Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 762/14

published on 18/03/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 762/14
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Gericht

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Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 € monatlich rechnete er für die Monate Februar und Mai zusätzlich jeweils einen Betrag von 15,82 € als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Grundsteuer B) ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr, da die diesbezüglichen Abschlagszahlungen erst im Juli 2014 fällig seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wolle für die "Belastungen" monatlich 51 € berücksichtigt haben. Die Grundsteuerforderungen seien bereits vor Juli 2014 fällig. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 als unzulässig. Mit dem Änderungsbescheid sei lediglich eine Anpassung der Unterkunftskosten an die Fälligkeit der Grundsteuer B erfolgt. Die grundsätzliche Art der Unterkunftsgewährung sei bereits im Bescheid vom 11.12.2013 geregelt worden. Mit Änderungsbescheiden vom 06.02.2014 und 10.07.2014 bewilligte der Beklagte weitere Leistungen für Wasser und Kanal (Februar 2014: 7,20 €; März und Mai 2014: je 41 €) und Kaminkehrerkosten (Juni 2014: 74,22 €).

Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 Alg II. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 € monatlich wurden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2014 Müllgebühren iHv 115,32 € und Grundsteuer B iHv 63,28 €, im August 2014 Wasser und Kanal iHv 41 €, im Oktober 2014 Gebäudeversicherung iHv 119,31 € und im November 2014 Wasser und Kanal iHv 41 € berücksichtigt.

Bereits am 29.01.2014 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er wolle monatlich 51 € für seine Unkosten hinsichtlich Unterkunft und Heizung berücksichtigt haben. Bei der monatlichen Pauschale in dieser Höhe sei es auch 2013 nicht zu einer Überzahlung gekommen. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 ausgeführt, alle Unkosten wären mit 74,22 € monatlich im Jahr 2014 gedeckt. Bereits vom Beklagten erstattete Kosten seien insofern von der Gesamtsumme von 890,64 € abzuziehen und der Restbetrag bis Dezember 2014 zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Soweit eine grundsätzliche Entscheidung über die Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung begehrt werde, sei die Klage unzulässig. Hierüber habe der angefochtene Änderungsbescheid vom 18.12.2013 keine Regelung getroffen. Der diesbezügliche Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013 sei bestandskräftig. Die Bewilligung der für Februar und Mai 2014 berücksichtigten Grundsteuerzahlungen habe der Beklagte im Hinblick auf die mangelnde Fälligkeit zu Recht zurückgenommen. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zu verurteilen, für das Jahr 2014 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 890,64 € abzüglich bereits hierfür erbrachter Leistungen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands keinesfalls 750 € übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Die vom Kläger mit seiner vorliegenden Klage für 2014 begehrten Leistungen ergeben eine Summe von maximal 466,62 €. Dies folgt aus dem Schreiben vom 28.07.2014 an das SG, worin er zuletzt einen Gesamtbetrag von 890,64 € (74,22 € x 12 Monate) abzüglich der bereits vom Beklagten für Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbrachten Leistungen geltend gemacht hat. Im Zeitpunkt dieses Schreibens hatte der Beklagte diesbezüglich bereits folgende Leistungen bewilligt:

Monat 

        

 Betrag

        

Bedarf

        

Bescheidsdatum

Februar 2014

        

 7,20 €

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

März 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

Mai 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

Juni 2014

        

 74,22 €

        

Kaminkehrerkosten

        

10.07.2014

Juli 2014

        

 115,32 €

        

Müllgebühren

        

10.07.2014

        

        

63,28 €

        

Grundsteuer B

        

10.07.2014

August 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

10.07.2014

November 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

10.07.2014

Summe:

        

 424,02 €

        

        

        

        

Da die für Oktober 2014 berücksichtigten Kosten der Gebäudeversicherung iHv 119,31 € erst mit Änderungsbescheides vom 02.10.2014, mithin nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 17.09.2014, bewilligt worden sind, waren diese für den Klageantrag noch nicht maßgeblich. Die Beschwer des Klägers durch den Gerichtsbescheid des SG beträgt damit 466,62 € (890,64 € - 424,02 €).

Dieser Betrag, der höchstens die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2). Offengelassen werden kann insofern, ob der den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 regelnde Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zulässiger Streitgegenstand ist. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Änderungsbescheid vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014, in denen die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 erfolgte, wobei der Änderungsbescheid vom 18.12.2013 nicht nur eine Aufhebung der zunächst bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Februar und Mai 2014 darstellen dürfte, sondern der Beklagte damit wohl eine vollständig neue Leistungsbewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorgenommen hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann. Der Kläger hat vorliegend alleine Bedarfe für Unterkunft und Heizung das Jahr 2014 betreffend geltend gemacht.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.