Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Apr. 2016 - L 15 SF 78/15

bei uns veröffentlicht am11.04.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 56 SF 525/14, 05.03.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit insbesondere unter den Gesichtspunkten, ob von einer Gerichtskostenpflicht im Sinn des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszugehen ist und ob gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16.02.2009 erhob der damalige Kläger und jetzige Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) Klage zum Sozialgericht (SG) München gegen seinen Arbeitgeber und beantragte, diesen verurteilen, die den Beschwerdeführer betreffenden Meldungen zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Art der Beitragszeit und der gemeldeten Lohnsummen für im Klageverfahren im Einzelnen aufgeführte Zeiträume zu berichtigen.

Am 13.01.2011 fand ein Erörterungstermin statt, zu dem das SG einen Dolmetscher zuzog. Im Erörterungstermin erging mit Einverständnis der Beteiligten des Klageverfahrens ein Beschluss zur Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Tätigkeit des Dolmetschers beim Erörterungstermin wurde mit 99,96 € vergütet.

Nachdem das Klageverfahren nach der Aktenordnung als erledigt betrachtet worden war (gerichtliches Schreiben vom 19.07.2011), verfügte der Hauptsacherichter des SG am 25.07.2011, dass es sich bei dem Verfahren um ein solches gemäß § 197 a SGG gehandelt habe, und am 10.10.2014, dass der Streitwert 5.000,- € betrage.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 15.10.2014 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- €, beim Beschwerdeführer sofort fällige (vorläufige) Gerichtskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG in Höhe von 363,- € (Gebühr nach Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses [KV] der Anlage 1 zum GKG - KV GKG) und die angefallenen Dolmetscherkosten in Höhe von 99,96 € (Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG), insgesamt damit 462,96 €.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14.11.2014 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass er Arbeitnehmer und damit nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet sei.

Mit Beschluss vom 05.03.2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Eine Verletzung des Kostenrechts sei - so das SG - nicht gegeben, da der Hauptsacherichter das Vorliegen eines Gerichtskostenfalls mit einem Streitwert von 5.000,- € verfügt habe und an diese Feststellung der Kostenbeamte und der Kostenrichter gebunden seien. Die an den Dolmetscher zu zahlende Vergütung sei vom Beschwerdeführer zu übernehmen.

Gegen den am 09.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.03.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begründet die Beschwerde wie folgt: Nach Prüfung des Klagevortrags und der Anträge hätte das SG seine Unzuständigkeit, falls diese überhaupt gegeben sei, bemerken müssen und einen entsprechenden rechtlichen Hinweis geben müssen. Ein solcher Hinweis sei nicht erfolgt. Hätte das Hauptsachegericht einen rechtlichen Hinweis erteilt, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, noch vor Anberaumung eines Verhandlungstermins die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht München zu beantragen.

Der Senat hat neben den Akten des Erinnerungsverfahrens auch die des Klageverfahrens beim SG beigezogen.

II.

Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Sie ist aber unbegründet.

Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 15.10.2014 zu Recht zurückgewiesen.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die - nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu prüfende (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 55) - Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E, und vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 362/15 E; vgl. auch Meyer, a. a. O., § 66 GKG, Rdnr. 13).

2. Einwand des Beschwerdeführers: kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren

Der Einwand, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich.

Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er Arbeitnehmer sei und damit nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet sei, also dass das Hauptsacheverfahren nicht ein solches gemäß § 197 a SGG sei, ist dies ein unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E, vom 08.12.2015, Az.: L 15 SF 332/15 E, und vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 362/15 E). Dieser hat im vorliegenden Fall am 25.07.2011 ausdrücklich festgelegt, dass das Hauptsacheverfahren als Verfahren gemäß § 197 a SGG zu führen ist. Der Senat weist daher lediglich der Vollständigkeit und der besseren Akzeptanz durch den Beschwerdeführer halber darauf hin, dass die Festlegung des Hauptsacherichters zu § 197 a SGG ohne jeden Zweifel richtig gewesen ist.

3. Einwand des Beschwerdeführers: irrtümliche Annahme einer Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers durch das Hauptsachegericht

Der Einwand, das Hauptsachegericht sei irrtümlich von einer Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen, ist unbeachtlich.

Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgetragen, das SG sei von der offensichtlich unrichtigen Annahme ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber fungieren habe wollen. Ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand wiederum auf die Frage abzielt, ob ein Verfahren gemäß § 197 a SGG vorliegt, was einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen ist (s. oben Ziff. 2.), ist er auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Denn es ist dem Hauptsacheverfahren nicht ansatzweise zu entnehmen, dass das SG davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer Arbeitgeber sei. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Rechte aus seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer geltend machen wollte. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich der Senat auch den Hinweis darauf, dass eine Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens gemäß § 183 SGG von der Versicherteneigenschaft abhängt, nicht vom Arbeitnehmerstatus. Auch ein Arbeitgeber ist kostenprivilegiert, wenn er in seiner Eigenschaft als Versicherter am Verfahren beteiligt ist.

4. Einwand des Beschwerdeführers: nicht erfolgte Verweisung

Der Einwand, das SG hätte auf seine Unzuständigkeit hinweisen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, einen Verweisungsantrag an das Arbeitsgericht zu stellen, und es dürften daher keine Kosten erhoben werden, entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Tragung der Gerichtskosten.

4.1. Auslegung des Einwands des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 23.03.2015, dass das Hauptsachegericht nach Prüfung des Klagevortrags und der Anträge seine Unzuständigkeit, „falls diese überhaupt gegeben ist“, erkennen und einen entsprechenden rechtlichen Hinweis geben hätte müssen. Da dieser Hinweis nicht erfolgt sei, dürften auch keine Gerichtskosten erhoben werden. Hätte das Hauptsachegericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Verweisung an das „wohl zuständige Arbeitsgericht München zu beantragen“.

Dieser Vortrag ist als Hinweis auf § 21 GKG zu betrachten, da der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass das Hauptsachegericht bei sachgemäßer Verfahrensführung umgehend einen Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des SG geben hätte müssen und in einem solchen Fall dann wegen der vorzunehmenden Verweisung keine Gerichtskosten beim SG für ihn angefallen wären.

4.2. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG

Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Gericht der Kostensache. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85, III E 3/85, III E 4/85).

Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (vgl. so wohl Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 56) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.

Einer expliziten Entscheidung über eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG des Kostenbeamten vor einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es insofern nicht, wie sich aus § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG ergibt. Gleichwohl ist eine solche Entscheidung aber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 18; Beschluss des Senats vom 25.09.2015, Az.: L 15 SF 195/15).

4.3. Voraussetzungen des § 21 GKG - Allgemeines

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

4.3.1. Unrichtige Sachbehandlung

Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, Az.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002, Az.: I E 1/02) im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2003, Az.: IV ZR 306/00; Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2012, Az.: B 13 SF 3/11 S; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 10 KSt 1/14, 10 KSt 1/14 [10 B 7/14] - jeweils m. w. N.). Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher „ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften“ voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13 - m. w. N.).

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit des Verstoßes ergibt sich daraus, dass es nicht Sinn und Zweck einer Entscheidung gemäß § 21 GKG ist, die Entscheidung in der Hauptsache einer materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe, Beschluss vom 10.12.2007, Az.: 17 U 85/07; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2014, Az.: L 3 AS 528/14 B), wie dies grundsätzlich im Kostenansatzverfahren nicht möglich ist (vgl. oben Ziff. 1.). Dies bedeutet, dass nicht schon jede rechtsfehlerhafte Beurteilung oder Verfahrensführung auch einen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwendung des § 21 GKG rechtfertigt, bedeutet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.03.2003, Az.: IV ZR 306/00, und vom 04.05.2005, Az.: XII ZR 217/04; BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13).

4.3.2. Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die entstandenen Kosten

Weitere Voraussetzung für eine Nichterhebung von Kosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass die unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ursächlich für die entstandenen (Mehr-)Kosten in dem Sinn ist, dass die Mehrkosten darauf beruhen (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 2; BFH, Beschlüsse vom 30.01.1990, Az.: VIII E 1/90, und vom 21.05.2001, Az.: IV E 1/01). Die Frage der Kausalität zwischen unrichtiger Sachbehandlung und entstandenen Kosten beurteilt sich dabei nach der Frage der Adäquanztheorie (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2005, Az.: 8 W 71/05).

