Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Nov. 2014 - L 7 SF 250/14 KL

bei uns veröffentlicht am24.11.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

I.

Gegenüber den Beklagten wird ein Amtshaftungsanspruch in Höhe von mindestens 40.000,00 Euro geltend gemacht.

Zuletzt waren die Mutter und ihr Kind gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu 1). Der Vater des Kindes lebte in C-Stadt. Die Familie fühlte sich während ihrer langjährigen, zwischenzeitlich beendeten Zeit als Leistungsberechtigte nach dem SGB II durch den Beklagten zu 1) ständig ungerecht behandelt und führte zahlreiche Verfahren gegen den Beklagten zu 1).

Mit Schreiben vom 03.08.2014 wurden zu den im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 297/14, L 7 AS 298/14, L 7 AS 299/14, L 7 AS 300/14, L 7 AS 301/14 und L 7 AS 302/14 laut Betreff des Schreibens „Ansprüche durch beide Elternteile mit Kind“ gegenüber den ausdrücklich bezeichneten Beklagten geltend gemacht. Gegenüber den Beklagten würden Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB bestehen, wobei den Familienmitgliedern mindestens 40.000,00 Euro zustünden, aber ein höherer Gesamtbetrag „uneingeschränkt ausdrücklich vorbehalten“ bleibe. Zudem wurden einzelne Positionen aufgeführt, die als Kosten der anhängigen Verfahren zu erstatten seien.

Soweit in den Schreiben Kosten für die anhängigen Verfahren geltend gemacht wurden, wurde hierüber im Rahmen der Kostenentscheidung zu den genannten Az.: L 7 AS 297/14, L 7 AS 298/14, L 7 AS 299/14, L 7 AS 300/14, L 7 AS 301/14 und L 7AS 302/14 zwischenzeitlich entschieden.

Mit Beschluss vom 16.09.2014 waren zuvor vom im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 297/14 die aufgrund des Schreibens vom 03.08.2014 erhobenen Amtshaftungsansprüche der einzelnen Familienmitglieder abgetrennt worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.10.2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung der Amtshaftungsansprüche an das Landgericht Regensburg angehört. Hierauf erfolgte seitens der Beteiligten keine Reaktion.

II.

Für das Klageverfahren ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben und das Verfahren demgemäß an das zuständige Landgericht Regensburg zu verweisen.

1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist nicht eröffnet.

Für den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB ist nach Art. 34 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben (BSG, Urteil vom 28.03.2000, Az.: B 8 KN 3/98 UR Rz. 12, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).

Nach dem im Schreiben vom 03.08.2014 vorgetragenen Sachverhalt kommen für einen Schadensersatz andere Anspruchsgrundlagen als ein Amtshaftungsanspruch nicht in Betracht. Es geht offensichtlich darum, die gesamte Zeit im Leistungsbezug nach dem SGB II gegenüber dem Beklagten zu 1) und den weiteren Beklagten mittels Amtshaftungsansprüchen aufzuarbeiten.

Für die in der Berufungsinstanz erhobenen Klagen auf Amtspflichtverletzung ergibt sich aus Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor, da in erster Instanz keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinn von § 17a Abs. 5 GVG über den Amthaftungsanspruch getroffen werden konnte und getroffen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2012, Az.: B 13 R 473/11 B). Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, kraft eigener Kompetenz über die Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2010, Az.: B 13 R 63/10 B).

In Folge der Unzulässigkeit der in der Berufungsinstanz erhobenen Klagen war eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstands naheliegend (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az.: B 6 KA 41/12 R Rz. 20 am Ende). Durch die Trennung waren die Amtshaftungsansprüche nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens L 7 AS 297/14, nachdem sie zulässig abgetrennt worden waren (vgl. BSG a. a. O. Rz. 21).

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG war daher nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des beschrittenen Sozialrechtswegs von Amts wegen festzustellen (vgl. VG München Beschluss vom 18.07.2013, Az.: M 17 K 13.1573 Rz. 16).

2. Nach der Abtrennung der Amtshaftungsansprüche waren diese im Senat als erstinstanzliche Klagen unter eigenem Aktenzeichen anhängig und die entsprechenden Klagen nach der erfolgten Anhörung an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.

Entgegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014, Az.: L 11 R 5156/13 kann es nicht dabei bleiben, dass im Senat anhängigen Verfahren L 7 AS 297/14 lediglich über die sozialrechtlichen Ansprüche entschieden wurde, der verbleibende Rest der Amtshaftung aber nicht weiter behandelt wird. Dies würde gegen die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen.

Vielmehr sind die noch im Senat anhängigen Klagen wegen Amtshaftung an das zuständige Zivilgericht zu verweisen (so auch Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2013, Az.: L 19 AS 2091/12, ausdrücklich auch mit der Vorgabe, vorher die Verfahren wegen Amtshaftung von den sozialgerichtlichen Verfahren abzutrennen).

Die Verweisung hatte dann nach Anhörung der Beteiligten an das funktionell, sachlich und örtlich zuständige Landgericht Regensburg zu erfolgen. Der Vorbehalt in § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG führt nicht dazu, dass damit die anderen Anspruchsgrundlagen zusammen mit den Amtshaftungsansprüchen zu den örtlichen Gerichten gezogen würden (vgl. BayLSG, Beschluss vom 27.07.2011, Az.: L 7 AS 12/11 B Rz. 15).

3. Die funktionelle und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 71 Abs.2 Nr. 2, § 23 Nr. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 32 ZPO vgl. VG München, Beschluss vom 18.07.2013, Az.: M 17 K 13.1573 Rz. 16).

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da diese der Schlussentscheidung vorbehalten bleibt.

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Februar 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wi

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Ansprüche der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) im Zusammenhang mit dem im Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV-SolG - vom 19.12.1998, BGBl I 3853) geregelten Ausgleichsverfahren zwischen den KÄVen des früheren Bundesgebiets ("West-KÄVen") und den KÄVen des Beitrittsgebiets ("Ost-KÄVen").

2

Mit dem GKV-SolG verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE GKV-SolG, BT-Drucks 14/24, S 1). Hierzu wurden ua nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S 23) ein Abs 1a in Art 14 GKV-SolG aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der Ost-KÄVen ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.

3

Die beklagte Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) erließ gemäß Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG Richtlinien, welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsbetrages vorsahen (KÄBV-RL, in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom 9.3.2000 geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle KÄVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bzw Zahlungsansprüche. Alle Bescheide gegenüber den West-KÄVen wurden von den Ost-KÄVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Nach einem Hinweis des LSG Nordrhein-Westfalen, dass die Beklagte nicht befugt sei, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KÄVen zu erlassen, hob diese sämtliche Bescheide auf.

4

In der Folgezeit verständigten sich die Ost-KÄVen mit allen West-KÄVen mit Ausnahme der KÄVen Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bayern und Nordrhein über die Zahlung höherer Ausgleichsbeträge. Nachdem die KÄV Nordrhein und die KÄV Bayern die ihnen von der Klägerin angebotenen Vergleichsvorschläge abgelehnt hatten, erhob diese am 18.10.2006 Klage vor dem SG Berlin. Dabei machte sie gegen die Beklagte (die damalige Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die KÄVen Nordrhein und Bayern (als damalige Beklagte zu 2. und 3.) einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend. Das SG hat die Verfahren, soweit sich die Klage gegen die damaligen Beklagten zu 2. und 3. richtete, abgetrennt und an die aus seiner Sicht örtlich zuständigen SGe München und Düsseldorf verwiesen (Beschluss vom 15.10.2007); sodann hat es die Klage gegen die KÄBV abgewiesen (Urteil vom 25.2.2009). Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehle die Rechtsgrundlage; die Hilfsanträge seien nach der Abtrennung des Verfahrens unzulässig. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 30.5.2012 - Juris).

