Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2016 - L 15 SB 106/16

published on 11/10/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Okt. 2016 - L 15 SB 106/16
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Bundessozialgericht, B 9 SB 78/16 B, 09/12/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Klägerin hat Verschuldenskosten in Höhe von 225,- € an die Staatskasse zu zahlen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 50 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) festgestellt werden.

Mit Bescheid vom 21.09.2015 stellte der Beklagte in Ausführung des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 08.09.2015, Az.: L 3 SB 214/14, bei der Klägerin einen GdB von 50 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichens G fest.

Mit Widerspruchsschreiben vom 13.10.2015 begehrte die Klägerin einen höheren GdB als 50 sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, aG und H.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Die dagegen zum Sozialgericht (SG) München am 08.01.2016 erhobene Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2016 abgewiesen worden. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 zugestellt worden.

Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2016, eingegangen beim Bayer. LSG am 21.06.2016, „Widerspruch“ eingelegt und um eine „Erweiterung“ des Urteils des LSG vom 08.09.2015 gebeten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 22.07.2016 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Berufung verfristet und damit unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Berufung ist der Klägerin empfohlen worden, die Berufung zurückzunehmen. Zudem ist sie darauf hingewiesen worden, dass ihr im Fall einer Entscheidung des Senats durch Urteil Kosten in Höhe von mindestens 225,- € auferlegt werden könnten. Das gerichtliche Schreiben vom 22.07.2016 ist der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 28.07.2016 zugestellt worden.

Am 29.07.2016 hat die Klägerin telefonisch um Zuleitung einer Kopie ihres Berufungsschriftsatzes mit dem gerichtlichen Posteingangsstempel gebeten. Sie werde - so die Klägerin - das Verfahren selbstverständlich für erledigt erklären, wenn ihr Schreiben zu spät angekommen sei. Im Übrigen hat sie über starke Schmerzen berichtet und angekündigt, gegebenenfalls einen Verschlimmerungsantrag zu stellen.

Am 05.10.2016 hat die Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass sie auf zwei Krücken gehe und starke Schmerzen habe; sie könne daher nicht zum Termin der mündlichen Verhandlung erscheinen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17.05.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2015 zu verpflichten, einen GdB von mehr als 50 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat hat die Akten des Beklagten und des SG München beigezogen. Vorgelegen haben auch die Akten des Verfahrens der Klägerin vor dem Bayer. LSG mit dem Aktenzeichen L 3 SB 214/14. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Berufungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden können, da diese mit Schreiben des Senats vom 09.09.2016, der Klägerin am 13.09.2016 zugestellt, über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klägerin hat zudem am 05.10.2016 telefonisch mitgeteilt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen beim angesetzten Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde; eine Vertagung hat sie nicht beantragt.

Die Berufung ist unzulässig, weil sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben ist.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG bei Zustellung im Inland innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist gemäß § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Unter den Voraussetzungen des § 65 a SGG ist auch eine Einlegung der Berufung in elektronischer Form möglich.

Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen. Voraussetzung für einen Fristbeginn ist gemäß § 66 Abs. 1 SGG, dass der Beteiligte über das mögliche Rechtsmittel, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, seinen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Die Zustellung hat gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) zu erfolgen. Die ZPO sieht u.a. in § 180 ZPO die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten vor. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt in einem solchen Fall das zuzustellende Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.

Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG endet die Berufungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, an dem die Zustellung erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall ist die Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Gerichtsbescheids vom 17.05.2016 an die Klägerin formgerecht mittel Postzustellungsurkunde am 20.05.2016 erfolgt. Die Klägerin hätte damit bis zum 20.06.2016 (Montag) Zeit gehabt, mit Einlegung der Berufung beim SG oder LSG die Berufungsfrist zu wahren und für eine fristgerechte Berufungseinlegung zu sorgen.

Eingegangen ist ihr auf den 18.06.2016 datiertes Schreiben, mit dem sie die Berufung erhoben hat, aber erst am 21.06.2016 und damit einen Tag nach Fristablauf. Darauf, auf welchen Tag das Schreiben datiert ist, kommt es nicht an.

Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG gewährt werden.

Nach § 67 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist, wie dies die Berufungsfrist darstellt, einzuhalten. Von fehlendem Verschulden ist dann auszugehen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 27.05.2008, Az.: B 2 U 5/07 R). Besteht auch nur die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 08.01.2010, Az.: L 14 R 677/09 - m.w.N.).

Ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 67 SGG hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch erkennbar, so dass Wiedereinsetzung weder auf Antrag (§ 67 Abs. 1 SGG) noch von Amts wegen (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) zu gewähren ist.

Die verfristete Klagerhebung ist nicht durch eine übermäßige lange Postlaufzeit bedingt, sondern von der Klägerin zu vertreten.

Erforderlich zur Einhaltung einer gesetzlichen Frist wie hier der Berufungsfrist ist, dass der fristwahrende (Berufungs-)Schriftsatz ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass er nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93). Insoweit kann ein Verfahrensbeteiligter die vorgegebene Frist zwar bis zum Ende ausschöpfen, jedoch erhöht sich zum Fristablauf hin die diesbezügliche Sorgfaltspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.1993, Az.:13 RJ 9/92 - m.w.N.). Verzögerungen bei der Briefbeförderung können dem Absender nicht als Verschulden zugerechnet werden, wobei dies jedoch allein die über den regelmäßigen Betriebsablauf hinaus verlängerte Postlaufzeit betrifft (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 07.09.2006, Az.: L 14 R 262/06). Von einer verlängerten Postlaufzeit kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Schon nachweislich des von der Klägerin angebrachten Datums auf dem Berufungsschriftsatz (18.06.2016, Samstag) hat die Klägerin diesen zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem sie nicht mehr mit einem rechtzeitigen Eingang bei Gericht bis Ende des 20.06.2016 (Montag) rechnen durfte, selbst wenn sie den Brief noch am 18.06.2016 zur Post gegeben haben sollte.

Die Berufung kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat der Klägerin gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten in Höhe von 225,- € auferlegt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Gericht die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Darlegung der Missbräuchlichkeit und der Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung kann seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) nicht mehr nur in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin erfolgen, sondern „auch in einer gerichtlichen Verfügung“ (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7761 S. 23). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG in der Berufungsinstanz mindestens ein Betrag von 225,- €.

Die Fortführung des Rechtsstreits war missbräuchlich, da die Sach- und Rechtslage völlig eindeutig ist. Die Berufung ist verfristet. Auf diesen Umstand ist die Klägerin mit gerichtlichem und mittels Postzustellungsurkunde zugestelltem Schreiben vom 22.07.2016 hingewiesen worden; dabei ist ihr auch die Verhängung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von mindestens 225,- € angedroht worden. Wenn sie anschließend, obwohl ihr sogar auf ihren Wunsch hin eine Kopie ihres Berufungsschriftsatzes, dessen Verfristung aus dem angebrachten Eingangsstempel des Gerichts ersichtlich ist, die Berufung nicht zurücknimmt, ist dies ein klarer Beleg für die Missbräuchlichkeit der Fortführung des Rechtsstreits.

Bezüglich des verursachten Kostenbetrags gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG hat der Senat angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung des Senats vergleichsweise kurz ausfallen kann, lediglich den Mindestbetrag angesetzt.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.