vorgehend
Sozialgericht Landshut, S 7 R 1204/03 A, 11.04.2006
Sozialgericht Landshut, S 7 R 1204/03, 11.04.2006
nachgehend
Bundessozialgericht, B 5 R 272/18 B, 24.10.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist 1966 in P. (heute Republik Bosnien und Herzegowina) geboren, wo er inzwischen wieder seinen Wohnsitz hat. In der ... hat er von 09.06.1992 bis 28.04.1993 insgesamt 11 Monate Versicherungszeiten (Pflichtbeitragszeiten aufgrund Beschäftigung und ab 22.01.1993 aufgrund Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit) zurückgelegt. Im ehemaligen Jugoslawien und der Republik Bosnien und Herzegowina war er nach eigenen Angaben nicht beschäftigt.

Erstmals beantragte der Kläger mit einem am 18.06.2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 05.06.2001, versandt unter einer Adresse in I. (Kroatien), ihm die vom 09.06.1992 bis 31.12.1992 geleisteten Beiträge zu erstatten. Er gab an, bosnischer Staatsangehöriger zu sein und sich in Kroatien aufzuhalten. Als Nachweis legte er eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der Republik Bosnien und Herzegowina vom 26.05.2001 sowie eine Lebensbescheinigung der Gemeinde P. vom 13.12.2001 vor. Mit Bescheid vom 18.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger als Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichten könnte. Denn er sei gemäß Art. 3 Abs. 1 des zwischen der... und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (SozSich-AbkYUG), das im Verhältnis zwischen der Republik Bosnien und Herzegowina und der ... weiter anzuwenden sei, einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Die Beitragserstattung sei aber nur dann möglich, wenn ein Recht zur freiwilligen Versicherungspflicht nicht bestehe. Der Widerspruch vom 26.03.2002 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2002 zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben.

Mit einem am 23.10.2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 14.10.2002 beantragte der Kläger erneut die Beitragserstattung. Diesmal gab er als Adresse die Gemeinde P. an und erklärte, er sei kroatischer Staatsangehöriger. Beigefügt war eine Bescheinigung der Republik Kroatien (Stadtverwaltung Z.) vom 09.10.2002, wonach der Kläger Staatsangehöriger der Republik Kroatien sei.

Mit Schreiben vom 28.10.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, ob er auch die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitze und, falls nicht, eine Aufenthaltsgenehmigung für Bosnien und Herzegowina zu übersenden. Der Kläger übersandte daraufhin den Formblattantrag zur Beitragserstattung sowie eine Bestätigung der Gemeinde P. vom 12.11.2002, wonach er sich seit 31.12.1993 in Bosnien und Herzegowina gewöhnlich aufhalte.

Mit angefochtenem Bescheid vom 25.11.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab. Der Kläger sei als kroatischer Staatsangehöriger bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien gemäß Ziffer 2 Buchst. c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Eine Beitragserstattung komme nur bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat in Betracht. Wenn er sich gewöhnlich in Bosnien und Herzegowina aufhalte, müsse er über einen Aufenthaltstitel verfügen, der jedoch nicht vorgelegt worden sei.

Mit seinem am 24.01.2003 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch übersandte der Kläger Kopien seines am 27.03.2001 ausgestellten bosnischen Personalausweises (Nr. …) sowie seines am 17.04.2003 ausgestellten kroatischen Reisepasses (Nr. …), ferner eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde P. vom 11.11.2002. Er kenne viele Menschen, die sich in I. angemeldet hätten und das Geld in P. erhielten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2003 zurück. Die Behauptung des Klägers, er sei Staatsangehöriger der Republik Kroatien, nicht aber der Republik Bosnien und Herzegowina, sei nicht nachvollziehbar. Noch mit Beitragserstattungsantrag vom 05.06.2001 habe er angegeben, sich als bosnischer Staatsangehöriger gewöhnlich in Kroatien aufzuhalten, und hierüber auch Nachweise vorgelegt. Nach Aktenlage sei er als bosnischer Kriegsflüchtling in die ... eingereist und nach Beendigung der Kriegshandlungen wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass er auch Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei.

Mit seiner am 21.07.2003 bei der Beklagten eingegangenen und an das Sozialgericht Landshut weitergeleiteten Klage hat der Kläger angegeben, er lebe seit seiner Geburt in Bosnien und Herzegowina, sei aber ebenfalls seit Geburt kroatischer Herkunft. Er hat erneut eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde P. vorgelegt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2006 unter Berufung auf die angefochtenen Bescheide die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 17.05.2006 zugestellt worden.

Mit einem am 27.06.2006 beim Sozialgericht Landshut eingegangenen Schreiben hat der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt. Ihm seien Personen bekannt, die unter gleichen Voraussetzungen die Beiträge erstattet bekommen hätten. Für die Berufung ist das Aktenzeichen L 13 R 456/06 vergeben worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.05.2007 ist das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvR 3/06 ausgesetzt worden. Die vorliegend zu entscheidende Frage, ob für einen in Bosnien lebenden Bosnier eine Anwendbarkeit des SozSichAbkYUG gegeben sei, sei in diesem Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 18.04.2015 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und seine Bankverbindung mitgeteilt. Er habe wie seine früheren Kollegen Anspruch auf Beitragserstattung.

Ihm ist mit Schriftsatz des Senats vom 30.11.2016 mitgeteilt worden, dass im Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvR 3/06 keine Entscheidung ergangen ist, da sich dieses Verfahren anders erledigt hat. Allerdings habe der Senat inzwischen vergleichbare Fälle entschieden, in denen von einer Fortgeltung des zwischen der ... und der früheren SFRJ geschlossenen Abkommens ausgegangen worden sei. Beigefügt war das Urteil vom 15.12.2014 (Az.: L 13 R 207/14) betreffend einen kosovarischen Staatsbürger.

In einem am 31.01.2017 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger erklärt, dass dieser Fall nichts mit ihm zu tun habe. Er sei sowohl bosnisch-herzegowinischer als auch kroatischer Staatsbürger und habe nichts mit dem Kosovo zu tun. Am 10.04.2017 ist ein Schreiben des Zentrums für Sozialarbeit der Gemeinde P. eingegangen, in dem ausgeführt wird, dass der Kläger Sozialhilfe beziehe und schon lange Zeit arbeitslos sei. Er habe Gesundheitsprobleme und sei deshalb nicht in der Lage, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11.04.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Arbeitnehmeranteile aus den zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die zulässige und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.06.2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils der für ihn für die Zeit vom 09.06.1992 bis 28.04.1993 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.

Nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 210 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), hier in den ab 01.01.2002 geltenden Fassungen, werden Versicherten, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Beiträge auf Antrag erstattet, wenn sie nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Der Kläger, der das 65. Lebensjahr erst am 02.01.2031 vollenden wird, hat ein Recht zur freiwilligen Versicherung, so dass ein Erstattungsanspruch ausscheidet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und im Übrigen für alle Nicht-Deutschen im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs (SGB). Gemäß § 232 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich darüber hinaus Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 01.01.1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, weiterhin freiwillig versichern.

Zwar ist der Kläger nicht Deutscher, er hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch nicht im Geltungsbereich des SGB und er hat vor dem 01.01.1992 nicht vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht. Ein Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung in ... ergibt sich jedoch aus Art. 3 Abs. 1 a SozSichAbkYUG in der Fassung des Änderungsabkommen zum 30.09.1974, da nach dieser Bestimmung bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörige den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleichstehen, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass das SozSichAbkYUG in der Fassung des Abänderungsabkommens vom 30. September 1974 auch im Verhältnis ...s zur Republik Bosnien und Herzegowina weiter gilt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 07.03.2013, Az.: V R 61/10 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 12.04.2000, B 14 KG 3/99 R, Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 11.08.2011, Az.: L 6 R 36/10, alle in juris). Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als auch für den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger im Jahr 2002. Den Zweifeln an der Fortgeltung des SozSichAbkYUG, die das BSG zwischenzeitlich geäußert hatte (Beschluss vom 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2007, 227), und die im vorliegenden Verfahren zur Aussetzung des Verfahrens durch den Senat mit Beschluss vom 16.05.2007 geführt hatten, schließt sich der Senat nicht mehr an. Zum einen hat sich die darin aufgestellte Frage hinsichtlich der Geltung eines entsprechenden Völkergewohnheitsrecht auf den für den dortigen Kläger maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Abspaltung der Republik Bosnien und Herzegowina von Jugoslawien (1992) bezogen, während vorliegend die rechtliche Situation ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (2002) zu beurteilen ist. Zum anderen hat das BSG selbst diese Zweifel, wenn auch aus prozessrechtlichen Gründen, nicht mehr aufrechterhalten (vgl. Beschluss des BVerfG vom 25.08.2008 - 2 BvM 3/06, BVerfGE 121, 388). Der Einholung einer Entscheidung des BVerfG (Art. 100 Abs. 2 GG) bedarf es daher ebenfalls nicht (in diesem Sinn auch Urteil des Bayer. LSG vom 15.12.2014 - L 13 R 207/14).

Tritt wie im Fall der Nachfolgestaaten der SFRJ ein Staat an die Stelle eines anderen Staates als Inhaber der territorialen Souveränität, stellt sich die Frage, ob die vom früheren Staat geschlossenen Verträge weitergelten. Dabei ist grundsätzlich nach der Rechtsnatur des jeweiligen Vertrages sowie nach dem Vorgang zu differenzieren, welcher die Staatenfolge auslöst (Herdegen, Völkerrecht, 13. Auflage 2014, § 29 Rn. 2ff.). Es gilt weder ein strenges Kontinuitätsnoch ein strenges tabula rasa-Prinzip (Ipsen, Völkerrecht, 6. Auflage 2014, § 13, Rn. 14). Ein Übergang findet jedenfalls dann nicht statt, wenn dies mit dem Zweck des Vertrages unvereinbar wäre, etwa weil die Geltung des Vertrags an den Fortbestand eines bestimmten politischen oder wirtschaftlichen Systems gebunden ist (Herdegen, a.a.O.).

Zur Überzeugung des Senats ist jedenfalls seit Vorlage des „Rapport final sur la succession en matière des traités“ des Committee on Aspects of the Law of State Succession der International Law Association auf der New Delhi Conference im Jahr 2002 („Rapport“; vgl. hierzu BSG, Vorlagebeschluss vom 23.05.2006, a.a.O.) davon auszugehen, dass zwar bei allen Nachfolgestaaten der SFRJ in der Staatenpraxis Verhandlungen über die Nachfolge in zweiseitige Verträge vorgeherrscht haben, dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass die zu Grunde gelegte Regel - d.h. die Rechtsüberzeugung - das Kontinuitätsprinzip gewesen ist. Angesichts der überragenden Bedeutsamkeit dieser Quelle ist damit grundsätzlich davon auszugehen, dass völkerrechtliche Verträge zunächst auch für den Nachfolgestaat Gültigkeit haben. Das gilt insbesondere für die Nachfolgestaaten der SFRJ. Dabei kann es dahingestellt gestellt bleiben, ob die derzeitige Republik Bosnien und Herzegowina als Nach-Nachfolgestaat der SFRJ aus einer Abspaltung von einem fortbestehenden Ursprungsstaat (Separation, Sezession) entstanden ist oder auf einem Zerfall eines Staates in mehrere neue Staaten beruht (Dismembration), da nach dieser Rechtsquelle dieser Grundsatz für alle Varianten Gültigkeit beansprucht. Der Senat kann daher diese Frage offen lassen.

Im Falle der Republik Bosnien und Herzegowina erklärte nach der Durchführung eines Referendums das Land am 02.03.1992 seinen Austritt aus dem Staatsverband Jugoslawien und war zunächst eine Republik unter dem offiziellen Namen Republik Bosnien und Herzegowina. Die internationale Anerkennung erfolgte am 17.04.1992. Es folgten drei Jahre Krieg zwischen serbischen, kroatischen und bosnischen Einheiten. Am Ende des Bosnienkrieges stand der 1995 in Dayton (USA) paraphierte und in Paris am 14.12.1995 unterzeichnete Dayton-Vertrag, der aus einer einheitlichen die föderale Republik Bosnien und Herzegowina schuf. Diese hat wie alle Nachfolgestaaten der SFRJ im Sinne des Kontinuitätsprinzips agiert. So wurde das SozSichAbkYUG 1968 zwar ohne gesetzgeberische Akte und nur aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen von Notenwechseln (vgl. Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 16.11.1992 in BGBl II. 1992, 1196) weitergeführt, bis es zur Neuverhandlung und -vereinbarung eines neuen Abkommens kommen werde. Insbesondere im Hinblick auf die Regelung des Art. 3 SozSich-AbkYUG haben sich aber in keinem mit den Nachfolgestaaten neu abgeschlossenen Abkommen Änderungen ergeben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geht unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 16.11.1992 im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina weiterhin von einer fortdauernden Geltung des SozSichAbkYUG für den Bereich der Renten-, Unfall-, Arbeitslosen-und Krankenversicherung sowie des Kindergelds aus (vgl. die Auflistung auf der Internetseite des BMAS unter https: …www.b...).

Auch die Republik Bosnien und Herzegowina hat das SozSichAbkYUG für seine Staatsangehörigen jedenfalls stillschweigend weitergeführt, ohne dass nachfolgend davon abweichende Regelungen getroffen worden wären. Von der Möglichkeit zur Kündigung des Abkommens innerhalb von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres (vgl. Art. 43 Abs. 1 S. 2 SozSichAbkYUG) hat die Republik Bosnien und Herzegowina ebenso wenig Gebrauch gemacht wie von der nach Völkerrecht grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Vertragsbeendigung aufgrund veränderter Umstände (vgl. dazu Bayer. LSG, a.a.O.). Dabei hätte im Rahmen von Neuverhandlungen durchaus die Möglichkeit bestanden, eigene und von denen des Vorgängerstaates abweichende Vorstellungen einzubringen. Dass dies im Verhältnis der Republik Bosnien und Herzegowina zur ... über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als 20 Jahren nicht möglich gewesen wäre, ist für den Senat nicht erkennbar.

