Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Juli 2016 - L 15 VG 20/11

published on 05/07/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Juli 2016 - L 15 VG 20/11
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Bundessozialgericht, B 9 V 65/16 B, 24/10/2016

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Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die 1956 geborene Klägerin, für die mit Änderungsbescheid des Beklagten vom 09.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 wegen Somatisierungsstörung, seelische Krankheit festgestellt worden ist, stellte am 16.12.2010 beim Beklagten Antrag auf Versorgung nach dem OEG, da ihr Nachbar, Herr T., im Rahmen des seit Mai 2010 zwischen ihm und der Klägerin bestehenden „Kalten Kriegs“ in ihrem Haus - ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen in der B-Straße, B-Stadt - die Massivholztüre vor ihrer Kellerabteiltüre (Zwischentüre) manipuliert habe, so dass diese beim Versuch der Klägerin, sie zu öffnen, auf die Klägerin gestürzt sei. Die Tür habe nur so ausgesehen, als sei sie verschlossen, tatsächlich sei sie jedoch nur angelehnt gewesen. Dies habe sich am 01.12.2010 um ca. 12 Uhr ereignet. Die Klägerin gab im Rahmen ihres Antrags beim Beklagten an, sich „hockend unter dem Türblatt auf dem Boden mit Schmerzen am linken Ohr, der linken Schulter und im Scheitelbereich des Kopfes“ befunden zu haben. Weiter machte die Klägerin anhaltende Kopfschmerzen und Tinnitus, Herzbeschwerden, Angststörungen, sehr realitätsbezogene und unmittelbare Alpträume, Magenkrämpfe, Druck im vorderen Körper (Weichteilbereich) sowie gelegentlich Schwindel und Übelkeit geltend. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung bei der Polizei stellte die Klägerin am 05.12.2010 unter anderem klar, dass sie kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Sie habe erst nach dem Vorfall bemerkt, dass die Türe aus den Angeln gehoben gewesen sei. Sie bewohne die Eigentumswohnung über der Wohnung des Täters. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie alleine im Keller gewesen; Herrn T. habe sie bei der entsprechenden Handlung nicht beobachtet.

Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei äußerte sich Herr T. nicht zur Sache. Wie sich aus den vom Beklagten beigezogenen Ermittlungsakten (Staatsanwaltschaft B-Stadt, Az.: ...) ergab, stellte die Polizei bei der Augenscheinnahme der Tür fest, dass diese aus den Angeln gehoben gewesen sei. Die Polizei vernahm den Hausmeister, den Hausreiniger und den Mitarbeiter der Hausverwaltung des betreffenden Anwesens sowie fast alle Bewohner als Zeugen. Angaben zu der Tat konnte jedoch keiner der Zeugen machen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 17.01.2011 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt, da die durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte ergeben hätten, die auf den Beschuldigten als Täter hindeuten würden. Es bleibe letztlich nur die Vermutung der Klägerin.

Im Rahmen der Antragsbearbeitung wertete der Beklagte unter anderem das von der Klägerin vorgelegte Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin G. vom 24.11.2010 und den Kurzarztbrief vom 02.12.2010 der Unfallchirurgie - Notaufnahme - des Klinikums B-Stadt aus; darin wurde bestätigt, dass sich die Klägerin dort ab dem 01.12.2010 in Behandlung befand; es wurde die Diagnose einer Schädelprellung gestellt. Ein Hinweis auf eine schwere Schädelverletzung ergebe sich nicht, die Halswirbelsäule sei frei beweglich. Weitere Verletzungen seien nicht erkennbar.

Mit Bescheid vom 14.03.2011 lehnte der Beklagte den gegenständlichen Antrag der Klägerin ab, da der geltend gemachte Angriff nicht nachgewiesen sei. Es gebe hierzu ausschließlich die Aussage der Klägerin, die größtenteils auf Vermutungen basiere, da diese selbst nicht wisse, wer die Türe aus den Angeln gehoben habe und aus welchen Gründen die Türe nur angelehnt gewesen sei.

Am 18.03.2011 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass vom Beklagten nur oberflächlich ermittelt worden sei. Die Klägerin beantragte eine gründlichere Beweisaufnahme. Mittlerweile habe sie bei der Polizei in L-Stadt über 70 Anzeigen erstattet. Der vorliegende Fall dürfe nicht isoliert gesehen werden. In der Folge hat die Klägerin dem Beklagten auch zahlreiche weitere Sachverhalte bezüglich (angeblicher) gegen sie gerichteter Angriffe geschildert. Mit Schreiben vom 23.03.2011 machte die Klägerin den Beklagten darauf aufmerksam, immer noch unter leichtem Dauerkopfschmerz und abruptem gelegentlichem Erbrechen im Hinblick auf den Vorfall mit der Kellertüre zu leiden.

