Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - L 11 AS 870/16

bei uns veröffentlicht am14.11.2017

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.11.2016 und der Bescheid vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 06.03.2013 zurückzunehmen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar 2005 bis November 2011 wegen verschwiegenem Vermögen und die Erstattung erbrachter Leistungen iHv insgesamt 65.378,97 EUR.

Der 1967 geborene Kläger bezog zunächst bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und beantragte am 08.09.2004 Alg II. Dabei gab er an, über kein Vermögen von mehr als 4.850 EUR zu verfügen. Seine Girokonten wiesen ein Soll von 700,06 EUR aus. Sparbücher, Sparbriefe, sonstige Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder private Rentenversicherungen sowie Bausparverträge seien nicht vorhanden. Monatlich würden Heizkosten iHv „4.096,60 EUR“, Nebenkosten iHv „5.022,45 EUR“ und sonstige Wohnkosten iHv „618,25 EUR“ anfallen. Die Angaben wurden mit grünem Stift korrigiert. Mit Bescheid vom 30.10.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II für Januar 2005 bis Mai 2005 iHv monatlich 548,74 EUR.

Im Rahmen eines Folgeantrags vom 07.04.2005 gab der Kläger ua an, für eine Lebensversicherung monatlich 424,08 EUR aufzuwenden. Weiter wurden zwei Kontonummern bei der S. unter dem Punkt „Geldwert des Vermögen“ angegeben, jedoch ohne Guthabenstand. In Bezug auf den „Arbeitgeber“ führt er zunächst das „Arbeitsamt A-Stadt“ an. Unter „Lohnersatzleistungen, Arbeitslosengeld, Unterhalts-/Übergangsgeld, Konkursausfallgeld“ trug er immer dieselbe „Eingabennummer“ ein und gab bei Renten- und Versorgungsbezügen sowie Unterhaltssicherungsleistungen das „Arbeitsamt“ an. Seine Wohnung bestehe aus „neun Räumen“, die „möbliert an sieben Personen untervermietet“ seien. Auf der letzten Seite des Folgeantrags merkte der Kläger an, er habe iHv 1.250 EUR eine „Forderung monatlich gegen den Grundgesetzgeber“. Ihm würden monatlich 3 EUR abgezogen und deswegen von 548,74 EUR nicht viel zum Leben übrig bleiben. Beispielsweise seien 2.500 DM geteilt durch 2 = 1.250 EUR, es müsse jedoch 2.500 EUR heißen. Obwohl er es vorgerechnet habe, sei nicht alles korrekt ausgerechnet worden. Weiter wurde ein Schreiben der V.-Versicherungen zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung vorgelegt. Seit Vertragsbeginn sei ein Gesamtbetrag von 15.217,72 EUR eingezahlt worden. Der Rückkaufswert betrage 7.645,73 EUR. Aus den vorgelegten Kontoauszügen gehen verschiedene Abbuchungen auf Sparverträge (4 x 25 EUR monatlich), zugunsten der Bayer. Versicherungsbank A. (A) iHv 71,10 EUR sowie für eine FC A-Stadt-Sparkarte iHv 100 EUR bzw 10 EUR hervor. Im Rahmen eines Datenabgleichs am 12.12.2005 wurde der Beklagten ein Kapitalertrag für Zinsen iHv 44 EUR betreffend das Jahr 2004 bekannt. Der Kläger gab in den weiteren Fortzahlungsanträgen jeweils an, in seinen Vermögensverhältnissen seien keine Änderungen eingetreten. Der Beklagte bewilligte darauf Alg II wie folgt:

„Bescheid vom; Zeitraum; Monatliche Höhe

28.07.2005; 06/2005 bis 11/2005; 438 EUR

17.11.2005; 12/2005 bis 05/2006;, 592 EUR

11.05.2006; 06/2006 bis 11/2006; 565 EUR

24.10.2006; 12/2006 bis 05/2007; 580 EUR

16.05.2007; 06/2007 bis 11/2007; 580 EUR

18.10.2007; 12/2007 bis 02/2008; 584 EUR

21.04.2008; 03/2008 bis 05/2008; 713 EUR

28.04.2008; 06/2008 bis 11/2008; 713 EUR

22.09.2008; 12/2008; 719 EUR

22.12.2008; 01/2009; 718,90 EUR

02.02.2009; 02/2009 bis 05/2009; 595,90 EUR

05.05.2009; 06/2009 bis 11/2009; 613,85 EUR

10.11.2009; 12/2009 bis 05/2010; 621,85 EUR

09.04.2010; 06/2010 bis 11/2010; 621,85 EUR

05.11.2010; 12/2010; 621,85 EUR

06.05.2011; 01/2011; 721,77 EUR

06.05.2011; 02/2011 bis 05/2011; 634,85 EUR

06.05.2011; 06/2011; 558,92 EUR

22.07.2011; 07/2011 bis 11/2011; 512,11 EUR

Im Rahmen der Folgeantragstellung für die Zeit ab Dezember 2011 legte der Kläger Kontoauszüge für Oktober und November 2011 vor, bei denen verschiedene Buchungen unkenntlich gemacht wären. In einem Aktenvermerk vom 03.11.2011 hielt die Beklagten fest, der Kläger sei hierauf angesprochen worden und habe angegeben, dies gehe die Beklagte nichts an. Durch die Streichungen sei aber ersichtlich gewesen, dass es sich um Abbuchungen für Sparbücher handeln müsse. Der Kläger habe dann die Existenz der Sparbücher bejaht und sei nach Aufforderung, die aktuellen Stände vorzulegen, ausfallend geworden. Er gebe die Sparbücher nicht aus der Hand. Die Beklagte ermittelte daraufhin Sparkonten und ein Depot des Klägers mit Guthabenständen iHv 22.259,56 EUR (C.), iHv 12.748,82 EUR (S.), iHv 1.000,49 EUR (H.) sowie iHv 2.552,45 EUR (P.). Den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab Dezember 2011 lehnte sie mit Bescheid vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2012 ab. Die vom Kläger dagegen selbst erhobene Klage (S 13 AS 97/12) hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 16.05.2012 abgewiesen.“

In der Folge ermittelte die Beklagte bei den Geldinstituten und Versicherungen Guthabenstände jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres von 2005 bis 2011 zwischen 11.802,51 EUR und 37.116,65 EUR. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18.05.2012 entsprechend angehört worden war, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2013 die Bescheide vom 30.10.2004, 28.07.2005, 17.11.2005, 11.05.2006, 24.10.2006, 16.05.2007, 18.10.2007, 28.04.2008, 28.04.2008, 22.09.2008, 22.12.2008, 02.02.2009,.05.05.2009, 10.11.2009, 09.04.2010, 05.11.2010, 06.05.2011, 06.05.2011, 06.05.2011 und 22.07.2011 zurück (Ziffern 1-20) und forderte die Erstattung von Alg II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2011 iHv 50.059,85 EUR zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen iHv 15.319,12 EUR (Ziff. 21). Der Kläger sei nicht hilfebedürftig gewesen und habe es pflichtwidrig unterlassen, die Beklagte von wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen, nämlich das geldwerte Vermögen aus den Sparbüchern, unverzüglich und rechtzeitig zu unterrichten. Er habe dabei vorsätzlich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und das vorhandene Vermögen nicht angegeben. Erst am 14.12.2011 habe der für die Rücknahme zuständige Mitarbeiter vollständige Kenntnis von den Tatsachen erlangt, so dass auch die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen sei.

Der von einer Bevollmächtigten vertretene Kläger beantragte am 13.06.2013 die Überprüfung des Rücknahme- und Erstattungsbescheides. Da die Beklagte nach eigenen Angaben bereits am 14.12.2011 vollständige Kenntnis aller Tatsachen gehabt habe, sei hinsichtlich des Rückforderungsbescheides vom 06.03.2013 die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelaufen gewesen. Der Kläger habe bereits bei der ersten Antragstellung Kontoauszüge vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass Sparbeträge abgehen würden. Dies sei seinerzeit offensichtlich nicht hinterfragt worden. Bei den persönlichen Vorsprachen - insbesondere im Rahmen des Übergangs von der Arbeitslosenhilfe zum Alg II - habe er immer alle seine Unterlagen und Ordner mitgebracht und vorzeigen wollen. Oft habe er jedoch zur Antwort bekommen, dies sei nicht notwendig bzw es sei alles in Ordnung. Seine massiven geistigen Defizite seien von Anfang an bekannt gewesen und die Beklagte habe selbst ein psychologisches Gutachten veranlasst, welches eine Behinderung an der Grenze zu einer geistigen Behinderung bescheinige. Eine geordnete Gesprächsführung sei mit ihm nicht möglich gewesen und er habe stets Unterstützung und Hilfestellung benötigt. Er bringe viel durcheinander und könne nicht einmal die Differenzierung „Einkommen-Vermögen“ nachvollziehen, geschweige denn den gemachten Vorwurf. Er habe offenbar aus einer Auskunft eines Sparkassenmitarbeiters, dass „das Ganze steuerfrei“ sei, den Rückschluss gezogen, er dürfe sein „Erspartes“ behalten. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsche Angaben gemacht und habe auch die Rechtswidrigkeit der jeweiligen Verwaltungsakte nicht erkennen können.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 30.12.2013 ab. Im psychologischen Gutachten vom 07.09.2007 sei bestätigt worden, dass der Kläger keine Defizite im Sinne einer geistigen Behinderung habe. Er sei mehrfach über vorhandenes Vermögen ausdrücklich befragt und auf die Strafbarkeit vorsätzlich falscher Angaben hingewiesen worden. Dennoch habe er bewusst mehrfach wahrheitswidrige Angaben gemacht. Auch könne er zwischen Einkommen und Vermögen unterscheiden, was er durch die Vorlage geschwärzter Kontoauszüge am 03.11.2011 unter Beweis gestellt habe. Der Versuch, Kontobewegungen, die mit finanziellen Transaktionen im Zusammenhang stünden, zu verschleiern, stelle Erkenntnisfähigkeit und absichtliches Handeln ebenso unter Beweis, wie seine Anlagestrategie und die Streuung des Vermögens in verschiedene Anlageformen.

