vorgehend
Sozialgericht Nürnberg, S 13 AS 193/16, 03.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.08.2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Beantwortung von Fragen, die er dem Beklagten gestellt hat, sowie eine umfassende Akteneinsicht.

Seit dem Jahr 2009 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Nach einem Weiterbewilligungsantrag bewilligte ihm der Beklagte Alg II für den Zeitraum vom 01.02.012 bis 31.07.2012 (Bescheid vom 01.03.2012). Der Bescheid war mit dem Hinweis versehen, dass die Leistung vorläufig erbracht werde, weil u.a. der Steuerbescheid für das Jahr 2011 noch vorzulegen sei. In der Folgezeit forderte der Beklagte den Kläger auf (Schreiben vom 22.04.2012), den Steuerbescheid sowie den Kirchensteuerbescheid für das Jahr 2011 - nach einer Fristverlängerung - bis spätestens 05.07.2012 vorzulegen. Mit der Vorlage der Unterlagen zum Weiterbewilligungsantrag vom 25.06.2012 stellte der Beklagte fest, dass dem Kläger bereits am 30.03.2015 eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2011 i.H.v. 537,61 € gutgeschrieben worden sei. Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 04.07.2012) und Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2011 am 09.07.2012 (Bescheid vom 28.03.2012) hob der Beklagte die Bewilligung von Alg II für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 auf und forderte überzahlte Leistungen i.H.v. 487,05 € zurück. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.07.2012 wurde bestandskräftig und der Kläger erklärte sich einverstanden, dass der Beklagte die Rückforderung mit dem Leistungsanspruch für August 2012 in vollem Umfang aufrechne. Am 11.07.2012 verfügte der zuständige Sachbearbeiter des Beklagten die Weiterleitung des Vorgangs an das für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Sachgebiet des Beklagten. Dort ging die Verfügung am 13.07.2012 ein. Am 18.03.2013 verfügte der Beklagte die Abgabe des Vorgangs wegen des Verdachts einer Straftat an die Staatsanwaltschaft und erstattete an diesem Tag Strafanzeige gegen den Kläger.

Im April 2014 sprach der Kläger wegen dieses Vorganges beim Beklagten vor und teilte mit, dass gegen ihn ein Strafbefehl ergangen sei, obwohl allenfalls ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit angezeigt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Einspruch gegen den Strafbefehl an die Justizbehörden zu richten sei.

In der Folgezeit stellte der Kläger mehrfach Antrag auf Einsicht in seine Leistungsakten und sonstige Vorgänge, denen der Beklagte (nur) zum Teil entsprach (Vorsprache am 19.07.2013; Abhilfebescheid vom 21.01.2014; Bescheid vom 28.03.2014 i.d.G. des Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014)

Am 01.09.2015 wandte sich der Kläger zum wiederholten Male per E-Mail an den Beklagten mit der Forderung, ihm sei Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen ihm eine Überzahlung für April 2012 vorgeworfen worden ist, und wie er dies hätte vermeiden können, nachdem sowohl die Zahlung des Finanzamtes als auch die Zahlung des Beklagten am 30.03.2012 auf seinem Konto gutgeschrieben worden seien. Eine Antwort des Beklagten hierauf ist nach Lage der vorliegenden Verwaltungsakte/ Leistungsakte nicht ersichtlich.

Mit E-Mail vom 03.11.2015 beantragte der Kläger einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen, in dem ihm folgende Fragen zu beantworten seien.

1. Warum wurde in meinem Fall erst in den Monaten Februar/März 2013 geprüft, obwohl dieser am 13.07.2012 bei Ihnen eingegangen ist?

2. Wurden bei der Prüfung des Sachverhalts die Gesamtumstände berücksichtigt, z.B. vorliegende Atteste, Gutachten?

3. Gibt es im Jobcenter SGB II W-Stadt mindestens noch einen weiteren Fall, der ab dem Eingang in der obigen Abteilung acht Monate später zur Strafanzeige gebracht wurde (plus/minus 4 Wochen), und kein OWiG-Verfahren im eigentlichen Sinne geführt wurde.

4. Warum hat man mir in der Strafanzeige vom 18.03.2013 den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 als Überzahlung vorgeworfen, obwohl am 30.03.2012 auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf mein Konto eingingen und ich somit eine Überzahlung für den mir vorgeworfenen Zeitraum hätte nicht vermeiden können.

Hierauf teilte ihm der Beklagte mit E-Mail vom 13.11.2015 mit, dass die Fragen Nr. 1 bis 3 bereits mehrfach Gegenstand von Schriftverkehr, Vorsprachen und Beschwerden (E-Mails vom 17.04.2015 - 15:34 Uhr und 17:04 Uhr; vom 20.04.2015 - 7:06 Uhr; vom 21.04.2015 - 11:16 Uhr) gewesen seien. Die Antworten auf diese Fragen seien dem Kläger im Rahmen diverser E-Mails (vom 27.04.2015), Telefonate (am 03.05.2015, 06.08.2015, 07.09.2015 und 10.09.2015), Vorsprachen (am 31.07.2015) und schriftlich (am 03.08.2015) gegeben worden. Die Thematik „Strafverfahren“ betrachte man als abgeschlossen, so dass weitere Auskünfte nicht erteilt würden. Die Bearbeitung der Frage Nr. 4 erfolge gesondert. Hierzu werde ein gesonderter Bescheid ergehen.

