Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 15 RF 32/15

published on 01/10/2015 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Okt. 2015 - L 15 RF 32/15
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Tenor

Dem Antragsteller steht keine Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 zu.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, bei der er erschienen ist, ohne dass sein persönliches Erscheinen angeordnet gewesen wäre.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 18 AS 83/15 geführten Rechtsstreit des Antragstellers wurde auf den 30.04.2015 eine mündliche Verhandlung terminiert. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers wurde nicht angeordnet; der Antragsteller wurde lediglich mit Terminsmitteilung vom 31.03.2015 über den Termin zur mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.

An der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 nahm der Antragsteller teil. Das persönliche Erscheinen wurde auch im Termin nicht angeordnet.

Mit Schreiben vom 22.05.2015 beantragte der Antragsteller eine Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 30.04.2015, da er knapp 300 km gefahren sei, um der „Ladung folge zu leisten“.

Die Kostenbeamtin des LSG lehnte mit Schreiben vom 08.06.2015 eine Entschädigung ab, da das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und auch nicht vom Gericht nachträglich für geboten erachtet worden sei.

Mit Schreiben vom 23.06.2015 hat sich der Antragsteller unter Androhung einer Strafanzeige gegen die Ablehnung der Entschädigung gewandt und anschließend mit Schreiben vom 01.07.2015 nochmals an die Erstattung der ihm entstandenen Fahrtkosten erinnert.

Auf Nachfrage des Kostensenats hat der Vorsitzende des 18. Senats am 09.09.2015 mitgeteilt, „dass das Erscheinen des Klägers bei der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 nicht im Sinne des § 191 SGG geboten war.“

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom23.06.2015 (und 01.07.2015) sinngemäß die gerichtliche Festsetzung dadurch beantragt, dass er die Ablehnung der Entschädigung durch die Kostenbeamtin beanstandet.

Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 steht dem Antragsteller keine Entschädigung zu, weil weder sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 angeordnet worden ist noch das Gericht der Hauptsache sein Erscheinen für geboten gehalten hat.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine voll umfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Grundvoraussetzung einer Entschädigung: Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens

2.1. Allgemeines

Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 SGG sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d. h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Die vom Gericht der Hauptsache als gesetzlicher Richter getroffenen Festlegungen sind für den Kostenbeamten bzw. das Gericht der Kostensache unabhängig von deren materiellen Richtigkeit grundsätzlich bindend (allgemeiner Grundsatz im Kostenrecht, vgl. zum JVEG: Beschlüsse des Senats vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11, vom 24.07.2014, Az.: L 15 SF 200/14 [explizit zur Frage des Gebotenseins des Erscheinens i. S. d. § 191 SGG], undvom 11.08.2015, Az.: L 15 RF 29/15; zum Gerichtskostengesetz - GKG -: Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E). Eine Bindungswirkung besteht lediglich dann nicht, wenn eine erfolgte Festlegung rechtlich als null um zu betrachten ist (vgl. zum GKG: Beschluss des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

2.2. Keine Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens im Fall des Antragstellers

Die Grundvoraussetzung der Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens ist bei der Teilnahme des Antragstellers an der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 nicht erfüllt. Weder hat das Gericht der Hauptsache, der 18. Senat, das persönliche Erscheinen des Antragstellers für die mündliche Verhandlung am 30.04.2015 angeordnet noch hat das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten erachtet.

2.2.1. Keine Anordnung des persönlichen Erscheinens

In der Terminsmitteilung vom 31.03.2015 ist der Antragsteller lediglich über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert, nicht aber sein persönliches Erscheinen angeordnet worden.