Dagegen legte die Klägerbevollmächtigte Widerspruch ein. Die fehlende Bösgläubigkeit des Klägers ergebe sich auch aus dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, wonach er aufgrund des Vorliegens einer Intelligenzminderung bei aufgehobener Einsichtsfähigkeit als schuldunfähig anzusehen sei. Er sei intellektuell nicht in der Lage, komplexe Sachverhalte nachzuvollziehen. Ihm mangele es an der Fähigkeit zur Abstraktion und dem Verständnis übergeordneter Zusammenhänge. Er weise deutliche Zeitgitterstörungen auf und sei nicht in der Lage, selbst einfache Rechenaufgaben zu bewältigen oder Zusammenhangsfragen zu beantworten. Ferner wisse er nicht, wie sich die rechtlichen Zusammenhänge und Begrifflichkeiten im Hinblick auf Einkommen und Vermögen gestalteten. Er habe sich auf die Mitarbeiter der Beklagten, Mitarbeiter von Geldinstituten, ehemalige Arbeitskollegen etc verlassen und hierbei vieles nicht konkret einordnen können, was ihm jedoch aufgrund seiner Minderbegabung nicht anzulasten sei. Aus seiner Sicht sei schützenswertes und „steuerfreies“ Einkommen das, was er früher bezogen habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2014 zurück. Die Ausschlussfrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Insofern habe es sich im angefochtenen Bescheid offensichtlich um einen Schreibfehler gehandelt. Die Vorlage von Kontoauszügen mit Einzahlungen auf Sparkonten im Jahr 2004 ändere hieran nichts. Das Einkommen und die Erwerbsbiographie des Klägers habe keine Anhaltspunkte für das beträchtliche Vermögen gegeben. Gerade auch die Mehrung des Vermögens in der Zeit nach Erstantragstellung habe von der Beklagten nicht angenommen werden können. Der berücksichtigte Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte stehe nicht im Zusammenhang mit einer eingeschränkten geistigen Leistungsfähigkeit. Auch die mangelnde Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB) ziehe nicht den Ausschluss der Bösgläubigkeit im Sinne des § 45 SGB X nach sich. Es genüge, dass grob fahrlässig falsche Angaben gemacht worden seien. Im Erstantrag am 08.09.2004 seien Vermögenswerte über 4.850 EUR verneint worden. Tatsächlich habe sich das Vermögen aber auf insgesamt 11.802,51 EUR belaufen. Dass dem Kläger der Unterschied zwischen 4.850 EUR und beinahe 12.000 EUR nicht bekannt gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Im Fortzahlungsantrag vom 07.04.2005 sei allein das Girokonto der S. angegeben worden. Auch habe sich das Vermögen zwischen Januar 2005 und Juli 2005 durch Einzahlungen um mehr als 2.000 EUR gemehrt. Er habe keine Berechnungen oder rechtliche Würdigungen vornehmen müssen, sondern lediglich Auskunft über tatsächliche Vermögensverhältnisse erteilen sollen. Die Vorlage der geschwärzten Kontoauszüge am 03.11.2011 und die folgende Weigerung, die aktuellen Stände zu belegen, hätten zum Ausdruck gebracht, der Kläger wolle sein Vermögen verschleiern. Er habe gegen die Versagung weiterer Leistungen selbst Widerspruch erhoben, ohne anwaltliche Vertretung hinzuzuziehen. Soweit er erklärt habe, das angesparte Geld bei der S. sei eigenes Geld, wofür man gearbeitet habe und es nur zähle, dass das Girokonto ein Guthaben von 200 EUR je Lebensjahr nicht übersteige, zeige das Bewusstsein, dass es Vermögensgrenzen gebe. Der Zusammenhang mit dem Lebensalter sei ihm bekannt gewesen. Auch sei vom Kläger auf einem Kundenfinanzstatusbericht steigende Zinssätze und die Anlagestrategie vermerkt worden. Dies belege entsprechende Vorstellungen über Vermögen und Angespartes. Noch am 29.05.2012 habe er darauf verwiesen, es gehe die Beklagte nichts an, was er mit seinem Geld mache. Im November 2012 habe er wahrheitsgemäß Guthaben bei der P. und bei der S. angegeben, welches unter den Vermögensfreibeträgen gelegen habe. Nicht angegeben habe er aber das Sparkonto bei der C. mit mehr als 29.000 EUR. Er habe so durch taktierendes Verhalten versucht, den Eindruck zu erwecken, er sei hilfebedürftig. Über einen Teil des Vermögens habe er einen Verwertungsausschluss erklärt, damit dieser anrechnungsfrei bleibe. Hiermit habe er unter Beweis gestellt, dass er sich darüber im Klaren sei, dass zu hohes Vermögen leistungsschädlich sei. Er sei geistig in der Lage, einen Führerschein zu erlangen und einen Gabelstapler zu führen. Auch zwischen 1986 und 1993 sei er in der Großindustrie beschäftigt gewesen und habe offensichtlich die Anforderungen dort erfüllen können. Im Jahr 2006 habe er eine Qualifizierungsmaßnahme mitgemacht und angegeben, nur in einer Großfabrik arbeiten zu wollen. Hier sei offensichtlich der Wunsch vordringlich gewesen, eine überdurchschnittliche Vergütung zu erlangen und damit Vermögen zu bilden.

Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Amtsgericht A-Stadt für den Kläger eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung vor Gerichten, Entgegennahme, Öffnen und Bearbeiten der Post und einen Einwilligungsvorbehalt in Bezug auf die Vermögenssorge angeordnet. Aufgrund einer geistigen Behinderung mittleren Grades sei er nicht in der Lage, die entsprechenden Angelegenheiten ausreichend zu besorgen. Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolge zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen wegen der Sorglosigkeit des Klägers. Der Anordnung lag ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie L. vom 16.03.2014 zugrunde. Darin ist ua ausgeführt, eine Zeitgitterstörung bestehe beim Kläger nicht, die kognitiven Fähigkeiten seien aber deutlich eingeschränkt. Komplexe Sinn- und Sachzusammenhänge könnten nicht erfasst werden. Die allgemeine Auffassung für einfache Alltagsumstände, die Konzentrationsfähigkeit und Ausdauerleistung seien nicht signifikant eingeschränkt. Es bestünden formale Denkstörungen mit Logorrhoe und sprunghaften Denkabläufen durch aufgelockerte Assoziationen. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sei eingeschränkt, was vor allem abstrakte Zusammenhänge wie seine Geldausgaben und Einkünfte betreffe. Seine logischen Schlussfolgerungen leite er aus einem sogenannten magischen Denken ab. Er könne Wesentliches nicht vom Unwesentlichen unterscheiden, so dass die Gewichtung und Bedeutungszuschreibung verschiedener Sachverhalte völlig undifferenziert stattfinde. Es könne nur vermutet werden, dass der Kläger den Besitz von einer größeren Summe Geld als Erfolgserlebnis und Aufwertung der eigenen Person empfunden habe und darauf nicht mehr habe verzichten wollen. Aufgrund des sehr eingeschränkten Verständnisses der Zusammenhänge zwischen der Zahlung von Arbeitslosengeld bzw Grundsicherung und dem Selbstbehalt habe er sein Geld auf verschiedene Sparbücher verteilt. Nach Aufklärung, er müsse erst sein Geld ausgeben, habe er größere Bargeldsummen abgehoben und zu Hause deponiert, was er aber gegenüber den Ermittlungsorganen unumwunden (arglos) zugegeben habe. Von Zahlen über 100 habe der Kläger kaum Vorstellungen. Bei Fragen nach konkreten Geldsummen habe er immer wieder mit „6.000 EUR“ geantwortet, ohne eine Vorstellung zu haben, was er sich davon kaufen könne. Gegenüber seiner Leistungsfähigkeit vor zehn Jahren habe er deutliche Einbußen erlitten. Es sei schwer vorstellbar, dass er eine Ausbildung absolviert und sieben Jahre in der Produktion habe arbeiten können. Diagnostisch bestünde eine leichte Intelligenzminderung, einzuordnen als geistige Behinderung und der Verdacht auf eine Schizophrenia simplex, einzuordnen als psychische Krankheit. Nach wie vor könne er die Zusammenhänge zwischen den Zahlungen des Job-Centers und seinem Vermögen nicht erfassen.

Das G. stellte beim Kläger mit Bescheid vom 02.09.2014 einen GdB von 70 und mit Bescheid vom 21.11.2014 ab 08.08.2013 einen GdB von 80 mit dem Merkzeichen G und B fest. In einem Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung führt die Gutachterin Frau Dr. S. nach einer Untersuchung des Klägers am 27.10.2014 aus, er habe wohl die Regelschule besucht, sei aber am BVJ gescheitert. Bei D. habe er Metallfacharbeiter gelernt, aber nie länger an einer Stelle gearbeitet, zuletzt wohl 2011 einige Wochen als Lagerhelfer. Gravierend auffällig seien eine Logorrhoe und ein sprunghaft-konfuses Denken. Ausführungen, in die er sich hineinsteigere, würden immer unverständlicher werden. Er sei angetrieben, inkohärent, verworren im Denken, lasse den roten Faden vermissen, sei nivelliert und nicht verstimmt. Den Inhalt einer kurzen gelesenen Fabel könne er nicht begreifen. Das Rechnen erscheine erschwert. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe vorwiegend eine einfache Intelligenzstruktur, geschätzt vom Ausmaß einer Lernbehinderung. Sekundär sei es offenbar zu einer gewissen Neurotisierung durch die sozial ausgegrenzte Lebensweise gekommen. In diesem Zustand könne er mit Sicherheit nicht am Erwerbsleben teilnehmen.