Mit Bescheid vom 13.11.2015 führte der Beklagte aus, dass die E-Mail vom 03.11.2015 als Überprüfungsantrag in Bezug auf einen Rückforderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis 30.04.2012 zu werten sei. Eine Prüfung in der Sache erfolge nicht, denn Leistungen könnten längstens für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 03.09.2015 erbracht werden; der geltend gemachte Leistungszeitraum liege davor. Weitere Erklärungen zu den entscheidungsrelevanten Fakten aus dem Jahr 2012 würden nicht erfolgen. Mit seinem Widerspruch vom 16.11.2015 dagegen, stellte der Kläger klar, dass eine Überprüfung gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Bezug auf die Überzahlung für April 2012 nicht beantragt gewesen sei. Es gehe ihm ausschließlich um die Beantwortung der Fragen zu den in den Jahren 2012 und 2013 abgeschlossenen Sachverhalten. Nach § 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sei der Beklagte zur Auskunft verpflichtet. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2016 zurück. Die Feststellung, in Bezug auf die Thematik „Strafverfahren“ keine weiteren Auskünfte zu erteilen, sei als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X zu qualifizieren und daher anfechtbar. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Eine auf § 15 SGB I beruhende Auskunftspflicht bestehe nicht, denn der Beklagte sei - entgegen der Auffassung des Klägers - keine zur Auskunft verpflichtete Stelle i.S.d. § 15 Abs. 2 SGB I.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18.02.2016 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 193/16). Für die Beantwortung der Fragen sei es irrelevant, dass das Strafverfahren bereits abgeschlossen sei. Auch der Verweis auf diverse E-Mails, Telefonate und Vorsprachen sei ohne Bedeutung, denn die vier konkret gestellten Fragen habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt beantwortet. Zudem wurde der Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft den Fall eigenständig geprüft habe, dadurch relativiert, dass es der Beklagte unterlassen habe, sämtliche Unterlagen an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Insbesondere sei zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen nichts weitergeleitet worden. Die Angelegenheit habe sich auch dadurch relativiert, weil er den Schaden bereits im August 2012 ausgeglichen habe, so dass allenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren angezeigt gewesen wäre. Aus welchen Gründen er wegen der Fragen 1 bis 3 an das Amtsgericht verwiesen werde, sei nicht nachzuvollziehen, denn von dort seien diese Fragen nicht zu beantworten. An der Beantwortung der Fragen bestehe insbesondere deshalb ein Interesse, weil der Beklagte gegenüber der Presse erklärt habe, dass eine Entscheidung, ob ein Strafverfahren oder ein Ordnungswidrigkeitsverfahren durchgeführt werde, regelmäßig nur vier Wochen dauere.

Dem ist der Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, es gebe eine OWiG/Strafakte. Das Amtsgericht W-Stadt habe (7 OWi xx) die Auffassung des Beklagten bestätigt, dass Akteneinsicht nicht zu gewähren sei. Zudem gebe es eine Handakte, die den Schriftverkehr mit dem BMAS enthalte. Teile davon befänden sich in der Leistungsakte. Einsicht in die Handakte selbst, sei dem Kläger nicht zu gewähren.

Bereits am 26.02.2016 hatte der Kläger beim Beklagten Einsicht in die seine Person betreffenden Akten beantragt. Dies betreffe die

1. OWiG Akte

1.1 elektronische Akte (ITVerfahren FALKE)

1.2 Akte, in denen alle schriftlich vorhandenen Unterlagen abgelegt sind

2. Elektronische Akte, in der alle Vermerke usw. gespeichert sind

3. Elektronische Akte bezüglich der E-Mail vom 08.02.2016 - Betreff Hausarbeiter Herr H. W.

4. E-Mails, bei der der Kläger weder Absender oder Empfänger sei

5. Leistungsakte

5.1 Unterlagen, die im Schreiben des Herrn S. vom 15.07.2014 erwähnt seien.

Er benötige diese Unterlagen zur Durchführung seines Klageverfahrens S 13 AS 193/16.

