Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 18. Apr. 2016 - L 15 SF 99/16
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren einer weiteren Anhörungsrüge wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit
Der Senat legte das Schreiben des Erinnerungsführers vom 09.09.2015 als weitere Anhörungsrüge aus und verwarf diese mit
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 29.01.2016 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 60,- € und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7504 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG) zugrunde.
Mit Schreiben vom
Anschließend hat er mit Schreiben vom
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die - nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu prüfende (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 55) - Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse
2. Einwand des Erinnerungsführers: Fehlerhaftigkeit des der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegenden Beschlusses
Der bei wohlwollender Auslegung erkennbare Einwand des Erinnerungsführers, der der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegende Beschluss des Senats vom
Zwar hat der Erinnerungsführer in seinem Schreiben vom
Der Einwand einer Fehlerhaftigkeit des der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegenden Beschlusses ist jedoch einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen und daher im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Denn das Erinnerungsverfahren zu einer Gerichtskostenfeststellung ist kein Instrument zur erneuten Überprüfung der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung. Der im Hauptsacheverfahren gefasste Beschluss vom 07.10.2015, mit dem vorliegend dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist daher für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.).
Lediglich zum besseren Verständnis der gesetzlichen Systematik und der sich daraus ergebenden Konsequenzen weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar erkennbar unrichtig wäre, wofür hier nicht die geringsten Anhaltspunkte vorliegen, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen dürfte. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über den vom Erinnerungsführer erhobenen Einwand hinaus
Der Kostenansatz vom
3.1. Zugrunde gelegter Gebührentatbestand in der Gerichtskostenfeststellung
Zwar ist dem Kostenansatz vom 29.01.2016, wie sich bei der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der Gerichtskostenfeststellung vom 29.01.2016 ergeben hat, mit der Nr. 7504 KV GKG ein vorliegend nicht einschlägiger Gebührentatbestand zugrunde gelegt worden. Dies kann aber eine Aufhebung der Gerichtskostenfeststellung nicht begründen, da der Erinnerungsführer gleichwohl Gerichtskosten in Höhe von 60,- € schuldet.
Der streitwertunabhängige Gebührentatbestand der Nr. 7504 KV GKG sieht die Erhebung einer Pauschale von 60,- € für im KV GKG nicht besonders aufgeführte Beschwerdeverfahren vor, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. In dem der Gerichtskostenfeststellung vom 29.01.2016 zugrunde liegenden Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 RF 40/15 handelt es sich jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren, sondern um das Verfahren einer weiteren Anhörungsrüge. Der Gebührentatbestand der Nr. 7504 KV GKG kann dem Erinnerungsführer daher nicht in Rechnung gestellt werden.
Für das Verfahren der weiteren Anhörungsrüge schuldet der Erinnerungsführer aber nach dem Gebührentatbestand der Nr. 7400 KV GKG ebenfalls einen Betrag in Höhe von 60,- €. Denn für die hier zugrunde liegende (weitere und unstatthafte) Anhörungsrüge ist der Gebührentatbestand der Nr. 7400 KV GKG erfüllt.
Einer Ersetzung des im Kostenansatz vom 29.01.2016 zugrunde gelegten Gebührentatbestands der Nr. 7504 KV GKG durch den Gebührentatbestand der Nr. 7400 KV GKG im Erinnerungsverfahren steht nicht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Denn dieses Verbot steht nur einer Verböserung im Endergebnis, nicht aber einer Prüfung der einzelnen Posten der Kostenfestsetzung und Ersetzung durch andere im Weg, da insofern nur die Begründung für den Kostenansatz ausgetauscht wird (ständige Rspr., vgl. z. B. BFH, Urteil vom 16.12.1969, Az.: VII B 45/68, und Beschluss vom 28.02.2001, Az.: VIII E 6/00
Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit dem zugrunde liegenden
3.2. Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG
Ein Fall des § 21 GKG liegt nicht vor.
3.2.1. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG
Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Gericht der Kostensache. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85
3.2.2. Voraussetzungen des § 21 GKG - Allgemeines
§ 21 Abs. 1 GKG sieht unter zwei Alternativen die Nichterhebung von Gerichtskosten vor.
3.2.2.1. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, wobei die unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ursächlich für die entstandenen (Mehr-)Kosten in dem Sinn sein muss, dass die Mehrkosten darauf beruhen.
Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, Az.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002
Das Erfordernis der Schwere und Offensichtlichkeit des Verstoßes ergibt sich daraus, dass es nicht Sinn und Zweck einer Entscheidung gemäß § 21 GKG ist, die Entscheidung in der Hauptsache einer materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe,
3.2.2.2. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG steht kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der (der abweisenden Entscheidung zugrunde liegende) Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgegangen werden (vgl. Beschluss des Senats
Bei der Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ist auch zu beachten, dass diese Vorschrift nicht den Zweck verfolgt, der unterlegenen Partei das mit einem Prozess verbundene Kostenrisiko abzunehmen und von dem Beteiligten auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH, Beschluss vom 25.03.1969, Az.: VII B 151/68; Bayer. Verwaltungsgerichtshof - VGH -
Es wird daher nur selten von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis auszugehen sein, beispielsweise bei einer offenkundig fehlenden Prozessfähigkeit (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2012, Az.: 14 W 124/12) oder einem hochgradigen Realitätsverlust des Rechtsmittelführers (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 20.02.2012, Az.: 11 C 12.335).
Jedenfalls dann, wenn entgegen einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung gleichwohl ein unstatthafter Rechtsbehelf eingelegt wird, kann nicht von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis ausgegangen werden (vgl. Beschluss des Senats
3.3. Prüfung im vorliegenden Fall
Die Voraussetzungen des § 21 GKG sind nicht erfüllt.
3.3.1. Ein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, wie ihn § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG verlangt, ist durch das das Gericht im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 RF 40/15 nicht gemacht worden.
Wie im
Auch darin, dass das Gericht im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 RF 40/15 den Erinnerungsführer nicht im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs darauf hingewiesen hat, dass er mit der Erhebung von Gerichtskosten rechnen müsse, wenn er trotz Unstatthaftigkeit der von ihm erhobenen weiteren Anhörungsrüge auf einer Entscheidung des Gerichts durch Beschluss, der dann die Gerichtskostengebühr auslöst, bestehe, kann kein schwerer Verfahrensfehler im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, wie ihn § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG erfordert, gesehen werden. Aus dem dem Verfahren der weiteren Anhörungsrüge vorhergehenden Verfahren der ersten Anhörungsrüge und dem dort ergangenen
Von einem Verfahrensfehler des Gerichts, geschweige denn von einem schweren Verfahrensfehler kann daher keinesfalls ausgegangen werden.
3.3.2. Es ist auch nicht im Weg einer Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.
Es ist nicht ansatzweise ein Grund dafür ersichtlich, dass der Erinnerungsführer der Meinung sein hätte dürfen, dass er eine weitere Anhörungsrüge einlegen könne, ohne dafür auch das Gerichtskostenrisiko zu tragen. In dem der weiteren Anhörungsrüge vorhergehenden
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 18. Apr. 2016 - L 15 SF 99/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 18. Apr. 2016 - L 15 SF 99/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBayerisches Landessozialgericht Endurteil, 18. Apr. 2016 - L 15 SF 99/16 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 wird auf 43,75 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
4.2.
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit
Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom
II.
Das Schreiben vom
§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09
„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundessozialgericht (vgl.
Auf den Vortrag des Antragstellers in der Sache kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (zweiten) Anhörungsrüge nicht an. Gleichwohl macht der Senat den Antragsteller nochmals insbesondere auf die Ausführungen in Ziff. 4.2., letzter Absatz, des Beschlusses
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Anhörungsrüge außerhalb eines kostenprivilegierten Verfahrens der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Gebührentatbestand der Nr. 7400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG, der auch für eine vor den Sozialgerichten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 4 a JVEG heranzuziehen ist, eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- € vorgesehen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
- 2
- 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
- 3
- Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
- 4
- Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -
Gründe
Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.
In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 hat der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung" verfügt.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014 gewandt. Er hält die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig und scheint der Meinung zu sein, dass eine Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bestehe, da Gegenstand seiner sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich Klagen nach dem sozialen Entschädigungsrecht seien. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurückgenommen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.
Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich.
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes
Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz ("Gerichtskostenfeststellung") vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.
Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.
Die Erinnerung hat daher Erfolg; die Kostenfeststellung vom 10.02.2014 ist aufzuheben.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Berufungsverfahren (in der Folge: Hauptsacheverfahren) der Erinnerungsführerin gegen die Bundesagentur für Arbeit mit dem Aktenzeichen L 10 AL 18/13 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Urteil vom 18.12.2013. Darin hob der Hauptsachesenat die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Der Streitwert war in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 mit Beschluss auf 1.597,16 € festgesetzt worden.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom
Dagegen hat die von ihrer Mutter vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin
Die Erinnerungsführerin beanstandet sinngemäß die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache, wenn sie vorträgt, dass der Beklagte letztlich dem klägerischen Begehren vollumfänglich stattgegeben habe. Zudem ist ihrem Vortrag zu entnehmen, dass sie meint, als Minderjährige nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet zu sein, und sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Begleichung der Gerichtskostenrechnung nicht in der Lage sieht.
Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.
2.1. Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache
Der Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1.).
Die Entscheidung zur geltend gemachten Forderung ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen und für das Kostenansatzverfahren bindend entschieden worden. Ob die Beklagte im Nachhinein dem klägerischen Begehren infolge des in der Hauptsache ergangenen Verbescheidungsurteils voll, teilweise oder gar nicht entsprochen hat, hat für das Kostenansatzverfahren keine Bedeutung. Maßgeblich ist allein, welche Regelung zur Kostentragung das Gericht der Hauptsache getroffen hat.
Lediglich zum besseren Verständnis weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen dürfte; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats
2.2. Minderjährigkeit
Das Alter des Kostenpflichtigen ist kein kostenrechtlich maßgeblicher Umstand.
Einen „Ausschluss der Minderjährigenhaftung“, wie ihn die Erinnerungsführerin vorträgt, gibt es im Gerichtskostenrecht nicht. Genauso wie das SGG keine Gerichtskostenfreiheit allein aufgrund des Alters vorsieht, enthält das GKG keine Befreiung von Gerichtskosten für Minderjährige.
2.3. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.
Die dem Vortrag der Erinnerungsführerin zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit wegen Vermögenslosigkeit ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B.
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ist mit Beschluss des Hauptsachesenats vom 18.12.2013 für den Kostensenat bindend mit 1.597,16 € festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Berufungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7120 KV grundsätzlich das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.
Bei einem Streitwert in Höhe von 1.597,16 € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Berufungsschriftsatzes am 03.01.2013 die einfache Gebühr 73,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7120 KV anzusetzende 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 292,- €. Davon hat die Erinnerungsführerin die Hälfte zu tragen, wie es sich aus dem Kostenausspruch im Urteil vom 18.12.2013 („II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“) ergibt. Die Kostenbeamtin hat diesen Betrag in Höhe von 146,- € zutreffend im Kostenansatz vom 06.11.2014 festgestellt.
Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Urteil vom 18.12.2013 getroffen worden ist, fällig geworden.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Frage der Niederschlagung der Forderung ist einer Prüfung durch den Kostensenat im Rahmen der Erinnerung entzogen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 aufgehoben.
III.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zum Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 39 KA 1164/10 vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.
IV.
Im Übrigen werden auf die Erinnerungen hin die Gerichtskostenfeststellungen zu den Verfahren vor dem Sozialgericht München mit den Aktenzeichen S 39 KA 126 - 136/11 vom 3. November 2011 aufgehoben.
Gründe
I.
Streitig sind mehrere Gerichtskostenfeststellungen der Urkundsbeamtin in (einem) Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) erhob als Kassenarzt vor dem Sozialgericht (SG) München Anfechtungsklage gegen einen Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid für die Quartale I 2004 bis IV 2006. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 20 KA 1164/10, später nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans umgetragen in S 39 KA 1164/10, erfasst.
In dem der Klageerhebung nachfolgenden Jahr veranlasste die zuständige Hauptsacherichterin des SG, dass für das Verfahren weitere 11 Aktenzeichen (Az.: S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11) eingetragen wurden (für jedes Quartal nunmehr ein Aktenzeichen), ohne dass dazu ein gerichtlicher Beschluss ergangen wäre.
Mit Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 machte die zuständige Urkundsbeamtin vorläufige Gerichtskosten für die einzelnen Klageverfahren wie folgt geltend:
Aktenzeichen (alt) Aktenzeichen (neu) QuartalStreitwert Gerichtskosten
S 39 KA 1164/10 S 20 KA 1609/12 1/2004 68.319,27 1968,00
S 39 KA 126/11 S 20 KA 1610/12 2/2004182.847,41 4068,00
S 39 KA 127/11 S 20 KA 1611/12 3/2004173.276,13 4068,00
S 39 KA 128/11 S 20 KA 1612/12 4/2004204.487,51 4818,00
S 39 KA 129/11 S 20 KA 1613/12 1/2005184.797,52 4068,00
S 39 KA 130/11 S 20 KA 1614/12 2/2005 26.172,08 1020,00
S 39 KA 131/11 S 20 KA 1615/12 3/2005 22.870,00 933,00
S 39 KA 132/11 S 20 KA 1616/12 4/2005 24.691,71 933,00
S 39 KA 133/11 S 20 KA 1617/12 1/2006 20.630,38 864,00
S 39 KA 134/11 S 20 KA 1618/12 2/2006 17.848,78 795,00
S 39 KA 135/11 S 20 KA 1619/12 3/2006 14.420,57 726,00
S 39 KA 136/11 S 20 KA 1620/12 4/2006 18.309,55 795,00
Summe: 958.670,91 25.056,00
Der Beschwerdegegner hat sich mit Erinnerungen vom 03.02.2014 gegen alle o.g. Gerichtskostenfeststellungen gewandt. Er trägt vor, nur gegen einzigen Bescheid sowie gegen den daraufhin ergangenen alleinigen Widerspruchsbescheid Klage erhoben zu haben. Eine Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens dürfe nicht dazu führen, dass er höhere Gerichtskosten zu zahlen habe.
Die Staatskasse als Vertreter des Freistaats Bayern, dem Erinnerungsgegner und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgendes: Beschwerdeführer), hat die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Hauptsacherichterin über die Trennung des Verfahrens nicht im Kostenansatzverfahren nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) überprüft werden könne.
Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat der Kostenrichter des SG sämtliche Erinnerungsverfahren verbunden und über die Erinnerungen entschieden. Dabei hat er den vorläufigen Kostenansatz für alle zugrundeliegenden Klageverfahren auf insgesamt 13.368,- € festgesetzt, was den anzusetzenden Gerichtskosten ohne Trennung der Hauptsacheverfahren (Streitwert 958.670,91 €) entspricht. Das SG hat dies damit begründet, dass, wie dies auch die damalige Hauptsacherichterin auf Nachfrage des Kostenrichters bestätigt habe, die Trennung aus heutiger Sicht nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei und daher eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG vorliege.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass nach wie vor 12 Klagen anhängig seien und dass es sich bei der Trennung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) um eine im Kostenansatzverfahren nicht überprüfbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren handle.
Mit Schreiben vom 09.05.2014 hat der Beschwerdegegner eine unselbstständige Anschlussbeschwerde erhoben und die Festsetzung der vorläufigen Gerichtskosten aus dem Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (derzeitiges Aktenzeichen nach zwischenzeitlichem Ruhen: S 20 KA 1609/12) auf 1.968,- € beantragt. Für die Erhebung weiterer Gerichtskosten für die anderen Verfahren bestehe keine Rechtsgrundlage.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die Beschwerde des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 09.05.2014 ist als unselbstständige Anschlussbeschwerde gemäß § 567 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 Satz 1 SGG bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 1 KR 352/09 B; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 172, Rdnr. 4a). Die Anschlussbeschwerde ist auch begründet.
Das SG ist im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 zu dem zwar letztlich der materiellen Richtigkeit entsprechenden Ergebnis gekommen, dass die Gerichtskostenforderung aus einem einzigen Streitwert in Höhe von 958.670,91 € zu berechnen und daher mit 13.368,- € zu beziffern sei. Dabei hat das SG aber übersehen, dass ihm eine derartige im Sinn der materiellen Richtigkeit liegende Entscheidung verwehrt ist. Denn das SG war nur zur Prüfung der einzelnen Gerichtskostenfeststellungen befugt, nicht aber dazu, eine für den Beschwerdegegner zu günstige Gerichtskostenfeststellung - und zwar im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 - im Sinn einer reformatio in peius zu seinen Lasten zu korrigieren.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung - Allgemeines
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.:
M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Dabei geht der Senat mit dem BFH davon aus, dass im Erinnerungsverfahren trotz der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ausdrücklich verankerten Abänderungsbefugnis von Amts wegen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1969, VII B 45/68, Beschlüsse vom 22.03.1989, Az.: VI E 4/88, und vom 28.02.2001
Sofern diese Ansicht zum Verbot der reformatio in peius vereinzelt kritisiert wird (vgl. Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013, Az.: 3 KO 156/13) und ihr entgegen gehalten wird, dass die Befugnis zur Nachforderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG einem Verbot der reformatio in peius entgegen stehe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn diese Ansicht verkennt, dass die Befugnis zur Nachforderung in § 20 GKG nur dem Kostenbeamten, nicht aber dem Kostengericht zusteht.
2. Zum hier zu entscheidenden Fall
Gegenstand der insgesamt 12 Erinnerungen waren 12 Kostenrechnungen für die unter den Aktenzeichen S 20 (später 39) KA 1164/10 und S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 beim SG geführten Verfahren.
Zwar war die im angegriffenen (Kosten-)Beschluss des SG durchgeführte Verbindung der 12 Erinnerungsverfahren zulässig und ist auch ordnungsgemäß mit Beschluss durchgeführt worden. Die Verbindung der Kostenverfahren kann aber nicht dazu führen, dass auch die mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnungen in einer Gesamtbetrachtung zuerst in eine einzige Gesamtrechnung zusammengeführt werden und dann die auf diese Weise faktisch geschaffene Gesamtrechnung auf ihre kostenrechtliche Richtigkeit geprüft wird. Vielmehr hätte das SG jede einzelne Gerichtskostenfeststellung isoliert auf ihre Richtigkeit prüfen müssen.
2.1. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss zur Erinnerung eingewandt, dass sich der Kostenrichter des SG nicht über die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung, die Verfahren zu trennen, hinwegsetzen hätte dürfen. Dieser Einwand trifft im Ergebnis nicht zu.
Zwar ist es richtig, dass sich der Kostenrichter nicht über Entscheidungen oder Verfügungen hinwegsetzen kann, die im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Zuständigkeit und Befugnis des Hauptsacherichters getroffen worden sind. Vorliegend fehlt es aber an einer Entscheidung des Hauptsacherichters zur Trennung, die den Kostenrichter unabhängig von der Richtigkeit der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung binden würde.
Eine rechtliche Wirksamkeit erlangende Abtrennung der Verfahren S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 vom Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 gibt es nicht. Es fehlt der dafür erforderliche Beschluss. Die "Verfügung" der damaligen Hauptsacherichterin, mit der das Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 in insgesamt 12 Verfahren aufgetrennt werden sollte, ist rechtlich als nullum zu betrachten.
Eine Verfahrenstrennung zuvor nicht verbundener Verfahren - in den Fällen mit zuvor erfolgter Verbindung gilt § 113 Abs. 2 SGG - kann nur durch förmlichen und zu begründenden gerichtlichen Beschluss gemäß § 202 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgen. Nicht möglich ist eine Trennung durch eine (konkludente) Verfügung (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1973, Az.: VII B 47/72; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2010, Az.: 5 KO 805/10; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 113, Rdnrn. 5 f.; Reichold, in: /Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 145, Rdnr. 3). Die Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss hingegen ist ein rein verwaltungstechnischer Vorgang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. BFH, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: VIII B 39/09) und kann daher bei der Kostenfestsetzung keine Bedeutung haben.
Der Kostenrichter war daher, wie er dies zutreffend angenommen hat, nicht an die faktisch durchgeführte Trennung, die, wenn sie wirksam mit Beschluss durchgeführt worden wäre, die Möglichkeit zu mehrfachen Gerichtskostenfeststellungen eröffnet hätte, gebunden.
2.2. Zur Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners
Der Beschwerdegegner macht mit der Anschlussbeschwerde geltend, dass mit Ausnahme der Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (über 1.968,- €) keine weiteren Gerichtskostenfeststellungen erfolgen hätten dürfen. Dieser bereits im Verfahren der Erinnerung deutlich gewordene Einwand ist zutreffend.
Wie bereits oben (vgl. Ziff. 2.1.) ausgeführt, ist die faktisch durchgeführte Trennung als rechtliches nullum zu betrachten. Daher fehlt sämtlichen Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten Gerichtskostenfeststellung die Grundlage. Alle Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten sind daher aufzuheben.
Eine Möglichkeit, im Rahmen der Erinnerung die Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 dem tatsächlichen Streitwert in diesem Verfahren (958.670,91 €) anzupassen, besteht wegen des Verbots der reformatio in peius nicht (vgl. oben Ziff. 1. a.E.). Es muss bei der von der Kostenbeamtin erfolgten Festsetzung bleiben.
Eine Korrekturmöglichkeit wäre nur dann eröffnet gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Erinnerungsverfahren einen entsprechenden Einwand im Weg einer Anschlusserinnerung erhoben hätte. Dass er dies nicht gemacht hat, ist die logische Konsequenz daraus, dass er von einer den Kostenrichter bindenden Trennung der Verfahren und daher von der Richtigkeit der 12-fachen Gerichtskostenfeststellungen ausgegangen ist.
Dass möglicherweise damit zu rechnen ist, dass nach diesem Beschluss die Urkundsbeamtin des SG eine Gerichtskostenfeststellung auf der Grundlage eines Streitwerts von 958.670,91 € nachholen und damit der Beschwerdegegner die Früchte seiner Anschlussbeschwerde eventuell nicht ernten können wird, ist für die rechtliche Würdigung der Anschlussbeschwerde ohne Bedeutung.
Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des Erinnerungsführers gegen die ... mit dem Aktenzeichen L 4 KR 329/12 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 04.12.2014. Darin wies der Hauptsachesenat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Berufungsverfahren auf und setzte den Streitwert auf 415,33 € fest.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom
Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers
Bei für den Erinnerungsführer wohlwollender Auslegung kann sein Einwand bezüglich der Kostenpflichtigkeit des Hauptsacheverfahrens in dreierlei Hinsicht gedeutet werden: Zum einen kann darin ein Hinweis darauf gesehen werden, dass das Hauptsachverfahren aus Sicht des Erinnerungsführers überhaupt nicht gerichtskostenpflichtig ist (s. unten Ziff. 2.1.), zum anderen darauf, dass der Erinnerungsführer sich der Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bewusst gewesen ist (s. unten Ziff. 2.2.), und schließlich, dass der Erinnerungsführer aufgrund falscher Hinweise sowohl des SG als auch des LSG davon ausgegangen ist, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. LSG nicht gerichtskostenpflichtig sei (s. unten Ziff. 2.3.). Im Übrigen meint der Erinnerungsführer, dass er wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Gerichtskosten zu begleichen habe (s. unten Ziff. 2.4.).
Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich bzw. unbegründet und führen nicht zu einem Erfolg der Erinnerung.
2.1. Gerichtskostenpflichtigkeit
Die Frage der Anwendbarkeit des eine Gerichtskostenpflicht konstituierenden § 197 a SGG ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden.
Die im Hauptsacheverfahren, im Beschluss des Hauptsachesenats
Lediglich informationshalber weist der Senat darauf hin, dass, auch wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Festlegung zu § 197 a SGG falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung korrigieren dürfte. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich. Von einer solchen Unrichtigkeit kann aber vorliegend - auch darauf macht der Senat nur informationshalber aufmerksam - ohne jeden Zweifel nicht ausgegangen werden.
2.2. Unkenntnis von der Gerichtskostenpflichtigkeit
Darauf, ob der Erinnerungsführer von der Gerichtskostenpflichtigkeit bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis gehabt hat, kommt es nicht an.
Wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben. Auf eine Rechtsunkenntnis kann daher ein Anspruch grundsätzlich nicht gestützt werden (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96). Eine individuell-subjektive Unkenntnis ist rechtlich unbeachtlich. Ob sich der Erinnerungsführer bei der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Umstands der Gerichtskostenpflichtigkeit dieses Rechtsmittels bewusst war, ist daher für die Feststellung der Gerichtskosten ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats
Im Übrigen - darauf sei lediglich informationshalber hingewiesen - hätte dem Erinnerungsführer spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil des SG Regensburg
2.3. Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen angeblicher falscher Hinweise von SG und LSG auf eine Kostenfreiheit des Hauptsacheverfahrens
Ob es für die Einbeziehung der Frage, ob Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben sind, in das Verfahren der Erinnerung zuvor einer expliziten Entscheidung des Kostenbeamten bedarf (so Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 58), kann der Senat vorliegend offenlassen. Denn für eine Nichterhebung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a. a. O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass. Offenbleiben kann dabei auch, ob in einer Falschauskunft (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 23) eines Gerichts zur Gerichtskostenpflichtigkeit überhaupt eine unrichtige Sachbehandlung liegen kann. Denn spätestens aus dem Urteil des SG Regensburg
2.4. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.
Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B.
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom der Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom
3.1. Höhe der erhobenen Gerichtskosten
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem im Hauptsacheverfahren für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1) festgesetzten Streitwert. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug eingeleitet hat, bestimmt wird.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung gemäß Nr. 7500 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG.
Bei einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, wie er im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 festgesetzt worden ist, beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 16.08.2012, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Bayer. LSG erhoben worden und der am 16.08.2012 beim LSG eingegangen ist, die einfache Gebühr 35,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7500 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 52,50 €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 14.01.2015 festgestellt worden ist.
Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 getroffen worden ist, fällig geworden.
3.2. Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Hindernis
Der Gerichtskostenfeststellung steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Ganz abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Zivilprozessordnung ohnehin nur die Bewilligung von PKH, also die (zumindest teilweise) positive Entscheidung zur Gewährung von PKH, einer Geltendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse entgegen steht, nicht aber schon ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf PKH (vgl. Beschluss des Senats
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
- 2
- Die Kläger beauftragten den Beklagten mit dem Einbau einer Heizungsanlage in ihrem Wohnhaus. Nachdem sie Mängel des Werkes gerügt hatten, beantragten sie beim Amtsgericht S. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Der Sachverständige bestätigte das Vorliegen eines Teiles der gerügten Mängel und bezifferte die Mängelbeseitigungskosten auf 555,54 €. Den Wert des selbständigen Beweisverfahrens hat das Amtsgericht auf 10.000 DM (5.112,92 €) festgesetzt. Die auf Zahlung des Betrages von 555,54 € gerichtete Klage hatte in Höhe von 359,16 € Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits den Klägern zu 6/17 und dem Beklagten zu 11/17 auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig.
- 3
- Die Parteien haben Kostenfestsetzung beantragt. Dabei haben die Kläger u. a. die gesamten im Beweisverfahren angefallenen Sachverständigenkosten in Höhe von 2.314,10 € sowie die Gerichtsgebühr für das Beweisverfahren in Höhe von 60,08 €, berechnet nach einem Gegenstandswert von 5.112,91 €, angesetzt. Bei den außergerichtlichen Kosten haben beide Parteien zusätzlich zu der Prozessgebühr für das Hauptsacheverfahren eine Prozessgebühr für das Beweisverfahren geltend gemacht, die sie auf Anregung der Rechtspflegerin jedoch nur nach einem Gegenstandswert von 555,54 € berechnet haben.
- 4
- Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 351,51 € festgesetzt. Die Sachverständigenkosten hat es dabei lediglich in Höhe von 257,12 € angesetzt, berechnet nach dem Verhältnis des Wertes des Beweis- zum Wert des Hauptsacheverfahrens. Die Gerichtsgebühr des Beweisverfahrens hat es nur in der Höhe (17,90 €) angesetzt, in der sie unter Zugrundelegung des Streitwertes der Hauptsache entstanden wäre. Dem beiderseitigen Antrag der Parteien auf Festsetzung einer zusätzlichen Prozessgebühr für das Beweisverfahren hat es entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.517,87 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Beklagte hat diese eingelegt.
II.