Im Rahmen eines Strafverfahrens vor dem Amtsgericht A-Stadt (8 Ds) wegen des Verdachts eines Leistungsbetruges hat der Kläger vor dem Hauptzollamt A-Stadt angegeben, es sei ihm gesagt worden, er könne Sparbücher bei allen Banken haben. Dann habe es geheißen, man dürfe nicht so viel Guthaben haben. Dies sei ihm beim Arbeitsamt so gesagt worden, weil er vorher Arbeitslosgengeld bekommen habe. Das Geld sei doch seins, dafür habe er gearbeitet. Er habe damals seine Unterlagen von den Banken zur Beklagten mitgebracht und diese dort gezeigt. Er habe doch gearbeitet und das Geld stehe ihm zu. Er habe das Geld damals von der Bank abgehoben und es zuhause aufbewahrt, weil man ihm gesagt habe, er dürfe nicht so viel haben. In einem Aktenvermerk zur Vernehmung ist ausgeführt, der Kläger sei den Fragen ausgewichen und habe in nicht zusammenhängenden Halbsätzen geantwortet, die mit dem Sachverhalt nichts zu tun gehabt hätten oder nicht relevant gewesen seien. Konkret habe er die Frage nach seinem Vermögen nicht beantwortet. Die Klägerbevollmächtigte hat ein psychologisches Gutachten des Dipl.-Psych. B. W. für die Agentur für Arbeit vom 07.09.2007 vorgelegt. Danach habe der Kläger eine Förderschule besucht und abgesehen von einer ca siebenjährigen Tätigkeit bei der Firma F. in den vergangenen Jahren meist nur kurzfristig gearbeitet. Im Rahmen der Testdurchführung sei er mit theoretischen Aufgaben schnell überfordert und auf Zusatzinformationen angewiesen gewesen. Im Gespräch sei er einfach strukturiert, seine Assoziationen seien recht weitschweifend und umständlich. Es falle ihm schwer, eine klare gedankliche Linie zu verfolgen. Im Vergleich zu anderen Umschülern seien die Resultate bei Aufgaben zur Abklärung der geistigen Leistungsfähigkeit deutlich unter dem Durchschnitt geblieben. Erhebliche Schwierigkeiten bestünden beim Erkennen von Zahlenzusammenhängen und das figural- und sprach-logische Denken sei deutlich eingeschränkt. Das räumliche Vorstellungsvermögen entspreche jedenfalls nicht mehr dem mittleren Bereich der Vergleichsgruppe. Im schulkenntnisorientierten Bereich seien erhebliche Defizite zu beobachten. In seiner geistigen Leistungsfähigkeit sei er eingeschränkt (Lernbehinderung), zudem erscheine sein Verhalten am Arbeitsplatz problematisch in Bezug auf Unkonzentriertheit, geringe Selbstständigkeit und gedankliche Unstrukturiertheit. Reguläre Arbeiten dürften von ihm kaum zufriedenstellend verrichtet werden. Es kämen besondere Hilfen mit sozialpädagogischer Unterstützung infrage. Defizite im Sinne einer geistigen Behinderung ließen sich jedoch nicht diagnostizieren. Das Amtsgericht A-Stadt hat ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. V. eingeholt. Dieser hat unter dem 11.09.2013 ausgeführt, nach einer testpsychologischen Untersuchung vom 08.08.2013 verfüge der Kläger über ein aktuelles Gesamtleistungsniveau von 64 IQ-Punkten, das als sehr stark unterdurchschnittlich zu klassifizieren sei. Nur 1% seiner Altersgruppe zeige eine vergleichbare oder schlechtere Leistung auf. Im stark unterdurchschnittlichen Bereich liege eine Teilleistung „sprachliches Verständnis“. Aus der Exploration am 08.08.2013 erscheine berichtenswert, dass der Kläger einen Sonderschulabschluss erzielt und die Ausbildung zu einer Hilfskraft in einer Behinderteneinrichtung vorzeitig beendet habe. Er habe weder angeben können, seit wann er arbeitslos sei, noch scheine es ihm klar zu sein, mit welchen finanziellen Mitteln genau er seinen Lebensunterhalt bestreite. Entgegen seiner Angaben, in der D.-Einrichtung in G-Stadt eine Lehre als Metallfachwerker absolviert zu haben, ergebe sich aus einem Zeugnis, dass diese Ausbildung in gegenseitigem Einverständnis vorzeitig beendet worden sei. Im Hinblick auf den Vorhalt eines Betruges habe er angegeben, es seien lediglich Daten falsch übermittelt worden. Der Kläger sei logorrhoeisch und spreche oft unzusammenhängend. Das Gespräch habe sehr stark strukturiert werden müssen. Er wirke „arglos“ und zeige deutliche Zeitgitterstörungen. Selbst einfache Rechenaufgaben könne er nicht bewältigen, ganz offensichtlich liege eine Intelligenzminderung vor, selbst Zusammenhangsfragen aus dem Bereich Metall könne er nur sehr näherungsweise beantworten. Diagnostisch sei von einer leichten Intelligenzminderung auszugehen. Gesprächsnotizen verschiedener Mitarbeiter der Arbeitsagentur, aber auch des Protokolls der Hauptverhandlung beim Amtsgericht zeigten die mangelnde Übersicht des Klägers bei eklatanten Defiziten vor allem in der Abstraktionsfähigkeit, dem Verstehen übergeordneter Zusammenhänge. Insofern sei auch nochmals auf die Einvernahme des Klägers beim Hauptzollamt hinzuweisen, wo er angegeben habe, dass er Geld von der Bank abgehoben und zuhause aufbewahrt habe, weil man ihm gesagt habe, er dürfe nicht so viel haben. Dies zeige ein eklatantes Nicht-Erfassen der Bestimmungen, die natürlich auch verbieten würden, über größere Barbeträge zu verfügen. Der Kläger erkenne hier offensichtlich nicht, wie er sich mit einer solchen Aussage belaste. Es bestehe eine besondere Schwäche im Bereich Unterscheidungsfähigkeit von Wesentlichem und Unwesentlichem sowie im Sprachverständnis. Im Rahmen der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei intelligenzgeminderten Personen gelte bei einer leichteren geistigen Behinderung, dass bei komplexen Tatumständen meist eine fehlende Einsichtsfähigkeit vorliege, bei einfacheren Tatverhältnissen je nach Tatsituation und Begleitstörung aufgehobene oder erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bestehe. Diese Anhaltspunkte könnten jedoch allgemein nicht schematisch verwandt werden. Vorliegend sei unzweifelhaft ein komplexer Zusammenhang gegeben. Wie sich aus den Äußerungen des Klägers gegenüber verschiedenen Personen ergebe, verstehe er diesen Zusammenhang nicht, führe immer wieder ganz ohne Sicherungstendenzen an, er habe Rücklagen für das Alter bilden wollen und dies doch erlaubt sei. Hieran halte er unverrückbar fest. Selbst Laien hätten beschrieben, dass sie den Eindruck gehabt hätten, der Kläger verstehe die Zusammenhänge nicht, obwohl sie sich Mühe gegeben hätten, ihm dies zu erklären. Allerdings könne er solche Erklärungen, bei den festgestellten erheblichen sprachlichen Verständnisstörungen, kaum erfassen, diese Erklärungen fielen also weitgehend ins Leere. Es sei somit von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit für den hier gegebenen komplexen Sachverhalt auszugehen. Mit Urteil vom 16.12.2013 hat das Amtsgericht A-Stadt den Kläger im Hinblick auf eine Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Beim Kläger liege eine Intelligenzminderung vor. Ihm sei es nicht möglich, komplexe Sachverhalte zu erfassen und das Ausfüllen eines Leistungsantrages übersteige seine Fähigkeiten.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.07.2014 hat die Bevollmächtigte des Klägers beim SG Klage erhoben. Der Kläger habe 2004 nach Empfehlung von dritter Seite Alg II beantragt. Dabei habe es ihm bereits an der nötigen Einsichtsfähigkeit gefehlt, komplexe Sachverhalte erfassen zu können. Er sei bereits damals geschäftsunfähig gewesen. Insbesondere habe er zwischen Einkommen und Vermögen nicht differenzieren können. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Kläger seine bezogene Sozialleistung als „sein Einkommen“ betrachtet habe und von dem er angenommen habe, er könne es uneingeschränkt für Sparzwecke beiseitelegen. Im Widerspruch vom 14.12.2011 habe er angegeben, das Alg II sei sein „Arbeitsgehalt“. Die Notwendigkeit der Angaben in den jeweiligen Anträgen sei für ihn nach seiner Wertung in der Laiensphäre nicht nachvollziehbar gewesen. Aufgrund seiner Behinderung, seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand sei es ihm nicht möglich gewesen, Hinweise in Vordrucken, Merkblättern, Bescheiden, etc zu beachten oder mündliche Belehrungen zur Kenntnis zu nehmen und nachzuvollziehen, da es ihm an der individuellen Urteils- und Kritikfähigkeit und an Einsichtsfähigkeit gemangelt habe und nach wie vor mangele. Dies ergebe sich auch aus dem im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Der Beklagten seien die Konten bei der P. bereits aufgrund eines Datenabgleichs vom 12.12.2005 bekannt gewesen, ebenso wie die Konten bei der S., die den bei der ersten Antragstellung vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen gewesen seien. Bereits bei der ersten Antragstellung wären die Angaben und das Verhalten des Klägers zu hinterfragen gewesen. Aus Auskünften von Dritten, sein Vermögen sei „steuerfrei“, habe er den Schluss gezogen, dass dies auch für das Alg II gelte. Zu den jeweiligen Antragsstellungen habe er immer Rucksäcke mit allen seinen Unterlagen dabei gehabt. Es sei ihm jeweils umfassend Hilfe geleistet worden, was sich schon aus den vielen ergänzenden Anmerkungen und Durchstreichungen seitens der zuständigen Sachbearbeiter ergebe. So habe er bei der Erstantragstellung nicht gewusst, welche Leistungen er bis zum 31.12.2004 bezogen habe. Auf die vom zuständigen Träger gemachten Änderungen bzw. Ergänzungen habe er vertraut. Im Folgeantrag vom 07.04.2005 habe er eklatant abstruse, wirre und zusammenhangslose Angaben getätigt. Damit sei der Vorwurf der Beklagten widerlegt, ihm seien von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben zuzumuten gewesen und er sei hierzu auch in der Lage gewesen. Im Profiling-Deutschtest vom 01.08.2005 habe er von möglichen 60 Punkten nur 22 erreicht. Bei der von der Beklagten veranlassten psychologischen Begutachtung am 07.09.2007 sei bescheinigt worden, es bestünden erhebliche Schwierigkeiten beim Erkennen von Zahlenzusammenhängen. Das figural- und sprachlogische Denken sei deutlich eingeschränkt und es läge eine Lernbehinderung vor. Ein geordnetes Gespräch sei mit ihm nicht möglich. Arbeitsverhältnisse seien in der Vergangenheit oft nach nur ein bis zwei Tagen bereits wieder beendet worden. Die Beweislast für die Rücknahmevoraussetzungen treffe die Beklagte.