Hierauf teilte ihm der Beklagte mit E-Mail vom 03.03.2016 mit, dass er bezüglich einer Einsicht während des Klageverfahrens an das Sozialgericht verwiesen werden müsse (§ 120 SGG). Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, § 120 SGG sei nicht zu entnehmen, dass Akteneinsicht während des Klageverfahrens ausschließlich im Sozialgericht zu erfolgen habe. Am 19.06.2013 sei ihm eine derartige Akteneinsicht in den Räumen des Beklagten ermöglicht worden. Zudem habe er auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) grundsätzlich das Recht, in alle seine Person betreffenden Akten ungeachtet davon Einsicht zu nehmen, ob ein Klage oder Widerspruchsverfahren anhängig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsverfahren sei abgeschlossen und eine Klage beim Sozialgericht anhängig. § 25 SGB X sei insoweit nicht mehr einschlägig, so dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 120 SGG richte. Diese spezialgesetzliche Regelung verdränge auch einen auf dem IFG beruhenden Auskunftsanspruch. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, den er aus der Vorgehensweise des Beklagten in früheren Verfahren ableiten wolle. Der Beklagte habe sich durch seine bisherige Verwaltungspraxis nicht in einer Weise gebunden, dem Kläger auch zukünftig die Akteneinsicht in einer Form zu ermöglichen, die über den in § 25 SGB X geregelten Anspruch hinausgehe. Eine Akteneinsicht sei auch nicht grundsätzlich verweigert worden. Der Kläger sei lediglich auf die Einsichtnahme beim Sozialgericht verwiesen worden, weil die Einsicht beim Beklagten einen i.S.d. § 1 Abs. 2 IFG erhöhten Verwaltungsaufwand bedeutet hätte.

Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 13 AS 608/13). In vorhergehenden Verfahren habe sich der Beklagte nicht auf § 120 SGG berufen. Insoweit handle er willkürlich. Der vom Beklagten behauptete erhöhte Verwaltungsaufwand sei nicht nachvollziehbar.

In der mündlichen Verhandlung am 03.08.2016 hat das SG mit Beschluss die Verfahren S 13 AS 193/16 und S 13 AS 608/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klagen auf „wahrheitsgemäße Beantwortung der mit Schreiben vom 03.11.2015 gestellten Fragen“ und die Gewährung von Akteneinsicht hat das SG mit Urteil vom 03.08.2016 abgewiesen. Der Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die mit EMail vom 03.11.2015 gestellten Fragen zu beantworten und ihn wegen der Akteneinsicht an das SG verwiesen. Ein Anspruch aus § 83 SGB X ergebe sich nicht, denn die aufgeworfenen Fragen beträfen keine Sozialdaten. Auch bestehe keine Auskunftspflicht des Beklagten nach § 15 SGB I, denn er sei keine zuständige Stelle i.S.d. Regelung. Auch auf der Grundlage des IFG bestehe kein Auskunftsanspruch. Es sei bereits fraglich, ob das IFG des Bundes auf den Beklagten, eine gemeinsame Einrichtung einer Bundesbehörde und einer Kommune, Anwendung finde. Insoweit könne ohnehin nur ein Informationsanspruch bezüglich amtlicher Informationen bestehen, die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen seien. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen stünden jedoch allein mit Strafverfahren in Verbindung, so dass allein das Amtsgericht eine Auskunft erteilen könne. Die Anfrage stehe mit keiner Angelegenheit der Grundsicherung in Verbindung, denn dem Kläger gehe es ausschließlich um die Klärung, aus welchen Gründen der Beklagte keine frühzeitige Starfanzeige erstattet habe, wobei es sich auch nicht um eine amtliche Information, sondern eine persönliche Frage an eine Sachbearbeiterin gehandelt habe. Ungeachtet dessen sei das Strafverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beantwortung der Fragen ohnehin nicht zu erkennen sei. Soweit der Kläger Akteneinsicht begehre, sei ein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zu erkennen, denn es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die Akteneinsicht gemäß § 120 SGG bei Gericht verweise. Diese sei ihm auch angeboten worden. Er lehne sie jedoch aus Prinzip ab.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er verweise auf sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Der Beklagte sei an das IFG gebunden und habe kostenfrei Auskunft zu erteilen. Der Beklagte handle insoweit offensichtlich willkürlich. Auch führe der Beklagte separate Akten, die nicht an das SG übersandt worden seien. Die Auskünfte seien erforderlich, denn er strebe eine Wiederaufnahme seines Strafverfahrens an. Die von ihm gestellten Fragen seien nicht persönlicher Natur, wobei es sich bei Frage 3 zweifelsohne um eine amtliche Information handle. Er habe in Erfahrung gebracht, dass sich über die elektronische Akte des OWiG Verfahrens (FALKE), die von ihm geforderte Auskunft zu Frage 3 vom Beklagten ohne großen Aufwand ermitteln ließe. Den Strafbefehl habe er seinerzeit akzeptiert, weil damals noch nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Die wahrheitsgemäßen Antworten des Beklagten würden zu Tage fördern, dass die Strafanzeige nicht auf sachlichen Überlegungen beruht habe, sondern eine Retourkutsche dafür darstelle, dass er sich über Mitarbeiter des Beklagten beschwert habe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.08.2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides 13.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016 sowie des Bescheides vom 03.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016 zu verurteilen, die Fragen zu beantworten:

1. Warum wurde in meinem Fall erst in den Monaten Februar/März 2013 geprüft, obwohl dieser am 13.07.2012 bei Ihnen eingegangen ist?

2. Wurden bei der Prüfung des Sachverhalts die Gesamtumstände berücksichtigt, z.B. vorliegende Atteste, Gutachten?

3. Gibt es im Jobcenter SGB II W-Stadt mindestens noch einen weiteren Fall, der ab dem Eingang in der obigen Abteilung acht Monate später zur Strafanzeige gebracht wurde (plus/minus 4 Wochen), und kein OWiG-Verfahren im eigentlichen Sinne geführt wurde.