- 5
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 6
- 1. Das Landgericht ist der Ansicht, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien bei der Kostenfestsetzung nur in eingeschränktem Umfang zu berücksichtigen. Die Kläger hätten im Hauptsacheverfahren Schadensersatz nur für einen Teil der im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachten Mängel verlangt. Die im Hauptsacheprozess ergangene Kostenentscheidung erfasse daher nur diejenigen Kosten des nach dem höheren Wert durchgeführten Beweisverfahrens, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache bezogen hätten.
- 7
- Von den Sachverständigenkosten in Höhe von 2.349,89 € sei nur ein Teilbetrag von 2.059,67 € anzusetzen. Die restlichen Kosten von 254,42 € entfielen auf eine vom Sachverständigen beantwortete Beweisfrage, die mit dem Rechtsstreit der Hauptsache in keinem Zusammenhang stehe.
- 8
- Soweit das Amtsgericht die Gerichtsgebühr für das selbständige Beweisverfahren nur in der Höhe berücksichtigt habe, wie sie entstanden wäre, wenn dieses Verfahren unter Zugrundelegung des Wertes des Hauptsacheprozesses durchgeführt worden wäre, könne dahinstehen, ob die festzusetzende Gebühr nicht vielmehr nach dem Verhältnis der Streitwerte der beiden Verfahren zu berechnen sei. Denn die vom Amtsgericht gewählte Berechnungsweise erweise sich für die Kläger als günstiger, da diese hierdurch einen höheren Betrag der Gerichtsgebühr für das Beweisverfahren erstattet bekämen, als es bei Anwendung der anderen Berechnungsart der Fall wäre.
- 9
- Dahinstehen könne auch, ob bei der Kostenfestsetzung die vom Beklagten für das Beweisverfahren geltend gemachte Prozessgebühr zusätzlich zu der Prozessgebühr des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sei. Denn die Prozessgebühr sei sowohl von den Klägern als auch von dem Beklagten zweimal zur Festsetzung und Ausgleichung beantragt und von der Rechtspflegerin auch als erstattungsfähig angesehen worden. Da der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits mit 11/17 zu einem verhältnismäßig höheren Anteil als die Kläger zu tragen habe, führe dies zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis.
- 10
- 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.
- 11
- a) Im Ansatz zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44; Beschluss vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03, BauR 2004, 1809, 1810 = ZfBR 2005, 53 = NZBau 2004, 674).
- 12
- b) Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507; Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). Davon, dass der Streitgegenstand des Hauptprozesses mit dem des Beweisverfahrens hier zumindest zum Teil identisch ist, ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
- 13
- c) Zu Unrecht meint das Landgericht aber, dass bei nur teilweiser Identität der Streitgegenstände die Kostenentscheidung des Hauptprozesses nur diejenigen Kosten eines nach einem höheren Wert durchgeführten Beweisverfahrens erfasst, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen.
- 14
- aa) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04, BauR 2005, 429, 430 = NZBau 2005, 43). In diesem Fall können im Hauptsacheverfahren dem Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486 = ZfBR 2004, 785 = NZBau 2004, 507). Hat das Gericht der Hauptsache von dieser Möglichkeit keinen Gebrach gemacht, scheidet eine Korrektur der Kostengrundentscheidung im Wege der Kostenfestsetzung aus (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, 1488 = ZfBR 2004, 788 = NZBau 2005, 44).
- 15
- bb) Das Amtsgericht hat bei seiner Kostenentscheidung § 96 ZPO nicht angewandt. Die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind demzufolge gemäß der im Kostenausspruch des Urteils des Amtsgerichts angegebenen Quote von den Parteien anteilig zu tragen.
- 16
- d) Nach dieser Maßgabe wird das Landgericht unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius zu überprüfen haben, ob und in welcher Höhe die von den Parteien zum Ausgleich angemeldeten Kosten berechtigt sind. Der Senat weist insoweit auf Folgendes hin:
- 17
- aa) Das Verbot der reformatio in peius gilt lediglich für den festgesetzten Gesamtbetrag. Die einzelnen Posten der Kostenfestsetzung können dagegen geprüft und gegebenenfalls korrigiert und durch andere ersetzt werden, wenn nur das Endergebnis sich nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers ändert (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68, BFHE 98, 12, 14; v. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl., Rdn. B 208 i.V.m. Rdn. B 182; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 39; Zöller/ Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rdn. 40; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rdn. 41; a.A.: Pauling, JurBüro 2002, 61 m.w.N.).
- 18
- bb) Die Kosten des Sachverständigen sind in vollem Umfang anzusetzen. Ob Teile des Sachverständigengutachtens keinen Bezug zu dem Hauptsacheverfahren gehabt haben, ist ohne Belang.
- 19
- Das Landgericht wird in diesem Rahmen auch zu überprüfen haben, in welcher Höhe Sachverständigenkosten angefallen sind. Nach den im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Feststellungen des Amtsgerichts betragen diese 2.314,10 €. Seiner Berechnung hat das Landgericht indes einen Ausgangswert von 2.349,89 € zugrunde gelegt.
- 20
- cc) Die Gerichtsgebühr für das Beweisverfahren richtet sich nach dem hierfür festgesetzten Streitwert von 5.112,91 €.
- 21
- dd) Die Prozessgebühr für das Beweisverfahren kann nicht neben der Prozessgebühr für das Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Parteien für das selbständige Beweisverfahren gehören gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zu den Kosten des Rechtszugs und sind demgemäß nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO durch die in dem Hauptsacheverfahren angefallenen Gebühren mit abgegolten (vgl. HansOLG Ham- burg, JurBüro 1997, 320; OLG München, Rpfleger 1994, 317; Gerold/ Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 37 Rdn. 9e).
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3 C 145/02 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2005 - 82 T 464/04 -
Tenor
1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlusserinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 geändert: Die nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 19.921,15 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Anschlusserinnerung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
2. Der Wert des Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens wird auf 15.195,11 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Rechtsträger ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- analog nunmehr die Stadt X. ; eine dem sog. Behördenprinzip noch Geltung verschaffende landesrechtliche Regelung im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO existiert in Nordrhein-Westfalen nach Aufhebung von § 5 Abs. 2 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr.
3Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gem. §§ 165 Satz 1, 2, 151 Satz 1 VwGO entscheidet hier die funktionell zuständige Kammer, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostenlastentscheidung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 -ebenso wie im Übrigen auch die erstinstanzliche Entscheidung vom 25. November 2008- in entsprechender Besetzung ergangen ist. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist insoweit ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO, wonach der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter auch über die „Kosten“ entscheidet, ist nicht einschlägig, da sich der Rechtsstreit nicht mehr im vorbereitenden Verfahren befindet, wenn, wie hier, das Hauptsacheverfahren durch eine abschließende Sachentscheidung beendet wurde,
4vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6/04, juris.
5Die zulässige Erinnerung der Klägerin ist erfolglos (A.); die zulässige Anschlusserinnerung der Beklagten hat überwiegend Erfolg (B.). Dies führt im Ergebnis zu einer Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Sinne der Reduzierung des ursprünglich festgesetzten Betrages in dem tenorierten Umfange.
6A. Die zulässige Erinnerung der Klägerin ist unbegründet.
7I. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind -hier allein maßgeblich- die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Zu den Aufwendungen gehören auch solche für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte, Sachverständige. Ob diese Kosten „notwendig“ im Sinne der Norm sind, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Auffassung des Auftraggebers, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Es ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, weil anderenfalls ein Verfahrensbeteiligter das Kostenrisiko zu Lasten anderer Beteiligter unkalkulierbar erhöhen könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren sind daher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime geprägten Zivilprozess, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres zu übernehmen sind.
8Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten ist hiernach ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen allein mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen könnte. Dabei ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern („prozessuale Notlage“ des Beteiligten) und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein,
9vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003/06, u.a., juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 11 E 853/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1152/07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 ‑ 10a D 191/96.NE, juris, alle m.w.N.
10Ungeachtet dieser materiell-rechtlichen Maßstäbe, ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab im Rahmen der Kostenerinnerung dahingehend beschränkt, dass eine Änderung der im angegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss getroffenen Festsetzung zu Lasten der Klägerin wegen des im Erinnerungsverfahren geltenden Verbotes der sog. reformatio in peius („Verböserungsverbot“) nicht zulässig ist; Unrichtigkeiten dürfen nur -anders aber bei wie hier eingelegter Anschlusserinnerung, s. dazu B. I.- zu ihrem Vorteil berücksichtigt werden,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 3 E 1375/10, n.V; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 165 Rn. 8; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 165 Rn. 25.
12II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die mit der Erinnerung ausschließlich angefochtene Absetzung von privaten Gutachterkosten sowie Kosten für entsprechende gutachterliche Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden.
131. Die mit Rechnung des Gutachterbüros H. X1. & P. GmbH -H. -vom 23. April 2007 angeführten privaten Gutachterkosten über 416,50 Euro sind nicht erstattungsfähig, da sie keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sind. Eine prozessuale Notlage der Klägerin bestand insoweit nicht.
14Die Klägerin ist mit ihrer Klage vom 7. Dezember 2006 gegen die streitgegenständliche (später aus Gründen der Bestimmtheit mit Verfügung vom 24. Juni 2008 abgeänderte) Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2006 betreffend eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung vorgegangen. Der Verfügung lag ein komplexer, mehrere Jahrzehnte zurückreichender Sachverhalt bezüglich eines -seit 1890 überwiegend verpachteten- Grundstücks der Klägerin zugrunde. Die Grundstücksfläche wurde vornehmlich als ober- und unterirdisches Großtanklager zur Lagerung und zum Umschlag von Mineralölen und Mineralölprodukten sowie deren Abfüllung genutzt und war mit den produkttypischen Rückständen (etwa MKW, PAK, BTEX) erheblich kontaminiert; zum Weiteren wird auf den Tatbestand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2012 (Az.: 16 A 85/09) verwiesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung (dort S. 2) stützte sich hinsichtlich der tatbestandlich seinerzeit für maßgeblich befundenen Frage von konkreten Anhaltspunkten gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Bundesbodenschutzgesetz für das Vorliegen einer Altlast entscheidend auf die gutachterlichen Ergebnisse eines -von der Beklagten selbst beauftragten- umweltgeologischen Sachverständigenbüros von der C. /L. vom 31. Juli 2002. Hierauf fußt auch der Widerspruchsbescheid (dort S. 7).
15Ob in einer solchen Situation, in der sich anlässlich des Erlasses einer Ordnungsverfügung die Beklagte zur Klärung technischer Fragen eines privaten Fremdgutachters bedient hat, statt auf häufig vorhandene entsprechend fachlich ausgebildete eigene Bedienstete zurückzugreifen, die Klägerin zur Herstellung einer prozessualen „Waffengleichheit“ zur Entkräftung der spezifisch naturwissenschaftlichen Fragen gleichsam regelhaft auch eine erstattungsfähige gutachterliche Stellungnahme einholen darf, um qualifiziert erwidern zu können, bedarf keiner Entscheidung. Es wird jedoch angemerkt, dass ein solcher Ansatz im ungünstigen Falle zu einem stetigen fachgutachterlichen Wechselspiel zwischen den Beteiligten führen und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts über Gebühr zu Gunsten einer zivilprozessualen Verhandlungsmaxime zurückdrängen könnte. Eine Vertiefung kann hier dahinstehen. Denn die konkrete Prozesssituation hat das in Rede stehende Vorgehen der Klägerin schon nicht herausgefordert. Zwar mochte sie bei ihrer Klageerhebung davon ausgehen können, nicht erfolgversprechend mit „schlichtem“ Bestreiten oder bloßen Behauptungen des Gegenteils die gutachterlichen Einschätzungen der Beklagten widerlegen zu können; darauf war sie indes nicht allein verwiesen. Denn sie konnte sich auf das im selbstständigen Beweissicherungsverfahren -auf ihre eigene Anregung (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 11ff.)- vor dem Landgericht X. (Az.: 7 OH 6/03) gerichtlicherseits eingeholte Gutachten des Sachverständigen Müller vom 5. April 2005 stützen. Das Gutachten wurde nicht nur zeitlich nach dem Gutachten des Sachverständigenbüros von der C. /L. aus dem Jahre 2002 erstellt, auf das sich die Beklagte beruft, sondern bestätigte im Wesentlichen inhaltlich die Rechtsposition der Klägerin. Denn der Gutachter N. gelangte selbst nach ihren eigenen Aussagen zu dem Ergebnis, mit Blick auf die sehr geringe Wasserdurchlässigkeit der Schluffschichten sei eine Grundwassergefährdung durch das über dieser Schicht befindliche kontaminierte Bodenmaterial mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 14 und vom 21. Januar 2008, S. 5ff.). Die Klägerin hat ihre Klagebegründung auch ganz maßgeblich, was den mangelnden hinreichenden Verdacht einer Grundwasserbeeinträchtigung betrifft, auf den Ergebnissen des Gutachtens N. fußen lassen (vgl. Schriftsatz vom 8. Juni 2007, S. 29ff. und vom 21. Januar 2008, S. 3ff.). Mit der Vereinnahmung der Ergebnisse dieses Gutachtens und deren Anbringung in der Klagebegründung bei entsprechendem Beweisantritt war aber dem zeitlich früheren Gutachten der Beklagten schon hinreichend sachgerecht entgegengetreten um das Gericht anzuhalten, gegebenenfalls weiter zu ermitteln; denn gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen den Sachverhalt und bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme. Demgemäß kann es einem klagenden Beteiligten regelmäßig auch zugemutet werden, zunächst etwa Beweis anzubieten und die gerichtliche Reaktion abzuwarten oder auf ein eigenes oder in einem anderen Verfahren -wie hier einem Beweissicherungsverfahren- eingeholtes hinreichendes und für die eigene Rechtsposition streitendes Gutachten zu rekurrieren, statt zur Klageerhebung bereits „gleichsam vorsorglich“ eine neue fachgutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Die Klägerin hatte ihrer Substantiierungspflicht -die ein Pendant zur Erstattungsfähigkeit bildet- insoweit durch Bezugnahme auf das Gutachten N. bereits genüge getan.