So ist in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden:

„Es steht Ihnen frei, zu der Verhandlung zu erscheinen.“

Sofern der Antragsteller, worauf sein Schreiben vom 22.05.2015 hindeuten könnte, die gerichtliche Terminsmitteilung dahingehend missverstanden haben sollte, dass er darin eine Ladung im Sinn einer Aufforderung zum persönlichen Erscheinen gesehen habe, ist dies rechtlich unerheblich. Die gerichtliche Terminsmitteilung ist eindeutig und zweifelsfrei so formuliert, dass es im Belieben des Antragstellers steht, ob er zur mündlichen Verhandlung erscheint oder nicht. Sofern der Antragsteller aufgrund von Sprachschwierigkeiten - der Antragsteller ist Italiener - den Text des gerichtlichen Schreibens nicht richtig verstanden haben sollte, würde dies in seinen eigenen Risikobereich, nicht den des Gerichts fallen und wäre daher rechtlich ohne Relevanz (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 11.08.1989, Az.: 2 BU 72/89); denn die Gerichtssprache ist gemäß § 61 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 184 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz deutsch.

2.2.2. Keine Gebotenheit des Erscheinens

Das Erscheinen des Antragstellers bei der mündlichen Verhandlung am 30.04.2015 war nicht geboten. Dies hat der Vorsitzende des 18. Senats, des Gerichts der Hauptsache, auf Anfrage des Kostensenats ausdrücklich am 09.09.2015 verfügt.

Die Festlegung des Gerichts der Hauptsache ist für das Kostenverfahren grundsätzlich bindend. Die Verfügung des Vorsitzenden des 18. Senats, dass das Erscheinen des Antragstellers bei der mündlichen Verhandlung nicht geboten gewesen sei, ist rechtlich maßgeblich und stellt kein null um im Sinn der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E) dar.

Die Festlegung des Gerichts der Hauptsache bezüglich der Gebotenheit des Erscheinens des Antragstellers hat keines gerichtlichen Beschlusses bedurft. Vielmehr konnte die Ablehnung der Feststellung der Gebotenheit des persönlichen Erscheinens in Form einer prozessleitenden Verfügung erfolgen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 10.03.1970, Az.: L 8 B 8/69; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2011, Az.: L 12 KO 4691/10 B; Bayer. LSG, Beschluss vom 28.08.2015, Az.: L 3 SB 231/13; Knittel, in: Hennig, SGG, Stand 06/2015, § 191 SGG, Rdnr. 12).

Wenn demgegenüber die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 191, Rdnr. 15; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 191, Rdnr. 41; Breitkreuz, in: ders./Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 191, Rdnr. 7; Zeihe, SGG, Stand 04/2015, § 191, Rdnr. 12; unklar: Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage, Stand 04/2015, § 191, Ziff. 2) davon ausgeht, dass die Entscheidung über die Gebotenheit des Erscheinens in Form eines Beschlusses zu ergehen habe, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Weder wird ein Grund genannt noch wird ein solcher ersichtlich, vorliegend für die Feststellung der (Nicht-)Gebotenheit des Erscheinens einen gerichtlichen Beschluss und damit eine andere rechtliche Ausführungsform zu verlangen als für die (Nicht-)Anordnung des persönlichen Erscheinens durch den Vorsitzenden gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 7, 111 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens verlangt, sofern sie nicht in der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 141, Rdnr. 2), unzweifelhaft als Maßnahme des Vorsitzenden, d. h. als prozessleitende und damit gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht beschwerdefähige Verfügung (h.M., vgl. Reichold, a. a. O., § 141, Rdnr. 1, § 136, Rdnr. 2; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.03.1997, Az.: II B 2/97; Bayer. LSG, Beschluss vom 14.01.2015, Az.: L 11 AS 870/14 B) nicht der Beschlussform (h.M., vgl. z. B. Leitherer, a. a. O., § 106, Rdnr. 8, § 111, Rdnr. 4; Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 111, Rdnr. 3; Müller, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 2014, § 111, Rdnr. 5). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, die auch für Maßnahmen im Sinn des § 106 Abs. 3 SGG einen Beschluss nicht für erforderlich hält (vgl. z. B. zur Frage der Beweisanordnung: BSG, Beschluss vom 27.03.2003, Az.: B 11 AL 259/02 B).

