § 41 Abs 1 StVollzG), nicht zu einem Ausfall an Beiträgen zur Rentenversicherung. Würden gleichwohl nur Ausbildungszeiten während einer Strafhaft als Anrechnungszeiten rentensteigernd berücksichtigt, nicht aber Zeiten, in denen der Gefangene seiner Arbeitspflicht nachkam, wäre dies im Lichte des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 Abs 1 GG) kaum zu rechtfertigen. Selbst wenn hinreichende sachliche Gründe dafür bestünden, die im Rahmen von Vollzugslockerungen gestattete unbeaufsichtigte Ausübung einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt (Freigang gemäß § 11 Abs 1 Nr 1 Alt 2 iVm § 39 Abs 1 StVollzG) trotz weiterhin vollstreckter Strafhaft (ausnahmsweise) als rentenversicherungspflichtig zu behandeln (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI; s auch Wunder/Diehm, SozSich 2009, 74 f; Mrozynski, SGb 1990, 315, 316), so ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dies ebenso für eine Schul- oder Hochschulausbildung gilt, die der Strafgefangene in der Haftanstalt absolviert, auch wenn er während dieser Zeit ansonsten möglicherweise Freigang erhalten hätte. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfte eine solche Ausbildung nicht die auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses absolvierte Arbeit bzw Berufsausbildung eines Strafgefangenen mit Freigängerstatus ersetzen; sie träte vielmehr an die Stelle der (beitragsfreien) Pflichtarbeit.

27

4. Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

1.
des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
2.
des Bezugs einer Versorgung,
3.
des Erreichens der Regelaltersgrenze oder
4.
einer Beitragserstattung,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

(2) (weggefallen)

(3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.