Mit Urteil vom 09.11.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich in Bezug auf eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht auf Vertrauen berufen können. Er habe wesentlich und willentlich unrichtige bzw unvollständige Angaben über sein Vermögen gemacht. Dies ergebe sich aus dem klägerischen Verhalten, wie beispielsweise die Vorlage der geschwärzten Kontoauszüge am 03.11.2011 im Rahmen eines Weiterbewilligungsantrages. Rechtliche Würdigungen oder Werturteile seien für den Vorsatz bei Nichtangabe von Vermögenswerten nicht erforderlich. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er Vermögenswerte besessen habe und er hierauf würde zurückgreifen müssen, wenn er diese angeben und infolge dessen keine Leistungen mehr von der Beklagten erhalten würde. Dies folge auch aus dem Widerspruchsschreiben vom 04.01.2012 gegen den Ablehnungsbescheid vom 14.12.2011 und dem diesbezüglich vor dem SG geführten Rechtsstreit. Unerheblich für den Vertrauensschutz sei eine strafrechtliche Verantwortungsfähigkeit. Die Schuldfähigkeit sei die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht einer Tat, das verstehende Erkennen der Rechtswidrigkeit einer Tat. Dies sei für § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X im Hinblick auf den Vorsatz ohne Belang. Der Kläger habe genau gewusst und gewollt, was er getan habe, als er seine Vermögenswerte nicht angegeben habe. Gutachterlich sei ausgeführt worden, dass lediglich die Einsichtsfähigkeit, nicht hingegen die Steuerungs- oder gar die Handlungsfreiheit aufgehoben gewesen sei. Auch aus dem Gutachten im Betreuungsverfahren folge nichts anderes. Sofern dort als Motiv angegeben worden sei, dass der Kläger den Besitz einer größeren Summe Geldes als Erfolgserlebnis und Aufwertung der eigenen Person empfunden habe, deshalb darauf nicht mehr verzichten wolle und wahrscheinlich versuchen werde, die Zahlung der Rückforderungen an die Beklagte zu verhindern, mag dies möglicherweise ein Motiv für sein Handeln gewesen sein, was jedoch gerade nicht gegen, sondern vielmehr für dessen Handlungsbzw Steuerungsfähigkeit spreche.

Dagegen hat die Bevollmächtigte des Klägers Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte habe 2005 die vorgelegten ungeschwärzten Kontoauszüge und das Ergebnis des Datenabgleichs nicht zum Anlass für weitere Ermittlungen genommen. Sie habe von einer Lebensversicherung des Klägers gewusst, für die auf ihre Veranlassung ein Verwertungsausschluss vereinbart wurde, der aber erst im Jahr 2007 vorgelegt worden sei. Auch hier habe die Beklagte im Vertrauen auf die Richtigkeit jahrelang Alg II gewährt. Hätte der Kläger zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung Vermögen vertuschen wollen, hätte er schon damals geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt und nicht erst im November 2011. So sei er von Anfang an nicht in der Lage gewesen, Bedeutung und Tragweite der von ihm zu tätigen Angaben zu erkennen, geschweige denn die Antragsformulare überhaupt richtig auszufüllen. Bei der Vernehmung vor dem Hauptzollamt habe er bereits angegeben, seinerzeit seine Unterlagen von den Banken zur Beklagten mitgebracht und dort vorgezeigt zu haben. Trotz der Hinweise auf seinen Zustand habe die Beklagte darauf vertraut, er habe die Belehrungen und Hinweise verstanden. Seit 2010 sei er immer intensiver und eingehender zu seinen Sparbüchern befragt worden, habe aber nicht nachvollziehen können, warum. Er habe die Auffassung vertreten, aufgrund schriftlicher Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Alg II aus dem Jahr 2005 „50.000 EUR“ haben zu dürfen und dass die Sparbücher „steuerfrei“ sein würden. Trotz eines erfolglosen Verfahrens im Hinblick auf die Ablehnung des Fortzahlungsantrages im Jahr 2011 habe er in der Folgezeit immer wieder Alg II unter Vorlage von Bestätigungen seiner Finanzinstitute beantragt. Es habe ihm immer wieder erklärt werden müssen, dass er wegen seines übersteigenden Vermögens keinen Anspruch habe. Auch aus entsprechenden Aktenvermerken der Beklagten ergebe sich, dass er nicht verstanden habe, was den Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen anbelange. Das Alg II habe er als seinen „Arbeitsverdienst“ für seine (ehrenamtliche) Ordnungshelfertätigkeit beim FC A-Stadt, Maßnahmen der Beklagten bzw die Unterschrift unter Eingliederungsvereinbarungen sowie kurzzeitigen Arbeiten bei diversen Arbeitgebern angesehen. Aus den Einlassungen und dem Gutachten im Strafverfahren gehe hervor, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die jeweiligen Antragsformulare auszufüllen. Ähnliches werde im Rahmen des Betreuungsverfahrens festgestellt. Er habe nicht schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide gesetzt. Ihm sei nicht bekannt gewesen und es hätte ihm auch nicht bekannt sein müssen, dass die Angabe seiner Sparbücher bzw seines Vermögens für den Bezug von Alg II rechtlich erheblich gewesen sei. Die Beklagte habe bei der ersten Antragstellung gewusst bzw sie hätten wissen müssen, dass er weitere Sparkonten besessen und handlungs- und geschäftsunfähig sei. Bei schuldlos falschen Angaben oder bei einfacher Fahrlässigkeit dürfe ein Verwaltungsakt nicht für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im Hinblick auf die bekannten Tatsachen sei der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung verwirkt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seines Verhaltens, bezüglich dessen auf das Einsichtsvermögen abzustellen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide zu erkennen und zu wissen, dass ihm die zuerkannten Leistungen so nicht zustünden. In einem Gutachten der Rentenversicherung seien ebenfalls Einschränkungen der Intelligenz und des Kommunikationsvermögens festgestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.11.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 zu verurteilen, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung „abzuweisen“.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Im Rahmen eines Erörterungstermins am 29.05.2017 und der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 wurde der Kläger durch das Gericht persönlich befragt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Akten des Zentrums A-Stadt Familie und Soziales, des Amtsgerichts A-Stadt (Strafgericht), des Amtsgerichts A-Stadt (Betreuungsgericht) und den Aktenauszug aus der Akte der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist zu verpflichten, den Bescheid vom 06.03.2013 zurückzunehmen, denn dieser ist ebenfalls rechtswidrig.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2013 aufzuheben. Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung des Bescheides vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014, die Verpflichtungsklage auf die Rücknahme des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 06.03.2013 (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 34).

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2013 aufhebt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Die Vorschrift ist dabei - zumindest analog - auch auf Fälle anzuwenden, in denen der zu beurteilende Verwaltungsakt selbst ein Aufhebungsverwaltungsakt ist, da jedenfalls eine mittelbare Regelungswirkung im Hinblick auf das Leistungsrecht anzunehmen ist (vgl dazu Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 44 Rn 16 mwN; allgemein hierzu: BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21).

Der den Kläger nicht begünstigende Bescheid der Beklagten vom 06.03.2013 ist rechtswidrig. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2011 aufzuheben und vom Kläger die Erstattung von Leistungen iHv insgesamt 65.378,97 EUR zu verlangen.

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X, § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Zunächst handelte es sich bei den Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2011 von Anfang an um rechtswidrige, begünstigende Verwaltungsakte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 - BGBl I 2954 bzw idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl I 554) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach § 9 Abs. 1 SGB II idF des Gesetzes vom 24.12.2003 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers lag in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2011 nicht vor, da er über ausreichendes, die Vermögensfreibeträge übersteigendes und einsetzbares Vermögen iSv § 12 SGB II verfügt hat. Mangels Leistungsanspruchs war die Bewilligung von Alg II damit rechtswidrig. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Die Aufhebung der Leistungsbewilligungen konnte jedoch nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Vergangenheit nicht erfolgen, denn dies wäre nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X oder § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X möglich gewesen. Der Erlass der Bewilligungsbescheide wurde vom Kläger aber nicht durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X) und Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) lagen nicht vor (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X).

