Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - L 16 AS 203/18 B ER

24.04.2018
vorgehend
Sozialgericht München, S 54 AS 173/18 ER, 08.02.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 abgeändert.

II. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig für die Zeit vom 24.01.2018 bis 31.01.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 309,52 € und für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.05.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 1.160,59 € monatlich zu gewähren.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer trägt vier Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin.

V. Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B., bewilligt.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.01.2018 streitig.

Die 1975 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) erhielt vom Antrags- und Beschwerdegegner (Bg) bis zum 31.12.2017 monatliche Leistungen in Höhe von 1153,59 €.

Die Bf stellte am 17.11.2017 einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Der Bg forderte sie unter Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung zu einer persönlichen Vorsprache am 15.12.2017 auf. Zu diesem Termin erschien die Bf nicht. Sie übersandte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 30.11.2017, wonach sie seit dem 06.05.2016 bis zum 31.12.2017 arbeitsunfähig und bis zum 31.12.2017 nicht verhandlungsfähig sei.

Mit Bescheid vom 20.12.2017 versagte der Bg die Gewährung von Arbeitslosengeld II bis zur Nachholung der Mitwirkung vollständig. Über den am 16.01.2018 eingelegten Widerspruch ist nach Aktenlage noch nicht entschieden worden.

Am 24.01.2018 stellte der Bevollmächtigte der Bf einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Er beantragte den Bg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Bf Leistungen nach dem SGB II (mindestens in Höhe der Regelleistung und der tatsächlichen Kosten der Unterkunft) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Das Sozialgericht München verpflichtete mit Beschluss vom 08.02.2018 den Bg, vorläufig für die Zeit vom 24.01.2018 bis 31.01.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von 276,21 € und für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.05.2018 monatlich in Höhe von 1035,79 € zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Der Antrag sei im tenorierten Umfang begründet. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund seien zu bejahen. In Ausübung richterlichen Ermessens würden im Eilverfahren die vorläufig zu gewährenden Leistungen zur Vermeidung einer Vorwegnahme in der Hauptsache um 30% des Regelbedarfs reduziert und zeitlich bis zum 31.05.2018 begrenzt. Die Gewährung von Leistungen für Zeiten vor Eingang des Eilantrags bei Gericht komme nicht in Betracht. Es sei nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig über Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit zu entscheiden. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Bf am 15.02.2018 zugestellt.

Der Prozessbevollmächtigte der Bf hat am 19.02.2018 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Im Beschwerdeverfahren hat er keinen Antrag gestellt. Zur Begründung der Beschwerde hat er ausgeführt, dass die Bf sich gegen die 30% Kürzung der Regelleistung wende. Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei es grundsätzlich gerechtfertigt, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, einen Abschlag bei der begehrten Leistung bis zu einer Höhe von 30% des Regelbedarfs vorzunehmen. Dies sei jedoch kein Automatismus. Kein Abschlag sei vorzunehmen, wenn die Erfolgsaussicht einer Klage in der Hauptsache offensichtlich sei. Dies sei gegeben, da der Bf existenzsichernde Leistungen zustehen würden, egal von welchem Träger. Die Bf sei schwer erkrankt. Der Versagungsbescheid sei kurz vor Weihnachten gekommen. Die Bf habe nur wenig Zeit gehabt, einen Anwalt zu beauftragen. Aufgrund der Bewilligung von Leistungen erst ab Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz sei die Bf in ihrer Lebensführung beeinträchtigt, so dass die Kürzung tatsächlich im Januar und über den gesamten Zeitraum über der 30%-Grenze liege. Zugleich hat der Bevollmächtigte Prozesskostenhilfe beantragt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, da mit der Kürzung der Regelleistung um bis zu 30% und die spätere Bewilligung ab dem 24.01.2018 die nach der Rechtsprechung des BayLSG getroffene grundsätzliche Kürzung der Regelleistung bis zu 30% schon überschritten sei.

Nach dem gerichtlichen Hinweis, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München nicht zulässig sei, da der Beschwerdewert nach §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erreicht werde, hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 22.03.2018 ausgeführt, dass sich die Bf mit ihrer Beschwerde insbesondere gegen die 30% Kürzung aber auch gegen die Versagung der Unterkunftskosten und der Regelleistung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 23.01.2018 wende.

