Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 22. Sept. 2015 - L 15 SF 232/15

bei uns veröffentlicht am22.09.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 wird abgelehnt.

Gründe

I. Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an einem Gerichtstermin Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

Im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 17 U 328/14 nahm der dortige Kläger und jetzige Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens (Ladungsschreiben vom 23.12.2014) an der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 teil.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2015 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Bayer. LSG mitgeteilt, dass der Antragsteller bisher nicht gewusst habe, dass er für Fahrtkosten zu einem Gerichtstermin eine Erstattung beantragen könne. Gleichzeitig hat er für den Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Antragsfrist und gleichzeitig die Erstattung der mit 62,- € bezifferten Fahrtkosten beantragt. Weiter hat er vorgetragen, dass der Antragsteller wegen gesundheitlicher und existentieller Probleme permanent umgetrieben worden und die Thematik der Gebührenerstattung erst jetzt aufgekommen sei.

Der Senat hat die Akten des Berufungsverfahrens beigezogen.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag, der einer Entscheidung durch den Kostenbeamten entzogen ist, ist abzulehnen.

Der Entschädigungsantrag ist verfristet gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.

1. Entschädigungsantrag zu spät gestellt

Der Entschädigungsanspruch nach dem JVEG war bereits erloschen, als der Antragsteller die Entschädigung für sein Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 beim Bayer. LSG geltend gemacht hat.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG im Fall der Teilnahme an einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Beendigung dieses Termins zu laufen.

Vorliegend ist die Heranziehung des Antragstellers am 29.01.2015 erfolgt. Die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Entschädigungsanspruchs ist am 29.04.2015 (Mittwoch) abgelaufen.

Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13 - m. w. N.).

Der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Entschädigungsantrag im Schreiben vom 24.07.2015 ist erst am 27.07.2015 und damit deutlich nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim LSG eingegangen.

2. Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert daran, dass der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen und damit nicht glaubhaft gemacht hat.

2.1. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen

Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn

- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung (zur Geltung dieser zeitlichen Anforderung bei allen drei im Folgenden genannten Voraussetzungen: vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12),

* einen Wiedereinsetzungsantrag stellt,

* einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12) und

* den Vergütungsanspruch beziffert

sowie

- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d. h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sind die im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Erklärungen (Wiedereinsetzungsantrag, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds und Bezifferung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs) zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben oder schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht mehr beantragt werden.

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B). Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).

2.2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall

Ob der Wiedereinsetzungsantrag überhaupt fristgerecht gestellt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn es fehlt jedenfalls an einer (fristgerechten) Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds, weil der Antragsteller überhaupt keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen hat.

Voraussetzung für eine (fristgerechte) Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds ist, dass Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehindert war. Dazu hat er Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen, die erklären, warum er an einem fristgerecht, d. h. innerhalb der Dreimonatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu stellenden Entschädigungsantrag ohne Verschulden gehindert war.

Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist von einer Glaubhaftmachung schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt vorträgt, der eine Wiedereinsetzung begründen würde, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12 - mit ausführlichen Erläuterungen auch zu verfassungsrechtlichen Aspekten).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten einen Wiedereinsetzungsgrund, nämlich dass er unverschuldet an einer rechtzeitigen Beantragung der Entschädigung gehindert gewesen wäre, nicht vorgetragen.

2.2.1. Behauptete Unkenntnis von Entschädigungsmöglichkeit und Antragsfrist

Der vom Antragsteller angegebene Grund für die Fristversäumnis, dass er keine Kenntnis von der Möglichkeit der Erstattung von Fahrtkosten gehabt habe und die Entschädigungsproblematik ihm erst später bewusst geworden sei, kann im vorliegenden Fall keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

Wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis davon erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag daher nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschlüsse vom 01.11.2001, Az.: 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2006, Az.: VII S 9/06; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92, und Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R - m. w. N.; Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 20 U 213/13; Beschlüsse des Senats vom 10.10.2014, Az.: L 15 SF 289/13, und vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15).

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen kann, hat der Gesetzgeber mit der mit 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführten Belehrungspflicht in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 JVEG und der Vermutungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG gemacht.

Die Voraussetzungen der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG sind jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Behauptung des Antragstellers, er habe keine Kenntnis von der Möglichkeit der Erstattung von Fahrtkosten gehabt, ist durch das Ladungsschreiben des Gerichts widerlegt. Auf Seite 2 des gerichtlichen Schreibens vom 23.12.2014, mit dem der Antragsteller unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, ist ausdrücklich - und teilweise sogar durch Fettdruck besonders hervorgehoben - auf die Erstattungsmöglichkeit der mit dem Gerichtstermin verbundenen Aufwendungen und eines Verdienstausfalls sowie darauf hingewiesen, dass „der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird“, und die Frist „mit der Beendigung der Zuziehung“ beginne. Damit hat der Antragsteller den von ihm als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachten Lebenssachverhalt schon nicht plausibel vorgetragen.