Im Folgenden wertete der Beklagte Zeugenaussagen unter anderem von Nachbarn der Klägerin bzw. deren Besuchern aus; in diesen Aussagen wurde teilweise problematisches Verhalten der Klägerin gegenüber ihren Nachbarn geschildert.

Weiter zog der Beklagte einen Bericht über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts (AG) B-Stadt vom 23.02.2011 wegen einstweiliger Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz bei; die Klägerin hatte gegen den von ihr beschuldigten Täter einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt. Im Rahmen dieses Termins sagte der Beschuldigte gemäß dem Vermerk des AG Folgendes aus:

„Er wohne mit seiner Familie seit 13 Jahren in der Erdgeschosswohnung, welche direkt unter der Wohnung der Antragstellerin liegt. Er komme mit den Mitbewohnern bzw. Nachbarn gut aus. Seit die Antragsteller[in, d. Verf.] in das Haus eingezogen sei, sei die Stimmung nicht mehr so gut. Weiter gibt der Antragsgegner an, dass er nichts mit dem Vorfall mit der Tür zu tun habe. Er würde so etwas nie machen, nicht zuletzt deshalb, weil sein zwölfjähriger Sohn auch bisweilen in den Keller geht. Die Familie habe dort Getränke und Vorräte gelagert, da sie lediglich eine kleine Wohnung bewohnen würde. Es ist richtig, dass er in letzter Zeit mehr zu Hause gewesen sei, da er insoweit Überstunden abgebaut habe. Zudem sei ein operativer Eingriff dazugekommen, weshalb er bis 18. Februar krankgeschrieben gewesen sei. Ansonsten arbeite er vollschichtig untertags als Fensterbauer. Im Übrigen nimmt der Antragsgegner Bezug auf sein Vorbringen, insbesondere was die Lärmbelästigung durch die Antragstellerin anbelangt.“

In einer internen Stellungnahme des Beklagten im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung wurde am 29.03.2011 darauf hingewiesen, dass die Klägerin beim Beklagten fast täglich neue Sachverhalte angebe; es handle sich hierbei meistens um Lärmbelästigung.

Die Klägerin stellte beim Beklagten auch wegen zahlreicher weiterer angeblicher Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entsprechende Anträge auf Beschädigtenversorgung. Nachdem sämtliche Anträge vom Beklagten abgelehnt worden waren, nahm die Klägerin in allen Verfahren gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Die Berufungen gegen die ausnahmslos klageabweisenden Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Augsburg (SG) wurden entweder von der Klägerin zurückgenommen oder vom Senat durch Urteile zurückgewiesen (vgl. zu den Rücknahmen Az.: L 15 VG 30/12, L 15 VG 32/12, L 15 VG 24/12, L 15 VG 26/12 und L 15 VG 28/12 sowie zu den Urteilen Az.: L 15 VG 27/12, L 15 VG 25/12, L 15 VG 31/12 und L 15 VG 29/12); auf die Anträge der Klägerin hin, die oben genannten Berufungsverfahren trotz der entsprechenden Rücknahmeerklärungen fortzusetzen, hat der Senat mit Urteil die Erledigung dieser Verfahren festgestellt (siehe Az.: L 15 VG 23/13).

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2011 wies der Beklagte im gegenständlichen Verfahren sodann den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Nachweis für einen Angriff im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sei nicht gegeben. Die bloße Möglichkeit hierfür reiche nicht aus. Ermittlungsansätze bestünden keine.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.05.2011 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie auf mittlerweile 80 Einzeldelikte nach dem „opferrechtlichen Stalkingtatbestand“, die gegen sie verübt worden seien, hingewiesen. Hierzu gebe es eine polizeiliche Dokumentation. Sie, die Klägerin, habe dies nicht inszeniert. Sie beantrage weitere detailliertere und fundiertere Nachweiserhebungen hierzu.

Im Folgenden hat die Klägerin zahlreiche neue Taten ihrer Nachbarn mitgeteilt.