Eine Nichterhebung von unvermeidbaren Kosten, nur weil das Hauptsachegericht die Sache materiell oder verfahrensrechtlich offenkundig falsch behandelt hat, kommt daher mangels Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die Entstehung der Kosten nicht in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 21 GKG, Rdnr. 42). Anderenfalls würde der von der Nichterhebung begünstigte Beteiligte aus dem Fehler des Gerichts einen durch nichts gerechtfertigten Vorteil zulasten der Allgemeinheit erlangen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2015, Az.: 6 W 225/14).

4.3.3. Keine Frage des Verschuldens

Genauso wie es auf ein Verschulden des Hauptsachegerichts bei der unrichtigen Sachbehandlung nicht ankommt, ist es für die Nichterhebung ohne Bedeutung, wenn ein Verhalten des Beteiligten für die unrichtige Sachbehandlung mitursächlich gewesen ist (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 4 -m. w. N.; Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 42).

4.4. Gebühr nach Nr. 7110 KV

Eine Nichterhebung dieser Gebühr (für das Verfahren im Allgemeinen vor dem SG) kommt nicht in Betracht, da diese Gebühr nicht durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden ist.

Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden. Das Entstehen der Gerichtskostenschuld kann daher nicht auf eine Sachbehandlung des Hauptsachegerichts zurückgeführt werden; die Gebühr ist ohne irgendein Zutun des SG allein durch die Erhebung der Klage durch den Beschwerdeführer entstanden.

Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse weist der Senat auf Folgendes hin:

Dass möglicherweise in der Praxis manchmal von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, wenn ein zum unzuständigen Gericht erhobener Rechtsstreit umgehend verwiesen wird, weil auch bei dem Gericht, an das verwiesen worden ist, Gerichtskosten erhoben werden können, begründet keine rechtliche Verpflichtung, im hier zu entscheidenden Fall von der ohne jeden Zweifel rechtlich zulässigen Erhebung abzusehen. Ganz abgesehen davon, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die für den Fall einer im Raum stehenden Verweisung vorgibt, dass beim zunächst angegangenen unzuständigen Gericht keine Kosten erhoben werden dürften, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass auf Antrag des Beschwerdeführers keine Verweisung erfolgt, sondern das Klageverfahren zum (endgültigen?) Ruhen gebracht worden ist. Dass in einem solchen Fall das erstangegangene Gericht Kosten erhebt, ist ohne jeden Zweifel angezeigt. Denn anderenfalls wäre bei einem nach Eingang der Klage angeordneten Ruhen das Verfahren kostenfrei, wenn das angerufene Gericht unzuständig ist, demgegenüber aber kostenpflichtig, wenn das richtige Gericht angegangen worden ist. Ein sachlicher Grund für eine derartige kostenrechtliche Privilegierung der Klage zu einem unzuständigen Gericht ist nicht ersichtlich.

4.5. Auslagen nach Nr. 9005 KV (Dolmetscherkosten)

Eine Nichterhebung der Auslagen (für die anlässlich des Erörterungstermins entstandenen Dolmetscherkosten) kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG durch das Hauptsachegericht vorliegt.

Die Durchführung des Erörterungstermins vom 13.01.2011, der zur Entstehung von im Rahmen des Kostenansatzes als Auslagen geltend gemachten Dolmetscherkosten geführt hat, war zwar nicht zwingend angebracht. Eine bloß fehlerhafte Verfahrensführung reicht aber noch nicht aus, um gemäß § 21 GKG von der Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen. Dafür wäre vielmehr ein schwerer, offensichtlicher Verfahrensverstoß erforderlich. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden.

Die im Rahmen des Klageschriftsatzes vom 12.02.2009 gestellten Anträge des anwaltlich vertretenen Klägers hätten bei entsprechender richterlicher Würdigung durchaus nahelegen können, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei. Denn der geltend gemachte Anspruch richtete sich nicht gegen die Rentenversicherung, sondern gegen den Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Für einen derartigen Anspruch ist nicht die Sozialgerichtsbarkeit, sondern die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, auch wenn das Ziel des Beschwerdeführers letztlich rentenversicherungsrechtlicher Art war. Es wäre daher durchaus angebracht gewesen, den Rechtsstreit nach Anhörung an das Arbeitsgericht zu verweisen.

Dass dies nicht erfolgt ist, sondern ein Erörterungstermin durchgeführt worden ist, ist aber kein schwerer, offensichtlicher Verfahrensverstoß. Denn aufgrund der besonderen Umstände in diesem Verfahren - ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht war bereits anhängig, wie sich aus der Mitteilung des Arbeitsgerichts München vom 01.06.2010 an das SG ergibt - war es nicht unvertretbar, im Rahmen eines Erörterungstermins zunächst dem Klagebegehren des Beschwerdeführers näher nachzugehen und abzuklären, ob vom Beschwerdeführer nicht möglicherweise der Beklagte falsch bezeichnet und die Klageanträge missverständlich formuliert worden waren.

Wegen dieser besonderen Umstände sieht der Senat daher in der Durchführung eines Erörterungstermin, zu dem wegen der fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ein Dolmetscher hinzugezogen wurde, anstelle einer Verweisung an das Arbeitsgericht keinen offensichtlichen Verstoß des Hauptsachegerichts, sondern geht von einem Fall aus, in dem „die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet“ (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13), mit der Konsequenz, dass von einer Erhebung der Auslagen für die Dolmetscherkosten im Erörterungstermin nicht gemäß §21 GKG abgesehen werden kann.

In dieser Einschätzung wird der Senat im Übrigen auch durch die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bestätigt. Zum einen haben diese im Erörterungstermin die Aussetzung des Verfahrens beantragt, obwohl bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klageantrags eine Verweisung zwingend geboten gewesen wäre. Zum anderen haben sie selbst in der Beschwerdebegründung vom 29.03.2015 mit den Worten „Unzuständigkeit,“ - gemeint ist eine solche des SG - „falls dies überhaupt gegeben ist,“ Zweifel daran geäußert, dass eine Verweisung an das Arbeitsgericht rechtlich geboten gewesen wäre. Offenbar war also im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren selbst für Fachanwälte für Arbeitsrecht, wie es die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers sind, eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht eindeutig, so dass nicht von einer offensichtlich fehlerhaft unterlassenen Verweisung ausgegangen werden kann.

5. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 15.10.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der vorläufige Streitwert ist mit Verfügung des Hauptsacherichters vom 10.10.2014 für das Kostenansatzverfahren bindend mit 5.000,- € festgesetzt worden. Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes am 16.02.2009 die einfache Gebühr 121,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV GKG anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 363,- €, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 15.10.2014 festgestellt worden ist.

Die Verfahrensgebühr ist, wie bereits oben (vgl. Ziff. .4.4.) erläutert, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.

Die Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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Tenor Der Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten nicht zu erheben, wird zurückgewiesen. Gründe
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Apr. 2016 - L 15 SF 78/15.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Dez. 2016 - L 15 SF 331/16 E

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen. Gründe Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a So

Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 18. Apr. 2016 - L 15 SF 99/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 29. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren einer weiteren Anhö

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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
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Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

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(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 35/07
vom
20. September 2007
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 20. September 2007

beschlossen:
Die Erinnerung des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27.April 2007 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 78 00 71 01 78 42 vom 16. Mai 2007 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
2
2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
3
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
4
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
5
Der Kostenansatz von 90 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 670 € beträgt die Höhe einer Gebühr 45 € (Anlage 2 zum GKG).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -

Gründe

Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.

In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 hat der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung" verfügt.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.

Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014 gewandt. Er hält die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig und scheint der Meinung zu sein, dass eine Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bestehe, da Gegenstand seiner sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich Klagen nach dem sozialen Entschädigungsrecht seien. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurückgenommen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.

Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 04.07.2014, Az.: L 15 SF 183/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich.

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes

Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz ("Gerichtskostenfeststellung") vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.

Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.

Die Erinnerung hat daher Erfolg; die Kostenfeststellung vom 10.02.2014 ist aufzuheben.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Berufungsverfahren (in der Folge: Hauptsacheverfahren) der Erinnerungsführerin gegen die Bundesagentur für Arbeit mit dem Aktenzeichen L 10 AL 18/13 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Urteil vom 18.12.2013. Darin hob der Hauptsachesenat die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Der Streitwert war in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 mit Beschluss auf 1.597,16 € festgesetzt worden.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 06.11.2014 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.597,16 €, bei der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von 146,- €.

