Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Jan. 2016 - L 7 AS 869/15 B ER

published on 18/01/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 18. Jan. 2016 - L 7 AS 869/15 B ER
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Sozialgericht München, S 42 AS 2141/15, 06/11/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II aufgrund der Kosten der Unterkunft, die vom Antragsgegner nur teilweise als Bedarf berücksichtigt werden.

Der 1966 geborene Antragsteller beantragte erstmals am 14.08.2014 Arbeitslosengeld II beim Antragsgegner. Er bewohnt zusammen mit seiner Mutter ein Reihenmittelhaus mit einer Wohnfläche von 130 qm. Mutter und Sohn sind laut Mietvertrag beide Mieter. An den Vermieter sind monatlich 1774,45 Euro zu zahlen, 1690,- Euro Grundmiete und 84,45 Euro an Nebenkosten. Die Mieter bezahlen daneben für Entwässerungsgebühren (Abwasser) drei mal jährlich 310,- Euro bzw. zuletzt 342,- Euro, für Heizkosten (Gas) seit April 2015 monatlich 101,- Euro, für Wasser monatlich 70,- Euro. Für Haushaltsstrom fallen seit August 2015 monatlich 164,- Euro an. Die Mutter bezieht monatlich eine eigene Altersrente mit einem Zahlbetrag von 1.132,60 Euro und eine Betriebsrente von 299,31 Euro.

Mit Schreiben vom 05.09.2014 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft zu hoch seien. Ab April 2015 würden nur noch die angemessenen Kosten von 590,- Euro für die Bruttokaltmiete für eine Person übernommen werden. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Antragsteller erneut auf die nun 610,- Euro betragende Obergrenze hingewiesen und eine Absenkung ab Mai 2015 angekündigt.

Leistungen wurden ab August 2014 bewilligt. Auf den Folgeantrag hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.07.2015 Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.08.2015 bis 31.01.2016 von monatlich 1.059,51 Euro. Der Antragsteller erhob dagegen wegen der Unterkunftskosten Widerspruch und legte als Nachweis von Bemühungen eine kürzlich erfolgte Anmeldung für Sozialwohnungen und ein Exposee einer Wohnung mit Dachterrasse und einer Warmmiete von 2.440,- Euro vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Klage erhoben.

Bereits mit Bescheid vom 11.08.2015 wurde die Übernahme einer Schlussrechnung von Stromkosten in Höhe von 603,20 Euro abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015 wurde der dagegen erhobene Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Haushaltsenergie sei aus dem Regelbedarf zu zahlen. Dagegen wurde ebenfalls Klage erhoben.

Mit Bescheid ebenfalls vom 11.08.2015, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2015, wurde die gesondert beantragte Übernahme einer Vorauszahlung für die Stadtentwässerung in Höhe von 342,- Euro abgelehnt.

Ein Antrag vom 10.08.2015 auf hälftige Übernahme der Schlussrechnung des vormaligen Gas- und Wasserlieferanten in Höhe von 1.346,96 Euro (allerdings ohne Nachweis) wurde, soweit ersichtlich, nicht verbeschieden.

Bereits am 21.09.2015 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Von den Kosten des Hauses seien anteilig (hälftig) ab 01.08.2015 monatlich weitere 343,22 Euro zu übernehmen. Von der Schlussrechnung für Strom seien hälftig 301,60 Euro zu übernehmen. Von der Schlussrechnung für Gas und Wasser seien anteilig 673,48 Euro bzw. für die Korrekturrechnung in derselben Sache 776,75 Euro (ebenfalls ohne Nachweis) zu übernehmen. Für die Stadtentwässerung seien 171,- Euro zu übernehmen. Neben zahlreichen Unterlagen legte der Antragsteller Kontoauszüge vor, die überwiegend geschwärzt waren. Das Sozialgericht forderte vergeblich vollständige Kontoauszüge an.

Mit Beschluss vom 06.11.2015 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es sei mangels vollständiger Kontoauszüge nicht geklärt, ob der Antragsteller hilfebedürftig sei. Unklar sei ebenfalls, wer die Miete tatsächlich bezahle. Auch ein Anordnungsgrund im Sinne der Dringlichkeit einer gerichtlichen Anordnung sei nicht ersichtlich.