5

Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der auf die Erteilung von Auskünften durch die Beklagte gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Klägerin insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sie ihre Rechte auf einfachere Weise verwirklichen könne. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin die erforderlichen Informationen zuverlässiger, insbesondere mit höherer Gewähr hinsichtlich der Vollständigkeit der Daten, direkt von den KÄVen Bayern und Nordrhein erlangen könne. In einer solchen Konstellation bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung für eine Klage gegen die KÄBV als "sekundäre Datenquelle"; eine solche sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten sei schon deswegen nicht erheblich einfacher als ein Auskunftsanspruch gegenüber den KÄVen Bayern und Nordrhein zu realisieren, weil die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber seien, ob die Beklagte überhaupt über alle aus Sicht der Klägerin erforderlichen Daten verfüge; daher erweise sich vorliegend die unmittelbare Inanspruchnahme der als ausgleichspflichtig in Betracht kommenden KÄVen auch als prozessökonomischer. Der gegen die nicht mehr am Verfahren beteiligten früheren Beklagten zu 2. und 3. gerichtete Klageantrag sei unzulässig, weil der Trennungsbeschluss des SG nach § 172 Abs 2 SGG unanfechtbar und dadurch auch einer Prüfung auf Rechtmäßigkeit seitens des Berufungsgerichts entzogen sei. Unabhängig davon erweise sich die Trennung nicht als ermessensfehlerhaft.

6

Die Klage sei zudem nicht begründet. Selbst wenn die KÄVen Bayern und Nordrhein weitere - bisher nicht berücksichtigte - Zahlungen von den Krankenkassen erhalten hätten und durch diese die vorgegebene maximale Veränderungsrate überschritten worden sei, sei die Schlussfolgerung der Klägerin, sie sei an diesen weitergehenden Einnahmen zu beteiligen, unzutreffend. Der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht habe geben dürfen. Auskunftsansprüche aufgrund von Anspruchsgrundlagen außerhalb der KÄBV-RL, insbesondere aufgrund der Satzung der Beklagten oder dem Informationsfreiheitsgesetz bestünden schon deshalb nicht, weil die KÄBV-RL die für den West-Ost-Ausgleich unter den KÄVen maßgeblichen Rechte und Pflichten abschließend geregelt hätten.

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht. Das LSG habe ihre Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Bei der beklagten KÄBV handele es sich um die für den West-Ost-Ausgleich berufene Körperschaft; diese habe sowohl spezialgesetzlich auf der Grundlage des Art 14 GKV-SolG bzw der KÄBV-RL als auch aufgrund ihrer weiteren gesetzlichen Aufgaben Kenntnis über die tatsächlichen Grundlohnsummensteigerungen bei "den weiteren Beklagten" (gemeint sind die früher beklagten KÄVen Bayern und Nordrhein) erlangt. Die Beklagte verfüge über sämtliche Daten, die zur Berechnung des Ausgleichsvolumens erforderlich seien; Nr 3.6. Satz 1 KÄBV-RL enthalte einen Auskunftsanspruch der Beklagten gegenüber allen am Ausgleichsverfahren beteiligten KÄVen. Die Prozessökonomie gebiete es, anstelle von Auskunftsbegehren gegenüber allen West-KÄVen, mit denen es bislang zu keiner Einigung gekommen sei, eine Auskunftsklage gegenüber der Beklagten zu erheben. Auch die gegenüber den "weiteren Beklagten zu 2. und 3." gerichteten Klageanträge seien "zulässig infolge nicht eingetretener Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses infolge hier verfolgter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich des Beschlusses vom 15.10.2007".

8

Die Beklagte sei verpflichtet, die ihr zur Kenntnis gelangten tatsächlichen Gesamtvergütungssteigerungen bei den KÄVen Nordrhein und Bayern ihr - der Klägerin - zu übermitteln, da sie nur so die ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zustehenden Ansprüche geltend machen könne. Eine entsprechende Auskunftsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus ihrer in Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG normierten Aufgabe, das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs in einer Richtlinie zu bestimmen. Dies beinhalte auch die Verpflichtung, sich Kenntnis über die tatsächlich ergebenden Veränderungen der Gesamtvergütungen zu verschaffen.

9

Der Umfang des Ausgleichsanspruchs werde durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG definiert. Die KÄBV-RL verkürzten dieses Volumen, indem lediglich die nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsraten herangezogen würden. Maßgeblich seien jedoch die sich aus dem tatsächlich Vereinbarten ergebenden - ggf höheren - Veränderungsraten. Um feststellen zu können, ob auch außerbudgetäre Leistungen gewährt worden seien, die zusammen mit gesamtvertraglich vereinbarten Stützungsregelungen zu einer erheblich höheren Steigerungsrate als nach Art 18 GKV-SolG geführt hätten, benötige sie - die Klägerin - auch diese weitergehenden Informationen. Die Beklagte habe ihr Akteneinsicht in die vorliegenden Gesamtvergütungsverträge gewährt, nicht jedoch in die Anlagen und auch nicht in die Positionen des "Formblatts 3" (einer Zusammenstellung über die Zahl der Behandlungs- bzw Abrechnungsfälle und über die nach Leistungsarten aufgegliederten anerkannten Honorarforderungen sowie der Gesamtvergütung, die Bestandteil des Abrechnungsnachweises der KÄVen gegenüber den Krankenkassen ist).

10

Soweit das LSG ausgeführt habe, der Wortlaut von Art 14 und Art 18 GKV-SolG lasse keinen Zweifel daran, dass es für das Jahr 1999 eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfe, werde bereits verkannt, dass auch im damaligen Zeitraum höhere Veränderungsraten zulässig gewesen seien, wenn andernfalls die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten gewesen sei. Da allein die Aufsichtsbehörden zur Beanstandung der Gesamtvergütungsvereinbarungen berechtigt seien, die hier maßgeblichen Vereinbarungen aber nicht beanstandet hätten, sei von unbeanstandeten Vereinbarungen und damit im Ergebnis von rechtlich zulässig erlangten Gesamtvergütungssteigerungen auszugehen, auch wenn diese ggf über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinausgingen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Datenübermittlung von der Zustimmung der KÄVen abhängig zu machen. Es bestünden auch Zweifel an einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltungsakten; diese seien lückenhaft. So sei noch immer nicht die gebotene Komplettierung des Verwaltungsvorgangs um die Formblatt 3-Daten erfolgt. Unzutreffend sei, dass die Beklagte die Formblatt 3-Daten lediglich für statistische Zwecke erhalte; vielmehr habe sie diese Daten für sämtliche ihr obliegende Aufgaben zu nutzen.

11

Das SG sei nicht berechtigt gewesen, das Verfahren gegen die "Beklagten zu 2. und 3." abzutrennen, da sich das Klagebegehren ua auch darauf erstrecke, dass diese KÄVen verpflichtet würden, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen. Durch die Abtrennung sei das von ihr - der Klägerin - umfänglich verfolgte Klageziel der Durchsetzung des West-Ost-Ausgleichs in rechtswidriger Weise konterkariert worden. Mit dem West-Ost-Ausgleich in Ausgestaltung der KÄBV-RL als einer "Angelegenheit … auf Bundesebene" bestehe gemäß § 57a Abs 1 Satz 1 3. Alt SGG die alleinige Zuständigkeit des SG Berlin bzw des LSG Berlin-Brandenburg, weshalb von einer willkürlichen Verweisung und demzufolge nicht eingetretener Bindung des Verweisungsbeschlusses auszugehen sei.

12

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.5.2012 sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.2.2009 einschließlich dessen Beschlusses vom 15.10.2007 aufzuheben und
die Beklagte "zu 1." zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über

        

-       

sämtliche der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG von den weiteren Beklagten vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet,

        

-       

die Höhe der Gesamtvergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Präventionsleistungen nach §§ 25 und 26 SGB V in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für ärztliche Leistungen (Mutterschaftsvorsorge) im Rahmen des § 196 Abs 1 RVO in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Schutzimpfungen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für Substitutionsbehandlungen bei Drogenabhängigen in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 4 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet für nichtärztliche Dialyseleistungen (Dialysesachkosten) in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 6 GKV-SolG iVm § 85 Abs 3a Satz 4 SGB V),

        

-       

die Vergütung gesonderter regionaler gesamtvertraglicher Regelungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Nr 3.1 Satz 3 der Richtlinien der KÄBV gem § 75 Abs 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütungen im Jahre 1999, Art 14 GKV-SolG),

        

-       

die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen der jeweiligen weiteren Beklagten im früheren Bundesgebiet gem Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998, in den Jahren 1997 und 1999, getrennt nach den jeweiligen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten (Art 14 Abs 2 GKV-SolG iVm Art 11 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes),

        

-       

die Anzahl der Mitglieder der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen weiteren Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3-Abrechnungsposition M 999000, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

-       

die Mitgliedswerte der Gesamtvergütungspartner der jeweiligen Beklagten 1997 und 1999 laut Formblatt-3, getrennt nach den einzelnen Quartalen und nach den einzelnen Kassenarten,

        

die Beklagte "zu 1." zu verpflichten, die unter 1. erteilten Auskünfte durch entsprechende Formblätter zu belegen,

        

die "Beklagten zu 2. und 3" zu verpflichten, den nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden Ausgleichsbetrag zu zahlen,

        

hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagten zu 2. und 3." zu verpflichten, der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. verfolgten Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen,

        

sowie äußerst hilfsweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1. und 2., die "Beklagten zu 2. und 3." zu verpflichten, für ihren Bereich die unter Ziffer 1 im Einzelnen niedergelegten Auskünfte zu erteilen und diese Auskünfte jeweils durch entsprechende Formblätter zu belegen.

