Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 13 R 1025/13
vorgehend
nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
"Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, das sind bei Beginn der laufenden Zahlung monatlich 340 EUR. Änderungen der Bezugsgröße erfolgen zum 01.01. eines Jahres.
Es besteht bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung, uns die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinaus gehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen."
Gründe
1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(1) …
(2) Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet …
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
a) einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
b) der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
c) zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
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(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, - 2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben, - 3.
entweder - a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder - b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
- 4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und - 5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
- 1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, - 2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder - 3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
- 1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und - a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder - b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
- 2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder - 3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | |||||
Januar-April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai-August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September-Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | |||||
Januar-April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai-August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September-Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | |||||
Januar-April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai-August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September-Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | |||||
Januar-Februar | 10 | 60 | 10 | 60 | 0 |
Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
- 1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren, - 2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist, - 3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren, - 4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids der Beklagten für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 und der Rückforderung überzahlter Rentenleistungen.
- 2
-
Die Beklagte bewilligte dem 1948 geborenen und 2009 verstorbenen Versicherten und Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 20.12.2002 rückwirkend ab 1.3.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der monatliche Zahlbetrag belief sich vom 1.3. bis 30.6.2002 auf 620,15 Euro und ab 1.7.2002 auf 633,52 Euro. Die Anlage 19 des Rentenbescheids enthielt Hinweise und Berechnungen zu den für den Versicherten maßgeblichen (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1.3.2002 bis 31.1.2003 betrug 6915,24 Euro. Hiervon wurde ein von der Krankenkasse geltend gemachter Erstattungsanspruch wegen Krankengeldbezugs des Versicherten vom 1.3. bis 25.11.2002 in Höhe von 5542,61 Euro befriedigt.
- 3
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Seit 27.1.2003 erhielt der Versicherte Arbeitslosengeld (Alg) von wöchentlich 303,38 Euro nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 780,36 Euro (monatlich 3381,56 Euro).
- 4
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Nach Anhörung des Versicherten hob die Beklagte mit Bescheid vom 16.7.2003 die Rentenbewilligung mit Wirkung vom 27.1.2003 hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und Satz 3 SGB X auf und forderte die vom 27.1. bis 31.5.2003 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 2422,74 Euro zurück. Der Versicherte habe nach Erlass des Bescheids vom 20.12.2002 Alg bezogen, das als Hinzuverdienst zum Wegfall der Rente führe. Unter Berücksichtigung des Bemessungsentgelts des Alg von monatlich 3381,56 Euro bestehe ab 27.1.2003 kein Zahlungsanspruch, da alle Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI überschritten seien. Den Widerspruch des Versicherten wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003 zurück.
- 5
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Seit 1.3.2005 erhielt der Versicherte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wieder in voller Höhe (Bescheid vom 16.2.2005).
- 6
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Das SG hat mit Urteil vom 26.7.2006 die Klage, mit der der Versicherte sich nur gegen die Aufhebung der Rentenbewilligung vor dem 1.3.2003 gewandt hat, abgewiesen. Der Hinzuverdienst sei rentenschädlich, da die Hinzuverdienstgrenzen von Anfang an in keinem Kalendermonat eingehalten seien. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte bei der Feststellung des Hinzuverdienstes nach § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht das tatsächlich gezahlte Alg, sondern das diesem zugrunde liegende monatliche Bemessungsentgelt berücksichtigt habe.
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Das LSG hat mit Urteil vom 21.1.2010 (L 3 R 1350/06 - Juris) die Entscheidung des SG und den Bescheid der Beklagten vom 16.7.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2003 hinsichtlich des streitigen Zeitraums aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten könne sich für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 auf die Vergünstigung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI berufen. Denn der Versicherte habe in dieser Zeit trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI einen Anspruch auf Zahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe gehabt. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten sei Prüfungsmaßstab für die Feststellung eines rentenschädlichen Überschreitens das sog Vormonatsprinzip. Die hierzu existierende Kasuistik mit ihrem komplexen Regel-Ausnahme-Geflecht finde aber kaum einen Hinweis im Gesetzeswortlaut und verstoße in bestimmten Fallkonstellationen - wie auch hier - gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG. Insbesondere seien im Rahmen des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI auch solche Monate zu privilegieren, denen Monate ohne Hinzuverdienst vorausgegangen seien. Mit seinem anteiligen Hinzuverdienst im Januar 2003 und seinem monatlichen Hinzuverdienst im Februar 2003 habe der Versicherte die "einfache" Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente um weniger als das Doppelte überschritten. Da es sich um die beiden ersten Monate im Jahr mit solchen Überschreitungen gehandelt habe, seien diese aufgrund der Privilegierung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI rentenunschädlich.
- 8
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 96a SGB VI. Das BSG sehe das Vormonatsprinzip als einen geeigneten Maßstab zur Prüfung des privilegierten Überschreitens iS des Abs 1 Satz 2 Halbs 2 dieser Vorschrift an. Im Rahmen dieses Prinzips sei der Monat vor dem Monat des erstmaligen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze der maßgebende Vormonat. Werde in diesem eine Hinzuverdienstgrenze mit einem Hinzuverdienst eingehalten, so sei im Monat des Überschreitens ein rentenunschädliches Überschreiten zulässig. Dies gelte ausnahmsweise auch dann, wenn auf den Monat des Überschreitens unmittelbar wieder ein Monat des Überschreitens folge. Insoweit "wirke" die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats "fort". Durch das Vormonatsprinzip werde sichergestellt, dass diejenigen Rentenbezieher, die bisher - im Vormonat - die Hinzuverdienstgrenze eingehalten hätten, bei einem zweimaligen Überschreiten im Kalenderjahr keine Rentenkürzung hinnehmen müssten. Es werde auch vermieden, dass durch die Überschreitensregelung eine höhere als die bisher gezahlte Rente geleistet werde. Fehle allerdings - wie im Fall des Versicherten - im Vormonat des erstmaligen Überschreitens ein Hinzuverdienst, liege im Monat des Überschreitens und im unmittelbar darauf folgenden Monat ein rentenunschädliches Überschreiten nicht vor. Entgegen der Ansicht des LSG seien mittels des doppelten Überschreitens auszugleichende "Einkommensspitzen" oder "Einkommensschwankungen" nur dann anzunehmen, wenn ein sich ansonsten in den Hinzuverdienstgrenzen haltender Verdienst vorhanden sei. Sei bisher kein Hinzuverdienst erzielt worden, könne er auch nicht schwanken. Deshalb sei es auch sachgerecht, Personen mit Einkünften nur in einzelnen Monaten anders zu behandeln als solche, die das ganze Jahr über einen Hinzuverdienst erzielten, mit diesem aber nur während zweier Monate über der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats lägen. Indem die Einhaltung dieser Grenze geprüft werde, könne auf bürokratieaufwendige Feststellungen, ob ein Hinzuverdienst "regelmäßig" sei, und die Klärung daraus entstehender Folgeprobleme verzichtet werden. Es habe sich auch aus Gründen der Rechtssicherheit bewährt, unabhängig von der Art, Höhe und Dauer von Hinzuverdiensten konsequent das Vormonatsprinzip für alle Rentenbezieher gleichermaßen anzuwenden. Durch diese Auslegung werde Art 3 Abs 1 GG nicht verletzt.
- 9
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2010 aufzuheben,
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen.
- 10
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 11
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
- 12
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
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Im Ergebnis zu Recht hat das LSG die angefochtenen Bescheide, soweit die Beklagte mit ihnen die Rentenbewilligung vom 27.1. bis 28.2.2003 aufgehoben und die Erstattung der für diese Zeit gezahlten Rentenleistungen gefordert hat, und das diese Entscheidungen bestätigende Urteil des SG aufgehoben. Denn der Bescheid der Beklagten vom 16.7.2003 und der Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003 (vgl § 95 SGG) erweisen sich insoweit als rechtswidrig. Die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten (§ 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I) hat für den hier allein streitbefangenen Zeitraum unverändert einen Zahlungsanspruch aus der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe. Die Klägerin kann sich auf den Privilegierungstatbestand des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI berufen.
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1. Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Teilaufhebung der Rentenbewilligung vom 20.12.2002 kommt nur § 48 Abs 1 SGB X in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nr 3 soll er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind für die Zeit vor dem 1.3.2003 nicht erfüllt.
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2. Die Verhältnisse, die dem Bescheid vom 20.12.2002 über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen, hatten sich vom 27.1. bis 28.2.2003 nicht wesentlich geändert. Zwar hatte der Versicherte während dieser Zeit Hinzuverdienst erzielt. Als solcher gilt auch der Bezug von Alg. Dieser Hinzuverdienst war jedoch rentenunschädlich.
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3. Nach § 96a Abs 1 SGB VI in der hier ab dem 1.1.2002 maßgeblichen Fassung des Altersvermögensgesetzes (AVmG) vom 26.6.2001 (BGBl I 1310) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (Satz 1; zur Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit s BSG vom 28.4.2004 - SozR 4-2600 § 313 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 41 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10). Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in Abs 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (aaO Satz 2). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96a Abs 1a Nr 1 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/3150 S 42 zu Nr 15a <§ 96a>; Senatsurteil vom 31.1.2002 - SozR 3-2600 § 34 Nr 4 S 33; BSG vom 17.12.2002 - SozR 3-2600 § 96a Nr 1 S 4 f; BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 14; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 16).
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Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen ist in § 96a Abs 2 SGB VI geregelt. Danach beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (a) in voller Höhe das 20,7fache, (b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB VI) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten (aaO Nr 1). Nach § 96a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB VI stehen bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug der in § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB IV genannten Sozialleistungen. Als Erwerbsersatzeinkommen ist dort ua das Alg aufgeführt. Gemäß § 96a Abs 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Dass nach dieser Bestimmung beim Bezug von Alg neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht der tatsächliche Zahlbetrag als Hinzuverdienst berücksichtigt wird, sondern dessen Bemessungsentgelt (vgl § 132 SGB III in der vom 1.1.2002 bis 31.12.2004 geltenden und hier maßgeblichen Fassung), ist verfassungsgemäß (Senatsurteile vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 34 ff; vom 26.6.2008 - BSGE 101, 92 = SozR 4-2600 § 96a Nr 11, RdNr 27-28; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 14.6.2007 - 1 BvR 154/05 - SozR 4-2600 § 96a Nr 10).
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Vorliegend betrugen die individuellen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für den Versicherten gemäß § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI für die Zeit ab 1.12.2002 bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für eine Vollrente (Buchst a) 2293,93 Euro und für eine halbe Rente (Buchst b) 2859,10 Euro (s Anlage 19 des Bescheids vom 20.12.2002); diese Grenzen hatte der Versicherte aufgrund des Bezugs von Alg nach einem monatlichen Bemessungsentgelt von 3381,56 Euro überschritten.
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Dies gilt auch für den anteiligen (tageweisen) Bezug des Alg im Januar 2003. Da der Versicherte das als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Alg nicht für den vollen Monat, sondern nur für einen Teil des Monats (27.1. bis 31.1. = 5 Tage) bezogen hatte, waren dem Alg gemäß § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 100 Abs 1 Satz 2 SGB VI, beide in der Fassung des AVmG, nicht die monatlichen, sondern nur die dem (tatsächlichen) Bezugszeitraum des Alg entsprechenden anteiligen (tagegenauen) Hinzuverdienstgrenzen gegenüberzustellen(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 14.11.2000 zum AVmG, BT-Drucks 14/4595 S 50 zu Nr 32 <§ 96a>; seit 1.1.2004 ist - entsprechend dem bereits bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtszustand - bei der Prüfung des Überschreitens dem nur in einem Teilmonat erzielten
Hinzuverdienst wieder die monatliche Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen; s hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 5.11.2003 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze, BT-Drucks 15/1893 S 13 Die anteiligen (tagegenauen) - nach Maßgabe des § 123 Abs 3 SGB VI zu ermittelnden - individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betrugen im Falle des Versicherten für die Vollrente im Januar 2003 382,32 Euro(monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente von 2293,93 Euro x 5 Tage : 30) und für die halbe Rente 476,52 Euro (monatliche Hinzuverdienstgrenze für die halbe Rente von 2859,10 Euro x 5 Tage : 30). Beide Grenzen hatte der Versicherte mit seinem anteiligen (fünftägigen) Hinzuverdienst im Januar 2003 - ausgehend von dem anteiligen Bemessungsentgelt des Alg - in Höhe von 557,40 Euro (= monatliches Bemessungsentgelt von 3381,56 Euro x 3 : 13 = wöchentliches Bemessungsentgelt von 780,36 Euro : 7 x 5 Tage) überschritten.).
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4. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2) ist das sog Vormonatsprinzip (kritisch hierzu Cirsovius, ZFSH/SGB 2007, 648 ff) ein geeigneter (verwaltungs-)praktikabler und dem Gesetzeszweck entsprechender Prüfungsmaßstab zur Feststellung eines privilegierten (dh "rentenunschädlichen") Überschreitens iS des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI(bzw des insoweit inhaltlich vergleichbaren § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
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Danach ist Ausgangspunkt für die Prüfung, in welcher Höhe die Rente trotz eines Hinzuverdienstes zu zahlen ist, grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw des ersten Monats des Zusammentreffens von Rente mit zu berücksichtigendem Hinzuverdienst eingehaltene (einfache) Hinzuverdienstgrenze. Die insoweit maßgebliche Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres gemäß § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI rentenunschädlich in zwei Kalendermonaten bis zur Höhe des Betrags, welcher der Hinzuverdienstgrenze entspricht, überschritten werden. Ob ein solches privilegiertes Überschreiten vorliegt, ist ausschließlich chronologisch ("linear") zu ermitteln, denn nach § 100 Abs 1 SGB VI iVm § 48 Abs 1 SGB X ist die Rente in neuer Höhe zu leisten, sobald sich aus tatsächlichen (oder rechtlichen) Gründen die Voraussetzungen für die Höhe der Rente ändern. Die Prüfung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze. Denn ein "Überschreiten" iS des § 96 Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI setzt bei chronologischer Betrachtungsweise voraus, dass sich der Hinzuverdienst über die im jeweiligen Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze hinaus erhöht(BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 29). Wird die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats eingehalten, ist die (bisherige) Rente vom Rentenversicherungsträger ohne Weiteres in der dieser Hinzuverdienstgrenze zugeordneten Höhe (weiter) zu leisten. Ändert sich der Verdienst und wird hierdurch die im Vormonat noch eingehaltene Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist weiter zu prüfen, ob das Überschreiten rentenunschädlich ist. Dies setzt voraus, dass der Hinzuverdienst innerhalb des Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze liegt; ein solches Überschreiten ist im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten zulässig (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 32; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 27 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI).