Neben dem „Rapport“ ist im Sinne eines eine Vertragskontinuität begründende Völkergewohnheitsrechts auch die tatsächliche Übung der Nachfolgestaaten des SFRJ hinsichtlich der fortgesetzten Anwendung des SozSichAbkYUG zu berücksichtigen. Denn selbst wenn man nicht von einer durch Völkergewohnheitsrecht begründeten Verpflichtung des Nachfolgestaats ausgehen würde, die mit dem Vorgängerstaat geschlossenen Verträge zunächst fortzuführen, so ergibt sich doch eine völkerrechtlich wirksame Bindung der Republik Bosnien und Herzegowina und der ... an die Regelungen des SozSichAbkYUG jedenfalls daraus, dass das SozSichAbkYUG von beiden Beteiligten faktisch fortgeführt worden ist. Die Praxis der Beklagten, dokumentiert auch durch zahlreiche Formblätter und Vereinbarungen auf Verwaltungsebene, bestätigt, dass das SozSich- AbkYUG im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina nach deren Unabhängigkeitserklärung auch von den dortigen Behörden fortgeführt worden ist. Jedenfalls solange ein noch vom Vorgängerstaat abgeschlossener Staatsvertrag auch vom Gebietsnachfolger tatsächlich vollzogen wird, ist hierin eine völkerrechtlich übliche stillschweigende Erneuerung dieses Staatsvertrags zu sehen, die dann jedoch - jedenfalls bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung - eine sich aus Völkergewohnheitsrecht ergebende Bindungswirkung für beide sich auf die Vertragsfortführung einlassenden Beteiligten nach sich zieht (Bayer. LSG, a.a.O.).

Selbst wenn man von der Notwendigkeit zur Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrags ausgeht, muss hier eine Entscheidung zu Gunsten des Kontinuitätsprinzip erfolgen, da über die grundsätzliche Fortgeltung des SozSichAbkYUG zwischen der ... und der Republik Bosnien und Herzegowina kein Streit bestand und besteht und auch der Vertrag selbst keinen Anhalt dafür bietet, dass er einer Fortführung durch den Nachfolgestaat nicht zugänglich sein könnte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum die Fortführung des SozSichAbkYUG der Republik Bosnien und Herzegowina nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll. Insbesondere hat sich an den Gründen, die zu der Schaffung des SozSichAbkYUG geführt haben, nämlich der Verbesserung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für die aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien kommenden, in der ... versicherungspflichtig beschäftigten Staatsangehörigen der SFRJ, durch den Zerfall der SFRJ in die Nachfolgestaaten nichts geändert. Ein ehemaliger Staatsangehöriger der SFRJ ist nicht deshalb weniger schutzbedürftig, weil er nunmehr Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina ist.

Vor allem ist aufgrund der den jeweiligen Staatsbürgern darin wechselseitig eingeräumten Ansprüche in der (vorläufigen) Fortgeltung des SozSichAbkYUG für die Republik Bosnien und Herzegowina keine unzumutbare Belastung, sondern letztlich eine Begünstigung zu sehen. Das SozSichAbkYUG ist nämlich mit erheblichen Vorteilen für die Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina verbunden. Durch die Weitergeltung dieses Abkommens wird den Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina nicht nur das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung eingeräumt, bei dessen Ausübung der Versicherte einen höheren Altersrentenanspruch erwirbt und darüber hinaus sich - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) - auch das Weiterbestehen einer Anwartschaft auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung trotz Aufenthalts in der Republik Bosnien und Herzegowina sichern kann. Auch fällt erheblich ins Gewicht, dass bei einer Weitergeltung des Abkommens die in die Republik Bosnien und Herzegowina ausgezahlten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht nach den Auslandsrentenvorschriften des SGB VI zu berechnen sind mit der Folge, dass keine Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 v.H. erfolgt (vgl. §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 3 SGB VI). Denn nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 1 Nr. 1 und 2 SozSichAbkYUG gelten die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die Staatsangehörigen der SFRJ, die sich im Gebiet der SFRJ, aufhalten. Bei einer Weitergeltung des SozSichAbkYUG im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina kommt es also jedenfalls dann nicht zu einer Kürzung der Renten, wenn sich ein Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina weiterhin in diesem Gebiet aufhält.

Durch einen Ausfall von Rentenzahlungen aus ... oder nur gekürzte Rentenzahlungen an Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die sich in Bosnien und Herzegowina aufhalten, entstünden auch der Republik Bosnien und Herzegowina Nachteile. Sie müsste unter Umständen im Alter entstehende Bedarfssituationen ausgleichen, würden sich deren Staatsangehörige im Ausland erworbene Rentenanwartschaften abgelten lassen. Denn mittel- und längerfristig entlasten die vollen Ansprüche ihrer Bürger (d.h. aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen) gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger die Sozialkassen der neu gegründeten Staaten. Sowohl für den Einzelnen als für den Staat sind künftige Leistungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen günstiger als die gegenwärtige, zum gänzlichen Verlust der Rentenanwartschaft führende Erstattung nur des halben Beitragswerts (Bayer. LSG, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., Rn. 21 - zur Republik Kosovo). Hierin liegt keine „Bevormundung“ des Einzelnen, sondern eine sachgerechte Wahrung der Interessen sowohl des Staates als auch des Einzelnen.

Dieser - einzelfallorientierte - Ansatz entspricht im Ergebnis auch den Regelungen der - von der ... allerdings nicht ratifizierten und damit nicht unmittelbar geltenden - Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge. Diese sieht sowohl im Falle der Dismembration als auch der Abspaltung grundsätzlich eine Vertragskontinuität vor. Diese soll nur dann nicht gelten, wenn abweichende Abreden zwischen den Parteien bestehen, das Fortgelten mit dem Vertragszweck nicht vereinbar ist oder eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen vorliegt (vgl. Art. 34 der Konvention). Eine Unvereinbarkeit der Fortgeltung mit dem Vertragszweck ist hier ebenso wenig gegeben wie eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen. Abweichende Abreden, die auf eine Nichtweitergeltung des SozSichAbkYUG hinausliefen, liegen ebenfalls nicht vor, vielmehr ist aufgrund der Bekanntmachung vom 16.11.1992 das Gegenteil der Fall.

Schließlich bestünde, würde man eine sich aus Völkergewohnheitsrecht ergebende Bindung des Nachfolgestaats an die vom Vorgängerstaat abgeschlossenen Staatsverträge selbst in den Fällen ablehnen, in denen - wie hier - der Staatsvertrag von beiden Seiten faktisch weiter „mit Leben erfüllt“ worden ist, die große Gefahr, dass es für beide Vertragsparteien, jedenfalls aber für den Nachfolgestaat und dessen Staatsangehörige, zu erheblichen Nachteilen kommen könnte, die in ihrer Gesamtheit von niemandem gewünscht sind. Es verbietet sich nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass das Völkergewohnheitsrecht dies billigend in Kauf nimmt.

Das BSG hat in seinen Urteilen vom 16.12.1999, Az.: B 14 KG 1/99 R und 12.04.2000, Az.: B 14 KG 3/99 R, beide in juris, klargestellt, dass das SozSichAbkYUG im Verhältnis zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiter anzuwenden ist, ohne dass es eines Transformationsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedurfte. Die Bundesregierung sei von der Fortgeltung deutsch-jugoslawischer Verträge im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ipso jure ausgegangen und habe sich diese Auffassung von den neuen Partnerstaaten bestätigen lassen. Bundestag und Bundesrat teilten diese Auffassung. Dies ergebe sich aus dem Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen vom 24.09.1997 zwischen der ... und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit (BGBl II 1998, 19, 185). Denn dort sei in Art. 43 bestimmt, dass das Abkommen 1968 - erst - mit Inkrafttreten dieses neuen Abkommens - am 01.09.1999 (BGBl II. 1999, 796) - außerkrafttrete, es also im Verhältnis zu Slowenien weiter gegolten habe. Für den Senat ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch im Verhältnis zur Republik Bosnien und Herzegowina Gültigkeit beanspruchen sollte.

Zur Überzeugung des Senats gilt daher das SozSichAbkYUG aufgrund Völkergewohnheitsrechts und bis zur Ablösung durch ein eigenständiges Abkommen auch im Verhältnis zwischen der ... und der Republik Bosnien und Herzegowina weiter. Dieses Ergebnis wird - deklaratorisch, nicht konstitutiv - bestätigt durch die Bekanntmachung vom 16.11.1992. Einer gesonderten Transformation des kraft Völkergewohnheitsrechts fortgeltenden SozSichAbkYUG durch ein weiteres Zustimmungsgesetz bedurfte es daneben nicht.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht.

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(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hab

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(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten

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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der im Februar 1967 im Kosovo geborene Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo, war - mit kurzen Unterbrechungen - vom 20. August 1993 bis 21. Februar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat dabei insgesamt 134 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt.

Mit Antrag vom 10. Februar 2009 begehrte der Kläger die Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge, da er nicht versicherungspflichtig sei und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 16. Februar 2009 abgelehnt. Als Staatsangehöriger des Kosovo sei der Kläger auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo zur freiwilligen Beitragszahlung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Ein serbischer Staatsangehöriger in Serbien sei nach Art. 3 Abs. 1 des Deutsch-Jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (SozSichAbkYUG) einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und somit zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt. Dieses Abkommen werde vorerst für den Kosovo weiter angewendet. Die Regelaltersgrenze sei noch nicht erreicht. Eine Beitragserstattung sei daher nicht möglich.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung eingelegt, er sei nicht serbischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger des Kosovo. Die Anwendung des SozSichAbkYUG für den Kosovo entbehre jeder materiell-rechtlichen oder völkerrechtlichen Grundlage. Dies sei auch bereits von einem Mitarbeiter der deutschen Rentenversicherung bestätigt worden. Dieses Abkommen entfalte keine Wirkungen für einen Staatsbürger des Kosovo. Aufgrund einer Abschiebung in den Kosovo liege keine Versicherungspflicht vor. Mangels eines entsprechenden Staatsvertrags bestehe kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Der Kosovo sei seit 17. Februar 2008 unabhängig. Im Kosovo sei bereits ein deutsches Konsulat eingerichtet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Art. 3 Abs. 1 SozSichAbkYUG/Kosovo seien Staatsangehörige der Republik Kosovo mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Kosovo wie deutsche Staatsangehörige bei Auslandsaufenthalt berechtigt, sich in der deutschen Rentenversicherung freiwillig zu versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Im Nachgang zur völkerrechtlichen Anerkennung der Republik Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland am 21. Februar 2008 habe das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschieden, das SozSichAbkYUG im Verhältnis zum Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Mit der Anerkennung des Kosovo als eigenständiger Staat habe die Bundesregierung die gleiche Situation wie im Verhältnis zu allen anderen Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens geschaffen. Da der Präsident des Kosovo mit Schreiben vom 17. Februar 2008 gegenüber dem Bundespräsidenten bekräftigt habe, dass der Kosovo für die sich aus internationalen Verpflichtungen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien ergebenden Rechte und Pflichten einstehe, soweit der Kosovo betroffen sei, sei nach Auffassung der Bundesregierung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der zunächst eine weitere einseitige Anwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland rechtfertige.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Verweigerung der Auszahlung stelle einen Akt der Eingriffsverwaltung dar. Ein solcher benötige eine eindeutige gesetzliche Grundlage. Die Rückzahlung könne damit nur versagt werden, wenn ein festes Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Ein solches liege nur vor, wenn das Versicherungsrecht durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Staaten gesichert sei. Die einseitige Erklärung, den Angehörigen eines anderen Staates auch weiterhin das Recht zur freiwilligen Versicherung einräumen zu wollen, biete für die Betroffenen keinerlei Sicherheit. Eine solche Aussage könne ihre Gültigkeit jederzeit verlieren. Dies bedeute eine erhebliche Unsicherheit für die Betroffenen. Ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland sei jedoch nicht geschlossen worden. Auch komme eine Fortgeltung für den Kosovo nicht in Betracht. Bereits die völkerrechtliche Rechtsnachfolge der sozialistischen Republik Jugoslawien durch die Bundesrepublik Jugoslawien, bestehend aus Serbien und Montenegro, sei international nicht anerkannt, wie sich in dem UN-Beschluss zeige, wonach die Bundesrepublik Jugoslawien einen neuen Antrag auf Sitz in der UN habe stellen müssen. Selbst wenn es fortbestanden hätte, würde das SozSichAbkYUG für den Kosovo keine Wirkung entfalten, da sich der Kosovo als eigenständiger Staat von Serbien abgespalten habe. Er trete keine Rechtsnachfolge Serbiens an.