        

Außerdem wird beantragt, "die Beklagten" zu verurteilen, der Klägerin die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Das LSG habe zutreffend entschieden, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Auskunftsverlangen stelle lediglich einen Zwischenschritt dar; die Klägerin müsse in weiteren Rechtsstreitigkeiten gegen KÄVen einen ihr ggf zustehenden höheren Betrag einklagen, wobei die in Anspruch genommenen KÄVen die von ihr - der Beklagten - zur Verfügung gestellten Informationen ggf nicht gegen sich gelten lassen und deren Richtigkeit bestreiten würden. Der Klägerin sei Akteneinsicht in die ihr - der Beklagten - im Zusammenhang mit dem Ausgleichsverfahren vorliegenden Unterlagen gewährt worden. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen enthielten alle notwendigen Daten zur Bestimmung der Ausgleichsbeträge. Zwar erhalte sie über das "Formblatt 3" verschiedene Abrechnungsdaten der KÄVen. Allerdings könne sie nicht beurteilen, ob diese Daten geeignet seien, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen; im Übrigen erhalte sie die Formblatt 3-Daten allein zu statistischen Zwecken. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, weitere Daten für das Ausgleichsverfahren heranzuziehen und über die KÄBV-RL hinausgehend weitere Informationen von den KÄVen anzufordern. Die in den KÄBV-RL genannten Daten entsprächen den in Art 14 GKV-SolG beschriebenen Veränderungen in der Gesamtvergütung. Für das Jahr 1999 habe es eine Veränderung der Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus nicht geben dürfen. Sie habe sich bei der Abfassung der KÄBV-RL nur an den gesetzlichen Regelungen orientieren dürfen und habe keine unrechtmäßigen Vergütungssteigerungen berücksichtigen müssen. Der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV zu, da diese Regelung zu unspezifisch sei. Zu beachten sei schließlich, dass sie bei der Ausgestaltung der KÄBV-RL einen Gestaltungsspielraum habe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.

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1. Das LSG hat die Klage, soweit sie sich gegen die früheren Beklagten zu 2. und 3. - die KÄVen Bayern und Nordrhein - richtet, zu Recht als unzulässig beurteilt, weil die gegen diese erhobenen Ansprüche nach ihrer wirksamen Abtrennung nicht mehr Streitgegenstand des noch anhängigen und vorliegend zu entscheidenden Verfahrens sind. Folge der Trennung ist das Entstehen mehrerer für die Zukunft in jeder Beziehung selbstständiger Verfahren (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl 2013, § 145 RdNr 4 mwN). Die Klägerin hatte zwar ursprünglich - im Sinne einer ("unechten") Stufenklage - zum einen Auskunftserteilung durch die KÄBV und zum anderen Zahlung eines höheren Ausgleichsbetrages durch die KÄVen Bayern und Nordrhein (entsprechend den durch die erteilte Auskunft gewonnenen Erkenntnissen) begehrt. Das SG hat jedoch die auf Zahlung gerichteten Streitgegenstände abgetrennt und an die aus seiner Sicht zuständigen SGe verwiesen. Die Abtrennung der die Zahlungsansprüche betreffenden Streitgegenstände (einschließlich der gegen diese KÄVen gerichteten Hilfsanträge) war zulässig und bindet Beteiligte und Gerichte.

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a) Nach § 172 Abs 2 SGG kann der Trennungsbeschluss als prozessleitende Verfügung zwar nicht mit der Beschwerde angefochten werden(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl 2012, § 172 RdNr 6a), jedoch kann im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, dass die Trennung verfahrensfehlerhaft war. Die Trennung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.10.2011 - L 11 SF 236/11 AB - Juris RdNr 22; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 5). Maßstab für die Entscheidung ist im Wesentlichen, eine Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit zu ermöglichen (BVerfG Beschluss vom 10.7.1996 - 2 BvR 65/95 ua - NJW 1997, 649, 650; LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Ein Ermessenfehler liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich ist und sie der Partei nur Nachteile - Erhöhung der Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit - bringt (Greger aaO). Ein Ermessensfehler ist jedoch nicht gegeben.

18

b) Die Voraussetzungen für eine Trennung lagen vor. Nach § 145 Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Voraussetzung für die Trennung ist somit eine Mehrheit von Streitgegenständen infolge objektiver oder subjektiver Klagehäufung (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 145 RdNr 2). Vorliegend waren beide Formen einer Klagehäufung gegeben: Zum einen richteten sich die Ansprüche auf Auskunft und Zahlung - im Sinne einer subjektiven Klagehäufung - gegen unterschiedliche Beklagte, nämlich einerseits gegen die KÄBV, andererseits gegen die beiden KÄVen. Zum anderen hatte die Klägerin - im Sinne einer objektiven Klagehäufung - mehrere Anträge gestellt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 3), nämlich (insbesondere) einen Auskunftsanspruch (gegen die KÄBV) sowie einen Zahlungsanspruch (gegen die KÄVen Bayern und Nordrhein). Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich ihr Klagebegehren (in Form eines Hilfsantrags) auch darauf erstrecke, die KÄVen Bayern und Nordrhein zu verpflichten, dem Begehren auf Auskunftserteilung und -belegung zuzustimmen, steht dies einer Trennung nicht entgegen. Bei einem solchen gegen einen weiteren Beklagten gerichteten Hilfsantrag handelt es sich um eine eventuelle subjektive Klagehäufung, die unzulässig ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 56 RdNr 4).

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c) Einer Trennung der Ansprüche standen auch nicht die in der Rechtsprechung zur sogenannten "Stufenklage" entwickelten Grundsätze entgegen. Die Besonderheit der - nach § 202 SGG iVm § 254 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässigen(vgl etwa BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 34; s schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 2) - Stufenklage als Sonderform der objektiven Klagehäufung liegt in der Zulassung eines unbestimmten (Haupt-)Antrages, neben dem die Auskunftsklage lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 1 KR 24/11 R - BSGE 112, 141 = SozR 4-2500 § 275 Nr 8, RdNr 11; stRspr des BGH, vgl Urteil vom 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 ff RdNr 27 mwN). Folge dessen ist, dass bei einer Stufenklage "Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch" - obwohl es sich prozessual um selbstständige Streitgegenstände handelt - als Entscheidungsverbund in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BSG aaO RdNr 13 mwN unter Hinweis auf BSGE 98, 142 = SozR 4-2500 § 276 Nr 1). Eine Trennung der Streitgegenstände ist hier nicht möglich, da in derartigen Fällen keine kumulative Klagehäufung vorliegt, weil die Ansprüche nicht voneinander unabhängig sind; vielmehr ist die noch nicht bezifferte Leistungsklage nur deswegen zulässig, weil sie im Verbund mit dem Rechnungslegungsanspruch erhoben worden ist (BSG aaO).

