Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2015 - L 11 AS 775/15 ER

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 02.11.2015 wird an das Sozialgericht Würzburg verwiesen.

Gründe

I. Streitig ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf den Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt und weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller (ASt) bezieht seit dem 01.01.2005 Alg II vom Antragsgegner (Ag). Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) i. H. v. 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Nach dem Verkauf einiger Grundstücke forderte der Ag den ASt mit Schreiben vom 05.04.2011 u. a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Mit „Zahlungsaufforderung“ vom 05.07.2012 stellte der Ag die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 i. H. v. 11.870,04 € gegenüber dem ASt fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der ASt bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch „gegen diesen Bescheid“ und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Ag wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Das SG hat die Klage des ASt dagegen, mit der zudem die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die „Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010“, die Zahlung von „Landratskosten“ in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt worden ist, mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12) abgewiesen. Dagegen hat der ASt Berufung beim LSG eingelegt (L 11 AS 152/14). Der Senat hat mit Beschluss vom 11.02.2015 das Begehren des ASt im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt und die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 18.03.2015 aufgehoben (L 11 AS 104/15). Im Übrigen hat der Senat mit weiterem Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) den Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen.

Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die monatliche Aufrechnung des Leistungsanspruchs mit der Darlehensrückforderung sowie die einstweilige Einstellung der Vollstreckung hatte das SG bereits mit Beschluss vom 22.02.2014 abgelehnt (S 15 AS 32/14 B ER). Eine dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14.07.2014 zurückgewiesen (L 11 AS 293/14 B ER).

Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der ASt die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten i. H. v. 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der ASt führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Den dagegen eingelegten Widerspruch verwarf der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte schließlich 19 € im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013. Für 2014 berücksichtigte der Ag keine Kosten für den Traktor. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 (S 15 AS 33/14) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 761/14) verworfen. Das im Berufungsverfahren gegenständliche Begehren von Leistungen für 2013 bis 2015 i. H. v. 19 € monatlich in Bezug auf die Traktorkosten führe nicht zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 €, es handele sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und die Berufung sei vom SG nicht zugelassen worden.

Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Ag Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung i. H. v. insgesamt 399,99 € monatlich rechnete er für die Monate Februar und Mai zusätzlich jeweils einen Betrag von 15,82 € als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Grundsteuer B) ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr, da die diesbezüglichen Abschlagszahlungen erst im Juli 2014 fällig seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der ASt „Belastungen“ von monatlich 51 € geltend machte, verwarf der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 als unzulässig. Mit Änderungsbescheiden vom 06.02.2014 und 10.07.2014 bewilligte der Ag weitere Leistungen für Wasser und Kanal (Februar 2014: 7,20 €; März und Mai 2014: je 41 €) und Kaminkehrerkosten (Juni 2014: 74,22 €). Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligte der Ag mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 Alg II. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung i. H. v. insgesamt 399,99 € monatlich wurden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2014 Müllgebühren i. H. v. 115,32 € und Grundsteuer B i. H. v. 63,28 €, im August 2014 Wasser und Kanal i. H. v. 41 €, im Oktober 2014 Gebäudeversicherung i. H. v. 119,31 € und im November 2014 Wasser und Kanal i. H. v. 41 € berücksichtigt. Die gegen den den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 erhobene Klage, mit dem der ASt zuletzt noch für das Jahr 2014 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung i. H. v. 890,64 € abzüglich bereits hierfür erbrachter Leistungen begehrt hatte, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 (S 15 AS 34/14) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 762/14) verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreite 750 € nicht, es handele sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und die Berufung sei vom SG nicht zugelassen worden.

Am 20.01.2014 wandte sich der ASt u. a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer „Verbuchung der Versicherungspflicht“ zur Rentenversicherung und der Zahlung von „Landkreiskostenzuschüssen“ i. H. v. 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 an den Ag. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Ag den Widerspruch wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist als unzulässig. Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (S 15 AS 35/14). Die Berufung hiergegen hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 763/14) zurückgewiesen. Die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, da das Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung habe.

Der ASt hat beim LSG die Wiederaufnahme der Verfahren L 11 AS 152/14 (bei SG: S 18 AS 665/12), L 11 AS 761/14 (bei SG: S 15 AS 33/14), L 11 AS 762/14 (bei SG: S 15 AS 34/14), L 11 AS 763/14 (bei SG: S 15 AS 35/14) und L 11 AS 293/14 B ER (bei SG: S 15 AS 32/14 ER) beantragt. Zudem hat er eine „einstweilige Anordnung“ beantragt. Die bisher nicht bezahlten Kosten seien nachzuzahlen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2014 - L 11 AS 178/14 ER; LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2006 - L 1 B 77/06 KR ER - juris; LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - L 16 AR 4/08 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 98 Rn. 2 m. w. N.). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.

Das LSG ist funktionell unzuständig. Die Beteiligten sind vor der Verweisung angehört worden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG kann eine einstweilige Anordnung vom Gericht der Hauptsache erlassen werden, welches das Gericht des ersten Rechtszuges ist und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Der ASt hat einstweiligen Rechtsschutz einerseits im Hinblick auf die Nachzahlung von Leistungen beantragt, die Gegenstand der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren L 11 AS 761/14 (bei SG: S 15 AS 33/14), L 11 AS 762/14 (bei SG: S 15 AS 34/14), L 11 AS 763/14 (bei SG: S 15 AS 35/14) und L 11 AS 293/14 B ER (bei SG: S 15 AS 32/14 ER) gewesen sind. Andererseits bezieht sich sein Antrag auf das Verfahren L 11 AS 152/14 (bei SG: S 18 AS 665/12), das vom Senat an das SG zurückverwiesen worden ist. Diese Verfahren sind damit aber allesamt nicht mehr beim LSG anhängig, weshalb eine Zuständigkeit des LSG für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht begründet ist. Ist ein Berufungsverfahren - wie vorliegend - nicht mehr beim LSG anhängig, ist wiederum das SG zuständig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 37).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem SG vorbehalten (§ 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; § 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 98


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 104/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 teilweise und der Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 ganz aufgehoben. II. Der Bekl

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 763/14

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zuglassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 762/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. März 2015 - L 11 AS 152/14

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Re

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 teilweise und der Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 ganz aufgehoben.

II. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Aufrechnung einer Darlehensrückzahlungsforderung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in B. (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen.

Zur Begründung seiner dagegen beim SG erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Streitig seien die vom Kläger sinngemäß beantragte Aufhebung der verfügten Aufrechnung mit der Forderung aus den darlehensweise gewährten Leistungen und die Niederschlagung der Rückforderungssumme. Der Beklagte habe zu Recht im Umfange von 10 % des maßgeblichen Regelbetrags aufgerechnet. Die seinerzeitige Gewährung des Alg II als Darlehen sei rechtskräftig festgestellt. Die Darlehensgewährung sei wegen der nicht sofort verwertbaren Grundstücke erfolgt, so dass vorliegend zwar die Spezialvorschrift des § 42a Abs 3 SGB II greife. Die Aufrechnung sei aber möglich, wenn mit dem Erlös aus dem Vermögensverkauf keine Rückführung des Darlehens vorgenommen werde. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, wenn der Leistungsbezug nicht mehr darlehensweise erfolge. Die Teilverwertung sei gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtliche Einschränkung, dass aufgrund des Wortlautes "soll" in § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger getroffen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, da sonst ein Leistungsempfänger auf Dauer die Rückführung erbrachter Darlehen vereiteln könne. Die Höhe der Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Damit sei weiterhin das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger habe es in der Hand, die Aufrechnung durch Begleichung der Rückforderungssumme, zB durch Gelder aus dem weiteren Verkauf seines Vermögens jederzeit zu beenden. Zwingende Gründe für eine Niederschlagung der Forderung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt. Die weiteren Begehren sind Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 152/14 geblieben. Der Kläger hat insbesondere ausgeführt, sein Vermögen sei seinerzeit völlig falsch bewertet worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 teilweise und den Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 ganz aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 zu Unrecht abgewiesen. Dieser ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren allein die (vom Verfahren L 11 AS 152/14 abgetrennte) Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012, mit dem dieser die Aufrechnung der Forderung aus dem mit Schreiben vom 05.07.2012 fällig gestellten Darlehen im Umfang von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes ab 01.08.2012 erklärt hat. Keine eigenständige Regelungswirkung hat insofern der Bescheid vom 09.01.2014, mit dem der Beklagte die - zuvor im Hinblick auf das Klageverfahren ausgesetzte - Aufrechnung nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 20.12.2013 wieder aufgenommen hat. Insofern wurde darin auch auf den "Vollzug" der Entscheidung des SG verwiesen. Er folgt dem Schicksal des Aufrechnungsbescheides vom 23.07.2012 und wird durch dessen Aufhebung gegenstandslos.

Der Beklagte hat vorliegend zu Unrecht mit dem Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 die Aufrechnung des Anspruchs auf Alg II im Umfange von 37,40 € monatlich mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch ab dem 01.08.2012 erklärt.

Nach § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II idF der des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl I 453) sind Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe fällig. Dies entspricht auch dem Hinweis in den Darlehensbewilligungsbescheiden des Beklagten für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010. Der Gesetzgeber hat für die zum 01.04.2011 in Kraft getretene Regelung des § 42a SGB II im Rahmen des § 77 SGB II und auch sonst keine Übergangsregelung getroffen, weshalb die Rückzahlungsmodalitäten des § 42a Abs 2 bis 6 SGB II zwingend auch für laufende, vor dem 01.04.2011 vergebene Darlehen gelten (vgl Bittner in jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 42a Rn 57; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 02/2012, § 42a Rn 264). Die dem Kläger gewährten Darlehen wurden aufgrund von § 23 Abs 5 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 (BGBl I 558) erbracht, der der Neufassung des § 24 Abs 5 SGB II entspricht.