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Aus welchen Gründen und durch welche Art von Einkünften die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, ist unbeachtlich (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 13 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 12; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 23; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 18).
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Von vornherein nicht anwendbar ist die Überschreitensregelung aber auf solche Rentenbezieher, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können. Rentenbezieher, die als Selbstständige lediglich über ein jährlich feststellbares Arbeitseinkommen verfügen, werden bei dieser Berechnungsmethode ebenso behandelt wie diejenigen, die als abhängig Beschäftigte ebenfalls einen gleichbleibenden Monatsverdienst haben; sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen Gebrauch machen können, sei es, weil sie - ausnahmsweise - Jahresentgelt beziehen (Senatsurteil vom 3.5.2005 - BSGE 94, 286 RdNr 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16 und 18; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 25-28; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 21-23 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI). Von daher ist es auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden, dass auch "passiven" Rentenbeziehern, dh solchen, die ihren Hinzuverdienst weder aus selbstständiger Tätigkeit noch aus abhängiger Beschäftigung, sondern aus Sozialleistungen erzielen, bei monatlich gleichbleibenden Leistungen nicht das Privileg des doppelten "rentenunschädlichen" Überschreitens gemäß § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zu Gute kommt.
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5. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren im Falle des Versicherten für Januar und Februar 2003 die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens iS des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherte im Dezember 2002 keinen Hinzuverdienst erzielt hatte und im Januar 2003, dem Monat des ersten Zusammentreffens der Rente mit dem Alg als Hinzuverdienst, sämtliche (anteilige) Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Denn ein privilegiertes Überschreiten kann bereits im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst vorliegen.
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a) Der Anwendungsbereich des Privilegierungstatbestands in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI ist eröffnet. Bei der dem Wortlaut und dem Grundkonzept dieser Norm zugrunde liegenden monatlichen Betrachtungsweise (vgl BSG vom 6.3.2003 - SozR 4-2600 § 313 Nr 2 RdNr 28; BSG vom 6.2.2007- SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 32 mwN)verfügte der Versicherte im hier zu beurteilenden Zeitraum über einen schwankenden monatlichen Hinzuverdienst.
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Denn der Hinzuverdienst betrug ausgehend von dem dem Alg zugrunde liegenden Bemessungsentgelt im Monat Januar 2003 wegen des anteiligen (tageweisen) Bezugs nur 557,40 Euro, während er sich im Februar 2003 wegen des durchgehenden Bezugs auf 3381,56 Euro belief. Der Bewertung des Alg als schwankender monatlicher Hinzuverdienst steht nicht entgegen, dass in beiden Monaten sämtliche Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Denn im Januar 2003 wurden die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs 2 Nr 1 SGB VI nur deshalb vom Versicherten überschritten, weil für die Prüfung des Überschreitens gemäß § 96a Abs 1 Satz 2 SGB VI iVm § 100 Abs 1 Satz 2 SGB VI, beide idF des AVmG, dem in einem Teil des Kalendermonats erzielten (tatsächlichen) Hinzuverdienst nicht die monatliche, sondern eine - dem tageweise bezogenen Hinzuverdienst entsprechende - anteilige (tagegenaue) Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das vom Versicherten bezogene Alg bei monatlicher Betrachtung als zu berücksichtigender Hinzuverdienst im Januar 2003 nach einem Bemessungsentgelt von 557,40 Euro deutlich niedriger war als im Februar 2003 nach einem Bemessungsentgelt von 3381,56 Euro.
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Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass der erstmalig in einem bestimmten Monat erzielte Hinzuverdienst nicht (bereits) als schwankender Hinzuverdienst gewertet werden könne, weil dies mit der dem Vormonatsprinzip zugrunde liegenden chronologischen Betrachtungsweise nicht vereinbar sei. Denn dabei wird verkannt, dass eine chronologische Vorgehensweise die Betrachtung mehrerer Monate nicht verbietet, sondern vielmehr erfordert. Die (abschließende) Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten vorliegt oder nicht, ist auch bei einer chronologischen Betrachtung erst möglich, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 33).
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b) Ausgehend von dem Vormonatsprinzip war für Januar und Februar 2003 auf die im Dezember 2002 eingehaltene (einfache) Hinzuverdienstgrenze einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente abzustellen.
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Zwar hat der Versicherte nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) in dem (Vor-)Monat Dezember 2002 keinen Hinzuverdienst erzielt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich ausgehend vom Vormonatsprinzip für diesen Monat keine "maßgebliche Hinzuverdienstgrenze" ermitteln ließe, sodass ein Prüfungsmaßstab für das privilegierte Überschreiten nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI fehlte. Soweit sich aus den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 26.6.2008 (BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 34 zum insoweit vergleichbaren § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI)ergibt, dass in Anwendung des Vormonatsprinzips im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente mit rentenschädlichem Hinzuverdienst "nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze (des Vormonats) zurückgegriffen" werden könne, hält der Senat hieran nicht fest. Denn nach dem Vormonatsprinzip kommt die Privilegierung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI bei schwankendem Hinzuverdienst nicht nur in Betracht, wenn im Kalendermonat vor dem zu prüfenden Monat ein Hinzuverdienst erzielt und mit diesem eine der Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten worden ist. Vielmehr gibt es eine für die Prüfung des privilegierten Überschreitens maßgebliche Hinzuverdienstgrenze auch, wenn im Vormonat überhaupt kein Hinzuverdienst erzielt wurde.
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Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 96a Abs 1 Satz 1 SGB VI jegliche Leistung (Zahlung) einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit voraussetzt, dass "die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird". Hieraus aber kann nur geschlossen werden, dass auch für Rentenbezieher ohne Hinzuverdienst eine Hinzuverdienstgrenze existiert, die nicht überschritten wird. Deshalb ist auch hier beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente mit (schwankendem) Hinzuverdienst für die Prüfung einer zulässigen Überschreitensmöglichkeit auf die im Vormonat eingehaltene niedrigste Hinzuverdienstgrenze abzustellen, bei fehlendem Hinzuverdienst also auf die für die Vollrente.
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Demgegenüber enthalten für die von der Beklagten favorisierte Ansicht, wonach in Anwendung des Vormonatsprinzips ein privilegiertes Überschreiten im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ausgeschlossen sei, weil für das Feststellen und Einhalten einer insoweit "maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze" erforderlich sei, dass in dem Vormonat auch tatsächlich ein Hinzuverdienst erzielt sein müsse, weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Norm Anhaltspunkte. Das Gesetz bestimmt in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI, dass ein zweimaliges Überschreiten "außer Betracht bleibt", was nur heißen kann, dass entgegen der Grundregel auf eine Rentenminderung ausnahmsweise verzichtet wird. Zudem liegt der Vorschrift als "Regelfall" der Gedanke zugrunde, dass ein Rentenbezieher eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, mit der er im Wesentlichen einen gleichbleibenden Hinzuverdienst erzielt und von dessen Höhe es abhängig ist, ob die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voll, zur Hälfte oder gar nicht geleistet wird (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 26). Da aber der Hinzuverdienst schwankend sein kann, soll das Überschreiten der für die Rente maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht sofort rentenschädlich sein mit dem Ergebnis, dass die Rente sofort zu mindern wäre. Vielmehr soll durch die Möglichkeit des zweimaligen privilegierten Überschreitens gewährleistet werden, dass trotz eines Mehrverdienstes die (bisherige) Rente in zwei Monaten eines Kalenderjahres in unveränderter Höhe (weiter) beansprucht werden kann, der Rentenbezieher also trotz Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen keine Rentenminderung hinnehmen muss (vgl BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 26; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 33).
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Die vom Senat vertretene Auffassung, wonach eine Privilegierung nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI auch dann in Betracht kommt, wenn im vorangegangenen Kalendermonat kein Hinzuverdienst erzielt wurde, hat nicht zur Folge, dass ein Rentenbezieher mit regelmäßigen, über den Hinzuverdienstgrenzen liegenden Einkünften im ersten Monat des Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst die Rente stets in voller Höhe erhielte. Denn die Überschreitensregelung in § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI(bzw in § 34 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB VI) ist - wie oben bereits ausgeführt - nur auf Rentenbezieher anwendbar, die über schwankende monatliche Verdienste verfügen; bei unverändertem oder einem sich nur innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenze bewegenden Hinzuverdienst kann von ihr kein Gebrauch gemacht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Hinzuverdienst um Arbeitsentgelt, Einkommen oder eine Sozialleistung handelt.
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In Anwendung des Vormonatsprinzips sind daher in chronologischer Vorgehensweise die im Verlauf des Kalenderjahres beiden ersten (monatlichen) Überschreitungen iS des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI von der Rentenkürzung auszunehmen, unabhängig davon, ob und wie sie sich im Vergleich zu anderen (nachfolgenden) Überschreitungen auswirken; die Anwendung eines Günstigkeitsprinzips scheidet insoweit aus (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 33). Denn nach § 100 Abs 1 SGB VI iVm § 48 Abs 1 SGB X hat der Rentenversicherungsträger die Rente in neuer Höhe (oder ggf gar nicht) zu leisten, sobald sich die Voraussetzungen für die Höhe der Rente geändert haben. Das heißt: Wird die im Vormonat eingehaltene Hinzuverdienstgrenze erstmals bis zur Grenze des Doppelten überschritten, wird die Rente in unveränderter Höhe (weiter) gezahlt, und die erste Möglichkeit des privilegierten Überschreitens ist verbraucht. Wiederholt sich der Vorgang innerhalb eines Jahres, kann der Rentenbezieher ein zweites Mal die Rente ungekürzt in Anspruch nehmen, während das dritte und jedes folgende Überschreiten im selben Kalenderjahr (als wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen) zu einer Rentenminderung führen muss.
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Die Beklagte kann zu ihren Gunsten auch nichts aus dem Urteil des BSG vom 28.4.2004 (SozR 4-2600 § 313 Nr 3) ableiten, indem sie meint, dass die dortige Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, im Monat der erstmaligen Anwendung der Hinzuverdienstregelung (Januar 2001), das (doppelte) Überschreiten nicht zuzulassen, nicht beanstandet worden sei. Denn in diesem Rechtsstreit griff die Privilegierung des § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI zu Gunsten des dortigen Klägers von vornherein nicht ein, weil sein Verdienst im Jahre 2001 innerhalb derselben Hinzuverdienstgrenze (für die 1/3-Rente) variierte.
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c) Gegen die Rechtsanwendungspraxis der Beklagten, wonach die im Vormonat des ersten privilegierten Überschreitens eingehaltene ("maßgebliche") Hinzuverdienstgrenze "fortwirkt", wenn im Folgemonat unmittelbar das zweite Überschreiten folgt, hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Sie ist bei der dem Vormonatsprinzip immanenten chronologischen - und nicht an das Günstigkeitsprinzip orientierten - Vorgehensweise durchaus folgerichtig: Denn im Monat des ersten privilegierten Überschreitens ist nach dem Vormonatsprinzip die zuvor eingehaltene ("frühere"), durch den erzielten Verdienst aber nicht über das Doppelte hinaus überschrittene, Hinzuverdienstgrenze maßgeblich; diese ist es damit auch für den Folgemonat (für den der Monat des ersten Überschreitens der Vormonat ist). Es ist zudem auch im Zusammenhang mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, zweimaligen (monatlichen) "Verdienstspitzen" im Kalenderjahr die rentenschädliche Wirkung zu nehmen (vgl Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 33), kein sachlicher Grund iS des Art 3 Abs 1 GG ersichtlich, dass ein Rentenbezieher bei zweimaligen, direkt aufeinanderfolgenden Überschreitungen im Kalenderjahr für den zweiten Monat nicht privilegiert werden könnte, er hingegen die Privilegierung für den zweiten Monat beanspruchen könnte, wenn die beiden Monate mit den Überschreitungen nicht unmittelbar aufeinander folgten.
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Wird aber ein solches "Fortwirken" der Hinzuverdienstgrenze des Vormonats auf den unmittelbar folgenden zweiten Monat ihres Überschreitens bejaht, ist bei der gebotenen chronologischen Prüfung auch aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit (vgl hierzu Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 28) eine weitere Differenzierung danach, ob dieses doppelte Überschreiten am Anfang, in der Mitte oder am Ende desselben Kalenderjahres erfolgt, ebenso ausgeschlossen wie die Prüfung, ob sich das "Fortwirken der Hinzuverdienstgrenze" im konkreten Einzelfall für den Rentenbezieher finanziell günstig(er) auswirkt.
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Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung des 8. Senats vom 6.2.2007 (SozR 4-2600 § 96a Nr 9) nicht entnehmen. Dieser hat vielmehr offen gelassen, ob die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI vorliegen, wenn der Hinzuverdienst in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt. Er hat allerdings angedeutet, dass es in einem solchen Fall geboten sein könnte (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen (aaO RdNr 24); damit aber hat er ein "Fortwirken" der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze auf den Folgemonat nicht ausgeschlossen.
