Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 09. Aug. 2016 - L 15 SF 160/16 E

bei uns veröffentlicht am09.08.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Erinnerung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren einer Erinnerung nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG).

Zugrunde liegt ein vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführtes Klageverfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz. In diesem Verfahren macht die dortige Klägerin und jetzige Erinnerungsführerin einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens in einer versorgungsrechtlichen Streitsache geltend.

Unter dem Datum des 25.01.2016 wurde der Erinnerungsführerin eine Kostennachricht über 584,- € zugesandt.

Dagegen hat die durch ihren Ehemann vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 16.03.2016, bei Gericht eingegangen am 18.03.2016, Erinnerung eingelegt und dafür die Bewilligung von PKH beantragt.

Mit Schreiben des Senats vom 07.06.2016 ist die Erinnerungsführerin darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung von PKH nach der herrschenden Rechtsprechung für Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht vorgesehen sei.

Eine Reaktion der Erinnerungsführerin auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.

Der Senat hat die Akten des Verfahrens der Entschädigungsklage beigezogen.

II.

PKH ist nicht zu bewilligen, da eine solche für Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist.

Zur Begründung verweist der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle im Beschluss vom 07.08.2012, Az.: 1 WS 293/12, das in Einklang mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 02.07.2012, Az.: III-2 Ws 228/12, 2 Ws 228/12, Folgendes ausgeführt hat:

„Die Bestimmungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO gelten unmittelbar nur für die in der Zivilprozessordnung geregelten Streitigkeiten einschließlich der Zwangsvollstreckung. Auf andere Verfahren finden diese Regelungen hingegen nur dann Anwendung, wenn sie ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklärt worden sind (vgl. KG NJW-​RR 1993, 69; Zöller-​Geimer, ZPO 29. Auflage § 114 Rn. 1 m. w. N.). Eine solche Verweisung auf die §§ 114 ff. ZPO findet sich im GKG nicht.

Eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht. Der Senat schließt sich hierin der Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, zitiert nach juris) an. Zum Einen besteht für eine Analogie nach der gegebenen Interessenlage keine Notwendigkeit, weil das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist, nicht dem Anwaltszwang unterliegt und für die Abfassung des Rechtsmittels gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. § 129a ZPO Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden können, welcher durch entsprechende Nachfragen und Hinweise auf die Wahl des statthaften Rechtsbehelfs, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags und auf dessen vollständige Begründung hinzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O. mit näherer Begründung). Zum anderen ist die für eine Analogie stets erforderliche planwidrige Regelungslücke im Falle des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich bestimmt, dass eine Kostenerstattung im Verfahren nach § 66 GKG nicht stattfindet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG), um zu verhindern, dass Kostenverfahren, die ohnehin nur Anhängsel des jeweiligen Hauptverfahrens sind, ihrerseits wiederum neue Kostenverfahren erzeugen können (vgl. BGH NJW 2003, 70; OLG Düsseldorf a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., GKG § 66 Rn. 48). Daher lässt § 66 Abs. 8 GKG bewusst keinen Raum für die Beantragung von Prozesskostenhilfe. An der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung hat der Senat keinen Zweifel (ebenso OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG München MDR 1977, 502).“

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst dann, wenn nicht von einem Ausschluss der Bewilligung von PKH für Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG ausgegangen würde (so ohne irgendeine Begründung Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2004, Az.: 24 C 04.2640, wobei die Bewilligung von PKH dort ohnehin wegen fehlender Erfolgsaussichten mit wenigen Worten abgelehnt worden ist) PKH vorliegend aus folgenden Gründen nicht zu bewilligen wäre:

Verfahren wegen einer Erinnerung gemäß § 66 GKG sind Verfahren, die nicht nur gebührenfrei sind, sondern in denen Kosten gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet werden können. Unabhängig vom Ausgang des Erinnerungsverfahrens muss ein Erinnerungsführer immer seine eigenen Kosten, also auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, sofern eine solche erfolgt, tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur PKH gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes. Der Unbemittelte ist demjenigen Bemittelten gleichzustellen, der bei gleichen Prozesschancen vernünftigerweise den Rechtsweg beschreiten und dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Dabei stellt das BVerfG regelmäßig auf einen verständig rechnenden Bemittelten ab, der auch die Tragweite des Kostenrisikos mitberücksichtigt (vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78, vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88, und vom 02.07.2012, Az.: 2 BvR 2377/10).