4. Warum hat man mir in der Strafanzeige vom 18.03.2013 den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 als Überzahlung vorgeworfen, obwohl am 30.03.2012 auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf mein Konto eingingen und ich somit eine Überzahlung für den mir vorgeworfenen Zeitraum hätte nicht vermeiden können.

und betreffend die

1. OWiG Akte

1.1 elektronische Akte (ITVerfahren FALKE)

1.2 Akte, in denen alle schriftlich vorhandenen Unterlagen abgelegt sind

2. Elektronische Akte, in der alle Vermerke usw. gespeichert sind

3. Elektronische Akte bezüglich der E-Mail vom 08.02.2016 - Betreff Hausarbeiter Herr H. W.

4. E-Mails, bei der der Kläger weder Absender oder Empfänger sei

5. Leistungsakte

5.1 Unterlagen, die im Schreiben des Herrn S. vom 15.07.2014 erwähnt seien.

Einsicht in den Räumen des Beklagten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene, die den Kläger betreffende, Leistungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begründet. Das SG hat vorliegend in dem verbundenen Verfahren S 13 AS 608/16 nicht in der Sache entschieden, obwohl der Klage ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen war.

Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG)

Es kann vorliegend dahinstehen, dass das SG sich bezogen auf das Verfahren S 13 AS 193/16 inhaltlich mit dem Anliegen des Klägers auseinandergesetzt hat, auch wenn nach den Gründen der Entscheidung unklar bleibt, ob es das Anliegen für unbegründet oder bereits für unzulässig hält. Eine Zurückverweisung an das SG mangels Sachentscheidung begründet sich bereits aus dem Umstand, dass es dem Akteneinsichtsbegehren, das der Kläger im hinzuverbundenen Verfahren S 13 AS 608/16 formuliert hatte, das Rechtsschutzbedürfnis, mithin die eine Sachentscheidungsvoraussetzung (vgl. hierzu eingehend: Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl., vor § 51 Rn. 15 bis 19), abgesprochen hat. Gegenstand dieses Verfahrens war der Antrag des Klägers auf umfassende Akteneinsicht, wie er ihn mit seiner EMail vom 26.02.2016 formuliert hatte. Dies beinhaltete nicht nur die Einsichtnahme in die Akten des Leistungsverfahrens, die an das SG übersandt worden sind, sondern vor allem die Akten des OWiG - Verfahrens, von denen sich der Kläger weitergehende Erkenntnisse über die Gründe für die Einleitung des Strafverfahrens erhofft. Vorliegend kann dahinstehen, dass bezüglich der Frage einer Akteneinsicht in die OWiG - Akten bereits ein Beschluss des Amtsgerichts W-Stadt (7 OWi …) vorliegt, denn der Beklagte hat sich im Rahmen seiner Entscheidung vom 03.03.2016 hierauf nicht berufen, sondern es (wiederholt) in der Sache abgelehnt, die beantragte Akteneinsicht, d.h. auch die in die OWiG - Akte, in den Räumlichkeiten des Beklagten zu gewähren. Entgegen seiner Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2016 hat der Beklagte den Kläger nicht nur auf sein Recht nach § 120 SGG hingewiesen, sondern er hat es damit zumindest auch inzident abgelehnt, die Akteneinsicht - nämlich wie beantragt in den Räumen des Beklagten - durchzuführen. Damit erweist sich die Entscheidung des Beklagten vom 03.03.2016 (idF des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2016) als belastender Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, weil die Regelung getroffen wird, vor allem die in den Räumen des Beklagten begehrte Akteneinsicht zu verweigern. Anlass, diesem Begehren insbesondere in Bezug auf die OWiGAkten das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, bestand jedoch nicht, so dass eine Sachentscheidung veranlasst war. Allein der Hinweis des SG darauf, die Entscheidung des Beklagten, den Kläger auf die Akteneinsicht bei Gericht gemäß § 120 SGG zu verweisen, ist in diesem Zusammenhang nicht als Entscheidung in der Sache zu qualifizieren, denn nach den Gründen der Entscheidung ist nicht nachzuvollziehen, ob und an welchem Maßstab das SG das Begehren des Klägers überhaupt geprüft hat.

Das Urteil des SG vom 03.08.2016 war deshalb vollständig aufzuheben und der Rechtsstreit an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Bei einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG hat der Senat sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Keller aaO § 159 Rn. 5a). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie hält es der Senat vorliegend für angezeigt, den Rechtsstreit insgesamt an das SG zurückzuverweisen, denn die Frage der Akteneinsicht ist in der vorliegenden Sache untrennbar mit dem Auskunftsbegehren des Klägers, das er im Verfahren S 13 AS 193/16 geltend gemacht hat, verbunden.

