I. Streitig ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf den Erlass bzw. die Niederschlagung einer Darlehensforderung, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die Begleichung einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt und weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit dem 01.01.2005 Alg II vom Antragsgegner (Ag). Im Hinblick auf 17 landwirtschaftliche Grundstücke in R. und S. erfolgte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 darlehensweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelleistung und der Kosten der Unterkunft und Heizung (allein für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009) i. H. v. 24,74 € monatlich (Bescheid vom 18.12.2009 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2009, Bescheid vom 04.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 17.07.2009 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, Bescheid vom 07.12.2009 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2010 und Bescheid vom 14.06.2010 i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2011). Die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Gerichtsbescheid vom 20.01.2011 abgewiesen (S 9 AS 195/09). Sowohl das dagegen gerichtete Berufungsverfahren (Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 162/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) als auch die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschluss vom 10.05.2012 - B 4 AS 64/12 B) beim Bundessozialgericht waren ohne Erfolg. Mit Bescheiden vom 15.05.2009, 05.06.2009, 17.03.2010 und 14.06.2010 wurden für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 auch Darlehen für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.
Nach dem Verkauf einiger Grundstücke forderte der Ag den ASt mit Schreiben vom 05.04.2011 u. a. auf, ihm für die Jahre 2009 und 2010 jeweils monatlich 60 € für Heizkosten, insgesamt 1.440 € zu zahlen. Mit „Zahlungsaufforderung“ vom 05.07.2012 stellte der Ag die Darlehenssumme aus der Leistungsbewilligung vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 i. H. v. 11.870,04 € gegenüber dem ASt fällig und verfügte mit Bescheid vom 23.07.2012 eine monatliche Aufrechnung der Forderung mit dem laufenden Alg II im Umfang von 37,40 € ab dem 01.08.2012. Mit Schreiben vom 07.08.2012 erhob der ASt bei der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - Forderungsmanagement in Bogen (BA) Widerspruch „gegen diesen Bescheid“ und beantragte die Niederschlagung der gesamten Darlehensforderung. Der Ag wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2012 zurück. Das SG hat die Klage des ASt dagegen, mit der zudem die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die „Übernahme der ganzen Versicherungspflichten des Job Centers/ARGE für Buchungen zur Krankenversicherung 2008/2010 sowie die Rentenversicherungszeiten 2008/2010“, die Zahlung von „Landratskosten“ in Höhe von 1.440 € für den Zeitraum 2008/2010 sowie die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt beantragt worden ist, mit Gerichtsbescheid vom 20.12.2013 (S 18 AS 665/12) abgewiesen. Dagegen hat der ASt Berufung beim LSG eingelegt (L 11 AS 152/14). Der Senat hat mit Beschluss vom 11.02.2015 das Begehren des ASt im Hinblick auf die Anfechtung des Bescheides vom 23.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2012 abgetrennt und die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 18.03.2015 aufgehoben (L 11 AS 104/15). Im Übrigen hat der Senat mit weiterem Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 152/14) den Gerichtsbescheid des SG vom 20.12.2013 in Bezug auf die Niederschlagung bzw. den Erlass der Darlehensforderung, die Übernahme von Beiträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010, die Zahlung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.440 € für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 und die Zahlung von 219 € bezüglich einer Kostenrechnung des Landgerichts Schweinfurt aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen.
Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die monatliche Aufrechnung des Leistungsanspruchs mit der Darlehensrückforderung sowie die einstweilige Einstellung der Vollstreckung hatte das SG bereits mit Beschluss vom 22.02.2014 abgelehnt (S 15 AS 32/14 B ER). Eine dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14.07.2014 zurückgewiesen (L 11 AS 293/14 B ER).
Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der ASt die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten i. H. v. 226,98 € (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der ASt führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 € für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Den dagegen eingelegten Widerspruch verwarf der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Mit Bescheid vom 28.04.2014 bewilligte der Beklagte schließlich 19 € im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013. Für 2014 berücksichtigte der Ag keine Kosten für den Traktor. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 (S 15 AS 33/14) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 761/14) verworfen. Das im Berufungsverfahren gegenständliche Begehren von Leistungen für 2013 bis 2015 i. H. v. 19 € monatlich in Bezug auf die Traktorkosten führe nicht zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750 €, es handele sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und die Berufung sei vom SG nicht zugelassen worden.
Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte der Ag Alg II für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung i. H. v. insgesamt 399,99 € monatlich rechnete er für die Monate Februar und Mai zusätzlich jeweils einen Betrag von 15,82 € als Bedarf für Unterkunft und Heizung (Grundsteuer B) ein. Mit Änderungsbescheid vom 18.12.2013 berücksichtigte der Beklagte bei der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung mehr, da die diesbezüglichen Abschlagszahlungen erst im Juli 2014 fällig seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der ASt „Belastungen“ von monatlich 51 € geltend machte, verwarf der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 als unzulässig. Mit Änderungsbescheiden vom 06.02.2014 und 10.07.2014 bewilligte der Ag weitere Leistungen für Wasser und Kanal (Februar 2014: 7,20 €; März und Mai 2014: je 41 €) und Kaminkehrerkosten (Juni 2014: 74,22 €). Für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 bewilligte der Ag mit Bescheid vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 Alg II. Neben dem Regelbedarf und dem Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung i. H. v. insgesamt 399,99 € monatlich wurden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Juli 2014 Müllgebühren i. H. v. 115,32 € und Grundsteuer B i. H. v. 63,28 €, im August 2014 Wasser und Kanal i. H. v. 41 €, im Oktober 2014 Gebäudeversicherung i. H. v. 119,31 € und im November 2014 Wasser und Kanal i. H. v. 41 € berücksichtigt. Die gegen den den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 erhobene Klage, mit dem der ASt zuletzt noch für das Jahr 2014 weitere Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung i. H. v. 890,64 € abzüglich bereits hierfür erbrachter Leistungen begehrt hatte, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 (S 15 AS 34/14) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 762/14) verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreite 750 € nicht, es handele sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr und die Berufung sei vom SG nicht zugelassen worden.
Am 20.01.2014 wandte sich der ASt u. a. im Hinblick auf seine für die Jahre 2009 und 2010 an die AOK Bayern gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, einer „Verbuchung der Versicherungspflicht“ zur Rentenversicherung und der Zahlung von „Landkreiskostenzuschüssen“ i. H. v. 60 € pro Monat für die Jahre 2009 und 2010 an den Ag. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.2014 verwarf der Ag den Widerspruch wegen Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist als unzulässig. Eine dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen (S 15 AS 35/14). Die Berufung hiergegen hat der Senat mit Urteil vom 18.03.2015 (L 11 AS 763/14) zurückgewiesen. Die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, da das Klageverfahren keine über das Verfahren S 18 AS 665/12 (Berufungsverfahren L 11 AS 152/14) hinausgehende Bedeutung habe.
Der ASt hat beim LSG die Wiederaufnahme der Verfahren L 11 AS 152/14 (bei SG: S 18 AS 665/12), L 11 AS 761/14 (bei SG: S 15 AS 33/14), L 11 AS 762/14 (bei SG: S 15 AS 34/14), L 11 AS 763/14 (bei SG: S 15 AS 35/14) und L 11 AS 293/14 B ER (bei SG: S 15 AS 32/14 ER) beantragt. Zudem hat er eine „einstweilige Anordnung“ beantragt. Die bisher nicht bezahlten Kosten seien nachzuzahlen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Gemäß § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist bei sachlicher Unzuständigkeit der Rechtsstreit nach Anhörung an das zuständige Gericht zu verweisen. Diese Vorschriften sind jedenfalls entsprechend auch bei nicht gegebener funktionaler (instanzieller) Zuständigkeit anzuwenden (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2014 - L 11 AS 178/14 ER; LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2006 - L 1 B 77/06 KR ER - juris; LSG NRW, Beschluss vom 30.01.2009 - L 16 AR 4/08 - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 98 Rn. 2 m. w. N.). Ansonsten würde in Fällen wie dem vorliegenden den Beteiligten der gemäß Art 101 Grundgesetz (GG) garantierte gesetzliche Richter entzogen.
Das LSG ist funktionell unzuständig. Die Beteiligten sind vor der Verweisung angehört worden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG kann eine einstweilige Anordnung vom Gericht der Hauptsache erlassen werden, welches das Gericht des ersten Rechtszuges ist und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Der ASt hat einstweiligen Rechtsschutz einerseits im Hinblick auf die Nachzahlung von Leistungen beantragt, die Gegenstand der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren L 11 AS 761/14 (bei SG: S 15 AS 33/14), L 11 AS 762/14 (bei SG: S 15 AS 34/14), L 11 AS 763/14 (bei SG: S 15 AS 35/14) und L 11 AS 293/14 B ER (bei SG: S 15 AS 32/14 ER) gewesen sind. Andererseits bezieht sich sein Antrag auf das Verfahren L 11 AS 152/14 (bei SG: S 18 AS 665/12), das vom Senat an das SG zurückverwiesen worden ist. Diese Verfahren sind damit aber allesamt nicht mehr beim LSG anhängig, weshalb eine Zuständigkeit des LSG für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht begründet ist. Ist ein Berufungsverfahren - wie vorliegend - nicht mehr beim LSG anhängig, ist wiederum das SG zuständig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn. 37).
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem SG vorbehalten (§ 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; § 177 SGG).