Bei einem vom BVerfG als Vergleichsmaßstab vorgegebenen vernünftig und wirtschaftlich denkenden Bemittelten könnte in der Situation der Erinnerungsführerin nicht davon ausgegangen werden, dass er für das Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG einen Anwalt beauftragen würde. Denn die mit der Erinnerung angestrebte Reduzierung der Gerichtskosten, die die Erinnerungsführerin bislang mangels Bezifferung ihres Klagebegehrens nicht finanziell greifbar gemacht hat, steht in keinem vernünftigen Verhältnis mit den dadurch verursachten Anwaltskosten, die ein bemittelter Erinnerungsführer - auch bei einem Erfolg der Erinnerung! - wegen § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG selbst tragen müsste. Schon aus wirtschaftlichen Gründen würde daher ein bemittelter Erinnerungsführer einen Anwalt nicht beauftragen, um nicht das Risiko einzugehen, dass die Erinnerung letztlich auch bei einem positiven Ausgang der Erinnerungsverfahrens zu einem finanziellen „Verlustgeschäft“ für ihn oder der Erfolg weitgehend durch die Anwaltskosten aufgebraucht würde.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Erinnerung nicht nur das Vorbringen des Erinnerungsführers geprüft wird, sondern anlässlich der Erinnerung im Rahmen einer von Amts wegen durchzuführenden Prüfung alle kostenrechtlich maßgeblichen Gesichtspunkte geprüft werden (ständige Rspr., vgl. z. B. den in Sachen des Ehemanns der Erinnerungsführerin ergangenen Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E). Dies ist ein weiteres Argument dafür, dass ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Bemittelter im Erinnerungsverfahren anwaltliche Hilfe nicht in Anspruch nehmen würde. In dieser Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Frage der Prüfung, ob PKH zu gewähren ist, liegt auch kein Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerfG. Sofern dieses „bereits wiederholt entschieden [hat], dass ein derartiges pauschales Abstellen auf den Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit verstößt“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2007, Az.: 1 BvR 681/07), ist dieser, im zitierten Verfahren für ein schwerbehindertenrechtliches Verfahren entwickelte Grundsatz nicht auf das Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG übertragbar. Dies wird deutlich aus dem nachfolgenden Beschluss des BVerfG vom 06.05.2009, Az.: 1 BvR 439/08, in dem das BVerfG herausgearbeitet hat, dass im schwerbehindertenrechtlichen Gerichtsverfahren der Kläger in gleicher Weise wie die ihm als Prozessgegner gegenüberstehende Behörde das Recht dazu hat, zu medizinischen Ermittlungen des Gerichts und Äußerungen des Prozessgegners Stellung zu nehmen und auch Anträge auf weitere gerichtliche Ermittlungen, z. B. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG), zu stellen. Dass dafür Kenntnisse des materiellen und des prozessualen Rechts samt der dazu ergangenen Rechtsprechung von Nutzen sind, ist unbestreitbar, selbst wenn es Aufgabe des Richters ist, die Vorschriften auszulegen und anzuwenden. Das BVerfG hat es daher in der vorgenannten Entscheidung als angezeigt erachtet, einem bedürftigen Kläger das Recht, sich in jedem Verfahrensstadium aktiv zu beteiligen, über das Institut der PKH zu eröffnen. Mit dieser Konstellation im schwerbehindertenrechtlichen Klageverfahren ist das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG jedoch nicht vergleichbar. Prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten wie z. B. § 109 SGG sind im Verfahren der Erinnerung nicht eröffnet. Kenntnisse des Prozessrechts sind daher für dieses Verfahren nicht weiter erforderlich. Zudem sind im Verfahren der Erinnerung typischerweise keine weitergehenden sachlichen Ermittlungen durchzuführen, zu denen sich ein Erinnerungsführer nur mit rechtskundiger Unterstützung effektiv äußern könnte.