An der der Entscheidung nach § 4 JVEG zugrunde zu legenden fehlenden Gebotenheit des Erscheinens ändert auch die Tatsache nichts, dass der Antragsteller durch die in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2015 erklärte Rücknahme der Berufung einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Fortgang des Hauptsacheverfahrens geleistet hat. Zwar gehen Teile der Literatur davon aus, dass die Rücknahme eines Rechtsmittels auf ein Gebotensein des Erscheinens hindeutet (vgl. Zeihe, a. a. O., § 191, Rdnr. 12; Krauß, a. a. O., § 191, Rdnr. 12). Wegen der grundsätzlichen Bindungswirkung der Festlegung des Gerichts der Hauptsache (vgl. oben Ziff. 2.1.) ist vorliegend dem Kostensenat jedoch eine Prüfung der Erforderlichkeit und damit auch eine Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller mit der Rücknahme der Berufung einen nicht unwesentlichen Beitrag zum Fortgang des Verfahrens geleistet hat, verwehrt.

Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass dies von rechtlicher Bedeutung wäre, weist der Senat aber darauf hin, dass er die vorgenannte Ansicht in der Literatur auch nur eingeschränkt für zutreffend erachtet. Denn einen Automatismus zwischen der Erbringung eines nicht unwesentlichen Beitrags zum Fortgang des Verfahrens im Sinn einer Beendigung desselben und einer Gebotenheit des Erscheinens kann er nicht erkennen. Anderenfalls würde außer Acht gelassen, dass bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens auch finanzielle Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Das Gericht (der Hauptsache) hat gemäß § 141 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG über § 202 SGG entsprechend heranzuziehen ist (vgl. Leitherer, a. a. O., § 111, Rdnr. 2b), bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Prozessbeteiligten neben dem Gesichtspunkt der Verfahrensförderung regelmäßig auch zu berücksichtigen, ob ein persönliches Erscheinen für den Beteiligten wegen der großen Entfernung oder aus einem anderen wichtigen Grund unzumutbar ist. Auch finanzielle Aspekte im Sinn des § 191 SGG sind in die Überlegungen einzubeziehen (vgl. Müller, a. a. O., § 111, Rdnr. 5; Leitherer, a. a. O., § 111, Rdnr. 2b). Damit spielt es für das Gericht auch eine Rolle, ob der durch eine weite Anreise entstehende Kostenaufwand in einem vertretbaren Verhältnis zu den für das Verfahren zu erwartenden Erkenntnissen (vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E) bzw. einem möglichen Beitrag zur schnelleren Beendigung des Verfahrens steht. Es ist daher ein durchaus beachtlicher Gesichtspunkt im Rahmen der gerichtlichen Abwägung, ob auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens verzichtet werden soll, auch wenn danach mit einer Rücknahme des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung gerechnet werden kann, wenn die zu erwartende Arbeitsersparnis bei Gericht in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten steht, die im Fall des persönlichen Erscheinens zu entschädigen wären. Sollte daher der Vorsitzende wegen der mit einem persönlichen Erscheinen verbundenen Kosten von der Anordnung des persönlichen Erscheinens abgesehen haben - dafür spricht im vorliegenden Fall, dass die Berufung verfristet war und die Abfassung eines Urteils mit vergleichsweise wenig Aufwand verbunden gewesen wäre -, würde diese bewusst getroffene Entscheidung durch einen Automatismus im vorgenannten Sinn konterkariert und der Vorsitzende faktisch in eine Situation gezwungen, wie wenn er entgegen seinem erklärten Willen das persönliche Erscheinen anordnen hätte müssen. Im Übrigen - dies gesteht auch Krauß (vgl. a.a.O, § 191, Rdnr. 12) zu - soll das Gericht nicht durch ein „Winken mit der Vergütung“ auf einen Beteiligten dahingehend Einfluss nehmen, dass er eine prozessbeendende Erklärung abgibt, die er ohne den Hinweis auf die Entschädigung nicht abgegeben hätte. Um einem Missbrauch entschädigungsrechtlicher gerichtlicher Hinweise vorzubeugen, erscheint es dem Senat daher fragwürdig, bei der Beurteilung der Frage des Gebotenseins des Erscheinens pauschal und undifferenziert auf einen verfahrensbeendigenden Beitrag des Beteiligten abzustellen.

Der Kostensenat des LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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published on 28/08/2015 00:00

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Tenor Der Antragstellerin steht keine Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 zu. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschä
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Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen.

(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.

(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.