Zur medizinischen Sachverhaltsermittlung hat das SG einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Z. vom 01.08.2011 eingeholt, der unter anderem von einer Schädelprellung im Dezember 2010 berichtet und insoweit weitere einschlägige Diagnosen gestellt hat, unter anderem hat er eine Belastungsstörung durch Konflikt im Wohnhaus der Klägerin festgestellt. Zudem hat das Gericht die Unterlagen des AG B-Stadt - Betreuungsgericht - angefordert und die Akte der Verwaltungsberufsgenossenschaft beigezogen.

Im Klageverfahren hat die Klägerin weiter umfangreich vorgetragen und unter anderem darauf hingewiesen, dass von der Polizei aus ihrer Sicht nicht ausreichend ermittelt worden sei; so seien zum Beispiel keine Fingerabdrücke genommen worden.

Das SG hat Unterlagen bzgl. von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die Klägerin beigezogen.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2011 hat das SG sodann die Klage abgewiesen, da der Angriff im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen sei. Trotz der Beweiserleichterung von § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) „stehe es nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest“, dass die Klägerin Opfer eines solchen Angriffs geworden sei.

Am 07.09.2011 hat die Klägerin hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Sie hat die genaue Überprüfung der ihr zugefügten Gewalttaten, die sie bei der Polizei in L-Stadt angezeigt habe, beantragt, wobei sie klargestellt hat, dass sich die Berufung gegen das Verfahren des SG Aktenzeichen S 5 VG 5/11 richte. Neben dem Angriff mit der Kellertüre seien noch ca. 100 Einzeltaten begangen worden. Die Klägerin hat unter anderem auf umfangreichen Streit und Auseinandersetzungen mit ihrer Nachbarschaft hingewiesen.

Am 13.05.2013 fand ein Erörterungstermin des Senats statt. In diesem hat die Klägerin bestätigt, dass es im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um eine Entschädigung nach dem OEG wegen des Angriffs mit der Kellertür gehe, und hat auf den von ihr beschuldigten Täter verwiesen.

Im Folgenden hat die Klägerin die Erklärung der Entbindung von der Schweigepflicht nicht abgegeben. Sie wolle zuvor wissen, so die Klägerin, welche Unterlagen das Gericht brauche. Auf die gerichtliche Anfrage hin hat die Klägerin am 19.03.2016 unter anderem darauf hingewiesen, dass sie seit dem damaligen Angriff diesbezüglich bei keinem anderen Arzt mehr gewesen sei; somit lägen keine neuen medizinischen Unterlagen vor. Die Klägerin hat vorgeschlagen, ein Gutachten nach Wahl des Gerichts einzuholen. Die von ihr geltend gemachten Gesundheitsstörungen wie Kopfschmerzen etc. hätte sie schon vor dem Angriff gehabt; Letzterer habe die Störungen jedoch noch verstärkt. Die Schädigungsfolgen seien noch genau die gleichen, die sie, die Klägerin, schon beim Antrag genannt habe, nur jetzt in leicht abgeschwächter Form. Mit den vorliegenden Arztberichten könne das Gericht machen, was es wolle. Die Berufung werde nicht zurückgenommen.

Sodann hat das Gericht den beschuldigten Täter schriftlich vernommen. Mit Schreiben vom 14.04.2016 hat dieser bekräftigt, dass er keinerlei Kellertüren manipuliert habe. Er sei am 01.12.2010 in der Arbeit gewesen. Auch vorher und nachher habe er dies nicht getan. Der Zeuge hat darauf hingewiesen, dass in dem Haus kleinere Kinder leben würden und er sich hüten werde, etwas zu unternehmen, so dass kleine Kinder zu Schaden kommen könnten. Die Klägerin sei im ganzen Haus mit jedem Mieter bzw. Eigentümer verstritten, habe ständig die Polizei ohne jeglichen Grund angerufen und mache Terror im ganzen Haus. Weiter hat der Beschuldigte auf Gerichtsverhandlungen „noch und nöcher“ hingewiesen. Da die Klägerin hinsichtlich ihres Hauses „keinerlei Chancen“ gehabt habe, sei sie auf die Nachbarhäuser zugegangen und habe dort „den Terror“ weitergemacht. Er, der Zeuge, habe einen kompletten Ordner über die Klägerin, der beinhalte, was diese gegen ihn und seine Ehefrau schon alles vorgebracht habe. Er habe auch von Nachbarn Bestätigungen über das Verhalten der Klägerin.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 02.05.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass eine persönliche Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen sei.