Insoweit wird das SG im Rahmen des neu zu eröffnenden Verfahrens zu beachten haben, dass der Beklagte mit seiner Auffassung fehl geht, § 120 SGG sperre grundsätzlich eine Anwendung des § 25 SGB X. Allein im Wortlaut der Regelung findet diese Auffassung keine Stütze. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X besteht nach dem Zweck der Vorschrift zwar nur während eines Verwaltungsverfahrens; für dessen Ende ist jedoch auf die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes abzustellen (vgl. Rombach in: Hauck/Noftz, SGB, 12/13, § 25 SGB X mwN), womit auch während eines gerichtlichen Verfahrens, das sich an ein Verwaltungsverfahren anschließt, der Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der Behörde fortbesteht. Ob damit dem Kläger die Akteneinsicht in der von ihm geforderten Form zu gewähren ist, ist aber noch nicht geklärt. Vorab wird der Kläger zu konkretisieren haben, welchen EMail- Verkehr er einzusehen wünscht (Punkt 4 des Antrages), soweit er nicht als Absender und Empfänger betroffen ist, denn EMails, die ausschließlich Belange Dritter betreffen, dürften nicht Gegenstand seines Anliegens sein. Nachfolgend wird das SG zu klären haben, ob und in welcher Weise die vom Kläger geforderte Einsichtnahme in die elektronisch geführten Unterlagen ermöglicht werden kann (Punkte 1.1, 2. und 3. des Antrages), sofern es sich hierbei nicht um Entwürfe iSd § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt. Erst nachdem geklärt ist, auf welche Unterlagen sich die Akteneinsicht bezieht und in welcher Form dem Kläger technisch Zugriff gewährt werden kann, ist eine Statthaftigkeit und Begründetheit des Akteneinsichtsgesuches zu prüfen. Hierbei wird zu differenzieren sein zwischen der Leistungsakte (Punkte 5 und 5.1 des Antrages) und der OWiGAkte (Punkte 1. und 1.2 des Antrages). In Bezug auf eine Einsichtnahme in die Leistungsakte wird das SG zu prüfen haben, ob einer derartigen Klage § 56a SGG entgegensteht, denn der Kläger hat geltend gemacht, die Akteneinsicht zu benötigen, um seine Rechte im Klageverfahren S 13 AS 193/16 in Bezug auf den Bescheid vom 13.11.2015 (idG des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2016) wahrnehmen zu können. Hinsichtlich der OWiGAkte wird das SG zu klären haben, ob und in welcher Weise der Beschluss des Amtsgerichts W-Stadt (7 OWi …) einer Entscheidung einer Sachentscheidung entgegenstehen kann. Erst nach Klärung dieser Vorfragen wird das SG Anlass dazu haben in eine Sachprüfung einzutreten, wobei auch hier wohl zu differenzieren sein wird, denn bezogen auf die Leistungsakte ist das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren (S 13 AS 193/16) noch nicht abgeschlossen (vgl. bereits oben), so dass § 25 SGB X einen Anspruch auf Akteneinsicht vermittelt, wohingegen bezüglich der OWiG Akte kein offenes Verfahren zu erkennen ist, so dass der Kläger allenfalls einen (beschränkten) Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten haben dürfte (vgl. hierzu Rombach aaO mwN). Zuletzt wird in diesem Zusammenhang zu prüfen sein, ob der Kläger, soweit ein Anspruch nach § 25 SGB X auf Akteneinsicht besteht, aus der Regelung einen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Akteneinsicht - vorliegend den Ort - ableiten kann, oder ob die Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten als Verantwortlichem für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens liegt.