Dagegen hat die von ihrer Mutter vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 20.11.2014 Erinnerung eingelegt. Die Kosten - so die Erinnerungsführerin - seien durch Fehlentscheidungen der Beklagten verursacht worden. Diese habe nach dem Verbescheidungsurteil ihrem Antrag vollumfänglich stattgegeben. Zudem werde sie erst am 25.12.2014 volljährig und sei zurzeit vermögenslos.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Festlegung der Höhe des vorläufigen Streitwerts: vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E). Lediglich dann, wenn die „Verfügung“ ein rechtliches nullum darstellt, weil der Gesetzgeber dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben hat und diese nicht eingehalten ist, kann die „Verfügung“ keine kostenrechtliche Bindung entfalten (zur Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss, also nur „faktischen“ Trennung: vgl. Beschluss des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin

Die Erinnerungsführerin beanstandet sinngemäß die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache, wenn sie vorträgt, dass der Beklagte letztlich dem klägerischen Begehren vollumfänglich stattgegeben habe. Zudem ist ihrem Vortrag zu entnehmen, dass sie meint, als Minderjährige nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet zu sein, und sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Begleichung der Gerichtskostenrechnung nicht in der Lage sieht.

Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.

2.1. Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache

Der Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1.).

Die Entscheidung zur geltend gemachten Forderung ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen und für das Kostenansatzverfahren bindend entschieden worden. Ob die Beklagte im Nachhinein dem klägerischen Begehren infolge des in der Hauptsache ergangenen Verbescheidungsurteils voll, teilweise oder gar nicht entsprochen hat, hat für das Kostenansatzverfahren keine Bedeutung. Maßgeblich ist allein, welche Regelung zur Kostentragung das Gericht der Hauptsache getroffen hat.

Lediglich zum besseren Verständnis weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen dürfte; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).

2.2. Minderjährigkeit

Das Alter des Kostenpflichtigen ist kein kostenrechtlich maßgeblicher Umstand.

Einen „Ausschluss der Minderjährigenhaftung“, wie ihn die Erinnerungsführerin vorträgt, gibt es im Gerichtskostenrecht nicht. Genauso wie das SGG keine Gerichtskostenfreiheit allein aufgrund des Alters vorsieht, enthält das GKG keine Befreiung von Gerichtskosten für Minderjährige.

2.3. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.

Die dem Vortrag der Erinnerungsführerin zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit wegen Vermögenslosigkeit ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 06.11.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ist mit Beschluss des Hauptsachesenats vom 18.12.2013 für den Kostensenat bindend mit 1.597,16 € festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Berufungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7120 KV grundsätzlich das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 1.597,16 € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Berufungsschriftsatzes am 03.01.2013 die einfache Gebühr 73,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7120 KV anzusetzende 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 292,- €. Davon hat die Erinnerungsführerin die Hälfte zu tragen, wie es sich aus dem Kostenausspruch im Urteil vom 18.12.2013 („II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“) ergibt. Die Kostenbeamtin hat diesen Betrag in Höhe von 146,- € zutreffend im Kostenansatz vom 06.11.2014 festgestellt.

Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Urteil vom 18.12.2013 getroffen worden ist, fällig geworden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Frage der Niederschlagung der Forderung ist einer Prüfung durch den Kostensenat im Rahmen der Erinnerung entzogen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 aufgehoben.

III.

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zum Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 39 KA 1164/10 vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.

IV.

Im Übrigen werden auf die Erinnerungen hin die Gerichtskostenfeststellungen zu den Verfahren vor dem Sozialgericht München mit den Aktenzeichen S 39 KA 126 - 136/11 vom 3. November 2011 aufgehoben.

Gründe

I.

Streitig sind mehrere Gerichtskostenfeststellungen der Urkundsbeamtin in (einem) Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) erhob als Kassenarzt vor dem Sozialgericht (SG) München Anfechtungsklage gegen einen Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid für die Quartale I 2004 bis IV 2006. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 20 KA 1164/10, später nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans umgetragen in S 39 KA 1164/10, erfasst.

In dem der Klageerhebung nachfolgenden Jahr veranlasste die zuständige Hauptsacherichterin des SG, dass für das Verfahren weitere 11 Aktenzeichen (Az.: S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11) eingetragen wurden (für jedes Quartal nunmehr ein Aktenzeichen), ohne dass dazu ein gerichtlicher Beschluss ergangen wäre.

Mit Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 machte die zuständige Urkundsbeamtin vorläufige Gerichtskosten für die einzelnen Klageverfahren wie folgt geltend:

Aktenzeichen (alt) Aktenzeichen (neu) QuartalStreitwert Gerichtskosten

S 39 KA 1164/10 S 20 KA 1609/12 1/2004 68.319,27 1968,00

S 39 KA 126/11 S 20 KA 1610/12 2/2004182.847,41 4068,00

S 39 KA 127/11 S 20 KA 1611/12 3/2004173.276,13 4068,00

S 39 KA 128/11 S 20 KA 1612/12 4/2004204.487,51 4818,00

S 39 KA 129/11 S 20 KA 1613/12 1/2005184.797,52 4068,00

S 39 KA 130/11 S 20 KA 1614/12 2/2005 26.172,08 1020,00

S 39 KA 131/11 S 20 KA 1615/12 3/2005 22.870,00 933,00

S 39 KA 132/11 S 20 KA 1616/12 4/2005 24.691,71 933,00

S 39 KA 133/11 S 20 KA 1617/12 1/2006 20.630,38 864,00

S 39 KA 134/11 S 20 KA 1618/12 2/2006 17.848,78 795,00

S 39 KA 135/11 S 20 KA 1619/12 3/2006 14.420,57 726,00

S 39 KA 136/11 S 20 KA 1620/12 4/2006 18.309,55 795,00

Summe: 958.670,91 25.056,00

Der Beschwerdegegner hat sich mit Erinnerungen vom 03.02.2014 gegen alle o.g. Gerichtskostenfeststellungen gewandt. Er trägt vor, nur gegen einzigen Bescheid sowie gegen den daraufhin ergangenen alleinigen Widerspruchsbescheid Klage erhoben zu haben. Eine Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens dürfe nicht dazu führen, dass er höhere Gerichtskosten zu zahlen habe.

Die Staatskasse als Vertreter des Freistaats Bayern, dem Erinnerungsgegner und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgendes: Beschwerdeführer), hat die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Hauptsacherichterin über die Trennung des Verfahrens nicht im Kostenansatzverfahren nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) überprüft werden könne.

Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat der Kostenrichter des SG sämtliche Erinnerungsverfahren verbunden und über die Erinnerungen entschieden. Dabei hat er den vorläufigen Kostenansatz für alle zugrundeliegenden Klageverfahren auf insgesamt 13.368,- € festgesetzt, was den anzusetzenden Gerichtskosten ohne Trennung der Hauptsacheverfahren (Streitwert 958.670,91 €) entspricht. Das SG hat dies damit begründet, dass, wie dies auch die damalige Hauptsacherichterin auf Nachfrage des Kostenrichters bestätigt habe, die Trennung aus heutiger Sicht nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei und daher eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG vorliege.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass nach wie vor 12 Klagen anhängig seien und dass es sich bei der Trennung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) um eine im Kostenansatzverfahren nicht überprüfbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren handle.

Mit Schreiben vom 09.05.2014 hat der Beschwerdegegner eine unselbstständige Anschlussbeschwerde erhoben und die Festsetzung der vorläufigen Gerichtskosten aus dem Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (derzeitiges Aktenzeichen nach zwischenzeitlichem Ruhen: S 20 KA 1609/12) auf 1.968,- € beantragt. Für die Erhebung weiterer Gerichtskosten für die anderen Verfahren bestehe keine Rechtsgrundlage.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Die Beschwerde des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 09.05.2014 ist als unselbstständige Anschlussbeschwerde gemäß § 567 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 Satz 1 SGG bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 1 KR 352/09 B; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 172, Rdnr. 4a). Die Anschlussbeschwerde ist auch begründet.

Das SG ist im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 zu dem zwar letztlich der materiellen Richtigkeit entsprechenden Ergebnis gekommen, dass die Gerichtskostenforderung aus einem einzigen Streitwert in Höhe von 958.670,91 € zu berechnen und daher mit 13.368,- € zu beziffern sei. Dabei hat das SG aber übersehen, dass ihm eine derartige im Sinn der materiellen Richtigkeit liegende Entscheidung verwehrt ist. Denn das SG war nur zur Prüfung der einzelnen Gerichtskostenfeststellungen befugt, nicht aber dazu, eine für den Beschwerdegegner zu günstige Gerichtskostenfeststellung - und zwar im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 - im Sinn einer reformatio in peius zu seinen Lasten zu korrigieren.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung - Allgemeines

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.:

M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Dabei geht der Senat mit dem BFH davon aus, dass im Erinnerungsverfahren trotz der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ausdrücklich verankerten Abänderungsbefugnis von Amts wegen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1969, VII B 45/68, Beschlüsse vom 22.03.1989, Az.: VI E 4/88, und vom 28.02.2001, Az.: VIII E 6/00). Danach ist im Erinnerungsverfahren eine Verböserung des Kostenansatzes nicht möglich, sofern nicht eine Anschlusserinnerung eingelegt ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 17 K 6189/06).