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Diese Grundsätze finden jedoch in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung, da sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gegen unterschiedliche Beklagte richteten, während eine Stufenklage voraussetzt, dass sich der Anspruch auf Rechnungslegung und der Anspruch auf Zahlung gegen denselben Schuldner richtet. Im Falle einer (auch) subjektiven Klagehäufung liegt überhaupt keine Stufenklage iS des § 254 ZPO vor, weil eine Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung ist und sich daher die mit ihr erhobenen Ansprüche gegen denselben Beklagten richten müssen(BGH Urteil vom 26.5.1994 - IX ZR 39/93 NJW 1994, 3102 ff = Juris RdNr 12, mwN). Zahlungsansprüche gegen die Beklagte macht die Klägerin auch hilfsweise nicht geltend, sondern allein gegenüber den früheren Beklagten zu 2. und 3. Da ein (hinsichtlich der Zahlungsklage) unbezifferter Klageantrag nur ausnahmsweise zulässig ist (BGH aaO mwN) - nämlich nur im Rahmen einer Stufenklage -, ist es unzulässig, die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs gegen den einen Beklagten von einer Auskunft abhängig zu machen, die nicht er, sondern der andere Beklagte erteilen soll (BGH aaO). Andernfalls würde die Rechtsverteidigung des einen Beklagten in unzumutbarer Weise eingeschränkt, indem der von ihm begehrte Zahlungsanspruch von einer Auskunft abhängig gemacht wird, auf die er keinen Einfluss hat (BGH aaO RdNr 13). Somit stand die von der Klägerin erhobene "unechte" Stufenklage mangels Vorliegens ihrer Voraussetzungen einer Trennung nicht entgegen. Im Gegenteil legte die daraus resultierende Unzulässigkeit der gegen die KÄVen erhobenen (unbezifferten) Zahlungsklagen eine Abtrennung des unzulässigen Streitgegenstandes sogar nahe.

21

d) Ausführungen dazu, ob (auch) die Verweisung der abgetrennten Streitgegenstände an die aus Sicht des SG zuständigen SGe zulässig war, erübrigen sich, da sich hieraus keine prozessualen Folgen für das anhängige Verfahren ergeben. Denn selbst wenn die Verweisungen unzulässig gewesen wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Zahlungsansprüche gegen die KÄVen nicht mehr Streitgegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens sind, weil sie jedenfalls in zulässiger Weise abgetrennt wurden.

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2. Das LSG hat - im Ergebnis - die Berufung der Klägerin auch insoweit zu Recht zurückgewiesen, als diese das gegen die Beklagte gerichtete Auskunftsbegehren betrifft.

23

a) Anders als das LSG ist der Senat allerdings nicht der Auffassung, dass der Klägerin schon generell das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, das sie benötigt, um die Beklagte zulässigerweise auf Auskunft in Anspruch zu nehmen.

24

aa) Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer jeden Klage; es ist vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (stRspr des BSG, vgl Urteil vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - RdNr 23, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1200 § 60 Nr 3 vorgesehen; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 51 RdNr 20). Dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte verhindert werden (vgl BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich zwar im Allgemeinen ohne Weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren in der vorhergegangenen Instanz unterlegen ist (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; vgl auch BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31). Jedoch gilt auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Trotz Vorliegens der (formellen) Beschwer kann das Rechtsschutzbedürfnis bzw -interesse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 RdNr 13 unter Hinweis auf BGHZ 57, 224, 225 = NJW 1972, 112; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 143 RdNr 5 mwN) oder wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (BSG Urteil vom 28.3.2013 aaO; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 15 RdNr 31).

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bb) Danach fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis allein, soweit ihr die Daten, um die es geht, schon bekannt sind. Dies ist insoweit der Fall, als sie mit ihrem Klageantrag Auskünfte über Daten begehrt, die - unstreitig - im Ausgleichsverfahren Berücksichtigung gefunden haben. Denn der Klägerin sind die Höhe der Gesamtvergütungen des Jahres 1997 für alle KÄVen bekannt; die nach Art 18 GKV-SolG maßgebliche "höchstzulässige Veränderungsrate" ist allgemein zugänglich und nicht im Streit. Ob die Beklagte der Klägerin weitergehende Informationen geben muss über Daten der einzelnen KÄVen, die die Klägerin unstreitig nicht kennt und die bei der Beklagten nach deren Angaben im Revisionsverfahren vorhanden sind, ist eine Frage der Reichweite des Auskunftsanspruchs und nicht des Rechtsschutzbedürfnisses.

26

Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin darauf verwiesen wäre, ihr Auskunftsbegehren allein gegen die potenziell zahlungspflichtigen KÄVen zu richten - ihr für eine Klage gegen die KÄBV also das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde -, wenn die diese KÄVen betreffenden Daten nur mehr oder weniger zufällig bei der KÄBV vorhanden wären. Jedoch ist vorliegend nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die KÄBV über - der Klägerin nicht bekannte - Daten verfügt, über die sie Auskunft erteilen müsste. Der Beklagten ist nämlich durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG die Aufgabe zugewiesen worden, die näheren Einzelheiten "über den Ausgleich" in Richtlinien zu bestimmen. Deshalb laufen die Daten der KÄVen, die für den Ausgleich von Bedeutung sein können, dort nicht zufällig oder aus ganz anderen Gründen zusammen, und deshalb kann einer KÄV gegen die KÄBV in deren Funktion als für die Umsetzung des Ausgleichs zuständige Körperschaft auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten zustehen, die für den Ausgleich benötigt werden oder zumindest wichtig sein können. Ob das jeweils der Fall ist, entscheidet jedoch über die Begründetheit des Begehrens, nicht aber über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

27

b) Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Bekanntgabe der von ihr begehrten Daten zusteht. Zwar besteht dem Grunde nach ein aus Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG abzuleitender Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die KÄBV (aa). Jedoch ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin weitere Daten bekanntzugeben, weil diese Daten für die Prüfung der Höhe des ihr nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG gegen West-KÄVen zustehenden Ausgleichsanspruches aus Rechtsgründen nicht relevant sind (bb).

28

aa) Eine Auskunftspflicht kann als Nebenanspruch zu jedem Rechtsverhältnis bestehen. Grundlage dieses - mittlerweile zum Gewohnheitsrecht verfestigten (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 260 RdNr 4 mwN) - Anspruchs ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl schon BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4). Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (Grüneberg in Palandt, aaO, § 260 RdNr 4 mwN; stRspr des BGH, vgl: BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 15 mwN = NJW 1986, 1755 ff; BGH Urteil vom 19.3.1987 - I ZR 98/85 - Juris RdNr 8 = NJW-RR 1987, 1521 f; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff; BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - Juris RdNr 34 = NJW 2013, 2015; s auch BSG SozR 5550 § 13 Nr 1 S 4).

29

Zwischen der klagenden KÄV und der beklagten KÄBV besteht eine "besondere rechtliche Beziehung" (BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff), welche sich aus den von der KÄBV im Rahmen des Art 14 Abs 1a GKV-SolG übernommenen Aufgaben ergibt. Nach Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG bestimmt die KÄBV in Richtlinien nach § 75 Abs 7 SGB V "das Nähere über den Ausgleich und die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs". Dabei ist ohne Bedeutung, ob die KÄBV damit (auch) die "Einzelheiten des Zahlungsverkehrs" zu bestimmen, also Detailregelungen bis hin zu konkreten Abrechnungsvorgängen und abschließenden Verwaltungsentscheidungen zu treffen oder lediglich den Rechenweg vorzugeben hatte. Denn in jedem Fall steht der Klägerin ein unmittelbar gegen die KÄBV gerichteter Anspruch auf "Rechnungslegung" über die Durchführung des Ausgleichsverfahrens zu (zu einem derartigen Anspruch im Verhältnis von Krankenkasse und KÄV vgl BSG SozR 5550 § 13 Nr 1).

30

bb) Zwar steht der Klägerin damit dem Grunde nach ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht aus Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu, doch besteht dieser nur insoweit, wie er sich auf Daten bezieht, die im Rahmen dieses Ausgleichsverfahrens zu berücksichtigen waren. Ein Auskunftsanspruch als Nebenpflicht eines Anspruchs kommt nicht in Betracht, wenn feststeht, dass der vom Auskunftsbegehrenden zugrunde gelegte Leistungsanspruch nicht besteht (BGH Urteil vom 19.3.2013 - XI ZR 46/11 - mwN = NJW 2013, 2015; s schon BGHZ 97, 188 = Juris RdNr 16 = NJW 1986, 1755 ff; BGHZ 126, 109 = Juris RdNr 25 = NJW 1995, 386 ff); der Nebenanspruch ist mithin vom Bestehen des Hauptanspruchs abhängig. Aus dieser Akzessorietät folgt zudem, dass ein Auskunftsanspruch auch inhaltlich durch den Hauptanspruch begrenzt ist: Er kann nur auf Daten gerichtet sein, die für das Bestehen und den Umfang des Hauptanspruchs relevant sind.

