Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Juli 2014 - L 12 KA 15/14
Gericht
Principles
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.09.2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7) und 8).
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass die Erteilung der Sonderbedarfszulassung für den Beigeladenen zu 8) durch den Beklagten rechtswidrig war und sie in ihren Rechten verletzt.
Die Klägerin, die Beigeladene zu 7) und der Beigeladene zu 8) sind Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie. Die Klägerin und die Beigeladene zu 7) waren bis zum 30.06.2011 Gemeinschaftspraxispartnerinnen und betrieben gemeinsam eine onkologische Schwerpunktpraxis in A-Stadt mit weit überdurchschnittlicher Fallzahl. Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis zum 30.06.2011 und betreibt seither eine eigene onkologische Praxis in A-Stadt sowie eine Filiale in C-Stadt gemeinsam mit einer anderen Ärztin (Dr. R.) mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag.
Der Beigeladene zu 8) hat mit Formularantrag vom 19.04.2011 Antrag auf Sonderbedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Internist mit der Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und internistische Onkologie für den Vertragsarztsitz C-Stadt, Planungsbereich Landkreis C-Stadt, beantragt.
Die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 8) haben mit Schriftsatz vom 20.04.2011 geltend gemacht, dass im Planungsbereich Landkreis C-Stadt bislang kein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie zugelassen sei. Es bestehe daher in diesem Planungsbereich eine Unterversorgung hinsichtlich fachärztlich-internistischer Leistungen im Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie. Infolge dessen sei ein lokaler bzw. besonderer Versorgungsbedarf im Sinne des § 24a bzw. b Bedarfsplanungs-Richtlinie gegeben. Auf die erteilte Sonderbedarfszulassung verzichte der Beigeladene zu 8) sogleich wieder, um anschließend in der Nebenbetriebsstätte der Beigeladenen zu 7) in C-Stadt als angestellter Arzt tätig zu werden (§ 103 Abs. 4b SGB V).
Hierzu hat sich die Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 01.06.2011 geäußert. Der Ausnahmetatbestand gemäß § 24b Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte setze das Bestehen eines besonderen Versorgungsbedarfes voraus, wie er durch den Inhalt des Schwerpunkts, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben sei. Voraussetzung für eine qualitätsbezogene Sonderbedarfszulassung sei weiter, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation nachweise. Die durchgeführte Bedarfsanalyse habe ergeben, dass im Planungsbereich Landkreis C-Stadt kein Facharztinternist mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie niedergelassen sei. Die nächst gelegenen Internisten mit diesem Schwerpunkt seien in A-Stadt (Entfernung 39 km, Pkw 36 Min.), D-Stadt (Entfernung 44 km, Pkw 35 Min.), E-Stadt (Entfernung 58 km, Pkw 58 Min.) und F-Stadt (Entfernung 76 km, Pkw 49 Min.) tätig. An der Onkologievereinbarung nehme eine in C-Stadt tätige Urologin teil, die über die Zusatzbezeichnung medikamentöse Tumortherapie verfüge. Von den befragten Ärzten hätten sechs Praxen geantwortet (drei Praxen Befürwortung, drei Praxen Ablehnung der Sonderbedarfszulassung). Als Zwischenergebnis der Bedarfsumfrage sei festzustellen, dass ein Teil des beantragten Leistungsspektrums auf dem Gebiet der Urologie und im Bereich der medikamentösen Tumortherapie von den Praxen in C-Stadt und B-Stadt sichergestellt werden könnte, die noch ausreichend freie Behandlungsplätze zur Verfügung stellen könnten. Im Übrigen könne das beantragte Leistungsspektrum von den niedergelassenen Vertragsärzten nicht abgedeckt werden. Die nächst gelegenen Facharztinternisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie würden sich in A-Stadt, D-Stadt und G-Stadt befinden. An das Versorgungsgebiet angrenzende Planungsbereiche könnten jedoch nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen bei der Bedarfsanalyse berücksichtigt werden. Ein solcher Ausnahmefall, z.B. aufgrund leichterer Erreichbarkeit angrenzender Leistungsangebote, liege bei den angegebenen Entfernungen hier nicht vor. Von daher zeige sich, dass die vorhandenen Kapazitäten im eigenen Planungsbereich nicht ausreichen, um die Versorgung im Bereich Hämatologie und der Internistischen Onkologie sicher zu stellen. Im Planungsbereich könnten lediglich einzelne spezielle Leistungen des beantragten Leistungsspektrums auf dem Gebiet der Urologie und im Bereich der medikamentösen Tumortherapie von den im Planungsbereich bereits zugelassenen Leistungserbringern abgedeckt werden, so dass der komplette Versorgungsbereich hier nicht ausreichend gesichert erscheine. Zusammenfassend sei festzustellen, dass grundsätzlich ein Bedarf für eine Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 8) zu erkennen sei, allerdings nur in eingeschränktem Umfang, da eine Sonderbedarfszulassung gemäß § 24 Satz 2 Bedarfsplanungs-Richtlinien a.F. voraussetze, dass der Versorgungsbedarf "dauerhaft" erscheine. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 6 KA 35/99 R) bedinge dies, dass eine entsprechende Praxis wirtschaftlich tragfähig sein müsse. Betrachte man den Fachgruppendurchschnitt bei fachärztlich tätigen Internisten von 700 Patienten/Quartal (Quartal 4/2010) und die durchschnittliche RLV-Fallzahl eines Hämato-Onkologen von 522 Fällen/Quartal (2/2011), zeige sich, dass die derzeit behandelten Patientenzahlen bei den nächstgelegenen Hämato-/Onkologen nicht ausreichen, um einen vollen Versorgungsauftrag im Wege des Sonderbedarfs zu rechtfertigen. Eine zu schätzende Patientenzahl von 362 Patienten reiche nicht aus, um eine wirtschaftlich tragfähige Praxis zu gewährleisten. Allerdings sei die wirtschaftliche Tragfähigkeit einer Praxis mit hälftiger Sonderbedarfszulassung zu bejahen.
Hierzu haben sich die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 8) mit Schriftsatz vom 06.06.2011 geäußert. Für die von der Beigeladenen zu 1) postulierte Bedingung einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit das BSG auf eine solche Bedingung in dem genannten Urteil des BSG vom 28.06.2000
(Az.: B 6 KA 35/99 R) abstelle, sei dies spätestens seit den Gesetzesänderungen durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vom 22.12.2006 überholt. Seitdem ergebe sich insbesondere aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V, dass die Frage, ob und inwieweit eine Praxis im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung wirtschaftlich geführt werden könne, grundsätzlich irrelevant sei (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen
barplanungsbereich A-Stadt verzichten, um im Rahmen einer Filiale in C-Stadt tätig zu sein. Der Beigeladene zu 8) würde somit keine neue und unabhängige Praxis eröffnen, sondern als Außenstelle einer bereits in A-Stadt bestehenden und sehr gut ausgelasteten Praxis fungieren. Er müsse als angestellter Arzt die Patienten versorgen, die ihm von der Hauptpraxis der Beigeladenen zu 7) in A-Stadt zugewiesen würden. Dies könnten bei Kapazitätsengpässen in der Hauptpraxis in A-Stadt auch oder ggf. so gar vor allem Patienten aus A-Stadt und dem Landkreis A-Stadt sein. Diese Gefahr sehe der Zulassungsausschuss vor allem auch deshalb, da die bisher in Gemeinschaftspraxis in A-Stadt mit der Beigeladenen zu 7) tätige Hämato-/Onkologin ab 01.07.2011 eine neue Einzelpraxis im Planungsbereich A-Stadt eröffnen werde. Alle Patienten der bisherigen Gemeinschaftspraxis könnten ab 01.07.2011 nicht mehr von der Beigeladenen zu 7) betreut werden, da dies für sie alleine nicht zu bewältigen sein werde. Sollte jedoch der Zulassungsausschuss die Anstellung des Beigeladenen zu 8) genehmigen, so könne ein weitaus größerer Anteil an Patienten aus der Praxis der Beigeladenen zu 7) unter Mitwirkung des Beigeladenen zu 8) weiterbehandelt werden. Der Zulassungsausschuss könne auch nicht nachvollziehen, warum die Beigeladene zu 7) eine dringend benötigte Filiale in H-Stadt aufgebe, um eine nicht unbedingt notwendige in C-Stadt zu eröffnen. Dem Zulassungsausschuss dränge sich der Verdacht auf, dass für den Antrag nicht die bedarfsgerechte Versorgung der jeweiligen Planungsbereiche ausschlaggebend sei, sondern die Filiale in H-Stadt aufgegeben werde, um eine weitere Zulassung in C-Stadt und einen weiteren Leistungserbringer für die Praxis in A-Stadt zu erhalten. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn der Beigeladene zu 8) seine Zulassung als gleichberechtigter Partner in eine überörtliche Gemeinschaftspraxis einbringen würde. Grundsätzlich möge ein Bedarf für eine hälftige Sonderbedarfszulassung für den Planungsbereich C-Stadt gegeben sein. Der Zulassungsausschuss gehe aber nicht davon aus, dass er durch eine hälftige Zulassung für den Beigeladenen zu 8) in seiner gesamten Breite gedeckt werde. Möglicherweise wäre dies bei einer vollen Sonderbedarfszulassung eher der Fall, jedoch bestehe für diese kein Raum.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Beigeladenen zu 8) vom 22.07.2011, der mit Schriftsatz vom 25.07.2011 näher begründet wurde. Die Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung ergäben sich neben § 24a Bedarfsplanungs-Richtlinie auch insbesondere aus § 24b der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Der Beigeladene zu 8) besitze als Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie im Sinne des Abschnitts B Nr. 10.3.4 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns eine Qualifikation im Sinne des § 24b Bedarfplanungs-Richtlinie. Die ärztlichen Leistungen dieser Qualifikation würden im Planungsbereich Landkreis C-Stadt bislang nicht ausreichend angeboten, weil dort kein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zugelassen sei und die bereits niedergelassenen Ärzte nur in geringem Umfang hämatologische/onkologische Leistungen erbringen würden, so dass ein besonderer Versorgungsbedarf bestehe. Die gegenteilige Ansicht des Zulassungsausschusses sei in sich widersprüchlich und von sachfremden und spekulativen Erwägungen getragen. Der Zulassungsausschuss habe zwar einen Bedarf für eine hälftige Sonderbedarfszulassung für den Planungsbereich C-Stadt gesehen, gleichwohl den Antrag des Beigeladenen zu 8) vollständig abgelehnt. Die hierfür maßgebliche Annahme des Zulassungsausschusses, dass die Patienten aus dem Landkreis C-Stadt durch die Anstellung des Beigeladenen zu 8) nicht wirklich bei diesem versorgt bzw. betreut würden, sei falsch und entbehre jeder Grundlage. Zwar stehe der Beigeladenen zu 7) im Rahmen der geplanten (Sonderbedarfs-) Anstellung ein Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen zu 8) zu, dessen Ausübung aber unter Beachtung des ärztlichen Berufsrechts und des Vertragsarztrechts (vgl. § 2 Ziffer 1 des vorgelegten Anstellungsvertrages vom 19.04.2011) zu erfolgen habe. Die Beigeladene zu 7) könne den Beigeladenen zu 8) gar nicht anweisen, ausschließlich Patienten aus der Stadt bzw. dem Landkreis A-Stadt zu behandeln bzw. eine Behandlung von Patienten aus dem Landkreis C-Stadt zu unterlassen, weil dies dem von beiden Ärzten zu beachtenden Sicherstellungsauftrag gemäß § 75 SGB V widerspreche. Der Beigeladenen zu 7) sei gerade an einer wohn-/heimatnahen Patientenversorgung gelegen und sie will gerade weite Anreisen zur Praxis ersparen. Es werde ignoriert, dass die Beigeladene zu 7) zuletzt weit über 200 Patienten aus dem Planungsbereich Landkreis C-Stadt betreut habe. Die Abwegigkeit der Überlegungen des Zulassungsausschusses zeige sich auch daran, dass er dem Sonderbedarfszulassungsantrag des Beigeladenen zu 8) stattgegeben hätte, wenn dieser sodann nicht als angestellter Arzt, sondern in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit der Beigeladenen zu 7) tätig würde. Die weitergehenden Begründungsbemühungen des Zulassungsausschusses für die vollständige Antragsablehnung würden sich in haltlosen Vorwürfen erschöpfen. Hinsichtlich der Aufgabe der Filiale in H-Stadt durch die Beigeladene zu 7) werde außer Acht gelassen, dass diese Filialgenehmigung von vorne herein bis zum 30.06.2011 befristet gewesen sei, eine verlängerte bzw. unbefristete Filialgenehmigung für H-Stadt nach den Auskünften der Beigeladenen zu 1) ausgeschlossen gewesen sei und die Filiale in H-Stadt nur ein äußerst geringfügiges Patientenaufkommen gehabt habe. Demgegenüber bestehe im Planungsbereich Landkreis C-Stadt unzweifelhaft ein onkologisch/hämatologischer Versorgungsbedarf und dieser könne und solle durch den Beigeladenen zu 8) im Rahmen der beantragten Sonderbedarfszulassung/-anstellung gedeckt werden. Der vorhandene Versorgungsbedarf erstrecke sich dabei nicht nur auf die gesamte Breite der Onkologie/Hämatologie, sondern reiche für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis aus. Ein Versorgungsbedarf in der gesamten Breite der Hämatologie/Onkologie sei deswegen vorhanden, weil die dort niedergelassenen Ärzte nur einen Teil an onkologischen/hämatologischen Leistungen anbieten können. Insbesondere könnten diese Ärzte nicht die in den hämatologischen/onkologischen GOP des Abschnitts 13.3.4 des EBM niedergelegten Leistungen erbringen, weil deren Abrechnungen ausschließlich Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie vorbehalten sei und solche Fachärzte im Landkreis C-Stadt nicht zugelassen seien. Ebenso wenig würden die im Landkreis C-Stadt niedergelassenen Ärzte die Leistungen nach der Onkologie-Vereinbarung umfassend anbieten, weil die hiernach abrechenbaren Leistungen für Patienten aus dem Landkreis C-Stadt nach den Angaben des Zulassungsausschusses überwiegend durch onkologische Schwerpunktpraxen aus anderen Planungsbereichen erfolgen. Der Versorgungsbedarf genüge unzweifelhaft für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis, weil sich das onkologische/hämatologische Patientenaufkommen im Planungsbereich Landkreis C-Stadt auf weit über 500 Fälle belaufe und die Praxis der Beigeladenen zu 7) bereits weit über 200 Patienten aus diesem Planungsbereich hämatologisch/onkologisch versorge. Unabhängig davon spiele das Kriterium einer wirtschaftlich tragfähigen Praxis in der vorliegenden Konstellation letztlich keine Rolle, weil der Beigeladene zu 8) nach Erhalt der Sonderbedarfszulassung nicht den Betrieb einer eigenen Praxis, sondern eine Anstellung in der Praxis der Beigeladenen zu 7) beabsichtige. Diese Frage wäre allenfalls an die Beigeladene zu 7) zu richten, die seit mehreren Jahren eine wirtschaftlich tragfähige Praxis führe.
Mit Schriftsatz vom 29.06.2011 hat sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten gewandt und um Akteneinsicht gebeten.
Die Klägerin wurde vom Beklagten zum Verfahren hinzugezogen. Die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 8) haben sich mit Schriftsatz vom 12.10.2011 nochmals geäußert. Der Klägerin stehe schon keine Drittanfechtungsbefugnis zu. Die Beigeladene zu 7) betreibe seit Juli 2011 eine Nebenbetriebsstätte im Sinne des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in C-Stadt, welche die Beigeladene zu 1) mit Bescheid vom 01.07.2011 genehmigt habe. In dieser Nebenbetriebsstätte habe die Beigeladene zu 7) im Quartal 3/2011 insgesamt 160 Patienten behandelt, hiervon hätten sich 42 Patienten nicht in der vormaligen, am 30.06.2011 beendeten Gemeinschaftspraxis in Behandlung befunden. Die von der Klägerin reklamierte "Drittanfechtungsbefugnis" sei weder gegeben noch substantiiert dargelegt. Insbesondere sehe sie davon ab, ihre hämatologischen/onkologischen Fallzahlen - gerade von Patienten aus dem Landkreis C-Stadt - offen zu legen. Von entsprechenden Darlegungen sei sie auch keinesfalls befreit, weil die vom BSG geforderten "ins Gewicht fallenden Überschneidungen" nicht ohne weiteres auf der Hand liegen. Es möge zwar sein, dass die Klägerin im Rahmen einer Nebenbetriebsstättengenehmigung hämatologische/onkologische Leistungen in C-Stadt theoretisch anbiete. Es müsse jedoch mit Nichtwissen bestritten werden, dass sie dort in signifikantem Umfang hämatologische/onkologische Patienten tatsächlich behandle, also ein faktisches Konkurrenzverhältnis existiere. Hierfür spreche insbesondere, dass sich die in der vormaligen Gemeinschaftspraxis Dres. C., A. behandelten hämatologischen/onkologischen Patienten aus dem Landkreis C-Stadt überwiegend in der Nebenbetriebsstätte von Frau Dr. C. zur weiteren Behandlung vorstellen. Demgegenüber halte die Klägerin vermeintliche Sprechstunden in C-Stadt nicht wie im Anwaltsschreiben vom 04.08.2011 behauptet "Donnerstags Nachmittag", "Samstags Vormittag" und an einem "weiteren Nachmittag" vor, sondern vergebe Termine nur nach Vereinbarung über ihren C-Stadt Standort (Hinweis auf Anlage 13, Zeitungsinserat vom 01.10.2011). Die Nebenbetriebsstättengenehmigung der Klägerin sei nur bis zum 31.12.2011 befristet. Diese Genehmigung werde nicht verlängert, wenn dem Sonderbedarfszulassungsantrag des Beigeladenen zu 8) stattgegeben werde (telefonische Auskunft von Frau S., Berufungsausschuss).