Darüber hinaus sieht der Senat von einer Entscheidung im hinzuverbundenen Rechtsstreits S 13 AS 193/16 ab, denn vorliegend erscheint eine Zurückverweisung des Rechtsstreites insgesamt geboten, auch wenn sich das SG - zumindest in Teilen - mit der Problematik der vom Kläger aufgeworfenen Fragestellungen auseinandergesetzt hat. Insoweit ließe sich eine Zurückverweisung zwar nicht allein aufgrund einer fehlenden Sachentscheidung begründen, jedoch legt der Umfang der erstinstanzlichen Begründung einen Verfahrensfehler (iSd § 123 SGG) dergestalt nahe, dass nicht über alle geltend gemachten Ansprüche des Klägers entschieden wurde, nachdem das SG letztlich nur auf die Frage der Zuständigkeit des Beklagten als Auskunftsstelle iSd § 15 SGB I eingegangen ist, die auch der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid allein thematisiert und damit das Anliegen des Klägers im Ergebnis vollständig ignoriert hat. Auch erscheint das Auskunftsanliegen des Klägers untrennbar mit dem Antrag auf Akteneinsicht verbunden, denn beide Klageverfahren zielten im Wesentlichen darauf ab, Informationen zu den Vorgängen um die Strafanzeige aus dem Jahr 2013 zu erhalten. Soweit sowohl der Beklagte als auch das SG im Kern thematisiert haben, ein Jobcenter sei keine Auskunftsstelle i.S.d. § 15 SGB I, ist dies im Ergebnis zwar zutreffend, jedoch verfehlt diese Begründung die vorliegende Problematik im Wesentlichen. Sowohl der Beklagte als auch das SG verkennen, dass das Auskunftsbegehren des Klägers unter allen denkbaren Aspekten zu prüfen war, die den Beklagten nicht nur als Auskunftsstelle i.S.d. § 15 SGB I, sondern auch als Sozialleistungsträger (i.S.d. § 12 SGB I) bzw. als Behörde (i.S.d. § 1 IFG) die amtliche Informationen vermitteln kann, in die Pflicht nimmt, auf Anfragen des Klägers zu reagieren. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass für einen (allein) auf das IFG gestützten Auskunftsanspruch i.d.R. der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2/12 - juris). Das SG wird nunmehr zu prüfen (und darzulegen) haben, ob die vom Kläger geforderten Informationen unter den Begriff Sozialdaten (i.S.d. § 67 SGB X) fallen, denn dies ist bislang lediglich behauptet worden, ohne aber darzulegen, aus welchen Gründen eine eventuell vorhandene Aufzeichnung des Beklagten zu den Vorgängen in den Jahren 2012 und 2013 nicht unter diesen Begriff fallen sollten. Gleiches hat zu gelten, soweit der Kläger sein Begehren auf das IFG stützen will. Dieses findet nämlich auf den Beklagten als gemeinsame Einrichtungen iSd § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II Anwendung. In diesem Zusammenhang wird das SG zu beachten haben, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach dem IFG lediglich dann unstatthaft ist, soweit die geforderte Auskunft bereits erteilt ist, wofür bezüglich der Frage 3 gewisse Anhaltspunkte sprechen, nachdem der Beklagte dem Kläger am 04.07.2016 auf eine Anfrage mitgeteilt hat, es gebe keine statistischen Daten bezüglich der Laufzeiten der OWiGVerfahren. Darüber hinaus wird zu klären sein, ob Aufzeichnungen der Beklagten zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen 1, 2 und 4 vorliegen, die gegebenenfalls als amtliche Informationen i.S.d. § 1 IFG zu qualifizieren wären, wobei ein Auskunftsanspruch allenfalls denkbar erscheint, soweit die vom Kläger geforderte Information auf einem Informationsträger elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert ist, nicht jedoch sofern diese Informationen erst noch, z.B. in Form eines noch fertigenden Aktenvermerkes, zu beschaffen wären. Bislang findet sich hierzu nach Lage der Akten aber nichts. Insbesondere lässt sich die Behauptung des Beklagten, er habe die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits beantwortet, nicht nachvollziehen, denn nach Lage der Akten ist nicht ersichtlich wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt der Kläger Informationen zu seinem Auskunftsbegehren erhalten hat, so dass das SG im Ergebnis zu klären haben wird, ob der Beklagte schriftliche (oder sonstige) Aufzeichnungen zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragestellungen hat.

Das SG wird im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Kosten insgesamt zu befinden haben (vgl. dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 193 Rn. 2a).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 15 Auskunft


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspf

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte


(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 50 Datenübermittlung


(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 12 Leistungsträger


Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 120


(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen las

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 83 Auskunftsrecht der betroffenen Personen


(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit 1. die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder2. die Sozialdaten a) nur deshalb gespeichert sin

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 56a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - L 11 AS 544/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - L 11 AS 544/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 15. Okt. 2012 - 7 B 2/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2012

Tenor Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfr

Referenzen

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit

1.
die betroffene Person nach § 82a Absatz 1, 4 und 5 nicht zu informieren ist oder
2.
die Sozialdaten
a)
nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
b)
ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Sind die Sozialdaten nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Soweit Artikel 15 und 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt der Verantwortliche das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, an diesen oder diese, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann.

(4) Wird einer betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des oder der Bundesbeauftragten unterliegen, diese, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle, auf Verlangen der betroffenen Person prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.

(5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten durch öffentliche Stellen an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.

(5) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.

(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.

Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob für eine auf § 4 des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes (nunmehr § 1 Abs. 2 des Hamburgischen Transparenzgesetzes) gestützte Klage eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Informationen, die in den beim Finanzamt vorhandenen Vollstreckungsakten über den Schuldner enthalten sind, der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Buchdruckerei ... B. GmbH. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 beantragte er beim Finanzamt H. unter Berufung auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl S. 29) - HmbIFG -, mittlerweile mit Wirkung vom 6. Oktober 2012 ersetzt durch das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl S. 271) - HmbTG -, Akteneinsicht im Hinblick auf alle Akten, die im Zusammenhang mit Vollstreckungen des Finanzamts gegen die Schuldnerin geführt worden sind. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, da gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG (nunmehr § 5 Nr. 4 HmbTG) Vorgänge der Steuererhebung und Steuerfestsetzung ausdrücklich vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Auf die Rüge der Beklagten, dass die Finanzgerichte für den Rechtsstreit zuständig seien, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2011 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg zulässig ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 5 So 111/11 - (ZIP 2012, 492) zurückgewiesen und die (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

II.

2

Das Beschwerdeverfahren ist auszusetzen und die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung der bezeichneten Rechtsfrage vorzulegen (§ 2 Abs. 1, § 11 RsprEinhG).

3

1. Die weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist nach Auffassung des Senats nicht begründet, weil - wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - die Verwaltungsgerichte für den Rechtsstreit zuständig sind.

4

An der beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde sieht sich der Senat indes gehindert, weil er damit von der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesfinanzhofs abwiche.