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d) Die Anwendung des Vormonatsprinzips in diesem (modifizierten) Sinne stellt ein praktikables Verwaltungshandeln nicht in Frage und trägt den "Bedürfnissen der Praxis" hinreichend "Rechnung" (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und FDP zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4142 S 161 zu § 34; BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 33; Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 28). Zwar müssen die Rentenversicherungsträger und die Rentenbezieher im Hinblick auf die ggf erheblichen Rechtsfolgen die Möglichkeit haben, zeitnah überprüfen zu können, ob bei einer Änderung des Hinzuverdienstes die bislang maßgebliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (vgl Senatsurteil vom 26.6.2008 - BSGE 101, 97 = SozR 4-2600 § 34 Nr 2, RdNr 28). Rückwirkende Eingriffe in den Zahlungsanspruch bleiben den hinzuverdienenden Rentnern aber regelmäßig dennoch nicht erspart, unabhängig davon, auf welche Weise die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze geprüft wird. Denn die abschließende Entscheidung, ob ein privilegiertes Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze vorliegt oder nicht, lässt sich auch bei chronologischer Prüfung nur treffen, wenn der Hinzuverdienst über mehrere Monate feststeht (BSG vom 6.2.2007 - SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr 33). Insoweit werden sich Überzahlungen und damit einhergehende Erstattungsforderungen der Rentenversicherungsträger regelmäßig nicht vermeiden lassen.
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e) Nach den aufgezeigten Maßstäben war für Januar 2003 auf die im Dezember 2002 vom Versicherten eingehaltene Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente abzustellen. Diese belief sich im Januar 2003 - wie oben bereits ausgeführt - wegen des in diesem Monat nur vom 27.1. bis 31.1. als Hinzuverdienst bezogenen Alg auf anteilig 382,32 Euro. Die insoweit "maßgebliche" anteilige individuelle Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente hatte der Versicherte mit dem im Januar 2003 anteilig bezogenen Alg - ausgehend von dem dieser Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelt - in Höhe von 557,40 Euro überschritten. Die im Dezember 2002 eingehaltene Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente "wirkte" für den Februar 2003 "fort", weil auf den Monat des ersten Überschreitens unmittelbar wieder ein Überschreiten folgte. Wegen des durchgehenden Alg-Bezugs im Februar 2003 betrug die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente in diesem Monat (monatsbezogen) 2293,93 Euro und wurde vom Versicherten mit dem Alg nach einem monatlichen Bemessungsentgelt von 3381,56 Euro ebenfalls überschritten. Hierbei handelte es sich jeweils um ein privilegiertes ("rentenunschädliches") Überschreiten. Deshalb durfte die Beklagte die Rentenbewilligung nicht gemäß § 100 Abs 1 Satz 2 SGB VI idF des AVmG iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 und Satz 3 SGB X für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 aufheben. Denn die Hinzuverdienste durch das Alg im Januar (557,40 Euro) und Februar 2003 (3381,56 Euro) hielten sich innerhalb des Doppelten der maßgeblichen (einfachen) anteiligen bzw monatlichen Hinzuverdienstgrenze einer Vollrente (Januar 2003: anteilig 764,64 Euro = 2 x 382,32 Euro; Februar 2003: monatlich 4587,86 Euro = 2 x 2293,93 Euro), und bei den Überschreitungen handelte es sich um die beiden ersten im Verlauf des Kalenderjahres.
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f) Da die Rentenbewilligung im Bescheid vom 20.12.2002 für die Zeit vom 27.1. bis 28.2.2003 nicht aufzuheben war, hat die Klägerin auch keine Rentenzahlungen gemäß § 50 Abs 1 SGB X zu erstatten.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
- 1.
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, - 2.
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können, - 3.
als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder - 4.
als vermögenswirksame Leistungen
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem Arbeitsentgelt belegt sind.
(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, - 2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, - 3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, den Bescheid über die Bewilligung einer Witwerrente wegen Wiederheirat des Klägers rückwirkend aufzuheben und überzahlte Rentenleistungen zurückzufordern.
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Der 1947 in der Türkei geborene Kläger kam 1970 nach Deutschland. Hier heiratete er 1974 die am 1.5.1990 verstorbene Versicherte. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 19.11.1990 ab dem Todestage der Versicherten Witwerrente in Höhe von 435,52 DM monatlich, die unter Anrechnung des Einkommens aus einer abhängigen Beschäftigung des Klägers gezahlt wurde. Der Bescheid vom 19.11.1990 enthielt unter der Überschrift "Auflagen und Vorbehalte" folgenden Passus: "Die hiermit getroffenen Feststellungen beruhen auf den hier vorliegenden Unterlagen. Sie können auf ihre Richtigkeit überprüft werden, wenn sich herausstellt, daß die vorliegenden Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind. Sie sind verpflichtet, uns sofort von einer Wiederheirat Mitteilung zu geben."
- 3
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Am 19.7.1991 heiratete der Kläger erneut. Dies teilte er der Beklagten nicht mit. Die Beklagte erhielt auch nicht anderweitig Kenntnis von der Eheschließung. Insbesondere wegen des schwankenden Erwerbseinkommens des Klägers erging in der Folgezeit eine Vielzahl von Änderungsbescheiden betreffend die Höhe der Witwerrente.
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Ab Februar 2003 befand sich der Kläger in Altersteilzeit. Vor diesem Hintergrund berücksichtigte die Beklagte bei den laufenden Rentenzahlungen ab Juli 2005 ein monatliches Einkommen von 1364,52 Euro. Aufgrund aktualisierter Angaben war aus Sicht der Beklagten für die Zeit ab 1.7.2006 ein noch höheres Einkommen zu berücksichtigen, nach dessen Anrechnung sich kein Rentenzahlbetrag mehr ergab. Deshalb hob sie mit Bescheid vom 10.8.2006 den Bescheid vom 19.11.1990 über die Bewilligung der Witwerrente mit Wirkung vom 1.7.2006 auf und verpflichtete den Kläger zur Erstattung der für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.7.2006 eingetretenen Überzahlung in Höhe von 207,35 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, sein tatsächliches Einkommen werde sich ab dem nächsten Jahr wesentlich reduzieren, da er in Frührente gehen werde. Die geforderte Überzahlung erstattete er unter Vorbehalt. Eine Entscheidung über den Widerspruch traf die Beklagte in der Folgezeit nicht.
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Im April 2007 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Kläger und dem Servicezentrum der Beklagten in Gummersbach. In diesem Zusammenhang gelangte eine Kopie des türkischen Standesregisters des Klägers zu den Verwaltungsakten, aus dem sich dessen Wiederheirat einschließlich des Heiratsdatums ergab.
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Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 20.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008 den Bescheid vom 19.11.1990 über die Bewilligung der Witwerrente rückwirkend zum 1.8.1991 auf und forderte die für den Zeitraum vom 1.8.1991 bis 30.6.2006 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen in Höhe von 31 667,92 Euro zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch auf Witwerrente sei mit Wirkung vom 1.8.1991 wegen der Wiederheirat des Klägers entfallen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 SGB X lägen vor, da der Kläger in dem Ausgangsbescheid auf die Bedeutung einer Wiederheirat für den Bestand der Witwerrente schriftlich hingewiesen worden sei. Zudem sei er im Antrag auf Witwerrente dazu befragt worden, ob er nach dem Tode der Versicherten wieder geheiratet habe und ob diese Ehe noch bestehe. Ihm hätte daher bewusst sein müssen, dass sich eine anschließende Ehe auf die Witwerrente auswirke. Bei diesem Sachverhalt könne die Rente auch rückwirkend nach Ablauf von zehn Jahren zurückgefordert werden. Ein zur Ermessensausübung zwingender atypischer Fall liege nicht vor. Denn die Leistungsüberzahlung falle allein in den Verantwortungsbereich des Klägers und sei ausschließlich auf sein Fehlverhalten zurückzuführen.
- 7
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Mit Urteil vom 21.8.2008 hat das SG den Bescheid vom 20.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008 aufgehoben. Zwar seien die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 SGB X erfüllt. Die Beklagte habe aber dennoch die Bewilligung der Witwerrente nicht rückwirkend zum 1.8.1991 aufheben dürfen, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X nicht erfüllt seien. Denn die Witwerrente sei nur bis Juni 2006 gezahlt worden, und das Verwaltungsverfahren über die Aufhebung habe erst rund ein Jahr später begonnen.
- 8
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Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.8.2006 zurückgenommen. Ferner haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, Gegenstand des Verfahrens sei nur noch der Bescheid vom 20.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008.
- 9
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Mit Urteil vom 3.6.2009 hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X seien gegeben. Durch die Wiederheirat des Klägers am 19.7.1991 und den dadurch bedingten Wegfall seines Anspruchs auf Witwerrente sei mit Ablauf des 31.7.1991 in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten. Eine objektive Mitteilungspflichtverletzung liege vor, weil der Kläger die Beklagte nicht über seine Wiederheirat im Jahre 1991 in Kenntnis gesetzt habe. Dem Kläger sei auch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der entsprechende Hinweis der Beklagten im Ursprungsbescheid vom 19.11.1990 sei leicht verständlich und eindeutig. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Kläger nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, den Hinweis zu verstehen. Denn er habe sich bereits seit 1970 in Deutschland aufgehalten und sei durchgehend berufstätig gewesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 19.11.1990 sei er als Schlosser und damit als Facharbeiter beschäftigt gewesen, was für ein ausreichendes intellektuelles Niveau zum Verständnis des Hinweises spreche. Einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Versicherten sei im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zuzumuten, alles Erforderliche zu unternehmen, um etwaige Verständigungsprobleme auszuräumen. Dieser Grundsatz gelte auch für den Kläger, der ihn bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 19.11.1990 aber nicht beachtet habe. Damit habe er gegen seine Verpflichtung verstoßen, Bewilligungsbescheide zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.
- 10
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Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X lägen vor. Denn der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Wiederheirat entscheidenden Einfluss auf den Fortbestand seines Anspruchs auf Witwerrente habe. Dass eine Witwerrente nur bis zur Wiederheirat gezahlt werde, könne als allgemein geläufig angesehen werden.
- 11
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Die Aufhebung des Bescheids vom 19.11.1990 sei innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ab Kenntnis der Beklagten von der Änderung der tatsächlichen Umstände erfolgt. Kenntnis von der Wiederheirat habe die Beklagte erstmals im April 2007 anlässlich der Vorsprache des Klägers im Servicezentrum in Gummersbach erhalten; die Aufhebung sei sodann mit Bescheid vom 20.8.2007 erfolgt. Es sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Beklagte schon zuvor Kenntnis von der Wiederheirat erhalten habe.
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Die Aufhebung sei gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X auch jenseits der Zehnjahresfrist möglich gewesen, da die Geldleistung im Sinne dieser Vorschriften bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden sei. Denn das sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende (vermeintliche) Rentenstammrecht habe im Zeitpunkt der Aufhebung bestanden; der Leistungsfall sei noch nicht vollständig abgeschlossen gewesen. Unschädlich sei, ob im Einzelfall für bestimmte Zwischenzeiträume wegen zu hohen anrechenbaren Einkommens tatsächlich keine Rentenleistungen ausgekehrt worden seien. Die Gesetzgebungsgeschichte bestätige diese Auslegung. In der Gesetzesbegründung werde betreffend die Reichweite des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X nicht auf die tatsächliche Zahlung, sondern darauf abgestellt, ob es sich um "abgeschlossene Fälle" handele. Die Gesetzesmaterialien nähmen ausdrücklich auf das seinerzeitige Anliegen des Bundesrechnungshofs Bezug, unredliche Leistungsbezieher im Rahmen der Fristenregelung des § 45 Abs 3 SGB X nicht zu begünstigen. Auch dies spreche dafür, § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X in erster Linie im Sinne einer Vertrauensschutzregelung zu bewerten, die eine Rückforderung nur dann ausschließe, wenn der Versicherte wegen des zwischenzeitlichen vollständigen Abschlusses des Leistungsfalls nicht mehr mit weiteren Maßnahmen des Versicherungsträgers rechnen müsse. Im konkreten Fall verdiene der Kläger schon deshalb keinen Vertrauensschutz, weil die Zahlungseinstellung noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Mit der Einlegung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.8.2006 habe er zum Ausdruck gebracht, dass er den Leistungsfall und seinen Zahlungsanspruch keineswegs als abgeschlossen betrachtet habe.
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Die Beklagte sei auch nicht zur Ermessensausübung verpflichtet gewesen, da kein atypischer Fall vorliege. Weder der Aufhebungszeitraum von ca 15 Jahren noch die Höhe des Erstattungsbetrags seien geeignet, eine Atypik zu begründen. Die Überzahlung, deren Rechtswidrigkeit der Kläger ohne weiteres hätte erkennen können, sei allein Folge der Verletzung seiner Mitteilungspflicht gewesen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch die Rückzahlungsverpflichtung in wirtschaftliche Bedrängnis gerate. Die Verpflichtung zur Erstattung des überzahlten Betrags folge aus § 50 Abs 1 SGB X. Bedenken gegen die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrags bestünden nicht.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Nichteinhaltung der Fünfmonatsfrist zur Absetzung des Urteils. Das angefochtene Urteil sei am 3.6.2009 verkündet worden, seinen Prozessbevollmächtigten aber erst am 10.11.2009 zugegangen. Auch das Datum der Übersendung (Absendevermerk vom 5.11.2009) liege außerhalb der Fünfmonatsfrist. Materiell-rechtlich rügt er eine Verletzung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X und des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X. Entgegen der Ansicht des LSG habe er nicht grob fahrlässig unterlassen, der Beklagten seine Wiederheirat anzuzeigen. Er selbst sei aufgrund seiner Probleme, die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichend zu verstehen, ohne fremde Hilfe nicht in der Lage gewesen, den Bescheid inhaltlich zu verstehen. Selbst wenn er seinerzeit mit seinem deutschen Nachbarn, mit dem er die Rentenangelegenheiten üblicherweise erledigt habe, über den Hinweis, die Wiederheirat müsse angezeigt werden, gesprochen hätte, könne ihm kein grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, da ihm die Anzeigepflicht zum Zeitpunkt der Wiederheirat und danach nicht mehr bewusst gewesen sei; er diese vielmehr schlicht (normal) fahrlässig vergessen habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Nachbar ihn nicht auf die Verpflichtung zur Anzeige der Wiederheirat hingewiesen habe. Insofern rüge er die mangelnde Aufklärung der genauen Umstände, unter denen er den Bescheid vom 19.11.1990 erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Entgegen der Ansicht des LSG liege eine Zahlung iS von § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X nur vor, wenn das Geld, um dessen Leistung es gehe, tatsächlich gezahlt werde, dh den Besitzer wechsele. Der Begriff "Zahlung" meine den letzten Schritt der Leistungsgewährung. Dies sei vorliegend aber zu Beginn des Verwaltungsverfahrens über die streitgegenständliche Aufhebung nicht mehr der Fall gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt keine Rentenzahlung mehr erhalten habe. Schließlich liege entgegen der Meinung des LSG auch ein atypischer Fall vor.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3.6.2009 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 21.8.2008 zurückzuweisen.
