Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Aug. 2015 - L 3 SB 231/13

published on 28/08/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Aug. 2015 - L 3 SB 231/13
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Gericht

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Tenor

Die nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin zum Termin am 18.08.2015 wird abgelehnt.

Gründe

Der Vorsitzende des 3. Senats hat mit Verfügung vom 05.06.2015 Termin zur mündlichen Verhandlung auf Dienstag, den 18.08.2015, 11.00 Uhr bestimmt. Das persönliche Erscheinen der Klägerin ist hierbei nicht angeordnet worden.

Die Klägerin ist mit ihrem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 erschienen. Sie hat dort insbesondere die von ihr eingenommenen Medikamente bezeichnet und auf Nachfrage ergänzend ausgeführt, dass weitere soziale Kontakte nicht bestünden. Sie habe auch keine Freundin mehr, mit der sie gelegentlich ausgehen könne. Nachfolgend haben sich die Beteiligten vergleichsweise dahingehend geeinigt, mit Wirkung ab 13.01.2015 einen GdB von 50 festzustellen. Der Beklagte erstattet der Klägerin 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beteiligten sind sich einig, dass mit Abschluss dieses Vergleichs der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist.

Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 24.08.2015 nachträglich das persönliche Erscheinen der Klägerin zum Termin am 18.08.2015 anzuordnen.

Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Denn bei der Ablehnung der nachträglichen Anordnung des persönlichen Erscheinens handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2011 - L 12 KO 4691/10 B -; juris m. w. N.). Entsprechend der Systematik des § 111 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handelt es sich hierbei um eine Entscheidung, die grundsätzlich aus der Sicht ex ante zu erfolgen hat. Denn vorrangiger Zweck der Regelung ist die weitere Aufklärung des Sachverhalts besonders bei Beteiligten, die schriftlich nichts vorgetragen haben oder, wenn sie vertreten sind, zur Aufklärung selbst gehört werden sollen (Leitherer in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., Rz. 2 zu § 111). Hier dient der Antrag vom 24.08.2015 jedoch ausschließlich dem Zweck, der Klägerin nachträglich einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse gemäß § 191 SGG zu verschaffen. Dies ist in Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens abzulehnen, weil der nämliche Vergleich auch allein mit dem Bevollmächtigten der Klägerin hätte geschlossen werden können, zumal der Sachverhalt bereits aufgeklärt gewesen ist. Die hier entscheidungserhebliche Rückzugstendenz im Sinne der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ Teil B RdZ 3.7 ist bereits von dem Sachverständigen Dr. R. beschrieben worden, auch wenn sein Gutachten nur insoweit überzeugend gewesen ist, als er das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft gutachtlich herausgearbeitet hat.

Diese Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Vorsitzenden (§ 155 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 SGG) kostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 177 SGG).

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen. (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhe
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published on 18/02/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 19. November 2009 wird als unzulässig verworfen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1
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published on 01/10/2015 00:00

Tenor Dem Antragsteller steht keine Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 zu. Gründe I. Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschä
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Annotations

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.