5

Der 7. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII B 183/10 - (ZIP 2011, 883) entschieden, dass es sich in Fällen, in denen der Insolvenzverwalter allgemein Einsicht in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten begehrt, um eine Streitigkeit im Sinne von § 33 Abs. 1 FGO handele, so dass der Finanzrechtsweg eröffnet sei. Das Begehren weise einen abgabenrechtlichen Bezug auf, denn es erstrecke sich auf alle in den Akten dokumentierten Vorgänge und darin enthaltenen Schriftstücke.

6

2. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Denn die bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gebotene Verweisung an das zuständige Finanzgericht Hamburg folgt nicht bereits aus anderen Erwägungen.

7

Ist bei einem einheitlichen Streitgegenstand und rechtswegüberschreitender Anspruchsnormenkonkurrenz - wie sie hier mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang und einen allgemeinen steuerverfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht in Erwägung zu ziehen sind - für eine der Anspruchsgrundlagen der Rechtsweg zum angerufenen Gericht gegeben, kommt eine Verweisung an das für die andere Anspruchsgrundlage zuständige Gericht des anderen Rechtswegs zwar gleichwohl dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs, der in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich fehlen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 144.91 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 <1104> und Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - VersR 2009, 1384 Rn. 11; BSG, Beschluss vom 29. September 1994 - 3 BS 2/93 - NJW 1995, 1575 <1576>; BAG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 5 AZB 31/98 - NZA 1999, 837 = ). Davon ist hinsichtlich eines Anspruchs auf Informationszugang aber weder nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz noch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz auszugehen. Somit kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Anspruch und einem im Einspruchsbescheid gleichfalls geprüften allgemeinen steuerverfahrensrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht um einen identischen Streitgegenstand handelt (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1926/11 - DÖV 2012, 366 Ls. = ).

8

§ 16 HmbIFG ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die besonderen steuerverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Akteneinsicht den Vorschriften des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes vorgehen; das gelte ungeachtet des in der Begründung des Gesetzesentwurfes enthaltenen Verweises auf § 30 AO (siehe Bü-Drucks 19/1283 S. 15; vgl. zur Frage des Akteneinsichtsrechts nach der Abgabenordnung als einer das allgemeine Informationszugangsrecht verdrängenden Regelung Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 7 B 53.11 - ZIP 2012, 1258). Wegen der Zugehörigkeit der Norm zum Landesrecht ist diese Auffassung als maßgeblich zugrunde zu legen. Aus der Begründung der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 15 HmbTG, mit der sich das Oberverwaltungsgericht noch nicht befassen konnte, ergibt sich ebenso wenig eindeutig, dass von einer Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der Anwendung der Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes ausgegangen werden kann (siehe Bü-Drucks 20/4466 S. 25). Wollte man das annehmen, wäre die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG bzw. des § 5 Nr. 4 HmbTG wohl überflüssig. Der geltend gemachte Informationszugangsanspruch scheitert auch nicht offensichtlich an den vorgenannten Bestimmungen. Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach diesen Gesetzen für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung. Nach der vom Oberverwaltungsgericht zu § 3 Abs. 2 Nr. 5 HmbIFG vertretenen Auffassung versteht es sich nicht von selbst, dass darunter auch die hier betroffene Vollstreckung fällt, obwohl die Abgabenordnung insofern deutlich unterscheidet und die Vollstreckung in einem von der Steuerfestsetzung und Steuererhebung getrennten Abschnitt regelt (a.A. FG Hamburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 6 K 75/09 - EFG 2010, 2018 ). Auch in dieser Hinsicht hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung keinen Anlass für eine - gegebenenfalls klarstellende - Rechtsänderung gesehen (siehe Bü-Drucks 20/4466 S. 17).

III

9

Nach Auffassung des Senats ist die Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

10

Streitigkeiten um den Informationszugang nach § 4 HmbIFG als dem für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit geltenden Recht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) sind allerdings nicht aufgrund einer aufdrängenden Sonderregelung den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Dem in § 15 Abs. 7 HmbIFG (nunmehr § 14 Abs. 7 HmbTG) enthaltenen Hinweis auf den Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung mag zwar - in gleicher Weise wie etwa § 9 Abs. 4 IFG - zu entnehmen sein, dass der Gesetzgeber von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgegangen ist. Eine verbindliche Festlegung konnte der Landesgesetzgeber aber nicht treffen (siehe § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Rechtswegzuständigkeit entscheidet sich folglich nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

11

Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Bei dem Rechtsstreit um den Anspruch nach § 4 HmbIFG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Denn die streitentscheidende Norm verpflichtet nach § 4 i.V.m. § 3 HmbIFG nur Behörden der Beklagten als Träger hoheitlicher Gewalt (nunmehr § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 und 5 HmbTG); als Sonderrecht der öffentlichen Hand ist sie folglich dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. nur GmSOGB, Beschluss vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88 - BGHZ 108, 284 <286 f.>). Insoweit besteht zwischen den am Vorlageverfahren beteiligten Senaten Übereinstimmung.

12

Hieraus folgt nach Ansicht des Senats die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, denn es fehlt an einer ausdrücklichen Zuweisung an ein anderes Gericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO. Der streitige Anspruch wird von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst.