16Eine Notwendigkeit ihrer Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ergibt sich ferner nicht daraus, dass die gutachterliche Stellungnahme des Gutachterbüros H. über die dargelegte Kernaussage des Gutachtens N. aus dem Jahr 2005 zu weiteren vermeintlichen fachlichen Mängeln des Gutachtens von der C. /L. aus dem Jahr 2002 kommt. Nach dem zuvor ausgeführten strengen Maßstab, ist eine weitere Mitwirkung eines neuen Sachverständigen, die letztlich nicht über eine bloße Ergänzung der Angriffspunkte gegen das bereits hinreichend streitig gestellte Gutachten der Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren hinausgeht, nicht zur Rechtsverteidigung geboten, zumal auch die Klägerin verschiedentlich bekräftigt hat, die Aussagen von H. hätten die gutachterlichen Feststellungen des Büros N. letztlich bestätigt (vgl. Zulassungsschriftsatz vom 9. Februar 2009, S. 19; Schriftsatz vom 12. März 2010, S. 2; Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 16, 31). Der Gedanke einer Absicherung der eigenen Argumentation durch ein jüngeres, die eigene Position nochmal bekräftigendes Gutachten bzw. eine gutachterliche Stellungnahme mag Ausdruck des Strebens nach einer optimalen Prozessführung sein, lässt sich aber auch bei Berücksichtigung der vollen Belange der Klägerin mit dem Sparsamkeitsgebot schließlich nicht vereinbaren. Ohne dass die sich an die Klagebegründung anschließende, zukünftig entwickelnde Prozesssituation maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit wäre, bestätigt doch der weitere Verfahrensablauf, dass es nicht auf die fachgutachterliche Stellungnahme von H. ankam. Denn bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2007 wies die seinerzeitige Vorsitzende der Kammer u.a. darauf hin, zur Überprüfung der Plausibilität der Gutachten von der C. /L. einerseits und N. andererseits solle außerdem seitens der Beklagten noch ein früheres Gutachten (Fülling GmbH) vorgelegt werden. Die Stellungnahme von H. spielte keine Rolle. Diese im Rahmen der Amtsermittlung erfolgte frühe Fokussierung auf den Aussagegehalt der beiden Gutachten setzt sich fort in den Äußerungen im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 und dem ergänzenden Vermerk vom 31. Januar 2008. Denn dort wurde vom Gericht der Beklagten (und nur dieser) u.a. anheimgestellt, gegebenenfalls erneut die gutachterlich unterschiedlich beurteilte Durchlässigkeit der Schluffschichten überprüfen zu lassen, weil es derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass „Gefahren in Form von tatsächlichen Bodenveränderungen tatsächlich“ vorlägen, was zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung führe.
172. Die Klägerin dringt nicht mit ihrer Rüge durch, der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 setze die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachten Kosten für „Besprechungstermine beim AG oder vor Gericht“ in Höhe von 1.156,82 Euro -richtig 1.376,62 Euro aufgrund von hinzuzurechnenden 19% MwSt.- zu Unrecht ab. Denn diese sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig. Zu dieser Kostenposition hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2013 (S. 4 a.E.f.) ausgeführt, sie beziehe sich auf die Gutachtenerstellung, die H. durchgeführt habe (im Folgenden: Gutachten H. vom 11. November 2008). Der Gutachter habe einmal das von ihm erstellte Untersuchungskonzept zur „Durchführung der von der Vorsitzenden Richterin im Erörterungstermin angeregten Untersuchungen vorgestellt“ und mit der Klägerin abgestimmt (Termin am 10. September 2008) und später die Ergebnisse der Untersuchungen dargelegt (Termin am 24. Oktober 2008). Der gleichfalls abgerechnete Termin am 17. September 2008 diente -so die Klägerin- ausweislich der Leistungsübersicht des Gutachters der Vornahme und fachlich-gutachterlichen Begleitung der Baggerschürfe auf dem streitgegenständlichen Gelände, die zur Durchführung der von der Vorsitzenden Richterin im Erörterungstermin am 29. Januar 2008 und der nachfolgenden Verfügung vom 31. Januar 2008 angeregten Untersuchung vorgenommen wurden. Nach eigenem Vortrag der Klägerin steht dieser Rechnungsposten ausschließlich in Zusammenhang mit dem Gutachten H. vom 11. November 2008 und diente allein diesem. Sind aber die Gutachterkosten für das zuvor benannte Gutachten selbst nicht erstattungsfähig, scheidet auch die Erstattung von darauf fußenden weiteren Kostenpositionen aus.
18So liegt der Fall hier. Die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im angegangenen Kostenfestsetzungsbeschluss für erstattungsfähig erklärten Kosten über 6.380,55 Euro (Rechnung vom 11. November 2008) sind nicht anzusetzen und insoweit rechtswidrig festgesetzt worden. Diese Kostenposition kann trotz der von der Klägerin beschränkt auf die nicht angesetzten Kosten eingelegten Erinnerung vom 29. Mai 2013 im Rahmen einer Saldierung einbezogen werden. Ungeachtet, dass hier das Verbot der reformatio in peius aufgrund der zulässigen Anschlusserinnerung ohnehin nicht gilt, somit der festgesetzte Gesamtbetrag auch zu Lasten der Klägerin im Rahmen des Antrags des Anschlusserinnerungsführers abgeändert werden kann (s. B. I.), können -selbst bei Geltung der reformatio in peius- einzelne Kostenansätze, die nur Teil der Begründung der Festsetzungsentscheidung sind, gegengerechnet werden. Die Erinnerung kann demnach auch mit der Begründung zurückgewiesen werden, ein anderer Kostenansatz sei zu Unrecht überhaupt berücksichtigt worden, wenn eine Saldierung beider Fehler zu keinem höheren als dem festgesetzten Gesamtbetrag führte; denn Gegenstand der Festsetzung und zur Rechtskraft fähig ist allein der Gesamtbetrag der objektiv zu erstattenden Kosten,
19vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. April 1983 - 11 C 82 A.2652, juris; so bereits früh BFH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - VII B 45/68, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 165 Rn. 24; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Lfg., § 165 Rn. 10.
20Das Gutachten H. vom 11. November 2008 ist insgesamt nicht erstattungsfähig. Eingangs ist anzumerken, dass aufgrund eines irrig durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgten Teilabzuges des netto vom brutto Rechnungsendbetrages schon nicht 6.380,55 Euro festzusetzen waren, sondern allenfalls 5.654,40 Euro. Denn es hätte rechnerisch von der mit der Rechnung vom 11. November 2008 geltend gemachten Brutto-Gesamtsumme von 10.202,37 Euro nicht der abgesetzte Nettoteilbetrag von 3.821,82 Euro, sondern der entsprechende Bruttoteilbetrag von 4.547,97 Euro, d.h. inklusive 19% MwSt., abgesetzt werden müssen. Dies hätte dann den Betrag von 5.654,40 Euro ergeben (10.202,37 Euro minus 4.547,97 Euro). Ungeachtet dessen ist diese Summe schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Denn im Rahmen der engen Voraussetzungen unter denen im Verwaltungsprozess überhaupt eine solche Erstattung ausnahmsweise in Betracht kommen kann, ist stets -wie dargelegt (s. A. I.)- der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen. Die Prozesssituation muss das Gutachten herausfordern („prozessuale Notlage“ eines Beteiligten),
21vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 11 E 853/08, juris.
22Daran fehlt es hier. Denn anders als die Klägerin meint, ergeben sich besondere Umstände, die eine Erstattung geböten, nicht aus der Prozesssituation. Die seinerzeitige Vorsitzende der Kammer hatte die Klägerin weder aufgefordert oder es für dienlich erachtet, klägerseits ein privates Gutachten einzuholen. Noch war ein solches aufgrund der Verfahrenssituation für sie geboten. Denn im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 hat die Vorsitzende deutlich zum Ausdruck gebracht, der von der Klägerin angefochtene Bescheid vom 27. März 2006 sei nach der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage aus zwei tragenden Gründen rechtswidrig. Die Anordnung wäre zum einen nicht hinreichend bestimmt, zum anderen wäre es offen, ob eine Sperrschicht im Boden vorhanden sei, die eine Grundwassergefährdung ausschlösse oder nicht. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Gefahren in Form von tatsächlichen Bodenveränderungen vorlägen. Sodann wird ausgeführt: „Zu einer Feststellung konkreter Anhaltspunkte im Sinne des § 9 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetzes könnte der Beklagte möglicherweise dadurch kommen, dass erneut Bodenproben entnommen werden und die Durchlässigkeit bzw. der Aufbau des Bodens geprüft wird. Möglicherweise kommt auch eine Analyse der Durchlässigkeitswerte in Betracht.“ Der Vertreter der Beklagten hat danach erklärt: „Der Beklagte prüft den Erlass eines Ergänzungsbescheides hinsichtlich der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung und die Möglichkeit der Einschaltung eines Sachverständigen bzw. erneuten Beprobung. Sodann wird geprüft, ob der angefochtene Bescheid aufrecht erhalten werden kann oder nicht.“. Vor diesem Hintergrund musste der Klägerin deutlich vor Augen stehen, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten derzeit keinen Bestand haben und sie mit ihrer Klage Erfolg haben würde. Ein erneutes Privatgutachten auf Seiten der Klägerin oder weitere kostenträchtige Besprechungen mit dem Gutachter zur Verbesserung ihrer Prozessaussichten waren nach diesem richterlichen Hinweis allein in Richtung Beklagte nicht erforderlich. Nichts anderes ergibt sich aus der gerichtlichen Verfügung vom 31. Januar 2008. Denn dort hat sich die Vorsitzende erneut -aus Sicht einer verständigen Partei- deutlich an die Beklagte (und nur an sie) gewandt, wenn es heißt: „Im Hinblick auf den für den 13. Mai 2008 anvisierten Termin zur mündlichen Verhandlung bitte ich den Beklagten möglichst zeitnah um Mitteilung, ob, und wenn ja welche weiteren Ermittlungen beabsichtigt sind.“. Dass die Klägerin nicht Adressat der gerichtlichen Verfügung war, hat sie schließlich selbst eingeräumt, in dem sie etwa im Berufungsverfahren davon sprach, der Hinweis sei „eigentlich an den Beklagten“ adressiert gewesen (Schriftsatz vom 12. März 2010, S. 2; Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 26 a.E.).
233. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat jedoch die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachte Kostenposition „Erstellung der Stellungnahme zum Gutachten E. “ in Höhe von 2.665,00 Euro -richtig 3.171,35 Euro aufgrund von einzubeziehenden 19% MwSt.- zu Unrecht abgesetzt. Der hier gegebene Fall weist aufgrund des unter A. II. 2. bereits zitierten Hinweises der seinerzeitigen Vorsitzenden im Erörterungstermin vom 29. Januar 2008 und der anschließenden Verfügung vom 31. Januar 2008 besondere Umstände auf. Denn ausgehend davon hat die Beklagte ein neues Gutachten des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. E. GmbH vom 15. Mai 2008 -Gutachten E. - eingeholt. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 hat sie sodann die Ergebnisse des Gutachtens E. in das Verfahren eingeführt und sich nicht nur zur Ausräumung der von dem Gericht angesprochenen Bestimmtheitsmängel der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 27. März 2006 (Lage der Grundwassergütemessstellen), sondern auch hinsichtlich der vom Gericht ebenfalls seinerzeit für entscheidungserheblich gehaltenen Frage des Bodenaufbaus im Sohlbereich und der Durchlässigkeit der Schluffschicht auf dieses berufen (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2008, S. 3ff.). Ferner ist dieses Gutachten fachliche Grundlage für den unmittelbar darauf folgenden Erlass eines Ergänzungsbescheides vom 24. Juni 2008 zu der bereits streitigen Ordnungsverfügung geworden (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2008, S. 2). In dieser Prozesssituation konnte die Klägerin davon ausgehen, dass mit dem auf den richterlichen Hinweis im Erörterungstermin und der anschließenden Verfügung erstellten Fachgutachten der Beklagten in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht eine neue Prozesssituation eingetreten sein könnte, zumal der Gutachter E. zu dem für sie ungünstigen Ergebnis kommt, ein Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser sei „auf dem in Rede stehenden Standort wahrscheinlich“ (Gutachten E. vom 15. Mai 2008, S. 18). In einer solchen Situation musste sie daher der Gefahr vorbeugen, dass ihre Prozessposition sich entscheidungserheblich verschlechterte und die Klage abgewiesen werde, weil sie den sachkundigen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten könne. Denn anders als bei Klageerhebung sah sie sich einem neuen Fachgutachten und zudem einem belastenden Ergänzungsbescheid gegenüber. Sie durfte sich daher nicht mehr darauf verlassen, die veränderte Lage wäre nicht auch dazu angezeigt, die vorzitierte gerichtliche Einschätzung zu ihren Lasten zu verändern und war aufgefordert, dem Gutachten E. substantiiert entgegenzuwirken. Zur Würdigung des Gutachtens war es daher geboten, mittels fachkundigen Rates über den anwaltlichen Beistand hinaus zu argumentieren. Die Stellungnahme von H. zu dem Gutachten E. war insoweit von der konkreten Verfahrenssituation herausgefordert. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin müsse auf das mit hohem technisch-naturwissenschaftlichem Sachverstand ausgestattete eigene Kompetenzzentrum Sanierungsmanagement zurückgreifen, bevor externe gutachterliche Stellungnahmen beauftragt würden, ist -jedenfalls in diesem Zusammenhang- unbegründet. Denn auch die Beklagte selbst hat sich nicht allein ihrer umweltrechtlichen Fachabteilung bedient, sondern zwei Mal externe, privatwirtschaftlich tätige Gutachter (von der C. /L. sowie E. ) eingeschaltet. Ist dies aber offenbar wegen der sehr spezifischen Fragestellungen selbst dort für geboten erachtet worden, kann der Klägerin nicht abverlangt werden, im Gegenzug allein auf Mitarbeiter des Kompetenzzentrums Sanierungsmanagement -die wohl ohnehin schon in das Verfahren eingebunden waren (vgl. Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 23; Terminsprotokoll vor dem OVG NRW vom 21. November 2012 - anwesende Beteiligte)- zurückzugreifen.
24Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten ergibt sich -entgegen der Ansicht der Beklagten- kein durchgreifender Einwand. Die Höhe der nach § 162 Abs. 1 VwGO notwendigen Aufwendungen ist bei der Einschaltung eines privaten Gutachters nicht auf die Kosten eines vom Gericht beauftragten Gutachters beschränkt. Für eine derartige Beschränkung der als notwendig anzusehenden Aufwendungen bietet der Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO keine hinreichende Grundlage. Aus dem gesetzlich vorgegebenen Maßstab der Notwendigkeit folgt vielmehr lediglich das Erfordernis, der vertraglich vereinbarte Stundensatz dürfe aus Sicht einer verständigen Partei als notwendig angesehen werden, um einen adäquat qualifizierten Sachverständigen für die Übernahme des Auftrags zu gewinnen. Das ist, sofern es wie hier für die konkrete Tätigkeit keine einschlägigen Vorgaben durch staatliche Gebühren- oder Honorarordnungen gibt, grundsätzlich erst dann zu verneinen, wenn das Honorar offensichtlich unangemessen ist,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2008 - 8 E 1125/07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00. 1767, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 41 alle m.w.N.
26Dafür ergibt sich kein Anhalt, insbesondere hat die Klägerin durch Vorlage der Leistungsübersicht von H. in Anlage 7 zum Schriftsatz vom 15. März 2013 (gelbe Markierung) nachvollziehbar das Zustandekommen der in der Rechnung vom 11. November 2011 insoweit abgerechneten Stunden dargelegt. Die je nach tätiger Person angenommenen Stundenpreise (Verantwortlicher Leiter: 45,00 Euro; Projektleiter: 40,00 Euro; Zeichner: 31,00 Euro) sind -auch etwa in Anlehnung an das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz und die dort für Sachverständige bestimmte Honorargruppe 4 für Altlasten- und Bodenschutz: 80,00 Euro- nicht offensichtlich unangemessen.
27Ist damit zwar die mit der Rechnung H. vom 11. November 2008 u.a. geltend gemachte Position „Erstellung der Stellungnahme zum Gutachten E. “ in Höhe von 3.171,35 Euro (einschließlich 19% MwSt.) rechtswidrig im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt worden, führt dies gleichwohl nicht zu einem Erfolg der Erinnerung. Denn wie bereits unter A. II. 2. dargelegt, sind die zu Unrecht für erstattungsfähig erklärten Gutachterkosten ebenfalls in der Rechnung vom 11. November 2008 in Höhe von letztlich Brutto 5.654,40 Euro (festgesetzten 6.380,55 Euro) hier gegenzurechnen. Nach Verrechnung der beiden Positionen, besteht ersichtlich nach wie vor eine überhöhte Festsetzung.
284. Die Erinnerung ist schließlich erfolglos im Hinblick auf die für die zweite Instanz eingeforderten Kosten des Gutachterbüros H. vom 10. März 2009 (1.846,19 Euro) anlässlich einer gutachterlichen Stellungnahme zum erstinstanzlichen Urteil (a.) sowie weiterer entsprechender Stellungnahmen, die mit Rechnungen vom 9. September 2009 (1.499,40 Euro) und vom 11. März 2010 (267,75 Euro) geltend gemacht wurden (b.). Zu Unrecht ist jedoch die Rechnung vom 23. Dezember 2009 (963,90 Euro) abgesetzt worden (c.).
29Hinsichtlich der Kostenpositionen ist vorab zu bemerken, dass diese entgegen der Ausführung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 nicht deshalb von vornherein ausscheiden, weil die seinerzeitige Vorsitzende mit gerichtlicher Verfügung vom 14. November 2008 -kurz vor der zum Urteil führenden mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008- darauf hingewiesen hat, nach dem gegenwärtigen Stand der Sache werde eine weitere gutachterliche Stellungnahme zur Aufklärung des Sachverhalts nicht für erforderlich gehalten; gegebenenfalls werde das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag Beweis erheben. Denn dieser Hinweis bezieht sich -und kann sich nur beziehen- auf das erstinstanzliche Verfahren. Die hier in Rede stehenden Kosten sind jedoch alle im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens angefallen. Nach dem Hinweis der früheren Vorsitzenden hat es bis zum erstinstanzlichen Urteil keine jetzt zur Abrechnung gestellten privaten Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen der Beteiligten mehr gegeben.
30a) Die mit Rechnung vom 10. März 2009 geltend gemachten Kosten für die Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Gutachterbüros H. vom 23. Januar 2009 in Höhe von 1.846,19 Euro sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, da sie nicht notwendig waren. Zur Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung vom 9. Februar 2009 hat die Klägerin die Aussagen des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in fachgutachterlicher Sicht durch obige Stellungnahme von H. überprüfen lassen und sich deren Aussagen zu Eigen gemacht, um den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO „ernstliche Zweifel“ zu substantiieren. Im Rahmen der insoweit gebotenen Substantiierung bestand jedoch keine Prozesssituation, die einer „prozessualen Notlage“ vergleichbar und vom Stand des Verfahrens erforderlich, die Einholung einer solchen Stellungnahme gerechtfertigt hätte. Grundsätzlich ist es Sache des beschwerten Beteiligten und seines Prozessbevollmächtigten, sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Aussagen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu wägen. Dabei ist auch bei komplexen naturwissenschaftlichen Fragen oder Zusammenhängen nicht gleichsam regelhaft gutachterlicher Beistand für die Erstellung der Berufungszulassungsschrift angezeigt, vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Hier ist durch die erstinstanzliche Entscheidung keine neue tatsächliche Situation geschaffen worden, die einer gutachterlichen Stellungnahme bedurft hätte. Das Gericht hat sich vielmehr auf Basis der bekannten wechselseitigen Stellungnahmen und Fachgutachten für die Zugrundelegung einer Ansicht entschieden und sodann aus dem für die Kammer feststehenden Sachverhalt seine rechtlichen Schlüsse gezogen. Aus dem Urteil oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass die Kammer eine besondere eigene Sachkunde, die sie gegebenenfalls der Klägerin voraus gehabt hätte, zum Ausdruck gebracht oder in die Entscheidung hat einfließen lassen. Weiter ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Zuge der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ein neuer naturwissenschaftlicher „dritter“ Sachverhalt erstmals herausgeschält hätte und dieser dann von der Kammer entscheidungserheblich zugrundegelegt worden wäre. Dann ist es aber hinreichend, wenn die Klägerin auf bisherige Gutachten und Stellungnahmen zurückgreift, zumal insbesondere die früheren Befunde des Gutachtens N. stets bei allen von der Klägerin nachfolgend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen -auch ihrer Ansicht nach- bestätigt wurden und daher der hier maßgeblichen Stellungnahme vielmehr letztlich der Charakter einer bloßen Ergänzung und Erläuterung bereits vorliegender Gutachten zugewiesen ist.
31Der von der Klägerin als überraschend beklagte Wechsel der Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zwischen der im Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung und dem Ergebnis der Entscheidung selbst fußte ferner erkennbar nicht auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in der mündlichen Verhandlung (zuvor konnte die Klägerin -erstattungsfähig, s. A II. 3.- zum auf den Erörterungstermin folgenden, von der Beklagten vorgelegten Gutachten E. Stellung nehmen), sondern auf einer anderen rechtlichen Wertung der Kammer, mit der sich der Prozessbevollmächtigte mit Blick auf die Erheblichkeit für die zweite Instanz auseinanderzusetzen hatte (vgl. auch Zulassungsschriftsatz vom 9. Februar 2009, S. 18ff.).
32Schließlich ergibt sich nichts Abweichendes daraus, dass die Beklagte noch eine fachgutachterliche Stellungnahme des Gutachterbüros E. mit Schriftsatz vom 24. November 2008 einen Tag vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einreichte und die Klägerin hierzu nicht mehr Stellung nehmen konnte, denn diese Stellungnahme lag dem erstinstanzlichen Urteil nicht zugrunde. Das Gericht hat insoweit im Termin darauf hingewiesen, es werde diesen Schriftsatz der Beklagten -und damit auch die als Anlage B 5 beigefügt gutachterliche Stellungnahme E. vom 20. Juni 2008 (richtig wohl 20. November 2008)- nicht mehr berücksichtigen (vgl. Terminsprotokoll vom 25. November 2008, S. 2). Ist diese Stellungnahme aber nicht in das Urteil eingeflossen, bedurfte es auch keiner für den Berufungzulassungsantrag entscheidungserheblichen Auseinandersetzung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt einer prozessualen „Waffengleichheit“ (vgl. dazu A. II. 3) mit ihr, zumal im Übrigen die Stellungnahme E. auch nichts substantiell Neues enthält (s. auch Fazit S. 4. der Stellungnahme E. ).
33b) Die Kosten der Klägerin für die Einholung der fachlichen Stellungnahmen vom 30. April und 9. September 2009 des Gutachterbüros H. in Höhe von 1.499,40 Euro (Rechnung vom 9. September 2009) sowie der fachlichen Stellungnahme vom 10. März 2010 über 267,75 Euro (Rechnung vom 11. März 2010) sind nicht gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, da sie gleichfalls nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Einholung der Stellungnahmen drängte sich nach verständigem Prozessverhalten nicht als derart unausweislich auf, dass weitere kostenintensive Maßnahmen geboten gewesen wären. Erstmalige bzw. neue fachliche Erkenntnisse werden in dieser Phase des Verfahrens von der Beklagten nicht in den Raum gestellt, vielmehr geht es im Kern um die Interpretation früher bereits erstellter Gutachten im laufenden Berufungszulassungsverfahren, insbesondere derjenigen, die schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren (Gutachten N. / Gutachten von der C. /L. bzw. fachliche Stellungnahme H. / Gutachten E. ). Die gutachterlichen Stellungnahmen beschränken sich im Wesentlichen auf eine wiederholende Zusammenfassung früher bereits herausgearbeiteter Aussagen ohne zu originär neuen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. etwa Schriftsatz der Klägerin selbst vom 12. März 2010, S. 2). Es stehen letztlich in diesem Verfahrensstadium im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gefährdungsabschätzung nur noch Interpretationen von feststehenden älteren gutachterlichen Aussagen in unterschiedlichen Einzelkonstellationen (etwa Nachweis von Benzol, Schriftsatz Beklagte vom 17. Februar 2010, S. 4) neben -mit wachsender Heftigkeit, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2010, S. 3, 4, geführten- Diskussionen um die fachliche Kompetenz der jeweiligen Gutachter im Raum, auf die die Beteiligten im Zulassungs- bzw. dann anschließenden Berufungsverfahren immer wieder zurückkommen. Nicht mehr maßgeblich ist jedoch, wie fundiert und mit neuen Argumenten der Beklagten entgegengetreten werden könnte. Die in Rede stehenden Stellungnahmen sind daher in diesem Verfahrensstadium nicht mehr auf die Förderung der Prozesssituation zugeschnitten; die Klägerin räumt insoweit ein, schon das Gutachten E. aus Mai 2008 habe keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse mehr gebracht (vgl. etwa nur Berufungsschriftsatz vom 12. September 2011, S. 32). Es ist offenkundig, dass die entscheidungserheblichen tatsächlichen Fragen im Grunde spätestens mit Abschluss der ersten Instanz vorlagen. Ungeachtet dessen drängt sich bei den hiesigen Kostenpositionen der Eindruck auf, dass die Klägerin weniger aus fachlicher Notwendigkeit als zur eigenen Absicherung des Prozessvortrags in der zweiten Instanz unbeschadet einer echten Notwendigkeit die Schriftsätze der Beklagten regelhaft durch eine fachgutachterliche Stellungnahme überprüfen ließ. So folgte auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. März 2009 eine darauf bezogene Stellungnahme H. vom 30. April 2009, Entsprechendes folgte auf den Schriftsatz vom 8. Juli 2009 mit einer Stellungnahme vom 9. September 2009 ebenso auf den Schriftsatz vom 17. Februar 2010 mit einer Stellungnahme vom 10. März 2010. Einschließlich der Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. November 2009 (siehe dazu sogleich c.) ist damit -mit Ausnahme eines weiteren Schriftsatzes kurz vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag- jeder einzelne Schriftsatz der Beklagten von einem Fachgutachter der Klägerin überprüft worden. Dieses Vorgehen mag der Absicherung oder dem Streben nach einer optimalen Prozessführung dienen, lässt sich aber auch bei Wahrung der vollen Belange der Klägerin schließlich nicht mit dem Gebot der Sparsamkeit vereinbaren,
34vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767, juris Rn. 14.
35c) Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat jedoch die mit der Rechnung H. vom 23. Dezember 2009 eingeforderten Kosten in Höhe von 963,90 Euro zu Unrecht abgesetzt. Der Sache nach handelt es sich hierbei um die Kosten einer fachlichen Stellungnahme zu dem Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 27. November 2009 und der ihrem Schriftsatz beigefügten gutachterlichen Stellungnahme des Gutachterbüros E. vom 9. November 2009. Aus dem Betreff der Stellungnahme von H. vom 21. Dezember 2009 (Anlage K 28, S. 1) ergibt sich, dass nicht -wie unter A. II. 4. b.- im Wesentlichen bloße Erläuterungen und Ergänzungen für die Replik auf diverse Schriftsätze der Beklagten im Raum standen, sondern eine originäre Stellungnahme zur gutachterlichen Einschätzung des Büros E. selbst. Diese ist der Klägerin jedenfalls bei vorherigem klageabweisenden Urteil zuzubilligen, da sie in einer solchen Situation der Gefahr vorbeugen muss, ihre zweitinstanzliche Prozessposition werde sich entscheidungserheblich verschlechtern und ihr Rechtsmittel nicht zugelassen, weil sie den sachkundigen Ausführungen nicht substantiiert entgegentreten könne. Das gilt zumal sie sich jetzt, anders als bei Einlegung des Zulassungsantrages, einer erneuten fachgutachterlichen Stellungnahme der Beklagten entgegensah, die sich wieder des Sachverstandes eines Dritten bedient hat. Die Klägerin durfte sich daher nicht mehr darauf verlassen, die veränderte Lage wäre nicht auch dazu angezeigt, ihre Aussichten auf die Zulassung des Rechtsmittels zu schmälern, entgegnete sie nicht substantiiert. Die fachliche Stellungnahme von H. war schließlich auf die Verfahrensförderung zugeschnitten, da erst die Berufungszulassungsentscheidung vom 10. August 2011 erkennbar den Streitstoff im Wesentlichen dahin fokussierte, die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur ermessenfehlerfreien Störerauswahl begegneten ernstlichen Zweifeln. Zur Würdigung der fachlichen Stellungnahme des Gutachterbüros E. vom 9. November 2009 war es daher geboten, mittels fachkundigen Rates über den rein rechtlichen Vortrag hinaus zu entgegnen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechend geltenden weiteren Ausführungen unter A. II. 3. auch hinsichtlich der Höhe der Kosten -mit der Maßgabe, in Anlage 7 des klägerischen Schriftsatzes vom 15. März 2013 die grün markierten Stundenabrechnungen zugrundezulegen- verwiesen.
