Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Jan. 2015 - L 13 R 303/14

bei uns veröffentlicht am27.01.2015
vorgehend
Sozialgericht München, S 4 KN 27/14, 17.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München (SG) mit dem Az. S 4 KN 133/13 durch Rücknahme erledigt oder ob er vor dem SG fortzuführen ist.

Mit Klageschriftsatz vom 10. Dezember 2013 an das SG bemängelte die Klägerin unter Hinweis auf die Rentenbescheide vom 18. Februar 1991 und 2. Dezember 1991 (betreffend A.) bzw. 20. September 1988 und 2. Dezember 1991 (betreffend W. A.) die Höhe ihrer Regelaltersrente. Zuletzt hatte die Beklagte mit Bescheid vom 27. März 2013 einen - in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos gestellten - Antrag gemäß § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheids vom 2. Dezember 1991 abgelehnt.

Im Erörterungstermin am 18. Februar 2014 hat der Vorsitzende am SG darauf hingewiesen, auch nach der Verhandlung bleibe unklar, gegen welchen Bescheid die Klägerin vorgehe. Eine Klage gegen den Bescheid vom 2. Dezember 1991 sei unzulässig. Insoweit habe das BSG auch bereits entschieden, dass dieser Bescheid rechtmäßig gewesen sei. Eine Überprüfung des Bescheids aus 1991 gemäß § 44 SGB X sei derzeit nicht möglich, da ein entsprechender Überprüfungsbescheid der Beklagten nicht vorliege. Auch insoweit wäre die Klage unzulässig. Die Klägerin könne aber einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten stellen. Daraufhin hat die Klägerin erklärt: „Ich beantrage die Überprüfung des Bescheids vom 2. Dezember 1991 bei der Beklagten gemäß § 44 SGB X. Ich verweise auf die bislang vorgelegten Schreiben. Die Klage S 4 KN 133/13 nehme ich zurück.“ Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin wurde diese Erklärung der Klägerin vorgelesen und von ihr genehmigt.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 hat die Klägerin vorgetragen, mit dem Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin sei sie nicht einverstanden. Sie habe nicht die Worte gesagt: „Die Klage S 4 KN 133/13 nehme ich zurück“. Es gebe zwei Bescheide vom 2. Dezember 1991, einmal die Regelaltersrente und einmal die Witwenrente betreffend. Die Beklagte solle endlich die Alters- und die Witwenrente richtig berechnen.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2014 hat das SG festgestellt, dass der Rechtsstreit S 4 KN 133/13 durch Rücknahme erledigt ist. Die Klägerin habe im Erörterungstermin am 18. Februar 2014 die Klagerücknahme erklärt. Die protokollierte Erklärung der Klägerin sei vom Vorsitzenden vorformuliert, dann von der Urkundsbeamtin vorgelesen und von der Klägerin anschließend genehmigt worden. Sie gelte deshalb als Erklärung der Klägerin. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide aus. Ein Widerruf der Klagerücknahme komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen gemäß § 179 f. SGG i. V. m. §§ 580 ff. ZPO nicht erfüllt seien.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, den Sachverhalt vorgetragen und im Wesentlichen nur Ausführungen in Bezug auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Rentenberechnung gemacht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 aufzuheben und den Rechtsstreit zur Fortsetzung des Verfahrens an das Sozialgericht München zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 4 KN 133/13 durch die von der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 18. Februar 2014 erklärte Klagerücknahme erledigt ist. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist er auf folgendes hin:

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG am 18. Februar 2014 hat die Klägerin die Klage S 4 KN 133/13 zurückgenommen, nachdem der Vorsitzende am SG die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Klage und auf die Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X hingewiesen hatte. Die Erklärung der Klagerücknahme im Sinne des § 102 Sozialgerichtsgesetz - SGG - wurde ausweislich der Niederschrift vorgelesen und genehmigt (vgl. § 122 SGG i. V. m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 8, 162 Abs. 1, 165 Zivilprozessordnung - ZPO).

Eine Anfechtung der Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, § 102 Rdnr. 7c). Im Übrigen wurde von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, sie habe sich bei der Abgabe der Rücknahmeerklärung geirrt. Der Umstand, dass sie nicht selbst die Worte „Ich nehme die Klage S 4 KN 133/13 zurück“ ausgesprochen hat, ist unerheblich. Denn die Klägerin hat die vom Vorsitzenden am SG vorformulierte Erklärung der Klagerücknahme, nachdem sie ihr vorgelesen worden war, ausweislich der sowohl vom Vorsitzenden am SG als auch von der Urkundsbeamtin unterzeichneten Niederschrift über den Erörterungstermin genehmigt.

Ein Widerruf der Rücknahmeerklärung kommt nur dann in Betracht, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG in Verbindung mit §§ 578 ff. Zivilprozessordnung bzw. § 180 SGG gegeben sind. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Insoweit fehlt auch jeglicher nachvollziehbarer Vortrag der Klägerin.

Der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 4 KN 133/13 ist damit durch die wirksame Rücknahme der Klage erledigt. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

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(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver

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Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 180


(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,2. ein oder mehrere Versicheru

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn

1.
mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind,
2.
ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.

(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.

(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.

(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.

(6) (weggefallen)

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.