13

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 33 Abs. 2 FGO - soweit hier von Bedeutung - "alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten". Hiernach hat die Bestimmung des Begriffs der Abgabenangelegenheit vom Anwendungsbereich der abgabenrechtlichen Vorschriften auszugehen. Die an erster Stelle genannte Verwaltung der Abgaben ist nämlich ausweislich des Wortes "sonst" ein Beispielsfall für deren Anwendung. Die abgabenrechtlichen Vorschriften sind in erster Linie bei Streitigkeiten über Steuern (§ 3 AO) heranzuziehen; hierzu zählen die Durchführung der Besteuerung, das Erhebungsverfahren und die Vollstreckung. Über den engeren Bereich des so umschriebenen Steuerrechtsverhältnisses hinaus wird der Bereich der Abgabenangelegenheiten auf die damit zusammenhängenden Angelegenheiten erweitert und zugleich auch begrenzt. Mit der Regelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO wird demnach keine umfassende behördenbezogene Zuständigkeit der Finanzgerichte für die gesamte öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Finanzbehörden geschaffen (vgl. etwa zum Hausverbot FG Münster, Beschluss vom 30. August 2010 - 14 K 3004/10 - EFG 2011, 351 ). Vielmehr muss die Angelegenheit gerade mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften verknüpft und dadurch geprägt sein.

14

Die Gewährung von Einsicht in Steuerakten und die Auskunft über steuerliche Daten ist demnach eine Abgabenangelegenheit im Sinne von § 33 Abs. 2 FGO, wenn über sie auf der Grundlage steuerverfahrensrechtlicher Regelungen zu entscheiden ist oder wenn die betreffenden Begehren im Steuerrechtsverhältnis wurzeln und insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang stehen. Fehlt es an diesem Bezug auf das Steuerrechtsverhältnis, kann der erforderliche rechtswegbestimmende Zusammenhang nicht allein damit begründet werden, dass die Steuerakten Vorgänge wiedergeben, über die in Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften entschieden worden ist. Dementsprechend hat auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23. Oktober 1974 - VII R 54/70 - (BFHE 114, 159 <161>) die Zuordnung einer Streitigkeit, die die Auskunftserteilung eines Finanzamts betraf, nicht nach dem Gegenstand der Auskunft, sondern nach der Natur der Vorschriften bestimmt, aus denen sich die behördliche Auskunftspflicht ergeben konnte (in diesem Sinne auch BSG, Beschluss vom 4. April 2012 - B 12 SF 1/10 R - juris Rn. 20 zur Regelung über die abdrängende Sonderzuweisung in § 51 SGG).

15

Der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach § 4 HmbIFG (§ 1 Abs. 2 HmbTG) wurzelt nicht im Abgabenverhältnis, sondern steht eigenständig neben verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsansprüchen und somit auch neben einem derartigen - gegebenenfalls ungeschriebenen - Anspruch auf der Grundlage der Abgabenordnung (vgl. Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 17). Er ist bereichsübergreifend und folglich als außersteuerlicher Anspruch ausgestaltet. Darüber ist grundsätzlich unabhängig von Fragen des Abgabenrechts zu entscheiden (vgl. FG Greifswald, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 2 K 41/10 - DStRE 2011, 185 ; FG Kiel, Beschluss vom 8. November 2011 - 5 K 113/11 - EFG 2012, 343 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2012 - OVG 12 L 67.11 - ZIP 2012, 945 ; FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO - ZD 2012, 443 ; Eisolt, DStR 2012, 930 <934 ff.>; Schoch, IFG, 2009, § 9 Rn. 68; siehe hierzu auch BFH, Urteil vom 23. Oktober 1974 a.a.O. ). Insoweit streitet gerade der für die Bestimmung des Rechtswegs bedeutsame Gesichtspunkt der Sachnähe (vgl. GmSOGB, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087 ; BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - BVerwG 7 C 79.79 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 188 S. 7 f. = ) für die Zuständigkeit der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte, die mit dem Informationsfreiheitsrecht als fachgebietsunabhängigem Teilgebiet des Verwaltungsrechts ohnehin in erster Linie befasst sind.

16

Der geltend gemachte Anspruch wurzelt auch nicht im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners. Denn der Kläger als Insolvenzverwalter handelt nicht gemäß § 34 Abs. 3 und 1 AO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen; dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 7 B 53.11 - ZIP 2012, 1258 m.w.N.).

17

Die Zuständigkeit der Finanzgerichte wird schließlich nicht deswegen begründet, weil bei der Entscheidung über den beantragten Informationszugangsanspruch gegebenenfalls auch Vorschriften über den Schutz des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 4 AO) zu beachten sind. Eine Streitigkeit ist nämlich nicht schon dann eine solche über Abgabenangelegenheiten, wenn in ihrem Rahmen eine steuerrechtliche Vorfrage zu entscheiden ist (vgl. BFH, Urteile vom 25. Januar 1972 - VII R 109/68 - BFHE 104, 187 und vom 23. Oktober 1974 a.a.O. ).

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.

(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.

(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.