36Ist damit die Kostenposition in Höhe von 963,90 Euro zu Unrecht im Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt worden, führt dies im Ergebnis gleichwohl nicht zu einem Erfolg der Erinnerung. Denn wie bereits unter A. II. 2. dargelegt, sind die rechtswidrig für erstattungsfähig erklärten Gutachterkosten in Höhe von festgesetzten 6.380,55 Euro auch hier gegenzurechnen. Nach Verrechnung der beiden Positionen unter Einbezug der gleichfalls grundsätzlich für erstattungsfähig erklärten Kostenposition unter A. II. 3. über 3.171,35 Euro (insgesamt damit 4135,25 Euro), besteht nach wie vor eine überhöhte Festsetzung von 2.245,30 Euro.
37B. Die Anschlusserinnerung der Beklagten ist zulässig (I.) und ganz überwiegend begründet (II.).
38I. Die (unselbstständige) Anschlusserinnerung ist ein statthafter Rechtsbehelf. Zwar ist sie nicht ausdrücklich in den §§ 165, 151 VwGO normiert, jedoch ist diese planwidrige Regelungslücke im Wege der Rechtsanalogie aus den Normen der Anschlussrechtsmittel zu schließen. Weder aus Rechtsnormen noch aus systematischen oder historischen Erwägungen ergibt sich, dass der Fall der Anschlusserinnerung bewusst ungeregelt bleiben sollte. Die Interessenlage des nicht geregelten Falles ist hier auch so wesentlich derjenigen der normativ geregelten Anschlussrechtsmittel vergleichbar, dass Planwidrigkeit und Analogieschluss aus denselben Überlegungen folgen,
39vgl. dazu Schmalz, Methodenlehre, 3. Aufl., Rn. 330; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 474.
40Das Verwaltungsprozessrecht kennt - wie das Zivilprozessrecht - eine Anzahl von expliziten Regelungen über Anschlussrechtsmittel (vgl. § 127 Abs. 1 VwGO, §§ 141 Satz 1,127 Abs. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-, § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 554 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit dem Anschlussrechtsmittel kann erreicht werden, dass nicht allein die Anträge des Rechtsmittelführers die Grenzen bestimmen, innerhalb derer die Entscheidung einer Überprüfung zugeführt wird. Allgemeiner Zweck dieser Bestimmungen ist es, dem Rechtsmittelgegner ein (unselbständiges) Rechtsmittel zu ermöglichen, um seine Rechte eigenständig wahren zu können und gegebenenfalls eine sog. reformatio in peius („Verböserung“) der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung zu erreichen. Daneben gelten prozessökonomische Erwägungen, da die Anschlussrechtsmittel das eigene Vorgehen von dem des Gegners abhängig machen und so nicht zur vorsorglichen Einlegung von Rechtsmitteln auf Seiten des Anschlussrechtsmittelführers zwingen,
41vgl. statt aller beispielhaft: Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 127 Rn. 2; Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 1.
42Nicht anders ist aber die Interessenlage des Rechtsbehelfsgegners im Erinnerungsverfahren. Dieses Verfahren ist als ein rechtsmittelähnliches Verfahren angelegt, so gilt etwa das Verbot der reformatio in peius (s. A. I.), über §§ 165 Satz 2, 151 VwGO werden wesentliche Vorschriften des Beschwerdeverfahrens (§§ 147 bis 149 VwGO) in Bezug genommen und obwohl die Erinnerung keinen Suspensiveffekt hat, kann das Gericht das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO solange aussetzen, bis die Kostengrundentscheidung rechtskräftig geworden ist und nach §§ 165 Satz 2, 151 Satz 2, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann unter den dort genannten Voraussetzungen die Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einstweilen ausgesetzt werden. Ungeachtet dieser ohnehin schon bestehenden Vergleichbarkeit mit den Rechtsmittelverfahren ist es auch aufgrund der wesentlich ähnlichen Interessenlage gerechtfertigt, einen Analogieschluss zu bilden. Denn die Möglichkeit des Anschlussrechtsbehelfs auch im Erinnerungsverfahren schafft prozessuale „Waffengleichheit“, weil sie dem Erinnerungsgegner die Möglichkeit einräumt, den Streitgegenstand der Kostenfestsetzung zu erweitern und ihm aufgrund der Durchbrechung des sonst einseitig zu seinen Lasten wirkenden grundsätzlichen Verbotes der reformatio in peius die Chance einer Verbesserung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten gibt. Vor diesem Hintergrund sprechen praktische Bedürfnisse des Kostenfestsetzungsverfahrens für die Zulassung der Anschlusserinnerung. Denn im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit ist auch hier zu vermeiden, dass ein an sich „friedfertiger“ Beteiligter nur deshalb Erinnerung einlegt, weil er mit einer solchen seines Gegners, die auch zu seinen Lasten ausgehen kann, rechnet. Daher ist diese Gesetzeslücke im Wege der Rechtsanalogie der genannten Vorschriften zu schließen, was zur Statthaftigkeit der Anschlusserinnerung führt,
43vgl. ebenso VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2012 - 35 KE 3.12 u.a., juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 K 4496/04, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 12. Juli 2000 – W 2 K 97.1699, juris; OLG München, Beschluss vom 20. Januar 1971 - 11 W 1734/70, NJW 1971, 763; aus der -auch zilvilrechtl.- Lit.: Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 165 Rn. 4; § 151 Rn. 3; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, 25. Lfg., § 165 Rn. 5; ähnl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 151 Rn. 6; Gummer, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 569 Rn. 60; Wulf, in: Vorwerk/Wolf, Beck-OK ZPO, Ed. 11, Rn. 2; a.A. ohne Auseinandersetzung mit rechtsmethodischen Fragen VG Neustadt, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 2 L 2511/02, juris.
44Die Anschlusserinnerung ist - wie die Anschlussrechtsmittel auch - nicht an den Ablauf der zweiwöchigen Erinnerungsfrist der §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO gebunden.
45II. Die Anschlusserinnerung ist überwiegend begründet. Ausgehend von den unter A. I. benannten Maßstäben des § 162 Abs. 1 VwGO für die Erstattung privater Gutachterkosten, sind die im Kostenfestsetzungsbeschluss für erstattungsfähig gehaltenen Gutachterkosten der Rechnung vom 11. November 2008 nicht der Erstattung zugänglich. Insoweit wird auf die Ausführungen und die Berechnung unter A. II. 2. Bezug genommen. Die im Rahmen der Erinnerung zu Unrecht nicht für erstattungsfähig erklärten privaten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 4.135,25 Euro sind jedoch zu den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Mai 2013 aufgeführten Kostenpositionen für die I. und II. Instanz hinzuzuaddieren. Das ergibt einen Gesamtbetrag von -um 2.245,30 Euro unter den ursprünglich festgesetzten 22.166,45 Euro liegenden- 19.921,15 Euro. Die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle war entsprechend unter Beibehaltung der Festsetzungen im Übrigen (Zinsforderung) abzuändern. Bezüglich des Differenzbetrages zwischen beantragter Reduzierung um 6.380,55 Euro und der tatsächlichen Reduzierung war die Anschlusserinnerung zurückzuweisen.
46C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Klägerin unterliegt vollständig im Rahmen der Erinnerung (8.814,56 Euro) und teilweise bei der Anschlusserinnerung (2.245,30 Euro), die Beklagte unterliegt mit 4.145,25 Euro. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG- analog),
47vgl. -noch zur a.F.- OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2000 - 10 E 64/00, juris.
48Der Wert der Erinnerung bemisst sich nach der Höhe der Anfechtung der Kostenfestsetzung, § 52 Abs. 1 GKG. Für die Wertbemessung der rechtsmittelähnlichen (s. B. I.) Anschlusserinnerung ist 45 Abs. 2 GKG analog maßgeblich. Erinnerung und Anschlusserinnerung betreffen verschiedene Streitgenstände, da sich beide Erinnerungen auf unterschiedliche Teile derselben Rechnung vom 11. November 2008 beziehen,
49vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 45 GKG Rn. 35.
50Gem. § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG analog sind die geltend gemachten Ansprüche von Erinnerung und Anschlusserinnerung, d.h. hier sämtliche im Festsetzungsantrag vom 31. Januar 2013 zur Erstattung gestellten privaten Gutachterkosten, zusammenzurechnen.
(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:
- 1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, - 2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, - 3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, - 4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und - 5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.
(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit
Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom
II.
Das Schreiben vom
§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09
„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundessozialgericht (vgl.
Auf den Vortrag des Antragstellers in der Sache kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (zweiten) Anhörungsrüge nicht an. Gleichwohl macht der Senat den Antragsteller nochmals insbesondere auf die Ausführungen in Ziff. 4.2., letzter Absatz, des Beschlusses
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Anhörungsrüge außerhalb eines kostenprivilegierten Verfahrens der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Gebührentatbestand der Nr. 7400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG, der auch für eine vor den Sozialgerichten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 4 a JVEG heranzuziehen ist, eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- € vorgesehen ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit insbesondere unter den Gesichtspunkten, ob von einer Gerichtskostenpflicht im Sinn des § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszugehen ist und ob gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Am
Nachdem das Klageverfahren nach der Aktenordnung als erledigt betrachtet worden war (gerichtliches Schreiben vom
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 15.10.2014 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 5.000,- €, beim Beschwerdeführer sofort fällige (vorläufige) Gerichtskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG in Höhe von 363,- € (Gebühr nach Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses [KV] der Anlage 1 zum GKG - KV GKG) und die angefallenen Dolmetscherkosten in Höhe von 99,96 € (Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG), insgesamt damit 462,96 €.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Mit Beschluss vom 05.03.2015
Gegen den am 09.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 23.03.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begründet die Beschwerde wie folgt: Nach Prüfung des Klagevortrags und der Anträge hätte das SG seine Unzuständigkeit, falls diese überhaupt gegeben sei, bemerken müssen und einen entsprechenden rechtlichen Hinweis geben müssen. Ein solcher Hinweis sei nicht erfolgt. Hätte das Hauptsachegericht einen rechtlichen Hinweis erteilt, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, noch vor Anberaumung eines Verhandlungstermins die Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht München zu beantragen.
Der Senat hat neben den Akten des Erinnerungsverfahrens auch die des Klageverfahrens beim SG beigezogen.
II.
Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die - nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu prüfende (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 55) - Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse
2. Einwand des Beschwerdeführers: kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren
Der Einwand, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich.
Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er Arbeitnehmer sei und damit nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet sei, also dass das Hauptsacheverfahren nicht ein solches gemäß § 197 a SGG sei, ist dies ein unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse
3. Einwand des Beschwerdeführers: irrtümliche Annahme einer Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers durch das Hauptsachegericht
Der Einwand, das Hauptsachegericht sei irrtümlich von einer Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers ausgegangen, ist unbeachtlich.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgetragen, das SG sei von der offensichtlich unrichtigen Annahme ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber fungieren habe wollen. Ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand wiederum auf die Frage abzielt, ob ein Verfahren gemäß § 197 a SGG vorliegt, was einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen ist (s. oben Ziff. 2.), ist er auch in der Sache nicht nachvollziehbar. Denn es ist dem Hauptsacheverfahren nicht ansatzweise zu entnehmen, dass das SG davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer Arbeitgeber sei. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer Rechte aus seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer geltend machen wollte. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich der Senat auch den Hinweis darauf, dass eine Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens gemäß § 183 SGG von der Versicherteneigenschaft abhängt, nicht vom Arbeitnehmerstatus. Auch ein Arbeitgeber ist kostenprivilegiert, wenn er in seiner Eigenschaft als Versicherter am Verfahren beteiligt ist.
4. Einwand des Beschwerdeführers: nicht erfolgte Verweisung
Der Einwand, das SG hätte auf seine Unzuständigkeit hinweisen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen, einen Verweisungsantrag an das Arbeitsgericht zu stellen, und es dürften daher keine Kosten erhoben werden, entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Tragung der Gerichtskosten.
4.1. Auslegung des Einwands des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer beanstandet im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 23.03.2015, dass das Hauptsachegericht nach Prüfung des Klagevortrags und der Anträge seine Unzuständigkeit, „falls diese überhaupt gegeben ist“, erkennen und einen entsprechenden rechtlichen Hinweis geben hätte müssen. Da dieser Hinweis nicht erfolgt sei, dürften auch keine Gerichtskosten erhoben werden. Hätte das Hauptsachegericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Verweisung an das „wohl zuständige Arbeitsgericht München zu beantragen“.
Dieser Vortrag ist als Hinweis auf § 21 GKG zu betrachten, da der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass das Hauptsachegericht bei sachgemäßer Verfahrensführung umgehend einen Hinweis auf die fehlende Zuständigkeit des SG geben hätte müssen und in einem solchen Fall dann wegen der vorzunehmenden Verweisung keine Gerichtskosten beim SG für ihn angefallen wären.
4.2. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG
Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Gericht der Kostensache. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85
Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (vgl. so wohl Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 56) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.
Einer expliziten Entscheidung über eine Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG des Kostenbeamten vor einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es insofern nicht, wie sich aus § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG ergibt. Gleichwohl ist eine solche Entscheidung aber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 18; Beschluss des Senats
4.3. Voraussetzungen des § 21 GKG - Allgemeines
Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
4.3.1. Unrichtige Sachbehandlung
Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, Az.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002
Das Erfordernis der Offensichtlichkeit des Verstoßes ergibt sich daraus, dass es nicht Sinn und Zweck einer Entscheidung gemäß § 21 GKG ist, die Entscheidung in der Hauptsache einer materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Nachprüfung zu unterziehen (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Karlsruhe,
4.3.2. Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die entstandenen Kosten
Weitere Voraussetzung für eine Nichterhebung von Kosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass die unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ursächlich für die entstandenen (Mehr-)Kosten in dem Sinn ist, dass die Mehrkosten darauf beruhen (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 2; BFH, Beschlüsse vom 30.01.1990, Az.: VIII E 1/90, und vom 21.05.2001
Eine Nichterhebung von unvermeidbaren Kosten, nur weil das Hauptsachegericht die Sache materiell oder verfahrensrechtlich offenkundig falsch behandelt hat, kommt daher mangels Kausalität der unrichtigen Sachbehandlung für die Entstehung der Kosten nicht in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 21 GKG, Rdnr. 42). Anderenfalls würde der von der Nichterhebung begünstigte Beteiligte aus dem Fehler des Gerichts einen durch nichts gerechtfertigten Vorteil zulasten der Allgemeinheit erlangen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.01.2015, Az.: 6 W 225/14).