Am 20.06.2016 hat eine erste mündliche Verhandlung stattgefunden, die vertagt worden ist.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.09.2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2011 zu verurteilen, als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes Schmerzen am linken Ohr, der linken Schulter und im Kopf, Tinnitus, Herzbeschwerden, Angststörungen, Alpträume, Magenkrämpfe, Druck im vorderen Körper (Weichteilbereich) sowie Schwindel und Übelkeit festzustellen und Versorgung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden können, da diese über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 5 SGG vom 03.05.2016 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden, so dass dieser zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden hat.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgung nach § 1 OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), weil sich ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf sie im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht hat feststellen lassen.

Ein solcher Angriff des Zeugen T. auf die Klägerin ist ebenso wenig nachgewiesen wie ein Angriff (durch Manipulation der Türe im Kellergeschoß) durch andere Personen.

Wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), wobei die Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 OEG nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.

Bei der Beurteilung einer Handlung als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG geht der Senat von folgenden Erwägungen aus (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, z. B. Urteile vom 26.01.2016 - L 15 VG 30/09, 20.10.2015 - L 15 VG 23/11 - und 05.02.2013 - L 15 VG 22/09 -, m. w. N.; siehe auch: BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - und 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R sowie B 9 V 3/12 R):

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verletzungshandlung im OEG eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt, obwohl sich die Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs auch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 Strafgesetzbuch (StGB) gewonnenen Bedeutung orientiert (vgl. BSG, Urteile vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R - und 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R -, m. w. N.). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB wird der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt und wirkt damit körperlich auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R -, m. w. N.). Dieses Verständnis der Norm entspricht am ehesten dem strafrechtlichen Begriff der Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB als einer durch tätiges Handeln bewirkten Kraftäußerung, also einem tätigen Einsatz materieller Zwangsmittel wie körperlicher Kraft (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Trotz seiner inhaltlichen Nähe zur Gewalttätigkeit nach § 125 StGB setzt der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus, so dass auch ein nicht zum körperlichen Widerstand fähiges Opfer von Straftaten unter dem Schutz des OEG steht (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).

Danach ist unter einem tätlichen Angriff im Sinne des OEG grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen, wobei ein tätlicher Angriff jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Fehlt es an einem tätlichen - körperlichen - Angriff, ergeben sich für die Opfer allein psychischer Gewalt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG keine Entschädigungsansprüche (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Auch eine (bloß) objektive Gefährdung reicht ohne physische Einwirkung, z. B. Schläge, Schüsse, Stiche, Berührung etc., für die Annahme eines rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht aus (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).

Von der Rechtswidrigkeit eines strafbaren tätlichen Angriffs ist auszugehen, soweit nicht ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Ein Angriff, der den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, ist grundsätzlich rechtwidrig. Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 17.08.2011 - L 15 VG 21/10 - und 18.05.2015 - L 15 VG 17/09 ZVW, m. w. N.).

Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht, also auch das OEG, drei Beweismaßstäbe: Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette, nämlich schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen, des Vollbeweises; für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit. Nach Maßgabe des § 15 Satz 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen mit der Folge, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R -, m. w. N.). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugungsbildung zu begründen (BSG, Urteil vom 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R -, m. w. N.).

Auch das Fehlen rechtfertigender Gründe muss im Vollbeweis erwiesen sein (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 17.08.2011 - L 15 VG 21/10 - und 18.05.2015 - L 15 VG 17/09 ZVW -, m. w. N.), wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) greift.

1. Unter Beachtung dieser Maßgaben geht der Senat davon aus, dass die betreffende Kellertüre vor dem Mittag des 01.12.2010 von einer anderen Person als der Klägerin aus den Angeln gehoben worden ist.

2. Unter Beachtung der Maßgaben vermag sich das Gericht aber nicht im Sinne des Vollbeweises davon zu überzeugen, dass der Zeuge T. oder eine andere Person (z. B. ein weiterer Bewohner des Hauses) einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auf die Klägerin unternommen haben.

Es kann offen bleiben, ob vorliegend die Beweiserleichterung des § 15 zur Anwendung gelangt (vgl. die Bedenken des Senats im Urteil vom 21.04.2015 - L 15 VG 24/09). Denn selbst wenn man den o.g. Maßstab der Glaubhaftigkeit genügen lassen wollte, würde das der Berufung der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick auf die nachstehenden Darlegungen kann ein von der Klägerin geschilderter Angriff nach Auffassung des Senats auch nicht als glaubhaft angesehen werden.

Das somit bestehende non liquet wirkt sich nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Ungunsten der Klägerin aus.

