Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Jan. 2015 - L 5 KR 1/15 B ER
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um eine implantologische Neuversorgung im Unterkiefer des Antragstellers.
Der 1943 geborene Antragsteller beantragte mit Schreiben vom
Im Verwaltungsverfahren veranlasste die Antragsgegnerin eine Begutachtung durch Herrn Dr. M. D.. Dieser lehnte in seiner Stellungnahme vom 17.11.2011 den eingereichten Behandlungsplan mit der Begründung ab, dass einem herausnehmbaren Zahnersatz der Vorzug zu geben sei. Die Neuinsertion eines Implantates sei nicht notwendig, da die übrigen sechs Implantate ausreichen würden einen festsitzenden, besser herausnehmbaren Zahnersatz zu gestalten. Einen Antrag auf Oberbegutachtung stellte Herr Dr. med. Dr. med. dent. F. nicht.
Mit Bescheid vom
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Im Widerspruchsverfahren lehnte der Antragsteller eine erneute Begutachtung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom
Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben, die unter dem Az. S 4 KR 450/12 - anhängig ist. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Landshut gestellt. Gleichzeitig hat der Antragsteller eine Stellungnahme von Dr. med. Dr. med. dent. F. vom 05.08.2014, ein Rezept des Arztes H. A. vom 15.09.2014 und einen Bericht des Universitätsklinikums E. vom 15.10.2014 dem Gericht übermittelt. Diese Dokumente würden belegen, dass in Folge des jahrelangen Verfahrens eine derart starke Entzündung im Unterkiefer eingetreten sei, dass zwei weitere Implantate im Frontbereich durch chronische Periimplantitis irreparabel geschädigt seien. Ohne sofortige Behandlung bestehe durch den eintretenden Knochenabbau und Entzündungsausbreitung die Gefahr des Verlustes auch der übrigen Implantate und ggf. Destruktion des rekonstruierten Kieferaufbaus.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 12.12.2014
Hiergegen hat der Ast Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller weist darauf hin, dass im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren in erster Linie streitig sei, ob nach einer „Verfahrenslaufzeit“ von über drei Jahren und der dadurch eingetretenen Entzündung im Unterkiefer sowie dem einhergehenden Knochenabbau, die Antragsgegnerin verpflichtet werden könne, die Kosten für die Implantatversorgung zu übernehmen (Versorgung mit drei Implantaten). Gerade die starken Entzündungsdauerschmerzen würden im Rahmen eines übergesetzlichen Notstands den einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen. Der Beschluss des Sozialgerichts Landshut beruhe auf einer Falschdarstellung des Sachverhalts und einer Ausklammerung aller maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Die Gesamtbehandlung des Unterkiefers sei von Anfang an Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen. Bereits der Antrag bei der Antragsgegnerin habe alle zur Sanierung und prothetischen Versorgung des Kiefers implantologischen Maßnahmen und Heilmittel für den Geltungsbereich der Ausnahmeindikation von regio 37 bis 44 umfasst. Ferner sei die Verweigerung des Einverständnisses zu einem „Nachgutachten“ begründet.
Die Antragsteller beantragt zunächst sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut
Mit Schriftsatz vom 15.01.2015 hat der Antragsteller erklärt, dass nicht die drei vom Sozialgericht zugrunde gelegten Anträge Streitgegenstand seien, sondern „ganz allgemein, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Kostenübernahme für implantologische und kieferorthopädische Leistungen zu erklären“.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend wird verwiesen auf die Akten beider Rechtszüge, die Akte des Klageverfahrens S 4 KR 450/12, die Protokolle der Erörterungstermine
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegte und auch ansonsten statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung im dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf die Beschwerde des Antragstellers weist der Senat noch auf Folgendes hin:
I.