2.2.2. „Umhergetriebensein“ wegen gesundheitlicher und existentieller Probleme

Auch eine besondere (zeitliche) Belastung nicht nur im Sinn einer erheblichen beruflichen Inanspruchnahme, sondern auch durch andere Umstände des täglichen Lebens, stellt grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. Beschluss des Senats vom 19.05.2015, Az.: L 15 RF 3/15 - m. w. N.; BSG, Beschluss vom 11.10.1965, Az.: 2 RU 201/65, und Urteil vom 30.03.2011, Az.: B 12 AL 2/09 R).

Es ist Sache des Antragstellers, durch geeignete organisatorische Maßnahmen und Prioritätensetzung dafür Sorge zu tragen, dass fristgebundene Angelegenheiten rechtzeitig erledigt werden. Lediglich dann, wenn außergewöhnliche Belastungen plötzlich und unvorhersehbar eingetreten, ist eine Berücksichtigung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags möglich (vgl. BSG, Beschluss vom 19.05.1976, Az.: 12 RAr 53/76; BGH, Beschlüsse vom 15.02.1967, Az.: VIII ZB 3/67, und vom 23.11.1995, Az.: V ZB 20/95; BVerwG, Beschluss vom 11.03.2015, Az.: 9 B 5/15).

Irgendwelche unvorhergesehen und plötzlich eingetretenen Umstände, die einer rechtzeitigen Antragstellung entgegengestanden wären, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Lediglich mit dem im Schreiben vom 24.07.2015 erfolgten Vortrag - „Die Mandantschaft war durch die gesundheitlichen und existentiellen Probleme permanent umgetrieben. Die Thematik der Gebührenerstattung ist erst jetzt aufgekommen.“ - ist daher ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft geschildert werden. Denn es fehlt an einem Vortrag dahingehend, dass die grundsätzlich für einen Wiedereinsetzungsantrag unbeachtliche Situation plötzlich und überraschend eingetreten wäre, so dass der Antragsteller dafür keine Vorkehrungen treffen hätte können, was einem Verschulden an der Fristversäumnis entgegen stehen würde. Damit hat der Antragsteller keinen als Wiedereinsetzungsgrund geeigneten Lebenssachverhalt plausibel vorgetragen.

Dem Antragsteller kann daher bezüglich der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 29.01.2015 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 8 JVEG).

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung


(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu b

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(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an einem Gerichtstermin Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

Im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit dem Aktenzeichen L 16 R 851/13 nahm der Antragsteller als Geschäftsführer der Beigeladenen nach Anordnung des persönlichen Erscheinens an der mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 teil.

Mit auf den 15.12.2014 datiertem Entschädigungsantrag, beim LSG eingegangen am 17.12.2014, machte der Antragsteller Verdienstausfall und Fahrtkosten wegen des Gerichtstermins vom 16.07.2014 geltend.

Die Kostenbeamtin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.12.2014 dazu mit, dass der Entschädigungsanspruch wegen der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG erloschen sei, und wies ihn auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung zu beantragen, hin.

Mit einem am 30.12.2014 beim LSG eingegangenen (undatierten) Schreiben hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung wegen der Entschädigung für den Gerichtstermin am 16.07.2014 beantragt. Er hat vorgetragen, dass er als Unternehmensgründer mit einer mindestens 80-Stunden-Woche leben müsse und daher vermeintlich unwichtige Dinge etwas auf der Strecke bleiben würden. Reisekosten und Auslagen seiner Mitarbeiter würden auch nicht innerhalb von drei Monaten verfallen. Die (kostenrechtliche) Gesetzgebung sei nicht im Sinn der Bürger.

Auf das gerichtliche Schreiben vom 12.02.2015, mit dem der Antragsteller über die fehlenden Erfolgsaussichten seines Antrags auf Wiedereinsetzung aufgeklärt worden ist, ist keine Reaktion erfolgt.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag, der einer Entscheidung durch den Kostenbeamten entzogen ist, ist abzulehnen.

Der Entschädigungsantrag ist verfristet gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden (Ladung vom 18.06.2014).

2. Entschädigungsantrag zu spät gestellt

Der Entschädigungsanspruch war bereits erloschen, als der Antragsteller die Entschädigung für sein Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 beim Bayer. LSG geltend gemacht hat.

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG im Falle der Teilnahme an einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Beendigung dieses Termins zu laufen. Darauf ist der Antragsteller im Übrigen auch - sogar besonders hervorgehoben durch Fettdruck - im Ladungsschreiben vom 18.06.2014 hingewiesen worden. Lediglich dann, wenn der Berechtigte in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen wird, ist für den Beginn aller Fristen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG die letzte Heranziehung maßgebend.