Es kann dahinstehen, ob die sofortige Fälligkeit des Darlehens in voller Höhe bereits eingetreten ist, obwohl nur ein Teil der bei der Darlehensgewährung in Bezug genommenen Grundstücke verwertet worden sind, denn vorliegend hätte anstelle der vom Beklagten per Verwaltungsakt erklärten Aufrechnung iHv monatlich 37,40 € nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem Kläger geschlossen werden müssen. Sofern der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42a Abs 3 Satz 2 SGB II). Mit einer solchen Vereinbarung kann es dem Darlehensnehmer ermöglicht werden, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen, und er kann damit vor der sofortigen Beitreibung der Forderung geschützt werden (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs 17/3404 S 116; vgl dazu auch Greiser in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 42a Rn 32; Hengelhaupt aaO Rn 232). Da der Gesetzgeber vorliegend für die Rückzahlung von fällig gewordenen Darlehen, die wegen eines vorübergehend nicht verwertbaren Vermögensgegenstand gewährt worden sind, mit § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Sonderregelung geschaffen hat, kommt der Rückgriff auf die allgemeine Aufrechnungsmöglichkeit bei anderen Darlehen nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nicht in Betracht (vgl dazu Bittner aaO Rn 42; Hengelhaupt aaO Rn 35 und 207). Insofern ging auch der Gesetzgeber von einer Sonderbestimmung in § 42a Abs 3 SGB II aus (BT-Drs 17/3404 S 116). Eine Beschränkung des Erfordernisses einer (vorrangigen) Vereinbarung über die Rückzahlung auf Fälle, bei denen auch nach Verwertung weiterhin die laufenden Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II erbracht werden, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem gesetzgeberischen Willen entnommen werden. Allenfalls dann, wenn eine Vereinbarung scheitern sollte, käme gegebenenfalls eine einseitige Aufrechnungserklärung des Beklagten in Betracht (vgl dazu Bender in Gagel, SGB II, Stand 12/2013, § 42a Rn 33). Dass der Beklagte den Verkaufserlös bislang nicht erhalten und er offenbar auch dem Kläger gar nicht selbst zugeflossen ist, liegt daran, dass es der Beklagte versäumt hat, von den Sicherungsmöglichkeiten in § 23 Abs 5 Satz 2 SGB II aF Gebrauch zu machen. Das Erfordernis des Abschlusses einer Vereinbarung bezieht sich auf den "ausstehenden" Betrag (so der Wortlaut von § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II), so dass sich dieses vorliegend auf den gesamten geschuldeten Darlehensbetrag erstreckt.

Es ist auch nicht das Vorliegen eines besonderen Falles erkennbar, der ein Abweichen vom Erfordernis einer Vereinbarung rechtfertigt. Vielmehr spricht gerade die Dauerhaftigkeit der Aufrechnung im Umfange von 10 vom Hundert der jeweils maßgebenden Regelbedarfshöhe, die sich aus der Höhe der Darlehensforderung von über 11.000 € und dem Lebensalter des Klägers ergibt, für eine Vereinbarung, die von der Regelung des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II abweicht (zu Zweifeln an der verfassungsmäßigen Zulässigkeit einer dauerhaften Leistungsminderung: Hengelhaupt aaO Rn 24; Conradis in Münder, SGB II, 5. Auflage 2013, § 42a Rn 17). Im Rahmen einer insofern zu treffenden und in der Rückzahlungsvereinbarung zu dokumentierenden Ermessensentscheidung hat der Beklagte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu berücksichtigen (vgl dazu Hengelhaupt aaO Rn 236).

Da der Beklagte bislang keinen Versuch unternommen hat, mit dem Kläger eine Vereinbarung nach § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II abzuschließen, ist eine einseitige Aufrechnungserklärung durch Verwaltungsakt, wie sie im Bescheid vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 vorgenommen worden ist, rechtswidrig. Der Bescheid und der Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013, soweit er diesen Gegenstand betroffen hat, waren damit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind der Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet. Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (L 11 AS 763/14). Hiergegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung (L 11 AS 763/14) eingelegt.

Zur Begründung seiner gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Streitig seien die vom Kläger sinngemäß beantragte Aufhebung der verfügten Aufrechnung mit der Forderung aus den darlehensweise gewährten Leistungen und die Niederschlagung der Rückforderungssumme. Der Beklagte habe zu Recht im Umfange von 10 % des maßgeblichen Regelbetrags aufgerechnet. Die seinerzeitige Gewährung des Alg II als Darlehen sei rechtskräftig festgestellt. Die Darlehensgewährung sei wegen der nicht sofort verwertbaren Grundstücke erfolgt, so dass vorliegend zwar die Spezialvorschrift des § 42a Abs 3 SGB II greife. Die Aufrechnung sei aber möglich, wenn mit dem Erlös aus dem Vermögensverkauf keine Rückführung des Darlehens vorgenommen werde. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, wenn der Leistungsbezug nicht mehr darlehensweise erfolge. Die Teilverwertung sei gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtliche Einschränkung, dass aufgrund des Wortlautes "soll" in § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger getroffen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, da sonst ein Leistungsempfänger auf Dauer die Rückführung erbrachter Darlehen vereiteln könne. Die Höhe der Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Damit sei weiterhin das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger habe es in der Hand, die Aufrechnung durch Begleichung der Rückforderungssumme, zB durch Gelder aus dem weiteren Verkauf seines Vermögens jederzeit zu beenden. Zwingende Gründe für eine Niederschlagung der Forderung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Das SG habe nicht über alle seine Anträge entschieden, ihm sei es um alle Begehren aus seiner Klageschrift und die in Bezug genommenen Punkte des Widerspruchsschreibens vom 07.08.2012 gegangen. Gegebenenfalls müsse das SG nach einer Zurückverweisung noch hierüber entscheiden. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt (L 11 AS 104/15).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet. Das SG hat vorliegend verfahrensfehlerhaft nicht über alle vom Kläger geltend gemachten Verfahrensgenstände entschieden.

Mit seiner Klage beim SG vom 29.01.2014 hat der Kläger einerseits Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 erhoben. Hierüber hat das SG auch entschieden. Diese Klage ist Gegenstand des insofern abgetrennten Verfahrens L 11 AS 104/15. Daneben hat der Kläger aber auch die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum "2008/2010" sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Dies folgt einerseits bereits direkt aus der Klageschrift, andererseits aus der dortigen Bezugnahme auf ein Widerspruchsschreiben vom 07.08.2012. Ohne weitere Prüfung, ob u.a. der Beklagte insofern überhaupt passivlegitimiert ist, hat das SG einen Anspruch auf Erlass bzw. Niederschlagung der Forderung verneint, über die weiteren Begehren aber in der Sache nicht entschieden.

Unter Auslegung seines Begehrens geht es dem Kläger um die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt. Soweit er bezüglich der Zahlungszeiträume "2008/2010" angibt, folgt aus dem Zusammenhang mit den Zeiten der lediglich darlehensweisen Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherung und dem Wegfall der Gewährung von Rentenbeiträgen während der lediglich darlehensweisen Leistungsgewährung, dass damit die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 gemeint sein soll, mithin nach "2008" bis einschließlich "2010". Bei den "Landratskosten" von 1.440 € handelt es sich unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 05.04.2011, worin er den Beklagten u.a. aufgefordert hat, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen, und den darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 um einen geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung für Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 60 € monatlich. Hieraus folgt der geltend gemachte Betrag iHv 1.440 € (24 x 60 €).

Damit hat das SG zu Unrecht über wesentliche Teile des Streitgegenstandes in der Sache nicht entschieden. Dies stellt zudem einen Verfahrensfehler dar. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG versäumt, weil es nicht über alle aus dem vom Kläger vorgebrachten Begehren folgenden Klageanträge (zur Auslegung vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn 3) entschieden hat. Da bereits in dem vom SG im Tatbestand formulierten Klageantrag - als angeblich vom Kläger sinngemäß gestellt - die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt nicht genannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das SG nur versehentlich hierüber nicht entschieden hat (vgl dazu Keller aaO § 123 Rn 6 und § 140 Rn 2c).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 war deshalb vorliegend teilweise aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG). Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei wird das SG dann auch prüfen müssen, welche Behörde für die Frage eines Erlasses bzw. Niederschlagung der Forderung zuständig wäre, da diesbezüglich auch die BA als Vollstreckungsanordnungsbehörde in Betracht kommen könnte (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris). Ebenso wird hinsichtlich der Heizkosten aufzuklären sein, inwieweit hier das Schreiben des Klägers vom 05.04.2011 gegebenenfalls als Überprüfungsantrag ausgelegt werden kann, hierüber vom Beklagten bereits verbeschieden worden ist und ob ein solcher zulässig und begründet wäre.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn 2a).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Im Rahmen seines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.01.2013 gab er u.a. an, es würden Kosten für seinen Traktor "2012/2013" iHv 49,03 € anfallen. Insofern wurde eine Beitragsrechnung für eine entsprechende Kraftfahrtversicherung vorgelegt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.12.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2013 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 iHv 435,87 € monatlich, vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 iHv 405 € und vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 iHv 435,87 €. Bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden dabei keine Aufwendungen für den Traktor berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2013 wurden zudem für den Kauf von Briketts 20,85 € bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 wurde dem Kläger Alg II iHv 435,87 € monatlich und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 iHv 442,90 € monatlich jeweils ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den Traktor bewilligt (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013). Für die Abnahme eines neuen Ofens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2013 weitere 67,50 € und in Bezug auf eine Kaminkehrerrechnung vom 15.07.2013 weitere 23,46 € (Bescheid vom 11.11.2013).

Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten iHv 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der Beklagte führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit einem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, der Traktor werde zum Betrieb der Säge und zum Holztransport benötigt. Es seien 226,98 € für 2013 und 200 € für 2014 zu übernehmen. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Bei dem angefochtenen Schreiben habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt. Es sei nur die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte schließlich 19 € im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013.