Bezüglich den im Erörterungstermin vom 10.12.2014 vor dem Sozialgericht gestellten Anträgen des Antragstellers:
1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V vorliegen, ist ein Antrag auf Elementenfeststellung, der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ein nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann ebenso wie in sonstigen Verfahrensordnungen Gegenstand einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur ein Anspruch sein, der im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. Mithin muss es sich um Zahlungs-, Leistungs-, Handlungs- oder Unterlassungsansprüche handeln, die vollstreckt werden können. Unabhängig davon hat das Sozialgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ein derartiger Antrag - im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens - als sogenannte Elementfeststellungsklage bereits unzulässig ist (vgl. Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 55 Rn. 9). Dies gilt ebenso für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Da der Feststellungsantrag auch Vorfrage der ebenfalls streitgegenständlichen Leistungsanträge ist, fehlt für diesen Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Anträge auf Verpflichtung der Antragsgegnerin den Antragsteller mit zwei weiteren Implantaten im Unterkiefer, regio 39 bis 42 bzw. mit einem Implantat im Unterkiefer regio 42 zu versorgen, haben auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil mit ihnen eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache eintreten würde.
Entsprechend dem Wesen der einstweiligen Anordnung darf das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen; es darf dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er sonst nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Vorliegend würden mit der Versorgung mit den begehrten Implantaten vollendete Tatsachen geschaffen, die kaum mehr rückgängig gemacht werden könnten. Nach einer grundrechtsorientierten Auslegung ist eine Vorwegnahme zwar möglich. Hierfür wäre jedoch notwendig, dass ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile nach sich ziehen würde; denn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt grundsätzlich nur die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. hierzu Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 31).
Vorliegend liegen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vor. Gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich nach den Ausführungen des Antragstellers, den Stellungnahmen des Herrn Dr. med. Dr. med. dent. F. vom 05.08.2014 und dem Universitätsklinikum E. vom 15.10.2014 sowie der Zeugenaussage des Dr. F. vom 10.12.2014 der Heil- und Kostenplan vom 12.07.2011 überholt hat und eine völlig neue Versorgung im Unterkiefer mit Zahnersatz notwendig sei, verbietet sich vorliegend - auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragstellers - eine Vorwegnahme der Hautsache. Andernfalls würde die Antragsgegnerin zu einer Leistung verpflichtet, die möglicherweise nicht mehr der aktuellen medizinischen Notwendigkeit entspricht und nur schwer korrigierbar wäre.
II.
Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 99 SGG
Selbst wenn man unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 15.01.2015 sein Rechtsschutzbegehren - entgegen den protokollierten Anträgen des Sozialgerichts - nach § 133, 157 BGB dahingehend auslegt, dass nun im Wege einer Antragsänderung nach § 99 SGG „die Gesamtbehandlung des Unterkiefers“ beantragt wird, fehlt für diesen unbestimmten und damit bereits unzulässigen „Generalantrag“ auch ein Anordnungsgrund.
Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf implantologische Neuversorgung im Zahnbereich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es nach der Rechtsprechung regelmäßig an der einen Anordnungsgrund begründenden Eilbedürftigkeit (vgl. nur LSG NRW, Beschluss v. 3.11.2008 - L 16 B 71/08 KR ER). Dies gilt vorliegend auch im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Schmerzen und Entzündungen. Bezüglich dieser kann sich der Antragsteller jederzeit in allgemein- oder zahnmedizinische Behandlung begeben.
Über ein Bestehen des Anspruchs des Antragstellers kann abschließend nur im Hauptsacheverfahren - ggf. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens - entschieden werden.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem der Eilantrag für dieses Verfahren abgelehnt wurde, zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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Referenzen - Gesetze
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142
Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte, - 2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn - a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, - b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder - c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193, - 4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
(1) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist. Die Partner der Bundesmantelverträge legen für die ambulante Versorgung beispielhaft fest, bei welchen Tätigkeiten Personen nach Satz 2 ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden. Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden. Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschußt werden. Das Gleiche gilt für implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Spätestens nach den probatorischen Sitzungen gemäß § 92 Abs. 6a hat der Psychotherapeut vor Beginn der Behandlung den Konsiliarbericht eines Vertragsarztes zur Abklärung einer somatischen Erkrankung sowie, falls der somatisch abklärende Vertragsarzt dies für erforderlich hält, eines psychiatrisch tätigen Vertragsarztes einzuholen.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
- 1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, - 2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, - 3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.
(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, - 3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.