Sofern diese Ansicht zum Verbot der reformatio in peius vereinzelt kritisiert wird (vgl. Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013, Az.: 3 KO 156/13) und ihr entgegen gehalten wird, dass die Befugnis zur Nachforderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG einem Verbot der reformatio in peius entgegen stehe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn diese Ansicht verkennt, dass die Befugnis zur Nachforderung in § 20 GKG nur dem Kostenbeamten, nicht aber dem Kostengericht zusteht.

2. Zum hier zu entscheidenden Fall

Gegenstand der insgesamt 12 Erinnerungen waren 12 Kostenrechnungen für die unter den Aktenzeichen S 20 (später 39) KA 1164/10 und S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 beim SG geführten Verfahren.

Zwar war die im angegriffenen (Kosten-)Beschluss des SG durchgeführte Verbindung der 12 Erinnerungsverfahren zulässig und ist auch ordnungsgemäß mit Beschluss durchgeführt worden. Die Verbindung der Kostenverfahren kann aber nicht dazu führen, dass auch die mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnungen in einer Gesamtbetrachtung zuerst in eine einzige Gesamtrechnung zusammengeführt werden und dann die auf diese Weise faktisch geschaffene Gesamtrechnung auf ihre kostenrechtliche Richtigkeit geprüft wird. Vielmehr hätte das SG jede einzelne Gerichtskostenfeststellung isoliert auf ihre Richtigkeit prüfen müssen.

2.1. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss zur Erinnerung eingewandt, dass sich der Kostenrichter des SG nicht über die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung, die Verfahren zu trennen, hinwegsetzen hätte dürfen. Dieser Einwand trifft im Ergebnis nicht zu.

Zwar ist es richtig, dass sich der Kostenrichter nicht über Entscheidungen oder Verfügungen hinwegsetzen kann, die im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Zuständigkeit und Befugnis des Hauptsacherichters getroffen worden sind. Vorliegend fehlt es aber an einer Entscheidung des Hauptsacherichters zur Trennung, die den Kostenrichter unabhängig von der Richtigkeit der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung binden würde.

Eine rechtliche Wirksamkeit erlangende Abtrennung der Verfahren S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 vom Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 gibt es nicht. Es fehlt der dafür erforderliche Beschluss. Die "Verfügung" der damaligen Hauptsacherichterin, mit der das Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 in insgesamt 12 Verfahren aufgetrennt werden sollte, ist rechtlich als nullum zu betrachten.

Eine Verfahrenstrennung zuvor nicht verbundener Verfahren - in den Fällen mit zuvor erfolgter Verbindung gilt § 113 Abs. 2 SGG - kann nur durch förmlichen und zu begründenden gerichtlichen Beschluss gemäß § 202 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgen. Nicht möglich ist eine Trennung durch eine (konkludente) Verfügung (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1973, Az.: VII B 47/72; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2010, Az.: 5 KO 805/10; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 113, Rdnrn. 5 f.; Reichold, in: /Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 145, Rdnr. 3). Die Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss hingegen ist ein rein verwaltungstechnischer Vorgang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. BFH, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: VIII B 39/09) und kann daher bei der Kostenfestsetzung keine Bedeutung haben.

Der Kostenrichter war daher, wie er dies zutreffend angenommen hat, nicht an die faktisch durchgeführte Trennung, die, wenn sie wirksam mit Beschluss durchgeführt worden wäre, die Möglichkeit zu mehrfachen Gerichtskostenfeststellungen eröffnet hätte, gebunden.

2.2. Zur Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners

Der Beschwerdegegner macht mit der Anschlussbeschwerde geltend, dass mit Ausnahme der Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (über 1.968,- €) keine weiteren Gerichtskostenfeststellungen erfolgen hätten dürfen. Dieser bereits im Verfahren der Erinnerung deutlich gewordene Einwand ist zutreffend.

Wie bereits oben (vgl. Ziff. 2.1.) ausgeführt, ist die faktisch durchgeführte Trennung als rechtliches nullum zu betrachten. Daher fehlt sämtlichen Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten Gerichtskostenfeststellung die Grundlage. Alle Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten sind daher aufzuheben.

Eine Möglichkeit, im Rahmen der Erinnerung die Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 dem tatsächlichen Streitwert in diesem Verfahren (958.670,91 €) anzupassen, besteht wegen des Verbots der reformatio in peius nicht (vgl. oben Ziff. 1. a.E.). Es muss bei der von der Kostenbeamtin erfolgten Festsetzung bleiben.

Eine Korrekturmöglichkeit wäre nur dann eröffnet gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Erinnerungsverfahren einen entsprechenden Einwand im Weg einer Anschlusserinnerung erhoben hätte. Dass er dies nicht gemacht hat, ist die logische Konsequenz daraus, dass er von einer den Kostenrichter bindenden Trennung der Verfahren und daher von der Richtigkeit der 12-fachen Gerichtskostenfeststellungen ausgegangen ist.

Dass möglicherweise damit zu rechnen ist, dass nach diesem Beschluss die Urkundsbeamtin des SG eine Gerichtskostenfeststellung auf der Grundlage eines Streitwerts von 958.670,91 € nachholen und damit der Beschwerdegegner die Früchte seiner Anschlussbeschwerde eventuell nicht ernten können wird, ist für die rechtliche Würdigung der Anschlussbeschwerde ohne Bedeutung.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des Erinnerungsführers gegen die ... mit dem Aktenzeichen L 4 KR 329/12 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 04.12.2014. Darin wies der Hauptsachesenat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Berufungsverfahren auf und setzte den Streitwert auf 415,33 € fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 14.01.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Ihm sei - so der Erinnerungsführer - sowohl beim Sozialgericht (SG) als auch beim LSG gesagt worden, dass das Verfahren kostenlos sei. Zudem sei er in Rente und bekomme Grundsicherung, sein Einkommen reiche ihm nicht zum Überleben.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, und vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Festlegung der Höhe des vorläufigen Streitwerts: vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E). Lediglich dann, wenn die „Verfügung“ ein rechtliches nullum darstellt, weil der Gesetzgeber dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben hat und diese nicht eingehalten ist, kann die „Verfügung“ keine kostenrechtliche Bindung entfalten (zur Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss, also einer nur „faktischen“ Trennung: vgl. Beschluss des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Bei für den Erinnerungsführer wohlwollender Auslegung kann sein Einwand bezüglich der Kostenpflichtigkeit des Hauptsacheverfahrens in dreierlei Hinsicht gedeutet werden: Zum einen kann darin ein Hinweis darauf gesehen werden, dass das Hauptsachverfahren aus Sicht des Erinnerungsführers überhaupt nicht gerichtskostenpflichtig ist (s. unten Ziff. 2.1.), zum anderen darauf, dass der Erinnerungsführer sich der Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bewusst gewesen ist (s. unten Ziff. 2.2.), und schließlich, dass der Erinnerungsführer aufgrund falscher Hinweise sowohl des SG als auch des LSG davon ausgegangen ist, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. LSG nicht gerichtskostenpflichtig sei (s. unten Ziff. 2.3.). Im Übrigen meint der Erinnerungsführer, dass er wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Gerichtskosten zu begleichen habe (s. unten Ziff. 2.4.).

Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich bzw. unbegründet und führen nicht zu einem Erfolg der Erinnerung.

2.1. Gerichtskostenpflichtigkeit

Die Frage der Anwendbarkeit des eine Gerichtskostenpflicht konstituierenden § 197 a SGG ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden.

Die im Hauptsacheverfahren, im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12 NZB, getroffene Entscheidung zur Anwendung des § 197 a SGG, ist - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1).

Lediglich informationshalber weist der Senat darauf hin, dass, auch wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Festlegung zu § 197 a SGG falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung korrigieren dürfte. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich. Von einer solchen Unrichtigkeit kann aber vorliegend - auch darauf macht der Senat nur informationshalber aufmerksam - ohne jeden Zweifel nicht ausgegangen werden.

2.2. Unkenntnis von der Gerichtskostenpflichtigkeit

Darauf, ob der Erinnerungsführer von der Gerichtskostenpflichtigkeit bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis gehabt hat, kommt es nicht an.

Wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben. Auf eine Rechtsunkenntnis kann daher ein Anspruch grundsätzlich nicht gestützt werden (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96). Eine individuell-subjektive Unkenntnis ist rechtlich unbeachtlich. Ob sich der Erinnerungsführer bei der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Umstands der Gerichtskostenpflichtigkeit dieses Rechtsmittels bewusst war, ist daher für die Feststellung der Gerichtskosten ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E).

Im Übrigen - darauf sei lediglich informationshalber hingewiesen - hätte dem Erinnerungsführer spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, bewusst sein müssen, dass sein Verfahren gerichtskostenpflichtig ist.

2.3. Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen angeblicher falscher Hinweise von SG und LSG auf eine Kostenfreiheit des Hauptsacheverfahrens

Ob es für die Einbeziehung der Frage, ob Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben sind, in das Verfahren der Erinnerung zuvor einer expliziten Entscheidung des Kostenbeamten bedarf (so Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 58), kann der Senat vorliegend offenlassen. Denn für eine Nichterhebung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a. a. O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass. Offenbleiben kann dabei auch, ob in einer Falschauskunft (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 23) eines Gerichts zur Gerichtskostenpflichtigkeit überhaupt eine unrichtige Sachbehandlung liegen kann. Denn spätestens aus dem Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, hätte der Erinnerungsführer die Gerichtskostenpflichtigkeit erkennen müssen. Von einer Situation wie im Fall einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung, die zur erfolglosen Einlegung eines Rechtsmittels veranlasst hat (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 30) kann daher nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist den Akten des Hauptsacheverfahrens auch nichts zu entnehmen, was auf einen unrichtigen Hinweis, wie ihn der Antragsteller behauptet, hindeutet.

2.4. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.

Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom der Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 14.01.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

3.1. Höhe der erhobenen Gerichtskosten

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem im Hauptsacheverfahren für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1) festgesetzten Streitwert. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug eingeleitet hat, bestimmt wird.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung gemäß Nr. 7500 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, wie er im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 festgesetzt worden ist, beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 16.08.2012, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Bayer. LSG erhoben worden und der am 16.08.2012 beim LSG eingegangen ist, die einfache Gebühr 35,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7500 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 52,50 €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 14.01.2015 festgestellt worden ist.

Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 getroffen worden ist, fällig geworden.

3.2. Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Hindernis

Der Gerichtskostenfeststellung steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Ganz abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Zivilprozessordnung ohnehin nur die Bewilligung von PKH, also die (zumindest teilweise) positive Entscheidung zur Gewährung von PKH, einer Geltendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse entgegen steht, nicht aber schon ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf PKH (vgl. Beschluss des Senats vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E), ist im vorliegenden Fall der PKH-Antrag des Erinnerungsführers bereits im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12, abgelehnt worden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des Erinnerungsführers gegen die ... mit dem Aktenzeichen L 4 KR 329/12 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 04.12.2014. Darin wies der Hauptsachesenat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Berufungsverfahren auf und setzte den Streitwert auf 415,33 € fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 14.01.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Ihm sei - so der Erinnerungsführer - sowohl beim Sozialgericht (SG) als auch beim LSG gesagt worden, dass das Verfahren kostenlos sei. Zudem sei er in Rente und bekomme Grundsicherung, sein Einkommen reiche ihm nicht zum Überleben.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, und vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Festlegung der Höhe des vorläufigen Streitwerts: vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E). Lediglich dann, wenn die „Verfügung“ ein rechtliches nullum darstellt, weil der Gesetzgeber dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben hat und diese nicht eingehalten ist, kann die „Verfügung“ keine kostenrechtliche Bindung entfalten (zur Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss, also einer nur „faktischen“ Trennung: vgl. Beschluss des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Bei für den Erinnerungsführer wohlwollender Auslegung kann sein Einwand bezüglich der Kostenpflichtigkeit des Hauptsacheverfahrens in dreierlei Hinsicht gedeutet werden: Zum einen kann darin ein Hinweis darauf gesehen werden, dass das Hauptsachverfahren aus Sicht des Erinnerungsführers überhaupt nicht gerichtskostenpflichtig ist (s. unten Ziff. 2.1.), zum anderen darauf, dass der Erinnerungsführer sich der Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bewusst gewesen ist (s. unten Ziff. 2.2.), und schließlich, dass der Erinnerungsführer aufgrund falscher Hinweise sowohl des SG als auch des LSG davon ausgegangen ist, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. LSG nicht gerichtskostenpflichtig sei (s. unten Ziff. 2.3.). Im Übrigen meint der Erinnerungsführer, dass er wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Gerichtskosten zu begleichen habe (s. unten Ziff. 2.4.).

Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich bzw. unbegründet und führen nicht zu einem Erfolg der Erinnerung.

2.1. Gerichtskostenpflichtigkeit

Die Frage der Anwendbarkeit des eine Gerichtskostenpflicht konstituierenden § 197 a SGG ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden.

Die im Hauptsacheverfahren, im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12 NZB, getroffene Entscheidung zur Anwendung des § 197 a SGG, ist - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1).

Lediglich informationshalber weist der Senat darauf hin, dass, auch wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Festlegung zu § 197 a SGG falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung korrigieren dürfte. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich. Von einer solchen Unrichtigkeit kann aber vorliegend - auch darauf macht der Senat nur informationshalber aufmerksam - ohne jeden Zweifel nicht ausgegangen werden.

2.2. Unkenntnis von der Gerichtskostenpflichtigkeit

Darauf, ob der Erinnerungsführer von der Gerichtskostenpflichtigkeit bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis gehabt hat, kommt es nicht an.

Wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben. Auf eine Rechtsunkenntnis kann daher ein Anspruch grundsätzlich nicht gestützt werden (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96). Eine individuell-subjektive Unkenntnis ist rechtlich unbeachtlich. Ob sich der Erinnerungsführer bei der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Umstands der Gerichtskostenpflichtigkeit dieses Rechtsmittels bewusst war, ist daher für die Feststellung der Gerichtskosten ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E).

Im Übrigen - darauf sei lediglich informationshalber hingewiesen - hätte dem Erinnerungsführer spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, bewusst sein müssen, dass sein Verfahren gerichtskostenpflichtig ist.

2.3. Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen angeblicher falscher Hinweise von SG und LSG auf eine Kostenfreiheit des Hauptsacheverfahrens

Ob es für die Einbeziehung der Frage, ob Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben sind, in das Verfahren der Erinnerung zuvor einer expliziten Entscheidung des Kostenbeamten bedarf (so Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 58), kann der Senat vorliegend offenlassen. Denn für eine Nichterhebung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a. a. O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass. Offenbleiben kann dabei auch, ob in einer Falschauskunft (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 23) eines Gerichts zur Gerichtskostenpflichtigkeit überhaupt eine unrichtige Sachbehandlung liegen kann. Denn spätestens aus dem Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, hätte der Erinnerungsführer die Gerichtskostenpflichtigkeit erkennen müssen. Von einer Situation wie im Fall einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung, die zur erfolglosen Einlegung eines Rechtsmittels veranlasst hat (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 30) kann daher nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist den Akten des Hauptsacheverfahrens auch nichts zu entnehmen, was auf einen unrichtigen Hinweis, wie ihn der Antragsteller behauptet, hindeutet.

2.4. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.

Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom der Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 14.01.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

3.1. Höhe der erhobenen Gerichtskosten

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem im Hauptsacheverfahren für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1) festgesetzten Streitwert. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug eingeleitet hat, bestimmt wird.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung gemäß Nr. 7500 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, wie er im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 festgesetzt worden ist, beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 16.08.2012, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Bayer. LSG erhoben worden und der am 16.08.2012 beim LSG eingegangen ist, die einfache Gebühr 35,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7500 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 52,50 €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 14.01.2015 festgestellt worden ist.

Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 getroffen worden ist, fällig geworden.

3.2. Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Hindernis

Der Gerichtskostenfeststellung steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Ganz abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Zivilprozessordnung ohnehin nur die Bewilligung von PKH, also die (zumindest teilweise) positive Entscheidung zur Gewährung von PKH, einer Geltendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse entgegen steht, nicht aber schon ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf PKH (vgl. Beschluss des Senats vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E), ist im vorliegenden Fall der PKH-Antrag des Erinnerungsführers bereits im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12, abgelehnt worden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

Die Gerichtskostenfeststellung vom 11. November 2015 wird aufgehoben.