Durch den Brief des Präsidenten des Kosovo an den deutschen Bundespräsidenten sei kein Abkommen geschlossen worden. Sein Bekenntnis zu den Verpflichtungen als Mitglied der Staatengemeinschaft sei hierfür zu unbestimmt. Es werde kein Bezug auf Vertragstexte genommen. Es handele sich nur um eine Absichtserklärung. Auch werde kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Präsident des Kosovo habe sich damals an 192 Staatsoberhäupter in der ganzen Welt gewandt. Ein solches „Rundschreiben“ könne keinen Vertrauenstatbestand für bestimmte Abkommen begründen. Zweck des Schreibens sei es gewesen, für eine Anerkennung des Kosovo als unabhängiger Staat zu werben. Es sei selbstverständlich, dass sich der Kosovo in diesem Zusammenhang zu seinen internationalen Pflichten bekenne. Schließlich sei auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages nicht legitimiert. Hierzu sei nur der Deutsche Bundestag berechtigt. Von einer Staatensukzession könne nicht ausgegangen werden. Hierfür müssten die Rechte und Pflichten eines Staates vollständig übergehen, der alte Staat also nicht mehr existieren. Serbien würde als völkerrechtlich anerkannter Nachfolger Jugoslawiens aber noch existieren. Im Falle der Abspaltung eines Teilgebietes könne nicht von einer Staatensukzession ausgegangen werden. Da Serbien anerkannter Nachfolger der sozialistischen Republik Jugoslawien sei, könne nicht der Kosovo ebenfalls Nachfolger derselben sein. Damit wäre ein neuer völkerrechtlicher Vertrag für die Fortgeltung des Abkommens erforderlich. Es könne zwar sein, dass im Falle Bosnien-Herzegowinas durch den expliziten Notenwechsel zwischen der Bundesregierung und der Regierung Bosnien-Herzegowinas die völkerrechtlich wirksame Fortgeltung des Abkommens ausgehandelt worden sei. Dies sei aber in Bezug auf den Kosovo nicht der Fall. Weder ein nach deutschem Recht legitimiertes Legislativorgan noch ein völkerrechtlich legitimierter Vertreter der Bundesrepublik Deutschland hätten die Fortgeltung des SozSichAbkYUG beschlossen.

Die Beklagte wies darauf hin, dass die Nichtanwendung des SozSichAbkYUG für Rentenantragsteller und -bezieher erhebliche Nachteile mit sich brächte (keine Berücksichtigung von im Kosovo zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung eines deutschen Rentenanspruchs, Einschränkung der Zahlung der deutschen Rente in den Kosovo auf

70%, Einschränkungen bei der Absicherung im Krankheitsfall). Das BSG sei auch im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina von einer Anwendbarkeit des SozSichAbkYUG ausgegangen, obwohl die zuständigen Körperschaften (Bundestag und Bundesrat) der durch die Regierungen erklärten weiteren Anwendung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina nicht in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hätten. Eines Transformationsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG habe es nicht bedurft. Die Bundesregierung sei von einer Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ausgegangen und habe sich diese Auffassung von den neuen Partnerstaaten bestätigen lassen. Bundesrat und Bundestag würden diese Auffassung teilen. Dies ergebe sich aus dem Zustimmungsgesetz zum Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Slowenien vom 24. Juni 1997. Dort sei in Art. 43 bestimmt, dass das SozSichAbkYUG erst mit Inkrafttreten dieses neuen Abkommens am 1. September 1999 außer Kraft trete. Bis dahin habe es also im Verhältnis zu Slowenien weiter gegolten. Diese Situation bestehe auch zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund der Erklärung des Präsidenten des Kosovo vom 17. Februar 2008 bestehe kein vertragloser Zustand.

Das SG hat daraufhin - nachdem zwei Termine zur mündlichen Verhandlung verlegt werden mussten - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2010 abgewiesen. Das BSG habe im Urteil vom 11. Mai 2010, Az. B 13 RJ 19/99 R keine Bedenken gehabt, das SozSichAbkYUG auf die Nachfolgestaaten Jugoslawiens in Bezug auf Streckungstatbestände und damit zugunsten der Versicherten weiter anzuwenden. Die weitere einseitige Anwendung des SozSichAbkYUG bedürfe nicht zwingend eines völkerrechtlichen Vertrages, der in innerdeutsches Recht transformiert werden müsse. Vielmehr könne der deutsche Staat durch einseitiges Kollisionsrecht vorsehen, dass von den deutschen Behörden das nach wie vor bestehende Sozialversicherungsabkommen auf den bisherigen Personenkreis weiterhin angewendet werde. Soweit eine weitere Anwendung zugunsten der Versicherten erfolge, bedürfe es auch keiner gesetzlichen Grundlage, weil damit kein unzulässiger Eingriff in Rechte Dritter verbunden sei. Die weitere Anwendung des SozSich-AbkYUG bezwecke, den durch den Gesetzgeber geschaffenen Status quo aufrechtzuerhalten. Jedenfalls stehe dem Kläger wegen der im Widerspruchsbescheid erteilten schriftlichen Zusicherungen ein Recht zur freiwilligen Versicherung zu. Insoweit handele es sich um eine lediglich begünstigende Regelung. Durch die Gewährung dieses Rechts sei ein Versicherter im Vergleich zu nicht entsprechend Berechtigten bevorzugt (BSG, Urteil vom 14. August 2008, B 5 R 39/07 R). Auch angesichts der Nichterstattung der vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge sei es wirtschaftlich wenig sinnvoll, von der Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung Gebrauch zu machen. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie sei nicht gegeben, weil dem Kläger durch die Einräumung der Option auf eine freiwillige Versicherung keine Rechtsposition entzogen werde, sondern die von ihm erworbene Rentenanwartschaften erhalten blieben und ausgebaut werden könnten. Der Entfall des Anspruchs auf Beitragserstattung stelle einen unbedeutenden Rechtsreflex dar.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, das Recht zur freiwilligen Versicherung sei keine reine Leistungsverwaltung und damit die Versagung der Beitragsrückzahlung kein unbedeutender Rechtsreflex. Zwar möge es sein, dass sich das Recht zur freiwilligen Versicherung für die meisten Versicherten positiv auswirke. Es stelle aber nicht ausschließlich einen Vorteil dar. Es nehme dem Kläger die Möglichkeit, seine Altersversorgung umzustellen, da er, wenn er bereits den Großteil seiner Beiträge in die deutschen Rentenversicherung investiert habe, bei keinen anderen Versicherungen sinnvoll Vorsorge betreiben könne. Ohne Zugriff auf den großen Teil seiner Beiträge sei eine Umstellung schwierig. Es sei daher eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die es jedoch nicht gebe. Da völkerrechtliche Verträge nicht unmittelbar für die deutschen Bürger gelten würden, sei ein Transformationsgesetz erforderlich. Dessen Existenz und Gültigkeit sei nicht geprüft worden. Der Kläger sei nicht Staatsbürger der Republik Jugoslawien im Sinne des Art. 1 SozSichAbkYUG und befindet sich auch nicht auf deren Hoheitsgebiet. Daher sei das für das SozSichAbkYUG geltende Transformationsgesetz für den Kläger nicht anwendbar. Eine Änderung des Vertragsinhalts auf völkerrechtlicher Ebene könne keine Wirkung für den Gesetzesvorbehalt entfalten. Gebietsbezogene Abkommen würden zwar für den neuen „Eigentümer“ des Gebiets weitergelten. Ein Abkommen über soziale Sicherheit sei jedoch nicht primär gebietsbezogen, sondern knüpfe an eine bestimmte Staatsangehörigkeit und erst im zweiten Schritt an ein bestimmtes Gebiet an. Auch sei die per-se-Weitergeltung eines Abkommens für einen Nachfolgestaat mit dessen staatlicher Souveränität nicht vereinbar. Der Gedanke, ein Abkommen, welches für serbische Staatsangehörige gelte, würde auch für das eigenständige Volk des Kosovo automatisch Geltung entfalten, sei mit der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren. Die Weitergeltung sei zwischen den neugebildeten Staaten stets positiv vereinbart und nicht als gegeben angesehen worden. Aus dem Argument des Vertrauensschutzes könne auch nicht die Rechtmäßigkeit der Versagung der Beitragsrückzahlung hergeleitet werden. Es fehle in Bezug auf den Kläger schon an einem schutzwürdigen Vertrauen. Er sei rechtskräftig aus Deutschland ausgewiesen worden, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine Möglichkeit, nach Deutschland zurückzukehren. Ohne die bereits eingezahlten Beiträge seit es dem Kläger nicht möglich, eine andere Altersversorgung aufzubauen. Hier werde also kein bestehendes Vertrauen geschützt, sondern die Fähigkeit des Klägers zur freien Bestimmung seine Altersversorgung erheblich eingeschränkt.

Die Beklagte hat daraufhin die zwischen den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo am 10. Juni 2011 ausgetauschte Verbalnote übersandt. Damit dürfte den Zweifeln an der Weitergeltung des SozSichAbkYUG der Boden entzogen sein. Das SozSichAbkYUG sei sowohl von der Beklagten als auch vom Rentenversicherungsträger im Kosovo uneingeschränkt weiter angewandt, die Zusammenarbeit regulär weitergeführt worden. Auf die Entscheidung des 6. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2011, Az. L 6 R 884/08, wurde hingewiesen.

Der Kläger hat entgegnet, aus dieser Verbalnote ergebe sich, dass das SozSichAbkYUG für den Kosovo nicht fortbestanden habe. Dessen Fortbestand werde vielmehr erst jetzt durch einen neuen völkerrechtlichen Vertrag geregelt. Auch ergebe sich aus der Anlage 1 Nr. 6 der Verbalnote, dass die Fortführung nur mit Einschränkungen erfolge. Es müssten über die Anwendung weitere Konsultationen stattfinden. Damit sei klar, dass das Abkommen in seiner ursprünglichen Form nicht weiter gegolten habe. Auch gebe es noch kein Transformationsgesetz zu der Verbalnote. Diese würde auch nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Februar 2009 zurückwirken. Liege zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Recht zur freiwilligen Versicherung vor, entstehe ein Anspruch auf Rückerstattung, der durch spätere Änderungen nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, da es sich dann um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition des Klägers handeln würde. Entgegen der Rechtsansicht des Bay. Landessozialgerichts handele es sich bei der Abspaltung des Kosovo auch um eine Separation und nicht um eine Dismembration. Insoweit bestehe kein Völkergewohnheitsrecht dahingehend, dass bestehende Verträge in Kraft blieben. Vielmehr gingen die Staaten ganz überwiegend nach der „clean slate“ Doktrin vor. Danach würden beim Neustart keinerlei Verpflichtungen übernommen. Die entgegen stehende Formulierung der „Vienna Convention on the succession of states in respect of treaties“ könne als gescheitert angesehen werden. Zwar könnten die betroffenen Staaten durchaus Interesse an der Fortgeltung einzelner Verträge haben. Eine teilweise Fortgeltung im Sinne einer Rosinentheorie sei jedoch weder mit dem Völkerrecht noch mit den Prinzipien der Rechtssicherheit vereinbar. Die Annahme sei absurd, dass der Kosovo nach langem Kampf um die Unabhängigkeit serbische Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit übernehmen wollte. Die vom Bay. Landessozialgericht offensichtlich vertretene strenge Transformationstheorie, wonach der in deutsches Recht umgesetzte Vertrag unabhängig von der völkerrechtlichen Rechtslage so lange fortgelte, bis das Zustimmungsgesetz durch einen actus contrarius aufgehoben werde, sei nicht zwingend. Problematisch sei, dass dadurch das innerstaatliche Recht komplett vom Völkerrecht abgekoppelt werde. Das sei mit Zweck und Natur des Zustimmungsgesetzes nicht vereinbar. Das Zustimmungsgesetz habe nicht den Zweck, eine eigenständige Rechtslage zu begründen, sondern eine völkerrechtliche Rechtslage im deutschen Recht umzusetzen. Die strenge Transformationstheorie werde daher inzwischen überwiegend abgelehnt. Im Hinblick auf die Staatensouveränität sei es äußerst fragwürdig, das Abkommen zunächst auf unbestimmte Zeit bestehen zu lassen. Denn wenn der Gesetzgeber des neuen Staates ein Abkommen nicht wünsche, gingen die Anwartschaften, die das Bay. Landessozialgericht zu schützen versuche, so oder so verloren. Damit könne weder der zwischenzeitliche Wegfall die Anwartschaften zum Erlöschen bringen noch könne die zwischenzeitliche weitere Anwendung sie dauerhaft schützen. Die Weiteranwendung sei also kein Schutz, sondern Bevormundung des Betroffenen und des neu geschaffenen Staats. Eine solche sei weder von der Rechtssicherheit geboten noch mit dem Völkerrecht vereinbar.

Das Verfahren wurde im Einverständnis der Beteiligten angesichts der zum BSG eingelegten Revision gegen das Urteil des Bayer Landessozialgerichts vom 27. September 2011 zum Ruhen gebracht. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde es vom Kläger wieder aufgerufen und unter dem Az. L 13 207/14 fortgeführt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 sowie des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2010 zu verurteilen, den Arbeitnehmeranteil der in der Zeit vom 20. August 1993 bis 21. Februar 2005 für den Kläger entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils der für ihn in der Zeit vom 20. August 1993 bis 21. Februar 2005 entrichteten Beiträge.

Nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Beiträge auf Antrag erstattet.

Der Kläger hat ein Recht zur freiwilligen Versicherung, so dass ein Erstattungsanspruch ausscheidet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Damit sind grundsätzlich alle Deutsche unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt und im Übrigen alle Nicht-Deutschen im Geltungsbereich des SGB zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Gemäß § 232 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich darüber hinaus Personen, die nicht versicherungspflichtig und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, weiterhin freiwillig versichern.