Vorliegend ist die (einmalige) Heranziehung des Antragstellers am 16.07.2014 erfolgt. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Entschädigungsanspruchs ist am 16.10.2014 (Freitag) abgelaufen.

Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13 - m. w. N.).

Der Entschädigungsantrag vom 15.12.2014 ist erst deutlich nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim LSG eingegangen.

3. Wiedereinsetzung

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitert daran, dass der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen hat.

3.1. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen

Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn

- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung (zur Geltung dieser zeitlichen Anforderung bei allen drei im Folgenden genannten Voraussetzungen: vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12),

* einen Wiedereinsetzungsantrag stellt,

* einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12) und

* den Vergütungsanspruch beziffert

sowie

- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d. h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 7 i. V. m. § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sind die im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Erklärungen (Wiedereinsetzungsantrag, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds und Bezifferung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs) zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben oder schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht mehr beantragt werden.

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B). Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).

3.2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall

3.2.1. Fristgerechte Antragstellung

Der Antragsteller hat fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Jedenfalls ab Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 17.12.2014 musste dem Antragsteller bewusst sein, dass sein Entschädigungsantrag vom 15.12.2014 verspätet war. Für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Frist von zwei Wochen eröffnet.

Mit dem beim LSG am 30.12.2014 eingegangenen undatierten Schreiben hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Antrag ist innerhalb der mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 17.12.2014, der bei entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert werden kann, in Lauf gesetzten Frist von zwei Wochen, nämlich am 30.12.2014, bei Gericht eingegangen.

3.2.2. Fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds

Es fehlt an einer fristgerechten Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds, weil der Antragsteller überhaupt keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen hat.

Voraussetzung für eine fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds ist, dass Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehindert war. Dazu hat er Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen, die erklären, warum er an einem fristgerecht, d. h. innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu stellenden Entschädigungsantrag ohne Verschulden gehindert war.

Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist von einer Glaubhaftmachung schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12 - mit ausführlichen Erläuterungen auch zu verfassungsrechtlichen Aspekten).

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seinem beim LSG am 30.12.2014 eingegangenen Schreiben einen Wiedereinsetzungsgrund, nämlich dass er unverschuldet an einer rechtzeitigen Beantragung der Entschädigung gehindert gewesen wäre, nicht vorgetragen.

Der vom Antragsteller angegebene Grund für die Fristversäumnis ist, dass wegen seiner erheblichen und seit Jahren bestehenden beruflichen Belastung die Stellung des Entschädigungsantrags zurückstehen habe müssen, da er vorrangig wichtigere Aufgaben zu erledigen gehabt habe. Dieses Vorbringen kann, auch wenn den Angaben des Antragstellers einschränkungslos gefolgt wird, einen Wiedereinsetzungsgrund nicht begründen.

Es ist in der Rechtsprechung und Literatur unstrittig, dass mit einer erheblichen zeitlichen beruflichen Inanspruchnahme auch im Sinn einer massiven Arbeitsüberlastung ein Wiedereinsetzungsgrund grundsätzlich nicht begründet werden kann, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 11.03.2015, Az.: 9 B 5/15; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 01.02.2012, Az.: XII ZB 298/11; Beschluss des Senats vom 03.11.2008, Az.: L 15 SF 167/08 U KO). Besondere Umstände, die der Antragsteller vortragen und glaubhaft machen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.2015, Az.: 4 BN 18/14), liegen beispielweise vor, wenn die Arbeitsüberlastung plötzlich und unvorhersehbar eingetreten und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2013, Az.: XII ZB 396/12). In einem solchen Fall muss der Antragsteller zudem vortragen und glaubhaft machen, dass er alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz der Arbeitsüberlastung zu vermeiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 60, Rdnr. 20).

Im vorliegenden Fall kann der vom Antragsteller für eine Wiedereinsetzung vorgetragene Sachverhalt schon deshalb keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, da es sich bei der Arbeitsüberlastung nach den Angaben des Antragstellers um einen Dauerzustand gehandelt hat. Dem Umstand, dass der Antragsteller offensichtlich auch keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, dass - aus seiner subjektiven Sicht - eher unwichtige, aber fristgebundene Aufgaben fristgerecht erledigt werden, kommt daher keine weitergehende rechtliche Bedeutung zu.

4. Keine „Nachsichtgewährung“

Bei allem Verständnis für die möglicherweise aus beruflichen Gründen zeitlich sehr angespannte Situation des Antragstellers besteht keine Möglichkeit, ihm bezüglich der Entschädigung im Weg der Nachsicht entgegen zu kommen. Denn dafür geben die Regelungen des JVEG keine Rechtsgrundlage. Eine Nachsichtgewährung durch richterliches Ermessen würde einen Gesetzesverstoß darstellen (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2014, Az.: L 15 SF 53/13 - m. w. N.).