Gründe

I. Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Anhörungsrügeverfahren zu einem nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) kostenpflichtigen rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit

Das zugrunde liegende Verfahren einer Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG (in der Folge: Hauptsacheverfahren) mit dem Aktenzeichen L 14 R 624/15 RG vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das sich an ein gemäß § 197 a SGG kostenpflichtiges Berufungsverfahren (Az.: L 14 R 296/13) angeschlossen hatte, endete mit Beschluss vom 22.10.2015. Mit diesem Beschluss wurde die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen. Ziff. II. des Tenors lautet wie folgt:

„Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.“

Die Kostenentscheidung wurde in den Gründen der vorgenannten Entscheidung auf die entsprechende Anwendung von § 193 SGG gestützt.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 11.11.2015 erhob die Kostenbeamtin des LSG beim Erinnerungsführer Kosten für das Verfahren der Anhörungsrüge in Höhe von 60,- €.

Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 13.11.2015 gewandt. Die Erinnerung hat er wie folgt begründet:

Er habe gegen die Kostengrundentscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Voraussetzungen des § 197 a SGG lägen nicht vor, da er als Bezieher einer Rente zu den Personen des § 183 SGG gehöre. Zudem stelle er fest, dass er keine Klage vor den Sozialgerichten erhoben habe. Seine Klage habe sich entsprechend der Rechtmittelbelehrung der Oberfinanzdirektion Hannover an das Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht Celle bzw. Hannover gerichtet. Nach Verweisung durch das Arbeitsgericht Celle an das Sozialgericht Lüneburg hätten sich fünf Gerichte für unzuständig erklärt, bis dann das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Verwaltungsgerichts Augsburg das Verfahren an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen habe. Dies habe er nicht zu verantworten und daher auch keine Verfahrenskosten zu tragen; dies liege ausschließlich in der Verantwortung der ohne seine Veranlassung beteiligten Gerichte. Er gehe davon aus, dass nach erfolgreichem Abschluss der Verfassungsbeschwerde die Kosten erstattet würden.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens und des vorhergehenden Berufungsverfahrens beigezogen.

II. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.

Bei dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren handelt es sich nach den für den Kostensenat bindenden Festlegungen des Gerichts der Hauptsache nicht um ein Verfahren gemäß § 197 a SGG, so dass Gerichtskosten nicht zu erheben waren.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Der sinngemäße Einwand des Erinnerungsführers, bei dem der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Verfahren gemäß § 197 a SGG handle, trifft zu. Denn der Hauptsachesenat hat diesbezüglich eine Entscheidung getroffen, die den Kostensenat unabhängig von deren materiellen Richtigkeit, die der Kostensenat nicht für gegeben erachtet, bindet.

Die Frage der Anwendbarkeit des § 197 a SGG, der eine Gerichtskostenpflicht konstituiert, ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen, weil die Entscheidung dazu bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden ist und diese Entscheidung den Kostensenat genauso wie den Kostenbeamten bindet (vgl. oben Ziff. 1.; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E).

Mit dem im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 22.10.2015, Az.: L 14 R 624/15 RG, ist für den Kostensenat bindend festgelegt worden, dass dieses Verfahren kein solches gemäß § 197 a SGG ist.

Dies ergibt sich sowohl aus dem Tenor des genannten Beschlusses, wenn dort formuliert ist

„II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.“

als auch aus den Gründen, wenn dort die Kostenentscheidung wie folgt begründet worden ist

„Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.“

Beiden Formulierungen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Hauptsachesenat bei der der angegriffenen Gerichtskostenfeststellung vom 11.11.2015 zugrunde liegenden Entscheidung, dem Beschluss vom 22.10.2015, von einer Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens der Anhörungsrüge gemäß § 183 SGG ausgegangen ist, nicht von einer Gerichtskostenpflichtigkeit gemäß § 197 a SGG. Diese Festlegung ist für den Kostensenat bindend.

Lediglich zum besseren Verständnis der gesetzlichen Systematik und der sich daraus ergebenden Konsequenzen weist der Senat auf Folgendes hin:

Selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung möglicherweise falsch oder sogar offenkundig unrichtig ist, wofür hier bei der Kostenentscheidung im Beschluss vom 22.10.2015 alles spricht - das der Anhörungsrüge vorhergehende Berufungsverfahren war ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG, so dass auch das sich daran anschließende Verfahren der Anhörungsrüge gerichtskostenpflichtig sein hätte müssen! -, kann sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung weder zugunsten noch zu Ungunsten eines Betroffenen über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und darf diese nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (ständige Rspr., vgl. z. B. auch den in der Sache des Erinnerungsführers ergangenen Beschluss zur der Gerichtskostenfeststellung im Berufungsverfahren vom 21.08.2015, Az.: L 15 SF 181/15 E). Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich. Es sind also - so wie hier - durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss (vgl. auch die Beschlüsse des Senats in vergleichbaren Konstellationen wie hier vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B). Dass die von der Kostenbeamtin vorgenommene Gerichtskostenfeststellung vom 11.11.2015 bei objektiver Betrachtung und Außerachtlassung der Bindungswirkung der Entscheidung des Hauptsachesenats der materiellen Rechtslage entsprochen hätte und daher die Kostenerhebung berechtigt gewesen wäre, kann daher im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Der Erinnerungsführer profitiert vom Rechtsinstitut der Bestandskraft.

Darauf, dass die weiteren Einwände des Erinnerungsführers keinen Anlass gegeben hätten, der Erinnerung stattzugeben, kommt es nicht mehr an.

Die Gerichtskostenfeststellung vom 11.11.2015 ist daher aufzuheben.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.

In dem zunächst unter dem Aktenzeichen S 2 KR 1384/13, dann S 2 P 62/15 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München (in der Folge: Hauptsacheverfahren), in dem der dortige Kläger und jetzige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters Ansprüche gegen die Pflegekasse geltend macht, verfügte der Richter der Hauptsache am 09.02.2015 und nochmals am 13.03.2015, dass die Klage als Verfahren gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu führen sei. Am 13.03.2015 verfügte er zudem, dass der (vorläufige) Streitwert 1.300,- € betrage.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2015 erhob die Kostenbeamtin, ausgehend vom vorgenannten Streitwert, beim Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 213,- €.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat er damit begründet, dass er im Hauptsacheverfahren als Sonderrechtsnachfolger auftrete und dieses Verfahren daher gerichtskostenfrei sei. Mit Schreiben vom 29.04.2015 hat er vorgetragen, dass die melderechtliche Beurteilung irrelevant sei, da geplant gewesen sei, auf Dauer nach B-Stadt (Wohnort des verstorbenen Vaters) zu ziehen.

Mit Beschluss vom 08.07.2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.

Mit beim SG am 20.07.2015 eingegangen Schreiben seiner Bevollmächtigten vom „29.04.2015“ (Anmerkung des Senats: Bei dem angegebenen Datum handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler.) hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass kein Verfahren gemäß § 197 a SGG vorliege. Bei der Entscheidung (des erstinstanzlichen Richters der Hauptsache), dass ein Verfahren gemäß § 197 a SGG gegeben sei, handle es sich um ein Versehen bzw. einen klaren Verstoß gegen eindeutige Normen, so dass gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Kosten zu erheben seien.

Der Senat hat neben der Akte des Erinnerungsverfahrens auch die des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II. Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber unbegründet.

Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2015 zu Recht zurückgewiesen.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz nach § 19 GKG kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E; Meyer, a. a. O., § 66 GKG, Rdnr. 13).

2. Einwand des Beschwerdeführers: kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren

Der Einwand, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich. Denn das Gericht der Hauptsache hat beim Klageverfahren des Beschwerdeführers die Anwendung des § 197 a SGG verfügt.

Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er Sonderrechtsnachfolger sei und daher das Klageverfahren nicht kostenpflichtig gemäß § 197 a SGG sei, ist dies ein kostenrechtlich unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter - den Kostenbeamten und das Gericht der Kostensache bindend - zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E, vom 21.08.2015, Az.: L 15 SF 181/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11). Dieser hat im vorliegenden Fall am 09.02.2015 und nochmals am 13.03.2015 ausdrücklich festgelegt, dass das Hauptsacheverfahren als Verfahren gemäß § 197 a SGG zu führen sei.

3. Einwand: Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG

Ein Fall des § 21 GKG liegt nicht vor

3.1. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG

Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Kostenrichter. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85, III E 3/85, III E 4/85).

Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (vgl. so wohl Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 56) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.

Eine im Verwaltungsweg ergangene Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erforderlich für eine gerichtliche Entscheidung, aber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 18).