Hierzu hat sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.10.2011 geäußert. Der Beigeladene zu 8) sei bereits 70 Jahre alt und seit fünf Jahren im Ruhestand, er arbeite offensichtlich lediglich 8 Std. in der Woche an der B-Klinik als "freier Mitarbeiter". Die Klägerin, ehemalige Gemeinschaftspraxispartnerin der Beigeladenen zu 7) habe ihre Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis fristgerecht zum 30.06.2011 gekündigt und betreibe seit 01.07.2011 in A-Stadt eine Einzelpraxis, mit Wirkung zum 01.10.2011 eine Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr. R.. Mit Wirkung zum 01.10.2011 habe die Klägerin zu Gunsten von Frau Dr. R. auf eine hälftige Zulassung verzichtet, so dass beide Ärztinnen auf hälftigen Zulassungen arbeiten. Auf Antrag wurde ihr ebenfalls mit Wirkung zum 01.07.2011 eine Filiale in C-Stadt genehmigt, wo sie Donnerstag nachmittags und seit 01.10.2011 bei Bedarf auch Mittwoch nachmittags tätig sei. Die Zeiten in der Filiale könnten noch ausgeweitet werden, da seit 01.10.2011 in der Hauptpraxis mit Dr. R. eine durchgehende Versorgung gesichert werden könne. Die Klägerin habe seit 01.07.2011 bis 30.09.2011 ein ernüchterndes 1. Quartal in der eigenen Praxis zu verkraften gehabt, zumal sogar wechselwillige Patienten in der Praxis der Beigeladenen zu 7) mit allen möglichen Argumenten zum Bleiben bewogen worden seien bzw. auf Nachfragen die neue Adresse der Klägerin trotz berufsrechtlicher Verpflichtung nicht herausgegeben worden sei. Erwartungsgemäß hätten deshalb die Patientenzahlen in der neuen Praxis der Klägerin im 1. Quartal mit knapp 200 noch weit unter dem Fachgruppendurchschnitt gelegen. Für das 4. Quartal 2011 sei hier aufgrund der aggressiven Steuerungspolitik der Beigeladenen zu 7) keine grundsätzliche Änderung zu erwarten. Die Klägerin habe deshalb erhebliche Kapazitäten, die für die Versorgung von Patienten aus dem Landkreis C-Stadt am Filialort zur Verfügung stehen genau so wie weitere Patienten in A-Stadt versorgt werden könnten, wenn sie sich dort hin begeben. Das primäre Interesse an der Sonderbedarfszulassung bestehe deshalb mit Sicherheit nicht darin, mit einem in sehr vorgerücktem Alter befindlichen Kollegen eine Filialtätigkeit zu verrichten, sondern für die nun übergroße Stammpraxis in A-Stadt eine weitere Abrechnungsgrundlage zu schaffen, um so das um jeden Preis gehaltene Klientel dauerhaft versorgen zu können und die ausgeschiedene Gemeinschaftspraxispartnerin auch wirtschaftlich am Aufbau einer eigenen Praxis zu hindern. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung seien grundsätzlich alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren eingetretenen Tatsachen und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Beurteilung des Bedarfs hätte der Zulassungsausschuss die Frage zu klären gehabt, ob die Filiale Dr. A. und seit 01.10.2011 A./R. in der Lage sei, einen etwaig vorhandenen Bedarf abzuarbeiten. Dies sei zweifelsfrei möglich, da Dr. R. nunmehr in Abwesenheitszeiten der Klägerin die Stammpraxis versorgen könne, die Klägerin könnte bei entsprechendem Bedarf ihre Sprechzeiten in der Filialpraxis noch erheblich ausweiten. Bisher sei allerdings "der Bedarf" gar nicht so groß. Zwar habe die Klägerin ihre Filialtätigkeit erst im Laufe des Augusts 2011 regelmäßig aufgenommen, da sie zuvor die Einarbeitung in der Stammpraxis habe vorantreiben müssen, dennoch seien die Patientenzahlen in der Filialpraxis nicht überbordend worden, es seien nicht einmal 20 Patienten in der Filialpraxis versorgt worden. Die Tatsache, dass zur Versorgung der Patienten aus dem Raum C-Stadt auf Seiten der Beigeladenen zu 7) neben der Filiale auch die Stammpraxis in A-Stadt und die ausgelagerten Praxisräume D-Stadt zur Verfügung stehen, bedeute zugleich, dass die Beigeladene zu 7) den Bedarf steuern könne. Die von ihr vorgelegten Behandlungszahlen aus der Filiale in C-Stadt seien deshalb zum Beweis eines Bedarfs nur eingeschränkt tauglich. Von einem fehlenden faktischen Konkurrenzverhältnis im Planungsbereich C-Stadt könne keine Rede sein. Ein existenzielleres faktisches Konkurrenzverhältnis lasse sich kaum denken. Hämato-/onkologische Leistungen könnten nunmehr für den Planungsbereich C-Stadt in zwei Filialen erbracht werden. Vor diesem Hintergrund sei auch die Befürwortung der Erteilung einer (hälftigen) Sonderbedarfszulassung durch die Beigeladene zu 1) obsolet geworden. Es gehe bei dem Antrag auf Sonderbedarfszulassung mitnichten um eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung aus C-Stadt, sondern um den Erhalt und Ausbau der Praxisinfrastruktur, die nach den Kenntnissen der Klägerin schon im Zeitraum ihrer eigenen Zugehörigkeit zu der Praxis eigentlich kaum darstellbar gewesen sei. Die Genehmigung einer Sonderbedarfszulassung würde also nicht zur Deckung eines zusätzlichen Bedarfs in dem Planungsbereich C-Stadt führen, sondern zu einer Kannibalisierung der Versorgungsverhältnisse in A-Stadt zu Lasten der Praxis der Klägerin mit Dr. R.. Es fehle an einem Sonderbedarf, der nicht durch die vorhandenen Versorger gedeckt werden könnte. Hierzu hat sich nochmals der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 8) geäußert. Die Ausführungen der Klägerin würden noch immer nicht den dargelegten Anforderungen des BSG an die plausible Geltendmachung einer Anfechtungsberechtigung erfüllen. Die Klägerin gebe zwar nunmehr Fallzahlen an, verschweige aber den Wohnort der von ihr behandelten Patienten. Es lasse sich daher nicht feststellen, ob sich der Einzugsbereich ihrer Praxis tatsächlich mit dem Einzugsbereich der von dem Beigeladenen zu 8) beantragten Sonderbedarfszulassung überschneide. Selbst wenn eine Überschneidung vorläge, falle diese offenbar nicht ins Gewicht. Die Klägerin berühme sich, an ihrem Vertragsarztsitz in A-Stadt "knapp 200" Patienten und in ihrer seit dem 01.07.2011 genehmigten Filiale in C-Stadt "nicht einmal 20 Patienten" im abgelaufenen Quartal 3/2011 versorgt zu haben. Ein derartig geringes Patientenaufkommen vermittle jedoch augenscheinlich kein faktisches Konkurrenzverhältnis. Die Erklärungsversuche für ihr eher unterdurchschnittliches Patientenaufkommen seien untauglich. Richtig sei vielmehr, dass die Klägerin keine Mühen und Kosten scheue, um einerseits ihre neue Praxis zu bewerben und andererseits Patienten der Beigeladenen zu 7) abzuwerben. Angesichts der mannigfaltigen, teilweise unlauteren Werbeaktionen sei die Behauptung der Beigeladenen zu 7), wonach ihr Versorgungsangebot noch unbekannt sei, offenbar wahrheitswidrig. Nachdem das Patientenaufkommen der Klägerin in der neuen Praxis geringfügig geblieben sei, dränge sich der Verdacht auf, dass hierfür vornehmlich ein gestörtes Arzt-Patientenverhältnis maßgeblich sei. Die Klägerin stelle nicht in Abrede, dass im Planungsbereich Landkreis C-Stadt weit über 500 hämatologische/onkologische Patienten zu versorgen seien. Sie räume demnach ein, dass ein Versorgungsbedarf bestehe. Dies gelte um so mehr, als die Klägerin in C-Stadt mittlerweile eine Filiale betreibe, also gegenüber der KVB sicherlich einen Versorgungsbedarf reklamiere, da eine Filialgenehmigung eine Versorgungsverbesserung voraussetze. Die Behauptung der Klägerin, dass sie in der Lage sei, den vorhandenen Bedarf abzuarbeiten, sei offensichtlich falsch. Dies schon deswegen, weil die Klägerin und ihre neue Gemeinschaftspraxispartnerin Dr. R. jeweils nur über einen hälftigen Versorgungsauftrag verfügen. Sie würden daher Abrechnungsbeschränkungen und zeitlichen Tätigkeitsbeschränkungen unterliegen. Infolge dessen könne weder Dr. R. die Stammpraxis allein versorgen noch die Klägerin die Sprechzeiten in der Filialpraxis erheblich ausweiten. Hiergegen spreche zudem, dass die Dres. A./R. gemäß § 17 Abs. 1a BMV-Ä verpflichtet seien, jeweils mindestens 10 Wochenstunden an ihrem Vertragsarztsitz in A-Stadt für Sprechstunden zur Verfügung zu stehen. Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten zeitlichen Tätigkeitsbeschränkung könnten die Dres. A. und R. also jeweils nicht mehr als 10 Wochenstunden für Sprechzeiten in ihrer Filialpraxis anbieten, da ihre Tätigkeit am Vertragsarztsitz in A-Stadt gemäß § 17 Abs. 1a BMV-Ä zeitlich überwiegen müsse. Vor diesem Hintergrund seien die bisherigen Bedarfsermittlungen nicht obsolet, da die Klägerin den bestehenden Versorgungsbedarf in keinem signifikanten Umfang abzudecken vermöge. Hinzu komme, dass ihre Filialgenehmigung für C-Stadt nach Auskunft der KVB entfalle, soweit dem Sonderbedarfszulassungsantrag des Beigeladenen zu 8) stattgegeben werde.