Dem Antragsteller kann daher bezüglich der Geltendmachung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden und auch nicht auf andere Weise entgegen gekommen werden.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 7, § 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung.

2

Die 1953 geborene Klägerin, die nach ihren Angaben seit 31.12.2004 selbstständig tätig ist, stellte am 29.12.2006 bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie bestätigte mit ihrer Unterschrift ua, das Merkblatt "Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte entsprach mit zwei Bescheiden vom 22.1.2007 dem Antrag für die Zeit ab 29.12.2006 und bezifferte im Einzelnen die zu entrichtenden Beiträge, ua für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2007 (Fälligkeit am 1.4.2007) sowie für die Folgezeit (zahlbar jeweils am 1. des Monats, erstmals am 1.5.2007). Die Bescheide enthielten Hinweise zum Verlust des Versicherungsschutzes bei Zahlungsverzug. In dem das Jahr 2007 betreffenden Bescheid heißt es ua: "Das Versicherungspflichtverhältnis endet, wenn Sie mit einer Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug sind (§ 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB III)."

3

Die Klägerin entrichtete die Beiträge für Dezember 2006 bis April 2007 entsprechend den ihr gegebenen Hinweisen zeitgerecht. Für die Folgezeit unterblieb (zunächst) eine Beitragsentrichtung. Daraufhin stellte die Beklagte die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses zum 30.4.2007 fest, weil die Klägerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen und mit den Beitragszahlungen mehr als drei Monate rückständig sei (Bescheid vom 23.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2007).

4

Am 23.10.2007 gingen bei der Beklagten Beitragszahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2007 ein.

5

Das SG hat die gegen die Bescheide gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2008), das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Beendigung der Versicherungspflicht sei kraft Gesetzes erfolgt und habe keiner (weiteren rechtsgestaltenden) Regelung durch die Beklagte bedurft. Die Voraussetzungen der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses ab 30.4.2007 wegen Beitragsverzugs nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III iVm der "Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung" vom 22.12.2005 (im Folgenden: AO § 352a SGB III) seien erfüllt gewesen. Die Klägerin habe die verspätete Beitragszahlung auch zu vertreten, weil ihr jedenfalls ein Organisationsverschulden anzulasten sei. Einer Mahnung oder eines (erneuten) Hinweises auf den drohenden Versicherungsausschluss habe es nicht bedurft. Die zwischenzeitliche Zahlung der geschuldeten Beiträge, deren Entrichtung nach dem Kalender bestimmt gewesen sei, sei unerheblich. Nach den Gesetzesmaterialien und dem Gesetzeswortlaut sei das Versicherungspflichtverhältnis - das Versicherungsprinzip betonend - allein an die tatsächliche Entrichtung von Beiträgen geknüpft. Gleiches ergebe sich im Umkehrschluss zu § 191 Nr 3 SGB V. Aus den internen Weisungen der Beklagten lasse sich nichts Gegenteiliges herleiten. Die Klägerin sei durch das bei Antragstellung zur Verfügung gestellte Merkblatt und die Hinweise in den Bescheiden vom 22.1.2007 unmissverständlich über die Folgen eines Zahlungsverzugs informiert worden. Eine entsprechende Anwendung von §§ 60, 66 und 67 SGB I iVm § 3 AO § 352a SGB III scheide aus, weil diese Regelungen nur das Antragsverfahren beträfen. Die Klägerin könne auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als habe sie die Beiträge rechtzeitig entrichtet; denn die Wiederherstellung eines kraft Gesetzes beendeten Versicherungsverhältnisses lasse sich darüber nicht erreichen (Urteil vom 5.10.2009).

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III. Die Regelung müsse vor dem Hintergrund verstanden werden, dass auch in der Privatversicherung (§ 38 Abs 1 VVG) und in anderen Gebieten der sozialen Sicherung (§ 191 SGB V aF; § 6 Abs 2 SGB VII) ein bloßer Zahlungsverzug das Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres beende. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gegen Arbeitslosigkeit aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, da der Beklagten gesonderte qualifizierte Hinweispflichten oblägen, die sie verletzt habe. Sie (die Klägerin) sei seinerzeit gesundheitlich beeinträchtigt und beruflich überlastet gewesen und habe die geschuldeten Beiträge schließlich immerhin - wenn auch verspätet - gezahlt.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 und des Sozialgerichts Köln vom 21. Oktober 2008 aufzuheben sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2007 festzustellen, dass die Versicherungspflicht der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung über den 30. April 2007 hinaus fortbesteht.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

11

Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die beklagte Bundesagentur für Arbeit mit den angefochtenen Bescheiden die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin zum 30.4.2007 feststellen durfte.