Zwar ist der Kläger nicht Deutscher, er hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des SGB und hat auch nicht vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht. Ein Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung in Deutschland ergibt sich jedoch aus Art. 3 Abs. 1 a SozSichAbkYUG in der Fassung des Änderungsabkommen zum 30. September 1974, da nach dieser Bestimmung bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörige den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleichstehen, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass mittlerweile eine Regel des Völkerrechts in Form des Völkergewohnheitsrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, wonach (auch) im Verhältnis Deutschlands zum Kosovo das SozSichAbkYUG in der Fassung des Abänderungsabkommens vom 30. September 1974 weitergilt (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 2013, Az.: V R 61/10 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12. April 2000, B 14 KG 3/99 R, BayLSG, Urteil vom 11. August 2011, Az. L 6 R 36/10, alle in juris). Der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG bedarf es daher nicht.

Der Senat ist davon überzeugt, dass jedenfalls seit Vorlage des „Rapport final sur la succession en matière des traités“ des Committee on Aspects of the Law of State Succession der International Law Association, New Delhi Conferene 2002 („ Rapport“; vgl. hierzu BSG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006, Az. B 13 RJ 17/05 R) davon auszugehen ist, dass zwar bei allen Nachfolgestaaten in der Staatenpraxis Verhandlungen über die Nachfolge in zweiseitige Verträge vorgeherrscht hätten, dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen dürfe, dass die zugrunde gelegte Regel - d. h. die Rechtsüberzeugung - das Kontinuitätsprinzip gewesen sei.

Angesichts der überragenden Bedeutsamkeit dieser Quelle ist damit grundsätzlich davon auszugehen, dass völkerrechtliche Verträge zunächst auch für den Nachfolgestaat Gültigkeit haben. Dabei kann es dahingestellt gestellt bleiben, ob der Kosovo als Nach-Nachfolgestaat der SJFR aus einer Abspaltung von einem fortbestehenden Ursprungsstaat (Separation, Sezession) entstanden ist oder auf einem Zerfall eines Staates in mehrere neue Staaten beruht (Dismembration), da nach dieser Rechtsquelle dieser Grundsatz für alle Varianten Gültigkeit beansprucht. Der Senat kann daher diese Frage offen lassen.

Alle Nachfolgestaaten der SJFR haben im Sinne des Kontinuitätsprinzips agiert. Das DSJVA 1968 wurde ohne gesetzgeberische Akte und nur aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen von Notenwechseln (z. B. im Fall der Republik Bosnien Herzegowina die Bekanntmachung in BGBl II 1992,1196) bzw. im Fall des Kosovo (zunächst) nur nach Erklärung des Präsidenten der Republik Kosovo an den deutschen Bundespräsidenten mit anschließender Bestätigung der Fortführung des SozSichAbkYUG durch das BMAS faktisch durch die Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Nachfolgestaat, vertreten durch die jeweilig zuständigen Behörden, so lange weitergeführt, bis es zu einer Neuverhandlung und -vereinbarung eines neuen Abkommens gekommen ist. Sämtliche mit Nachfolgestaaten neu abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen ähneln aber sehr stark dem SozSichAbkYUG. Insbesondere im Hinblick auf die Regelung des Art. 3 SozSichAbkYUG haben sich in den neu abgeschlossenen Abkommen keine Änderungen ergeben.

Die Souveränität des Kosovo wird entgegen der Ansicht der Berufung durch die Annahme einer sich aus Völkergewohnheitsrecht ergebenden vorläufigen Fortgeltung des SozSichAbkYUG nicht negativ tangiert. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kosovo das SozSichAbkYUG für seine Staatsangehörigen stillschweigend weitergeführt hat. Es bestand also Einverständnis mit diesem „Eingriff in die Souveränität“.

Auch ist von der Frage, ob sich aus Völkergewohnheitsrecht zunächst eine (vorläufige) Fortgeltung der vom Vorgängerstaat abgeschlossenen Staatsverträge mit dem Nachfolgestaat ergibt, die Frage zu unterscheiden, ob der Nachfolgestaat dauerhaft an diesen vorläufig fortgeltenden Staatsvertrag gebunden ist. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Nachfolgestaat die im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehenen Kündigungsrechte nutzen kann. Im SozSichAbkYUG ist insoweit eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres vorgesehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 S. 2 SozSichAbkYUG). Schließlich ergibt sich im Falle eines Dissenses auch aus dem Beendigungsgrund der „clausula rebus sic stantibus“ die Möglichkeit für einen die Weitergeltung des völkerrechtlichen Vertrags nicht wünschenden Vertragsstaat, die Vertragsbindung zu beenden, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass sich die zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Umstände derart verändert haben, dass es den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag zu erfüllen (vgl. Ipsen, Völkerrecht, § 16, Rn. 92, 101). Davon abgesehen belegt die Praxis der Neuverhandlungen der Sozialversicherungsabkommen mit den einzelnen Nachfolgestaaten, dass ein Nachfolgestaat auch im Rahmen von Verhandlungen durchaus seine eigenen, von denen des Vorgängerstaates abweichenden Vorstellungen über den Vertragsinhalt einbringen und durchsetzen kann.

Die vom BSG in seinem Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006, Az. B 13 RJ 17/05 R geäußerten Zweifel in Bezug auf die Frage, ob das entsprechende Völkergewohnheitsrecht bereits in dem für den dortigen Kläger maßgeblichen Zeitpunkt galt, haben nur für das Verfahren Bedeutung, das dem Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006 zugrunde lag, hier jedoch nicht. Das BSG hat ausgeführt, es sei insoweit naheliegend, auf den Zeitpunkt der Abspaltung der Republik Bosnien und Herzegowina von Jugoslawien (1992) abzustellen. Zu diesem frühen Zeitpunkt lag weder der „Rapport“ noch die tatsächliche Übung der Nachfolgestaaten des SJFR, das SozSichAbkYUG vorläufig weiter anzuwenden, vor, so dass diese Zweifel des BSG nachvollziehbar sind. Deutlich anders ist dies jedoch zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008, die weit später nach dem Rapport aus dem Jahr 2002 erging, der maßgeblich auf die damals bereits vorliegende langjährige Übung der sonstigen Nachfolgestaaten, das SozSichAbkYUG bis zu einer Neuvereinbarung vorläufig fortzuführen, Bezug nimmt. Sowohl zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 als auch zu dem noch später liegenden Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Beitragserstattung am 10. Februar 2009 - ein anderer Zeitpunkt kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht - lag das eine Vertragskontinuität begründende Völkergewohnheitsrecht in diesem Sinne also schon vor.

Selbst wenn man nicht von einer durch Völkergewohnheitsrecht begründeten Verpflichtung des Nachfolgestaats ausgehen würde, die mit dem Vorgängerstaat geschlossenen Verträge zunächst fortzuführen, so ergibt sich doch eine völkerrechtlich wirksame Bindung des Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland an die Regelungen des SozSichAbkYUG jedenfalls daraus, dass das SozSichAbkYUG von beiden Beteiligten faktisch fortgeführt worden ist. In der Staatenpraxis war und ist es üblich, dass Staatsverträge vom Gebietsnachfolger häufig stillschweigend erneuert werden (vgl. Verdross, Völkerrecht, 8. Auflage, mit zahlreichen Beispielen aus der Vergangenheit). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat bestätigt, dass das SozSichAbkYUG im Verhältnis zum Kosovo nach dessen Unabhängigkeitserklärung auch von den dortigen Behörden fortgeführt worden ist. Jedenfalls solange ein noch vom Vorgängerstaat abgeschlossener Staatsvertrag auch vom Gebietsnachfolger tatsächlich vollzogen wird, ist hierin eine völkerrechtlich übliche stillschweigende Erneuerung dieses Staatsvertrags zu sehen, die dann jedoch - jedenfalls bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung - eine sich aus Völkergewohnheitsrecht ergebende Bindungswirkung für beide sich auf die Vertragsfortführung einlassenden Beteiligten nach sich zieht.

Das vom Berufungskläger geforderte strikte „tabula rasa“-Prinzip wird den komplexen und verschiedenartigen Aspekten der Staatennachfolge hingegen nicht gerecht. Selbst wenn man aus demselben Grund auch nicht von einem strikten Kontinuitätsprinzip, sondern von einer Notwendigkeit zur Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrags ausgeht (vgl. in diesem Sinn Ipsen, Völkerrecht, § 13 Rn. 14), muss hier eine Entscheidung zugunsten des Kontinuitätsprinzip erfolgen, da über die grundsätzliche Fortgeltung des SozSichAbkYUG zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo kein Streit bestand und besteht und auch der Vertrag selbst keinen Anhalt dafür bietet, dass er einer Fortführung durch den Nachfolgestaat nicht zugänglich sein könnte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum die Fortführung des SozSichAbkYUG dem Kosovo nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll.

In Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SJFR und der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo ist kein relevanter Unterschied festzustellen, der für die Gültigkeit des „tabula rasa“ Prinzips sprechen würde. Der Übergang des SozSichAbkYUG auf den Kosovo ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil dies mit dem Zweck des Vertrags unvereinbar wäre (vgl. Herdegen, Völkerrecht, § 29 Rn. 3). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. An den Gründen, die zu der Schaffung des SozSichAbkYUG führt haben, insbesondere die Verbesserung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für die aus dem Gebiet Jugoslawiens kommenden, in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigten Staatsangehörigen der SJFR, hat sich durch den Zerfall der SJFR in die Nachfolgestaaten nichts geändert. Ein ehemaliger Staatsangehöriger der SJFR ist nicht deshalb weniger schutzbedürftig, weil er nunmehr Staatsangehöriger des Kosovo ist.

Eine weitere Fallgestaltung, für die eine Lösung entsprechend dem „tabula rasa“ Prinzip gefordert wird, ist die der wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen. In Bezug auf den Vertragsgegenstand, also die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und des SJFR bzw. der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo, ist aber keine wesentliche Änderung in den Rahmenbedingungen gegeben. Auch der Kosovo hat ein Rentenversicherungssystem, in das sich das SozSichAbkYUG einpassen lässt. Wäre dies nicht der Fall, läge also eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen vor, wäre das SozSichAbkYUG sicherlich nicht vom Kosovo stillschweigend weitervollzogen worden und zu dem Austausch der Verbalnote vom 10. Juni 2011 wäre es ebenfalls nicht gekommen.

Der Senat ist der Auffassung, dass es bei der von der Berufung postulierten Ablehnung einer sich aus Völkergewohnheitsrecht ergebenden Bindung des Nachfolgestaats an die vom Vorgängerstaat abgeschlossenen Staatsverträge selbst in den Fällen, in denen - wie hier - der Staatsvertrag von beiden Seiten faktisch weiter „mit Leben erfüllt“ worden ist, die große Gefahr bestünde, dass es für beide Vertragsparteien, jedenfalls aber für den Nachfolgestaat und dessen Staatsangehörige, zu erheblichen Nachteilen kommen könnte, die in ihrer Gesamtheit jedenfalls von niemandem gewünscht sind. Hinzu kommt, dass Nachfolgestaaten nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit vielfach mangels funktionierender Verwaltungsstrukturen überhaupt nicht in der Lage sind, zeitnah neue Staatsverträge auszuhandeln. Es verbietet sich nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass das Völkergewohnheitsrecht dies billigend in Kauf nimmt. Der hier vorliegende Fall belegt dies nachdrücklich.

Das SozSichAbkYUG ist mit erheblichen Vorteilen sowohl für die Staatsangehörigen des Kosovo als auch für den Kosovo selbst verbunden. Durch die Weitergeltung dieses Abkommens wird den Staatsangehörigen des Kosovo nicht nur das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung eingeräumt, bei dessen Ausübung der Versicherte einen höheren Altersrentenanspruch erwirbt und darüber hinaus sich - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) - auch das Weiterbestehen einer Anwartschaft auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung trotz Aufenthalts im Kosovo sichern kann. Auch fällt erheblich ins Gewicht, dass bei einer Weitergeltung des Abkommens die in den Kosovo ausgezahlten Renten nicht nach den Auslandsrentenvorschriften des SGB VI zu berechnen sind mit der Folge, dass keine Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 vH erfolgt (vgl. §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 3 SGB VI). Denn nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 1 Nr. 1 und 2 SozSichAbkYUG gelten die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die Staatsangehörigen der SFJR, die sich im Gebiet der SFJR aufhalten. Bei einer Weitergeltung des SozSichAbkYUG im Verhältnis zum Kosovo kommt es also jedenfalls dann nicht zu einer Kürzung der Renten, wenn sich ein Staatsangehöriger des Kosovo auf dessen Gebiet aufhält.

Durch einen Ausfall von Rentenzahlungen aus Deutschland oder nur gekürzte Rentenzahlungen an kosovarische Staatsangehörige, die sich im Kosovo aufhalten, entstünden auch dem Kosovo selbst Nachteile, da eventuell hier von Seiten des Kosovo auszugleichende Bedarfssituationen entstünden. Der Senat schließt sich der Auffassung des 6. Senats des BayLSG in seiner Entscheidung vom 27. September 2011 an, wonach darüber hinaus auch kein Interesse des Kosovo daran bestehen kann, dass seine Staatsangehörigen sich im Ausland erworbene Rentenanwartschaften abgelten lassen. Denn mittel- und längerfristig entlasten die vollen Ansprüche ihrer Bürger (d. h. aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen) gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger die Sozialkassen der neu gegründeten Staaten. Sowohl für den Einzelnen als für den Staat sind künftige Leistungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen günstiger als die gegenwärtige, zum gänzlichen Verlust der Rentenanwartschaft führende Erstattung nur des halben Beitrags-werts (BayLSG, a. a. O., Rn. 21). Hierin liegt keine „Bevormundung“ des Einzelnen, sondern eine sachgerechte Wahrung der Interessen sowohl des Staates als auch des Einzelnen.