31

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Klägerin (zulässigerweise) begehrten Daten nicht gegeben. Denn die Klägerin begehrt die Auskunft nicht, um feststellen zu können, ob die KÄBV die Ausgleichsansprüche richtig bestimmt hat, sondern weil sie - dies von vornherein in Abrede stellend - die Auskunft benötigt, um weitergehende Ansprüche (gegen Dritte) geltend machen zu können. Die Daten aus einzelnen KÄV-Bezirken, die die Klägerin erhalten will, betreffen Vergütungen, die die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütungen - "extrabudgetär" - an die KÄVen gezahlt haben, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass im Einzelfall bei den Gesamtvergütungen höhere Steigerungsraten als die nach Art 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate vereinbart worden sind.

32

Gegenstand der begehrten Auskunft sind damit Daten, die die Beklagte im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht berücksichtigt hat, aber auch nicht berücksichtigen musste, weil derartige Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nicht von Bedeutung waren. Auf die Übermittlung dieser Daten hat die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die hier allein betroffene Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG keinen Anspruch.

33

(1) Eine Verpflichtung zum Ausgleich bestand gemäß Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG dann, wenn die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate im früheren Bundesgebiet die entsprechende Veränderungsrate im gesamten Bundesgebiet überstieg. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestimmte Art 14 Abs 1a Satz 1 Halbsatz 2 GKV-SolG, dass die Gesamtvergütungen im Bereich der KÄVen im Beitrittsgebiet für 1999 durch Ausgleich unter den KÄVen insgesamt um die Vergütungssumme zu erhöhen waren, welche sich "aus der Differenz der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG vereinbarten Veränderungsraten je Mitglied im früheren Bundesgebiet und der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen je Mitglied im gesamten Bundesgebiet" ergab. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergab sich mithin aus der Differenz zwischen den - nach Vom-Hundert-Sätzen bestimmten - Veränderungsraten; ausgeglichen wurde die Differenz zwischen der bundesdurchschnittlichen Veränderungsrate und der (höheren) Veränderungsrate im alten Bundesgebiet.

34

Die Beklagte hat die gesetzlichen Vorgaben in der Nr 3 der KÄBV-RL ("Berechnung des Ausgleichsbetrages") wie folgt umgesetzt: "Ausgangsbetrag" für die Berechnung waren die Gesamtvergütungen je Mitglied der West-KÄVen des Jahres 1997 (Nr 3.1 Satz 1 aaO), mit Ausnahme der nach Art 14 Abs 4 GKV-SolG außerhalb der vereinbarten Gesamtvergütungen vergüteten Leistungen (Nr 3.1 Satz 2 aaO) sowie der Dialyse-Sachkosten (Satz 3 aaO). Nach Nr 3.2 Satz 1 aaO entsprach der Ausgleichsbetrag gemäß Art 14 Abs 1a und 1b GKV-SolG für jede KÄV derjenigen Honorarsumme, die sich aus der Multiplikation des verdoppelten vH-Anteils der Differenz zwischen der Grundlohnentwicklung je Mitglied im früheren Bundesgebiet und im gesamten Bundesgebiet mit der Gesamtvergütung je Mitglied nach Nr 3.1 sowie der Zahl der Mitglieder im Jahre 1999 ergab. Dieser Berechnung wurden die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekanntgemachten Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt (Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL).

35

(2) Die Auffassung der Klägerin, dass in die Berechnung des Ausgleichsbetrages alle von den Krankenkassen an die westdeutschen KÄVen tatsächlich geleisteten Zahlungen einzubeziehen waren - gleichgültig, ob diese Zahlungen über die Gesamtvergütungen hinaus erfolgten, ob von vornherein eine die vorgegebene Veränderungsrate überschreitende Steigerung vereinbart wurde oder ob sich eine Überschreitung der Veränderungsrate erst durch Einrechnung der zusätzlich zur Gesamtvergütung gezahlten Leistungen ergab -, findet im Gesetz keine Stütze. Soweit die Klägerin die Einbeziehung "extrabudgetärer" Zahlungen begehrt, steht ihrem Anspruch entgegen, dass ausschließlich die gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich herangezogen werden (). Soweit sie auch Erhöhungen der Gesamtvergütungen berücksichtigt wissen will, die über die festgelegte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden, steht dem entgegen, dass der durch Art 14 Abs 1a GKV-SolG begründete Ausgleichsanspruch der ostdeutschen KÄVen in der Form gedeckelt war, dass - höhere - westdeutsche Werte nur bis zu der durch Art 18 GKV-SolG bestimmten Höchstgrenze Berücksichtigung finden konnten ().

36

(a) In die Berechnung des Ausgleichsbetrages waren Zahlungen, die von den Krankenkassen über die Gesamtvergütungen hinaus ("extrabudgetär") geleistet wurden, nicht einzubeziehen. Der West-Ost-Ausgleich war explizit auf den Ausgleich von Unterschieden bei der Höhe der für die Erhöhung der Gesamtvergütungen maßgeblichen Veränderungsraten beschränkt. Sein Regelungsgegenstand war eine (zusätzliche) Erhöhung der Gesamtvergütungen der Ost-KÄVen; sein Zweck war es, sicherzustellen, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte; zugleich sollten Fehleinschätzungen bei der Bestimmung der Gesamtvergütung für das Jahr 1993 durch das Gesundheitsstrukturgesetz korrigiert werden (Ausschussbericht zum GKV-SolG, BT-Drucks 14/157 S 37 zu Art 14 Abs 1a und 1b). Schon dies spricht dafür, "spiegelbildlich" allein die von den Krankenkassen an die West-KÄVen gezahlten Gesamtvergütungen für den Ausgleich heranzuziehen. Maßstab des Ausgleichs war zudem die "Veränderungsrate" (bzw die entsprechende Differenz der Veränderungsraten). Diese Veränderungsrate war ausschließlich auf die Veränderung der Gesamtvergütungen bezogen, wie sich aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GKV-SolG ergab ("Veränderungen der Gesamtvergütungen … dürfen sich im Jahr 1999 höchstens um die … Veränderungsrate … verändern"). Im Übrigen galt der "Deckel" des Art 14 Abs 1 GKV-SolG allein für Gesamtvergütungen, nicht aber für "extrabudgetäre" Zahlungen.

37

"Extrabudgetär" - dh außerhalb der oder zusätzlich zu den Gesamtvergütungen - gezahlte Vergütungen bleiben daher bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages außer Betracht. Dies gilt zunächst, soweit es um Zahlungen für Leistungen geht, die schon kraft gesetzlicher Anordnung außerhalb der Gesamtvergütungen zu vergüten sind. Art 14 Abs 4 GKV-SolG bestimmte ausdrücklich, dass die dort genannten Leistungen - Prävention, Mutterschaftsvorsorge, Schutzimpfungen und Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit - außerhalb der nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG (für 1999) vereinbarten Gesamtvergütung vergütet werden. Insoweit bestimmte Nr 3.1 Satz 2 der KÄBV-RL ausdrücklich, dass diese Leistungen nicht in den für die Berechnung des Ausgleichsbetrags maßgeblichen Ausgangsbetrag einzurechnen waren.

38

Erst recht gilt dies, soweit es Zahlungen der Krankenkassen betrifft, die auf (gesamt-)vertraglicher Grundlage extrabudgetär geleistet wurden. Für diese Zahlungen gilt nicht allein, dass sie außerhalb der Gesamtvergütungen erfolgten, sondern ihrer Berücksichtigung bei der Ausgleichsberechnung steht zusätzlich entgegen, dass sie ohne rechtliche Grundlage geleistet wurden. In der hier maßgeblichen Zeit - 1997 bis 1999 - gab es keine Rechtsgrundlage für extrabudgetäre Zahlungen. Eine solche findet sich erst seit dem 1.4.2007 in § 87a Abs 3 Satz 5 Halbsatz 2 SGB V. Im hier maßgeblichen Zeitraum fehlte es nicht nur an einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, sondern an jeglicher Berechtigung für derartige Zahlungen. § 85 Abs 2 Satz 2 SGB V in der ab dem 1.1.1999 geltenden (und seither unveränderten) Fassung des GKV-SolG bestimmt ausdrücklich, dass die Gesamtvergütung das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen ist. Unabhängig davon stellt schon der Begriff "Gesamtvergütung" klar, dass die Krankenkassen mit dieser Vergütung die Gesamtheit der von den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen gemäß § 75 Abs 1 SGB V sicherzustellenden vertragsärztlichen Versorgung abgelten(BSG SozR 3-2500 § 85 Nr 40 S 323; BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 9 RdNr 25; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung war und ist daher nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr 26, RdNr 61). Hieran fehlte es.