12

1. Als Klageart ist hier - übereinstimmend mit den Ausführungen des LSG - eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage sachgerecht. Ähnlich wie die antragsabhängige Versicherungspflicht nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt(vgl BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R, Juris RdNr 9 mwN), endet umgekehrt diese Versicherungspflicht nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III(seit 1.7.2008: Satz 2 Nr 3) kraft Gesetzes, unabhängig davon, ob die Behörde dies in einer gesonderten Regelung durch Verwaltungsakt feststellt.

13

2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Entgegen dem Revisionsvorbringen der Klägerin waren die Voraussetzungen für die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III zum 30.4.2007 erfüllt.

14

Wie die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 22.1.2007 festgestellt hat, war die Klägerin auf ihren auf freiwillige Weiterversicherung nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III(eingefügt mW zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) gerichteten Antrag hin als Selbstständige nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Zeit ab 29.12.2006 versicherungspflichtig. Daraus ergaben sich für die Klägerin gegenüber der Beklagten nach § 349a SGB III Beitragstragungs- und -zahlungspflichten. Nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III endet ein derart begründetes, kraft Gesetzes zur Entstehung gelangtes Versicherungspflichtverhältnis, wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist. Diese Rechtsfolge trat im Falle der Klägerin zum 30.4.2007 ein.

15

Nach den Feststellungen des LSG hatte die Klägerin zwar die Beiträge für Dezember 2006 bis Ende April 2007 zeitgerecht entrichtet, jedoch war für die Zeit ab 1.5.2007 bis zur Erstellung des Bescheides vom 23.10.2007 kein Beitragseingang bei der Beklagten zu verzeichnen, sondern erst am 23.10.2007. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin indessen mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für den Monat Mai 2007 bereits mehr als drei Monate in Verzug.

16

Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der ab 1.2.2006 geltenden Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit zum Antrags- und Beitragsverfahren bei freiwilliger Weiterversicherung vom 22.12.2005 (ANBA 2006, 241; abgedruckt zB in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, nach § 352a). Die Beklagte hat mit dieser Anordnung von der ihr in § 352a SGB III erteilten gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, das Nähere zu Fälligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen(ebenso: Timme in Hauck/Noftz, SGB III, K § 28a RdNr 13, 17, 20, 33; aA Scheidt in Mutschler ua GK-SGB III, 3. Aufl 2008, § 28a RdNr 54 und Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, § 28a RdNr 79, Stand Dezember 2010, die die allgemeine Fälligkeitsregelung für sonstige Beiträge in § 23 Abs 1 SGB IV für einschlägig halten). Nach § 7 Abs 1 AO § 352a SGB III sind die Beiträge für die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung monatlich oder für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 Abs 2 Satz 1 AO § 352a SGB III). § 8 Abs 2 AO § 352a SGB III bestimmt, dass die laufenden Beiträge, soweit sie nicht für das jeweilige Kalenderjahr im Vorhinein gezahlt werden, spätestens am Ersten des Monats fällig werden, in dem die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Danach war der von der Klägerin für den Monat Mai 2007 - in dem sie ihre selbstständige Tätigkeit ebenso wie in der Folgezeit auch weiter ausübte - geschuldete Beitrag am 1.5.2007 fällig. Da die ab 1.5.2007 geschuldeten Beiträge bei der Beklagten erst am 23.10.2007 eingingen und die Drei-Monats-Frist für Mai 2007 bereits am 2.8.2007 abgelaufen war, befand sich die Klägerin selbst zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs mit mehr als drei Monaten - sogar mehr als fünf Monaten - nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III in Verzug.

17

Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob - entsprechend § 286 Abs 4 BGB - ein Beitragsschuldner mit offenen Beitragsforderungen nach dem SGB III nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Denn die von der Klägerin in den Vorinstanzen für die verspätete Zahlung der Beiträge vorgebrachten Umstände sind jedenfalls nicht geeignet, ein solches Nichtvertretenmüssen zu bejahen: Der Gesichtspunkt vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten ist schon deswegen unerheblich, weil Schuldner für ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen einzustehen haben (vgl zB Palandt, BGB, 70. Aufl 2011, § 276 RdNr 28 mwN). Der durch ein ärztliches Attest untermauerte Vortrag bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und beruflicher Überlastung kann bei fortbestehender und ausgeübter selbstständiger Tätigkeit - ähnlich wie dies für jede andere laufende finanzielle Verpflichtung ebenfalls anzunehmen ist - bei einem als Selbstständiger am Geschäftsleben teilnehmenden Schuldner nicht die Obliegenheit beseitigen, durch geeignete organisatorische Maßnahmen (zB durch Erteilung eines Dauerauftrags oder einer Einzugsermächtigung) sicherzustellen, dass fällige Beitragsschulden zeitgerecht beglichen werden.