Dieser - einzelfallorientierte - Ansatz entspricht im Ergebnis auch den Regelungen der - von der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht ratifizierten und damit nicht unmittelbar geltenden - Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge. Diese sieht sowohl im Falle der Dismembration als auch der Abspaltung (Separation, Sezession) grundsätzlich eine Vertragskontinuität vor. Diese soll nur dann nicht gelten, wenn abweichende Abreden zwischen den Parteien bestehen, das Fortgelten mit dem Vertragszweck nicht vereinbar ist oder eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen vorliegt (vgl. Art. 34 der Konvention). Eine Unvereinbarkeit der Fortgeltung mit dem Vertragszweck ist hier ebensowenig wie eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen - wie oben ausgeführt - gegeben. Abweichende Abreden, die auf eine Nichtweitergeltung des SozSichAbkYUG hinausliefen, liegen ebenfalls nicht vor, vielmehr ist aufgrund der Erklärung des Staatspräsidenten des Kosovo vom 17. Februar 2008, der tatsächlichen Weiteranwendung des SozSichAbkYUG und der Verbalnote vom 10. Juni 2011 das Gegenteil der Fall.

Nach Auffassung des Senats ist damit davon auszugehen, dass das SozSichAbkYUG aufgrund Völkergewohnheitsrecht im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo bis zur Ablösung durch ein eigenständiges Abkommen weitergilt. Dieses Ergebnis wird - deklaratorisch, nicht konstitutiv - bestätigt durch den Notenwechsel vom 10. Juni 2011 zwischen den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo. Aus diesem geht hervor, dass das SozSichAbk- YUG fortgilt und sich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsultieren. Schon allein aus der Verwendung des Begriffs „fortgilt“ geht deutlich hervor, dass die Parteien des Notenwechsels davon ausgegangen sind, dass das SozSichAbkYUG bereits für den Zeitraum zwischen der Unabhängigkeit des Kosovo und dem Notenwechsel Geltung hatte, es aber eventuell in Bezug auf Einzelheiten im Rahmen der konkreten Durchführung im Verhandlungswege zu anderen Regelungen kommen kann. Es handelt sich also nicht um eine Neuvereinbarung erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Austausches der Verbalnote, sondern vielmehr um eine Bekräftigung und gegenseitige Versicherung dahingehend, dass das SozSichAbkYUG auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo nach wie vor Gültigkeit hat. Denn ansonsten hätte die Vereinbarung dahingehend lauten müssen, dass das SozSichAbkYUG im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo mit gleichem Inhalt neu vereinbart wird.

Einer (erneuten) Transformation des kraft Völkergewohnheitsrechts fortgeltenden SozSichAbkYUG durch ein weiteres Zustimmungsgesetz bedurfte es nicht. Vielmehr erstreckt sich das Zustimmungsgesetz vom 29. Juli 1969 zum SozSichAbkYUG, BGBl II. 1969,1437 nunmehr auf das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo kraft Völkergewohnheitsrecht fortgeltende SozSichAbkYUG, wobei unerheblich ist, ob dies im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Kosovo voll mit unverändertem Wortlaut anzuwenden bleibt oder es so zu lesen ist, als beziehe es sich lediglich auf Hoheitsgebiet, Staatsbürger usw. des Kosovo, vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O. Rn. 21). Das BSG hat in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1999, Az. B 14 KG 1/99 R und 12. April 2000, Az. B 14 KG 3/99 R, beide in juris, klargestellt, dass das SozSich-AbkYUG im Verhältnis zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiter anzuwenden ist, ohne dass es eines Transformationsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedurfte. Die Bundesregierung sei von der Fortgeltung deutsch-jugoslawischer Verträge im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ipso jure ausgegangen und habe sich diese Auffassung von den neuen Partnerstaaten bestätigen lassen. Bundestag und Bundesrat teilten dieser Auffassung. Dies ergebe sich aus dem Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit (BGBl II 1998, 19, 185). Denn dort sei in Art. 43 bestimmt, dass das Abkommen 1968 - erst - mit Inkrafttreten dieses neuen Abkommens - am 1. September 1999 (BGBl II. 1999, 796) - außerkrafttrete, es also im Verhältnis zu Slowenien weiter gegolten habe. Für den Senat ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch im Verhältnis zum Kosovo Gültigkeit beanspruchen sollte.

Nach alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Beiträge. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Nach dem bisher keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu vorliegt, war die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), stammt aus dem Kosovo und war zunächst jugoslawischer und später serbischer Staatsbürger. Er studierte seit 1999 an der Universität H Chemie und war aufgrund des Studiums im Inland aufenthaltsberechtigt.

2

Neben seinem Studium war er ab August 2000 aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung von ca. 20 Wochenstunden als Krankenpfleger renten-, nicht aber auch arbeitslosenversicherungspflichtig tätig. Die Versicherungsfreiheit bei der Arbeitslosenversicherung beruhte gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf dem Studium des Klägers.

3

Für seinen im März 2000 im Inland geborenen und lebenden Sohn stellte der Kläger am 2. Dezember 2003 für den Zeitraum ab August 2000 Antrag auf Kindergeld, den die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 ablehnte. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2004 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Finanzgericht (FG). Während des FG-Verfahrens beantragte der Kläger am 8. November 2007 Kindergeld erneut für seinen Sohn und darüber hinaus für seine im Juni 2007 geborene Tochter. Durch Bescheid vom 7. März 2008, zu dem die Familienkasse ausdrücklich mitteilte, dass dieser gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, gewährte die Familienkasse Kindergeld für den Zeitraum ab August 2007, da der Kläger ab diesem Monat aufgrund eines neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe.

4

Mit seinem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 2010, 1227 veröffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt. Der Kläger sei für den Zeitraum August 2000 bis Juli 2007 kindergeldberechtigt. Zwar erstrecke sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bescheides, mit dem eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt werde, nur auf den Zeitraum bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Aufgrund der im Streitfall erhobenen Klage fehle es jedoch an einem bestandskräftigen Bescheid. Die Sache sei für den gesamten Zeitraum spruchreif. Offenbleiben könne, ob der Kläger nach § 62 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kindergeldberechtigt sei, da sich ein Anspruch auf Kindergeld jedenfalls aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 --SozSichAbk YUG-- (BGBl II 1975, 390) ergebe.

5

Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision, mit der sie die Verletzung von § 44 Abs. 1 FGO und Art. 28 Abs. 1 SozSichAbk YUG geltend macht. Das FG habe über Sachverhalte entschieden, die bei Erlass der Einspruchsentscheidung noch nicht verwirklicht gewesen seien. Für den Zeitraum nach Ergehen der Einspruchsentscheidung liege keine Entscheidung der Familienkasse zur Anspruchsberechtigung des Klägers vor; es fehle insoweit auch an einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Darüber hinaus setze die Arbeitnehmereigenschaft nach dem SozSichAbk YUG eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung voraus. Es komme auf eine vollumfängliche Integration in das deutsche Sozialversicherungssystem an. Erforderlich sei, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, was auf den Kläger nicht zutreffe.

6

Die Familienkasse beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Wie sich aus einem Bescheid vom 7. März 2008 ergebe, in dem die Familienkasse darauf hingewiesen habe, dass das Kindergeld rückwirkend erst ab August 2007 festgesetzt werden könne, habe die Familienkasse den Kindergeldantrag zumindest konkludent für den Zeitraum bis einschließlich Juli 2007 abgelehnt. Auch im Übrigen sei das Urteil des FG zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Familienkasse ist nur teilweise begründet. Im Hinblick auf den Streitzeitraum April 2004 bis Juli 2007 ist die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig. Das Urteil des FG war insoweit aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), damit es der Familienkasse Gelegenheit gibt, die noch fehlende Einspruchsentscheidung zu erlassen. Im Übrigen hat das FG im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger nach dem SozSichAbk YUG kindergeldberechtigt ist.

10

1. Die Klage ist hinsichtlich des Streitzeitraums April 2004 bis Juli 2007 unzulässig und war insoweit an das FG zurückzuverweisen.

11

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beschränkt sich der "zeitliche Regelungsumfang" eines einen Kindergeldanspruch betreffenden Ablehnungsbescheides auch für den Fall eines zunächst außergerichtlichen und dann gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auf das Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, ohne dass eine nachfolgende Klageerhebung hieran etwas ändert (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681).

12

b) Im Streitfall hat die Familienkasse die Einspruchsentscheidung am 16. März 2004 erlassen. Zwar besteht die Besonderheit, dass die Familienkasse auf einen weiteren, während des Klageverfahrens gestellten Kindergeldantrag des Klägers einen Änderungsbescheid erlassen hat, zu dem die Familienkasse mitteilte, dass er gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, und mit dem die Familienkasse den Kläger erst ab August 2007, nicht aber auch für den vorherigen Zeitraum als kindergeldberechtigt ansah.

13

Die Annahme der Familienkasse, dass ein Kindergeldbescheid, der auf einen während des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Kindergeld für einen Zeitraum nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ergeht, gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand wird, ist aber mit dem BFH-Urteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 nicht vereinbar. Denn hat die einer Einspruchsentscheidung nachfolgende Klageerhebung keinen Einfluss auf den zeitlichen Regelungsumfang des angefochtenen Bescheides, liegt ein Änderungsbescheid, der nach § 68 FGO Verfahrensgegenstand werden kann, nur vor, wenn er sich auf Zeiträume bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bezieht. Dass im BFH-Urteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 nicht über den --hier vorliegenden-- Fall eines im FG-Verfahren zusätzlich ergangenen Ablehnungsbescheides zu entscheiden war, steht dem nicht entgegen. Auf die vom FG für maßgeblich angesehene Spruchreife kommt es daher nicht an.

14

c) Das FG hätte daher über die Klage für den Zeitraum April 2004 bis Juli 2007 nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte vielmehr zunächst der Familienkasse Gelegenheit geben müssen, auch für diesen Zeitraum eine Einspruchsentscheidung zu erlassen. Versäumt das FG dies und erlässt es stattdessen eine Sachentscheidung, so ist sein Urteil wegen Verletzung des § 44 Abs. 1 FGO aufzuheben (BFH-Urteile vom 24. April 2007 I R 33/06, BFH/NV 2007, 2236; vom 21. Juli 1987 IX R 80/83, BFH/NV 1988, 213). Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses auf die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sachentscheidung hinwirken kann.

15

2. Hinsichtlich des Streitzeitraums April 2000 bis März 2004 ist die Revision unbegründet.

16

Im Streitfall lagen nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung des Klägers gemäß § 62 Abs. 1 EStG vor. Wie das FG weiter zu Recht entschieden hat, kommt es im Streitfall im Hinblick auf das vorrangig anzuwendende SozSichAbk YUG nicht darauf an, ob der nach § 62 Abs. 1 EStG bestehende Kindergeldanspruch durch § 62 Abs. 2 EStG zu Lasten --nicht freizügigkeitsberechtigter-- Ausländer eingeschränkt wird und ob diese Einschränkung verfassungsgemäß ist.

17

a) Im Streitfall ist das SozSichAbk YUG zugunsten des Klägers anwendbar.

18

aa) Das SozSichAbk YUG ist auch nach dem Zerfall Jugoslawiens weiter anzuwenden (vgl. zur Parallelfrage der Weitergeltung des Doppelbesteuerungsabkommens Jugoslawiens BFH-Urteil vom 20. August 2008 I R 35/08, BFH/NV 2009, 26). Ebenso hat auch das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R (BSGE 86, 115) die Fortgeltung des SozSichAbk YUG bejaht. Im Hinblick hierauf schließt sich der Senat den Zweifeln an der Fortgeltung des SozSichAbk YUG, die das BSG später geäußert (BSG-Beschluss vom 23. Mai 2006 B 13 RJ 17/05 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2007, 227), aber aus prozessrechtlichen Gründen nicht aufrechterhalten hat (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 25. August 2008  2 BvM 3/06, BVerfGE 121, 388), nicht an.

19

bb) Der Kläger ist nach dem SozSichAbk YUG anspruchsberechtigt. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a SozSichAbk YUG stehen bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats (hier: Deutschland) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats den Staatsangehörigen des zuerst genannten Vertragsstaats gleich. Danach ist der Kläger, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung serbischer Staatsangehöriger war, wie ein deutscher Staatsangehöriger zu behandeln.

20

Im Hinblick auf die sich hieraus ergebende Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen steht der Anspruchsberechtigung des Klägers der in § 62 Abs. 2 EStG vorgesehene Anspruchsausschluss für Ausländer nicht entgegen.

21

b) Im Bereich des Kindergeldrechts bezieht sich die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a SozSichAbk YUG vorgesehene Gleichbehandlung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG nur auf das "Kindergeld für Arbeitnehmer". Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall vor, wie das FG im Ergebnis zu Recht entschieden hat.

22

aa) Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG erfasst auch Ansprüche auf Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

23

(1) Wie das BSG mit Urteil in BSGE 86, 115 entschieden hat, kam es beim Inkrafttreten des SozSichAbk YUG auf die Arbeitnehmereigenschaft des Kindergeldberechtigten nur bei Ansprüchen auf Kindergeld für Kinder an, die sich im anderen Vertragsstaat (Jugoslawien) aufhielten. Dies beruhte darauf, dass ausländerdiskriminierende Vorschriften im deutschen Kindergeldrecht erst seit 1990 bestehen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2004  1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160, unter A.) und damit weder bei Abschluss des SozSichAbk YUG 1968 noch bei dessen Änderung im Jahre 1974 vorlagen. Nur bei einem Kindergeldanspruch für Kinder mit Aufenthaltsort in Jugoslawien ergab sich daher ein Anspruch auf Kindergeld aufgrund des SozSichAbk YUG, wobei dessen Art. 28 Abs. 1 voraussetzte, dass die "Person" (der Anspruchsberechtigte) in Deutschland beschäftigt war. Das Änderungs-Abkommen 1974 verbesserte diese Position insoweit, als der enge Arbeitnehmerbegriff gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SozSichAbk YUG dadurch erweitert wurde, dass Bezieher von Krankengeld und Arbeitslosengeld einbezogen wurden (BSG-Urteil in BSGE 86, 115).