Da ein bemittelter Erinnerungsführer bei vernünftiger wirtschaftlicher Überlegung einen Anwalt nicht beauftragen würde, kann einer - möglicherweise - unbemittelten Erinnerungsführerin wie hier für das Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG auch keine PKH gewährt werden, da anderenfalls eine verfassungswidrige und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Bevorzugung des Unbemittelten die Konsequenz wäre.

Über den Antrag auf Bewilligung von PKH hat das Bayer. LSG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Die Besetzung des Senats folgt der, wie sie im Beschluss über die Erinnerung der Fall sein wird (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.07.2012, Az.: III-2 Ws 228/12). Über die Erinnerung wird der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

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Gründe Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben. G r ü n d e : I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die Hauptsache geschlossen worden ist.

2

1. Im September 2008 mietete der Beschwerdeführer zu 1. eine Wohnung und bezog diese sodann. Als er mit seinen Mietzahlungen in Verzug geriet, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und räumte die Wohnung in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu 1. im Januar 2010. Daraufhin beauftragte der Beschwerdeführer zu 1. den Beschwerdeführer zu 2. mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Beschwerdeführer zu 2. stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und verwies zur Begründung auf den beigefügten Klageentwurf, wonach die Vermieterin den Schaden zu ersetzen habe, der dem Beschwerdeführer zu 1. dadurch entstanden sei und in der Zukunft noch entstehe, dass ihm der Gebrauch der Wohnung vorenthalten worden sei und werde.

3

Für den 19. April 2010 lud das Amtsgericht die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörterung, bei der der Beschwerdeführer zu 1. und die Vermieterin einen Vergleich schlossen. Die Parteien waren sich unter anderem darin einig, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag und auch keine wechselseitigen Erstattungsansprüche im Hinblick auf ihre außergerichtlichen Kosten bestünden.

4

Mit Beschluss vom gleichen Tage bewilligte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zu 1. für den mit der Vermieterin geschlossenen Vergleich Prozesskostenhilfe; im Übrigen lehnte das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung hieß es, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren, das mit dem Vergleichsschluss im Erörterungstermin zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt sei, Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Für den Vergleichsschluss sei aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Ausnahme gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 ordnete das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zu 1. für den mit der Vermieterin geschlossenen Vergleich den Beschwerdeführer zu 2. rückwirkend ab Antragstellung bei.

5

Die von den Beschwerdeführern eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht zurück. Es schloss sich dabei der Ansicht des Bundesgerichtshofs an, wonach Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren nur für einen Vergleichsabschluss bewilligt werden könne, weil das Gesetz ausdrücklich vorsehe, dass ein solcher Vergleich gerichtlich zu protokollieren sei. Die gegenteilige Ansicht einiger Oberlandesgerichte überzeuge nicht. Es gebe auch andere Fallgestaltungen, in denen Gebühren eines Rechtsanwalts entstünden, ohne dass diese von der Prozesskostenhilfe abgedeckt seien. Durch den Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeverfahren sei der zunächst beabsichtigten Klage der Boden entzogen worden, weshalb es auf ihre Erfolgsaussichten nicht ankomme.

6

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 12 Abs. 1 GG.