Der Verwaltungsakt beruhte auch nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Keinen Vertrauensschutz kann derjenige beanspruchen, der selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes gesetzt hat (vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 44 Rn 48). Dabei kann vorliegend ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Klägers zum Umfang des bei ihm vorhandenen Vermögens im Rahmen der Erst- und Folgeantragstellungen unrichtig gewesen sind. Er hat dabei die Frage nach weiteren Vermögenswerten neben seinem Girokonto verneint. Da die von der Beklagten ermittelten Vermögenswerte des Klägers bei den Geldinstituten und Versicherungen Guthabenstände jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres von 2005 bis 2011 zwischen 11.802,51 EUR und 37.116,65 EUR aufgewiesen haben, verfügte der Kläger auch unter Berücksichtigung der Vermögensfreibeträge über ein Vermögen iSv § 12 SGB II, welches eine Hilfebedürftigkeit nicht bestehen ließ. Damit wären aber die Werte für die Beantragung von Alg II wesentlich und der Kläger war nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, diese anzugeben.

Der Kläger hat in Bezug auf das Unterlassen der weiteren Angaben zu seinem Vermögen jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Allein ein Erwirken von Leistungen durch unrichtige oder unvollständige Angeben (so noch der Entwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - der in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 14.05.1980 abgeändert worden ist - vgl BT-Drs 8/4022 S. 29) genügt nicht. Von Vorsatz ist auszugehen, wenn wissentlich und willentlich falsche Angaben entweder mit sicherem Wissen (direkter Vorsatz) oder unter Inkaufnahme (bedingter Vorsatz) der Unrichtigkeit gemacht werden (vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 45 Rn 52). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl BSG, Urteil vom 27.07.2000 - B 7 AL 88/99 R - juris). Es gilt dabei ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab, der sich nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen und Verhalten des Leistungsberechtigten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen hat (vgl BSG, Urteil vom 13.12.1972 - 7 RKg 9/69 - BSGE 35, 108). Es kommt damit wesentlich darauf an, ob der Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die betreffenden Angaben zu machen waren. Dabei ist ua zu prüfen, ob die Fragestellung durch die Behörde im Hinblick auf den Bildungsstand und die Erfahrenheit des Leistungsberechtigten hinreichend verständlich oder missverständlich war, erteilte amtliche Belehrungen verständlich waren oder Fertigkeiten oder das Wissen eines sachkundig erscheinenden Dritten zunutze gemacht wurden und sich der Leistungsberechtigten darauf verlassen konnte, dieser werde alle Einzelheiten bei ihm erfragen (so im Einzelnen: Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, § 45 Rn 52 mwN). Bei schuldlos gemachten falschen Angaben oder bei einfacher Fahrlässigkeit ist eine Rücknahme eines begünstigenden, rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht möglich (vgl dazu bereits BT-Drs 8/4022, S. 83).

Zur Überzeugung des Senates, die sich dieser insbesondere im Rahmen eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat bilden können, war der Kläger auch im Zeitpunkt der Erstantragstellung und bei den Folgeanträgen schuldunfähig oder gar geschäftsunfähig, was ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ausschließt (vgl dazu auch BayVGH, Urteil vom 07.12.2005 - 12 B 03.3099 - juris). Der Kläger konnte subjektiv nicht erkennen, dass er unrichtige Angaben bei der Beklagten im Rahmen der Antragstellungen gemacht hat. Zwar war bereits die Angabe im Rahmen der Erstantragstellung, kein Vermögen von mehr als 4.850 EUR zu haben, objektiv falsch, da der Kläger über deutlich höhere Vermögenswerte verfügt hat. Auch ist die Fragestellung im Antragsformular objektiv unmissverständlich und im Hinblick auf die Guthaben bei verschiedenen Banken wäre diese Frage für einen durchschnittlich intelligenten und besonnen handelnden Antragsteller ohne weiteres richtig zu beantworten gewesen. Nach den hier entscheidenden subjektiven Fähigkeiten des Klägers allerdings lag der Fall anders. Das Amtsgericht A-Stadt hat im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Kläger (8 Ds) ein psychatrisches Gutachten von Prof. Dr. W. eingeholt. Dieses Gutachten hält der Senat nach eigener Prüfung für schlüssig und zutreffend. Es wurde von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Danach fehlte dem Kläger im Rahmen der Antragstellungen bei der Beklagten die Einsichtsfähigkeit, die jeweiligen Sachverhalte nachvollziehen zu können. Nach dem Gutachten liegt bei ihm eine Intelligenzminderung vor, sein Gesamtleistungsvermögen ist als sehr stark unterdurchschnittlich zu klassifizieren und sein sprachliches Verständnis liegt im sehr stark unterdurchschnittlichen Bereich. Ihm fehlt eine Abstraktionsfähigkeit und er kann Zusammenhänge trotz Versuche anderer, ihm solche zu erläutern, nicht nachvollziehen. Diese Feststellungen werden im Wesentlichen auch im Gutachten von Frau Dr. S. im Rahmen des Rentenverfahrens bestätigt. So erscheint es glaubhaft, dass dem Kläger schon eine Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen nicht möglich war und er mit den Begrifflichkeiten und Fragen im Antragsformular nichts anfangen konnte. Nach den - auch nach den eigenen Eindrücken des Senates nachvollziehbaren - Feststellungen des psychatrischen Gutachtens des Dr. V. im Strafverfahren bestehen beim Kläger eklatante Defizite insbesondere in der Abstraktionsfähigkeit und dem Verständnis von übergeordneten Zusammenhängen. Wie sich aus seinen Aussagen u.a. auch im Erörterungstermin vor dem Senat ergibt, ist ihm auch das Wesen der Leistungen nach dem SGB II, die er erhalten hat, nicht zu vermitteln gewesen. Er ging während seines Leistungsbezuges offensichtlich davon aus, es handele sich beim Alg II nicht um eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung sondern um ein Einkommen, welches ihm von einem „Arbeitgeber“ gezahlt wird. So gab er beispielsweise das „Arbeitsamt“ als Arbeitgeber an. Der Gutachter L. gelangt in seinem psychatrischen Gutachten im Betreuungsverfahren zu der Feststellung, der Kläger sei hinsichtlich seiner Kritik- und Urteilsfähigkeit in Bezug auf Geldausgaben und Einkünfte eingeschränkt. Weiter hat der Kläger nach der Einstellung der Leistungen wegen des vorhandenen Vermögens immer wieder neue Leistungsanträge gestellt, was ebenfalls dafür spricht, dass er die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit im Rahmen des SGB II einfach nicht verstehen kann. Glaubhaft erscheint es dem Senat, dass der Kläger verschiedene Dinge hinsichtlich seines Vermögens immer wieder durcheinander geworfen hat und ganz offensichtlich Auskünfte von anderen, wie zB von Sparkassen- und Bankenmitarbeitern missverstanden hat. Dies gilt insbesondere für die vorgebrachte Angabe des Sparkassenmitarbeiters, sein Vermögen sei „steuerfrei“ und er dürfe es „behalten“, woraus der Kläger offenbar geschlossen hat, das Vermögen stehe auch einem Leistungsbezug nach dem SGB II nicht entgegen. Im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung hat er Wertgrenzen von 50.000 EUR genannt und dass ihm die S. gesagt hat, man müsse mindestens auf 100.000 EUR kommen. Es besteht zudem der Eindruck, dass der Kläger in keinster Weise zwischen seinem ehemaligen Arbeitgeber, Banken und Sparkassen, der Agentur für Arbeit und der Beklagten differenzieren kann. Auch seine ehrenamtliche Tätigkeit beim FC A-Stadt vermengt er mit dem Verwaltungsverhältnis in Bezug auf die Beklagte. So hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, mit einer Mitarbeiterin der Beklagten Bandenwerbung gemacht zu haben.

Wie sich aus den Unterlagen der Erstantragstellung ergibt, fehlte dem Kläger ganz offensichtlich ein Verständnis für Zahlen und Geldbeträge. Er gab seinerzeit im Rahmen der Unterkunftskosten zunächst Heizkosten von 4.096,60 EUR monatlich, Nebenkosten von 5.022,45 EUR monatlich und sonstige Wohnkosten von 618,25 EUR monatlich an. Diese völlig unrealistischen und nicht nachvollziehbaren Werte lassen erkennen, dass er nicht in der Lage war, richtige Angaben zu machen. Auch im Erörterungstermin hat er angegeben, von der Beklagten 10.000 EUR monatlich zu erhalten, was dem Grunde und vor allem auch der Höhe nach völlig abwegig ist. So kommt der Gutachter L. in seinem psychatrischen Gutachten im Betreuungsverfahren ebenfalls zu der Feststellung, der Kläger habe von Zahlen über 100 kaum Vorstellungen.

Es ist schließlich keinesfalls erkennbar, der Kläger habe im Rahmen der Antragstellungen für Leistungen im Erstattungszeitraum seine tatsächlichen Vermögenswerte verschweigen wollen. Im April 2005 nahm die Beklagte Kontoauszüge des Klägers zur Akte. Hieraus ergeben sich verschiedene Abbuchungen auf Sparverträge (4 x 25 EUR monatlich), zugunsten der A iHv 71,10 EUR sowie für eine FC A-Stadt-Sparkarte iHv 100 EUR zum 11.02.2005 und 01.03.2005 iHv 10 EUR. Hieraus hätte die Beklagte ohne weiteres erkennen können, dass weiteres Vermögen beim Kläger vorhanden gewesen ist. Auch im Rahmen eines Datenabgleichs am 12.12.2005 wurde der Beklagten ein Kapitalertrag für Zinsen iHv 44 EUR betreffend das Jahr 2004 bekannt. Dennoch hat die Beklagte trotz bestehender Amtsermittlungspflicht keine weiteren Nachforschungen angestellt. Es erscheint dem Senat auch glaubhaft, wenn der Kläger vorbringt, er habe bei seinen Vorsprachen immer Rücksäcke mit seinen Unterlagen dabei gehabt, die aber keiner habe anschauen wollen. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht widerlegt und vielmehr selbst im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2014 ausgeführt, man habe im Hinblick auf die Erwerbsbiographie nicht annehmen können, dass der Kläger über ein beträchtliches Vermögen verfügt hat. Offenbar hatte der Kläger schließlich subjektiv den Eindruck, die Beklagte habe alle für sie notwenigen Kenntnisse. So hat er in der mündlichen Verhandlung seine Wahrnehmung geschildert, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten habe ihm gesagt, es stehe alles im Computer. Der Kläger hat damit ganz offensichtlich darauf vertraut, seine Angaben zutreffend gemacht zu haben bzw dass andere Dinge mangels Relevanz nicht mitzuteilen gewesen waren.