24

(2) Aufgrund der seit 1990 bestehenden Beschränkungen für den Kindergeldbezug von Ausländern (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, unter A.) kann Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG auch für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einen Kindergeldanspruch begründen. Dass der sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a SozSichAbk YUG ergebende Gleichbehandlungsanspruch erst aufgrund einer späteren Änderung des inländischen Rechts Bedeutung erlangt hat, steht dem nicht entgegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Gleichbehandlungsanspruch nur im Hinblick auf die bei Abschluss des Abkommens bestehende Rechtslage von Bedeutung ist. Andernfalls käme es im Hinblick auf die späteren Einschränkungen der Kindergeldberechtigung von Ausländern zu einem Wertungswiderspruch, da das SozSichAbk YUG bei jugoslawischen Arbeitnehmern, die im Inland tätig sind, einen Kindergeldanspruch nur für Kinder in Jugoslawien, nicht aber auch für Kinder im Inland begründen würde.

25

bb) Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG.

26

(1) Nach dem BSG-Urteil in BSGE 86, 115 liegt Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG ein enger Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der darauf beruht, dass --anders als nach deutschem materiellen Kindergeldrecht-- nach jugoslawischem Recht nur Arbeitnehmer Anspruch auf Kindergeld hatten. Das BSG ist insoweit davon ausgegangen, dass die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen nur durch eine Beschränkung des sachlichen Geltungsbereiches auf das "Kindergeld für Arbeitnehmer" (auch für Deutschland) im Gleichgewicht gehalten werden können.

27

Folge dieses engen Arbeitnehmerbegriffs ist z.B., dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das zu einer Versicherungsfreiheit bei Kranken- und Arbeitslosen- und Rentenversicherung führt, keine Arbeitnehmereigenschaft i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG begründet (BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 III R 79/03, BFHE 220, 439, BStBl II 2009, 916).

28

(2) Aus der engen Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs folgt aber nicht, dass die Arbeitnehmereigenschaft i.S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG stets eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung voraussetzt.

29

Besteht in einem Sozialversicherungszweig für einen Arbeitnehmer eine Versicherungsfreiheit aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, ist vielmehr unter Berücksichtigung der mit der Ausnahmeregelung verfolgten Ziele zu entscheiden, ob die erforderliche Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des SozSichAbk YUG vorliegt.

30

Dabei ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 4 SGB III (Arbeitsförderung) auf einem sog. "Werkstudentenprivileg" beruht (vgl. z.B. BSG-Urteil vom 11. November 2003 B 12 KR 24/03 R, SozR 4-2500 § 6 Nr. 3, unter 1.). Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSG-Urteil in SozR 4-2500 § 6 Nr. 3, unter 1.). Eine sozialversicherungsrechtliche Begünstigung, die es Studenten erleichtern soll, als Arbeitnehmer Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verdienen, rechtfertigt es nicht, eine abkommensrechtliche Kindergeldberechtigung "für Arbeitnehmer" einzuschränken.

31

Im Hinblick auf diese Besonderheit der Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 4 SGB III besteht kein Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung, die für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Hinblick auf den geringen Umfang der dabei ausgeübten Tätigkeit, der als Anknüpfungspunkt für die Versicherungsfreiheit dient, das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b SozSichAbk YUG verneint (BFH-Urteil in BFHE 220, 439, BStBl II 2009, 916).

32

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der im Februar 1967 im Kosovo geborene Kläger, kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo, war - mit kurzen Unterbrechungen - vom 20. August 1993 bis 21. Februar 2005 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat dabei insgesamt 134 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt.

Mit Antrag vom 10. Februar 2009 begehrte der Kläger die Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge, da er nicht versicherungspflichtig sei und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 16. Februar 2009 abgelehnt. Als Staatsangehöriger des Kosovo sei der Kläger auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo zur freiwilligen Beitragszahlung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt. Ein serbischer Staatsangehöriger in Serbien sei nach Art. 3 Abs. 1 des Deutsch-Jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (SozSichAbkYUG) einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt und somit zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt. Dieses Abkommen werde vorerst für den Kosovo weiter angewendet. Die Regelaltersgrenze sei noch nicht erreicht. Eine Beitragserstattung sei daher nicht möglich.

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung eingelegt, er sei nicht serbischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger des Kosovo. Die Anwendung des SozSichAbkYUG für den Kosovo entbehre jeder materiell-rechtlichen oder völkerrechtlichen Grundlage. Dies sei auch bereits von einem Mitarbeiter der deutschen Rentenversicherung bestätigt worden. Dieses Abkommen entfalte keine Wirkungen für einen Staatsbürger des Kosovo. Aufgrund einer Abschiebung in den Kosovo liege keine Versicherungspflicht vor. Mangels eines entsprechenden Staatsvertrags bestehe kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Der Kosovo sei seit 17. Februar 2008 unabhängig. Im Kosovo sei bereits ein deutsches Konsulat eingerichtet worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Art. 3 Abs. 1 SozSichAbkYUG/Kosovo seien Staatsangehörige der Republik Kosovo mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Republik Kosovo wie deutsche Staatsangehörige bei Auslandsaufenthalt berechtigt, sich in der deutschen Rentenversicherung freiwillig zu versichern (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Im Nachgang zur völkerrechtlichen Anerkennung der Republik Kosovo durch die Bundesrepublik Deutschland am 21. Februar 2008 habe das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschieden, das SozSichAbkYUG im Verhältnis zum Kosovo auch nach dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Mit der Anerkennung des Kosovo als eigenständiger Staat habe die Bundesregierung die gleiche Situation wie im Verhältnis zu allen anderen Nachfolgestaaten Ex-Jugoslawiens geschaffen. Da der Präsident des Kosovo mit Schreiben vom 17. Februar 2008 gegenüber dem Bundespräsidenten bekräftigt habe, dass der Kosovo für die sich aus internationalen Verpflichtungen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien ergebenden Rechte und Pflichten einstehe, soweit der Kosovo betroffen sei, sei nach Auffassung der Bundesregierung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der zunächst eine weitere einseitige Anwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland rechtfertige.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Die Verweigerung der Auszahlung stelle einen Akt der Eingriffsverwaltung dar. Ein solcher benötige eine eindeutige gesetzliche Grundlage. Die Rückzahlung könne damit nur versagt werden, wenn ein festes Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Ein solches liege nur vor, wenn das Versicherungsrecht durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Staaten gesichert sei. Die einseitige Erklärung, den Angehörigen eines anderen Staates auch weiterhin das Recht zur freiwilligen Versicherung einräumen zu wollen, biete für die Betroffenen keinerlei Sicherheit. Eine solche Aussage könne ihre Gültigkeit jederzeit verlieren. Dies bedeute eine erhebliche Unsicherheit für die Betroffenen. Ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland sei jedoch nicht geschlossen worden. Auch komme eine Fortgeltung für den Kosovo nicht in Betracht. Bereits die völkerrechtliche Rechtsnachfolge der sozialistischen Republik Jugoslawien durch die Bundesrepublik Jugoslawien, bestehend aus Serbien und Montenegro, sei international nicht anerkannt, wie sich in dem UN-Beschluss zeige, wonach die Bundesrepublik Jugoslawien einen neuen Antrag auf Sitz in der UN habe stellen müssen. Selbst wenn es fortbestanden hätte, würde das SozSichAbkYUG für den Kosovo keine Wirkung entfalten, da sich der Kosovo als eigenständiger Staat von Serbien abgespalten habe. Er trete keine Rechtsnachfolge Serbiens an.

Durch den Brief des Präsidenten des Kosovo an den deutschen Bundespräsidenten sei kein Abkommen geschlossen worden. Sein Bekenntnis zu den Verpflichtungen als Mitglied der Staatengemeinschaft sei hierfür zu unbestimmt. Es werde kein Bezug auf Vertragstexte genommen. Es handele sich nur um eine Absichtserklärung. Auch werde kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Präsident des Kosovo habe sich damals an 192 Staatsoberhäupter in der ganzen Welt gewandt. Ein solches „Rundschreiben“ könne keinen Vertrauenstatbestand für bestimmte Abkommen begründen. Zweck des Schreibens sei es gewesen, für eine Anerkennung des Kosovo als unabhängiger Staat zu werben. Es sei selbstverständlich, dass sich der Kosovo in diesem Zusammenhang zu seinen internationalen Pflichten bekenne. Schließlich sei auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages nicht legitimiert. Hierzu sei nur der Deutsche Bundestag berechtigt. Von einer Staatensukzession könne nicht ausgegangen werden. Hierfür müssten die Rechte und Pflichten eines Staates vollständig übergehen, der alte Staat also nicht mehr existieren. Serbien würde als völkerrechtlich anerkannter Nachfolger Jugoslawiens aber noch existieren. Im Falle der Abspaltung eines Teilgebietes könne nicht von einer Staatensukzession ausgegangen werden. Da Serbien anerkannter Nachfolger der sozialistischen Republik Jugoslawien sei, könne nicht der Kosovo ebenfalls Nachfolger derselben sein. Damit wäre ein neuer völkerrechtlicher Vertrag für die Fortgeltung des Abkommens erforderlich. Es könne zwar sein, dass im Falle Bosnien-Herzegowinas durch den expliziten Notenwechsel zwischen der Bundesregierung und der Regierung Bosnien-Herzegowinas die völkerrechtlich wirksame Fortgeltung des Abkommens ausgehandelt worden sei. Dies sei aber in Bezug auf den Kosovo nicht der Fall. Weder ein nach deutschem Recht legitimiertes Legislativorgan noch ein völkerrechtlich legitimierter Vertreter der Bundesrepublik Deutschland hätten die Fortgeltung des SozSichAbkYUG beschlossen.

Die Beklagte wies darauf hin, dass die Nichtanwendung des SozSichAbkYUG für Rentenantragsteller und -bezieher erhebliche Nachteile mit sich brächte (keine Berücksichtigung von im Kosovo zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung eines deutschen Rentenanspruchs, Einschränkung der Zahlung der deutschen Rente in den Kosovo auf

70%, Einschränkungen bei der Absicherung im Krankheitsfall). Das BSG sei auch im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina von einer Anwendbarkeit des SozSichAbkYUG ausgegangen, obwohl die zuständigen Körperschaften (Bundestag und Bundesrat) der durch die Regierungen erklärten weiteren Anwendung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen Deutschland und Bosnien-Herzegowina nicht in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt hätten. Eines Transformationsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG habe es nicht bedurft. Die Bundesregierung sei von einer Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ausgegangen und habe sich diese Auffassung von den neuen Partnerstaaten bestätigen lassen. Bundesrat und Bundestag würden diese Auffassung teilen. Dies ergebe sich aus dem Zustimmungsgesetz zum Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Slowenien vom 24. Juni 1997. Dort sei in Art. 43 bestimmt, dass das SozSichAbkYUG erst mit Inkrafttreten dieses neuen Abkommens am 1. September 1999 außer Kraft trete. Bis dahin habe es also im Verhältnis zu Slowenien weiter gegolten. Diese Situation bestehe auch zwischen der Republik Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund der Erklärung des Präsidenten des Kosovo vom 17. Februar 2008 bestehe kein vertragloser Zustand.