18

3. Anders als die Klägerin meint, erforderte die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses aufgrund des mithin länger als drei Monate bestehenden Zahlungsverzugs hinsichtlich der Beiträge nach §§ 28a, 349a SGB III für den Monat Mai 2007 weder eine Mahnung der Beklagten noch einen (erneuten) Hinweis auf den anderenfalls drohenden Verlust des Versicherungsschutzes.

19

a) Schon der Gesetzeswortlaut des § 28a SGB III sieht trotz seiner im Übrigen detailreichen Regelungen in Abs 2 Satz 3 eine solche erneute Mahnung oder einen gezielten Hinweis auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes nicht vor. Er knüpft die Rechtsfolge der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses ausschließlich an ein qualifiziertes zeitliches Maß des Ausbleibens der - rechtzeitigen - Beitragszahlung. Nichts anderes ist auch den Motiven des Gesetzgebers zu entnehmen, aus denen Sinn und Zweck der Regelung über die Rechtsfolgen des Ausbleibens von Beitragszahlungen deutlich werden. Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach § 28a SGB III ist es danach, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem diesem fristgebunden die Option geboten wird, den (zuvor bestehenden) Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten(so Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20; vgl auch Schlegel, aaO, § 28a RdNr 2). Allerdings sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bei dem neu in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogenen Personenkreis das Bestehen eines beantragten Versicherungspflichtverhältnisses und damit der Versicherungsschutz aus Gründen der Risikobegrenzung nicht schon von der bloßen Ausübung oder Verrichtung bestimmter Tätigkeiten abhängig sein, sondern über die Rechtslage bei abhängig Beschäftigten hinausgehend an die "tatsächliche Entrichtung von Beiträgen" anknüpfen (so Gesetzentwurf zu Nummer 20 zu Absatz 2). Wenn aber der Bestand und das Fortbestehen des auf diese Weise begründeten Versicherungspflichtverhältnisses bewusst an die tatsächliche Zahlung von Beiträgen gekoppelt waren, um auf diese Weise dem Versicherungsprinzip bei einem atypisch in die Solidargemeinschaft einbezogenen Personenkreis Rechnung zu tragen, widerspräche es dieser Zielrichtung, gleichwohl - ohne gesonderte gesetzliche Anordnung - Personen hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes zu begünstigen, die ihren selbst und freiwillig eingegangenen Beitragspflichten nicht nachkamen oder nachkommen konnten. Den Betroffenen kommt das Gesetz nur insoweit entgegen, als nicht jeglicher Zahlungsrückstand zur Beendigung der freiwilligen Weiterversicherung und damit des Versicherungsschutzes führt, sondern erst ein Rückstand über mehr als drei Monate.

20

Nichts anderes ergibt sich auch unter rechtssystematischen Gesichtspunkten. Es kann dahinstehen, ob es ein allgemeines, der Privatversicherung wie den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zugrunde liegendes Prinzip gibt, dass ein bloßer Zahlungsverzug die Versicherungspflicht nicht ohne Weiteres beendet, was sich angesichts der inhaltlich nicht übereinstimmenden, sondern in den Voraussetzungen gänzlich unterschiedlich ausgestalteten Regelungen in zB § 38 Abs 1 VVG, § 191 SGB V aF und § 6 Abs 2 SGB VII nicht ohne Weiteres aufdrängt. Jedenfalls bedürfte es einer besonderen Rechtfertigung, weshalb ein solches Prinzip auch bei der Anwendung des § 28a SGB III gelten sollte, obwohl der Gesetzgeber dort eine entsprechende Regelung nicht aufgenommen hat. Davon, dass insoweit bei § 28a SGB III ein bloßes Redaktionsversehen vorliegt, kann angesichts der in den Gesetzesmaterialien gegebenen Begründung, welche - wie dargestellt - in qualifizierter Weise und gerade abweichend von anderen Bereichen der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip betont, nicht ausgegangen werden.