Der Antragsteller hat am 07.12.2015 ohne Begründung Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, monatlich von 01.08.2015 bis 31.01.2016 um 343,22 Euro höheres Arbeitslosengeld II zu bezahlen sowie 301,60 Euro für die Strom-Schlussrechnung, 776,75 Euro für die Schlussrechnung Gas und Wasser, sowie 171,- Euro für die Stadtentwässerung-Vorauszahlung (Abwasser) zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die strittigen Bescheide sind nicht bestandskräftig. Der Bescheid vom 11.08.2015 zu der laufenden Abwasserzahlung dürfte Teil der laufenden Leistungsbewilligung sein, so dass § 86 SGG einschlägig sein dürfte und der gesonderte Widerspruch überflüssig war.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist - wie das Sozialgericht zutreffend feststellte - ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller wohnt in einem viel zu teuren Haus. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II können nach sechs Monaten regelmäßig nur die angemessenen Kosten einer Unterkunft übernommen werden. Das sind die Kosten, die für eine schlichte und einfache Wohnung von 50 qm in einfacher Lage anfallen würden. Die vom Antragsgegner aufgrund seines Konzeptes ermittelte Angemessenheitsgrenze von 610,- Euro für die Bruttokaltmiete einer Einzelperson ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die Hälfte der tatsächlichen Heizkosten von 101,- Euro, mithin 50,50 Euro. Zusammen sind das 660,50 Euro, so wie dies im Bescheid vom 23.07.2015 bewilligt wurde.

Der Antragsteller wird schon hier darauf hingewiesen, dass - falls das Konzept des Antragsgegners mangelhaft wäre - nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich 10% die Obergrenze bilden. Nach dem bis 31.12.2015 gültigen § 12 WoGG ergeben sich bei der Mietenstufe 6 für A-Stadt 447,70 Euro (407,- plus 40,70 Euro) bzw. ab 01.01.2016 574,20 Euro (522,- plus 52,20 Euro). Die Begründung für den Zuschlag war, dass das WoGG anderen Zwecken als der Existenzsicherung dient. Deshalb hat das BSG anlässlich der Neufassung des WoGG zum 01.01.2009 am Zuschlag unverändert festgehalten (BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, Rn. 27). Durch die Neufassung des WoGG zum 01.01.2016 hat sich an dieser Situation nichts geändert, so dass keine Bedenken bestehen, den Zuschlag von 10% auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG auch ab 2016 vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der Antragsteller auch über das WoGG keine höheren Leistungen erhalten könnte.

Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass er weit länger als sechs Monate höhere Unterkunftskosten erhalten hat. Dabei hat er keinerlei ernsthafte Bemühungen unternommen, eine günstigere Unterkunft zu suchen. Die Anmeldung für eine Sozialwohnung erfolgte viel zu spät. Das Exposee der Luxuswohnung hat mit dem, was dem Antragsteller an Wohnungsbedarf und Leistungen zustehen könnte, nichts zu tun.

Ein Anspruch auf 171,- Euro für die Stadtentwässerung-Vorauszahlung (Abwasser) ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Zahlung für Abwasser ist Teil der laufenden Bruttokaltmiete, die mit 610,- Euro pro Monat bereits abgedeckt ist.

Bei den 776,75 Euro (oder 673,48 Euro) aus der Schlussrechnung für Gas/Wasser könnte es sich um Schulden für die Unterkunft nach § 22 Abs. 8 SGB II handeln. Ein Übernahmeanspruch liegt jedoch fern, weil das Haus viel zu teuer ist und weder eine Notlage noch eine drohende Wohnungslosigkeit erkennbar ist. Im Eilverfahren fehlt es dann auch am Anordnungsgrund (Dringlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung).

Haushaltsstrom ist aus dem Regelbedarf zu bezahlen. Die 301,60 Euro für die Strom-Schlussrechnung könnten deshalb allenfalls zu einem Darlehen für einen Notregelbedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II führen. Ein Anordnungsanspruch ist aber auch hier nicht glaubhaft, weil eine Unabweisbarkeit nicht erkennbar ist. Die Stromlieferung wurde von einem neuen Anbieter bereits aufgenommen.

Der Antragsteller wird abschließend darauf hingewiesen, dass er sich dringend um eine günstige, einfache und wesentlich kleinere Wohnung für sich und seine Mutter kümmern sollte. Ein Festhalten an dem teuren Haus wird die finanziellen Probleme vergrößern und sich zu einer noch größeren Belastung auswachsen, als diese Situation ohnehin schon ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla
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published on 12/12/2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. November 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.