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 17.11.2011 (Beschluss vom 18.10.2011) auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 8) hin den Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte-Niederbayern vom 08.06.2011 aufgehoben und den Beigeladenen zu 8) gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 24b der Bedarfsplanungs-Richtlinie als Internist/Hämatologe und Internistische Onkologie für den Vertragsarztsitz in C-Stadt zugelassen. Der Widerspruch sei zulässig und auch begründet. Für den Planungsbereich Landkreis C-Stadt seien für die Arztgruppe der fachärztlich tätigen Internisten wegen Überversorgung von 127,6 % (LA-Sitzung vom 12.07.2011) Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Für diesen Planungsbereich seien vier fachärztlich tätige Internisten erforderlich, in freier Praxis tätig bzw. angestellt seien fünf fachärztlich tätige Internisten. Ein Anspruch des Beigeladenen zu 8) auf Zulassung ergebe sich aber im Wege eines qualitätsbezogenen Sonderbedarfs nach § 24 der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Die Zulassung könne unter dem Gesichtspunkt des § 24b erfolgen. Nach dieser Vorschrift liege ein besonderer Versorgungsbedarf vor, wie er durch den Inhalt eines Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben sei. Voraussetzung für eine qualitätsbezogene Sonderbedarfszulassung sei weiter, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und dass der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation (die Subspezialisierung muss Leistungen beinhalten, die die gesamte Breite des spezialisierten Versorgungsbereichs ausfüllen) nachweise. Eine mögliche Leistungserbringung in Krankenhäusern bleibe außer Betracht. Im Planungsbereich Landkreis C-Stadt sei kein fachärztlich tätiger Internist niedergelassen, der diese Schwerpunktbezeichnung führe. Die nächst erreichbaren Internisten, die über den Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie verfügen, würden sich in A-Stadt (Entfernung 34,51 km, Fahrzeit Pkw 28 Min.), D-Stadt (Entfernung 43,84 km, Fahrzeit Pkw 35 Min.), E-Stadt (Entfernung 57,62 km, Fahrzeit Pkw 58 Min.) und F-Stadt (Entfernung 75,77 km, Fahrzeit Pkw 49 Min) befinden. Es handle sich hier um Entfernungen und Fahrzeiten, die an Tumor erkrankten Patienten zum Aufsuchen eines Facharztes nicht mehr zuzumuten seien. Zwar würden im Planungsbereich Landkreis C-Stadt niedergelassene Ärzte einen Teil des beantragten Leistungsspektrums auf dem Gebiet der Urologie und im Bereich der medikamentösen Tumortherapie erbringen, jedoch könnten die hier relevanten Leistungen des Abschnitts 13.3.4 (Nrn. 13500, 13501 und 13502) EBM nur von Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie berechnet werden. Auch Vertragsärzte mit der Anerkennung als onkologisch verantwortlicher Arzt dürften die spezifischen Leistungen des Abschnitts 13.3.4 EBM nicht erbringen. Außerdem könnten onkologisch verantwortliche Ärzte nur jeweils organbezogen tätig sein und deckten somit nicht die gesamte Bandbreite der Hämatologie und Internistischen Onkologie ab. Auch eine mögliche Leistungserbringung in Krankenhäusern habe außer Betracht zu bleiben
(§ 24b Satz 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie). Allerdings würden in der Stadt C-Stadt von zwei in A-Stadt niedergelassenen Internistinnen Hämatologie und Internistische Onkologie, Frau Dr. A. (zusammen mit Frau Dr. R.) und der Beigeladenen zu 7) zwei Filialen betrieben. Diese Filialgenehmigungen seien wegen des anhängigen Widerspruchsverfahrens des Beigeladenen zu 8) lediglich befristet bis 31.12.2011 erteilt. Das BSG habe mit Urteil vom 08.12.2010 (Az.: B 6 KA 36/09 R) entschieden, dass im Rahmen der Prüfung, ob bzw. in welchem Umfang der Versorgungsbedarf bereits gedeckt sei, die durch Zweigpraxen erfolgende Versorgung zu berücksichtigen sei und dass Zweigpraxen die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung hindern könnten. Sei eine Zweigpraxis genehmigt worden und werde sie auch tatsächlich betrieben, handle es sich um eine Bedarfsdeckung, die real vorhanden und nicht nachrangig sei. Der Zweigpraxis komme im Kollisionsfall sogar ein gewisser Vorrang zu. Wenn zwei Bewerber, der eine mit dem Antrag auf eine Zweigpraxisgenehmigung und der andere mit dem Antrag auf eine Sonderbedarfszulassung um die Deckung desselben Versorgungsbedarfs konkurrierten, sei dem Zweigpraxisbewerber - vorausgesetzt, die Zweigpraxis entspreche auch den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV - der Vorzug zu geben, soweit der Bedarf gedeckt werden könne. Es sei jedoch zu bezweifeln, dass diese Filialen den Sonderbedarf für einen Internisten mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Internistische Onkologie im Planungsbereich C-Stadt gänzlich abzudecken vermögen, zumal diese Vertragsärztinnen ihre Hauptpraxen in A-Stadt betreiben. Ein qualitatives Versorgungsdefizit an hämatologischen und onkologischen Leistungen könne zwar nur dann die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes rechtfertigen, wenn eine solche Maßnahme nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V unerlässlich sei. Eine Versorgungslücke müsse in der gesamten Breite eines Versorgungsbereiches (hier des Schwerpunkts der Hämatologie und Internistischen Onkologie) bestehen. Würden lediglich einzelne spezielle Leistungen, die eine Vertragsarztpraxis in freier Niederlassung nicht sinnvoll auszufüllen vermögen, von den im Planungsbereich bereits niedergelassenen Vertragsärzten nicht erbracht, so komme anstelle einer Sonderbedarfszulassung ggf. die Erteilung einer Ermächtigung eines Krankenhausarztes in Betracht, da der von den niedergelassenen Vertragsärzten nicht abgedeckte Sonderbedarf den Umfang einer wirtschaftlich tragfähigen Vertragsarztpraxis nicht erreiche. Zur Überzeugung des Beklagten sei die Versorgung der Versicherten im Planungsbereich Landkreis C-Stadt mit Leistungen im Bereich des Schwerpunkts Hämatologie und Internistische Onkologie nicht in ausreichendem Maße durch die niedergelassenen fachärztlich tätigen Internisten gewährleistet, zumal kein Internist mit diesem Schwerpunkt zugelassen sei, so dass ein besonderer Versorgungsbedarf vorliege, der auch dauerhaft sei. Der besondere Versorgungsbedarf bestehe auch in seiner gesamten Breite, weil die niedergelassenen Vertragsärzte nur einen kleinen Teil an onkologischen/ hämatologischen Leistungen erbringen. Er erreiche auch den Umfang einer wirtschaftlich ertragfähigen Vertragsarztpraxis, wenn die Tumorpatienten, die derzeit noch in A-Stadt oder D-Stadt behandelt werden müssten, in C-Stadt behandelt werden, so dass es letztendlich dahin gestellt bleiben könne, ob die wirtschaftliche Tragfähigkeit im Falle einer Sonderbedarfsanstellung, wie vorliegend beabsichtigt, überhaupt erforderlich sei. Es bestehe auch ein Bedarf für einen vollzeitigen Versorgungsauftrag. Es sei die sofortige Vollziehung anzuordnen, da die Versorgung der Versicherten im Planungsbereich Landkreis C-Stadt mit Leistungen im Bereich des Schwerpunktes Hämatologie und Internistische Onkologie nicht in ausreichendem Maß gesichert sei.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 19.12.2011 zum Sozialgericht München (SG). Der Beschluss sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. In Betracht komme lediglich die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung nach § 24b der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Im vorliegenden Fall komme die Erteilung einer hälftigen oder vollen Sonderbedarfszulassung für den Schwerpunkt "Hämatologie und Internistische Onkologie" nicht in Betracht. Richtigerweise liege nämlich zweifelsfrei kein entsprechender Bedarf vor und zwar selbst dann, wenn man die Schwerpunktpraxen, die in der Vergangenheit von der Bevölkerung C-Stadt zur Tumorbehandlung aufgesucht worden seien, nämlich die Gemeinschaftspraxis der Klägerin und der Ärztin Dr. C. in A-Stadt und der Schwerpunktpraxis in D-Stadt außer Betracht lasse. Der Zulassungsausschuss habe die Fallzahlen sämtlicher Praxen im Landkreis C-Stadt für hämato-/onkologische Leistungen ausgewertet. Ein Teil der zu erbringenden Leistungen werde danach von den Praxen in C-Stadt und B-Stadt selbst sichergestellt und dort seien auch noch ausreichend freie Behandlungsplätze vorhanden. In den beiden onkologischen Schwerpunktpraxen seien im Quartal 1/2011 folgende Fallzahlen erbracht worden: Die onkologische Schwerpunktpraxis in D-Stadt habe 121 Patienten behandelt, die C-Stadt Schwerpunktpraxis C./A. 241 Patienten. Bei dieser Auswertung seien alle Orte des Planungsbereichs C-Stadt berücksichtigt worden, also auch Orte, von denen aus die Praxen in D-Stadt bzw. A-Stadt schneller und einfacher zu erreichen gewesen wären. Selbst wenn man die unrealistische Annahme mache, dass sämtliche Patienten, die vor Erteilung der Sonderbedarfszulassung sich nach D-Stadt oder A-Stadt in eine der Schwerpunktpraxen gewandt hätten, weil diese näher am eigenen Wohnort liegen, sich nunmehr ausschließlich in C-Stadt behandeln ließen, so kämen allenfalls 362 Patienten im Durchschnitt pro Quartal in C-Stadt zur Behandlung. Der Beklagte habe es unterlassen, sich mit diesen Fallzahlen auch nur auseinander zu setzen und zu begründen, weshalb eine Fallzahl von 362 Patienten bei einem kassenärztlichen Durchschnittsbudget von 522 Fällen für Fachinternisten mit dem Schwerpunkt Hämato-/Onkologie, mehr als die Erteilung einer halben Sonderbedarfszulassung rechtfertigen solle, selbst man die wechselunwilligen Patienten mitzähle. Es bleibe festzuhalten, dass lediglich die Erteilung einer hälftigen Sonderbedarfszulassung überhaupt hätte in Betracht hätte gezogen werden dürfen, der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig. Selbst für eine hälftige Sonderbedarfszulassung fehle es jedoch am erforderlichen Bedarf. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses seien zwei Filialen in C-Stadt betrieben worden und zwar aufgrund bestandskräftiger Filialgenehmigungen, die Filiale der Klägerin sowie die Filiale von Dr. C.. Das BSG habe mit Urteil vom 08.12.2010 (Az.: B 6 KA 36/09 R) entschieden, dass bei der Ermittlung eines besonderen Versorgungsbedarfs im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie eine bestandskräftige Zweitpraxis zu berücksichtigen sei und dass es an einem besonderen Versorgungsbedarf fehle, soweit eine Zweitpraxis, die genehmigt sei und tatsächlich betrieben werde, dazu in der Lage sei, den Bedarf zu decken. In Anwendung dieser Rechtsprechung hätte der Beklagte folglich die Frage konkret überprüfen müssen, inwieweit die beiden genehmigten Filialen nicht in der Lage sein sollen, den Bedarf von ca. 362 Fällen pro Quartal abzudecken. Hierbei hätte er wiederum die Fallzahlen der Klägerin berücksichtigen müssen. Diese habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie in ihrer Filiale Donnerstag nachmittags und seit dem 01.10.2011 bei Bedarf auch Mittwoch nachmittags tätig sei. Des Weiteren habe sie vorgetragen, dass in der Filiale die Zeiten noch ausgeweitet werden könnten, da seit 01.10.2011 in der Hauptpraxis mit Frau Dr. R. eine durchgehende Versorgung gesichert werden könne. Die Scheinzahl der Klägerin habe im 1. Quartal der Selbständigkeit (3. Quartal 2011) mit 163 Scheinen noch weit unter dem mit 522 Scheinen angegebenen Fachgruppendurchschnitt gelegen, hiervon seien 9 Patienten in der Filiale in C-Stadt versorgt worden. Hätte der Beklagte die vom BSG in langjähriger Rechtsprechung entwickelte und geforderte konkrete Bedarfsprüfung durchgeführt und die zur Behandlung stehenden Fälle im Planungsbereich C-Stadt stehenden Fälle mit den Fallzahlen verglichen, welche die Praxis der Klägerin und Dr. R. benötige, um den Fachgruppendurchschnitt zu erreichen und die auch in der eingerichteten Filiale abgearbeitet werden können, so hätte er das Vorliegen eines Sonderbedarfs verneinen müssen. Auch im 2. Quartal der Selbständigkeit (4. Quartal 2011) sei in der Praxis der Klägerin lediglich eine Scheinzahl von 257 Patienten erreicht worden, davon 237 Kassenpatienten. In der Filiale in C-Stadt seien nunmehr 20 Patienten versorgt worden. Die Klägerin und deren Gemeinschaftspraxispartnerin Dr. R. könnten noch ca. 282 Patienten pro Quartal in A-Stadt und/oder in der Filiale in C-Stadt behandeln, um überhaupt den Fachgruppendurchschnitt zu erreichen. Die Praxis könnte darüber hinaus bis zum 1,5-fachen Fachgruppendurchschnitt steigern, mithin 783 Patienten insgesamt behandeln, ohne in die Abstaffelung zu geraten. Der Beklagte habe die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23.04.2013 in Hinblick auf das Urteil des BSG vom 17.10.2012 (Az.: B 6 KA 39/11 R) den Verpflichtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.
Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 7) und 8) haben sich mit Schriftsatz vom 12.06.2013 geäußert. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Klägerin ein berechtigtes Interesse gemäß § 131 Abs. 1 SGG nicht zustehe. Der Antrag sei auch unbegründet, weil der Klägerin die erforderliche Anfechtungsberechtigung fehle. Eine Anfechtungsberechtigung setze nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass die Klägerin und der von der Beigeladenen zu 7) nunmehr angestellte Beigeladene zu 8) im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten. Es müsse also ein faktisches Konkurrenzverhältnis bestehen. Die Klägerin habe weder ihr Leistungsspektrum noch ihr Aufkommen von hämatologischen/onkologischen Patienten, vor allem aus dem streitgegenständlichen Landkreis C-Stadt substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Die Klägerin sei von entsprechenden Darlegungen keineswegs befreit, weil das vom BSG geforderte "faktische Konkurrenzverhältnis" gerade nicht ohne weiteres auf der Hand liege, sondern offenbar ausscheide. Dies schon deswegen, weil sich der Vertragsarztsitz der Klägerin in A-Stadt befinde, so dass ihre Patienten vornehmlich aus der Stadt bzw. dem Landkreis A-Stadt kommen. Demgegenüber sei die vormalige Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 8) und seine anschließende Anstellungsgenehmigung für C-Stadt erfolgt, weshalb er vornehmlich Patienten aus dem Landkreis C-Stadt versorge. Hinzu komme, dass das von der Klägerin behaupte Patientenaufkommen in ihrer Filiale in C-Stadt augenscheinlich vernachlässigenswert sei. Denn sie habe dort lediglich 9 Patienten im Quartal 3/2011, 20 Patienten im Quartal 4/2011 und
8 Patienten im Quartal 2/2011 behandelt. Eine ins Gewicht fallende Überschneidung im Sinne der BSG-Rechtsprechung sei daher zu verneinen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin verschweige, ob und ggf. wie viele hämatologische/onkologische Patienten sie aktuell in den Folgequartalen 3/2012 bis 2/2013 in C-Stadt betreue. Der Beklagte habe dem Beigeladenen zu 8) mit Beschluss vom 18.10.2011 rechtskonform die vormalige Sonderbedarfszulassung gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 24b (a.F.) Bedarfsplanungs-Richtlinie erteilt. Aus dem Schreiben der KVB vom 12.07.2012, auf das die Klägerin pauschal verweise, folge nichts Gegenteiliges, da sich die KVB von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Infolge dessen habe die KVB ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 06.09.2012 korrigiert. Auch aus Sicht der im Landskreis C-Stadt niedergelassenen Hausärzte bestehe dort ein hämatolgischer/onkologischer Versorgungsbedarf. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass der vorhandene Bedarf durch das Patientenaufkommen in der Filiale der Beigeladenen zu 7) in C-Stadt bestätigt werde. Die Filiale der Beigeladenen zu 7) behandle mittlerweile über 300 Patienten pro Quartal, wobei es sich ausschließlich um hämatologische/ onkologische Patienten aus dem Landkreis C-Stadt handle. Sie weise mehr als 20 neue Patienten pro Quartal auf, die in der vormaligen Gemeinschaftspraxis der Beigeladenen zu 7) mit der Klägerin nicht in Behandlung gewesen seien. Der Prozessbevollmächtigte stellt in der Folge die entsprechenden Zahlen zu den Quartalen 3/2011 bis 2/2013 (bis 31.05.2013) dar. Von einem weitergehenden Patientenanstieg und damit einer Verfestigung des Versorgungsbedarfs sei unter Berücksichtigung der onkologischen Abrechnungsdaten der KVB und den Daten des Bayer. Krebsregisters und des Statistischen Bundesamtes zur Häufigkeit von Krebserkrankungen ohne Weiteres auszugehen. Aus der Abrechnungsanalyse hinsichtlich der GOP's 86510, 86512, 86518 ergebe sich, dass weit über 500 hämatologische/onkologische Patienten im Landkreis C-Stadt zu versorgen seien. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass eine Filialtätigkeit der Klägerin in C-Stadt den dortigen Versorgungsbedarf nicht abzudecken vermöge. Das hämatologische/onko-logische Patientenaufkommen im Landkreis C-Stadt belaufe sich nach den Ermittlungen des Beklagten auf wenigstens 362 Patienten und tatsächlich auf weit über 500 Patienten. Die Klägerin habe demgegenüber nur einen vernachlässigenswerten Bruchteil des hämatologischen/onkologischen Patientenaufkommens aus dem Landkreis C-Stadt versorgt. Die Feststellung des Beklagten, dass eine Versorgungsabdeckung durch die Klägerin in C-Stadt ausscheide, werde durch ihre dortigen Patientenzahlen also eindrucksvoll bestätigt. Vorsorglich sei hervor zu heben, dass der Klägerin eine signifikante Ausdehnung ihrer Filialtätigkeit in C-Stadt und damit eine Erhöhung ihres dortigen Patientenaufkommens schon deswegen nicht möglich sei, weil sie und ihre neue Gemeinschaftspraxispartnerin Dr. R. jeweils nur über einen hälftigen Versorgungsauftrag verfügen. Sie würden daher nicht nur Abrechnungsbeschränkungen, sondern auch zeitlichen Tätigkeitsbeschränkungen unterliegen. Insbesondere seien die Klägerin und Dr. R. gemäß § 17 Abs. 1a BMV-Ä jeweils verpflichtet, mindestens 10 Wochenstunden an ihrem Vertragsarztsitz in A-Stadt für Sprechstunden zur Verfügung zu stehen, wobei ihre Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten in etwaigen Filialen zeitlich überwiegen müsse. Darüber hinaus ergebe sich die zeitliche Limitierung der Klägerin und Dr. R. daraus, dass ihnen aufgrund ihres hälftigen Versorgungsauftrages (20 Std. wöchentlich) gemäß § 8a Abs. 5 Abrechnungsprüfungs-Richtlinie nur eine Quartalsarbeitszeit von jeweils maximal 390 Std. zustehe. Sie könnten also nicht - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 19.06.2012 gegenüber dem BayLSG (Az.: L 12 KA 76/12 B ER) angegeben - jeweils 90,5 Std. pro Woche, also über 1.000 Std. pro Quartal arbeiten. Für den Fall, dass sie dennoch jeweils über 1.000 Std. pro Quartal arbeiten, sei ihr Honorar nicht nur sachlich-rechnerisch zu berichtigen, sondern es drohe auch der Entzug des hälftigen Versorgungsauftrages. Im Übrigen scheide eine wesentliche Ausdehnung der Filialtätigkeit der Klägerin und Dr. R. in C-Stadt auch deswegen aus, weil sie eine weitere Filiale in R-Stadt betreiben und die Belegabteilung des Klinikums A-Stadt versorgen. Folgerichtig bieten die Klägerin und Dr. R. in C-Stadt wöchentlich lediglich an zwei Nachmittagen mit 4 Std. (Mittwoch und Donnerstag von 15.00 bis 19.00 Uhr) Sprechstunden an. Mit diesem beschränkten Sprechstundenangebot lasse sich jedoch keine umfassende und ordnungsgemäße Versorgung von hämatologischen/onkologischen Patienten in C-Stadt gewährleisten. Vielmehr seien hierfür Sprechstunden an fünf Tagen pro Woche - wie in der Filiale der Beigeladenen zu 7) in C-Stadt - notwendig. Grund hierfür sei u.a., dass bei Chemotherapien in der Regel über mehrere aufeinanderfolgende Tage die Infusion zu applizieren sei, Palliativpatienten mit Schmerzpumpen oftmals kurzfristige Dosisänderungen benötigen, die sich nicht planen lassen, hämatologischen/onkologischen Akutpatienten keine weiten Reisezeiten zumutbar seien, bei Chemotherapie- und Leukämiepatienten die Möglichkeit zur täglichen Blutbildkontrolle mit sofortigem Laborergebnis notwendig sei. Ferner stehe einer Bedarfsdeckung durch die Klägerin entgegen, dass bei ihr augenscheinlich ein gestörtes Arzt-Patientenverhältnis vorliege. Schließlich komme eine Bedarfsdeckung durch die Klägerin auch deswegen nicht in Betracht, weil rund 50 % der in der Filiale der Beigeladenen zu 7) in C-Stadt betreuten Patienten einer palliativ-medizinischen Versorgung bedürfen. Eine solche habe die Klägerin jedoch während der vormaligen Gemeinschaftspraxiszeit mit der Beigeladenen zu 7) verweigert.
Hierzu hat sich nochmals die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18.06.2013 geäußert. Entscheidend sei im Falle eines Fortsetzungsfeststellungsantrags die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses. Das erledigende Ereignis sei mit Genehmigung und Sofortvollzug der Anstellungsgenehmigung des Beigeladenen zu 8) eingetreten, also in der Sitzung des Beklagten vom 08.06.2011. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin im Besitz einer am 01.07.2011 genehmigten Filiale in C-Stadt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe die Filialgenehmigungen der Klägerin und ihrer Gemeinschaftspraxispartnerin rechtswidrig befristet. Befristungsgründe hätten nicht vorgelegen. Insbesondere die Beantragung einer Sonderbedarfszulassung sei kein Grund für die Befristung einer zuvor beantragten Filiale eines bereits niedergelassenen Facharztes derselben Fachrichtung. Vielmehr habe die Beigeladene zu 1) eine Filialgenehmigung zu erteilen, wenn der beantragende Arzt die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Führung einer Filiale nachweise. Der Beklagte habe diese Rechtslage in der Entscheidung über die Sonderbedarfszulassung schlicht verkannt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten seien allenfalls 322 Patienten im Durchschnitt zu versorgen gewesen. Damit hätten ausreichende Fallzahlen zur Genehmigung einer 1,0 Sonderbedarfszulassung zweifelsfrei nicht vorgelegen. Der kassenärztliche Durchschnitt habe bei 522 Patienten pro Quartal gelegen, mithin um gut ein Drittel höher. Vor allem hätte der Beklagte in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob dieser Bedarf in den genehmigten Filialen der Beigeladenen zu 7), der Klägerin und deren Gemeinschaftspraxispartnerin gedeckt werden könne. Hierzu würden dem angegriffenen Bescheid sämtliche Ausführungen fehlen und darin liege die ermessenfehlerhafte Bedarfsprüfung. Gerade weil die genehmigte und betriebene Filiale der Klägerin vorrangig zu berücksichtigen gewesen wäre und weil die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten geltend gemacht habe, auch ihre eigene Praxis sei noch nicht wirtschaftlich abgesichert, hätte der Beklagte sich mit der Frage der Bedarfsdeckung durch drei Filialen eingehend auseinander setzen müssen, gerade weil die Vertreterin der Beigeladenen zu 1) die Entfristung der Filialen ja in der Verhandlung in Aussicht gestellt habe. Angesichts der Deutlichkeit, mit der die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten den Fallzahldurchschnitt eines kassenärztlich tätigen Internisten mit dem Schwerpunkt Hämato-/Onkologie verfehlt habe, liege auch insoweit eine rechtswidrige Verkennung des Umfangs der erforderlichen Bedarfsermittlung vor. Der Beklagte hätte die 1,0 Sonderbedarfszulassung darüber hinaus schon deshalb nicht genehmigen dürfen, weil eine Scheinzahl von 362 Patienten pro Quartal die selbständige Führung einer Praxis durch den Sonderbedarfszugelassenen nicht ermögliche, völlig unabhängig davon, ob auf diese anschließend verzichtet werde.
Hierzu hat sich nochmals der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 7) und 8) mit Schriftsatz vom 13.09.2013 geäußert. Der Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass für die vormalige Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 8) der notwendige Versorgungsbedarf bestehe. Dessen Vorhandensein belege das Patientenaufkommen der C-Stadt Filiale der Beigeladenen zu 7), in welcher der Beigeladene zu 8) nunmehr als angestellter Hämatologe/Onkologe arbeite. Denn die dortigen Patientenzahlen würden kontinuierlich steigen und sich mittlerweile auf weit über 300 Behandlungsfälle pro Quartal belaufen. Dem existierenden Versorgungsbedarf stehe nicht die vermeintliche Durchschnittsfallzahl eines Hämatologen/Onkologen von 546,5 entgegen. Dies schon deswegen, weil es sich nur um "anteilige Behandlungsfälle" handle, bei denen nicht jeder Versicherte mit dem Faktor erfasst werde. Unabhängig davon genüge das Patientenaufkommen in der C-Stadt Filiale der Beigeladenen zu 7) von zuletzt 350 GKV-Patienten pro Quartal unzweifelhaft für einen vollen Versorgungsbedarf. Das Patientenaufkommen der C-Stadt Filiale der Beigeladenen zu 7) steige seit deren Eröffnung im Quartal 3/2011 um durchschnittlich 28 Patienten pro Quartal. Zudem sei hervorzuheben, dass nach den Ermittlungen des Beklagten für die Patienten aus dem Landkreis C-Stadt onkologische/ hämatologische Versorgungsangebote weit mehr als 30 km und mehr als 30 Pkw-Min. entfernt seien, was in der Regel schwerkranken Krebspatienten offensichtlich nicht zumutbar sei. Eine reale Bedarfsdeckung durch die Klägerin scheide offenkundig aus. Nach den Angaben der KVB im Schreiben vom 24.06.2013 behandle die Klägerin mit ihrer Gemeinschaftspraxispartnerin seit Beginn ihrer Filialtätigkeit in C-Stadt im Quartal 3/2011 dort regelmäßig weit weniger als 30 Patienten pro Quartal. Dies verwundere um so mehr, als die Klägerin mehr als zwei Jahre Zeit gehabt habe, ihr Versorgungsangebot in der seit dem Quartal 3/2011 betriebenen Filiale in C-Stadt auszubauen und signifikant zur Patientenversorgung beizutragen. Gegen eine zukünftige Bedarfsdeckung durch die Klägerin spreche ferner, dass bei ihr offenbar ein gestörtes Arzt-Patientenverhältnis vorliege. Im Übrigen seien nach der Rechtsprechung nicht zukünftige, sondern allein bereits vorhandene Versorgungsangebote maßgeblich.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 7) und 8) vom 13.09.2013, eingegangen bei der Prozessbevollmächtigten am 18.09.2013, wurde vom SG im Termin am 19. September 2013 abgewiesen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat vorgetragen, dass die Klägerin einen Amtshaftungsprozess gegen den Beklagten wegen rechtswidriger Erteilung der Sonderbedarfszulassung erwäge.