Mit Bescheid vom 11.12.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 jeweils ohne Berücksichtigung von Kosten im Hinblick auf den Traktor. Dies gelte auch für die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er begehre die Erstattung der für 2013 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Traktor iHv insgesamt 328,26 €. Für 2014 werde ein gesonderter Antrag beim Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat der Kläger dann sowohl für 2013 als auch für 2014 jeweils 337 € für seine im Zusammenhang mit dem Traktor entstandenen Unkosten geltend gemacht. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 eine Aufstellung verschiedener Kosten vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Da es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2013 um keinen Verwaltungsakt handele, sei die Klage unzulässig. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begehre mit seiner Berufung Traktorkosten für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils iHv 19 € monatlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 aufzuheben und den Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 zur Zahlung von 19 € monatlich in Bezug auf die Traktorkosten zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins am 10.02.2015 klargestellt, ihm gehe es bei seiner Berufung über die im Zusammenhang mit dem Traktor angefallenen Kosten von 19 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 684 € (36 x 19 €). Dieser Betrag, der die maximale Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Es kann dahinstehen, dass der Kläger die Kosten für 2015 erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat und diese bei der Berechnung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen wären. Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergibt. Zwar macht der Kläger vorliegend Kosten für die Jahre 2013 bis 2015 geltend, mithin für über ein Jahr, es handelt sich jedoch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen iSv § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.

Wiederkehrende und laufende Leistung haben die Wiederholung, die Gleichartigkeit und den Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam und beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt, auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Alleine ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird durch die Regelung des § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt, geschaffen und auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt. Dies ist im Ziel des SGB II begründet, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Alg II (als rentenähnliches Recht) nur als Ausnahme gesehen wird (vgl dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - mwN - juris).

Vorliegend sind verschiedene Bewilligungsabschnitte in Streit. So hat der Beklagte dem Kläger jeweils für die Zeiträume 01.01.2013 bis 30.06.2013 (Bescheid vom 14.12.2012 idF des Änderungsbescheides vom 18.03.2013), 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013), 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014), 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014) und 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014) Alg II bewilligt. Für den Bewilligungsabschnitt ab 01.07.2015 (bis 31.12.2015) liegt noch kein Bescheid vor. Die geltende gemachten Kosten für den Traktor in all diesen Bewilligungsabschnitte stellen grundsätzlich isolierte Streitgegenstände dar (vgl zur fehlenden Anwendbarkeit des § 96 SGG auf nachfolgende Bewilligungsabschnitte: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 5/06 R - juris; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - juris), die der Kläger mit einer objektiven Klagehäufung verbunden hat, wobei die beiden Bewilligungsabschnitte 2015 erst im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG) geltend gemacht worden sind.

Für die Frage, ob wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, kommt eine Addition dieser Streitgegenstände nicht in Betracht (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 SO 3177/13 - juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - juris; dagegen offenbar Thüringer LSG, Urteil vom 10.01.2013 - L 9 AS 831/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008 - L 11 AS 35/07 - juris). Anders als beispielsweise im Rahmen von Kassenhonorarstreitigkeiten (vgl BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), beim Übergangsgeld (vgl BSG, Urteil vom 22.03.1989 - 7 RAr 106/88 - juris) oder bei einem Sperrzeittatbestand mit Erlöschen der Arbeitslosenhilfe (vgl BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 7 Rar 70/81 - juris) handelt es sich beim Alg II hinsichtlich verschiedener Bewilligungsabschnitte um zwei oder mehrere materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche, die im Streit stehen. So folgt aus § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II, dass der Bewilligungsabschnitt regelmäßig sechs Monate dauert und nur ausnahmsweise auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Darüber hinaus ist für jeden Bewilligungsabschnitt nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II jeweils ein eigener Antrag zu stellen. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist insofern für jeden Monat eines Bewilligungsabschnittes vorzunehmen. Die Leistungshöhe ist dabei nicht selten uneinheitlich. So wäre im Falle des Klägers beispielsweise jeweils im Einzelnen zu prüfen, wann im Zusammenhang mit seinen Unterkunfts- und Heizkosten der jeweilige Bedarf anfällt. Es gibt kein einheitliches Stammrecht, auf das eine dauerhafte Leistungsgewährung zurückgeführt werden kann. Konstitutiv ist vielmehr die Antragstellung (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris). Das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der sich hieraus ergebende Anspruch auf Alg II beschränkt sich damit auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris). Dies rechtfertigt insbesondere auch eine abweichende Handhabung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (so bereits für die analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II verneinend: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 1 = BSGE 97, 242). Anders als bei Kassenhonorarstreitigkeiten, bei denen im Hinblick auf das durch den Ersatzkassenvertrag begründete Abrechnungsverhältnis ein gleicher Entstehungsgrund vorliegt (so BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), fehlt es an einem über den einzelnen Bewilligungsabschnitt hinausgehenden Rechtsverhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem.

Im Übrigen geht es dem Kläger um die Aufwendungen für den Betrieb seines Traktors, mit dem er sich das für seine Heizung notwendige Holz beschafft bzw. verarbeitet. Anspruchserhöhend sind die entsprechenden Kosten jeweils in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie entstehen, also beispielsweise der Traktor betankt wird, die Versicherung oder der TÜV fällig oder eine Reparatur notwendig ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 58/0AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - juris). Ob dies der Annahme von wiederkehrenden oder laufenden Leistungen auch dann entgegensteht, wenn der Kläger eine monatliche Pauschale geltend macht, kann nach obigen Ausführungen dahinstehen.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist jedoch anzuführen, dass - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine Klage gegen das Schreiben vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 unzulässig ist, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt hat. Dies wäre vorliegend aber nach § 54 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung.

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 € monatlich rechnete er für die Monate Februar und Mai zusätzlich jeweils einen Betrag von 15,82 € als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Grundsteuer B) ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr, da die diesbezüglichen Abschlagszahlungen erst im Juli 2014 fällig seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wolle für die "Belastungen" monatlich 51 € berücksichtigt haben. Die Grundsteuerforderungen seien bereits vor Juli 2014 fällig. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 als unzulässig. Mit dem Änderungsbescheid sei lediglich eine Anpassung der Unterkunftskosten an die Fälligkeit der Grundsteuer B erfolgt. Die grundsätzliche Art der Unterkunftsgewährung sei bereits im Bescheid vom 11.12.2013 geregelt worden. Mit Änderungsbescheiden vom 06.02.2014 und 10.07.2014 bewilligte der Beklagte weitere Leistungen für Wasser und Kanal (Februar 2014: 7,20 €; März und Mai 2014: je 41 €) und Kaminkehrerkosten (Juni 2014: 74,22 €).

Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 Alg II. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 € monatlich wurden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2014 Müllgebühren iHv 115,32 € und Grundsteuer B iHv 63,28 €, im August 2014 Wasser und Kanal iHv 41 €, im Oktober 2014 Gebäudeversicherung iHv 119,31 € und im November 2014 Wasser und Kanal iHv 41 € berücksichtigt.

Bereits am 29.01.2014 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er wolle monatlich 51 € für seine Unkosten hinsichtlich Unterkunft und Heizung berücksichtigt haben. Bei der monatlichen Pauschale in dieser Höhe sei es auch 2013 nicht zu einer Überzahlung gekommen. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 ausgeführt, alle Unkosten wären mit 74,22 € monatlich im Jahr 2014 gedeckt. Bereits vom Beklagten erstattete Kosten seien insofern von der Gesamtsumme von 890,64 € abzuziehen und der Restbetrag bis Dezember 2014 zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Soweit eine grundsätzliche Entscheidung über die Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung begehrt werde, sei die Klage unzulässig. Hierüber habe der angefochtene Änderungsbescheid vom 18.12.2013 keine Regelung getroffen. Der diesbezügliche Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013 sei bestandskräftig. Die Bewilligung der für Februar und Mai 2014 berücksichtigten Grundsteuerzahlungen habe der Beklagte im Hinblick auf die mangelnde Fälligkeit zu Recht zurückgenommen. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zu verurteilen, für das Jahr 2014 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 890,64 € abzüglich bereits hierfür erbrachter Leistungen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands keinesfalls 750 € übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Die vom Kläger mit seiner vorliegenden Klage für 2014 begehrten Leistungen ergeben eine Summe von maximal 466,62 €. Dies folgt aus dem Schreiben vom 28.07.2014 an das SG, worin er zuletzt einen Gesamtbetrag von 890,64 € (74,22 € x 12 Monate) abzüglich der bereits vom Beklagten für Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbrachten Leistungen geltend gemacht hat. Im Zeitpunkt dieses Schreibens hatte der Beklagte diesbezüglich bereits folgende Leistungen bewilligt:

Monat 

        

 Betrag

        

Bedarf

        

Bescheidsdatum

Februar 2014

        

 7,20 €

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

März 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

Mai 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

Juni 2014

        

 74,22 €

        

Kaminkehrerkosten

        

10.07.2014

Juli 2014

        

 115,32 €

        

Müllgebühren

        

10.07.2014

        

        

63,28 €

        

Grundsteuer B

        

10.07.2014

August 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

10.07.2014

November 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

10.07.2014

Summe:

        

 424,02 €

        

        

        

        

Da die für Oktober 2014 berücksichtigten Kosten der Gebäudeversicherung iHv 119,31 € erst mit Änderungsbescheides vom 02.10.2014, mithin nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 17.09.2014, bewilligt worden sind, waren diese für den Klageantrag noch nicht maßgeblich. Die Beschwer des Klägers durch den Gerichtsbescheid des SG beträgt damit 466,62 € (890,64 € - 424,02 €).

Dieser Betrag, der höchstens die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2). Offengelassen werden kann insofern, ob der den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 regelnde Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zulässiger Streitgegenstand ist. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Änderungsbescheid vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014, in denen die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 erfolgte, wobei der Änderungsbescheid vom 18.12.2013 nicht nur eine Aufhebung der zunächst bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Februar und Mai 2014 darstellen dürfte, sondern der Beklagte damit wohl eine vollständig neue Leistungsbewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorgenommen hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann. Der Kläger hat vorliegend alleine Bedarfe für Unterkunft und Heizung das Jahr 2014 betreffend geltend gemacht.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zuglassen.