3.2. Voraussetzungen des § 21 GKG

Die Voraussetzungen des § 21 GKG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann nicht über den Umweg über § 21 GKG eine von ihm suggerierte Unrichtigkeit der Verfügung des Hauptsacherichters zur Anwendung des § 197 a SGG geltend machen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, ASz.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002, Az.: I E 1/02) im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2003, Az.: IV ZR 306/00; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 29.11.2012, Az.: B 13 SF 3/11 S; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 10 KSt 1/14, 10 KSt 1/14 [10 B 7/14] - jeweils m. w. N.). Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13, m. w. N.).

Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Verfügung des Hauptsacherichters betreffend die Anwendung des § 197 a SGG stelle ein Versehen bzw. einen klaren Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen dar, ist daher bei der Prüfung des § 21 GKG unbeachtlich. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Hauptsacherichters in der Sache hinauslaufen, was nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21 GKG sein kann (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 13).

Dadurch, dass die Verfügung des Hauptsacherichters zur Anwendung des § 197 a SGG einer Überprüfung im Rahmen des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gegen einen vorläufigen Kostenansatz entzogen ist, wird der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtlos gestellt. Denn die endgültige Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG wird letztlich in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Hauptsacheverfahrens erfolgen.

4. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 13.03.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der vorläufige Streitwert ist mit Verfügung des Hauptsacherichters vom 13.03.2015 für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.) mit 1.300,- € festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Verfahren vor dem Sozialgericht beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7110 KV das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG

Bei einem Streitwert in Höhe von 1.300,- € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes am 02.12.2013 die einfache Gebühr 71,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 213,- €, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 13.03.2015 festgestellt worden ist.

Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 306/00
vom
10. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 10. März 2003

beschlossen:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. August 2001 zu wertende Antrag des Beklagten vom 9./24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999 - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom 18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-

dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges einschließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.
II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August 2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).

Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen- den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat auf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwendung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.

2

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999  3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.

3

Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.

4

Mit Urteil vom 15. August 2005  3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5

Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.

6

Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.

7

Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.

8

Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.

9

Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.

10

Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).

11

Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.

12

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).

Entscheidungsgründe

13

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

14

Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).

15

1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.

16

2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.

17

a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.

18

Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).

19

b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005  3 K 1372/01 fällig geworden.

20

Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.

21

c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

22

d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.

23

aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).

24

Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.

25

bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.

26

aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).

27

Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.

28

Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.

29

bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.

30

3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

31

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.

32

a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).

33

Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

34

b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

35

aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.

36

bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).

37

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.

38

aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.

39

In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.

40

In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.

41

bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

42

ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.

43

(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

44

Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.

45

(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.

46

Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.

47

(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.

48

c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).

49

4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.

50

5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).

51

6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Durch Beweisbeschluss vom 07.04.2004 ist im ersten Berufungsdurchgang ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Üblichkeit, des Inhalts und der Risiken von "Mietpool-Klauseln" bei finanzierenden Banken und Bausparkassen eingeholt worden (II 665 ff.). Das erstattete Gutachten hat Eingang in das Urteil vom 24.11.2004 (II 1335) gefunden. Der bis dahin mit der Berufung befasste 15. Zivilsenat des Berufungsgerichts hatte die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Verknüpfung ihrer Finanzierung mit der Bedingung, einem Mietpool beizutreten, einen "besonderen Gefährdungstatbestand" geschaffen, der mit Blick auf die für die Klägerin dadurch verursachten Risiken besondere Aufklärungspflichten nach sich gezogen habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die finanzierende Bank oder Bausparkasse eine erweiterte Aufklärungspflicht treffe, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schaffe oder dessen Entstehen begünstige. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang eine unübliche Vertragsgestaltung, welche für den Kunden unübliche Risiken mit sich bringe, die über die allgemeinen Risiken des finanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung hinausgingen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, weil die Beklagte, wie das Gutachten des Sachverständigen ergeben habe, durch eine gänzlich unübliche Vertragsgestaltung - die Verbindung der Finanzierung mit dem Beitritt zu einem Mietpool - mit daraus resultierenden besonderen Risiken für den Kreditnehmer einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen habe.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24.11.2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Aus der Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Beitritt zu einem Mietpool ergebe sich, anders als das Berufungsgericht meine, ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools kein besonderer, Hinweis- und Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank auslösender, Gefährdungstatbestand. Der Beitritt zu einem Mietpool sei für den Darlehensnehmer nicht notwendigerweise nachteilig, sondern führe auch zu einer Risikoreduzierung. Zugleich trage er dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des vom Berufungsgericht eingeholten Gutachtens, das nach einer Erhebung bei Kreditinstituten zu dem Ergebnis gelangt sei, die Forderung der finanzierenden Bank nach dem Beitritt des Darlehensnehmers in einen Mietpool sei unüblich. Entscheidendes Beurteilungskriterium für die Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestands sei nicht die (statistische) Marktüblichkeit der Klausel über den Beitritt zu einem Mietpool, sondern die aus der Bedingung resultierende besondere Gefährdung. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - wird Bezug genommen.
Nach der Zurückverweisung an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Klaganspruch anerkannt. In dem den Parteivertretern am 22.11.2007 zugestellten Anerkenntnisurteil sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Randnummer 19 des Revisionsurteils beantragt die Beklagte, die im ersten Berufungsdurchgang durch die Beauftragung des Sachverständigen entstandenen Kosten niederzuschlagen.
II.
Der Antrag der Beklagten ist nicht begründet. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG a.F., die zu einer Nichterhebung der Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen führen würde, liegt nicht vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Nach allgemein anerkannter Auffassung reicht jedoch ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH NJW-RR 2005, 1230; NJW-RR 2003, 1294). Demnach liegt eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne nur dann vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt, etwa bei eindeutiger Verkennung des materiellen Rechts (OLG München NJW-RR 2003, 1294; OLG Stuttgart OLGR 2005, 732 = NZBau 2005, 640). Dagegen ist es nicht Zweck des Kostenniederschlagungsverfahrens, die im Rechtsstreit vertretenen unterschiedlichen Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Abschluss des Rechtsstreits einer weiteren Klärung zuzuführen. § 8 GKG a.F. führt deshalb nicht zu einer Überprüfung einer richterlichen Sachentscheidung und des dabei eingeschlagenen Verfahrens (OLG Stuttgart OLGR 2005, 732, bei juris Rn. 7; OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 45). Jedenfalls ein solcher schwerer Verfahrensverstoß ist hier in der Einholung des Sachverständigengutachtens zu Fragen der Üblichkeit von "Mietpool-Klauseln" im Rahmen von Immobilienfinanzierungen, zumindest aus damaliger Sicht bei Erlass des Beweisbeschlusses, nicht zu sehen. Die Rechtsauffassung des zunächst mit der Sache befassten 15. Zivilsenats des Berufungsgerichts, das finanzierende Institut schaffe durch eine unübliche Finanzierungsgestaltung, die den Darlehensnehmer zum Beitritt zu einem Mietpool verpflichte, eine besondere Gefährdung, ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, auch wenn der Bundesgerichtshof diese Auffassung in der Sache nicht für richtig gehalten und im Revisionsurteil die Fragestellung an den Sachverständigen "als verfehlt" bezeichnet hat.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist - wie der Bundesgerichtshof ausführt - im Ausgangspunkt anerkannt, dass eine Kredit gebende Bank bei steuersparenden Bauherren- , Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalles ergeben. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn die Bank einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt. Eine unterschiedliche Rechtsauffassung zu diesen Voraussetzungen oder zu der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Fall, welche sich dahin auswirkt, dass das Berufungsgericht Beweis zu tatsächlichen Fragen erhebt, auf die es bei einer nachfolgenden Überprüfung der Berufungsentscheidung in der Revision nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ankommt, so dass das eingeholte Sachverständigengutachten im weiteren Verlauf bei der abschließenden Entscheidung keine Verwertung mehr findet, rechtfertigt die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht. Dies ist ein durch den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug gegebenes allgemeines Prozessrisiko, das die Parteien eines Rechtsstreits hinnehmen müssen. Denn sonst dürften niemals Rechtsmittelkosten erhoben werden, wenn ein Rechtsmittel vorläufigen Erfolg hat und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.) über die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand September 2004, § 21 Rn. 4 f., 16; Meyer, GKG, 8. Aufl., § 21 Rn. 2, 5 ff.).
Der Antrag der Beklagten war daher insgesamt zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; § 66 Abs. 8 GKG

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 31.7.2014 aufgehoben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird auf € 2.000,-- festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 172 SGG (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 12.5.1998 - B 11 SF 1/97 R, SozR 3–1500 § 51 Nr. 24; Beschl. vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R, SozR 4–1500 § 51 Nr. 9 Rn. 11) zulässig und auch in der Sache begründet.