Soweit der Kläger im Rahmen eines einer Weiterbewilligungsantrages für die Zeit ab Dezember 2011 offenbar geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt hat, bei denen Abbuchungen für die Sparkarte bei der H. nicht erkenntlich waren, könnte dies für die Fähigkeit des Klägers sprechen, erkennen zu können, dass sein Vermögen einer Leistungsbewilligung entgegenstehen würde. Dies könnte nahelegen, dass er bewusst sein Vermögen verschweigen wollte. Allerdings betrifft dies zum einen Leistungen, die ab Dezember 2011 beantragt wurden, also hier nicht streitgegenständlich sind. Zum anderen passt dies nicht in das Bild vom Kläger, das sich aus allen übrigen Vorgängen, die auch oben beschrieben worden sind, ergibt. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, er sei von einem Mitarbeiter der Beklagten auf die Möglichkeit der Schwärzung aufmerksam gemacht worden. Er hat dann lediglich dessen Anweisung befolgt. Unabhängig davon, ob der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung ggf in der Lage war, die Bedeutung zu erkennen, lässt dies nicht zwingend den Rückschluss auch für frühere Antragszeitpunkte zu. Zum anderen hat er dann wieder auf Nachfrage der Beklagten offensichtlich unumwunden die Existenz der Sparbücher zugegeben. Dass er selbst nach Ablehnung der Leistungsbewilligung ab Dezember 2011, die für jeden vernünftig denkenden Leistungsbezieher im Hinblick auf die Vermögenswerte nachvollziehbar ist, dennoch dagegen Widerspruch eingelegt und gegen den anschließenden Widerspruchsbescheid Klage erhoben hat, spricht ebenso wieder dafür, dass er schlicht nicht in der Lage war nachzuvollziehen, das Vorhandensein seines Vermögens könnte einer Hilfebedürftigkeit entgegen stehen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem psychatrischen Gutachten im Betreuungsverfahren, wonach nur vermutet werden könne, der Kläger habe den Besitz einer größeren Summe Geld als Erfolgserlebnis und Aufwertung der eigenen Person empfunden habe und nicht mehr darauf habe verzichten wollen. Hierbei handelt es sich nur um Mutmaßungen, für die es keine objektivierbaren Anhaltspunkte gibt. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, denn wie oben ausgeführt, war der Kläger jedenfalls nicht in der Lage, subjektiv die Bedeutung der Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Leistungsbezug zu erkennen und richtige Angaben hierzu zu machen.

Die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide kannte der Kläger nicht, auch bestand diesbezüglich keine Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Nach seiner subjektiven Einsichtsfähigkeit, die nach den obigen Ausführungen in Bezug auf die Beurteilung der Bedeutung seiner Vermögensverhältnisse für den Leistungsbezug nicht vorgelegen hat, konnte der Kläger zur Überzeugung des Senats für sich nicht erkennen, dass die Leistungsbewilligung zu Unrecht erfolgt ist. Die Gutgläubigkeit des Klägers wird dabei insbesondere durch das Verhalten der Beklagten gestützt, die trotz vorliegender Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögen in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen keine weiteren Ermittlungen angestellt hat und offensichtlich auch kein weiteres Interesse an den vom Kläger in Rucksäcken mitgebrachten Unterlagen im Rahmen der Leistungsbeantragung hatte, auch wenn es im Rahmen der Prüfung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf ein Verschulden der Beklagten ankommt.

Unerheblich ist schließlich, dass die Anwendung des § 44 SGB X dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg verhelfen soll, mithin im Zugunstenverfahren einem Betroffenen (nur) diejenige Leistung zu gewähren ist bzw - bei Ermessensentscheidungen - gewährt werden kann, die ihm nach materiellem Recht bei von Anfang an zutreffender Rechtsanwendung zugestanden hätte; eine dem materiellen Recht widersprechende Besserstellungen soll § 44 SGB X demgegenüber ausschließen (vgl dazu BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21). Dennoch ist § 44 SGB X auch im vorliegenden Fall der Rücknahme einer Leistungsbewilligung für die Vergangenheit anwendbar, wenn materiell auf die ursprünglich bewilligte Leistung zwar kein Anspruch bestanden hat, der Begünstigte jedoch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine rechtswidrig erlangte Leistung behalten darf (§§ 45, 48 SGB X). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Rücknahmevorschriften zum Ausdruck gebracht, dass er die Einräumung des Vertrauensschutzes bei Sachverhalten, die nicht dem Risiko- und Verantwortungsbereich des Begünstigten zuzurechnen sind, ebenfalls als Gebot der materiellen Gerechtigkeit ansieht, das dem in § 44 Abs. 1 SGB X verankerten und bei dessen unmittelbarer Anwendung zu beachtenden allgemeinen Gebot der materiellen Gerechtigkeit, über Sozialleistungen nur dann verfügen zu dürfen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des entsprechenden Leistungsgesetzes erfüllt sind, gleichrangig ist. Es kann daher eine Pflicht zur Rücknahme eines unter Verstoß gegen Vertrauensschutzvorschriften ergangenen, bestandskräftig gewordenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids nach § 44 SGB X nur in Fällen, in denen auch ein Anspruch auf die Sozialleistung bestanden hat, nicht erkannt werden. Die Vertrauensschutzvorschriften sind vielmehr ein eigenständiger, materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung (vgl dazu insgesamt BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 14/10 RKg 25/95 - SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 - mwN).

Ebenso ist der Bescheid vom 06.03.2013 in Bezug auf die nach § 50 SGB X geforderte Erstattung von erbrachtem Alg II iHv 50.059,85 EUR und die Erstattung von Versicherungsbeiträgen nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II iVm § 335 Abs. 1 und 5 SGB III iHv 15.319,12 EUR rechtswidrig, da eine Aufhebung der diesen Leistungen zugrunde liegenden Bewilligungsentscheidungen nicht in Betracht kam. Damit ist auch diese Entscheidung von der Beklagten nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.

Damit war die Berufung des Klägers begründet und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 zu verpflichten, den Bescheid vom 06.03.2013 zurückzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - L 11 AS 870/16 zitiert 26 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig

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Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: für de

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung


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Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - B 4 AS 57/15 R

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

2

Der erwerbsfähige, arbeitsuchende und hilfebedürftige Kläger bildete in dem streitigen Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2005 mit seiner Ehefrau und deren 1988, 1991, 1993 sowie 1995 geborenen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte bewilligte ihm und den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen in Höhe von 1222,49 Euro monatlich unter Berücksichtigung nur des Kindergeldes als Einkommen und Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 455,49 Euro (Bescheid vom 30.11.2004). Allerdings erzielte die Ehefrau seit Oktober 2004 aus einer Beschäftigung einen jeweils am 20. des Folgemonats ausgezahlten Arbeitslohn in Höhe von 800 Euro brutto bzw 509,18 Euro netto. Mit dem Änderungsbescheid vom 7.12.2004 rechnete der Beklagte das Einkommen der Ehefrau des Klägers an und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 nur noch 863,01 Euro monatlich.

3

Ab Januar 2005 erzielte die Ehefrau des Klägers zwar weiterhin ein Einkommen in Höhe von 800 Euro brutto, aber ein höheres Nettoeinkommen (517,20 Euro). Der letzte Zufluss von Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung erfolgte im April 2005. Mit dem als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 21.4.2005 hob der Beklagte die SGB II-Bewilligung betreffend den Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 in Höhe von 24,88 Euro teilweise auf und forderte diesen Betrag zurück, weil in der Einkommensbescheinigung der Ehefrau des Klägers vom 17.3.2005 ein höheres Nettoeinkommen nachgewiesen worden sei. In der Begründung des Bescheides ist weiter ausgeführt: "Der Betrag wird gegen Ihre Ansprüche auf Geldleistungen in voller Höhe aufgerechnet (§ 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I). Sie brauchen infolge der Aufrechnung den Betrag nicht zu überweisen. Falls von Ihnen noch zusätzliche Zahlungen bzw. später noch Zahlungen zu leisten sind, wird sich die Regionaldirektion mit Ihnen noch in Verbindung setzen." Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 21.4.2005 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2005 geringere SGB II-Leistungen in Höhe von 856,79 Euro und für Mai 2005 wiederum in Höhe von 1222,49 Euro. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen hob der Beklagte auf (Bescheid vom 21.4.2005). Den Erstattungsbetrag in Höhe von 24,88 Euro, der sich in der Summe aus der Differenz der Bewilligungsentscheidung vom 7.12.2004 und derjenigen vom 21.4.2005 ergab, hatte der Beklagte bereits vor Erlass des Bescheides vom 21.4.2005 in dem Zeitraum von Januar bis April 2005 mit monatlichen Teilbeträgen einbehalten.

4

Den Antrag des Klägers vom 30.9.2014, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.4.2005 und die dazu bereits ergangenen Änderungsbescheide aufzuheben, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 26.2.2015; Widerspruchsbescheid vom 2.4.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, der zu überprüfende Bescheid regele die Bewilligung von SGB II-Leistungen in dem Zeitraum von Januar bis April 2005, für den eine Nachzahlung gesetzlich ausgeschlossen sei. Wenn ein Überprüfungsantrag - wie hier - schlechterdings keine Auswirkungen haben könne, dürfe auf eine Sachprüfung verzichtet werden.