21

Im Übrigen fällt insoweit der auch vom LSG hervorgehobene Umstand ins Gewicht, dass bei Schaffung des § 28a SGB III für den Bereich der freiwilligen Krankenversicherung noch - bis zum 31.3.2007 - die Regelung des § 191 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 SGB V (idF vom 27.12.2003, BGBl I 3022) galt, der für die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzugs das Erfordernis eines vorherigen Hinweises der Krankenkasse auf die Rechtsfolgen unterbleibender Beitragszahlungen vorschrieb. Nach dieser Regelung endete die freiwillige Mitgliedschaft bei zweimonatigem Beitragszahlungsverzug erst dann, wenn der Versicherte auf die Rechtsfolgen weiterer Nichtzahlung hinreichend deutlich und rechtzeitig hingewiesen worden war (vgl insoweit näher BSGE 76, 28, 31 = SozR 3-2500 § 191 Nr 2 S 4 f). Dass der Gesetzgeber diese Ausgestaltung in § 28a SGB III nicht übernommen hat, obwohl diese am 23.12.2003 (BGBl I 2848) verkündete Regelung im selben zeitlichen Kontext steht wie § 191 SGB V, spricht im Umkehrschluss dafür, dass das Erfordernis eines gesonderten Hinweises im Bereich der freiwillig begründeten Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gerade nicht gelten sollte(ebenso: Fuchs in Gagel SGB II/SGB III, § 28a SGB III RdNr 16, Stand November 2010; Schlegel, aaO, § 28a RdNr 79; Timme, aaO, K § 28a RdNr 33).

22

b) Die - vorstehend dargestellte - gesetzgeberische Ausgestaltung der Beendigungsregelung nach § 28a Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB III schließt im Übrigen auch die Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus. Danach kann die Verletzung der dem Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten obliegenden Betreuungspflicht (vgl §§ 14, 15 SGB I) dazu führen, dass der Versicherungsträger einen dadurch entstandenen sozialrechtlichen Nachteil oder Schaden des Versicherten ausgleichen muss, indem er eine (rechtmäßige) Amtshandlung vornimmt und so den Zustand herstellt, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde (stRspr, vgl zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2010 - B 1 KR 31/09 R, Juris RdNr 17, 19 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Da - wie dargestellt - nach der Konzeption des § 28a SGB III bei einem Ausbleiben von Beitragszahlungen schon keine gesonderte Pflicht der Beklagten bestand, die Klägerin auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hinzuweisen, kann die Rechtsfolge der Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses auch nicht mit Hilfe des genannten Rechtsinstituts herbeigeführt werden(aA LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.8.2009 - L 1 AL 18/09; Steinmeyer, info also 2010, 121). Im Übrigen verhält es sich nicht etwa so, dass die Klägerin überhaupt nicht oder nur unzureichend von der Beklagten über die Folgen der beantragten Weiterversicherung, die jeweilige Fälligkeit der Beiträge oder die Folgen unterbleibender Beitragszahlung informiert worden wäre: Zum einen konnte sich die Klägerin darüber Kenntnis aus dem ihr bei Antragstellung überreichten Merkblatt verschaffen, zum anderen hatte die Beklagte insoweit präzise und individualisierte Angaben in den Bescheiden vom 22.1.2007 gemacht.

23

c) Anders als die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat, kommt ein Fortbestehen ihres Versicherungspflichtverhältnisses auch nicht in entsprechender Anwendung von §§ 60, 66 und 67 SGB I iVm § 3 AO § 352a SGB III wegen ihrer am 23.10.2007 bei der Beklagten eingegangenen Beitragszahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2007 in Betracht. Soweit § 3 AO § 352a SGB III regelt, dass die genannten Regelungen des SGB I "zur Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung... hinsichtlich der Pflichten der/des Versicherten" entsprechend gelten, betrifft dies nur das zuvor in § 2 AO § 352a SGB III geregelte Antragsverfahren, nicht aber die Folgen ausgebliebener Beitragszahlungen.

24

Dahinstehen kann darüber hinaus, ob sich die Klägerin für ihr Begehren überhaupt auf die internen Dienstanweisungen der Beklagten stützen könnte. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, sahen diese im Jahr 2007 zwar eine - allerdings nicht zwingende - Zahlungserinnerung vor (DA 28a.30 Abs 3 zu § 28a SGB III); andererseits findet sich in den Dienstanweisungen immerhin auch der zutreffende Hinweis, dass § 28a Abs 2 SGB III anders als § 191 SGB V aF eine vorherige Erinnerung/Mahnung an die termingerechte Zahlung des Beitrags nicht kenne und dass der Versicherte im Hinweisblatt und im Versicherungsschein auf die Folgen verspäteter Beitragszahlung hingewiesen werde.

25

d) Schließlich könnte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl § 27 SGB X) oder eine Nachsichtgewährung nach Treu und Glauben dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen (vgl dazu zB BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3 S 9; BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 55). Wie oben unter 2. ausgeführt, muss nach den vom LSG festgestellten Umständen davon ausgegangen werden, dass das zunächst gänzliche Unterbleiben der Beitragszahlungen über mehrere Monate des Jahres 2007 hinweg von der Klägerin selbst zu vertreten war.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 wird verworfen.

Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 823,84 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist wegen Fristversäumung unzulässig (1.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (2.).