- 16
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
- 17
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
- 19
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Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
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1. Im Revisionsverfahren vom Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungshindernisse liegen nicht vor.
- 21
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2. Auch die vom Kläger gerügte Überschreitung der Fünfmonatsfrist für die Absetzung des Urteils ist nicht gegeben. Nach § 547 Nr 6 ZPO, der über § 202 SGG auch in sozialgerichtlichen Verfahren gilt, iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsurteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 4; BSG Beschluss vom 17.2.2009 - B 2 U 189/08 B - SozR 4-1750 § 547 Nr 2 RdNr 5; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27.4.1993 - GmSOGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4).
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Diese Frist hat das LSG eingehalten. Das angefochtene Urteil ist am 3.6.2009 verkündet und am 22.10.2009 der Geschäftsstelle übergeben worden. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft des LSG vom 8.2.2010 und den vom LSG übersandten Unterlagen (Urschrift des Urteils mit dem dortigen Stempelaufdruck "Urteil zur Geschäftsstelle am 22. OKT. 2009").
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3. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Variante 1 SGG); mit ihr begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008. Dieser Bescheid enthält zwei Verfügungssätze. Zum einen hat die Beklagte die mit Bescheid vom 19.11.1990 erfolgte Bewilligung der Witwerrente rückwirkend zum 1.8.1991 aufgehoben. Zum anderen hat sie die Erstattung der für den Zeitraum vom 1.8.1991 bis 30.6.2006 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen in Höhe von 31 667,92 Euro verlangt. Über die Rechtmäßigkeit dieser beiden Verfügungssätze hat der Senat zu entscheiden.
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Einer ausdrücklichen Aufhebung der nach Erlass des Ursprungsbescheids vom 19.11.1990 regelmäßig wegen der Einkommensanrechnung ergangenen Änderungsbescheide bedurfte es nicht. Denn bei ihnen handelt es nach den Feststellungen des LSG ihrem Inhalt nach ausschließlich um solche, die den Witwerrentenanspruch des Klägers nur der Höhe und nicht dem Grunde nach betrafen, dh die Beklagte hat nach dem 19.11.1990 über die Grundlagen der Anspruchsberechtigung des Klägers auf Witwerrente nicht mehr entschieden. Erledigt sich aber der Grundlagenbescheid (hier also die Rentenbewilligung) durch Aufhebung, erledigen sich auch die in der Folge wegen Einkommensanrechnung ergangenen Änderungsbescheide, ohne dass es deren ausdrücklicher Aufhebung bedarf (§ 39 Abs 2 SGB X Erledigung "auf andere Weise"; vgl BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 4/99 R - BSGE 84, 108, 110 = SozR 3-3900 § 22 Nr 1 S 3; Steinwedel in Kasseler Komm, Stand 2010, § 39 SGB X RdNr 26 mwN).
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4. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, den Bescheid über die Bewilligung einer Witwerrente vom 19.11.1990 wegen der Wiederheirat des Klägers rückwirkend zum 1.8.1991 aufzuheben und die überzahlten Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.8.1991 bis 30.6.2006 in Höhe von 31 667,92 Euro zurückzufordern.
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Als Rechtsgrundlagen für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 20.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008 kommen nur § 48 Abs 1 SGB X und § 50 Abs 1 SGB X in Betracht.
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Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X), oder soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X).
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a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das LSG die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 SGB X bejaht hat.
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aa) Bei der mit Bescheid vom 19.11.1990 erfolgten Bewilligung der Witwerrente ab 1.5.1990 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die erforderliche wesentliche Änderung in den (tatsächlichen) Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, liegt darin, dass der Kläger am 19.7.1991 wieder geheiratet hat (vgl BSG Urteile vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1 = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 30; vom 11.7.1985 - 5b/1 RJ 82/84 - SozR 2200 § 1291 Nr 29 S 88). Denn nach dem hier noch anwendbaren - bis 31.12.1991 geltenden - § 1291 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) fielen Witwerrenten mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Berechtigte wieder heiratete, hier also zum 1.8.1991. Dies ergibt sich auch aus dem seit 1.1.1992 geltenden § 46 Abs 1 und 2 SGB VI, wonach der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente davon abhängig ist, dass die Witwe oder der Witwer "nicht wieder geheiratet haben". Damit hat der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine besondere Wegfallbestimmung, das Nichtverheiratetsein der Witwe oder des Witwers als Anspruchsgrundlage normiert, ohne jedoch eine Rechtsänderung zur Rechtslage nach der RVO bezwecken zu wollen (BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 2 = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 30 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BR-Drucks 120/89 S 164 zu § 46 des Entwurfs zum Rentenreformgesetz 1992). Entsprechend bestimmt § 100 Abs 3 Satz 1 SGB VI, dass, sofern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegfallen, die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats endet, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.
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bb) Der Kläger hat es unterlassen, der Beklagten seine Wiederheirat mitzuteilen. Zu dieser Mitteilung war er gesetzlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, ua Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat.
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cc) Diese Pflicht hat der Kläger, wie das LSG rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, grob fahrlässig verletzt. Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das LSG den revisionsrechtlich überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten hat.
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Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (vgl § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 letzter Teils SGB X). Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Feststellung grober Fahrlässigkeit nur in engen Grenzen revisionsrechtlich überprüfbar ist (vgl Urteile vom 5.9.2006 - B 7a AL 14/05 R - BSGE 97, 73 = SozR 4-4300 § 144 Nr 15, RdNr 24; vom 13.7.2006 - B 7a AL 16/05 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 5 RdNr 14; vom 28.11.1978 - 4 RJ 130/77 - BSGE 47, 180, 181 ff = SozR 2200 § 1301 Nr 8 S 20 ff). Das Revisionsgericht prüft nur, ob das LSG den Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat. Insofern ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. Das LSG hat entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit einen subjektiven Maßstab angelegt (vgl zB Urteile vom 29.10.2008 - B 11 AL 52/07 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 2 RdNr 20; vom 13.7.2006 aaO; vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 16). Es ist auch ansonsten nicht von einer unzutreffenden Rechtsansicht hinsichtlich des Begriffs der groben Fahrlässigkeit ausgegangen. Das Revisionsvorbringen des Klägers richtet sich insoweit allein gegen die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das LSG - insbesondere zur Erkennbarkeit und Verständlichkeit der Mitteilungspflicht. Die Beweiswürdigung entzieht sich aber im Regelfall der revisionsrechtlichen Überprüfung, wenn sie nicht mit zulässigen Verfahrensrügen (zB Verstoß gegen Denkgesetze, Naturgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Außerachtlassen des Gesamtergebnisses des Verfahrens) angegriffen wird, was hier nicht der Fall ist.
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Das LSG hat - unangegriffen und damit für den Senat bindend (§ 163 SGG) - festgestellt, dass die Belehrung im Bewilligungsbescheid vom 19.11.1990 über die sofortige Mitteilungspflicht bei Wiederheirat eindeutig und leicht verständlich und der Kläger nach seinen intellektuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, den entsprechenden Hinweis zu verstehen und auch danach zu handeln. Den Adressaten eines Bewilligungsbescheids trifft die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R - SozR 3-1300 § 45 Nr 45 S 153 f; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 56). Sofern der Kläger sich insoweit auf schlechte eigene deutsche Sprachkenntnisse beruft, ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass er sich durch Hinzuziehung einer für die Übersetzung ausreichend sprachkundigen Person (zB Dolmetscher) hinreichende Klarheit über den Inhalt des Bescheids hätte verschaffen müssen (vgl BSG Urteil vom 24.4.1997 - 11 RAr 89/96 - Juris RdNr 23; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 31.7.2007 - L 12 AL 124/06 - Juris RdNr 32; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 6.12.2000 - L 5 AL 4372/00 - Juris RdNr 41; vgl auch BVerfG Beschluss
vom 2.6.1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 - BVerfGE 86, 280, 284 f) . Dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen sei, hat das LSG nicht festgestellt. Gegenteiliges ist vom Kläger auch in der Revision nicht vorgetragen worden. Insbesondere hat er auch keine zulässige und begründete Sachaufklärungsrüge erhoben. Sofern der Kläger rügt, das LSG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG) insoweit verletzt, als es die genauen Umstände, unter denen er den Bescheid vom 19.11.1990 seinerzeit erhalten und zur Kenntnis genommen habe, hätte aufklären müssen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum sich das LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung und in Anbetracht des von ihm festgestellten Sachverhalts - zu einer weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen.
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dd) Die Schlussfolgerung des LSG, dass dem Kläger Vertrauensschutz auch gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X abzusprechen ist, weil er zumindest aus grob fahrlässiger Unkenntnis nicht gewusst hat, dass ihm nach seiner Wiederheirat die mit Bescheid vom 19.11.1990 bewilligte Witwerrente nicht mehr zustehe, ist nach den vom LSG festgestellten Umständen revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
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b) Die Aufhebung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 20.8.2007 erfolgte gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X, der über § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X entsprechend anzuwenden ist, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Beklagten von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat die Beklagte erstmals im April 2007 anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers in ihrem Servicezentrum in Gummersbach Kenntnis von dessen Wiederheirat erhalten.
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c) Der Aufhebung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 20.8.2007 steht nicht entgegen, dass die für die Aufhebung maßgebliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen (Wiederheirat am 19.7.1991 und Wegfall des Witwerrentenanspruchs mit Ablauf des Monats Juli 1991) bereits vor über zehn Jahren eingetreten war. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X. Danach "gelten" ua die Sätze 3 bis 5 des § 45 Abs 3 SGB X "entsprechend". Einschlägig ist vorliegend die Bestimmung des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X.
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Nach § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe nach Absatz 2 dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr 2 (Verwaltungsakt beruht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben) oder Nr 3 (Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) gegeben sind. Nach Abs 3 Satz 4 kann in den Fällen des Satzes 3 ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Die Übergangsvorschrift des Abs 3 Satz 5, nach der bei Ablauf der Zehnjahresfrist am 15.4.1998 Satz 4 mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann, kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht.
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aa) Die Sätze 4 und 5 sind in § 45 Abs 3 SGB X durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 (BGBl I 688) mit Wirkung vom 15.4.1998 eingefügt worden; gleichzeitig wurde in § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X ihre entsprechende Anwendung bestimmt. Nach der zuvor geltenden Rechtslage bewirkte die Verweisung von § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X auf § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X, dass zehn Jahre nach der wesentlichen Änderung eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen war, wenn sich dies zuungunsten des Betroffenen auswirkte(eingehend BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 3 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 32 ff).
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Die Einfügung von Satz 4 und 5 in § 45 Abs 3 SGB X sowie die Ergänzung der Verweisung in § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X erfolgten aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4.3.1998 (BT-Drucks 13/10033). Zur Begründung heißt es wie folgt (BT-Drucks 13/10033 S 20 zu Art 5 Nr 2):
"Die Praxis, insbesondere bei den Trägern der Rentenversicherung, hat gezeigt, daß rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nach Überschreitung der Zehnjahresfrist nicht mehr zurückgenommen werden können, auch wenn sich der Rentner der Unrechtmäßigkeit z. B. doppelter Rentenzahlungen bewußt ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Der Bundesrechnungshof fordert eine Rechtsänderung (BT-Drucksache 13/5700). Die Neuregelung läßt eine Rücknahme auch nach Ablauf von 10 Jahren zu, begrenzt die Rücknahme aber auf laufende Geldleistungen. Abgeschlossene Fälle werden nicht erfaßt. Eine Rücknahme für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuregelung (§ 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X) ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Frist von 10 Jahren am Tage des Inkrafttretens der Neuregelung bereits abgelaufen war; in diesen Fällen soll jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen sein."
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Der Bundesrechnungshof hatte in seinen Bemerkungen vom 16.10.1996 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung in dem Abschnitt "Doppelte Rentenzahlungen" eine Rechtslage für bedenklich gehalten, nach der selbst Rentner, die sich der Unrechtmäßigkeit doppelter Zahlungen bewusst seien, diese allein wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht mehr zurückzahlen müssten. Da dies den Leistungsempfängern, die Überzahlungen auf erste Anforderung erstatteten, und den Beitragszahlern, die solche Überzahlungen letztlich finanzierten, kaum zu vermitteln sei, "sollte das Bundesministerium rechtliche Änderungen in Erwägung ziehen" (BT-Drucks 13/5700 S 72 unter 26.4).
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Die Anpassung des § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X bezeichnete der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung als "Folgeänderung"(BT-Drucks 13/10033 S 21 zu Art 5 Nr 3).