Das SG hat daraufhin - nachdem zwei Termine zur mündlichen Verhandlung verlegt werden mussten - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. Juli 2010 abgewiesen. Das BSG habe im Urteil vom 11. Mai 2010, Az. B 13 RJ 19/99 R keine Bedenken gehabt, das SozSichAbkYUG auf die Nachfolgestaaten Jugoslawiens in Bezug auf Streckungstatbestände und damit zugunsten der Versicherten weiter anzuwenden. Die weitere einseitige Anwendung des SozSichAbkYUG bedürfe nicht zwingend eines völkerrechtlichen Vertrages, der in innerdeutsches Recht transformiert werden müsse. Vielmehr könne der deutsche Staat durch einseitiges Kollisionsrecht vorsehen, dass von den deutschen Behörden das nach wie vor bestehende Sozialversicherungsabkommen auf den bisherigen Personenkreis weiterhin angewendet werde. Soweit eine weitere Anwendung zugunsten der Versicherten erfolge, bedürfe es auch keiner gesetzlichen Grundlage, weil damit kein unzulässiger Eingriff in Rechte Dritter verbunden sei. Die weitere Anwendung des SozSich-AbkYUG bezwecke, den durch den Gesetzgeber geschaffenen Status quo aufrechtzuerhalten. Jedenfalls stehe dem Kläger wegen der im Widerspruchsbescheid erteilten schriftlichen Zusicherungen ein Recht zur freiwilligen Versicherung zu. Insoweit handele es sich um eine lediglich begünstigende Regelung. Durch die Gewährung dieses Rechts sei ein Versicherter im Vergleich zu nicht entsprechend Berechtigten bevorzugt (BSG, Urteil vom 14. August 2008, B 5 R 39/07 R). Auch angesichts der Nichterstattung der vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge sei es wirtschaftlich wenig sinnvoll, von der Möglichkeit einer Beitragsrückerstattung Gebrauch zu machen. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie sei nicht gegeben, weil dem Kläger durch die Einräumung der Option auf eine freiwillige Versicherung keine Rechtsposition entzogen werde, sondern die von ihm erworbene Rentenanwartschaften erhalten blieben und ausgebaut werden könnten. Der Entfall des Anspruchs auf Beitragserstattung stelle einen unbedeutenden Rechtsreflex dar.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen, das Recht zur freiwilligen Versicherung sei keine reine Leistungsverwaltung und damit die Versagung der Beitragsrückzahlung kein unbedeutender Rechtsreflex. Zwar möge es sein, dass sich das Recht zur freiwilligen Versicherung für die meisten Versicherten positiv auswirke. Es stelle aber nicht ausschließlich einen Vorteil dar. Es nehme dem Kläger die Möglichkeit, seine Altersversorgung umzustellen, da er, wenn er bereits den Großteil seiner Beiträge in die deutschen Rentenversicherung investiert habe, bei keinen anderen Versicherungen sinnvoll Vorsorge betreiben könne. Ohne Zugriff auf den großen Teil seiner Beiträge sei eine Umstellung schwierig. Es sei daher eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die es jedoch nicht gebe. Da völkerrechtliche Verträge nicht unmittelbar für die deutschen Bürger gelten würden, sei ein Transformationsgesetz erforderlich. Dessen Existenz und Gültigkeit sei nicht geprüft worden. Der Kläger sei nicht Staatsbürger der Republik Jugoslawien im Sinne des Art. 1 SozSichAbkYUG und befindet sich auch nicht auf deren Hoheitsgebiet. Daher sei das für das SozSichAbkYUG geltende Transformationsgesetz für den Kläger nicht anwendbar. Eine Änderung des Vertragsinhalts auf völkerrechtlicher Ebene könne keine Wirkung für den Gesetzesvorbehalt entfalten. Gebietsbezogene Abkommen würden zwar für den neuen „Eigentümer“ des Gebiets weitergelten. Ein Abkommen über soziale Sicherheit sei jedoch nicht primär gebietsbezogen, sondern knüpfe an eine bestimmte Staatsangehörigkeit und erst im zweiten Schritt an ein bestimmtes Gebiet an. Auch sei die per-se-Weitergeltung eines Abkommens für einen Nachfolgestaat mit dessen staatlicher Souveränität nicht vereinbar. Der Gedanke, ein Abkommen, welches für serbische Staatsangehörige gelte, würde auch für das eigenständige Volk des Kosovo automatisch Geltung entfalten, sei mit der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren. Die Weitergeltung sei zwischen den neugebildeten Staaten stets positiv vereinbart und nicht als gegeben angesehen worden. Aus dem Argument des Vertrauensschutzes könne auch nicht die Rechtmäßigkeit der Versagung der Beitragsrückzahlung hergeleitet werden. Es fehle in Bezug auf den Kläger schon an einem schutzwürdigen Vertrauen. Er sei rechtskräftig aus Deutschland ausgewiesen worden, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine Möglichkeit, nach Deutschland zurückzukehren. Ohne die bereits eingezahlten Beiträge seit es dem Kläger nicht möglich, eine andere Altersversorgung aufzubauen. Hier werde also kein bestehendes Vertrauen geschützt, sondern die Fähigkeit des Klägers zur freien Bestimmung seine Altersversorgung erheblich eingeschränkt.

Die Beklagte hat daraufhin die zwischen den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo am 10. Juni 2011 ausgetauschte Verbalnote übersandt. Damit dürfte den Zweifeln an der Weitergeltung des SozSichAbkYUG der Boden entzogen sein. Das SozSichAbkYUG sei sowohl von der Beklagten als auch vom Rentenversicherungsträger im Kosovo uneingeschränkt weiter angewandt, die Zusammenarbeit regulär weitergeführt worden. Auf die Entscheidung des 6. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. September 2011, Az. L 6 R 884/08, wurde hingewiesen.

Der Kläger hat entgegnet, aus dieser Verbalnote ergebe sich, dass das SozSichAbkYUG für den Kosovo nicht fortbestanden habe. Dessen Fortbestand werde vielmehr erst jetzt durch einen neuen völkerrechtlichen Vertrag geregelt. Auch ergebe sich aus der Anlage 1 Nr. 6 der Verbalnote, dass die Fortführung nur mit Einschränkungen erfolge. Es müssten über die Anwendung weitere Konsultationen stattfinden. Damit sei klar, dass das Abkommen in seiner ursprünglichen Form nicht weiter gegolten habe. Auch gebe es noch kein Transformationsgesetz zu der Verbalnote. Diese würde auch nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 10. Februar 2009 zurückwirken. Liege zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Recht zur freiwilligen Versicherung vor, entstehe ein Anspruch auf Rückerstattung, der durch spätere Änderungen nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, da es sich dann um einen Eingriff in eine bestehende Rechtsposition des Klägers handeln würde. Entgegen der Rechtsansicht des Bay. Landessozialgerichts handele es sich bei der Abspaltung des Kosovo auch um eine Separation und nicht um eine Dismembration. Insoweit bestehe kein Völkergewohnheitsrecht dahingehend, dass bestehende Verträge in Kraft blieben. Vielmehr gingen die Staaten ganz überwiegend nach der „clean slate“ Doktrin vor. Danach würden beim Neustart keinerlei Verpflichtungen übernommen. Die entgegen stehende Formulierung der „Vienna Convention on the succession of states in respect of treaties“ könne als gescheitert angesehen werden. Zwar könnten die betroffenen Staaten durchaus Interesse an der Fortgeltung einzelner Verträge haben. Eine teilweise Fortgeltung im Sinne einer Rosinentheorie sei jedoch weder mit dem Völkerrecht noch mit den Prinzipien der Rechtssicherheit vereinbar. Die Annahme sei absurd, dass der Kosovo nach langem Kampf um die Unabhängigkeit serbische Verpflichtungen in ihrer Gesamtheit übernehmen wollte. Die vom Bay. Landessozialgericht offensichtlich vertretene strenge Transformationstheorie, wonach der in deutsches Recht umgesetzte Vertrag unabhängig von der völkerrechtlichen Rechtslage so lange fortgelte, bis das Zustimmungsgesetz durch einen actus contrarius aufgehoben werde, sei nicht zwingend. Problematisch sei, dass dadurch das innerstaatliche Recht komplett vom Völkerrecht abgekoppelt werde. Das sei mit Zweck und Natur des Zustimmungsgesetzes nicht vereinbar. Das Zustimmungsgesetz habe nicht den Zweck, eine eigenständige Rechtslage zu begründen, sondern eine völkerrechtliche Rechtslage im deutschen Recht umzusetzen. Die strenge Transformationstheorie werde daher inzwischen überwiegend abgelehnt. Im Hinblick auf die Staatensouveränität sei es äußerst fragwürdig, das Abkommen zunächst auf unbestimmte Zeit bestehen zu lassen. Denn wenn der Gesetzgeber des neuen Staates ein Abkommen nicht wünsche, gingen die Anwartschaften, die das Bay. Landessozialgericht zu schützen versuche, so oder so verloren. Damit könne weder der zwischenzeitliche Wegfall die Anwartschaften zum Erlöschen bringen noch könne die zwischenzeitliche weitere Anwendung sie dauerhaft schützen. Die Weiteranwendung sei also kein Schutz, sondern Bevormundung des Betroffenen und des neu geschaffenen Staats. Eine solche sei weder von der Rechtssicherheit geboten noch mit dem Völkerrecht vereinbar.

Das Verfahren wurde im Einverständnis der Beteiligten angesichts der zum BSG eingelegten Revision gegen das Urteil des Bayer Landessozialgerichts vom 27. September 2011 zum Ruhen gebracht. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde es vom Kläger wieder aufgerufen und unter dem Az. L 13 207/14 fortgeführt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 sowie des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 5. Juli 2010 zu verurteilen, den Arbeitnehmeranteil der in der Zeit vom 20. August 1993 bis 21. Februar 2005 für den Kläger entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2009 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils der für ihn in der Zeit vom 20. August 1993 bis 21. Februar 2005 entrichteten Beiträge.

Nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI werden Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, Beiträge auf Antrag erstattet.

Der Kläger hat ein Recht zur freiwilligen Versicherung, so dass ein Erstattungsanspruch ausscheidet. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Damit sind grundsätzlich alle Deutsche unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt und im Übrigen alle Nicht-Deutschen im Geltungsbereich des SGB zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Gemäß § 232 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können sich darüber hinaus Personen, die nicht versicherungspflichtig und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, weiterhin freiwillig versichern.

Zwar ist der Kläger nicht Deutscher, er hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des SGB und hat auch nicht vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht. Ein Recht des Klägers zur freiwilligen Versicherung in Deutschland ergibt sich jedoch aus Art. 3 Abs. 1 a SozSichAbkYUG in der Fassung des Änderungsabkommen zum 30. September 1974, da nach dieser Bestimmung bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörige den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleichstehen, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass mittlerweile eine Regel des Völkerrechts in Form des Völkergewohnheitsrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, wonach (auch) im Verhältnis Deutschlands zum Kosovo das SozSichAbkYUG in der Fassung des Abänderungsabkommens vom 30. September 1974 weitergilt (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 2013, Az.: V R 61/10 unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12. April 2000, B 14 KG 3/99 R, BayLSG, Urteil vom 11. August 2011, Az. L 6 R 36/10, alle in juris). Der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG bedarf es daher nicht.

Der Senat ist davon überzeugt, dass jedenfalls seit Vorlage des „Rapport final sur la succession en matière des traités“ des Committee on Aspects of the Law of State Succession der International Law Association, New Delhi Conferene 2002 („ Rapport“; vgl. hierzu BSG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006, Az. B 13 RJ 17/05 R) davon auszugehen ist, dass zwar bei allen Nachfolgestaaten in der Staatenpraxis Verhandlungen über die Nachfolge in zweiseitige Verträge vorgeherrscht hätten, dies jedoch nicht darüber hinwegtäuschen dürfe, dass die zugrunde gelegte Regel - d. h. die Rechtsüberzeugung - das Kontinuitätsprinzip gewesen sei.

Angesichts der überragenden Bedeutsamkeit dieser Quelle ist damit grundsätzlich davon auszugehen, dass völkerrechtliche Verträge zunächst auch für den Nachfolgestaat Gültigkeit haben. Dabei kann es dahingestellt gestellt bleiben, ob der Kosovo als Nach-Nachfolgestaat der SJFR aus einer Abspaltung von einem fortbestehenden Ursprungsstaat (Separation, Sezession) entstanden ist oder auf einem Zerfall eines Staates in mehrere neue Staaten beruht (Dismembration), da nach dieser Rechtsquelle dieser Grundsatz für alle Varianten Gültigkeit beansprucht. Der Senat kann daher diese Frage offen lassen.

Alle Nachfolgestaaten der SJFR haben im Sinne des Kontinuitätsprinzips agiert. Das DSJVA 1968 wurde ohne gesetzgeberische Akte und nur aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen von Notenwechseln (z. B. im Fall der Republik Bosnien Herzegowina die Bekanntmachung in BGBl II 1992,1196) bzw. im Fall des Kosovo (zunächst) nur nach Erklärung des Präsidenten der Republik Kosovo an den deutschen Bundespräsidenten mit anschließender Bestätigung der Fortführung des SozSichAbkYUG durch das BMAS faktisch durch die Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Nachfolgestaat, vertreten durch die jeweilig zuständigen Behörden, so lange weitergeführt, bis es zu einer Neuverhandlung und -vereinbarung eines neuen Abkommens gekommen ist. Sämtliche mit Nachfolgestaaten neu abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen ähneln aber sehr stark dem SozSichAbkYUG. Insbesondere im Hinblick auf die Regelung des Art. 3 SozSichAbkYUG haben sich in den neu abgeschlossenen Abkommen keine Änderungen ergeben.

Die Souveränität des Kosovo wird entgegen der Ansicht der Berufung durch die Annahme einer sich aus Völkergewohnheitsrecht ergebenden vorläufigen Fortgeltung des SozSichAbkYUG nicht negativ tangiert. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kosovo das SozSichAbkYUG für seine Staatsangehörigen stillschweigend weitergeführt hat. Es bestand also Einverständnis mit diesem „Eingriff in die Souveränität“.

Auch ist von der Frage, ob sich aus Völkergewohnheitsrecht zunächst eine (vorläufige) Fortgeltung der vom Vorgängerstaat abgeschlossenen Staatsverträge mit dem Nachfolgestaat ergibt, die Frage zu unterscheiden, ob der Nachfolgestaat dauerhaft an diesen vorläufig fortgeltenden Staatsvertrag gebunden ist. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Nachfolgestaat die im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehenen Kündigungsrechte nutzen kann. Im SozSichAbkYUG ist insoweit eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres vorgesehen (vgl. Art. 43 Abs. 1 S. 2 SozSichAbkYUG). Schließlich ergibt sich im Falle eines Dissenses auch aus dem Beendigungsgrund der „clausula rebus sic stantibus“ die Möglichkeit für einen die Weitergeltung des völkerrechtlichen Vertrags nicht wünschenden Vertragsstaat, die Vertragsbindung zu beenden, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass sich die zur Zeit des Vertragsschlusses bestehenden Umstände derart verändert haben, dass es den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag zu erfüllen (vgl. Ipsen, Völkerrecht, § 16, Rn. 92, 101). Davon abgesehen belegt die Praxis der Neuverhandlungen der Sozialversicherungsabkommen mit den einzelnen Nachfolgestaaten, dass ein Nachfolgestaat auch im Rahmen von Verhandlungen durchaus seine eigenen, von denen des Vorgängerstaates abweichenden Vorstellungen über den Vertragsinhalt einbringen und durchsetzen kann.