Der Senat sieht es nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens weder für nachgewiesen noch als glaubhaft an, dass das Aushängen der Türe im Kellergeschoß des Wohnhauses der Klägerin, das wohl erfolgt sein dürfte (s.o.), unmittelbar darauf gerichtet gewesen ist, die Klägerin zu verletzten.

Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob das Aushängen der Tür überhaupt als tätlicher Angriff gewertet werden könnte, wenn es unmittelbar darauf gerichtet gewesen wäre, einen herannahenden Menschen zum Sturz zu bringen (vgl. Urteil des BSG vom 10.12.2003 - B 9 VG 3/03 R). Eine derartige Zielrichtung kann der Senat nämlich nicht feststellen. Fehlt aber einer Handlung die erforderliche unmittelbare feindliche Ausrichtung auf andere Menschen, so kann sie nicht als tätlicher Angriff gegen eine Person im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG angesehen werden (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N. Allein das Schaffen einer Gefahrenlage durch das Aushängen der Tür genügt nicht (BSG, a. a. O.), wobei es nach Auffassung des Senats insoweit nicht an der Tätlichkeit des Angriffs fehlen würde (ein solcher Angriff würde aufgrund des Einsatzes körperlicher Mittel erfolgen).

Ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung des Angriffs ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. Im Einzelnen würdigt der Senat die vorliegenden Beweismittel wie folgt:

Niemand hat das Aushängen der Tür beobachtet. Der von der Klägerin Beschuldigte hat die Tat bestritten; der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, an der Aussage bzw. der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Insbesondere erscheint dem Senat der Hinweis des Zeugen nachvollziehbar, er werde sich hüten, die Kellertüre zu manipulieren und damit eigene Familienangehörige zu gefährden. Auch die von der Polizei einvernommenen Zeugen - Hausmeister, Hausreiniger, Mitarbeiter der Hausverwalter sowie zahlreiche Mitbewohner - haben zu der Tat keine Angaben machen können. Auch die Klägerin selbst hat angegeben, das Aushängen der Tür nicht beobachtet zu haben. Somit stützt sich das Vorbringen der Klägerin letztlich nur auf eine Vermutung.

Dabei bleiben die Umstände der Handlung im Dunkeln. Weder lässt sich irgendeine Aussage über die Identität der Person treffen, die die Tür aus den Angeln gehoben hat, noch lässt sich auch nur annähernd eine sichere Aussage über den Grund hierfür treffen.

Der Senat verkennt nicht, dass das Aushängen der Tür grundsätzlich auch im Zusammenhang mit dem sehr schwierigen Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Mitbewohnern stehen könnte. Für diese - grundsätzlich nicht unplausible - Annahme gibt es jedoch nicht den geringsten objektiven Hinweis. Insbesondere besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass in Fällen wie dem vorliegenden - in einem Mehrfamilienhaus wird eine für die Bewohner allgemein zugängliche Tür im Kellergeschoß aus den Angeln gehoben und angelehnt stehen gelassen - die Handlung nur in Verletzungsabsicht begangen worden sein könnte. Denkbar sind durchaus weitere Gründe wie z. B. Reparaturmaßnahmen o.ä.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 OEG vorliegend nicht gegeben.

Weitere Ermittlungen des Gerichts sind nicht veranlasst. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wohin weitere sinnvolle Anfragen gerichtet werden könnten oder auf welche Weise objektive Hinweise zu erhalten wären. Dementsprechend hat die Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2012 zwar „Beweisantrag auch für den oben genannten Fall ausgebaute und angelehnte Kellertüre“ gestellt, jedoch keine zielführenden Ermittlungsansätze aufgezeigt. Die von der Klägerin verlangte Suche nach Fingerabdrücken auf der Tür so lange Zeit nach dem Geschehen erscheint bereits offensichtlich untunlich.

Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Die Versorgung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Ist der Bund Kostenträger, so sind zuständig

1.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hat, die Behörden dieses Landes; es finden die Übergangsregelungen gemäß § 4 Absatz 2 und 3 beschränkt auf die Zuständigkeit der Behörde entsprechend Anwendung, davon ausgenommen sind Versorgungen bei Schädigungen an einem Ort im Ausland,
2.
wenn der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, die Behörden des Landes, das die Versorgung von Kriegsopfern in dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland durchführt.
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 sind, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug eingetreten ist, die Behörden des Landes zuständig, in dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist oder in dem der Halter des Luftfahrzeugs seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis5,sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Versorgung in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27h des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.