5

Das SG hat die Klage mit dem Antrag des Klägers, "den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.04.2005 idF des Überprüfungsbescheides vom 26.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2015, W 809/15 aufzuheben", abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei als reine Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Zwar liege ein zulässiger Überprüfungsantrag vor, weil ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid konkret benannt werde. Auch sei der Bescheid vom 21.4.2005 evident rechtswidrig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei und tatsächlich höhere Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien. Einer inhaltlichen Überprüfung stehe aber § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X entgegen. Der Kläger habe keine Sozialleistungen erstattet; vielmehr seien ihm auf der Grundlage des streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21.4.2005 von Januar bis April 2005 monatlich um 6,22 Euro verringerte Leistungen ausgezahlt worden als diese mit dem Bescheid vom 7.12.2004 bewilligt worden seien. Da durch die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21.4.2005 allein bereits einbehaltene Sozialleistungen ausgekehrt werden sollten, liege dies im unmittelbaren Anwendungsbereich der Regelung.

6

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 44 Abs 4 SGB X. Die Regelung finde auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide generell keine Anwendung. Dies habe das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 12.12.1996 (11 RAr 31/96) klargestellt. Derjenige, der eine Forderung bereits erfüllt habe, dürfe nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der noch keine Zahlungen geleistet habe. Es sei gleichgültig, ob die Forderung durch eigene Zahlung des Leistungsberechtigten oder "durch Aufrechnung mit den laufenden Leistungsansprüchen" erfolgt sei.

7

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. November 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2015 zu verpflichten, den Bescheid vom 21. April 2005 zurückzunehmen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Nach seinem Vortrag komme es für die Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X allein darauf an, welcher Leistungszeitraum überprüft werde. Nicht entscheidend sei, ob es sich bei der zur Überprüfung gestellten Entscheidung um eine Bewilligung oder Aufhebung von SGB II-Leistungen handele.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat konnte trotz fehlender Vertretung des Klägers im Termin vom 23.2.2017 (einseitig) mündlich verhandeln und entscheiden, weil er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 110 Abs 1 S 2 SGG).

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das SG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 21.4.2005 hat. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Überprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen noch zu erbringen sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Rücknahme des Bescheides vom 21.4.2005 - auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit - keine leistungsrechtlichen Auswirkungen mehr haben könnte.

12

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 26.2.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2015, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, den vom Kläger mit seinem Überprüfungsantrag vom 30.9.2014 in Bezug genommenen Bescheid vom 21.4.2005 zurückzunehmen. Ungeachtet der Bezeichnung des Bescheides vom 21.4.2005 als "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" sind dessen Inhalte und ist damit zugleich der Gegenstand des streitigen Überprüfungsverfahrens durch Auslegung zu ermitteln. In Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) kommt es auf den objektiven Sinngehalt ihrer Erklärung an, dh darauf, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste (stRspr; statt vieler BSG vom 10.7.2012 - B 13 R 85/11 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 14 RdNr 25). Die Auslegung im Einzelfall erfolgt unter Beachtung des "Empfängerhorizonts" eines verständigen Beteiligten, der die tatsächlichen Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18; zur Befugnis des Revisionsgerichts, das Vorliegen und den Inhalt von Verwaltungsakten selbstständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen, vgl nur BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 19/09 R - juris RdNr 21).

13

Als Regelungsinhalt des Bescheides vom 21.4.2005 sieht der Senat allein eine teilweise Aufhebung der bereits bewilligten SGB II-Leistungen für die Monate Januar bis April 2005. Aus der Bezugnahme des Beklagten auf die geänderten Nettoeinkünfte der Ehefrau in der Begründung des Bescheides vom 21.4.2005 ergibt sich, dass der SGB II-Bewilligungsbescheid vom 30.11.2004 idF des erstmals das Einkommen der Ehefrau berücksichtigenden Bescheides vom 7.12.2004 für die Monate Januar bis April 2005 teilweise rückwirkend wegen eines höheren Nettoeinkommens aufgehoben werden sollte. Bestätigt wird dies durch die am gleichen Tag erfolgte erneute Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Monate Januar bis April 2005 nur noch in Höhe von 856,79 Euro monatlich anstelle des im Ausgangsbescheid vom 7.12.2004 noch festgelegten monatlichen Betrags in Höhe von 863,01 Euro. Auch diesen Bescheid vom 21.4.2005 hatte der Kläger in seinen Überprüfungsantrag vom 30.9.2014 aufgenommen, indem er eine erneute Überprüfung auch der zu dem so bezeichneten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.4.2005 bereits ergangenen Änderungsbescheide begehrte.

14

Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 21.4.2005 formuliert hat, dass zu Unrecht gezahlte Leistungen von dem Kläger zu erstatten seien, liegt hierin keine Erstattungsforderung im Sinne einer weiteren eigenständigen Regelung. Nach § 31 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach seinen Ausführungen in dem Bescheid vom 21.4.2005 fordert der Beklagte keine Erstattung; vielmehr hat er zum Ausdruck gebracht, dass der aus seiner Sicht für den Zeitraum vom 1.1. bis 30.4.2005 zu Unrecht erbrachte Betrag nicht überwiesen werden müsse, weil dieser bereits "aufgerechnet" worden sei. In tatsächlicher Hinsicht war für den Kläger erkennbar, dass der Beklagte den überzahlten Betrag von 24,88 Euro bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheides vom 21.4.2005 in den Monaten Januar bis April 2005 einbehalten hatte.

15

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in den weiteren Formulierungen im Begründungsteil des Bescheides vom 21.4.2005 auch keine Aufrechnungserklärung iS des § 51 SGB I, sondern Informationen zu einer bereits vor Erlass des Aufhebungsbescheides durchgeführten Einbehaltung von bewilligten SGB II-Leistungen wegen der Erzielung höheren Einkommens durch die Ehefrau des Klägers in dem Zeitraum von Januar bis April 2005, allerdings auf unklarer rechtlicher Grundlage.

16

Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung des Bescheides vom 26.2.2015 idF des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2015, die Verpflichtungsklage auf die Rücknahme des zur Überprüfung gestellten Bescheides vom 21.4.2005. Dessen Rücknahme hätte - seine vom Kläger geltend gemachte Rechtswidrigkeit vorausgesetzt - zur Folge, dass die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung vom 30.11.2004 in der geänderten Fassung des Bescheides vom 7.12.2004 in vollem Umfang wiederhergestellt würde und der Kläger hieraus die Erbringung der einbehaltenen SGB II-Leistungen verlangen könnte. Unerheblich ist, dass er im Verfahren vor dem SG nicht ausdrücklich beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.4.2005 zurückzunehmen. Denn das Gericht entscheidet über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 SGG).

17

Von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu beachtende Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Für die von dem Kläger begehrte Rücknahme des Bescheides vom 21.4.2005 fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes iS des § 39 Abs 2 SGB X tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist(BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - SozR 4-1200 § 51 Nr 1 RdNr 20 mwN). Der Kläger kann (weiterhin) geltend machen, dass der Bescheid vom 21.4.2005 eine rechtsgestaltende Wirkung hat, weil mit ihm ein möglicher rechtlicher Grund für die weitere Einbehaltung bereits bewilligter Leistungen fortbesteht (vgl BSG vom 22.6.1994 - 10 RKg 32/93 - BSGE 74, 267 = SozR 3-1200 § 45 Nr 4 zur Verjährung von bescheidmäßig festgestellten Ansprüchen auf Sozialleistungen erst nach der insofern erforderlichen Verjährungseinrede mit Ermessenausübung seitens des Sozialleistungsträgers).

18

2. Die Revision ist unbegründet, weil das SG die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat (§ 170 Abs 1 S 2 SGG).

19

a) Zwar liegt entsprechend den Ausführungen des SG ein hinreichend konkretisierter Überprüfungsantrag iS des § 44 SGB X zugrunde.

20

Nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, bestimmt jedoch zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Insofern hat der Senat bereits entschieden, dass sich der Verwaltung aufgrund oder aus Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen muss, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = SozR 4-1300 § 44 Nr 28, RdNr 13 ff mwN; zuletzt BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 40 Nr 10 vorgesehen; vgl zu den Grenzen der Überprüfung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte: Voelzke/Hahn, SGb 2012, 685 ff).

21

Hier waren der Inhalt und der Umfang des Prüfauftrags für den Beklagten (noch) erkennbar, weil der Kläger den zu überprüfenden Bescheid konkret mit Datum sowie hinsichtlich des erfassten Zeitraums bezeichnet hat. Er hat eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet und mit seinem Widerspruch vorgetragen, dass aus dem Bescheid vom 21.4.2005 schon nicht hervorgehe, in welcher Höhe und von wem der Beklagte die Erstattung der Beträge verlange.

22

b) aa) Der Bescheid vom 26.2.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.4.2015 ist jedoch rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rücknahme des Bescheides vom 21.4.2005 im Überprüfungsverfahren. Unbesehen der vom SG angenommenen Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ist das erstinstanzliche Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Rücknahmeentscheidung schon deshalb nicht mehr zu treffen ist, weil eine Erbringung des einbehaltenen Betrags in Höhe von 24,88 Euro nicht mehr möglich ist.