Tatbestand

Streitig sind die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2009 und 2010.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen. Eine dagegen beim SG erhobene Klage (S 18 AS 665/12), mit der der Kläger u.a. auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungszeiten für 2009 und 2010 sowie "Landratskosten" iHv 1.440 € für 2009 und 2010 geltend gemacht hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Über die genannten Begehren hat es dabei aber in der Sache nicht entschieden. Die dagegen gerichtete Berufung wird beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 11 AS 152/14 geführt.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 erneut an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet.

Dagegen hat der Kläger am 29.01.2014 beim SG Klage erhoben. Die Frage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Rentenversicherungspflicht für die Jahre 2009 und 2010 seien bereits Hauptklagepunkte einer Klage in der 18. Kammer des SG gewesen, aber nicht behandelt worden. Es habe keine ordnungsgemäße Anmeldung und Verbuchung bei den Versicherungen gegeben. Zudem seien für 2009 und 2010 monatlich 60 € (insgesamt 1.440 €) "Landkreiszulagen" zu zahlen. Die gesetzlichen Fristen habe er eingehalten, eine Verfristung sei nicht eingetreten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Diese sei im Hinblick darauf, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 für die Beteiligten nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden sei, unzulässig. Weitere Klagebegehren könnten dem ungeordneten und teilweise kryptischen Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden und seien im Übrigen mangels Vorliegen entsprechender Verwaltungsentscheidungen in Form von Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden unzulässig.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Beklagte habe die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für 2009 und 2010 an den Rentenversicherungsträger zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, dass für die Jahre 2009 und 2010 die Beitragszahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung richtig verbucht werden. Er habe sich in dieser Zeit freiwillig versichern müssen und Beiträge bezahlt, für die ihn der Beklagte dann später Darlehen gezahlt habe. Es könne nicht sein, dass der Beklagte die Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die als Darlehen gewährt worden seien, zurückfordere. Schließlich gehe es ihm um eine "Landkreiszulage" für die Jahre 2009 und 2010 von monatlich 60,00 € = 1.440,00 €, wie er es auch schon im Verfahren S 18 AS 665/12 geltend gemacht habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und den Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in Bezug auf die Rückforderung des für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2009 und 2010 gewährten Darlehens aufzuheben sowie darüber hinaus den Beklagten zur Gewährung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Jahre 2009 und 2010 und zur Zahlung einer "Landkreiszulage" für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 1.440 € zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat lediglich im Ergebnis zutreffend die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Sie ist im Hinblick auf eine bereits entgegenstehende Rechtshängigkeit der Streitgegenstände unzulässig.

Der Kläger hat bereits mit seiner Klage vom 16.10.2012 (S 18 AS 665/12) die "Übernahme der Versicherungspflichten" zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Jahre 2009 und 2010 geltend gemacht. Dies gilt ebenso für die "Landkreiskosten" von 60 € monatlich für die Jahre 2009 und 2010 (mithin insgesamt 1.440 €). Damit waren diese Streitgegenstände bereits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens rechtshängig (nach dem Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 18 AS 665/12 vom 20.12.2013 in dem sich diesbezüglich anschließenden Berufungsverfahren L 11 AS 152/14), als der Kläger erneut diese Begehren mit seiner Klage vom 29.01.2014 beim SG geltend gemacht hat. So hat er in der Klage auch darauf verwiesen, dass diese Begehren "Hauptpunkte" seiner Klage in der 18. Kammer des SG gewesen und bislang nicht behandelt worden sind. Dies hat der Kläger auch im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Bayerischen Landessozialgericht am 10.02.2015 ausgeführt.

Damit war zum Zeitpunkt der erneuten Klageerhebung am 29.01.2014 die Rechtshängigkeit der ersten Klage (S 18 AS 665/12) mit den hier geltend gemachten Streitgegenständen noch nicht beendet. Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist aber während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl auch Beschluss des Senates vom 20.06.2013 - L 11 AS 294/13 B ER - juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Rn 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Anträge unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzziels unterscheiden. Letztlich will der Kläger das ihm für die Kranken- und Pflegeversicherung gewährte Darlehen nicht zurückzahlen, weil er der Meinung ist, er hätte sich in den Jahren 2009 und 2010 nicht freiwillig gesetzlich versichern müssen, sondern der Beklagte hätte die "Pflichtversicherung" veranlassen müssen, wie sie bei einer zuschussweisen Leistungsgewährung erfolgt wäre. Ebenso möchte er für die Jahre 2009 und 2010 die Abführung von Rentenbeiträgen durch den Beklagten an die Rentenversicherung und weitere Leistungen iHv monatlich 60 € für die Jahre 2009 und 2010. Unter diese das Rechtsschutzziel des Klägers beachtenden Auslegung seiner Klagebegehren ergibt sich für das vorliegende Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (jetzt Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung.

Damit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind der Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet. Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (L 11 AS 763/14). Hiergegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung (L 11 AS 763/14) eingelegt.

Zur Begründung seiner gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Streitig seien die vom Kläger sinngemäß beantragte Aufhebung der verfügten Aufrechnung mit der Forderung aus den darlehensweise gewährten Leistungen und die Niederschlagung der Rückforderungssumme. Der Beklagte habe zu Recht im Umfange von 10 % des maßgeblichen Regelbetrags aufgerechnet. Die seinerzeitige Gewährung des Alg II als Darlehen sei rechtskräftig festgestellt. Die Darlehensgewährung sei wegen der nicht sofort verwertbaren Grundstücke erfolgt, so dass vorliegend zwar die Spezialvorschrift des § 42a Abs 3 SGB II greife. Die Aufrechnung sei aber möglich, wenn mit dem Erlös aus dem Vermögensverkauf keine Rückführung des Darlehens vorgenommen werde. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, wenn der Leistungsbezug nicht mehr darlehensweise erfolge. Die Teilverwertung sei gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtliche Einschränkung, dass aufgrund des Wortlautes "soll" in § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger getroffen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, da sonst ein Leistungsempfänger auf Dauer die Rückführung erbrachter Darlehen vereiteln könne. Die Höhe der Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Damit sei weiterhin das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger habe es in der Hand, die Aufrechnung durch Begleichung der Rückforderungssumme, zB durch Gelder aus dem weiteren Verkauf seines Vermögens jederzeit zu beenden. Zwingende Gründe für eine Niederschlagung der Forderung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Das SG habe nicht über alle seine Anträge entschieden, ihm sei es um alle Begehren aus seiner Klageschrift und die in Bezug genommenen Punkte des Widerspruchsschreibens vom 07.08.2012 gegangen. Gegebenenfalls müsse das SG nach einer Zurückverweisung noch hierüber entscheiden. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt (L 11 AS 104/15).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet. Das SG hat vorliegend verfahrensfehlerhaft nicht über alle vom Kläger geltend gemachten Verfahrensgenstände entschieden.

Mit seiner Klage beim SG vom 29.01.2014 hat der Kläger einerseits Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 erhoben. Hierüber hat das SG auch entschieden. Diese Klage ist Gegenstand des insofern abgetrennten Verfahrens L 11 AS 104/15. Daneben hat der Kläger aber auch die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum "2008/2010" sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Dies folgt einerseits bereits direkt aus der Klageschrift, andererseits aus der dortigen Bezugnahme auf ein Widerspruchsschreiben vom 07.08.2012. Ohne weitere Prüfung, ob u.a. der Beklagte insofern überhaupt passivlegitimiert ist, hat das SG einen Anspruch auf Erlass bzw. Niederschlagung der Forderung verneint, über die weiteren Begehren aber in der Sache nicht entschieden.

Unter Auslegung seines Begehrens geht es dem Kläger um die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt. Soweit er bezüglich der Zahlungszeiträume "2008/2010" angibt, folgt aus dem Zusammenhang mit den Zeiten der lediglich darlehensweisen Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherung und dem Wegfall der Gewährung von Rentenbeiträgen während der lediglich darlehensweisen Leistungsgewährung, dass damit die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 gemeint sein soll, mithin nach "2008" bis einschließlich "2010". Bei den "Landratskosten" von 1.440 € handelt es sich unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 05.04.2011, worin er den Beklagten u.a. aufgefordert hat, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen, und den darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 um einen geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung für Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 60 € monatlich. Hieraus folgt der geltend gemachte Betrag iHv 1.440 € (24 x 60 €).

Damit hat das SG zu Unrecht über wesentliche Teile des Streitgegenstandes in der Sache nicht entschieden. Dies stellt zudem einen Verfahrensfehler dar. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG versäumt, weil es nicht über alle aus dem vom Kläger vorgebrachten Begehren folgenden Klageanträge (zur Auslegung vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn 3) entschieden hat. Da bereits in dem vom SG im Tatbestand formulierten Klageantrag - als angeblich vom Kläger sinngemäß gestellt - die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt nicht genannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das SG nur versehentlich hierüber nicht entschieden hat (vgl dazu Keller aaO § 123 Rn 6 und § 140 Rn 2c).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 war deshalb vorliegend teilweise aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG). Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei wird das SG dann auch prüfen müssen, welche Behörde für die Frage eines Erlasses bzw. Niederschlagung der Forderung zuständig wäre, da diesbezüglich auch die BA als Vollstreckungsanordnungsbehörde in Betracht kommen könnte (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris). Ebenso wird hinsichtlich der Heizkosten aufzuklären sein, inwieweit hier das Schreiben des Klägers vom 05.04.2011 gegebenenfalls als Überprüfungsantrag ausgelegt werden kann, hierüber vom Beklagten bereits verbeschieden worden ist und ob ein solcher zulässig und begründet wäre.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn 2a).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Im Rahmen seines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.01.2013 gab er u.a. an, es würden Kosten für seinen Traktor "2012/2013" iHv 49,03 € anfallen. Insofern wurde eine Beitragsrechnung für eine entsprechende Kraftfahrtversicherung vorgelegt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.12.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2013 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 iHv 435,87 € monatlich, vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 iHv 405 € und vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 iHv 435,87 €. Bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden dabei keine Aufwendungen für den Traktor berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2013 wurden zudem für den Kauf von Briketts 20,85 € bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 wurde dem Kläger Alg II iHv 435,87 € monatlich und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 iHv 442,90 € monatlich jeweils ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den Traktor bewilligt (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013). Für die Abnahme eines neuen Ofens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2013 weitere 67,50 € und in Bezug auf eine Kaminkehrerrechnung vom 15.07.2013 weitere 23,46 € (Bescheid vom 11.11.2013).

Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten iHv 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der Beklagte führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit einem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, der Traktor werde zum Betrieb der Säge und zum Holztransport benötigt. Es seien 226,98 € für 2013 und 200 € für 2014 zu übernehmen. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Bei dem angefochtenen Schreiben habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt. Es sei nur die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte schließlich 19 € im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013.

Mit Bescheid vom 11.12.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 jeweils ohne Berücksichtigung von Kosten im Hinblick auf den Traktor. Dies gelte auch für die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er begehre die Erstattung der für 2013 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Traktor iHv insgesamt 328,26 €. Für 2014 werde ein gesonderter Antrag beim Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat der Kläger dann sowohl für 2013 als auch für 2014 jeweils 337 € für seine im Zusammenhang mit dem Traktor entstandenen Unkosten geltend gemacht. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 eine Aufstellung verschiedener Kosten vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Da es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2013 um keinen Verwaltungsakt handele, sei die Klage unzulässig. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begehre mit seiner Berufung Traktorkosten für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils iHv 19 € monatlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 aufzuheben und den Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 zur Zahlung von 19 € monatlich in Bezug auf die Traktorkosten zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins am 10.02.2015 klargestellt, ihm gehe es bei seiner Berufung über die im Zusammenhang mit dem Traktor angefallenen Kosten von 19 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 684 € (36 x 19 €). Dieser Betrag, der die maximale Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Es kann dahinstehen, dass der Kläger die Kosten für 2015 erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat und diese bei der Berechnung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen wären. Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergibt. Zwar macht der Kläger vorliegend Kosten für die Jahre 2013 bis 2015 geltend, mithin für über ein Jahr, es handelt sich jedoch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen iSv § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.

Wiederkehrende und laufende Leistung haben die Wiederholung, die Gleichartigkeit und den Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam und beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt, auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Alleine ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird durch die Regelung des § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt, geschaffen und auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt. Dies ist im Ziel des SGB II begründet, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Alg II (als rentenähnliches Recht) nur als Ausnahme gesehen wird (vgl dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - mwN - juris).

Vorliegend sind verschiedene Bewilligungsabschnitte in Streit. So hat der Beklagte dem Kläger jeweils für die Zeiträume 01.01.2013 bis 30.06.2013 (Bescheid vom 14.12.2012 idF des Änderungsbescheides vom 18.03.2013), 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013), 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014), 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014) und 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014) Alg II bewilligt. Für den Bewilligungsabschnitt ab 01.07.2015 (bis 31.12.2015) liegt noch kein Bescheid vor. Die geltende gemachten Kosten für den Traktor in all diesen Bewilligungsabschnitte stellen grundsätzlich isolierte Streitgegenstände dar (vgl zur fehlenden Anwendbarkeit des § 96 SGG auf nachfolgende Bewilligungsabschnitte: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 5/06 R - juris; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - juris), die der Kläger mit einer objektiven Klagehäufung verbunden hat, wobei die beiden Bewilligungsabschnitte 2015 erst im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG) geltend gemacht worden sind.

Für die Frage, ob wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, kommt eine Addition dieser Streitgegenstände nicht in Betracht (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 SO 3177/13 - juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - juris; dagegen offenbar Thüringer LSG, Urteil vom 10.01.2013 - L 9 AS 831/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008 - L 11 AS 35/07 - juris). Anders als beispielsweise im Rahmen von Kassenhonorarstreitigkeiten (vgl BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), beim Übergangsgeld (vgl BSG, Urteil vom 22.03.1989 - 7 RAr 106/88 - juris) oder bei einem Sperrzeittatbestand mit Erlöschen der Arbeitslosenhilfe (vgl BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 7 Rar 70/81 - juris) handelt es sich beim Alg II hinsichtlich verschiedener Bewilligungsabschnitte um zwei oder mehrere materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche, die im Streit stehen. So folgt aus § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II, dass der Bewilligungsabschnitt regelmäßig sechs Monate dauert und nur ausnahmsweise auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Darüber hinaus ist für jeden Bewilligungsabschnitt nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II jeweils ein eigener Antrag zu stellen. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist insofern für jeden Monat eines Bewilligungsabschnittes vorzunehmen. Die Leistungshöhe ist dabei nicht selten uneinheitlich. So wäre im Falle des Klägers beispielsweise jeweils im Einzelnen zu prüfen, wann im Zusammenhang mit seinen Unterkunfts- und Heizkosten der jeweilige Bedarf anfällt. Es gibt kein einheitliches Stammrecht, auf das eine dauerhafte Leistungsgewährung zurückgeführt werden kann. Konstitutiv ist vielmehr die Antragstellung (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris). Das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der sich hieraus ergebende Anspruch auf Alg II beschränkt sich damit auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris). Dies rechtfertigt insbesondere auch eine abweichende Handhabung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (so bereits für die analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II verneinend: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 1 = BSGE 97, 242). Anders als bei Kassenhonorarstreitigkeiten, bei denen im Hinblick auf das durch den Ersatzkassenvertrag begründete Abrechnungsverhältnis ein gleicher Entstehungsgrund vorliegt (so BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), fehlt es an einem über den einzelnen Bewilligungsabschnitt hinausgehenden Rechtsverhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem.

Im Übrigen geht es dem Kläger um die Aufwendungen für den Betrieb seines Traktors, mit dem er sich das für seine Heizung notwendige Holz beschafft bzw. verarbeitet. Anspruchserhöhend sind die entsprechenden Kosten jeweils in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie entstehen, also beispielsweise der Traktor betankt wird, die Versicherung oder der TÜV fällig oder eine Reparatur notwendig ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 58/0AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - juris). Ob dies der Annahme von wiederkehrenden oder laufenden Leistungen auch dann entgegensteht, wenn der Kläger eine monatliche Pauschale geltend macht, kann nach obigen Ausführungen dahinstehen.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist jedoch anzuführen, dass - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine Klage gegen das Schreiben vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 unzulässig ist, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt hat. Dies wäre vorliegend aber nach § 54 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung.

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 € monatlich rechnete er für die Monate Februar und Mai zusätzlich jeweils einen Betrag von 15,82 € als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Grundsteuer B) ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr, da die diesbezüglichen Abschlagszahlungen erst im Juli 2014 fällig seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wolle für die "Belastungen" monatlich 51 € berücksichtigt haben. Die Grundsteuerforderungen seien bereits vor Juli 2014 fällig. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 als unzulässig. Mit dem Änderungsbescheid sei lediglich eine Anpassung der Unterkunftskosten an die Fälligkeit der Grundsteuer B erfolgt. Die grundsätzliche Art der Unterkunftsgewährung sei bereits im Bescheid vom 11.12.2013 geregelt worden. Mit Änderungsbescheiden vom 06.02.2014 und 10.07.2014 bewilligte der Beklagte weitere Leistungen für Wasser und Kanal (Februar 2014: 7,20 €; März und Mai 2014: je 41 €) und Kaminkehrerkosten (Juni 2014: 74,22 €).

Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 Alg II. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 € monatlich wurden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2014 Müllgebühren iHv 115,32 € und Grundsteuer B iHv 63,28 €, im August 2014 Wasser und Kanal iHv 41 €, im Oktober 2014 Gebäudeversicherung iHv 119,31 € und im November 2014 Wasser und Kanal iHv 41 € berücksichtigt.

Bereits am 29.01.2014 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er wolle monatlich 51 € für seine Unkosten hinsichtlich Unterkunft und Heizung berücksichtigt haben. Bei der monatlichen Pauschale in dieser Höhe sei es auch 2013 nicht zu einer Überzahlung gekommen. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 ausgeführt, alle Unkosten wären mit 74,22 € monatlich im Jahr 2014 gedeckt. Bereits vom Beklagten erstattete Kosten seien insofern von der Gesamtsumme von 890,64 € abzuziehen und der Restbetrag bis Dezember 2014 zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Soweit eine grundsätzliche Entscheidung über die Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung begehrt werde, sei die Klage unzulässig. Hierüber habe der angefochtene Änderungsbescheid vom 18.12.2013 keine Regelung getroffen. Der diesbezügliche Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013 sei bestandskräftig. Die Bewilligung der für Februar und Mai 2014 berücksichtigten Grundsteuerzahlungen habe der Beklagte im Hinblick auf die mangelnde Fälligkeit zu Recht zurückgenommen. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zu verurteilen, für das Jahr 2014 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 890,64 € abzüglich bereits hierfür erbrachter Leistungen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands keinesfalls 750 € übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Die vom Kläger mit seiner vorliegenden Klage für 2014 begehrten Leistungen ergeben eine Summe von maximal 466,62 €. Dies folgt aus dem Schreiben vom 28.07.2014 an das SG, worin er zuletzt einen Gesamtbetrag von 890,64 € (74,22 € x 12 Monate) abzüglich der bereits vom Beklagten für Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbrachten Leistungen geltend gemacht hat. Im Zeitpunkt dieses Schreibens hatte der Beklagte diesbezüglich bereits folgende Leistungen bewilligt:

Monat 

        

 Betrag

        

Bedarf

        

Bescheidsdatum

Februar 2014

        

 7,20 €

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

März 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

Mai 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

Juni 2014

        

 74,22 €

        

Kaminkehrerkosten

        

10.07.2014

Juli 2014

        

 115,32 €

        

Müllgebühren

        

10.07.2014

        

        

63,28 €

        

Grundsteuer B

        

10.07.2014

August 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

10.07.2014

November 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

10.07.2014

Summe:

        

 424,02 €

        

        

        

        

Da die für Oktober 2014 berücksichtigten Kosten der Gebäudeversicherung iHv 119,31 € erst mit Änderungsbescheides vom 02.10.2014, mithin nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 17.09.2014, bewilligt worden sind, waren diese für den Klageantrag noch nicht maßgeblich. Die Beschwer des Klägers durch den Gerichtsbescheid des SG beträgt damit 466,62 € (890,64 € - 424,02 €).