Die vom BSG in seinem Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006, Az. B 13 RJ 17/05 R geäußerten Zweifel in Bezug auf die Frage, ob das entsprechende Völkergewohnheitsrecht bereits in dem für den dortigen Kläger maßgeblichen Zeitpunkt galt, haben nur für das Verfahren Bedeutung, das dem Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006 zugrunde lag, hier jedoch nicht. Das BSG hat ausgeführt, es sei insoweit naheliegend, auf den Zeitpunkt der Abspaltung der Republik Bosnien und Herzegowina von Jugoslawien (1992) abzustellen. Zu diesem frühen Zeitpunkt lag weder der „Rapport“ noch die tatsächliche Übung der Nachfolgestaaten des SJFR, das SozSichAbkYUG vorläufig weiter anzuwenden, vor, so dass diese Zweifel des BSG nachvollziehbar sind. Deutlich anders ist dies jedoch zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008, die weit später nach dem Rapport aus dem Jahr 2002 erging, der maßgeblich auf die damals bereits vorliegende langjährige Übung der sonstigen Nachfolgestaaten, das SozSichAbkYUG bis zu einer Neuvereinbarung vorläufig fortzuführen, Bezug nimmt. Sowohl zum Zeitpunkt der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 als auch zu dem noch später liegenden Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Beitragserstattung am 10. Februar 2009 - ein anderer Zeitpunkt kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht - lag das eine Vertragskontinuität begründende Völkergewohnheitsrecht in diesem Sinne also schon vor.

Selbst wenn man nicht von einer durch Völkergewohnheitsrecht begründeten Verpflichtung des Nachfolgestaats ausgehen würde, die mit dem Vorgängerstaat geschlossenen Verträge zunächst fortzuführen, so ergibt sich doch eine völkerrechtlich wirksame Bindung des Kosovo und der Bundesrepublik Deutschland an die Regelungen des SozSichAbkYUG jedenfalls daraus, dass das SozSichAbkYUG von beiden Beteiligten faktisch fortgeführt worden ist. In der Staatenpraxis war und ist es üblich, dass Staatsverträge vom Gebietsnachfolger häufig stillschweigend erneuert werden (vgl. Verdross, Völkerrecht, 8. Auflage, mit zahlreichen Beispielen aus der Vergangenheit). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat bestätigt, dass das SozSichAbkYUG im Verhältnis zum Kosovo nach dessen Unabhängigkeitserklärung auch von den dortigen Behörden fortgeführt worden ist. Jedenfalls solange ein noch vom Vorgängerstaat abgeschlossener Staatsvertrag auch vom Gebietsnachfolger tatsächlich vollzogen wird, ist hierin eine völkerrechtlich übliche stillschweigende Erneuerung dieses Staatsvertrags zu sehen, die dann jedoch - jedenfalls bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung - eine sich aus Völkergewohnheitsrecht ergebende Bindungswirkung für beide sich auf die Vertragsfortführung einlassenden Beteiligten nach sich zieht.

Das vom Berufungskläger geforderte strikte „tabula rasa“-Prinzip wird den komplexen und verschiedenartigen Aspekten der Staatennachfolge hingegen nicht gerecht. Selbst wenn man aus demselben Grund auch nicht von einem strikten Kontinuitätsprinzip, sondern von einer Notwendigkeit zur Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrags ausgeht (vgl. in diesem Sinn Ipsen, Völkerrecht, § 13 Rn. 14), muss hier eine Entscheidung zugunsten des Kontinuitätsprinzip erfolgen, da über die grundsätzliche Fortgeltung des SozSichAbkYUG zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo kein Streit bestand und besteht und auch der Vertrag selbst keinen Anhalt dafür bietet, dass er einer Fortführung durch den Nachfolgestaat nicht zugänglich sein könnte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, warum die Fortführung des SozSichAbkYUG dem Kosovo nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll.

In Bezug auf die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der SJFR und der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo ist kein relevanter Unterschied festzustellen, der für die Gültigkeit des „tabula rasa“ Prinzips sprechen würde. Der Übergang des SozSichAbkYUG auf den Kosovo ist insbesondere nicht deshalb ausgeschlossen, weil dies mit dem Zweck des Vertrags unvereinbar wäre (vgl. Herdegen, Völkerrecht, § 29 Rn. 3). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. An den Gründen, die zu der Schaffung des SozSichAbkYUG führt haben, insbesondere die Verbesserung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für die aus dem Gebiet Jugoslawiens kommenden, in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigten Staatsangehörigen der SJFR, hat sich durch den Zerfall der SJFR in die Nachfolgestaaten nichts geändert. Ein ehemaliger Staatsangehöriger der SJFR ist nicht deshalb weniger schutzbedürftig, weil er nunmehr Staatsangehöriger des Kosovo ist.

Eine weitere Fallgestaltung, für die eine Lösung entsprechend dem „tabula rasa“ Prinzip gefordert wird, ist die der wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen. In Bezug auf den Vertragsgegenstand, also die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und des SJFR bzw. der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo, ist aber keine wesentliche Änderung in den Rahmenbedingungen gegeben. Auch der Kosovo hat ein Rentenversicherungssystem, in das sich das SozSichAbkYUG einpassen lässt. Wäre dies nicht der Fall, läge also eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen vor, wäre das SozSichAbkYUG sicherlich nicht vom Kosovo stillschweigend weitervollzogen worden und zu dem Austausch der Verbalnote vom 10. Juni 2011 wäre es ebenfalls nicht gekommen.

Der Senat ist der Auffassung, dass es bei der von der Berufung postulierten Ablehnung einer sich aus Völkergewohnheitsrecht ergebenden Bindung des Nachfolgestaats an die vom Vorgängerstaat abgeschlossenen Staatsverträge selbst in den Fällen, in denen - wie hier - der Staatsvertrag von beiden Seiten faktisch weiter „mit Leben erfüllt“ worden ist, die große Gefahr bestünde, dass es für beide Vertragsparteien, jedenfalls aber für den Nachfolgestaat und dessen Staatsangehörige, zu erheblichen Nachteilen kommen könnte, die in ihrer Gesamtheit jedenfalls von niemandem gewünscht sind. Hinzu kommt, dass Nachfolgestaaten nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit vielfach mangels funktionierender Verwaltungsstrukturen überhaupt nicht in der Lage sind, zeitnah neue Staatsverträge auszuhandeln. Es verbietet sich nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass das Völkergewohnheitsrecht dies billigend in Kauf nimmt. Der hier vorliegende Fall belegt dies nachdrücklich.

Das SozSichAbkYUG ist mit erheblichen Vorteilen sowohl für die Staatsangehörigen des Kosovo als auch für den Kosovo selbst verbunden. Durch die Weitergeltung dieses Abkommens wird den Staatsangehörigen des Kosovo nicht nur das Recht zur freiwilligen Beitragszahlung eingeräumt, bei dessen Ausübung der Versicherte einen höheren Altersrentenanspruch erwirbt und darüber hinaus sich - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) - auch das Weiterbestehen einer Anwartschaft auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung trotz Aufenthalts im Kosovo sichern kann. Auch fällt erheblich ins Gewicht, dass bei einer Weitergeltung des Abkommens die in den Kosovo ausgezahlten Renten nicht nach den Auslandsrentenvorschriften des SGB VI zu berechnen sind mit der Folge, dass keine Kürzung der persönlichen Entgeltpunkte auf 70 vH erfolgt (vgl. §§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 3 SGB VI). Denn nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 1 Nr. 1 und 2 SozSichAbkYUG gelten die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die Staatsangehörigen der SFJR, die sich im Gebiet der SFJR aufhalten. Bei einer Weitergeltung des SozSichAbkYUG im Verhältnis zum Kosovo kommt es also jedenfalls dann nicht zu einer Kürzung der Renten, wenn sich ein Staatsangehöriger des Kosovo auf dessen Gebiet aufhält.

Durch einen Ausfall von Rentenzahlungen aus Deutschland oder nur gekürzte Rentenzahlungen an kosovarische Staatsangehörige, die sich im Kosovo aufhalten, entstünden auch dem Kosovo selbst Nachteile, da eventuell hier von Seiten des Kosovo auszugleichende Bedarfssituationen entstünden. Der Senat schließt sich der Auffassung des 6. Senats des BayLSG in seiner Entscheidung vom 27. September 2011 an, wonach darüber hinaus auch kein Interesse des Kosovo daran bestehen kann, dass seine Staatsangehörigen sich im Ausland erworbene Rentenanwartschaften abgelten lassen. Denn mittel- und längerfristig entlasten die vollen Ansprüche ihrer Bürger (d. h. aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen) gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger die Sozialkassen der neu gegründeten Staaten. Sowohl für den Einzelnen als für den Staat sind künftige Leistungen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen günstiger als die gegenwärtige, zum gänzlichen Verlust der Rentenanwartschaft führende Erstattung nur des halben Beitrags-werts (BayLSG, a. a. O., Rn. 21). Hierin liegt keine „Bevormundung“ des Einzelnen, sondern eine sachgerechte Wahrung der Interessen sowohl des Staates als auch des Einzelnen.

Dieser - einzelfallorientierte - Ansatz entspricht im Ergebnis auch den Regelungen der - von der Bundesrepublik Deutschland allerdings nicht ratifizierten und damit nicht unmittelbar geltenden - Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge. Diese sieht sowohl im Falle der Dismembration als auch der Abspaltung (Separation, Sezession) grundsätzlich eine Vertragskontinuität vor. Diese soll nur dann nicht gelten, wenn abweichende Abreden zwischen den Parteien bestehen, das Fortgelten mit dem Vertragszweck nicht vereinbar ist oder eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen vorliegt (vgl. Art. 34 der Konvention). Eine Unvereinbarkeit der Fortgeltung mit dem Vertragszweck ist hier ebensowenig wie eine wesentliche Änderung der Rahmenbedingungen - wie oben ausgeführt - gegeben. Abweichende Abreden, die auf eine Nichtweitergeltung des SozSichAbkYUG hinausliefen, liegen ebenfalls nicht vor, vielmehr ist aufgrund der Erklärung des Staatspräsidenten des Kosovo vom 17. Februar 2008, der tatsächlichen Weiteranwendung des SozSichAbkYUG und der Verbalnote vom 10. Juni 2011 das Gegenteil der Fall.

Nach Auffassung des Senats ist damit davon auszugehen, dass das SozSichAbkYUG aufgrund Völkergewohnheitsrecht im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo bis zur Ablösung durch ein eigenständiges Abkommen weitergilt. Dieses Ergebnis wird - deklaratorisch, nicht konstitutiv - bestätigt durch den Notenwechsel vom 10. Juni 2011 zwischen den diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo. Aus diesem geht hervor, dass das SozSichAbk- YUG fortgilt und sich beide Seiten hinsichtlich der konkreten Durchführung des Abkommens weiter konsultieren. Schon allein aus der Verwendung des Begriffs „fortgilt“ geht deutlich hervor, dass die Parteien des Notenwechsels davon ausgegangen sind, dass das SozSichAbkYUG bereits für den Zeitraum zwischen der Unabhängigkeit des Kosovo und dem Notenwechsel Geltung hatte, es aber eventuell in Bezug auf Einzelheiten im Rahmen der konkreten Durchführung im Verhandlungswege zu anderen Regelungen kommen kann. Es handelt sich also nicht um eine Neuvereinbarung erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Austausches der Verbalnote, sondern vielmehr um eine Bekräftigung und gegenseitige Versicherung dahingehend, dass das SozSichAbkYUG auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo nach wie vor Gültigkeit hat. Denn ansonsten hätte die Vereinbarung dahingehend lauten müssen, dass das SozSichAbkYUG im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kosovo mit gleichem Inhalt neu vereinbart wird.

Einer (erneuten) Transformation des kraft Völkergewohnheitsrechts fortgeltenden SozSichAbkYUG durch ein weiteres Zustimmungsgesetz bedurfte es nicht. Vielmehr erstreckt sich das Zustimmungsgesetz vom 29. Juli 1969 zum SozSichAbkYUG, BGBl II. 1969,1437 nunmehr auf das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo kraft Völkergewohnheitsrecht fortgeltende SozSichAbkYUG, wobei unerheblich ist, ob dies im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Kosovo voll mit unverändertem Wortlaut anzuwenden bleibt oder es so zu lesen ist, als beziehe es sich lediglich auf Hoheitsgebiet, Staatsbürger usw. des Kosovo, vgl. BSG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006, a. a. O. Rn. 21). Das BSG hat in seinen Urteilen vom 16. Dezember 1999, Az. B 14 KG 1/99 R und 12. April 2000, Az. B 14 KG 3/99 R, beide in juris, klargestellt, dass das SozSich-AbkYUG im Verhältnis zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weiter anzuwenden ist, ohne dass es eines Transformationsgesetzes nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bedurfte. Die Bundesregierung sei von der Fortgeltung deutsch-jugoslawischer Verträge im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten Jugoslawiens ipso jure ausgegangen und habe sich diese Auffassung von den neuen Partnerstaaten bestätigen lassen. Bundestag und Bundesrat teilten dieser Auffassung. Dies ergebe sich aus dem Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien über soziale Sicherheit (BGBl II 1998, 19, 185). Denn dort sei in Art. 43 bestimmt, dass das Abkommen 1968 - erst - mit Inkrafttreten dieses neuen Abkommens - am 1. September 1999 (BGBl II. 1999, 796) - außerkrafttrete, es also im Verhältnis zu Slowenien weiter gegolten habe. Für den Senat ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch im Verhältnis zum Kosovo Gültigkeit beanspruchen sollte.

Nach alledem besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Beiträge. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG) beruht auf dem Umstand, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Nach dem bisher keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu vorliegt, war die Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Berücksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.