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bb) Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 3 = SozR 3-1300 § 48 Nr 22)betraf die in § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X in der bis zum 14.4.1998 geltenden Fassung (aF) angeordnete entsprechende Anwendung der in § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X enthaltenen Regelung nur die darin bestimmte Rechtsfolge (Korrektur bis zum Ablauf von zehn Jahren) und nicht auch die in dem "Wennsatz" dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen für den Eintritt dieser Rechtsfolge. Auch wenn es sich danach bei dem Verweis des § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X aF auf Satz 3 des § 45 Abs 3 SGB X um eine Rechtsfolgenverweisung handelte, kann dies für den Verweis auf Satz 4 des § 45 Abs 3 SGB X nicht angenommen werden. Dieser ist vielmehr als Rechtsgrundverweisung zu verstehen, wobei allerdings die systematischen und teleologischen "Entsprechungen" des § 48 SGB X gegenüber § 45 SGB X zu beachten sind.
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Nach dem System des § 45 SGB X ist bereits die Zehnjahresfrist in § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X für die Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung als Ausnahmeregelung ausgestaltet (vgl BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 6 f = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 35). Sie dient der Sanktion für ein vom Gesetzgeber missbilligtes Verhalten des Leistungsempfängers (vgl § 45 Abs 3 Satz 3 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X). Das missbilligte Verhalten führt zum Verlust der in § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X festgelegten Vergünstigung, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits nach Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe nicht mehr zu Lasten des Begünstigten zurückgenommen werden kann. Vielmehr tritt die Rücknahmesperre in solchen Fällen gemäß § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X erst zehn Jahre nach Bescheiderteilung ein, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des seit dem 15.4.1998 geltenden weiteren Ausnahmetatbestands des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X vor: Handelt es sich um einen Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung (also eine Leistung, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt wird
§ 48 sgb i, bt-drucks 7/868 s 31>), und wird diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens (§§ 8, 18 SGB X) über die Rücknahme gezahlt, dann kann dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren seit seinem Erlass noch zurückgenommen werden.
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Auch in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X wird in Nr 2 und 4 an ein unredliches (bösgläubiges) Verhalten des gesetzwidrig Begünstigten eine nachteilige Ausnahmeregelung geknüpft: Der Leistungsträger soll den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung hiernach rückwirkend, dh schon ab dem Zeitpunkt der anspruchsschädlichen Änderung der Verhältnisse, aufheben dürfen. Die folgerichtige (gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X entsprechende) Übertragung der Regelung des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X auf diejenige des § 48 SGB X bedeutet daher, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr 2 (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer Mitteilungspflicht) oder der Nr 4 (Kenntnis oder grob fahrlässige Nichtkenntnis vom Ruhen oder Wegfall des sich aus dem Verwaltungsakt ergebenden Anspruchs) des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X die Aufhebung eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auch nach Ablauf der von diesem Zeitpunkt an laufenden Zehnjahresfrist in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung vorliegt und diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei der Zehnjahresfrist für die rückwirkende Aufhebung zu Lasten des rechtswidrig Begünstigten, dh die Tatbestände des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 SGB X ziehen zehn Jahre nach Änderung der Verhältnisse keine Sanktion mehr nach sich.
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Dass die rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach Ablauf der Zehnjahresfrist ein unredliches ("bösgläubiges") Verhalten des Betroffenen voraussetzt (und daher nicht den Fall des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X
erfasst § 48 sgb x rdnr 65; aa merten in hauck/noftz, sgb x, stand 2010, k § 48 rdnr 113> ), ergibt sich auch aus der bereits dargestellten Gesetzeshistorie. Anlass für die Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 45 Abs 3 SGB X war ausweislich der - oben unter aa) wiedergegebenen - Gesetzesmaterialien(BT-Drucks 13/10033 S 20 zu Art 5 Nr 2) die Kritik des Bundesrechnungshofs (vgl BT-Drucks 13/5700 S 72 unter 26.4), dass nach der bis dahin geltenden Rechtslage selbst Rentenempfänger, die sich der Unrechtmäßigkeit von Rentenzahlungen bewusst waren, diese allein wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht mehr zurückzahlen mussten. Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die vom Bundesrechnungshof angemahnten offensichtlich unbilligen Ergebnisse bei der Anwendung der strikten Zehnjahresfrist vermeiden (vgl Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 2010, K § 45 RdNr 56; Rüfner in Wannagat, SGB X, Stand 2002, § 45 RdNr 58) und Bedenken ausräumen, die der bis dahin geltenden Fristenregelung des § 45 Abs 3 SGB X einen "Betrügerschutz"(s hierzu W. Meyer, FS Krasney, 1997, S 319 ff) entnommen hatten (vgl Waschull in Lehr- und PraxisKomm SGB X, 2. Aufl 2007, § 45 RdNr 95).
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cc) Vorliegend war zwar die Zehnjahresfrist, die vom Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Wiederheirat des Klägers am 19.7.1991) an lief (vgl BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 - BSGE 72, 1, 6 = SozR 3-1300 § 48 Nr 22 S 35),zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.8.2007 führte, längst abgelaufen. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Witwerrente zum 1.8.1991 war aber dennoch möglich. Denn die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X sind erfüllt.
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(1) Nach den Feststellungen des LSG liegen - wie oben unter b) bis d) ausgeführt - sowohl die Voraussetzungen des Aufhebungstatbestands des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X als auch die des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X vor.
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(2) Bei dem Bescheid über die Bewilligung der Witwerrente vom 19.11.1990 handelt es sich um einen Verwaltungsakt über eine laufende (wiederkehrende) Geldleistung (Dauerbescheid).
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(3) Voraussetzung für die Aufhebung nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist schließlich gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X iVm § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X, dass die laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden ist. Auch dies ist vorliegend der Fall.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Witwerrente an den Kläger zu Beginn des Verwaltungsverfahrens, das zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 20.8.2007 führte, tatsächlich nicht mehr gezahlt wurde. Sie galt dennoch als bis zum Beginn des hier maßgeblichen Aufhebungsverwaltungsverfahrens "gezahlt" iS des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X iVm § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X. Zu Beginn dieses Verwaltungsverfahrens lag nämlich über den monatlichen Zahlungsanspruch aus der mit Bescheid vom 19.11.1990 bewilligten Witwerrente noch keine ablehnende bestandskräftige Entscheidung der Beklagten vor. Denn über den Widerspruch des Klägers gegen die mit Bescheid vom 10.8.2006 verfügte rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Witwerrente zum 1.7.2006, weil sich aufgrund der Anrechnung von Einkommen des Klägers gemäß § 97 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2 SGB VI kein Zahlbetrag mehr ergeben hatte, war noch nicht entschieden.
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Im Einzelnen gilt Folgendes: Betroffen sind von der Bestimmung des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X nur rechtswidrige Verwaltungsakte über eine laufende Geldleistung, sofern "diese Geldleistung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde". Zwar könnte der Wortlaut der Norm mit der Verwendung der Formulierung "gezahlt" darauf hindeuten, dass nur diejenigen Fälle von der Rücknahme nach Ablauf von zehn Jahren seit Bescheiderteilung bzw Änderung der Verhältnisse nicht erfasst werden sollen, in denen die rechtswidrig gewährte Geldleistung zu Beginn des Rücknahme-/Aufhebungsverfahrens bereits nicht mehr gezahlt wird, die Geldleistung also nicht mehr "läuft". Eine solche Auslegung könnte in Fällen, in denen - wie vorliegend - eine jahrelang rechtswidrig gewährte wiederkehrende Sozialleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Anrechnung von Einkommen nicht mehr zu zahlen ist und erst danach bekannt wird, dass Rücknahmegründe wegen unredlichen Verhaltens des rechtswidrig Begünstigen gegeben sind, dem Anliegen des Gesetzgebers, unredliche Leistungsbezieher im Rahmen der Fristenregelung des § 45 Abs 3 SGB X nicht zu begünstigen(vgl BT-Drucks 13/10033 S 20 zu Art 5 Nr 2), entgegenstehen (vgl S. Ungewitter, VersorgVerw 2001, 48, 51, mit dem Hinweis, dass die Gesetzesformulierung insoweit "unklar" sei und deshalb zu "grotesken Ergebnissen" führen könne).
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Dies muss im vorliegenden Fall jedoch nicht endgültig geklärt werden. Denn aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung lässt sich jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit noch entnehmen, dass von dieser Norm auch solche Fälle erfasst werden, die hinsichtlich der "Zahlung" der unrechtmäßig empfangenen "laufenden Geldleistung" bis zum Beginn des Rücknahme-/Aufhebungsverwaltungsverfahrens noch nicht abgeschlossen sind. Insoweit folgerichtig findet sich in der - oben unter aa) zitierten - Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift auch der Hinweis, dass nur "abgeschlossene Fälle" von der Rücknahme nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr erfasst werden sollen (BT-Drucks 13/10033 S 20 zu Art 5 Nr 2); (nur) in diesen "abgeschlossenen Fällen" soll also der unredliche Leistungsempfänger die ihm vom Gesetzgeber nach der materiellen Rechtslage nicht zugedachte Dauerleistung behalten dürfen. Liegt aber zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme/Aufhebung nach Ablauf der Zehnjahresfrist noch keine bestandskräftige Entscheidung über das Ende der "Zahlung" der streitigen "laufenden Geldleistung" vor, kann der Leistungsfall (hier iS von "Zahlungsfall") nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Eine "laufende Geldleistung" verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie verspätet gezahlt wird (vgl BSG Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 1/06 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 5 RdNr 11). Sie gilt daher trotz Zahlungsunterbrechung zB auch dann noch als bis zum Beginn des Rücknahmeverfahrens "gezahlt" iS des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X mit der Folge, dass der Anwendungsbereich dieser Norm eröffnet wird, wenn die faktische Zahlungseinstellung ihre Ursache allein in technischen Gründen hat(vgl Verbandskomm, Stand 2010, § 45 SGB X Anm 4.4).
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Dasselbe muss dann aber auch für den hier vorliegenden Fall gelten, dass zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung der Bewilligung einer wiederkehrenden Sozialleistung nach Ablauf der Zehnjahresfrist seit Eintritt der wesentlichen Änderung zwar (tatsächlich) keine Zahlung mehr erfolgte, der das Ende der Zahlung verfügende Verwaltungsakt zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen war (§ 77 SGG). Weder - wie ausgeführt - der Wortlaut - mit dem Abstellen auf die Formulierung "gezahlt" - noch der Sinn und Zweck des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X sprechen in einem solchen Fall gegen dessen Anwendung. Denn wenn der Begünstigte gegen den die Zahlungseinstellung verfügenden Bescheid Widerspruch einlegt, bringt er selbst zum Ausdruck, dass er den Leistungsfall noch nicht als abgeschlossen betrachtet, sondern dass er seinen - vermeintlichen - "Zahlungsanspruch" aus der "laufenden Geldleistung" weiter verfolgen und damit die vom Gesetzgeber missbilligte Perpetuierung des Unrechts durch Empfang einer ihm rechtlich nicht zustehenden Geldleistung (hier: Witwerrente trotz Wiederheirat) fortsetzen will. In diesem Fall besteht kein Anlass, dass nach Ablauf von zehn Jahren die in § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X iVm § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X bei unredlichem (bösgläubigem) Verhalten vorgesehene Ausdehnung der Rücknehmbarkeit/Aufhebbarkeit unanwendbar wird. Ein schützenswertes Bestandsinteresse des Betroffenen besteht nicht. Die rückwirkende Aufhebung des Dauerbescheids zu Lasten des gesetzwidrig Begünstigten ist dann auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X trotz Nichtzahlung der "laufenden Geldleistung" zu Beginn des Verwaltungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Vielmehr gilt eine "laufende Geldleistung" bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über ihre Rücknahme/Aufhebung stets noch als "gezahlt" iS des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X(iVm § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X), solange der das Ende der Zahlung verfügende Verwaltungsakt noch nicht bindend ist.
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Vorliegend hatte die Beklagte mit Bescheid vom 10.8.2006 die Rentenbewilligung mit Wirkung vom 1.7.2006 aufgehoben, weil sich aufgrund der seinerzeitigen Einkommenshöhe des Klägers kein Rentenzahlbetrag mehr ergab. Während des Widerspruchsverfahrens erhielt sie Kenntnis von der Wiederheirat des Klägers, worauf sie nach Anhörung mit Bescheid vom 20.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008 die Bewilligung der Witwerrente rückwirkend zum 1.8.1991 aufhob. Da aber zu Beginn dieses Aufhebungsverwaltungsverfahrens der (ua) das Ende der Rentenzahlung verfügende Bescheid vom 10.8.2006 noch nicht bestandskräftig war, galt die Witwerrente bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens betreffend den hier streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2008 als "gezahlt" iS des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X(iVm § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X).
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Ob - wie das LSG meint - die Witwerrente bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung auch dann noch als "gezahlt" iS des § 45 Abs 3 Satz 4 SGB X iVm § 48 Abs 4 Satz 1 SGB X gelten kann, wenn zu diesem Zeitpunkt nur noch "das sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende (vermeintliche) Rentenstammrecht" besteht, bedarf bei der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation keiner Entscheidung.
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d) Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist auch nicht wegen Fehlens einer Ermessensentscheidung rechtswidrig.
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Das Wort "soll" in Abs 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann(stRspr, zB BSG Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr 8, RdNr 18). Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (ebenfalls stRspr, zB BSG Urteile vom 5.10.2006 aaO; vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr 42 S 93; vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - BSGE 69, 233, 237 = SozR 3-5870 § 20 Nr 3 S 8, jeweils mwN).