Dieser Betrag, der höchstens die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2). Offengelassen werden kann insofern, ob der den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 regelnde Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zulässiger Streitgegenstand ist. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Änderungsbescheid vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014, in denen die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 erfolgte, wobei der Änderungsbescheid vom 18.12.2013 nicht nur eine Aufhebung der zunächst bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Februar und Mai 2014 darstellen dürfte, sondern der Beklagte damit wohl eine vollständig neue Leistungsbewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorgenommen hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann. Der Kläger hat vorliegend alleine Bedarfe für Unterkunft und Heizung das Jahr 2014 betreffend geltend gemacht.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zuglassen.

Tatbestand

Streitig sind die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2009 und 2010.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen. Eine dagegen beim SG erhobene Klage (S 18 AS 665/12), mit der der Kläger u.a. auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungszeiten für 2009 und 2010 sowie "Landratskosten" iHv 1.440 € für 2009 und 2010 geltend gemacht hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Über die genannten Begehren hat es dabei aber in der Sache nicht entschieden. Die dagegen gerichtete Berufung wird beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 11 AS 152/14 geführt.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 erneut an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet.

Dagegen hat der Kläger am 29.01.2014 beim SG Klage erhoben. Die Frage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Rentenversicherungspflicht für die Jahre 2009 und 2010 seien bereits Hauptklagepunkte einer Klage in der 18. Kammer des SG gewesen, aber nicht behandelt worden. Es habe keine ordnungsgemäße Anmeldung und Verbuchung bei den Versicherungen gegeben. Zudem seien für 2009 und 2010 monatlich 60 € (insgesamt 1.440 €) "Landkreiszulagen" zu zahlen. Die gesetzlichen Fristen habe er eingehalten, eine Verfristung sei nicht eingetreten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Diese sei im Hinblick darauf, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 für die Beteiligten nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden sei, unzulässig. Weitere Klagebegehren könnten dem ungeordneten und teilweise kryptischen Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden und seien im Übrigen mangels Vorliegen entsprechender Verwaltungsentscheidungen in Form von Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden unzulässig.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Beklagte habe die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für 2009 und 2010 an den Rentenversicherungsträger zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, dass für die Jahre 2009 und 2010 die Beitragszahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung richtig verbucht werden. Er habe sich in dieser Zeit freiwillig versichern müssen und Beiträge bezahlt, für die ihn der Beklagte dann später Darlehen gezahlt habe. Es könne nicht sein, dass der Beklagte die Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die als Darlehen gewährt worden seien, zurückfordere. Schließlich gehe es ihm um eine "Landkreiszulage" für die Jahre 2009 und 2010 von monatlich 60,00 € = 1.440,00 €, wie er es auch schon im Verfahren S 18 AS 665/12 geltend gemacht habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und den Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in Bezug auf die Rückforderung des für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2009 und 2010 gewährten Darlehens aufzuheben sowie darüber hinaus den Beklagten zur Gewährung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Jahre 2009 und 2010 und zur Zahlung einer "Landkreiszulage" für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 1.440 € zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat lediglich im Ergebnis zutreffend die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Sie ist im Hinblick auf eine bereits entgegenstehende Rechtshängigkeit der Streitgegenstände unzulässig.

Der Kläger hat bereits mit seiner Klage vom 16.10.2012 (S 18 AS 665/12) die "Übernahme der Versicherungspflichten" zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Jahre 2009 und 2010 geltend gemacht. Dies gilt ebenso für die "Landkreiskosten" von 60 € monatlich für die Jahre 2009 und 2010 (mithin insgesamt 1.440 €). Damit waren diese Streitgegenstände bereits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens rechtshängig (nach dem Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 18 AS 665/12 vom 20.12.2013 in dem sich diesbezüglich anschließenden Berufungsverfahren L 11 AS 152/14), als der Kläger erneut diese Begehren mit seiner Klage vom 29.01.2014 beim SG geltend gemacht hat. So hat er in der Klage auch darauf verwiesen, dass diese Begehren "Hauptpunkte" seiner Klage in der 18. Kammer des SG gewesen und bislang nicht behandelt worden sind. Dies hat der Kläger auch im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Bayerischen Landessozialgericht am 10.02.2015 ausgeführt.

Damit war zum Zeitpunkt der erneuten Klageerhebung am 29.01.2014 die Rechtshängigkeit der ersten Klage (S 18 AS 665/12) mit den hier geltend gemachten Streitgegenständen noch nicht beendet. Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist aber während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl auch Beschluss des Senates vom 20.06.2013 - L 11 AS 294/13 B ER - juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Rn 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Anträge unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzziels unterscheiden. Letztlich will der Kläger das ihm für die Kranken- und Pflegeversicherung gewährte Darlehen nicht zurückzahlen, weil er der Meinung ist, er hätte sich in den Jahren 2009 und 2010 nicht freiwillig gesetzlich versichern müssen, sondern der Beklagte hätte die "Pflichtversicherung" veranlassen müssen, wie sie bei einer zuschussweisen Leistungsgewährung erfolgt wäre. Ebenso möchte er für die Jahre 2009 und 2010 die Abführung von Rentenbeiträgen durch den Beklagten an die Rentenversicherung und weitere Leistungen iHv monatlich 60 € für die Jahre 2009 und 2010. Unter diese das Rechtsschutzziel des Klägers beachtenden Auslegung seiner Klagebegehren ergibt sich für das vorliegende Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (jetzt Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung.

Damit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Im Rahmen seines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.01.2013 gab er u.a. an, es würden Kosten für seinen Traktor "2012/2013" iHv 49,03 € anfallen. Insofern wurde eine Beitragsrechnung für eine entsprechende Kraftfahrtversicherung vorgelegt. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.12.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2013 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 iHv 435,87 € monatlich, vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 iHv 405 € und vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 iHv 435,87 €. Bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden dabei keine Aufwendungen für den Traktor berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 20.03.2013 wurden zudem für den Kauf von Briketts 20,85 € bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2013 wurde dem Kläger Alg II iHv 435,87 € monatlich und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 iHv 442,90 € monatlich jeweils ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den Traktor bewilligt (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013). Für die Abnahme eines neuen Ofens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2013 weitere 67,50 € und in Bezug auf eine Kaminkehrerrechnung vom 15.07.2013 weitere 23,46 € (Bescheid vom 11.11.2013).

Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten iHv 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der Beklagte führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit einem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, der Traktor werde zum Betrieb der Säge und zum Holztransport benötigt. Es seien 226,98 € für 2013 und 200 € für 2014 zu übernehmen. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Bei dem angefochtenen Schreiben habe es sich um keinen Verwaltungsakt gehandelt. Es sei nur die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte schließlich 19 € im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013.

Mit Bescheid vom 11.12.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 jeweils ohne Berücksichtigung von Kosten im Hinblick auf den Traktor. Dies gelte auch für die Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014).

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er begehre die Erstattung der für 2013 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Traktor iHv insgesamt 328,26 €. Für 2014 werde ein gesonderter Antrag beim Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat der Kläger dann sowohl für 2013 als auch für 2014 jeweils 337 € für seine im Zusammenhang mit dem Traktor entstandenen Unkosten geltend gemacht. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 eine Aufstellung verschiedener Kosten vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Da es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2013 um keinen Verwaltungsakt handele, sei die Klage unzulässig. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begehre mit seiner Berufung Traktorkosten für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils iHv 19 € monatlich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 aufzuheben und den Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 zur Zahlung von 19 € monatlich in Bezug auf die Traktorkosten zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins am 10.02.2015 klargestellt, ihm gehe es bei seiner Berufung über die im Zusammenhang mit dem Traktor angefallenen Kosten von 19 € monatlich für die Jahre 2013 bis 2015. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 684 € (36 x 19 €). Dieser Betrag, der die maximale Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Es kann dahinstehen, dass der Kläger die Kosten für 2015 erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat und diese bei der Berechnung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen wären. Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergibt. Zwar macht der Kläger vorliegend Kosten für die Jahre 2013 bis 2015 geltend, mithin für über ein Jahr, es handelt sich jedoch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen iSv § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.

Wiederkehrende und laufende Leistung haben die Wiederholung, die Gleichartigkeit und den Ursprung in demselben Rechtsverhältnis gemeinsam und beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt, auf den die Einzelansprüche zurückgeführt werden können. Alleine ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis reichen hierfür nicht. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird durch die Regelung des § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt, geschaffen und auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt. Dies ist im Ziel des SGB II begründet, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Alg II (als rentenähnliches Recht) nur als Ausnahme gesehen wird (vgl dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - mwN - juris).

Vorliegend sind verschiedene Bewilligungsabschnitte in Streit. So hat der Beklagte dem Kläger jeweils für die Zeiträume 01.01.2013 bis 30.06.2013 (Bescheid vom 14.12.2012 idF des Änderungsbescheides vom 18.03.2013), 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013), 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014), 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014) und 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014) Alg II bewilligt. Für den Bewilligungsabschnitt ab 01.07.2015 (bis 31.12.2015) liegt noch kein Bescheid vor. Die geltende gemachten Kosten für den Traktor in all diesen Bewilligungsabschnitte stellen grundsätzlich isolierte Streitgegenstände dar (vgl zur fehlenden Anwendbarkeit des § 96 SGG auf nachfolgende Bewilligungsabschnitte: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 5/06 R - juris; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - juris), die der Kläger mit einer objektiven Klagehäufung verbunden hat, wobei die beiden Bewilligungsabschnitte 2015 erst im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung (§ 99 SGG) geltend gemacht worden sind.