39

Ohne Rechtsgrundlage geleistete Zahlungen haben bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages von vornherein außer Betracht zu bleiben. Selbst wenn das Gesetz auf die tatsächlichen Zahlungen abstellte (wie die Klägerin vorträgt), kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber dann auch eine Berücksichtigung derartiger - rechtswidriger - Zahlungen gewollt hätte. Ob solche Vergütungen von den zuständigen Aufsichtsbehörden ausdrücklich gebilligt oder übersehen wurden, kann auf sich beruhen. An einem Vergütungszuwachs außerhalb der gesetzlichen Vorgaben kann die Klägerin auch dann nicht partizipieren, wenn die Aufsichtsbehörden entsprechende Vereinbarungen hätten beanstanden müssen, dies aber nicht getan haben.

40

(b) Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehlt auch die Berechtigung, soweit sie die Auskünfte begehrt, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe Gesamtvergütungen über die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate hinaus vereinbart und gezahlt wurden. Nach Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL wurden der Berechnung des Ausgleichsbetrages allein die gemäß Art 18 GKV-SolG vom BMG bekannt gemachten - höchstzulässigen - Veränderungsraten für das Jahr 1998 zugrunde gelegt; höhere Veränderungsraten blieben mithin unberücksichtigt.

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend geboten war oder auch Abweichendes hätte bestimmt werden können. Zwar bestimmte Art 14 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKV-SolG, dass sich die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen im Jahr 1999 höchstens um die nach Art 18 GKV-SolG festgestellte Veränderungsrate verändern durften; hierin kam der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Veränderungen der Gesamtvergütungen nur im Rahmen der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten Veränderungsrate zuzulassen (BSG SozR 4-5500 Art 11 Nr 1 RdNr 18). Ob diese Regelung jedoch auch für das Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG Geltung beanspruchte, lässt sich dem Gesetz nicht zweifelsfrei entnehmen.

42

Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil sich die Regelung im Rahmen des der KÄBV als Richtliniengeber zustehenden Gestaltungsspielraums hält. Die Beklagte war aufgrund der ihr durch Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG zugesprochenen Richtlinienkompetenz berechtigt, die für das Ausgleichsverfahren erforderlichen Berechnungsschritte zu präzisieren und einen "Ausgangsbetrag" zu definieren. In Anbetracht der dies jedenfalls nicht ausschließenden Gesetzeslage durfte sie auch in Nr 3.2 Satz 2 KÄBV-RL die regelhafte Zugrundelegung der nach Art 18 GKV-SolG festgestellten (statt der tatsächlichen) Veränderungsrate für das frühere Bundesgebiet vorgeben. Dass sie dabei typisierend unterstellt hat, dass eine Überschreitung der gesetzlichen Veränderungsrate ausgeschlossen ist, hält sich im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums. Angesichts des typisierenden bzw pauschalierenden Charakters der Regelung steht ihr auch nicht entgegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen ggf eine Überschreitung der festgestellten Veränderungsrate in Betracht kam.

43

cc) Ein Auskunftsanspruch der klagenden KÄV gegen die beklagte KÄBV ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Nr 3.6 Satz 1 KÄBV-RL betrifft Auskunftsansprüche der KÄBV gegen die KÄVen und nicht die hier zu beurteilende umgekehrte Konstellation. Soweit die Klägerin einen Auskunftsanspruch aus Satz 2 aaO herleiten will, geht dies ebenfalls fehl. Danach "berechnet" die KÄBV die Ausgleichsbeträge und "gibt sie den KÄVen zur Kenntnis". Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die KÄBV den KÄVen nur "die Ausgleichsbeträge" zur Kenntnis zu geben hat, ggf noch verbunden mit einer Darlegung des Berechnungsvorgangs. Eine Verpflichtung, den KÄVen sämtliche Einzelheiten der zwischen den jeweiligen KÄVen und den Krankenkassen vereinbarten Vergütungen mitzuteilen, folgt hieraus nicht.

44

Ein Anspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Abrechnungsdaten aller KÄVen ergibt sich auch nicht aus § 13 der Satzung der KÄBV, welcher die Rechte und Pflichten der KÄVen regelt. Nach Abs 1 aaO sind die KÄVen berechtigt, in allen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs "den Rat und die Unterstützung" der KÄBV und ihrer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen. Diese allgemein gehaltene Bestimmung gibt der einzelnen KÄV indes keinen Anspruch auf bestimmte Unterstützungsleistungen. Vielmehr hat die KÄBV einen erheblichen Spielraum, welche Unterstützungsleistungen sie gewähren kann und will. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts droht, denn die KÄBV ist zur gleichmäßigen Behandlung ihrer Mitglieder und zur Neutralität verpflichtet. Zurückhaltung ist gerade dann geboten, wenn eine einzelne KÄV die Unterstützung der KÄBV in Anspruch nehmen will, um Ansprüche gegen andere KÄVen durchzusetzen. Dies gilt umso mehr dann, wenn die um Unterstützung ersuchende KÄV das, was sie von der KÄBV begehrt, auch auf anderem Wege - nämlich unmittelbar von den KÄVen - erhalten kann. Dass die KÄBV die KÄVen unterstützen soll, ist daher insbesondere keine Grundlage für die Weitergabe von Verträgen, die andere KÄVen mit ihren Vertragspartnern geschlossen haben, und die der KÄBV aus Gründen bekannt sind, die nichts mit dem Ausgleichsverfahren nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG zu tun haben. Die einzelne KÄV hat keinen generellen Anspruch auf Einsichtnahme in alle bei der KÄBV - aus welchen Gründen auch immer - vorhandenen Unterlagen.