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Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG Urteile vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - Juris RdNr 26, vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287, 294 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 72; vom 25.4.1990 - 7 RAr 20/89 - Juris RdNr 43, jeweils mwN). Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG Urteile vom 26.10.1998 aaO; vom 29.6.1994 aaO; vom 25.4.1990 aaO). Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ergeben(BSG Urteile vom 29.6.1994 aaO = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 72 f; vom 25.4.1990 aaO, jeweils mwN). Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG Urteil vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr 8, RdNr 18 mwN).
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Die mit bindender Wirkung festgestellten Umstände rechtfertigen - wie vom Berufungsgericht zu Recht entschieden - nicht die Annahme eines atypischen Falls:
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Das LSG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Atypik nicht allein damit begründet werden kann, dass die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Witwerrente und die Erstattungsforderung einen Zeitraum von ca 15 Jahren umfassen. Denn der vorliegende Fall ist nach den bindenden Feststellungen des LSG dadurch gekennzeichnet, dass die Ursache der seit 1.8.1991 eingetretenen Überzahlung ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt und durch ein unredliches ("bösgläubiges") Verhalten begründet war. Nur er hätte durch die sofortige Mitteilung seiner Wiederheirat die unrechtmäßige Weiterzahlung der Witwerrente vermeiden können; ein Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten liegt nicht vor. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte anderweitig von seiner Wiederheirat Kenntnis erlangen werde. Schließlich hat das LSG auch nicht festgestellt, dass der Kläger durch die Erfüllung des Erstattungsanspruchs im Nachhinein sozialhilfebedürftig und dadurch seine wirtschaftliche Existenz auf Dauer ernsthaft gefährdet würde (vgl BSG Urteil vom 12.12.1995 - 10 RKg 9/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr 42 S 94).
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e) Nicht zu beanstanden ist schließlich die mit der Entscheidung über die Aufhebung verbundene - ihr rechtlich nachgeordnete - Erstattungsentscheidung der Beklagten nach § 50 Abs 1 SGB X. Ist - wie hier - die Aufhebungsentscheidung sachlich richtig, beschränkt sich die Prüfung der Entscheidung über die Erstattung nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl BSG Urteil vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - Juris RdNr 22 = BSGE 69, 233 = SozR 3-5870 § 20 Nr 3
) . Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen; demgegenüber hat das LSG festgestellt, dass gegen die Berechnung der Höhe des Erstattungsbetrags keine Bedenken bestehen. Gegenteiliges ist auch nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Tenor
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Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2014 wird berichtigt. Dem ersten Absatz des Tenors wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2009 auch für die Zeiten vor dem 1. Januar 2005 und in der Höhe einer Erstattungsforderung von 1267,78 Euro beantragt hat."
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Im Übrigen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids wegen überzahlter Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung.
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Die am 1929 geborene und ursprünglich bei der Barmer Ersatzkasse freiwillig krankenversicherte Klägerin erhielt von der Beklagten eine Regelaltersrente und auf der Grundlage des Bescheids vom 2.5.1994 ab dem 1.6.1994 Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung (in Höhe von zunächst 19,55 DM monatlich). Dabei erfolgte der Hinweis, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss mit Aufgabe der freiwilligen Krankenversicherung entfalle; es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses dem Träger der Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen (S 3 des Bescheids). Zum 1.3.1997 wechselte die Klägerin in die Familienversicherung ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes bei der AOK Schleswig-Holstein. In Folge der fehlenden Anzeige dieses Wechsels gewährte die Beklagte weiterhin Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung (sowie zwischenzeitlich auch für die Aufwendungen zur Pflegeversicherung).
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Gemeinsam mit ihrem Ehemann, der ab Juli 2003 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Nord in Höhe von 650 Euro monatlich bezog, führte die Klägerin bis Ende Dezember 2004 einen Hotelbetrieb ("") in K Nach dessen Tod im September 2007 erhielt die Klägerin eine Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 408,04 Euro.
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Im Nachgang zum Tod des Ehemanns übermittelte die Deutsche Rentenversicherung Nord der Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2007 einen Datensatz, der die Klägerin als in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert auswies. Ermittlungen der Beklagten führten zur "Neuberechnung der Regelaltersrente" der Klägerin ab 8.10.2007 (Bescheid vom 8.2.2008).
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Aus einer Vermögensaufstellung der Klägerin vom 9.6.2008 ergibt sich, dass jene über Einnahmen in Höhe von monatlich 828 Euro (173 Euro Altersrente, 405 Euro Hinterbliebenenrente und 250 Euro Unterstützungsleistungen der Kinder) verfügt, denen Ausgaben in Höhe von monatlich 770 Euro gegenüberstehen; außerdem ist ein Kredit in Höhe von 8900 Euro zu bedienen.
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Mit Bescheid vom 27.6.2008 setzte die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin für die Zeit ab 1.8.2008 neu fest und hörte sie wegen der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über die Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Vergangenheit (Zeitraum vom 1.3.1997 bis 31.7.2008) und wegen einer entsprechenden Rückforderung in Höhe von 1699,60 Euro an.
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Mit Bescheid vom 10.9.2008 hob die Beklagte den Bescheid vom 2.5.1994 mit Wirkung für den Zeitraum vom 1.3.1997 bis 31.3.2008 auf und forderte die Erstattung von 1777,03 Euro. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.9.2009 zurück. Die Aufhebungsvoraussetzungen für die Vergangenheit seien gegeben; die Tatbestände des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 bzw Nr 4 SGB X lägen vor. Die Betroffene sei einer gesetzlichen Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen, ebenso habe sie aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens nicht gewusst, dass der Anspruch kraft Gesetzes weggefallen sei. Die Fristen des § 48 Abs 4 SGB X seien gewahrt; die Zehnjahresfrist seit Änderung der Verhältnisse habe nicht ablaufen können, da es sich um wiederkehrende Leistungen handle; die Einjahresfrist sei eingehalten, nachdem die Beklagte erst am 26.11.2007 Kenntnis vom Ende der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erlangt habe.
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Auf die hiergegen erhobene Klage hat das SG Kiel die Beklagte mit Urteil vom 10.8.2011 unter Aufhebung des Bescheids vom 10.9.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 17.9.2009 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X seien erfüllt und die Verfallsfristen nach Maßgabe des § 48 Abs 4 S 1 iVm § 45 Abs 3 S 4 und Abs 4 S 2 SGB X noch nicht verstrichen. Jedoch verletzten die angegriffenen Bescheide der Beklagten die Klägerin insoweit in ihren Rechten, als diese wegen einer Atypik des Falles Ermessen hätte ausüben müssen. § 48 SGB X sei eine Sollvorschrift, dh der Versicherungsträger müsse bei zu Unrecht gewährten Leistungen den Verwaltungsakt - ab Änderung der Verhältnisse - aufheben, in atypischen Fällen könne er hiervon aber ganz oder teilweise nach seinem Ermessen abweichen. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 2.5.1994 würde dazu führen, dass in Folge der eintretenden Erstattungspflicht die Klägerin vermehrt sozialhilfebedürftig würde. Die Beklagte habe die Atypik dieses Falles nicht erkannt und Ermessenserwägungen daher nicht angestellt. In Folge dieses Ermessensnichtgebrauchs sei der rechtswidrige Erstattungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Ausübung von Ermessen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Sachentscheidung zu treffen.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG mit Urteil vom 10.12.2014 die Entscheidung des SG aufgehoben, soweit der Bescheid der Beklagten vom 10.9.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.9.2009 insgesamt und damit auch für die Zeit vor dem 1.1.2005 und in Höhe einer Erstattungsforderung von 1267,78 Euro aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet worden ist; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Es sei vom Vorliegen einer Anfechtungsklage auszugehen, sodass die Beklagte schon deswegen auf ihre Berufung hin von der Verpflichtung zur Neubescheidung freizustellen sei. Die Klage sei nur für die Zeit ab dem 1.1.2005 begründet. Die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X lägen vor. Der zunächst rechtmäßige Bewilligungsbescheid über Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und (später) zur Pflegeversicherung sei infolge einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden, und zwar ab dem 1.3.1997 mit dem Ausscheiden der Klägerin aus der freiwilligen Krankenversicherung. Damit fehle es am Tatbestand des § 9 SGB V mit der Folge des Entfallens von Ansprüchen nach §§ 106, 106a SGB VI. Die von der Beklagten getroffene Rechtsfolgenentscheidung sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs 1 S 2 SGB X aber nur gedeckt, soweit sie den Aufhebungszeitraum vom 1.3.1997 bis 31.12.2004 betreffe; insoweit habe es entgegen der Rechtsauffassung des SG keiner Ermessensentscheidung der Beklagten bedurft. § 48 SGB X statuiere ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Der Regelfall sei die Aufhebung ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse; eine Aufhebung (nur) für die Vergangenheit komme lediglich in besonderen Ausnahmesituationen in Betracht und nur in diesen sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob von einer Rücknahme ganz oder teilweise abzusehen sei. Deshalb sei in den Fällen des § 48 Abs 1 S 2 SGB X neben den Tatbestandsvoraussetzungen auch zu prüfen, ob ein solchermaßen atypischer Fall vorliege, der in Bezug auf die Sondersituation eine Ermessensentscheidung gebiete.
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Für den Zeitraum bis Ende 2004 liege ein atypischer Fall nicht vor. Für den Aufhebungszeitraum ab dem 1.1.2005 sei dagegen vom Vorliegen eines atypischen Falles iS von § 48 Abs 1 S 2 SGB X auszugehen. Insoweit sei die Aufhebungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung fehle. Diesbezüglich sei der Rechtsprechung des BSG zu folgen, wonach bei Prüfung eines atypischen Falles die Frage nach einer unbilligen Härte aufzuwerfen sei, wenn das Einkommen der betroffenen Person bei rückwirkender Aufhebung des Rentenbescheids im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken würde. Die zur Atypik führende Härte liege in diesem Fall nicht in der durch die Aufhebungsentscheidung eintretenden finanziellen Notlage - diese wäre ggf erst im Vollstreckungsverfahren beachtlich -, sondern darin, dass die von der Aufhebung betroffene Person die Sozialhilfeansprüche, die ihr bei rechtzeitiger Klärung zugestanden hätten, für die Vergangenheit nicht mehr geltend machen könne. Die höchstrichterliche Rechtsprechung knüpfe insoweit an den zusätzlichen Schaden an, der der versicherten Person dadurch entstehe, dass ihr Sozialhilfeansprüche entgangen seien. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sei von dieser Rechtsprechung nicht abzuweichen. Dass der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zwischenzeitlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr durchgehend aufrechterhalten werde, ändere nichts daran, dass eine rückwirkend erhöhte Sozialhilfebedürftigkeit grundsätzlich einen atypischen Fall zu begründen vermöge. Eine rückwirkende Leistungserbringung sei wegen des Kenntnisgrundsatzes (§ 18 SGB XII)bzw mangels Stellung eines vorherigen Antrags (§ 41 Abs 1 SGB XII) sowie des tatsächlichen Zuflusses von Beitragszuschüssen in der Vergangenheit weiterhin gerade nicht möglich. Die konkreten Voraussetzungen für die Begründung eines atypischen Falles seien auch erfüllt. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten seit Aufgabe des Hotelbetriebs ihren sozialhilferechtlichen Bedarf aus ihrem jeweiligen Renteneinkommen und Vermögen nicht mehr decken können. Im Januar 2005 hätten einem Gesamtbedarf in Höhe von mindestens 1200,80 Euro das Renteneinkommen des Ehemanns in Höhe von 650 Euro und tatsächlich geleistete Renten- und Zuschusszahlungen an die Klägerin in Höhe von 205,55 Euro gegenübergestanden, sodass ein ungedeckter Bedarf von 345,25 Euro bestanden hätte. Diese Bedarfslücke sei über den gesamten streitigen Zeitraum mangels Rentenanpassungen und daran gekoppelter Regelsatzerhöhungen nahezu unverändert geblieben. Berücksichtigungsfähiges Vermögen liege nicht vor; denn die Klägerin sei im Juni 2008 in Höhe von 9000 Euro verschuldet gewesen und beziehe zwischenzeitlich auch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Habe folglich seit Januar 2005 eine durchgehende Sozialhilfebedürftigkeit bestanden, hätte die Nichtgewährung der nunmehr aufgehobenen Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung die Hilfebedürftigkeit weiter vergrößert. Dass die Klägerin trotz bestehender Hilfebedürftigkeit über Jahre hinweg keinen Sozialhilfeantrag gestellt und auch im Nachgang zur Aufhebungsentscheidung der Beklagten nicht von der Möglichkeit des § 28 SGB X Gebrauch gemacht habe, spreche nicht gegen die Annahme eines atypischen Falles; diese Gesichtspunkte könnten im Rahmen des auszuübenden Ermessens hinreichende Berücksichtigung finden.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X. Zur Begründung trägt sie vor: Die Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen eines atypischen Falles bei im Nachhinein entstehender Sozialhilfebedürftigkeit sei nur schwer nachvollziehbar und erweise sich als uneinheitlich und inkonsistent. Das LSG habe es versäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Übertragung der Rechtsprechung zur Rückforderung von Urteilsrenten auf die Frage der Atypik iS des § 48 Abs 1 S 2 SGB X sachgerecht gewesen sei. Ferner habe das LSG nicht berücksichtigt, dass mit Verwirklichung der Tatbestände nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X zugleich ein zum Kostenersatz nach § 92a BSHG bzw §§ 103 f SGB X führendes Verhalten vorliege; bei vollständiger Betrachtung stünde dem Betroffenen gar kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Weiter sei zu rügen, dass das LSG Urteilsbegründungen von Entscheidungen des BSG zu Unrecht als überholt bezeichnet sowie unzutreffend wiedergegeben habe; insbesondere habe das BSG in seinen Entscheidungen vom 21.7.1988 (7 RAr 21/86 - Juris) und 20.2.1991 (11 RAr 67/89 - Juris) zur Verneinung einer Atypik bei rückwirkend eintretender Sozialhilfebedürftigkeit nicht auf die Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts abgestellt. Entgegen der Ansicht des LSG könne die Typik fehlender Sozialhilfeantragstellung bei aktuell bedarfsdeckenden Renteneinkommen durchaus als Indiz herangezogen werden, das die Annahme eines typischen Falles bei rückwirkend eintretender Sozialhilfebedürftigkeit stütze. Seit Geltung des § 28 SGB X liege die maßgebliche Voraussetzung der Entscheidungen des BSG vom 23.3.1995 (13 RJ 39/94 - SozR 3-1300 § 48 Nr 37) und 12.12.1995 (10 RKg 9/95 - SozR 3-1300 § 48 Nr 42) zur Bejahung eines atypischen Falles, die nicht mögliche Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen für die Vergangenheit, nicht mehr vor. Zudem könne nicht außer Acht bleiben, dass für die Klägerin im streitigen Zeitraum allein Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII in Frage gekommen wären; auch insoweit seien die Entscheidungen des BSG aus dem Jahre 1995 (Urteile vom 23.3.1995 aaO und vom 12.12.1995 aaO) angesichts der Vorgaben des Urteils des BSG vom 16.10.2007 (B 8/9b SO 8/06 R - BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11)zu überdenken. Abweichend vom Gegenwärtigkeitsprinzip des BVerwG erfolgten Leistungen nach §§ 41 ff SGB XII nicht beschränkt auf die Deckung des gegenwärtig Notwendigen; aufgrund dieser Weiterentwicklung des Sozialhilferechts ab dem 1.1.2005 in Bezug auf die Befriedigung vergangener Bedarfe erscheine es zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 23.3.1995 aaO) und des 10. Senats (Urteil vom 12.12.1995 aaO) weiter Bestand haben könne. Das Urteil des LSG könne des Weiteren nicht überzeugen, soweit es davon ausgehe, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Falles vorlägen, weil die Klägerin und ihr Ehemann nach Aufgabe des Hotelbetriebs ihren sozialhilferechtlichen Bedarf mit ihrem Renteneinkommen nicht mehr hätten decken können. Maßgeblicher Zeitpunkt für solche Feststellungen sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 25.1.1994 - 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr 16 = Juris RdNr 21 und 26.9.1990 - 9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2 = Juris Leitsatz 1) der Abschluss des Widerspruchsverfahrens; die Beklagte hätte dann ggf noch Ermessen ausüben können. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens sei bezüglich einer Sozialhilfebedürftigkeit in der Vergangenheit aber nichts vorgetragen worden. Die Beklagte sei insoweit nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln. Ein Nachweis über die Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin sei nicht erbracht worden. Darüber hinaus schienen vom Berufungsgericht nicht alle Tatsachen ausreichend ermittelt worden zu sein; wenn ein Hotelbetrieb bis Ende 2004 profitabel geführt werde (und anschließend auch weiter geführt werde), müsse bei Übergabe des Betriebs an einen Dritten eine finanzielle Gegenleistung geflossen sein. Insoweit sei ungeklärt, ob die Klägerin (und ihr Ehemann) hieraus herrührend nicht über relevantes Vermögen verfügten. Um diesen Punkt zu klären, müsse die Klägerin Unterlagen zum Übergang des Hotelbetriebs vorlegen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2014 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. August 2011 insgesamt aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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1. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist gemäß § 138 S 1 SGG zu berichtigen.