Das SG hat mit Urteil vom 19.09.2013 die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Feststellungsinteresses sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Die Klägerin treffe bezüglich des Fortsetzungsfeststellungsinteresses eine Substantiierungspflicht. Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht ansatzweise nachgekommen. Umstände, die ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit begründen, seien nicht vorgetragen worden. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Frage darauf hingewiesen habe, dass die Klägerin einen Amtshaftungsprozess erwäge, genüge diese Mitteilung in der letzten mündlichen Verhandlung sicher nicht, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Ein Amtshaftungsprozess müsste bereits anhängig sein bzw. mit hinreichender Sicherheit zur erwarten sein bzw. wenigstens mit gewisser Wahrscheinlichkeit gegeben sein und nicht offensichtlich aussichtslos, um ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu begründen. Dies treffe hier nicht zu.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 30.01.2014 zum Bayer. Landessozialgericht. Die beantragte Feststellung sei zulässig. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten erwäge, da dieser in offensichtlicher Vorbeeinflussung und ohne jede tragfähige Begründung eine 1,0-Sonderbedarfszulassung zuerkannt habe und diese auch noch für sofort vollziehbar erklärt habe. Im anhängigen Parallelverfahren gegen die Anstellungsgenehmigung werde die Rechtswidrigkeit des Bescheids über die Sonderbedarfszulassung nicht rechtskräftig festgestellt. Nur im Rahmen der hier beantragten Feststellung könne die Rechtswidrigkeit der erteilten Sonderbedarfszulassung im Zeitpunkt der Erledigung gerichtlich festgestellt werden. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht dadurch entfallen, dass nunmehr im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Anstellungsgenehmigung das Bestehen eines Sonderbedarfs überprüft werde. Denn dort sei möglicherweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend. Die beantragte Feststellung sei auch begründet, weil die Entscheidung des Beklagten an schweren Rechtsfehlern einerseits in Hinblick auf eine ordnungsgemäße Bedarfsprüfung sowie die Begründung derselben leide und andererseits im Hinblick auf die fehlende Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.03.2014 auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 7) und 8) hat mit Schriftsatz vom 10.04.2014 vorgetragen, dass der Klägerin schon das erforderliche Feststellungsinteresse fehle und im Übrigen die vormalige Sonderbedarfszulassung rechtmäßig erteilt worden sei. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse setzte voraus, dass der Rechtssuchende Tatsachen vortrage, die ein solches Interesse begründen. Dem sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin behaupte lediglich pauschal einen Amtshaftungsprozess gegen die Beklagten zu erwägen, was vorsorglich mit Nichtwissen bestritten werde. Weiter sei unbeachtlich, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG reklamiert habe, dass sich möglicherweise die Genehmigung der Anstellung des Beigeladenen zu 8) bei der Beigeladenen zu 7) als fehlerfrei herausstellen könnte, die nur unter dem Gesichtspunkt eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs der Klägerin angegriffen werden könne. Allein in dem Parallelverfahren L 12 KA 16/14 sei zu prüfen, ob die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Anstellungsgenehmigung zu erfolgen habe. Für den Fall, dass nach Ansicht des Senats die pauschalen Amtshaftungsprozesserwägungen der Klägerin einer substantiierten Darlegung genügen, sei vorsorglich darauf hinzuweisen, dass sich hierauf gleichwohl kein berechtigtes Interesse stützen lasse, weil sich die vormalige Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 8) bereits vor Klageerhebung erledigt habe und etwaige Amtshaftungsansprüche offensichtlich ausscheiden. Rein vorsorglich werde zur Unbegründetheit der Klage Stellung genommen. Der Klägerin fehle bereits die Anfechtungsberechtigung mangels substantiierter Darlegung seitens der Klägerin. Die Klägerin habe bislang weder ihr Leistungsspektrum noch ihr Aufkommen von hämatologischen/onkologischen Patienten aus dem streitgegenständlichen Landkreis C-Stadt substantiiert dargelegt. Die Klägerin sei von entsprechenden Darlegungen keinesfalls befreit, weil das vom BSG geforderte "faktische Konkurrenzverhältnis" mit "ins Gewicht fallenden Überschneidungen" vorliegend gerade nicht ohne weiteres auf der Hand liege, sondern offenbar ausscheide. Sie betreue in der Filiale in C-Stadt ausweislich des Schreibens der KVB vom 24.06.2013 weit weniger als 30 Patienten pro Quartal. Der Beklagte habe den gemäß § 24b (a.F.) Bedarfsplanungs-Richtlinie erforderlichen Versorgungsbedarf zu Recht festgestellt, weil im Landkreis C-Stadt kein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zugelassen sei, die dort bereits niedergelassenen Ärzte einerseits nur einen Bruchteil des onkologischen/hämatologischen Leistungsspektrums vorhalten und andererseits nicht berechtigt seien, gerade die in den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 13.3.4 EBM niedergelegten hämatologischen/onkologischen Leistungen zu erbringen und die onkologischen/hämatologischen Versorgungsangebote für die Patienten aus dem Landkreis C-Stadt weit mehr als 30 km und mehr als 30 Pkw-Min. entfernt seien. Der vom Beklagten gesehene Versorgungsbedarf werde durch das Patientenaufkommen in der Filiale der Beigeladenen zu 7) in C-Stadt bestätigt. Vom Gericht sei dies zu beachten, da es bei seiner Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der Verzichtserklärung des Beigeladenen zu 8) abzustellen habe, sondern "alle" Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz zu berücksichtigen seien (vgl. Urteil des BSG
sche Patientenaufkommen im Landkreis C-Stadt belaufe sich nach den Ermittlungen des Beklagten auf wenigstens 362 Patienten und tatsächlich auf über 500 Patienten. Gleichwohl behandle die Klägerin in C-Stadt weniger als 30 Patienten pro Quartal. Die Klägerin habe mehr als zwei Jahre Zeit gehabt, ihr Versorgungsangebot in der von ihr seit dem Quartal 3/2011 betriebenen Filiale in C-Stadt auszubauen und signifikant zur Patientenversorgung beizutragen. Hinzu komme, dass die Klägerin - nach dem Kenntnisstand der Beigeladenen zu 7) - in C-Stadt bislang keine Chemotherapien anbiete. Sie erbringe also dort nicht die für Krebspatienten zentrale Leistung eines Hämatologen/Onkologen. Hingegen führe die C-Stadt Filiale der Beigeladenen zu 7) täglich Chemotherapien durch. Der bereits mehrjährige Ausfall der Klägerin bei der Bedarfsdeckung zeige, dass von ihr auch zukünftig keine Ausdehnung der C-Stadt Filialtätigkeit zu erwarten sei, dass sie hierzu offenbar schon tatsächlich nicht in der Lage sei. Die Klägerin sei an einer signifikanten Ausdehnung der Filialtätigkeit in C-Stadt unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1a BMV-Ä und § 8a Abs. 5 Abrechnungsprüfungs-Richtlinie auch rechtlich gehindert. Darüber hinaus spreche gegen eine zukünftige Bedarfsdeckung durch die Klägerin ihr offenbar gestörtes Arzt-Patientenverhältnis. Nach der Rechtsprechung seien maßgeblich nicht zukünftige, sondern allein bereits vorhandene Versorgungsangebote. Die Beigeladene zu 7) habe ebenfalls im Quartal 3/2011 die Filialtätigkeit in C-Stadt aufgenommen, so dass auch ihre Filiale noch eine Aufbauphase gehabt habe. Gleichwohl stelle sich das Patientenaufkommen der beiden C-Stadt Filialen vollkommen unterschiedlich dar (Hinweis auf Schreiben der KVB vom 24.06.2013).