2

1. Der Kläger und der Beigeladene haben die Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet. Gemäß § 133 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Gericht einzureichen, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll. Hier hat der Kläger, der sich selbst und den Beigeladenen anwaltlich vertritt, die - an den Verwaltungsgerichtshof richtig adressierte - Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil, das ihm am 8. Dezember 2014 zugestellt worden war, am Abend des 9. Februar 2015, des letzten Tages der Begründungsfrist, versehentlich dem Verwaltungsgericht Wiesbaden per Telefax übermittelt. Von dort wurde die Begründungsschrift erst am Morgen des 10. Februar 2015, mithin nach Fristablauf, per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Durch den Eingang beim Verwaltungsgericht, dem die Empfangszuständigkeit fehlte, wurde die Begründungsfrist nicht gewahrt.

3

Zu Unrecht meinen der Kläger und der Beigeladene, wegen einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung laufe im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 2 VwGO anstelle der Zweimonatsfrist eine Jahresfrist für die Einlegung und die Begründung der Beschwerde. Worüber in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu belehren ist, ergibt sich aus § 58 Abs. 1 VwGO. Zum notwendigen Inhalt gehört demnach der Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, der Sitz und die einzuhaltende Frist. Bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen auf die erste Stufe der Einlegung die zweite Stufe einer fristgebundenen Begründung folgt, muss zudem über die Notwendigkeit einer einzureichenden Begründung und die hierfür geltende Frist bereits im Urteil belehrt werden (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 9 f. m.w.N.). die dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung genügt diesen Anforderungen.

4

Der Umstand, dass sich die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf den Fristbeginn statt des in § 133 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO verwendeten Gesetzeswortlauts "nach Zustellung des vollständigen Urteils" der Formulierung "nach Zustellung dieser Entscheidung" bedient hat, war nicht geeignet, bei dem Kläger und dem Beigeladenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde als des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen oder sie gar davon abzuhalten, diesen Rechtsbehelf rechtzeitig und in der richtigen Form einzulegen bzw. zu begründen. Vollständig im Sinne des § 133 VwGO ist eine zugestellte Urteilsausfertigung dann, wenn sie formal und inhaltlich geeignet ist, den Beteiligten die Entscheidung über die Einlegung des geeigneten Rechtsmittels zu ermöglichen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 30, Stand September 2004; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 137). Die Vollständigkeit des hier angegriffenen Berufungsurteils ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft. Das würde sogar dann gelten, wenn das Berufungsurteil, wie die Beschwerde meint, unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt einen Begründungsmangel aufweisen sollte; ein derartiger Verfahrensfehler hätte den Fristenlauf nicht gehindert, sondern er hätte innerhalb der Begründungsfrist bezeichnet, d.h. dargelegt werden müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO).

5

2. Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann dem Kläger und dem Beigeladenen nicht gewährt werden, denn ihren Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zum einen auf seine Arbeitsüberlastung, hervorgerufen durch eine "Überbeschleunigung" des Berufungsverfahrens und dessen zeitliche Überlagerung durch ein weiteres, mit diesem inhaltlich zusammenhängendes Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof; zum anderen stützt er sich auf die verzögerte Gewährung von Akteneinsicht. Beide Gesichtspunkte sind nicht geeignet, das Verschulden des Klägers an der Fristversäumnis auszuschließen.

6

Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund. Ist dem Rechtsanwalt die Wahrung prozessualer Fristen nicht möglich, muss er das Mandat an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten müssen deshalb stets besondere Umstände hinzutreten, insbesondere muss der Bevollmächtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Fristversäumung trotz Arbeitsüberlastung zu vermeiden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 4 BN 18.14 - juris Rn. 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Umstand, dass die - zudem unvollständige, erst durch ein weiteres Telefax vom Folgetag ergänzte - Beschwerdebegründung vom 9. Februar 2015 nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, beruhte auf einer Verwechselung der Telefaxnummern durch den Kläger selbst, die er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können.

7

Auch im Hinblick auf die verzögerte Akteneinsicht lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass der Kläger alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Fristüberschreitung zu vermeiden. So hatte er seinen ursprünglichen Antrag vom 27. November 2014 an den Verwaltungsgerichtshof, ihm Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht Wiesbaden zu ermöglichen, nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht nicht weiterverfolgt, sondern ihn mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 für "überholt" erklärt, bevor er - nach Rücklauf der Akten an den Verwaltungsgerichtshof - erst mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 dort dringlich darum bat, die Akten wiederum "möglichst so an das VG Wiesbaden zu versenden, dass diese noch über das Wochenende 06. bis 09.02.2015 in die Kanzlei mitgenommen oder zumindest am 09.02.2015 beim VG Wiesbaden eingesehen werden können." Die durch dieses widersprüchliche Prozessverhalten hervorgerufene Verzögerung fällt in den Risikobereich des Klägers und des Beigeladenen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.