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Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt, das Urteil des SG Kiel vom 10.8.2011 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, soweit das SG den Bescheid der Beklagten vom 10.9.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.9.2009 auch für die Zeit vor dem 1.1.2005 und in Höhe einer Erstattungsforderung von 1267,78 Euro aufgehoben hat, ohne die Klage abzuweisen.
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Da die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils klar ergeben, dass das LSG die Klage insoweit als unbegründet angesehen hat (vgl S 9 Abs 2 des Berufungsurteils), handelt es sich um eine versehentliche Unvollständigkeit des Tenors, die als offenbare Unrichtigkeit iS von § 138 S 1 SGG von Amts wegen berichtigt werden kann(vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 138 RdNr 3c). Hierfür ist das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zuständig, das im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den gesamten Spruchkörper entscheidet (vgl BSGE 46, 34, 40 = SozR 1500 § 138 Nr 3 S 2; BSG Beschluss vom 6.3.2012 - B 1 KR 43/11 B - Juris RdNr 4; BGH Beschluss vom 8.2.2007 - VII ZR 121/06 - Juris RdNr 2 = BauR 2007, 746; BVerwG Beschluss vom 21.12.2006 - 6 PB 17/06 - Juris RdNr 5 = Buchholz 251.91 § 39 SächsPersVG Nr 1).
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2. Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.
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Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig, ob die Beklagte berechtigt war, den Bescheid vom 2.5.1994 für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2008 aufzuheben und die Erstattung von in diesem Zeitraum geleisteter Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 509,25 Euro zu fordern. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist dem Senat nicht möglich. Es fehlen schlüssige Feststellungen dazu, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum über einsetzbares Vermögen verfügte.
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a) Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (BSG Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 14 mwN). Zutreffend hat das LSG hiernach eine zur Aufhebung der Bewilligung führende wesentliche Änderung in den maßgebenden Verhältnissen angenommen, weil die Klägerin infolge ihres Wechsels in die Familienversicherung ihres Ehemannes ab 1.3.1997 keinen Anspruch auf die Bewilligung von Zuschüssen zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 106 SGB VI mehr hatte.
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aa) Gemäß § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist bei Eintritt einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Dagegen soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit einer der Tatbestände von § 48 Abs 1 S 2 Nr 1 bis 4 SGB X gegeben ist. Letzteres ist hier der Fall. Ohne erkennbaren Rechtsverstoß konnte das LSG unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs 2 SGG) davon ausgehen, dass die Klägerin ihrer sich aus § 60 Abs 1 Nr 2 SGB I ergebenden Pflicht zur Mitteilung ihres Wechsels in die Familienversicherung ihres Ehegatten zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist(Nr 2) bzw die behauptete Unkenntnis der Klägerin vom Wegfall ihres Anspruchs auf Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruhte (Nr 4). Anhaltspunkte dafür, dass das LSG den revisionsrechtlich überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten hat (vgl BSG Urteil vom 1.7.2010 - B 13 R 7/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 31 f), sind nicht ersichtlich.
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bb) Zutreffend geht das LSG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerwG sowie der einhelligen Auffassung im Schrifttum davon aus, dass das Wort "soll" in § 48 Abs 1 S 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann(vgl BSG Urteile vom 5.10.2006 - B 10 EG 6/04 R - BSGE 97, 144 = SozR 4-1300 § 48 Nr 8 RdNr 18 und vom 13.5.1998 - B 14 EG 9/97 R - SozR 3-7833 § 2 Nr 7 S 38; BVerwG Beschluss vom 20.2.1986 - 5 ER 265/84 - Juris RdNr 5 mwN; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 48 RdNr 20 mwN).
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(1) Sollvorschriften ermangelt es an einer abstrakt-generellen - die Verwaltung bindenden - normativen Letztentscheidung (vgl BVerwG Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31/14 - Juris RdNr 21). Zwar ist bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet. Anders als bei einer Regelung, bei der die tatbestandlichen Voraussetzungen abschließend durch den Gesetzgeber ausformuliert sind, kann der Leistungsträger indes - gleichsam im Sinne einer normativen Offenheit - in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein striktes Umsetzen von Normbefehlen Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht zwingend gewollt und mit Billigkeitsgesichtspunkten bzw dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen wären (vgl auch Dörr, Arbeitshandbuch zum Sozialverwaltungsrecht, 4. Aufl 2009, S 144; Schönenbroicher in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl 2014, § 40 RdNr 33; Mehde, DÖV 2014, 541, 547 f). Dabei ist in der Rechtsprechung des BSG und des BVerwG seit langem geklärt, dass die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden ist (BSG Urteile vom 6.11.1985 - 10 RKg 3/84 - BSGE 59, 111 = SozR 1300 § 48 Nr 19 S 39 f, vom 3.7.1991 - 9b RAr 2/90 - SozR 3-1300 § 48 SGB X Nr 10 S 10 und vom 18.9.1991 - 10 RKg 5/91 - BSGE 69, 233 = SozR 3-5870 § 20 Nr 3 S 8; BVerwG Urteil vom 2.7.1992 - 5 C 39/90 - BVerwGE 90, 275 = Juris RdNr 19; Schütze aaO § 48 RdNr 20 mwN; Steinwedel in KassKomm, Stand August 2012, § 48 SGB X RdNr 36; Lang in Fichte/Plagemann, Sozialverwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl 2016, Kap 4 RdNr 243; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 39 RdNr 7; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl 2014, § 40 RdNr 14 unter Verweis auf die Rspr des BSG; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 27 unter Verweis auf die Rspr des BSG und des BVerwG; aA Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB I IV X, 1. Aufl 2012, § 48 SGB X RdNr 16; Lilge, SGB I, 4. Aufl 2016, § 39 RdNr 17). Ein Gericht muss, wenn der Leistungsträger einen Regelfall angenommen hat, selbst prüfen, ob ein solcher vorliegt; es darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung nur aufheben, wenn die Prüfung einen atypischen Fall ergibt (vgl BSG Urteil vom 11.2.1988 - 7 RAr 55/86 - SozR 1300 § 48 Nr 44 S 125; Waschull in Diering/Timme/Waschull aaO § 48 RdNr 55; Fichte in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 48 SGB X RdNr 48). Daher ist es entgegen dem Vorbringen der Beklagten ohne Belang, ob die Klägerin bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eine in der Vergangenheit möglicherweise bestehende Sozialhilfebedürftigkeit hinreichend dargetan hat.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus den Urteilen des BSG vom 26.9.1990 (9b/7 RAr 30/89 - BSGE 67, 232 = SozR 3-4100 § 155 Nr 2 = Juris Leitsatz 1) und 25.1.1994 (4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr 16 S 44 = Juris RdNr 21)nichts zu Gunsten ihres diesbezüglichen Rechtsstandpunkts. Beide Entscheidungen sind zu § 45 SGB X ergangen. Dieser unterscheidet sich strukturell von dem hier maßgeblichen § 48 Abs 1 S 2 SGB X. Der Begriff "soll" in dieser Vorschrift enthält keine doppelte Ermessenseinräumung. Das Ermessen erstreckt sich nur auf die Frage, was im Ausnahmefall zu geschehen hat, dh ob der Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben werden soll. Dagegen ist die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, - wie bereits oben erwähnt - nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser als Rechtsvoraussetzung vorgelagert und eröffnet eine solche nur bei Bejahung eines atypischen Sachverhalts (vgl zum Ganzen BSGE 59, 111, 115 = SozR 1300 § 48 Nr 19 S 39; s auch BVerwG Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 - Juris RdNr 19). Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 45 Abs 1 SGB X steht demgegenüber stets im Ermessen der Behörde("darf" - BSGE 59, 157, 169 = SozR 1300 § 45 Nr 19 S 64; BVerwG Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 26/84 - Juris RdNr 12) und umfasst die Prüfung, ob und in welchem Umfang bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von einem Rücknahmerecht Gebrauch gemacht werden soll (vgl BSGE 59, 157, 170 = SozR 1300 § 45 Nr 19 S 65). Anders als bei § 48 Abs 1 S 2 SGB X erfasst das Ermessen bei § 45 Abs 1 SGB X demnach auch die Entscheidung, in welchen Fällen Ermessen ausgeübt werden soll. Die von der Beklagten herangezogenen höchstrichterlichen Urteile beziehen sich nur auf die dem Ermessen der Verwaltung unterliegenden und damit der Gerichtskontrolle lediglich begrenzt zugänglichen Entscheidungen. Um solche geht es im hier maßgeblichen Zusammenhang aber nicht.
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Nach der Rechtsprechung des 9., 10. und 13. Senats des BSG ist ein atypischer Fall iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 bis 4 SGB X gegeben, wenn der Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistungen, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde(BSG Urteile vom 26.8.1994 - 13 RJ 29/93 - Juris RdNr 29, vom 23.3.1995 aaO S 83, vom 12.12.1995 aaO S 94, vom 16.12.2004 aaO RdNr 49 zu § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X, vom 1.7.2010 - B 13 R 7/09 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 18 RdNr 60 und vom 20.7.2011 - B 13 R 40/10 R - Juris RdNr 39 zu § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X; so auch: Steinwedel aaO § 48 RdNr 37, 52 und 56; Waschull aaO § 48 RdNr 50; Lang in Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl 2013, § 40 RdNr 40; Kallert in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2013, § 330 SGB III RdNr 69; Lang aaO Kap 4 RdNr 245; Dörr/Francke, Sozialverwaltungsrecht, 3. Aufl 2012, Kap I RdNr 121; vgl auch Schütze aaO § 48 RdNr 21). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
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Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist stets nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X und nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X der Fall wäre(vgl BSGE 59, 111, 116 = SozR 1300 § 48 Nr 19 S 40; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 9 S 51). § 48 Abs 1 S 2 SGB X und damit auch die hier betroffenen Tatbestände der Nr 2 und 4 zielen darauf ab, dem Sozialversicherungsträger die Möglichkeit der Aufhebung von Dauerverwaltungsakten ab Änderung der Verhältnisse zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit zu geben(vgl dazu BSG Urteil vom 26.9.1991 - 4 RK 5/91 - BSGE 69, 255 = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 21). Dagegen ist es nicht Sinn und Zweck dieser Regelungen, dem Versicherten ein über die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X hinausgehendes zusätzliches "Sonderopfer" abzuverlangen. Ein solches kann bei den oben genannten Fallkonstellationen aber vorliegen. Ein im Vergleich zum Normalfall des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X iVm § 50 Abs 1 SGB X zusätzlicher Schaden ist zu bejahen, wenn der Betroffene (höhere) Sozialhilfeansprüche zur Sicherung seines aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG folgenden Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums(vgl hierzu BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 41 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = Juris RdNr 133 mwN), welche ihm zugestanden hätten, wenn die zurückgeforderten Sozialleistungen nicht zugeflossen wären, rückwirkend nicht mehr geltend machen kann. Er hätte dann im Ergebnis wegen der Pflicht zur Rückzahlung aus seinem gegenwärtigen Einkommen und Vermögen solche Leistungen zu ersetzen, auf die er in der Vergangenheit einen Anspruch gehabt hätte (BSG Urteile vom 23.3.1995 aaO und vom 12.12.1995 aaO). Ein derartiger Anspruchsverlust wird von der Zweckbestimmung der Tatbestände nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X nicht eingefordert.