45

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.10.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Rente von der Beklagten ohne Anrechnung einer Verletztenrente der Berufsgenossenschaft.
Der am 26.06.1949 geborene Kläger war als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 13.12.2010 ist ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Ende 2009/Anfang 2010 ließ sich der Kläger von der Beklagten wegen eines geplanten Renteneintritts zum 01.07.2012 oder 01.01.2013 (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) beraten.
Mit Schreiben vom 20.04.2012 (Bl 44 Verwaltungsakte) bat der Kläger um Mitteilung der konkreten Rentenhöhe zum 01.07.2012 oder 01.01.2013. Er teilte mit, dass er eine Verletztenrente vom Unfallversicherungsträger beziehe und fragte, ob diese angerechnet werde, falls ja, in welcher Höhe. Er legte einen Bescheid der Berufsgenossenschaft über die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit sowie eine Mitteilung der BG über die Rentenhöhe vor.
Die Beklagte übersandte dem Kläger zwei Probeberechnungen. Eine erste Probeberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2012 (Bl 50 Verwaltungsakte, prognostizierte Rentenhöhe 1.440,50 EUR/Monat netto, dh unter Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) enthält die Aussage, dass die Rente vom Unfallversicherungsträger nicht angerechnet (Anlage 7, Bl 61 Verwaltungsakte) werde. Bei der Berechnung des Grenzbetrages, der bei einem Zusammentreffen der Rente mit Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von Bedeutung ist, ging die Beklagte von einem Jahresarbeitsverdienst iHv 45.829,00 EUR aus. In der zweiten Probeberechnung zu einem Rentenbeginn am 01.01.2013 wird ausgeführt, dass die Höhe der Altersrente (brutto, dh ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) 1.627,61 EUR betragen würde (Bl 63 Verwaltungsakte). Diese Probeberechnung enthält keine Anlage, in dem eine etwaige Anrechnung der Verletztenrente des Unfallversicherungsträgers geprüft wird. Allerdings enthält diese (zweite) Probeberechnung folgenden Satz: „Minderungen des errechneten Betrages kommen insbesondere in Betracht, wenn Sie eine Unfallrente beziehen.“
Im Anschreiben vom 09.05.2012 (Bl 73 Verwaltungsakte), dessen in der Akte enthaltene Mehrfertigung ebenso wie die beiden Probeberechnungen keinen Absendevermerk enthält und dessen Erhalt der Kläger bestreitet, ist aufgeführt, dass die BG-Rente als Einkommen angerechnet werde, näheres dazu ergebe sich aus Anlage 7 der Probeberechnung. Da die aktuellen Daten zum Rentenbetrag der Unfallrente und zum Jahresarbeitsverdienst ab 01.07.2012 nicht vorliegen würden, habe man sich mit dem Rentenbetrag ab 07/2009 und mit dem Jahresarbeitsverdienst aus dem Jahr 2011 beholfen. Zur Rentenfestsetzung müssten dann die aktuellen Daten bei der BG ermittelt werden, was zu Änderungen in den Daten der Anlage 7 führen werde. Die in den beiden Probeberechnungen genannten Rentenbeträge seien unverbindlich; über diese werde erst im Rentenfall mit dem Rentenbescheid verbindlich entschieden.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 31.12.2012.
Mit Bescheid vom 20.11.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.01.2013 in Höhe von monatlich 1.283,51 EUR. Die Rente wurde aufgrund des Bezugs der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung um monatlich 193,43 EUR vermindert (Anlage 7).
Hiergegen erhob der Kläger am 29.11.2012 Widerspruch. Beim jetzigen Rentenbescheid sei ein Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 28.491,38 EUR für die Berechnung des Anrechnungsgrenzbetrages eingesetzt worden. Hingegen habe die Beklagte bei der Probeberechnung im Mai 2012 einen Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 45.829 EUR angesetzt.
Mit Schreiben vom 06.12.2012 teilte die Beklagte mit, dass die am 09.05.2012 erstellte Probeberechnung leider unzutreffend sei. Es sei ein falscher Jahresarbeitsverdienst angesetzt worden. Dies hätte ergeben, dass die Summe beider Renten den Grenzbetrag nicht übersteige und die Altersrente ungemindert in voller Höhe zur Auszahlung komme. Die falsche Probeberechnung möge der Kläger entschuldigen. Der Bewilligungsbescheid über die Altersrente sei rechtmäßig. Die Berechnung sei zutreffend. Man habe vor dem Rentenbescheid vom 20.11.2012 bei der Berufsgenossenschaft die erforderlichen Daten erfragt und diese der Berechnung zugrunde gelegt.
10 
Mit Schreiben vom 19.12.2012 teilte der Kläger mit, dass er auf die Probeberechnung vertraut habe. Er hätte das Arbeitsverhältnis nicht beendet, wenn er gewusst hätte, dass er monatlich rund 200 EUR Rente weniger erhalte.
11 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2013 als unbegründet zurück. Die Rentenberechnung im Bescheid vom 20.11.2012 entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Obgleich sich die Beklagte einer Verletzung der dem Kläger gegenüber bestehenden Pflichten schuldig gemacht habe, indem sie mit einer auf fiktiven Werten beruhenden Probeberechnung den Anschein erweckt habe, der Unfallrentenbezug habe keinen Einfluss auf die Höhe der Altersrente, sei es nun nicht möglich, mittels einer zulässigen Amtshandlung eine fehlerhafte - zu hohe - Rente auszuzahlen. Der sozialrechtliche Anspruch setze regelmäßig voraus, dass letztlich ein rechtmäßiger Zustand erreicht werde. Ein Fehlverhalten des Leistungsträgers lasse sich nur insoweit berichtigen, als die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang stehe.
12 
Hiergegen hat der Kläger am 04.04.2013 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er habe auf die Probeberechnung der Beklagten und die Feststellung, dass eine Anrechnung der BG-Rente auf die Altersrente nicht erfolge, vertraut. Den Fehler habe er selbst nicht erkennen können. Er habe sich auf diese Auskunft verlassen und entsprechende Dispositionen getroffen. Nachdem er erfahren habe, dass die Rente monatlich rund 200 EUR niedriger gewesen sei, sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, wieder in das Arbeitsverhältnis zurückzukehren. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Bereitstellung verlässlicher Informationen gehabt und dies auch hinreichend deutlich gemacht. Er habe ausdrücklich nach der Anrechnung der Unfallrente gefragt. Die Beklagte hätte daher entsprechende Sorgfalt bei der Erstellung der Probeberechnung walten lassen müssen. Es sei entweder von einer Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auszugehen oder jedenfalls bestehe ein Anspruch nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
13 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
14 
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 02.10.2013 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2013 die Klage abgewiesen. Die Altersrente sei zutreffend berechnet worden und die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien daher rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Eine Zusicherung sei in dem Schreiben vom 08.05.2013 nicht zu sehen. Auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ergebe sich kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente. Ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln lasse sich mit dem Herstellungsanspruch nur insoweit berichtigen, als die begehrte Amtshandlung rechtlich zulässig sei. Dies sei vorliegend aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnungsregelungen nicht möglich. Die Berechnung der Altersrente sei zutreffend.
15 
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 17.10.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 18.11.2013 (Montag) Berufung beim SG eingelegt, welche am 28.11.2013 dem Landessozialgericht Baden-Württemberg vorgelegt worden ist.
16 
Im Erörterungstermin vom 13.02.2014 hat der Bevollmächtigte der Beklagten eingeräumt, dass bei der Probeberechnung fälschlicherweise das der Beklagten aktuell vorliegende beitragspflichtige Entgelt angenommen und als Jahresarbeitsverdienst in die Berechnung eingestellt worden sei. Dies sei ein Fehler gewesen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15.10.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Anrechnung der Verletztenrente der Berufsgenossenschaft zu gewähren.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie nimmt auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und die Ausführungen des SG Bezug. Der Kläger hätte erkennen können, dass die Probeberechnung unvollständig gewesen sei. Er hätte auch erkennen können, in welcher Höhe tatsächlich der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen gewesen sei.
22 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
26 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 und der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Anspruch auf höhere Altersrente. Nicht zulässiger Streitgegenstand ist der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Amtshaftungsanspruch. Im Klageverfahren hatte der damals durch einen Bevollmächtigten iSd § 73 Abs 2 Nr 9 SGG vertretene Kläger noch keine Amtshaftung geltend gemacht. Er hatte im Schriftsatz vom 19.06.2013 nicht nur den Klageantrag selbst formuliert und (nur) die Gewährung einer „Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Anrechnung der Rente der Berufsgenossenschaft“ beantragt, sondern den Anspruch ausschließlich auf sozialrechtliche Rechtsgrundlagen - Zusicherung iSd § 34 SGB X, Herstellungsanspruch - gestützt. Im Berufungsverfahren ist dann im Erörterungstermin am 13.02.2014 erstmals auch ein Amtshaftungsanspruch zur Sprache gekommen. Später hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich auch Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung gefordert. Darin ist eine Klageänderung iS des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zu sehen. Diese Klageänderung ist nicht zulässig, obwohl sich die Beklagte hierauf eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 99 Abs 2 SGG). Denn die geänderte Klage ist nicht zulässig. Aus Art 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) iVm § 17 Abs 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche. Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor. Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" iS von § 17a Abs 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen (BSG 30.10.2012, B 13 R 437/11 B, juris). Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, kraft eigener Kompetenz über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (vgl BSG 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
27 
Eine sowohl auf Amtshaftung wie auf sozialrechtliche Ansprüche gestützte Klage bzw Berufung hat der Senat nicht - auch nicht teilweise - an das zuständige LG zu verweisen, er muss lediglich über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden. Diese Verfahrensweise beruht auf dem Umstand, dass einerseits das GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits einer Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Diese Auffassung ist mit der Regelung in § 17 b Abs 1 Satz 2 GVG vereinbar (zum Ganzen mit Ausführungen zu den sich hieraus für eine auf Amtshaftung gestützte Klage ergebenden Konsequenzen BSG 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
28 
Der Bescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rentenhöhe ist zutreffend berechnet worden. Die Verletztenrente des Klägers, die ihm vom Unfallversicherungsträger gewährt wird, ist nach § 93 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB VI teilweise anzurechnen, wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Altersrente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 93 Abs 3 SGB VI). Diese Grundsätze hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 20.11.2012 (Anlage 7) zutreffend angewandt.
29 
Ein Anspruch auf eine ungeminderte Rentenauszahlung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt einer Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X. Zusicherung ist nach der Legaldefinition der genannten Norm eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; sie ist auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet (vgl BSG 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R, FEVS 63, 109, juris Rn 17). In der Probeberechnung vom 08.05.2012, betreffend den Rentenbeginn 01.01.2013, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rentenauskunft nicht verbindlich ist. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hieraus keine Zusicherung ergibt, einen bestimmten Rentenbescheid zu erlassen, da gerade die Rentenhöhe noch unverbindlich war. Aus der Probeberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2012 ergibt sich schon deshalb keine Zusicherung einer bestimmten Rentenhöhe, da vorliegend der Rentenbeginn zum 01.01.2013 gewählt wurde, also andere rentenrelevante Zeiten maßgeblich sind; insoweit kann es für die in Frage stehenden sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch dahinstehen, ob das Schreiben vom 09.05.2012 dem Kläger zugegangen ist.
30 
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialen Herstellungsanspruch berufen. Der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung - vorliegend zwar von der Beklagten selbst bereits im Widerspruchsbescheid eingeräumt - voraus, die kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Aber es ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr vgl etwa BSG 13.12.1984, 11 RA 68/83, BSGE 57, 288, 290, SozR 1200 § 14 Nr 18 S 42 f; BSG 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R, BSGE 92, 182, SozR 4-6940 Art 3 Nr 1; BSG 18.02.2010, B 4 AS 28/09 R, FEVS 62, 6).
31 
Vorliegend kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung der Beklagten ein höherer Rentenbetrag ausgezahlt werden, denn die Unfallrente des Klägers ist tatsächlich, wie im Bescheid vom 20.11.2012, Anlage 7 geschehen, teilweise anzurechnen (§ 93 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB VI), wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Die Berechnung ist zutreffend, sie kann nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung - Verzicht auf die Anrechnung unter rechtswidriger Nichtanwendung des § 93 SGB VI - korrigiert werden. Eingestellt ist der zutreffende für die BG-Rente maßgebliche Jahresarbeitsverdienst, den die Berufsgenossenschaft der Beklagten auf ihre Anforderung vom 08.10.2012 kurzfristig mit Schreiben vom 12.10.2012 mitgeteilt hat (Verwaltungsakte, Teil 2, Bl 15 f). Warum die Beklagte diese auf einfachem Weg zu erlangende Auskunft nicht schon für die Probeberechnung eingeholt hat, konnte sie im Erörterungstermin nicht erklären, hat aber insoweit eingeräumt, das es ein Fehler gewesen sei, einen falschen (fiktiven) Jahresarbeitsverdienst eingestellt zu haben, den sie fehlerhaft aus dem ihr aktuell vorliegenden beitragspflichtigen Entgelt übernommen habe (Bl 48 Verwaltungsakte).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
33 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