2

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt vor, wenn die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann (BSG, Urteil vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN; Beschluss vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 51 RdNr. 29a). Lässt sich dies nicht klar ermitteln, ist danach zu fragen, ob das Begehren in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht (BSG, aaO).

3

Der Kläger richtet seine Klage gegen den Beklagten (von dem er irrig annimmt, es handele sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts) und wendet sich gegen dessen Benennung als „jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen“. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Behörde nach dem SGB II, deren Bezeichnung in § 6d SGB II geregelt ist. Die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge (Benennung des Beklagten) ergibt sich folglich aus dem SGB II, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.

4

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich an das Gericht nicht in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsempfänger wendet. Denn die Rechtswegzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG setzt – wie oben dargelegt – lediglich voraus, dass sich die hergeleitete Rechtsfolge aus dem SGB II ergeben kann. Ebenfalls steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst § 19 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage für sein Begehren nennt, da sich aus dieser Vorschrift unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergeben kann. Denn § 19 Satz 1 SGB X befasst sich nicht mit der Benennung von Behörden, sondern mit der von diesen bei ihrer Amtsführung zu verwendenden (Amts-) Sprache. Die Vorschrift erfasst daher lediglich die im Rechtsverkehr, d. h. bei den vorzunehmenden Verfahrenshandlungen von der Behörde zu verwendende Sprache (vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 19 RdNr. 2 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 23 RdNr. 22 ff.). Die Benennung der Behörde selbst, fällt folglich nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge kann sich daher nicht aus § 19 Satz 1 SGB X herleiten.

5

Da sich die Streitigkeit nach Normen des SGB II und damit des öffentlichen Rechts richtet, handelt es sich vorliegend auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.1.2014 – 7 D 10029/14.OVG) handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger wendet sich an keiner Stelle gegen ein Parlamentsgesetz. Dass sich die Benennung des Beklagten (um die es dem Kläger nach seinem Vortrag geht) nach gesetzlichen Regelungen richtet, macht sein Begehren noch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Er beruft sich auch an keiner Stelle auf Grundrechte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; die §§ 154 bis 162 VwGO sind hierbei entsprechend anzuwenden. Der Kläger tritt im vorliegenden Verfahren nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auf (sondern meint vielmehr, sich im vermeintlichen Allgemeininteresse um die Benennung der deutschen Behörden sorgen zu müssen), so dass er nicht zu dem nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG von der Gerichtskostenpflicht befreiten Personenkreis gehört.

7

Obwohl die (ausschließlich vom Kläger erhobene) Beschwerde zur Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 31.7.2014 führt, waren dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostentragung bei erfolgreichen Beschwerdeverfahren gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG besteht nicht. Die Literatur plädiert in Fällen, in denen nur ein Beteiligter Beschwerde erhebt, für eine Kostentragung durch den Prozessgegner (vgl. etwa Ehlers, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 17a GVG RdNr. 35 mwN). Im vorliegenden Fall erscheint es indes grob unbillig, dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. zur Unbilligkeit bei der Kostenverteilung in Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG etwa BSG, Beschl. vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr. 20 aE). Denn der Beklagte hat in keiner Weise Veranlassung zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens gegeben. Im Gegenteil erweist sich die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als missbräuchlich, so dass die entstandenen Gerichtskosten – auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren – durch sein Verschulden entstanden sind und ihm daher nach § 155 Abs. 4 VwGO iVm § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auferlegt werden können. Missbräuchlich ist eine Rechtsverfolgung etwa dann, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 192 RdNr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 16.6.2004 - L 12 AL 59/03, Breith. 2005, 81). Dies ist vorliegend gegeben: Eine durch die Benennung des Beklagten als „Jobcenter“ bewirkte Rechtsverletzung des Klägers ist unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Der Kläger versucht vielmehr offensichtlich, die Justiz als Bühne zur Verbreitung seiner gesellschaftspolitischen Vorstellungen zu nutzen. Ob die Benennung deutscher Behörden mit Anglizismen wünschenswert ist, ist eine gesellschaftspolitische Frage; subjektive Rechte des Klägers auf eine bestimmte Behördenbenennung sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Da das Anliegen des Klägers folglich nicht der Rechtsprechung iSd Art. 92 GG zuzuordnen ist, sind die deutschen Gerichte daher weder berechtigt (vgl. z. B. § 39 DRiG) noch verpflichtet, hieran mitzuwirken (vgl. aber VG Gießen, Urteil vom 24.2.2014 – 4 K 2911/13.GI). Die Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen im Wege der Rechtsverfolgung vor Gericht muss vielmehr jedem Einsichtigen als offensichtlich völlig aussichtslos erscheinen.

8

Auch ein Nichterheben von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn von einer unrichtigen Sachbehandlung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 21 GKG RdNr. 5 mwN). Es ist nicht Zweck des Verfahrens nach § 21, unterschiedliche Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung oder obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Der Senat vertritt im vorliegenden Fall zwar in Bezug auf die Eröffnung des Rechtswegs eine von der des Sozialgerichts abweichende Rechtsansicht. Von einer unrichtigen Sachbehandlung im oben dargestellten Sinn kann aber keine Rede sein.

9

Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren, für die § 197a gilt, ist von 1/3 bis 1/5 des Werts des Hauptsacheverfahrens auszugehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 RdNr. 74a mwN). Im vorliegenden Fall hält der Senat daher – ausgehend von dem für die Hauptsache anzusetzenden Regelstreitwert von € 5.000 nach § 52 Abs. 2 GKG – einen Streitwert von € 2.000 für das Beschwerdeverfahren für angemessen.

10

Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG war nicht zuzulassen, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht bereits geklärt sind (vgl. insbesondere das Urteil des BSG vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN sowie die Beschlüsse des BSG vom 21.7.2014 – B 14 SF 1/13 R und vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6), die Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorliegende Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG oder eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.

11

Dieser Beschluss kann – auch in Bezug auf die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde – nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG; vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 4.12.1997 - 3 BS 1/97, SozR 3-1720 § 17a Nr. 7; Beschl. vom 16.8.2000 - B 6 SF 1/00 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 306/00
vom
10. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 10. März 2003

beschlossen:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. August 2001 zu wertende Antrag des Beklagten vom 9./24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999 - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom 18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-

dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges einschließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.
II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August 2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).

Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen- den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat auf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwendung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 217/04
vom
4. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 21 (= § 8 a.F.); EGZPO § 7; EGGVG § 8 Abs. 2
Zu den Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger
Sachbehandlung (Rücknahme eines bei einem unzuständigen Gericht eingelegten
Rechtsmittels).
BGH, Beschluß vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - LG München I
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Dezember 2004 (Kostenrechnung vom 30. Dezember 2004 Kassenzeichen: 780041048355) wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungsurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof haben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrer
Erinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern , daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleichzeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen Antrag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9).
Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestimmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrauen , daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbestimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestimmen würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließlich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landesrecht.
Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.

2

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999  3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.

3

Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.

4

Mit Urteil vom 15. August 2005  3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5

Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.

6

Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.

7

Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.

8

Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.

9

Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.

10

Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).

11

Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.

12

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).

Entscheidungsgründe

13

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

14

Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).

15

1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.

16

2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.

17

a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.

18

Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).

19

b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005  3 K 1372/01 fällig geworden.

20

Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.

21

c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

22

d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.

23

aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).

24

Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.

25

bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.

26

aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).

27

Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.

28

Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.

29

bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.

30

3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

31

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.

32

a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).

33

Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

34

b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

35

aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.

36

bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).

37

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.

38

aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.

39

In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.

40

In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.

41

bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

42

ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.

43

(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

44

Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.

45

(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.

46

Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.

47

(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.

48

c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).

49

4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.

50

5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).

51

6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.

2

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999  3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.

3

Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.

4

Mit Urteil vom 15. August 2005  3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5

Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.

6

Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.

7

Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.

8

Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.

9

Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.

10

Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).

11

Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.

12

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).

Entscheidungsgründe

13

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

14

Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).

15

1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.

16

2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.

17

a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.

18

Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).

19

b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005  3 K 1372/01 fällig geworden.

20

Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.

21

c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

22

d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.

23

aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).

24

Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.

25

bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.

26

aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).

27

Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.

28

Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.

29

bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.

30

3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

31

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.

32

a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).

33

Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

34

b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

35

aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.

36

bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).

37

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.

38

aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.

39

In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.

40

In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.

41

bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

42

ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.

43

(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

44

Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.

45

(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.

46

Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.

47

(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.

48

c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).

49

4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.

50

5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).

51

6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.