Die Beigeladene zu 1) hat auf Aufforderung des Senats mit Schriftsatz vom 16.06.2014 eine Übersicht über das Versorgungsangebot der Klägerin und ihrer Praxispartnerin sowie der Beigeladenen zu 7) und 8) bezüglich der Quartale 3/2011 bis 1/2014 übersandt.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich hierzu mit Schriftsatz vom 04.07.2014 geäußert. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch dann zulässig, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt wie hier vor Klageerhebung erledige. Die Klägerin habe auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Die Klägerin habe Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1) im Verfahren mehrfach angemeldet. Es sei nicht erforderlich, dass bereits Amtshaftungsansprüche rechtshängig gemacht worden seien, vielmehr reiche es, dass ein Amtshaftungsanspruch "mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten" sei. Dies sei gegeben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Die Klägerin sei drittanfechtungsberechtigt. Es liege ein faktisches Konkurrenzverhältnis um genau die Leistungen vor, für die die Sonderbedarfszulassung habe erteilt werden sollen. In der Gemeinschaftspraxis der Klägerin würden kontinuierlich mehr als 5 % der Patienten aus dem Landkreis C-Stadt/B-Stadt stammen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vor ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis Dres. C./A. einen zeitweise sogar höheren Anteil an der Versorgung der Gemeinschaftspraxisklientel gehabt habe als die Beigeladene zu 7). Die beiden anderen Voraussetzungen für das Drittanfechtungsrecht, nämlich die Eröffnung eines Status für den Beigeladenen zu 8) und die Vorrangigkeit des Status der Klägerin vor dem der Beigeladenen zu 7) würden zweifelsfrei vorliegen. Die materielle Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Sonderbedarfszulassung (Az.: 125/11) ergebe sich daraus, dass der Beklagte gegen die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 02.09.2009, Az.: B 6 KA 34/08 R) verstoßen habe. Er habe das zu prognostizierende Leistungsangebot der Klägerin in ihrer Hauptbetriebsstätte sowie in der bereits genehmigten Filiale genauso wenig wie das Leistungsangebot der Praxispartnerin Dr. R. in Hauptpraxis und Filiale quantifiziert. Mit Frau Dr. R. sei nach Kenntnis des Beklagten im Zeitraum seiner Entscheidung bereits eine dritte Fachärztin für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatom-Onkologie in die Versorgung hineingelangt, welche einen Teil der ehemaligen Praxisklientel der Gemeinschaftspraxis Dres. C. mitzuversorgen in der Lage gewesen wäre. Wie diese veränderten Verhältnisse und die Filialversorgung durch nunmehr drei Filialbetriebsstätten - die Filiale der Klägerin, die Filialbetriebsstätte der Praxispartnerin und die Filialbetriebsstätte der Beigeladenen zu 7) - sich quantitativ auswirken, sei von dem Beklagten nicht ermittelt worden.
Hierzu haben sich die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 7) und 8) mit Schriftsatz vom 08.07.2014 nochmals geäußert. Es bleibe dabei, dass der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Unabhängig davon würden die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) im Schreiben vom 16.06.2014 belegen, dass, wie vom Beklagten zutreffend gesehen, nicht nur ein Versorgungsbedarf existiere, sondern eine Bedarfsdeckung gerade durch die Klägerin seit nunmehr drei Jahren ausscheide. Zudem würden die Angaben der KVB verdeutlichen, dass der Klägerin keine Anfechtungsberechtigung zukomme, da es an dem erforderlichen faktischen Konkurrenzverhältnis fehle. Zum Feststellungsinteresse trage die Klägerin noch immer keine substantiellen Tatsachen vor, die den von ihr reklamierten Amtshaftungsanspruch plausibel machen würden. Insbesondere verschweige sie weiterhin, wie ihr aufgrund der vormaligen Sonderbedarfszulassung des Beigeladenen zu 8) ein vermeintlicher Schaden entstanden sein solle. Zum vorhandenen Versorgungsbedarf sei festzustellen, dass dieses Patientenaufkommen durch die Angaben der Beigeladenen zu 1) im Schreiben vom 16.06.2014 zur Entwicklung des Patientenaufkommens in der C-Stadt Filiale der Beigeladenen zu 7) bestätigt würden. Aus diesem Schreiben gehe ferner hervor, dass die in der C-Stadt Filiale der Beigeladenen zu 7) betreuten Patienten hämatologische/onkologische Krankheitsbilder vorweisen und auch umfassend behandelt würden. Dies würden auch die angegebenen abgerechneten Gebührenordnungspositionen in der C-Stadt Filiale der Beigeladenen zu 7) in den Quartalen 3/2011 bis 1/2014 belegen. Eine Bedarfsdeckung durch die Klägerin bzw. andere Ärzte sei zu verneinen. Die Richtigkeit dieser schon im Schriftsatz vom 10.04.2014 dargelegten Auffassung würden durch die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) im Schreiben vom 16.06.2014 eindrucksvoll bestätigt. Die Klägerin bestätige durch ihr eigenes Verhalten, dass sie zu einer Ausdehnung der C-Stadt Filiale bzw. zu einer dortigen Bedarfsdeckung offenbar weder willens noch in der Lage sei, weil sie in C-Stadt seit annähernd drei Jahren stagnierende Fallzahlen vorweise, die sich lediglich auf 8 bis 22 Patienten pro Quartal belaufen, davon absehe, ihr Sprechstundenangebot in C-Stadt auszudehnen und kein qualifiziertes Pflegepersonal beschäftige. Weiter stehe der Klägerin keine Anfechtungsberechtigung zu, weil sie in C-Stadt nur ein äußerst geringfügiges Patientenaufkommen vorweise (8 bis 22 Patienten pro Quartal) und zentrale Leistungen eines Hämatologen/Onkologen nicht erbringe (wie z.B. zeitaufwendige Chemotherapien).
Hierzu hat sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nochmals mit Schriftsatz vom 09.07.2014 geäußert. Der Schaden lasse sich im Rahmen des Amtshaftungsanspruchs beziffern. Er belaufe sich bei einem durchschnittlichen Fallwert von 210,00 EUR pro Patient und Fehlpatientenzahlen von durchschnittlich 130 Patienten pro Quartal auf 27.300,00 EUR pro Quartal. Zum vorhandenen Versorgungsbedarf sei festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) nach wie vor keinen Versorgungsbedarf für eine Sonderbedarfszulassung, weder im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags und erst recht im Umfang einer 1,0-Sonderbedarfszulassung ehe. Die Aufstellung der Patientenliste zeige lediglich, dass die Beigeladene zu 7) und der Beigeladene zu 8) eine Filialversorgung betreiben, nicht, woher die Patienten kämen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München,
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 19.09.2013 die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass die Erteilung der Sonderbedarfszulassung für den Beigeladenen zu 8) durch den Beklagten rechtswidrig war, im Ergebnis zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen.
Die Absicht, Amtshaftungsklage zu erheben, begründet kein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt vor Erhebung der Klage erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989, Az.: 8 C 30/87, BVerwGE 81, 226 sowie BVerwG, Beschluss vom 26.07.1996, Az.: 1 B 121/96, ebenso Verwaltungsgericht E-Stadt, Urteil vom 27.01.2011, Az.: M 10 K 10.1299; vgl. auch SG Marburg, Urteil vom 14.11.2012, Az.. S 12 KA 834/11; LSG Berlin-Brandenburg
Eine andere "Sichtweise" ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite angeführten Urteil des BSG
Eine Ausnahme zu dem vorgenannten Grundsatz rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Senat in dem Verfahren L 12 KA 16/14 inzident mit der Frage der Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen zu 8) mit Bescheid vom 17.11.2011 (Beschluss vom 18.10.2011, Az.: 125/11) erteilten Sonderbedarfszulassung befasst hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es für die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht darauf ankommen, ob und in welchem Umfang in einem anderen Verfahren Ausführungen zum Streitgegenstand des auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellten Verfahrens gemacht werden.
Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess (Art. 34 GG, § 839 BGB) nur dann gegeben ist, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt hat.
Da vorliegend sich der Verwaltungsakt vom 17.11.2011 (Beschluss vom 18.10.2011,
Az.: 125/11) mit Wirksamwerden des Verzichts auf die Sonderbedarfszulassung zum 31.10.2011 erledigt hat und die Klage am 22.12.2011 (S 43 KA 1490/11) erhoben wurde, ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag unzulässig und die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe
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(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.
(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.
(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.
(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.
(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
die berufliche Eignung, - 2.
das Approbationsalter, - 3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, - 4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, - 5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, - 6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, - 7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen, - 8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, - 9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.
(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.
(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat
- 1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln, - 2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten, - 3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und - 4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
- 1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt, - 2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und - 3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
- 1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung, - 2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf, - 3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen, - 4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8, - 5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.
(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.
(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.
(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt
- 1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht, - 2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und - 3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.
(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
- 1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen, - 2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind, - 3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen, - 3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen, - 4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen, - 5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und - 6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.
(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.
(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.
(10) (weggefallen)
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
- 1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, - 2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur, - 2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden, - 2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, - 3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken, - 3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, - 4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen, - 5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, - 6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
- 1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, - 2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder - 3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.
(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.
(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).
(2) Der Vertragsarzt muß am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.
(3) Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit
- 1.
dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und - 2.
die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
(4) Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.
(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.
(7) Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
- 1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, - 2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur, - 2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden, - 2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, - 3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken, - 3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, - 4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen, - 5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, - 6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
- 1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, - 2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder - 3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.
(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über
- 1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung, - 2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur, - 2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden, - 2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12, - 3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken, - 3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können, - 4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen, - 5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen, - 6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist
- 1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen, - 2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder - 3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.
(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.
(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.