24 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
25 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet.
26 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 und der vom Kläger geltend gemachte sozialrechtliche Anspruch auf höhere Altersrente. Nicht zulässiger Streitgegenstand ist der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Amtshaftungsanspruch. Im Klageverfahren hatte der damals durch einen Bevollmächtigten iSd § 73 Abs 2 Nr 9 SGG vertretene Kläger noch keine Amtshaftung geltend gemacht. Er hatte im Schriftsatz vom 19.06.2013 nicht nur den Klageantrag selbst formuliert und (nur) die Gewährung einer „Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Anrechnung der Rente der Berufsgenossenschaft“ beantragt, sondern den Anspruch ausschließlich auf sozialrechtliche Rechtsgrundlagen - Zusicherung iSd § 34 SGB X, Herstellungsanspruch - gestützt. Im Berufungsverfahren ist dann im Erörterungstermin am 13.02.2014 erstmals auch ein Amtshaftungsanspruch zur Sprache gekommen. Später hat der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich auch Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung gefordert. Darin ist eine Klageänderung iS des § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zu sehen. Diese Klageänderung ist nicht zulässig, obwohl sich die Beklagte hierauf eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 99 Abs 2 SGG). Denn die geänderte Klage ist nicht zulässig. Aus Art 34 Satz 3 Grundgesetz (GG) iVm § 17 Abs 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche. Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor. Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" iS von § 17a Abs 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen (BSG 30.10.2012, B 13 R 437/11 B, juris). Der Senat ist deshalb nicht verpflichtet, kraft eigener Kompetenz über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden (vgl BSG 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
27 
Eine sowohl auf Amtshaftung wie auf sozialrechtliche Ansprüche gestützte Klage bzw Berufung hat der Senat nicht - auch nicht teilweise - an das zuständige LG zu verweisen, er muss lediglich über die Anspruchsgrundlagen außerhalb der Amtshaftung entscheiden. Diese Verfahrensweise beruht auf dem Umstand, dass einerseits das GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits einer Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Diese Auffassung ist mit der Regelung in § 17 b Abs 1 Satz 2 GVG vereinbar (zum Ganzen mit Ausführungen zu den sich hieraus für eine auf Amtshaftung gestützte Klage ergebenden Konsequenzen BSG 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, SozR 4-1500 § 153 Nr 11).
28 
Der Bescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rentenhöhe ist zutreffend berechnet worden. Die Verletztenrente des Klägers, die ihm vom Unfallversicherungsträger gewährt wird, ist nach § 93 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB VI teilweise anzurechnen, wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Altersrente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 93 Abs 3 SGB VI). Diese Grundsätze hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 20.11.2012 (Anlage 7) zutreffend angewandt.
29 
Ein Anspruch auf eine ungeminderte Rentenauszahlung ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt einer Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X. Zusicherung ist nach der Legaldefinition der genannten Norm eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; sie ist auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet (vgl BSG 06.04.2011, B 4 AS 5/10 R, FEVS 63, 109, juris Rn 17). In der Probeberechnung vom 08.05.2012, betreffend den Rentenbeginn 01.01.2013, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rentenauskunft nicht verbindlich ist. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) hieraus keine Zusicherung ergibt, einen bestimmten Rentenbescheid zu erlassen, da gerade die Rentenhöhe noch unverbindlich war. Aus der Probeberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2012 ergibt sich schon deshalb keine Zusicherung einer bestimmten Rentenhöhe, da vorliegend der Rentenbeginn zum 01.01.2013 gewählt wurde, also andere rentenrelevante Zeiten maßgeblich sind; insoweit kann es für die in Frage stehenden sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch dahinstehen, ob das Schreiben vom 09.05.2012 dem Kläger zugegangen ist.
30 
Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialen Herstellungsanspruch berufen. Der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Er setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung - vorliegend zwar von der Beklagten selbst bereits im Widerspruchsbescheid eingeräumt - voraus, die kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist. Aber es ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (stRspr vgl etwa BSG 13.12.1984, 11 RA 68/83, BSGE 57, 288, 290, SozR 1200 § 14 Nr 18 S 42 f; BSG 18.02.2004, B 10 EG 10/03 R, BSGE 92, 182, SozR 4-6940 Art 3 Nr 1; BSG 18.02.2010, B 4 AS 28/09 R, FEVS 62, 6).
31 
Vorliegend kann nicht durch eine zulässige Amtshandlung der Beklagten ein höherer Rentenbetrag ausgezahlt werden, denn die Unfallrente des Klägers ist tatsächlich, wie im Bescheid vom 20.11.2012, Anlage 7 geschehen, teilweise anzurechnen (§ 93 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB VI), wodurch sich der Auszahlungsbetrag vermindert. Die Berechnung ist zutreffend, sie kann nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung - Verzicht auf die Anrechnung unter rechtswidriger Nichtanwendung des § 93 SGB VI - korrigiert werden. Eingestellt ist der zutreffende für die BG-Rente maßgebliche Jahresarbeitsverdienst, den die Berufsgenossenschaft der Beklagten auf ihre Anforderung vom 08.10.2012 kurzfristig mit Schreiben vom 12.10.2012 mitgeteilt hat (Verwaltungsakte, Teil 2, Bl 15 f). Warum die Beklagte diese auf einfachem Weg zu erlangende Auskunft nicht schon für die Probeberechnung eingeholt hat, konnte sie im Erörterungstermin nicht erklären, hat aber insoweit eingeräumt, das es ein Fehler gewesen sei, einen falschen (fiktiven) Jahresarbeitsverdienst eingestellt zu haben, den sie fehlerhaft aus dem ihr aktuell vorliegenden beitragspflichtigen Entgelt übernommen habe (Bl 48 Verwaltungsakte).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.