Der Bg hat beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München zurückzuweisen und zur Begründung seines Antrags auf die den Beschluss tragenden Gründe verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig und teilweise begründet.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG sind Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. In Verfahren, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betreffen, ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, wenn der streitige Betrag den Beschwerdewert von 750 € übersteigt oder die Beschwerde wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Für die Frage, ob eine Beschwerde zulässig ist, ist darauf abzustellen, ob in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedurfte. Zur Bestimmung des Beschwerdewertes kommt es darauf an, was der Bf vom Sozialgericht versagt wurde und was von ihr mit ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144, Rn. 14, m.w.N.).

Vorliegend legt der Senat das Begehren der Bf dahingehend aus, dass diese zum einen Beschwerde wegen der Kürzung der Regelleistung um 30% und zum anderen wegen der Ablehnung der Gewährung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 23.01.2018 erhoben hat. Dies kann dem Beschwerdeschreiben des Bevollmächtigten vom 18.02.2018 gerade noch ausreichend deutlich entnommen werden. Er hat in diesem Schreiben keinen Antrag für das Beschwerdeverfahren gestellt. Zur Begründung der Beschwerde hat er zunächst erklärt, dass sich diese gegen die 30% Kürzung der Regelleistung wende. In der weiteren Begründung hat er ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BayLSG im Einzelfall ein Abschlag bis zu 30% des Regelbedarfs vorzunehmen sei. Durch die Bewilligung der Leistungen erst ab Eingang des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz liege die Kürzung der Leistungen im Januar und über den gesamten Zeitraum insgesamt über der 30%-Grenze. Damit steht für den Senat fest, dass der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 € erreicht wird.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (sog. Regelungsanordnung) ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile umschreibt den sogenannten Anordnungsgrund (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl das zu sichernde Recht, der sogenannte Anordnungsanspruch, als auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind (86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Bezüglich des Bestehens eines Anordnungsanspruchs und -grundes sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt gemäß §§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG in entsprechender Anwendung auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Bezug.

Die Entscheidung des Sozialgerichts ist jedoch hinsichtlich des Abschlags von 30% des Regelbedarfs zu korrigieren. Ein Abschlag ist nicht vorzunehmen. Das Beschwerdegericht ist berechtigt, die Entscheidung des Sozialgerichts über die Höhe des Abschlags zu ändern.

Nach allgemeiner Auffassung hat das Gericht kein Ermessen hinsichtlich des „Ob“ einer einstweiligen Anordnung, wogegen das „Wie“, also welchen Inhalt die Anordnung hat, im Ermessen des Gerichts steht, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 30). Es kann offenbleiben, ob die Festlegung der Höhe der Geldleistung bei einem auf Geldleistung gerichteten Eilantrag eine Entscheidung über das „Ob“ oder das „Wie“ der Anordnung ist. Das Beschwerdegericht hat eine umfassende Entscheidungsbefugnis und trifft auch hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung eine eigene Ermessensentscheidung (Keller, a.a.O., § 86b Rn. 21 für den Bereich der aufschiebenden Wirkung). Deshalb ist das Beschwerdegericht an die Entscheidung des Sozialgerichts über die Höhe des Abschlags nicht gebunden (so bereits Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.09.2014 - L 7 AS 629/14 B ER -, Rn. 17, juris).

Ob und in welcher Höhe im Eilverfahren ein Abschlag vorgenommen wird, ist eine Einzelfallentscheidung. Vorliegend ist die Leistungsgewährung nicht wegen Zweifeln an der Einkommens- oder Vermögenssituation der Bf strittig. Der Bg hat vielmehr Zweifel an der Erwerbsfähigkeit der Bf. Damit ist offensichtlich, dass der Bf existenzsichernde Leistungen entweder nach dem SGB II oder nach dem SGB XII zustehen. Ein pauschaler Abschlag ohne weitere Begründung ist in solchen Fällen nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt. Zu erwägen ist, ob wegen einer fehlenden Mitwirkungshandlung, die dem Leistungsempfänger ohne weiteres abzuverlangen ist, ein Abschlag von den im einstweiligen Rechtsschutz zu gewährenden Leistungen vorgenommen wird. Vorliegend sieht der Senat von einem solchen Abschlag ab, da die Bf ein Attest vorgelegt hat, wonach sie gesundheitlich an einer persönlichen Vorsprache gehindert war. Auch das Sozialgericht hat insoweit keine Ausführungen gemacht. Der Senat legt der Bemessung der Höhe der Leistungen die ab dem 01.01.2018 maßgebliche Regelleistung von 416 € zugrunde und die bis zum 31.12.2017 gewährten Kosten der Unterkunft.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Entscheidung bezüglich der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Bf beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Apr. 2018 - L 16 AS 203/18 B ER zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.