In einem vorangegangenen Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 3 SB 214/14) war durch Urteil vom 08.09.2015 entschieden worden, dass bei der Klägerin mit Wirkung ab 11.03.2015 das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ festzustellen seien.
Mit Bescheid vom 21.09.2015 führte der Beklagte die Vorgaben dieses Urteils aus: Er stellte dem Urteil des BayLSG entsprechend für die Klägerin einen GdB von 50 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung:hieß es, ein Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid sei nur zulässig, soweit geltend gemacht werde, dass das Urteil des Bayerischen LSG falsch ausgeführt worden sei.
Am 13.10.2015 ging beim Beklagten ein Widerspruch der Klägerin ein, mit welchem sie einen höheren GdB als 50 begehrte sowie die Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen B, aG und H.
Der Beklagte wies die Klägerin erneut schriftlich darauf hin, dass ein Widerspruch nur gegen die fehlerhafte Ausführung des Urteils möglich sei, dass ihr als „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben jedoch auch als Verschlimmerungsantrag ausgelegt werden könne.
Dazu äußerte die Klägerin sich mit Schreiben vom 30.11.2015, worin sie ausführte, sie halte den GdB für zu niedrig eingestuft. Den im Formularschreiben des Beklagten zur Auswahl vorgegebenen Satz „Meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2015 nehme ich hiermit zurück“ hat die Klägerin jedoch nicht angekreuzt.
Der Beklagte hat daraufhin über den Widerspruch entschieden mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015. Im Widerspruchsbescheid legte der Beklagte nochmals die festgestellten Einzel-GdB dar und stellte fest, dass der angefochtene Bescheid vom 21.09.2015 in Ausführung des Urteils des BayLSG ergangen sei und ein Widerspruch nur bei fehlerhafter Ausführung dieses Urteils zulässig sei. Eine Umdeutung des Widerspruchs in einen neuen Antrag hätte die Klägerin abgelehnt. Die nunmehr begehrten Merkzeichen aG, B und H seien nicht Gegenstand des Urteils vom 08.09.2015 gewesen.
Dagegen erhob die Klägerin Klage, eingegangen beim Sozialgericht München am 08.01.2016. In der Klageschrift führte sie aus, sie halte den GdB für zu niedrig eingestuft, im Übrigen seien die Voraussetzungen des Merkzeichen aG durchaus erfüllt. Außerdem habe sie seit dem 03.01.2016 eine Entzündung am kleinen Finger der linken Hand, die sie bei den Verrichtungen des Alltags einschränke.
Das Gericht hörte die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid an.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2015 zu verurteilen, die Behinderungen der Klägerin mit einem GdB von mindestens 60 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens aG festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts München zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren mit dem Az. S 35 SB 88/14 und auf den Inhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakte und der Akte des BayLSG, Az.: L 3 SB 214/14, Bezug genommen.
Die Klage ist unzulässig.
Wie der Beklagte bereits nach Eingang des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.09.2015 gegenüber der Klägerin zutreffend ausgeführt hatte, ist ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2015 nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, durch den Ausführungsbescheid vom 21.09.2015 sei das Urteil des BayLSG vom 08.09.2015 nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden. Dies macht die Klägerin nicht geltend.
Trotz entsprechendem Hinweis des Beklagten hatte die Klägerin ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2015 ausdrücklich nicht zurückgenommen.
Der Beklagte ging somit zu Recht davon aus, dass über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden war. Der Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 ist somit formell rechtmäßig. Er ist auch materiell rechtmäßig, da zu Recht festgestellt wird, dass mit dem Bescheid vom 21.09.2015 lediglich das Urteil des BayLSG vom 08.09.2015 ausgeführt wurde, und zwar zutreffend und ohne weiteren Konkretisierungsbedarf. Über die von der Klägerin neu beantragten Merkzeichen aG und B hat der Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Recht nicht entschieden, da diese nicht Gegenstand des Urteils des BayLSG waren.
Bei dieser Sachlage ist die Klage gegen den Ausführungsbescheid vom 21.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2015 unzulässig, denn grundsätzlich treffen Ausführungsbescheide keine eigene Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X (vgl. Urteil des BayLSG vom 11.01.2016, Az.: L 16 AS 251/15 B). Eine Anfechtungsklage gegen einen Ausführungsbescheid ist damit unzulässig, wenn - wie hier - der Ausführungsbescheid keinerlei Regelungen enthält, die über das ausgeführte Urteil hinausgehen, und auch die im Urteil angeordneten Regelungen so konkret sind, dass sie keiner weiteren Konkretisierung bedürfen.
Auch dann, wenn man das am 13.10.2015 beim Beklagten eingegangene Schreiben der Klägerin, das sie selbst als Widerspruch bezeichnet hatte, als Neufeststellungantrag wegen Verschlechterung der Behinderungen auslegen wollte, wäre die vorliegende Anfechtungsklage unzulässig, da es in diesem Falle an einem anfechtbaren Bescheid des Beklagten sowie dessen inhaltlicher Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren fehlte. Ohnehin geht das Gericht aber nicht davon aus, dass eine Auslegung als Neufeststellungantrag in Betracht kommt, nachdem die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 30.11.2015, verfasst auf einem Vordruck des Beklagten, inhaltlich ausführt, sie halte den GdB für zu niedrig eingestuft (und nicht etwa ausführt, ihr Zustand habe sich verschlechtert), und im Übrigen auch den vom Beklagten vorgegebenen Antwortsatz „Meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2015 nehme ich hiermit zurück“ ausdrücklich nicht ankreuzte.
Nach allem war die Klage abzuweisen, was nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid erfolgen konnte, da die Sache keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht birgt und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 SGG.