7

Der Beschwerdeführer zu 1. macht geltend, Landgericht und Amtsgericht hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen wie dem Bemittelten. Hierfür sei die mittellose Partei, habe ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, von den Kosten ihres Anwalts freizustellen. Werde Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss gewährt, müsse die mittellose Partei die Verfahrens- und Terminsgebühr, die ihrem Rechtsanwalt bei einem Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zustünden, jedoch selbst bezahlen. Die mittellose Partei erhalte insoweit auch keine Beratungshilfe, weil das Prozesskostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 BerhG sei.

8

Der Beschwerdeführer zu 2. trägt vor, er habe seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers zu 1. nur für den Fall erklärt, dass Prozesskostenhilfe insgesamt bewilligt werde. Die zum größten Teil erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe trotz hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage benachteilige ihn unangemessen, zumal er mit seiner Gebührenforderung gegen den Beschwerdeführer zu 1. ausfallen werde.

II.

9

1. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, da dessen Vertreter trotz gerichtlichen Hinweises den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

10

2. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor, weil der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

11

a) Zutreffend geht der Beschwerdeführer zu 1. davon aus, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 22, 83 <86>; 63, 380 <394 f.>). Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 63, 380 <395>). Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 <302>; 81, 347 <357>). Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>). Insoweit grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des Verfassungsrechts werden mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen.

12

b) Der Beschwerdeführer zu 1. hat aber auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aufgezeigt, der die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt sein ließe. Zwar trifft es zu, dass bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3335 VV RVG) und die im Fall der mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage entstehende Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nicht aus der Staatskasse erstattet werden (vgl. BGHZ 159, 263 <267>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage). Dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss, nicht hingegen für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werden kann, ist Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird (vgl. BGHZ 159, 263 <266 ff.>). Dieser Grundsatz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

13

Durch die auf den Vergleich beschränkte Prozesskostenhilfe wird dem bedürftigen Rechtsuchenden die gerichtliche Rechtsverfolgung im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig erschwert. Denn dem bedürftigen Rechtsuchenden steht es frei, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu verlangen. In diesem Fall würden die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Anwaltsgebühren gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 2 RVG auf gleichartige Gebühren im anschließenden Hauptsacheverfahren angerechnet (vgl. Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 118 Rn. 22) und wären von der Staatskasse zu zahlen (vgl. Motzer, a.a.O., § 121 Rn. 26). Zwar ist dieser Weg für die mittellose Partei mit einigen Risiken verbunden, etwa der Ungewissheit, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Auch muss die mittellose Partei berücksichtigen, dass sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird (vgl. BGHZ 159, 263 <268 f.>). Dies sind allerdings Risiken, denen auch der bemittelte Rechtsuchende ausgesetzt ist.

14

c) Der Beschwerdeführer zu 2. ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Zwar stellt es eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>). Auch liegt hier eine staatliche Inanspruchnahme vor, denn ein gemäß § 121 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich verpflichtet, die gerichtliche Vertretung der betreffenden Partei zu übernehmen (vgl. BVerfGK 12, 371 <372>). Dass die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts unangemessen ist, wenn bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden, ist jedoch nicht erkennbar. Bei einem Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren kann eine vom Gesetz abweichende Kostenregelung vereinbart werden (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 118 Rn. 16), etwa die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der mittellosen Partei durch die bemittelte gegnerische Partei. Ferner ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, weshalb es im vorliegenden Fall nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren zu schließen, wodurch die dem Beschwerdeführer zu 2. zustehenden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu Lasten der Staatskasse angefallen wären.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.

In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 hat der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung" verfügt.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.

Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014 gewandt. Er hält die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig und scheint der Meinung zu sein, dass eine Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bestehe, da Gegenstand seiner sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich Klagen nach dem sozialen Entschädigungsrecht seien. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurückgenommen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.

Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 04.07.2014, Az.: L 15 SF 183/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich.

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes

Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz ("Gerichtskostenfeststellung") vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.

Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.

Die Erinnerung hat daher Erfolg; die Kostenfeststellung vom 10.02.2014 ist aufzuheben.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.