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b) Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch.
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aa) Das LSG konnte sich - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats - der in den Urteilen des BSG vom 23.3.1995 (aaO) und vom 12.12.1995 (aaO) niedergelegten Rechtsauffassung anschließen, ohne dass es hierfür einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des BSG vom 31.10.1991 (7 RAr 60/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr 10), vom 15.5.1985 (5b/1 RJ 34/84 - SozR 1500 § 154 Nr 8) sowie vom 12.9.1984 (4 RJ 79/83 - BSGE 57, 138 = SozR 1300 § 50 Nr 6) zu den sog Urteilsleistungen bedurft hätte. Denn die Begründung des 13. (Urteil vom 23.3.1995 aaO) und 10. (Urteil vom 12.12.1995 aaO) Senats wie auch die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zur Annahme eines atypischen Falles im Rahmen von § 48 Abs 1 S 2 SGB X ist aus sich selbst heraus tragend. Zwar ist Rechtsgrundlage für die Erstattung von Urteilsleistungen ebenfalls § 50 SGB X; doch bemisst sich im Rahmen der Geltendmachung von Erstattungsforderungen nach Urteilsleistungen die Vertrauensschutzprüfung nach einer anderen Norm, § 45 SGB X. Im Übrigen wird den von der Beklagten herausgestellten unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten der Beteiligten in beiden Fallkonstellationen durchaus Rechnung getragen: Bei Erstattungsforderungen nach Urteilsleistungen wird - entsprechend der von der Beklagten betonten stärkeren Schutzwürdigkeit der Leistungsempfänger - ein weitergehender Schutz durch die sinngemäße Anwendung von § 42 Abs 3 Nr 3 SGB I(idF bis zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 13.6.1994, BGBl I 1229) gewährt, nach dem eine Rückzahlungspflicht entfällt, soweit der Betroffene ohne die zuerkannte Urteilsleistung auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre (vgl Senatsurteil vom 25.2.1992 - 5 RJ 44/91 - Juris RdNr 26). Diese Rechtsprechung hat insoweit dem Merkmal der "besonderen Härte" iS von § 42 Abs 3 Nr 3 SGB I(idF bis zum Gesetz vom 13.6.1994, BGBl I 1229) eine unmittelbar anspruchsvernichtende Wirkung zuerkannt (Meyer in FS Krasney, 319, 328 ff; Steinwedel in KassKomm, Stand September 2013, § 50 SGB X RdNr 39). Demgegenüber ist bei der Annahme eines atypischen Falles im Rahmen des § 48 Abs 1 S 2 SGB X - entsprechend der von der Beklagten herausgestellten höheren Schutzbedürftigkeit des leistenden Trägers - eine rückwirkende Aufhebung rechtlich weder geboten noch ausgeschlossen; sie liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers.
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bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weichen die genannten BSG-Urteile aus dem Jahr 1995 - und damit auch die Entscheidung des erkennenden Senats - nicht von den Urteilen des 11. Senats vom 20.2.1991 (aaO Juris RdNr 29) und des vormaligen 7. Senats vom 21.7.1988 (aaO Juris RdNr 25 f) ab. In diesen wird § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X erkennbar nur in Bezug auf das Recht der Arbeitsförderung und dessen spezifischen Besonderheiten ausgelegt, ohne dass damit die Aufstellung eines übergreifenden Rechtssatzes verbunden sein sollte. Zur Bestimmung eines atypischen Falles stellt der vormalige 7. Senat (Urteil vom 21.7.1988 aaO) die Betroffenheit des Versicherten ausschließlich in das Verhältnis zu anderen Arbeitslosenhilfeempfängern ("Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen stärker betroffen wird als andere Alhi-Empfänger") und erachtet es als unerheblich, dass dieser durch den Leistungsentzug möglicherweise sozialhilfebedürftig geworden ist; dies sei keine Besonderheit, sondern typisch für "solche Fälle". An diese fallbezogene Formulierung anknüpfend führt der 11. Senat (Urteil vom 20.2.1991 aaO) aus, dass bei ordnungsgemäßer Mitteilung der Arbeitsaufnahme möglicherweise zustehende Sozialhilfeansprüche im Nachhinein nicht mehr geltend gemacht werden könnten, begründe keine besondere Härte im Sinne eines atypischen Falles, sondern entspreche dem Regelfall bei rückwirkender Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen. Auch der Gesetzgeber hat die spezifischen Besonderheiten des Rechts der Arbeitsförderung (vgl hierzu BT-Drucks 12/5502 S 37) aufgegriffen und mit Wirkung vom 1.1.1994 § 152 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz eingefügt(Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21.12.1993, BGBl I 2353), der mit dem heutigen § 330 Abs 3 S 1 SGB III identisch ist. Danach ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die Aufhebungsentscheidung hat seither als gebundene Entscheidung zu ergehen, ohne dass es auf das Vorliegen eines atypischen Falles ankäme. Die vom 11. (Urteil vom 20.2.1991 aaO) und vormaligen 7. Senat (Urteil vom 21.7.1988 aaO) aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich demnach im Recht der Arbeitsförderung nicht mehr; sie ist durch die Rechtsentwicklung überholt (vgl BSG Urteil vom 28.11.1996 - 7 RAr 56/96 - SozR 3-4100 § 117 Nr 13 S 93).
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cc) Die nach Rechtsauffassung des erkennenden Senats gebotene - und für die Atypik der Fallgestaltung auf unwiderruflich entgangene Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII abhebende - Auslegung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X steht auch nicht in Widerspruch zu den in den §§ 103 f SGB XII normierten Kostenersatzansprüchen bei schuldhaftem Verhalten oder für zu Unrecht erbrachte Leistungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in Fällen wie dem vorliegenden mit Verwirklichung der Tatbestände des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X nicht stets zugleich auch ein Verhalten des Betroffenen vor, das derartige Kostenersatzansprüche auslösen könnte(zu den - hier offensichtlich nicht vorliegenden - Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 103 f SGB XII vgl Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 103 RdNr 1 ff und § 104 RdNr 1 ff). Grund für die fehlende Möglichkeit des rückwirkenden Bezugs von Sozialhilfeleistungen ist nicht das Fehlverhalten der Klägerin, sondern das im Sozialhilferecht grundsätzlich Geltung beanspruchende Gegenwärtigkeits- und Zuflussprinzip (vgl hierzu ee)).
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dd) Ebenso wenig vermag die Ansicht der Beklagten zu überzeugen, es sei typisch, dass derjenige, der über ein aktuell bedarfsdeckendes Renteneinkommen verfüge, keinen Sozialhilfeantrag stelle, sodass auch die rückwirkend eintretende Sozialhilfebedürftigkeit bei Erstattung bezogener Leistungen ein typischer Fall sei. Diese Erwägungen werden nicht der Abgrenzung typischer Fälle von atypischen gerecht.
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Wie bereits oben ausgeführt, entscheidet über das Vorliegen eines atypischen Falles der Zweck der jeweiligen Sollvorschrift nach den Umständen des Einzelfalles (stRspr, BSG Urteile vom 27.7.2000 - B 7 AL 42/99 R - BSGE 87, 31 = SozR 3-4100 § 134 Nr 22 S 85, vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287 = SozR 3-1300 § 48 Nr 33 S 72 und vom 24.2.1987 - 11b RAr 35/85 - SozR 1300 § 48 Nr 30 = Juris RdNr 12). Sieht dieser - wie bei § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 und 4 SGB X - außer der Herstellung der materiellen Richtigkeit keine weitere Belastung des betroffenen Leistungsempfängers wie den Verlust nachträglich nicht mehr geltend zu machender Sozialhilfeansprüche vor, ist dessen Eintritt als atypisch zu qualifizieren.
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ee) Der Senat vermag sich auch nicht dem Vorbringen der Beklagten anzuschließen, wonach infolge neuerer sozialhilferechtlicher Rechtsprechung des BSG zur Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit die bisherige Begründung eines atypischen Falles bei rückwirkend eingetretener bzw gesteigerter Hilfebedürftigkeit sich nicht mehr aufrechterhalten ließe und damit auch der bisherigen Rechtsprechung zu § 48 Abs 1 S 2 SGB X die Grundlage entzogen sei(kritisch Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand März 2016, § 48 RdNr 76). Zwar hat der 8. Senat in seinem Urteil vom 16.10.2007 (B 8/9b SO 8/06 R - BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11) ausgeführt, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abweichend vom Gegenwärtigkeitsprinzip des BVerwG, nicht auf die Deckung des gegenwärtig Notwendigen beschränkt sind (RdNr 20) und nicht allein der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines künftigen und vergangenen Bedarfs dienten (RdNr 19). Diese Ausführungen sind allerdings im Rahmen eines Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X ergangen, ebenso wie das Urteil des 8. Senats vom 29.9.2009 (B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr 20), auf das sich die Beklagte ebenfalls in der Revisionsbegründung bezieht. Um ein Verfahren nach § 44 SGB X geht es vorliegend jedoch nicht. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin in der Vergangenheit keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, der zu Unrecht abgelehnt worden sein könnte.
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Ob die Klägerin für den hier streitigen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII geltend machen kann, die gemäß § 19 Abs 2 S 2 SGB XII den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vorgehen, richtet sich nach den Vorschriften des SGB XII. Gemäß § 41 Abs 1 S 1 SGB XII(idF des Art 3 Nr 22 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) bzw § 44 Abs 1 S 1 SGB XII(in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung des Art 1 Nr 14 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I 2557) sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zwingend an die Stellung eines vorherigen Antrags gebunden. Einen solchen hat die Klägerin für den hier streitigen Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.3.2008 nicht gestellt. Zwar besteht nach § 28 SGB X die Möglichkeit einer wiederholenden Antragstellung; unabhängig von der Frage, ob § 28 SGB X im Rahmen der §§ 41 ff SGB XII überhaupt Anwendung findet(vgl hierzu Coseriu in jurisPK-SGB XII, Stand 25.4.2016, § 18 SGB XII RdNr 29; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 18 RdNr 9), muss ein solcher Antrag, der bis zu einem Jahr zurückwirkt, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Ablehnung oder die Forderung nach Erstattung einer anderen Sozialleistung bindend geworden ist (§ 28 S 1 SGB X). Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin von der Möglichkeit der rückwirkenden Antragstellung nach § 28 SGB X im Anschluss an die Aufhebungsentscheidung aber keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus weist das LSG zu Recht darauf hin, dass die Klägerin rückwirkend auch deshalb keine Leistungen der Sozialhilfe geltend machen kann, weil ihr die zu Unrecht gewährten Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum tatsächlich zugeflossen sind und deshalb im jeweiligen Zuflussmonat als Einkommen iS von § 82 Abs 1 S 1 SGB XII zur Deckung ihrer Bedarfe zur Verfügung gestanden haben(vgl Schmidt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 22.1.2016, § 82 SGB XII RdNr 25 unter Verweis auf BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 23; vgl auch BSG Urteil vom 12.9.1984 aaO RdNr 28).
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c) Ob die Klägerin im streitigen Zeitraum bedürftig iS des SGB XII gewesen ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Es fehlen schlüssige Feststellungen zum einsetzbaren Vermögen der Klägerin.
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Die Feststellung des LSG, dass die Klägerin im Juni 2008 in Höhe von 9000 Euro verschuldet war und sie zwischenzeitlich Leistungen der Grundsicherung im Alter erhält, lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob sie (und ihr Ehemann) in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2008 vermögenslos waren. Wenn das LSG dennoch vom Nichtvorliegen berücksichtigungsfähigen Vermögens iS von § 90 SGB XII ausgeht, verbindet sich damit keine Tatsachenfeststellung, an die das Revisionsgericht gebunden wäre(§ 163 SGG). Bei dem Begriff Vermögen handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Inhalt durch die Rechtsanwender und letztlich die Gerichte zu bestimmen ist (Mecke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 18.4.2016, § 90 RdNr 12).
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Da die angefochtenen Bescheide nicht schon aus anderen Gründen rechtswidrig sind - etwaige Anhörungsmängel sind geheilt und die Fristen des § 48 Abs 4 S 1 iVm § 45 Abs 3 S 4 bzw Abs 4 S 2 gewahrt - ist der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen. Das LSG wird zum Vermögen der Klägerin (und ihres Ehemannes) weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen haben und insbesondere klären müssen, ob die Klägerin durch den Verkauf des Hotelbetriebs im Jahr 2004 nicht Vermögen hat bilden können, das der Annahme einer Sozialhilfebedürftigkeit entgegensteht und damit eine Atypik der Fallgestaltung iS von § 48 Abs 1 S 2 SGB X entfallen lässt.
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Die streitige Rückforderung des Betrages von 509,25 Euro hat die Beklagte mit Bescheid vom 10.9.2008 auf § 50 Abs 1 SGB X gestützt. Da eine Erstattungspflicht der Klägerin in dieser Höhe nur dann besteht, wenn der Bewilligungsbescheid vom 2.5.1994 für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2008 zu Recht aufgehoben worden ist, kann auch hierüber noch nicht abschließend befunden werden. Demnach ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und dieser Gegenstand in die Zurückverweisung der Sache einzubeziehen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
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die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.