Für die Frage, ob wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, kommt eine Addition dieser Streitgegenstände nicht in Betracht (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 SO 3177/13 - juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - juris; dagegen offenbar Thüringer LSG, Urteil vom 10.01.2013 - L 9 AS 831/10 - juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008 - L 11 AS 35/07 - juris). Anders als beispielsweise im Rahmen von Kassenhonorarstreitigkeiten (vgl BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), beim Übergangsgeld (vgl BSG, Urteil vom 22.03.1989 - 7 RAr 106/88 - juris) oder bei einem Sperrzeittatbestand mit Erlöschen der Arbeitslosenhilfe (vgl BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 7 Rar 70/81 - juris) handelt es sich beim Alg II hinsichtlich verschiedener Bewilligungsabschnitte um zwei oder mehrere materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche, die im Streit stehen. So folgt aus § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II, dass der Bewilligungsabschnitt regelmäßig sechs Monate dauert und nur ausnahmsweise auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Darüber hinaus ist für jeden Bewilligungsabschnitt nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II jeweils ein eigener Antrag zu stellen. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist insofern für jeden Monat eines Bewilligungsabschnittes vorzunehmen. Die Leistungshöhe ist dabei nicht selten uneinheitlich. So wäre im Falle des Klägers beispielsweise jeweils im Einzelnen zu prüfen, wann im Zusammenhang mit seinen Unterkunfts- und Heizkosten der jeweilige Bedarf anfällt. Es gibt kein einheitliches Stammrecht, auf das eine dauerhafte Leistungsgewährung zurückgeführt werden kann. Konstitutiv ist vielmehr die Antragstellung (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - juris). Das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der sich hieraus ergebende Anspruch auf Alg II beschränkt sich damit auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - juris). Dies rechtfertigt insbesondere auch eine abweichende Handhabung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (so bereits für die analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II verneinend: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 1 = BSGE 97, 242). Anders als bei Kassenhonorarstreitigkeiten, bei denen im Hinblick auf das durch den Ersatzkassenvertrag begründete Abrechnungsverhältnis ein gleicher Entstehungsgrund vorliegt (so BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), fehlt es an einem über den einzelnen Bewilligungsabschnitt hinausgehenden Rechtsverhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem.

Im Übrigen geht es dem Kläger um die Aufwendungen für den Betrieb seines Traktors, mit dem er sich das für seine Heizung notwendige Holz beschafft bzw. verarbeitet. Anspruchserhöhend sind die entsprechenden Kosten jeweils in den Monaten zu berücksichtigen, in denen sie entstehen, also beispielsweise der Traktor betankt wird, die Versicherung oder der TÜV fällig oder eine Reparatur notwendig ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 58/0AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - juris). Ob dies der Annahme von wiederkehrenden oder laufenden Leistungen auch dann entgegensteht, wenn der Kläger eine monatliche Pauschale geltend macht, kann nach obigen Ausführungen dahinstehen.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist jedoch anzuführen, dass - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine Klage gegen das Schreiben vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 unzulässig ist, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt hat. Dies wäre vorliegend aber nach § 54 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung.

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2014.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 € monatlich rechnete er für die Monate Februar und Mai zusätzlich jeweils einen Betrag von 15,82 € als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Grundsteuer B) ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr, da die diesbezüglichen Abschlagszahlungen erst im Juli 2014 fällig seien. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wolle für die "Belastungen" monatlich 51 € berücksichtigt haben. Die Grundsteuerforderungen seien bereits vor Juli 2014 fällig. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 als unzulässig. Mit dem Änderungsbescheid sei lediglich eine Anpassung der Unterkunftskosten an die Fälligkeit der Grundsteuer B erfolgt. Die grundsätzliche Art der Unterkunftsgewährung sei bereits im Bescheid vom 11.12.2013 geregelt worden. Mit Änderungsbescheiden vom 06.02.2014 und 10.07.2014 bewilligte der Beklagte weitere Leistungen für Wasser und Kanal (Februar 2014: 7,20 €; März und Mai 2014: je 41 €) und Kaminkehrerkosten (Juni 2014: 74,22 €).

Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 Alg II. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv insgesamt 399,99 € monatlich wurden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2014 Müllgebühren iHv 115,32 € und Grundsteuer B iHv 63,28 €, im August 2014 Wasser und Kanal iHv 41 €, im Oktober 2014 Gebäudeversicherung iHv 119,31 € und im November 2014 Wasser und Kanal iHv 41 € berücksichtigt.

Bereits am 29.01.2014 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er wolle monatlich 51 € für seine Unkosten hinsichtlich Unterkunft und Heizung berücksichtigt haben. Bei der monatlichen Pauschale in dieser Höhe sei es auch 2013 nicht zu einer Überzahlung gekommen. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 ausgeführt, alle Unkosten wären mit 74,22 € monatlich im Jahr 2014 gedeckt. Bereits vom Beklagten erstattete Kosten seien insofern von der Gesamtsumme von 890,64 € abzuziehen und der Restbetrag bis Dezember 2014 zu zahlen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Soweit eine grundsätzliche Entscheidung über die Bewilligung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung begehrt werde, sei die Klage unzulässig. Hierüber habe der angefochtene Änderungsbescheid vom 18.12.2013 keine Regelung getroffen. Der diesbezügliche Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013 sei bestandskräftig. Die Bewilligung der für Februar und Mai 2014 berücksichtigten Grundsteuerzahlungen habe der Beklagte im Hinblick auf die mangelnde Fälligkeit zu Recht zurückgenommen. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie des Bescheides vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zu verurteilen, für das Jahr 2014 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung iHv 890,64 € abzüglich bereits hierfür erbrachter Leistungen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und war zu verwerfen.

Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands keinesfalls 750 € übersteigt und die Berufung nicht zugelassen wurde (§ 144 Abs 1 SGG). Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt.

Die vom Kläger mit seiner vorliegenden Klage für 2014 begehrten Leistungen ergeben eine Summe von maximal 466,62 €. Dies folgt aus dem Schreiben vom 28.07.2014 an das SG, worin er zuletzt einen Gesamtbetrag von 890,64 € (74,22 € x 12 Monate) abzüglich der bereits vom Beklagten für Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbrachten Leistungen geltend gemacht hat. Im Zeitpunkt dieses Schreibens hatte der Beklagte diesbezüglich bereits folgende Leistungen bewilligt:

Monat 

        

 Betrag

        

Bedarf

        

Bescheidsdatum

Februar 2014

        

 7,20 €

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

März 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

Mai 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

06.02.2014

Juni 2014

        

 74,22 €

        

Kaminkehrerkosten

        

10.07.2014

Juli 2014

        

 115,32 €

        

Müllgebühren

        

10.07.2014

        

        

63,28 €

        

Grundsteuer B

        

10.07.2014

August 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

10.07.2014

November 2014

        

 41 € 

        

Wasser/Abwasser

        

10.07.2014

Summe:

        

 424,02 €

        

        

        

        

Da die für Oktober 2014 berücksichtigten Kosten der Gebäudeversicherung iHv 119,31 € erst mit Änderungsbescheides vom 02.10.2014, mithin nach Erlass des Gerichtsbescheides vom 17.09.2014, bewilligt worden sind, waren diese für den Klageantrag noch nicht maßgeblich. Die Beschwer des Klägers durch den Gerichtsbescheid des SG beträgt damit 466,62 € (890,64 € - 424,02 €).

Dieser Betrag, der höchstens die Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung geltende Wertgrenze von 750 € (§ 144 Abs 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären (vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - juris; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2). Offengelassen werden kann insofern, ob der den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 regelnde Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 zulässiger Streitgegenstand ist. Die Klage richtete sich ursprünglich gegen den Änderungsbescheid vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 06.02.2014 und 10.07.2014, in denen die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 erfolgte, wobei der Änderungsbescheid vom 18.12.2013 nicht nur eine Aufhebung der zunächst bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Februar und Mai 2014 darstellen dürfte, sondern der Beklagte damit wohl eine vollständig neue Leistungsbewilligung für den gesamten Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 vorgenommen hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2).

Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung sich nicht aus § 144 Abs 1 Satz 2 SGG ergeben kann. Der Kläger hat vorliegend alleine Bedarfe für Unterkunft und Heizung das Jahr 2014 betreffend geltend gemacht.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§ 144 Abs 1 Satz 1 1.HS SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - juris). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - juris). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG beantragen (§ 105 Abs 2 Satz 2 SGG).

Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zuglassen.

Tatbestand

Streitig sind die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und die Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Jahre 2009 und 2010.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen. Eine dagegen beim SG erhobene Klage (S 18 AS 665/12), mit der der Kläger u.a. auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungszeiten für 2009 und 2010 sowie "Landratskosten" iHv 1.440 € für 2009 und 2010 geltend gemacht hat, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Über die genannten Begehren hat es dabei aber in der Sache nicht entschieden. Die dagegen gerichtete Berufung wird beim Bayerischen Landessozialgericht unter dem Az. L 11 AS 152/14 geführt.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 erneut an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet.

Dagegen hat der Kläger am 29.01.2014 beim SG Klage erhoben. Die Frage der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die Rentenversicherungspflicht für die Jahre 2009 und 2010 seien bereits Hauptklagepunkte einer Klage in der 18. Kammer des SG gewesen, aber nicht behandelt worden. Es habe keine ordnungsgemäße Anmeldung und Verbuchung bei den Versicherungen gegeben. Zudem seien für 2009 und 2010 monatlich 60 € (insgesamt 1.440 €) "Landkreiszulagen" zu zahlen. Die gesetzlichen Fristen habe er eingehalten, eine Verfristung sei nicht eingetreten. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Diese sei im Hinblick darauf, dass der Bescheid des Beklagten vom 05.07.2012 für die Beteiligten nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden sei, unzulässig. Weitere Klagebegehren könnten dem ungeordneten und teilweise kryptischen Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden und seien im Übrigen mangels Vorliegen entsprechender Verwaltungsentscheidungen in Form von Bescheiden bzw. Widerspruchsbescheiden unzulässig.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Beklagte habe die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für 2009 und 2010 an den Rentenversicherungsträger zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, dass für die Jahre 2009 und 2010 die Beitragszahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung richtig verbucht werden. Er habe sich in dieser Zeit freiwillig versichern müssen und Beiträge bezahlt, für die ihn der Beklagte dann später Darlehen gezahlt habe. Es könne nicht sein, dass der Beklagte die Leistungen für Kranken- und Pflegeversicherung, die als Darlehen gewährt worden seien, zurückfordere. Schließlich gehe es ihm um eine "Landkreiszulage" für die Jahre 2009 und 2010 von monatlich 60,00 € = 1.440,00 €, wie er es auch schon im Verfahren S 18 AS 665/12 geltend gemacht habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und den Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2014 in Bezug auf die Rückforderung des für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2009 und 2010 gewährten Darlehens aufzuheben sowie darüber hinaus den Beklagten zur Gewährung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Jahre 2009 und 2010 und zur Zahlung einer "Landkreiszulage" für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 1.440 € zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat lediglich im Ergebnis zutreffend die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Sie ist im Hinblick auf eine bereits entgegenstehende Rechtshängigkeit der Streitgegenstände unzulässig.