23

Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 Abs 4 S 1 SGB X). Nach § 40 Abs 1 S 2 SGB II idF der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl I 850) gilt abweichend von § 40 Abs 1 S 1 SGB X die Regelung des § 44 Abs 4 S 1 SGB X zur rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein solcher von einem Jahr gilt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG hat die Verwaltung schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung keine Wirkungen mehr entfalten kann, also ausschließlich Leistungen für Zeiten betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallsfrist liegen. Die Unanwendbarkeit der Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X(BSG vom 4.2.1987 - 5a RKn 8/86 - BSGE 61, 154, 156 f = SozR 1300 § 48 Nr 32 S 99), also die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen, steht dann auch einer isolierten Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs 1 SGB X entgegen(BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 2 "Verfallklausel"; BSG vom 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29, RdNr 16; vgl aber auch BSG vom 21.3.2002 - B 7 AL 44/01 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119 = juris RdNr 26 mwN zur dennoch erforderlichen Überprüfung eines Sperrzeitbescheides trotz nicht mehr möglicher Erbringung von Arbeitslosenhilfe wegen dessen Bedeutung für eine spätere Erlöschensregelung). Die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialleistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind(BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - NZS 2013, 518). Der Senat hat bereits entschieden, dass dies in gleicher Weise bei der Verkürzung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach § 40 Abs 1 S 2 SGB X gilt, wenn der Antrag auf Rücknahme - wie vorliegend der Überprüfungsantrag vom 30.9.2014 - nach dem 31.3.2011 gestellt worden ist (Urteil des Senats vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - RdNr 16, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; vgl zum Asylbewerberleistungsrecht bereits: BSG vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/12 R - BSGE 114, 20 = SozR 4-3520 § 9 Nr 4, RdNr 10 ff). Die Übergangsregelung des § 77 Abs 13 SGB II, nach der § 40 Abs 1 S 2 SGB II nicht anwendbar ist auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis.

24

bb) Eine Fallgestaltung, in der die Nichterbringung von Sozialleistungen durch einen - ggf rechtswidrigen - Verwaltungsakt erfolgte, ist hier anzunehmen.

25

Die Regelung des § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X ist auf die Rücknahmeregelung des § 44 Abs 1 SGB X bezogen. Ihre Anwendbarkeit setzt daher voraus, dass infolge einer unrichtigen Entscheidung iS eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG vom 26.5.1987 - 4a RJ 49/86 - BSGE 62, 10, 13 = SozR 2200 § 1254 Nr 7 S 17; BSG vom 6.3.1991 - 9b RAr 7/90 - BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1 S 3 = juris RdNr 13; BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - BSGE 79, 177, 179 = SozR 3-1200 § 45 Nr 6 S 20). Dem Sozialleistungsempfänger kann die Vollzugsregelung daher nicht entgegengehalten werden, wenn eine Einbehaltung von Sozialleistungen ohne Rechtsgrundlage im Sinne eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes erfolgt (BSG vom 22.6.1994 - 10 RKg 32/93 - BSGE 74, 267, 268 = SozR 3-1200 § 45 Nr 4 S 11 zur Ablehnung einer analogen Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X als allgemeinen Rechtsgrundsatz außerhalb des Herstellungsanspruchs; aA wohl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, § 44 SGB X, RdNr 93, Stand August 2016, der eine Anwendbarkeit des § 44 Abs 4 SGB X auf sonstiges staatliches Handeln bejaht).

26

Zwar beruhte die unterbliebene Auszahlung der bindend bewilligten SGB II-Leistungen in dem streitigen Zeitraum von Januar bis April 2005 zunächst nicht auf einem Verwaltungsakt, sondern auf einem sonstigen (hoheitlichen) Handeln des Beklagten. Die verminderte tatsächliche Auszahlung des SGB II-Anspruchs in dem Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 war nicht durch einen vorangegangenen Aufhebungsbescheid bewirkt. Dennoch ist § 40 Abs 1 S 2 SGB II iVm § 44 Abs 4 SGB X auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar, weil ein enger rechtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Nichterbringung bereits bewilligter SGB II-Leistungen und dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 21.4.2005 besteht. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es, im konkreten Fall von einer Nichterbringung von Sozialleistungen auf der Grundlage eines ggf rechtswidrigen Verwaltungsaktes auszugehen.

27

Der enge rechtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Nichterbringung bereits bewilligter Sozialleistungen und dem Bescheid vom 21.4.2005 ergibt sich zunächst aus der vom Beklagten in der Begründung dieses zeitnah erlassenen Bescheides hergestellten Verbindung zwischen der Aufhebungsentscheidung und der nicht mehr geforderten Erstattung überzahlter Leistungen infolge einer bereits erfolgten "Aufrechnung". Zwar kann in den diesbezüglichen Erklärungen des Beklagten keine Aufrechnungsverfügung iS des § 31 SGB X gesehen werden. Eine Aufrechnung nach § 51 SGB I zielt nur auf zukünftig rechtsgestaltende Wirkungen, weil nur der künftige Auszahlungsanspruch hinsichtlich der bereits in einem Bewilligungsbescheid festgelegten Art und Weise seiner Erfüllung modifiziert und zum Erlöschen gebracht wird(vgl zur "objektiven Verrechnungslage" BSG vom 26.9.1991 - 4/1 RA 33/90 - BSGE 69, 238, 242 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 S 24 = juris RdNr 26; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 13/12 R - juris, RdNr 21 f; BSG vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - SozR 4-1200 § 51 Nr 1 RdNr 21). Derartige zukünftige Auswirkungen sollten von dem Bescheid vom 21.4.2005 jedoch nicht ausgehen.

28

Bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont könnte in dem Bescheid vom 21.4.2005 eine Aufhebung nach vorläufiger teilweiser Zahlungseinstellung gesehen werden. Hierzu bestimmt § 40 Abs 2 Nr 4 SGB II idF der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl I 850) iVm § 331 Abs 1 S 1 SGB III, dass die Agentur für Arbeit die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen kann, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Sozialleistungsträger die Zahlung nach dieser Regelung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen. Die vorläufig eingestellte laufende Leistung ist unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist (§ 40 Abs 2 Nr 4 SGB II iVm § 331 Abs 2 SGB III). Es kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser von dem Beklagten nicht in Bezug genommenen Regelungen zur vorläufigen Zahlungseinstellung vorliegen. Die Einbehaltungen der monatlichen Beträge in den Monaten Januar bis April 2005 und die teilweise rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsentscheidung stehen jedenfalls auch aus diesem Grund in einem engen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Für den Kläger war deutlich erkennbar, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 21.4.2005 nachträglich einen Rechtsgrund für die (weitere) Einbehaltung des aus seiner Sicht überzahlten Betrags schaffen wollte.

29

cc) Sind die vorläufig einbehaltenen SGB II-Leistungen demnach wegen des streitigen Bescheides vom 21.4.2005 nicht - nachträglich - ausgezahlt worden, sind Sozialleistungen auf der Grundlage einer ggf unrichtigen Verwaltungsentscheidung iS von § 44 Abs 1 SGB X und § 44 Abs 4 SGB X zu Unrecht nicht erbracht worden. Schon eine Rücknahmeentscheidung ist daher nicht mehr zu treffen (vgl zur - hier nicht - vorliegenden Konstellation der Einschränkung einer Überprüfbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte ohne unmittelbaren Bezug zur Nichterbringung von Sozialleistungen - dies umfasst auch Aufhebungs- und Erstattungsbescheide - mit Wirkung zum 1.1.2017 durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 ; vgl auch die Begründung des Ausschusses für Arbeit und Soziales in BT-Drucks 18/8909 S 33 mit Bezug auf die Entscheidungen des BSG vom 12.12.1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 Nr 19 und 13.2.2014 - B 4 AS 19/13 R - BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29).

30

Gegen die durch § 40 Abs 1 S 2 SGB II bewirkte Beschränkung rückwirkender Leistungserbringung bei Aufhebung eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 44 Abs 1 oder Abs 2 SGB X bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG verlangt nur die Erbringung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind (BVerfG Beschluss vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175, 223, 225 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135, 140). Die rückwirkende Erbringung (höherer) existenzsichernder Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Es lässt sich dem Grundgesetz keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt entnehmen, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (zur Verfassungsmäßigkeit der Vierjahresfrist des § 44 Abs 4 S 1 SGB X: BSG vom 23.7.1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 161 = SozR 1300 § 44 Nr 23; zur Jahresfrist bereits Urteil des Senat vom 12.10.2016 - B 4 AS 37/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 40 Nr 10 vorgesehen; s auch Aubel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 40 1. Überarbeitung RdNr 44).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet diejenige Stelle, an die die Beiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches gezahlt wurden, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; die Bezieherin oder der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit; § 5 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Fünften Buches gilt nicht. Werden die beiden Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Krankenkassen durchgeführt und wurden in dem Zeitraum, in dem die Versicherungsverhältnisse nebeneinander bestanden, Leistungen von der Krankenkasse erbracht, bei der die Bezieherin oder der Bezieher nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, so besteht kein Beitragserstattungsanspruch nach Satz 2. Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches) und das Bundesamt für Soziale Sicherung in seiner Funktion als Verwalter des Gesundheitsfonds können das Nähere über die Erstattung der Beiträge nach den Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundesagentur Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezuges an ein privates Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, übernommen hat.

(2) Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Übergangsgeld von einem nach § 251 Absatz 1 des Fünften Buches beitragspflichtigen Rehabilitationsträger gewährt worden ist, sind der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung oder vom Rehabilitationsträger zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden in den Fällen, in denen der oder dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zuerkannt wurde (§ 145 Absatz 3). Zu ersetzen sind

1.
vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten,
2.
vom Rehabilitationsträger der Betrag, den er als Krankenversicherungsbeitrag hätte leisten müssen, wenn die versicherte Person nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches versichert gewesen wäre.
Der Träger der Rentenversicherung und der Rehabilitationsträger sind nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die versicherte Person ist abgesehen von Satz 3 Nummer 1 nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung zu entrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur die im Falle des § 157 Absatz 3 geleisteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu ersetzen, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches.

(4) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 157 Absatz 3 eine andere Krankenkasse die Krankenversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die für das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht oder zu beanspruchen hat, so erstatten die Krankenkassen einander Beiträge und Leistungen wechselseitig.

(5) Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.