Der Kläger hat bereits mit seiner Klage vom 16.10.2012 (S 18 AS 665/12) die "Übernahme der Versicherungspflichten" zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Jahre 2009 und 2010 geltend gemacht. Dies gilt ebenso für die "Landkreiskosten" von 60 € monatlich für die Jahre 2009 und 2010 (mithin insgesamt 1.440 €). Damit waren diese Streitgegenstände bereits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens rechtshängig (nach dem Gerichtsbescheid des SG im Verfahren S 18 AS 665/12 vom 20.12.2013 in dem sich diesbezüglich anschließenden Berufungsverfahren L 11 AS 152/14), als der Kläger erneut diese Begehren mit seiner Klage vom 29.01.2014 beim SG geltend gemacht hat. So hat er in der Klage auch darauf verwiesen, dass diese Begehren "Hauptpunkte" seiner Klage in der 18. Kammer des SG gewesen und bislang nicht behandelt worden sind. Dies hat der Kläger auch im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Bayerischen Landessozialgericht am 10.02.2015 ausgeführt.

Damit war zum Zeitpunkt der erneuten Klageerhebung am 29.01.2014 die Rechtshängigkeit der ersten Klage (S 18 AS 665/12) mit den hier geltend gemachten Streitgegenständen noch nicht beendet. Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist aber während der Rechtshängigkeit ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig (vgl auch Beschluss des Senates vom 20.06.2013 - L 11 AS 294/13 B ER - juris; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 94 Rn 7). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Anträge unter Berücksichtigung ihres Rechtsschutzziels unterscheiden. Letztlich will der Kläger das ihm für die Kranken- und Pflegeversicherung gewährte Darlehen nicht zurückzahlen, weil er der Meinung ist, er hätte sich in den Jahren 2009 und 2010 nicht freiwillig gesetzlich versichern müssen, sondern der Beklagte hätte die "Pflichtversicherung" veranlassen müssen, wie sie bei einer zuschussweisen Leistungsgewährung erfolgt wäre. Ebenso möchte er für die Jahre 2009 und 2010 die Abführung von Rentenbeiträgen durch den Beklagten an die Rentenversicherung und weitere Leistungen iHv monatlich 60 € für die Jahre 2009 und 2010. Unter diese das Rechtsschutzziel des Klägers beachtenden Auslegung seiner Klagebegehren ergibt sich für das vorliegende Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (jetzt Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung.

Damit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vorbehalten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind der Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt.

Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) iHv 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 idG des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 idG des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Eine vom Kläger beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens wird beim LSG unter dem Az L 11 AS 91/15 WA geführt. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Am 03.12.2010 verkaufte der Kläger acht seiner Grundstücke (Wald- und Landwirtschaftsflächen) für insgesamt 6.224,09 €. Mit Schreiben vom 05.04.2011 forderte er den Beklagten u.a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Dabei nahm er auf einen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 Bezug, worin ausgeführt ist, der Kläger habe angegeben, es fielen allein für Heizmaterial 60 € monatlich an. Mit "Zahlungsaufforderung" vom 05.07.2012 stellte der Beklagte die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 11.870,04 € gegenüber dem Kläger fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch "gegen diesen Bescheid" und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Offene Darlehensforderungen seien nach § 42a SGB II verpflichtend aufzurechnen.

Am 20.01.2014 wandte sich der Kläger u.a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer "Verbuchung der Versicherungspflicht" zur Rentenversicherung und der Zahlung von "Landkreiskostenzuschüssen" iHv 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 an den Beklagten. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Mit seinem Schreiben wende sich der Kläger gegen die Einbeziehung der für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gewährten Darlehensleistungen in die Zahlungsaufforderung vom 05.07.2012. Der Widerspruch sei nach Ablauf der Jahresfrist eingegangen und damit verfristet. Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (L 11 AS 763/14). Hiergegen hat der Kläger beim Bayerischen Landessozialgericht Berufung (L 11 AS 763/14) eingelegt.

Zur Begründung seiner gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe niemals ein Darlehen unterschrieben und die Leistungsbewilligung hätte zuschussweise erfolgen müssen. Er hat darüber hinaus die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 abgewiesen. Streitig seien die vom Kläger sinngemäß beantragte Aufhebung der verfügten Aufrechnung mit der Forderung aus den darlehensweise gewährten Leistungen und die Niederschlagung der Rückforderungssumme. Der Beklagte habe zu Recht im Umfange von 10 % des maßgeblichen Regelbetrags aufgerechnet. Die seinerzeitige Gewährung des Alg II als Darlehen sei rechtskräftig festgestellt. Die Darlehensgewährung sei wegen der nicht sofort verwertbaren Grundstücke erfolgt, so dass vorliegend zwar die Spezialvorschrift des § 42a Abs 3 SGB II greife. Die Aufrechnung sei aber möglich, wenn mit dem Erlös aus dem Vermögensverkauf keine Rückführung des Darlehens vorgenommen werde. Ein Aufrechnungsverbot bestehe nicht, wenn der Leistungsbezug nicht mehr darlehensweise erfolge. Die Teilverwertung sei gesetzlich nicht geregelt. Eine rechtliche Einschränkung, dass aufgrund des Wortlautes "soll" in § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistungsträger getroffen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, da sonst ein Leistungsempfänger auf Dauer die Rückführung erbrachter Darlehen vereiteln könne. Die Höhe der Aufrechnung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Damit sei weiterhin das Existenzminimum gewährleistet. Der Kläger habe es in der Hand, die Aufrechnung durch Begleichung der Rückforderungssumme, zB durch Gelder aus dem weiteren Verkauf seines Vermögens jederzeit zu beenden. Zwingende Gründe für eine Niederschlagung der Forderung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Das SG habe nicht über alle seine Anträge entschieden, ihm sei es um alle Begehren aus seiner Klageschrift und die in Bezug genommenen Punkte des Widerspruchsschreibens vom 07.08.2012 gegangen. Gegebenenfalls müsse das SG nach einer Zurückverweisung noch hierüber entscheiden. Mit Beschluss vom 11.02.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt (L 11 AS 104/15).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet. Das SG hat vorliegend verfahrensfehlerhaft nicht über alle vom Kläger geltend gemachten Verfahrensgenstände entschieden.

Mit seiner Klage beim SG vom 29.01.2014 hat der Kläger einerseits Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 erhoben. Hierüber hat das SG auch entschieden. Diese Klage ist Gegenstand des insofern abgetrennten Verfahrens L 11 AS 104/15. Daneben hat der Kläger aber auch die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die "Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010", die Zahlung von "Landratskosten" in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum "2008/2010" sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt. Dies folgt einerseits bereits direkt aus der Klageschrift, andererseits aus der dortigen Bezugnahme auf ein Widerspruchsschreiben vom 07.08.2012. Ohne weitere Prüfung, ob u.a. der Beklagte insofern überhaupt passivlegitimiert ist, hat das SG einen Anspruch auf Erlass bzw. Niederschlagung der Forderung verneint, über die weiteren Begehren aber in der Sache nicht entschieden.

Unter Auslegung seines Begehrens geht es dem Kläger um die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt. Soweit er bezüglich der Zahlungszeiträume "2008/2010" angibt, folgt aus dem Zusammenhang mit den Zeiten der lediglich darlehensweisen Bewilligung der Kranken- und Pflegeversicherung und dem Wegfall der Gewährung von Rentenbeiträgen während der lediglich darlehensweisen Leistungsgewährung, dass damit die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 gemeint sein soll, mithin nach "2008" bis einschließlich "2010". Bei den "Landratskosten" von 1.440 € handelt es sich unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 05.04.2011, worin er den Beklagten u.a. aufgefordert hat, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen, und den darin in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 19.01.2011 um einen geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung für Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 iHv 60 € monatlich. Hieraus folgt der geltend gemachte Betrag iHv 1.440 € (24 x 60 €).

Damit hat das SG zu Unrecht über wesentliche Teile des Streitgegenstandes in der Sache nicht entschieden. Dies stellt zudem einen Verfahrensfehler dar. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG versäumt, weil es nicht über alle aus dem vom Kläger vorgebrachten Begehren folgenden Klageanträge (zur Auslegung vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 123 Rn 3) entschieden hat. Da bereits in dem vom SG im Tatbestand formulierten Klageantrag - als angeblich vom Kläger sinngemäß gestellt - die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt nicht genannt sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das SG nur versehentlich hierüber nicht entschieden hat (vgl dazu Keller aaO § 123 Rn 6 und § 140 Rn 2c).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 war deshalb vorliegend teilweise aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das SG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG). Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs 1 Nr 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Dabei wird das SG dann auch prüfen müssen, welche Behörde für die Frage eines Erlasses bzw. Niederschlagung der Forderung zuständig wäre, da diesbezüglich auch die BA als Vollstreckungsanordnungsbehörde in Betracht kommen könnte (vgl dazu BayLSG, Beschluss vom 29.04.2014 - L 7 AS 260/14 B ER - juris). Ebenso wird hinsichtlich der Heizkosten aufzuklären sein, inwieweit hier das Schreiben des Klägers vom 05.04.2011 gegebenenfalls als Überprüfungsantrag ausgelegt werden kann, hierüber vom Beklagten bereits verbeschieden worden ist und ob ein solcher zulässig und begründet wäre.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn 2a).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.