4.3.3. Keine Frage des Verschuldens
Genauso wie es auf ein Verschulden des Hauptsachegerichts bei der unrichtigen Sachbehandlung nicht ankommt, ist es für die Nichterhebung ohne Bedeutung, wenn ein Verhalten des Beteiligten für die unrichtige Sachbehandlung mitursächlich gewesen ist (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 4 -m. w. N.; Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 42).
4.4. Gebühr nach Nr. 7110 KV
Eine Nichterhebung dieser Gebühr (für das Verfahren im Allgemeinen vor dem SG) kommt nicht in Betracht, da diese Gebühr nicht durch eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts entstanden ist.
Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG bereits mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden. Das Entstehen der Gerichtskostenschuld kann daher nicht auf eine Sachbehandlung des Hauptsachegerichts zurückgeführt werden; die Gebühr ist ohne irgendein Zutun des SG allein durch die Erhebung der Klage durch den Beschwerdeführer entstanden.
Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse weist der Senat auf Folgendes hin:
Dass möglicherweise in der Praxis manchmal von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, wenn ein zum unzuständigen Gericht erhobener Rechtsstreit umgehend verwiesen wird, weil auch bei dem Gericht, an das verwiesen worden ist, Gerichtskosten erhoben werden können, begründet keine rechtliche Verpflichtung, im hier zu entscheidenden Fall von der ohne jeden Zweifel rechtlich zulässigen Erhebung abzusehen. Ganz abgesehen davon, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die für den Fall einer im Raum stehenden Verweisung vorgibt, dass beim zunächst angegangenen unzuständigen Gericht keine Kosten erhoben werden dürften, ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass auf Antrag des Beschwerdeführers keine Verweisung erfolgt, sondern das Klageverfahren zum (endgültigen?) Ruhen gebracht worden ist. Dass in einem solchen Fall das erstangegangene Gericht Kosten erhebt, ist ohne jeden Zweifel angezeigt. Denn anderenfalls wäre bei einem nach Eingang der Klage angeordneten Ruhen das Verfahren kostenfrei, wenn das angerufene Gericht unzuständig ist, demgegenüber aber kostenpflichtig, wenn das richtige Gericht angegangen worden ist. Ein sachlicher Grund für eine derartige kostenrechtliche Privilegierung der Klage zu einem unzuständigen Gericht ist nicht ersichtlich.
4.5. Auslagen nach Nr. 9005 KV (Dolmetscherkosten)
Eine Nichterhebung der Auslagen (für die anlässlich des Erörterungstermins entstandenen Dolmetscherkosten) kommt nicht in Betracht, da keine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG durch das Hauptsachegericht vorliegt.
Die Durchführung des Erörterungstermins vom 13.01.2011, der zur Entstehung von im Rahmen des Kostenansatzes als Auslagen geltend gemachten Dolmetscherkosten geführt hat, war zwar nicht zwingend angebracht. Eine bloß fehlerhafte Verfahrensführung reicht aber noch nicht aus, um gemäß § 21 GKG von der Erhebung der Dolmetscherkosten abzusehen. Dafür wäre vielmehr ein schwerer, offensichtlicher Verfahrensverstoß erforderlich. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden.
Die im Rahmen des Klageschriftsatzes vom
Dass dies nicht erfolgt ist, sondern ein Erörterungstermin durchgeführt worden ist, ist aber kein schwerer, offensichtlicher Verfahrensverstoß. Denn aufgrund der besonderen Umstände in diesem Verfahren - ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht war bereits anhängig, wie sich aus der Mitteilung des Arbeitsgerichts München
Wegen dieser besonderen Umstände sieht der Senat daher in der Durchführung eines Erörterungstermin, zu dem wegen der fehlenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ein Dolmetscher hinzugezogen wurde, anstelle einer Verweisung an das Arbeitsgericht keinen offensichtlichen Verstoß des Hauptsachegerichts, sondern geht von einem Fall aus, in dem „die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet“ (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13), mit der Konsequenz, dass von einer Erhebung der Auslagen für die Dolmetscherkosten im Erörterungstermin nicht gemäß §21 GKG abgesehen werden kann.
In dieser Einschätzung wird der Senat im Übrigen auch durch die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers bestätigt. Zum einen haben diese im Erörterungstermin die Aussetzung des Verfahrens beantragt, obwohl bei Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klageantrags eine Verweisung zwingend geboten gewesen wäre. Zum anderen haben sie selbst in der Beschwerdebegründung vom 29.03.2015 mit den Worten „Unzuständigkeit,“ - gemeint ist eine solche des SG - „falls dies überhaupt gegeben ist,“ Zweifel daran geäußert, dass eine Verweisung an das Arbeitsgericht rechtlich geboten gewesen wäre. Offenbar war also im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren selbst für Fachanwälte für Arbeitsrecht, wie es die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers sind, eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht eindeutig, so dass nicht von einer offensichtlich fehlerhaft unterlassenen Verweisung ausgegangen werden kann.
5. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom 15.10.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der vorläufige Streitwert ist mit Verfügung des Hauptsacherichters vom 10.10.2014 für das Kostenansatzverfahren bindend mit 5.000,- € festgesetzt worden. Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes am 16.02.2009 die einfache Gebühr 121,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV GKG anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 363,- €, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 15.10.2014 festgestellt worden ist.
Die Verfahrensgebühr ist, wie bereits oben (vgl. Ziff. .4.4.) erläutert, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.
Die Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben
Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999 - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom 18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-
dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges einschließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.
II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August 2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen- den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat auf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwendung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
Tatbestand
- 1
-
I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.
- 2
-
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999 3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.
- 3
-
Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.
- 4
-
Mit Urteil vom 15. August 2005 3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 5
-
Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.
- 6
-
Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.
- 7
-
Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.
- 8
-
Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.
- 9
-
Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.
- 10
-
Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).
- 11
-
Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.
- 12
-
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).
Entscheidungsgründe
- 13
-
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
- 14
-
Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).
- 15
-
1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.
- 16
-
2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.
- 17
-
a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.
- 18
-
Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).
- 19
-
b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005 3 K 1372/01 fällig geworden.
- 20
-
Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.
- 21
-
c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.
- 22
-
d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.
- 23
-
aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).
- 24
-
Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.
- 25
-
bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.
- 26
-
aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).
- 27
-
Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.
- 28
-
Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.
- 29
-
bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.
- 30
-
3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
- 31
-
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.
- 32
-
a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).
- 33
-
Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
- 34
-
b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
- 35
-
aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.
- 36
-
bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).
- 37
-
cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.
- 38
-
aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.
- 39
-
In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.
- 40
-
In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.
- 41
-
bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
- 42
-
ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.
- 43
-
(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.
- 44
-
Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.
- 45
-
(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.
- 46
-
Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.
- 47
-
(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.
- 48
-
c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).
- 49
-
4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.
- 50
-
5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).
- 51
-
6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten nicht zu erheben, wird zurückgewiesen.
Gründe
| ||||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
| |||
|
|
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 31.7.2014 aufgehoben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf € 2.000,-- festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 172 SGG (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 12.5.1998 - B 11 SF 1/97 R, SozR 3–1500 § 51 Nr. 24; Beschl. vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R, SozR 4–1500 § 51 Nr. 9 Rn. 11) zulässig und auch in der Sache begründet.
- 2
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt vor, wenn die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann (BSG, Urteil vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN; Beschluss vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 51 RdNr. 29a). Lässt sich dies nicht klar ermitteln, ist danach zu fragen, ob das Begehren in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht (BSG, aaO).
- 3
Der Kläger richtet seine Klage gegen den Beklagten (von dem er irrig annimmt, es handele sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts) und wendet sich gegen dessen Benennung als „jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen“. Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Behörde nach dem SGB II, deren Bezeichnung in § 6d SGB II geregelt ist. Die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge (Benennung des Beklagten) ergibt sich folglich aus dem SGB II, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.
- 4
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich an das Gericht nicht in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsempfänger wendet. Denn die Rechtswegzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG setzt – wie oben dargelegt – lediglich voraus, dass sich die hergeleitete Rechtsfolge aus dem SGB II ergeben kann. Ebenfalls steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst § 19 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage für sein Begehren nennt, da sich aus dieser Vorschrift unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergeben kann. Denn § 19 Satz 1 SGB X befasst sich nicht mit der Benennung von Behörden, sondern mit der von diesen bei ihrer Amtsführung zu verwendenden (Amts-) Sprache. Die Vorschrift erfasst daher lediglich die im Rechtsverkehr, d. h. bei den vorzunehmenden Verfahrenshandlungen von der Behörde zu verwendende Sprache (vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 19 RdNr. 2 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 23 RdNr. 22 ff.). Die Benennung der Behörde selbst, fällt folglich nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge kann sich daher nicht aus § 19 Satz 1 SGB X herleiten.
- 5
Da sich die Streitigkeit nach Normen des SGB II und damit des öffentlichen Rechts richtet, handelt es sich vorliegend auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.1.2014 – 7 D 10029/14.OVG) handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger wendet sich an keiner Stelle gegen ein Parlamentsgesetz. Dass sich die Benennung des Beklagten (um die es dem Kläger nach seinem Vortrag geht) nach gesetzlichen Regelungen richtet, macht sein Begehren noch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Er beruft sich auch an keiner Stelle auf Grundrechte.
- 6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; die §§ 154 bis 162 VwGO sind hierbei entsprechend anzuwenden. Der Kläger tritt im vorliegenden Verfahren nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auf (sondern meint vielmehr, sich im vermeintlichen Allgemeininteresse um die Benennung der deutschen Behörden sorgen zu müssen), so dass er nicht zu dem nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG von der Gerichtskostenpflicht befreiten Personenkreis gehört.
- 7
Obwohl die (ausschließlich vom Kläger erhobene) Beschwerde zur Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 31.7.2014 führt, waren dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostentragung bei erfolgreichen Beschwerdeverfahren gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG besteht nicht. Die Literatur plädiert in Fällen, in denen nur ein Beteiligter Beschwerde erhebt, für eine Kostentragung durch den Prozessgegner (vgl. etwa Ehlers, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 17a GVG RdNr. 35 mwN). Im vorliegenden Fall erscheint es indes grob unbillig, dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. zur Unbilligkeit bei der Kostenverteilung in Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG etwa BSG, Beschl. vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr. 20 aE). Denn der Beklagte hat in keiner Weise Veranlassung zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens gegeben. Im Gegenteil erweist sich die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als missbräuchlich, so dass die entstandenen Gerichtskosten – auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren – durch sein Verschulden entstanden sind und ihm daher nach § 155 Abs. 4 VwGO iVm § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auferlegt werden können. Missbräuchlich ist eine Rechtsverfolgung etwa dann, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 192 RdNr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 16.6.2004 - L 12 AL 59/03, Breith. 2005, 81). Dies ist vorliegend gegeben: Eine durch die Benennung des Beklagten als „Jobcenter“ bewirkte Rechtsverletzung des Klägers ist unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Der Kläger versucht vielmehr offensichtlich, die Justiz als Bühne zur Verbreitung seiner gesellschaftspolitischen Vorstellungen zu nutzen. Ob die Benennung deutscher Behörden mit Anglizismen wünschenswert ist, ist eine gesellschaftspolitische Frage; subjektive Rechte des Klägers auf eine bestimmte Behördenbenennung sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Da das Anliegen des Klägers folglich nicht der Rechtsprechung iSd Art. 92 GG zuzuordnen ist, sind die deutschen Gerichte daher weder berechtigt (vgl. z. B. § 39 DRiG) noch verpflichtet, hieran mitzuwirken (vgl. aber VG Gießen, Urteil vom 24.2.2014 – 4 K 2911/13.GI). Die Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen im Wege der Rechtsverfolgung vor Gericht muss vielmehr jedem Einsichtigen als offensichtlich völlig aussichtslos erscheinen.
- 8
Auch ein Nichterheben von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn von einer unrichtigen Sachbehandlung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 21 GKG RdNr. 5 mwN). Es ist nicht Zweck des Verfahrens nach § 21, unterschiedliche Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung oder obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Der Senat vertritt im vorliegenden Fall zwar in Bezug auf die Eröffnung des Rechtswegs eine von der des Sozialgerichts abweichende Rechtsansicht. Von einer unrichtigen Sachbehandlung im oben dargestellten Sinn kann aber keine Rede sein.
- 9
Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren, für die § 197a gilt, ist von 1/3 bis 1/5 des Werts des Hauptsacheverfahrens auszugehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 RdNr. 74a mwN). Im vorliegenden Fall hält der Senat daher – ausgehend von dem für die Hauptsache anzusetzenden Regelstreitwert von € 5.000 nach § 52 Abs. 2 GKG – einen Streitwert von € 2.000 für das Beschwerdeverfahren für angemessen.
- 10
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG war nicht zuzulassen, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht bereits geklärt sind (vgl. insbesondere das Urteil des BSG vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN sowie die Beschlüsse des BSG vom 21.7.2014 – B 14 SF 1/13 R und vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6), die Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorliegende Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG oder eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
- 11
Dieser Beschluss kann – auch in Bezug auf die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde – nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG; vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 4.12.1997 - 3 BS 1/97, SozR 3-1720 § 17a Nr. 7; Beschl. vom 16.8.2000 - B 6 SF 1/00 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999 - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom 18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-
dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges einschließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.
II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August 2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).
Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen- den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat auf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwendung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
1. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Ziff. 4 des Tenors lautet: "Die Revision wird zugelassen". Gegen das ihnen am 30. August 2004 zugestellte Berufungsurteil haben die Klägerinnen Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Mit Beschluß vom 2. November 2004 hat das Landgericht Ziff. IV seines Tenors dahin geändert, "daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird". Nach Abgabe des Verfahrens an den Bundesgerichtshof haben die Klägerinnen die Revision zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 22. Dezember 2004 den Klägerinnen die Kosten der Revision auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 23. Dezember 2004 hat der Kostenbeamte die Kosten der Klägerin zu 1 mit 73 € angesetzt. Dagegen wenden sich die Prozeßbevollmächtigten der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin zu 1, mit ihrerErinnerung, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Sie beantragen von der Kostenerhebung gemäß § 21 GKG abzusehen. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe in seiner Entscheidung zwar die Revision zugelassen, es aber versäumt festzulegen, bei welchem Gericht die Revision einzulegen sei. Die Klägerinnen hätten von Anfang an keine Revision beim Bundesgerichtshof durchführen wollen, deshalb das Rechtsmittel zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und es wieder zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht nachträglich entschieden habe, daß die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. 2. Die zulässige Erinnerung (vgl. Hartmann Kostengesetze 34. Aufl. § 21 GKG Rdn. 65) bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (= § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern , daß es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Hartmann aaO Rdn. 11), verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH, Beschluß vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294; Hartmann aaO Rdn. 10 m.w.N.). Zwar hätte das Landgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO mit der Zulassung der Revision gleichzeitig - und nicht erst später mit Ergänzungsbeschluß - über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Hierin liegt aber kein schwerer Verfahrensverstoß. Die Klägerinnen hätten das Rechtsmittelverfahren und die damit entstandenen Kosten durch einen Antrag auf Urteilsergänzung vermeiden können. In solchen Fällen besteht kein ausreichender Grund, die angefallenen Gerichtskosten nicht zu erheben (Meyer GKG 6. Aufl. § 21 Rdn. 9).
Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann bei Zurücknahme eines Antrages von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Bestimmung gilt auch bei Rücknahme eines Rechtsmittels (Meyer aaO Rdn. 11). Weil das Landgericht es versäumt hatte, im Urteil über die Rechtsmittelzuständigkeit zu entscheiden, durften die Klägerinnen nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz die Revision sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576, 577). Sie konnten aber nicht darauf vertrauen , daß das Landgericht bei der von ihm nachzuholenden Zuständigkeitsbestimmung das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht bestimmen würde. Sie mußten vielmehr davon ausgehen, daß es den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bestimmen würde. Nach § 8 Abs. 2 EGGVG ist bei Anwendung von Bundesrecht eine Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts nämlich nur gegeben, wenn der landesrechtliche Rechtsstoff überwiegt (Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 8 EGGVG Rdn. 3). Das war hier nicht der Fall. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts ging es ausschließlich um mietrechtliche Fragen, somit um Bundesrecht und nicht um Landesrecht.
Die Klägerinnen müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (Meyer aaO Rdn. 11).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina
Tatbestand
- 1
-
I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.
- 2
-
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999 3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.
- 3
-
Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.
- 4
-
Mit Urteil vom 15. August 2005 3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 5
-
Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.
- 6
-
Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.
- 7
-
Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.
- 8
-
Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.
- 9
-
Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.
- 10
-
Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).
- 11
-
Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.
- 12
-
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).
Entscheidungsgründe
- 13
-
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
- 14
-
Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).
- 15
-
1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.
- 16
-
2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.
- 17
-
a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.
- 18
-
Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).
- 19
-
b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005 3 K 1372/01 fällig geworden.
- 20
-
Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.
- 21
-
c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.
- 22
-
d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.
- 23
-
aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).
- 24
-
Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.
- 25
-
bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.
- 26
-
aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).
- 27
-
Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.
- 28
-
Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.
- 29
-
bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.
- 30
-
3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.
- 31
-
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.
- 32
-
a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).
- 33
-
Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
- 34
-
b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
- 35
-
aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.
- 36
-
bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).
- 37
-
cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.
- 38
-
aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.
- 39
-
In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.
- 40
-
In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.
- 41
-
bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
- 42
-
ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.
- 43
-
(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.
- 44
-
Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.
- 45
-
(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.
- 46
-
Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.
- 47
-
(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.
- 48
-
c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).
- 49
-
4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.
- 50
-
5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).
- 51
-
6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 02.02.2013 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung eines Begutachtungstermins Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
Im schwerbehindertenrechtlichen Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), Az.: L 16 SB 101/11, wurde der Antragsteller im Rahmen der von Amts wegen angeordneten Begutachtung am 02.02.2013 vom Sachverständigen Dr. H. untersucht.
Mit Schreiben vom 11.08.2013, bei Gericht eingegangen am 13.08.2013, machte der Antragsteller Fahrkosten für die Anreise zum Sachverständigen geltend (Fahrtstrecke insgesamt 214 km).
Die Kostenbeamtin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.08.2013 mit, dass der Entschädigungsanspruch wegen der dreimonatigen Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG erloschen sei.
Mit am 02.09.2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom Vortag hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung wegen der Entschädigung für die Fahrtkosten zum Begutachtungstermin am 02.02.2013 beantragt. Er hat Folgendes vorgetragen: Nach Abschluss der Untersuchung habe ihn der Sachverständige zum Haupteingang des Klinikums begleitet. Dort sei ihm, dem Antragsteller, eingefallen, dass die Anwesenheitsbescheinigung fehle. Der Sachverständige habe ihm gesagt, dass er sowieso nochmals kommen müsse und dann die Bestätigung bekommen werde. Die Anwesenheit habe der Sachverständige im Schreiben vom 18.07.2013 bestätigt, ohne das Formular des Entschädigungsantrags zu übersenden.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Entschädigung für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 02.02.2013, über den nicht der Kostenbeamte, sondern gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Gericht zu entscheiden hat, ist abzulehnen. Denn der Antragsteller hat keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden (Begutachtungstermin am 02.02.2013).
2. Entschädigungsantrag zu spät gestellt
Der Entschädigungsanspruch war bereits erloschen, als der Entschädigungsantrag für das Erscheinen beim Begutachtungstermin vom 02.02.2013 am 13.08.2013 beim Bayer. LSG einging.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG im Falle der Teilnahme an einem vom Gericht angeordneten Termin mit der Beendigung dieses Termins zu laufen.
Vorliegend hat der Termin der Untersuchung durch den Sachverständigen, für den eine Entschädigung begehrt wird, am 02.02.2013 stattgefunden.
Der Entschädigungsantrag ist bei Gericht ist erst mit dem Eingang des Schreibens vom 11.08.2013 am 13.08.2013 gestellt worden. Dieser Eingang des (formlosen) Entschädigungsantrags ist erst weit nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erfolgt. Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Entschädigungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 25.11.2013, Az.: L 15 SF 258/13).
3. Keine Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat.
3.1. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen
Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung, einen Wiedereinsetzungsantrag stellt,
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12),
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den Vergütungsanspruch beziffert und
- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d. h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden.
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B). Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).
3.2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall
3.2.1. Fristgerechte Antragstellung
Der Antragsteller hat fristgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Jedenfalls ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 22.08.2013 musste dem Antragsteller bewusst sein, dass sein Entschädigungsantrag vom 11.08.2013 verspätet war. Für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Frist von zwei Wochen eröffnet.
Mit Schreiben vom 01.09.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Antrag ist innerhalb der mit Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 22.08.2013, der bei entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert werden kann, in Lauf gesetzten Frist von zwei Wochen, nämlich am 02.09.2013, bei Gericht eingegangen.
3.2.2. Fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds
Es fehlt an einer fristgerechten Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds schon deshalb, weil der Antragsteller überhaupt keinen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen hat.
Voraussetzung für eine fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds ist, dass Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehindert war. Dazu hat er Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen, die erklären, warum er an einem fristgerecht, d. h. innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu stellenden Entschädigungsantrag ohne Verschulden gehindert war.
Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist von einer Glaubhaftmachung schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12 - mit ausführlichen Erläuterungen auch zu verfassungsrechtlichen Aspekten).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 01.09.2013 einen Wiedereinsetzungsgrund, nämlich dass er unverschuldet an einer rechtzeitigen Beantragung der Entschädigung gehindert gewesen wäre, nicht vorgetragen.
Der vom Antragsteller angegebene Grund für die Fristversäumnis ist, dass ihm vom Sachverständigen das Formular für die Beantragung der Entschädigung nicht ausgehändigt worden sei. Dieses Vorbringen kann bei antragstellerfreundlicher Auslegung in zweierlei Hinsicht interpretiert werden: Einerseits macht der Antragsteller damit sinngemäß geltend, dass er von der dreimonatigen Frist für die Beantragung der Entschädigung überhaupt nichts gewusst habe, da sich diese aus dem Formular für die Beantragung der Entschädigung ergebe. Andererseits gibt er sinngemäß an, er habe ohne die Anwesenheitsbescheinigung des Gutachters zunächst keinen Entschädigungsantrag stellen können.
3.2.2.1. Unkenntnis von der Frist für die Stellung des Entschädigungsantrags
Diese Unkenntnis der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG kann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 16.05.2014, Az.: L 15 SF 372/13 - m. w. N.).
Eine Unkenntnis von einzuhaltenden gesetzlichen Fristen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen. Denn wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis davon erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag daher nach ständiger Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 01.11.2001, Az.: 4 BN 53/01, und vom 07.10.2009, Az.: 9 B 83/09; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2006, Az.: VII S 9/06; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 10.02.1993, Az.: 1 BK 37/92, und Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R - m. w. N.; Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.01.2014, Az.: 20 U 213/13).
Der Senat ist sich bewusst, dass dieses Ergebnis auf den ersten Blick als sehr hart erscheinen mag, gerade wenn berücksichtigt wird, dass die Frist zur Beantragung der Entschädigung mit drei Monaten ausgesprochen kurz ist. Dies kann aber genauso wie die Tatsache, dass der Antragsteller wahrscheinlich mit bestem Gewissen und durchaus nachvollziehbar einwenden wird, dass ihm als juristischem Laien derart kurze Fristen in „abgelegenen“ Gesetzen natürlich nicht bekannt seien, am Ergebnis nichts ändern. Auch der Gesetzgeber hat diese Problematik der immer wieder vorliegenden Unkenntnis von einer ohnehin kurzen Frist erkannt (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f. - zu Artikel 7 Nummer 3) und ihr mit dem Erlass des 2. KostRMoG Rechnung getragen. Seitdem konstituiert § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz JVEG eine Belehrungspflicht über den Fristbeginn. Wenn die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, wird seit der Neufassung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG das Fehlen eines Verschuldens unwiderleglich vermutet. Nach dieser neuen Rechtslage wäre dem Antragsteller keine schuldhafte Fristversäumung vorzuwerfen, da er über den Fristbeginn nicht belehrt worden ist; eine solche Belehrung beinhaltet erst der Entschädigungsantrag, der dem Betroffenen vom Gutachter zusammen mit der Anwesenheitsbescheinigung auszuhändigen ist, wozu es im vorliegenden Fall nicht gekommen ist. Für den hier zu entscheidenden Fall ist diese Gesetzesänderung jedoch nicht einschlägig, da noch der Gesetzestand vor Erlass des 2. KostRMoG zugrunde zu legen ist.
Der Senat sieht sich auch außerstande, dem Antragsteller im Weg der Auslegung entgegen zu kommen. Eine Auslegung der gesetzlichen Regelungen dahingehend, dass dadurch die mit 2. KostRMoG erfolgte Gesetzesänderung vorweggenommen würde, verbietet sich. Der verfassungsrechtlich begründete Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz steht einer Vorwegnahme von Gesetzesänderungen im Weg richterlicher Rechtsauslegung entgegen. Denn eine Auslegung der vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG geltenden Vorschriften im JVEG zur Wiedereinsetzung mit dem Regelungsgehalt, den die Wiedereinsetzungsregelungen nach dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG gefunden haben, würde eine Auslegung contra legem und damit eine rechtssetzende, also gesetzgeberische Tätigkeit der Gerichte darstellen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar.
Sofern der Senat im Beschluss vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, in einer vergleichbaren Situation noch Wiedereinsetzung gewährt und dies sinngemäß damit begründet hat, dass es einem Prozessbeteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten vorgehalten werden könne, wenn er sich nicht schon innerhalb von drei Monaten nach der Begutachtung beim Gericht oder dem Sachverständigen nach der Entschädigungsmöglichkeit und einer dabei einzuhaltenden Frist erkundigt hätte, kann der Senat die damalige Argumentation nicht mehr aufrecht erhalten. Denn damals wurde verkannt, dass die fehlende Kenntnis gesetzlicher Fristen grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wie lange die zu beachtende Frist und wie unbekannt die zugrunde liegende gesetzliche Regelung ist. Eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad gesetzlicher Regelungen ist dem Grundsatz der formellen Publizität fremd. Sollte der Gesetzgeber bei Gesetzen eine Erweiterung der Wiedereinsetzungsmöglichkeiten beabsichtigen, kann er dies durch die Einführung von bindenden Hinweispflichten tun, wie dies beispielsweise bei der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz JVEG im Rahmen des 2. KostRMoG erfolgt ist.
3.2.2.2. Nichtübersendung des Antragsformulars mit der Anwesenheitsbescheinigung durch den Sachverständigen
Auch dies kann keinen Wiedereinsetzungsantrag begründen.
Die Anwesenheitsbescheinigung des Sachverständigen ist zwar regelmäßig dem Entschädigungsantrag beizufügen. Es kann aber nicht die Rede davon sein, dass diese Bescheinigung unverzichtbar für die Antragstellung wäre. Nur dann nämlich könnte sich ein Antragsteller möglicherweise darauf berufen, dass er seinen Antrag unverschuldet nicht stellen hätte können. Vielmehr ist die Anwesenheitsbescheinigung nur ein Beweismittel, mit dem der Nachweis der Teilnahme an einem Termin geführt werden kann, das aber noch nicht zwingend schon mit dem Antrag vorzulegen ist. Würde allein die Tatsache, dass die Anwesenheitsbescheinigung üblicherweise zusammen mit dem Antrag vorgelegt wird, dafür ausreichen, bei einer nicht rechtzeitigen Zurverfügungstellung durch den Sachverständigen von einem Wiedereinsetzungsgrund auszugehen, würde dies faktisch darauf hinauslaufen, dass die Rechtsunkenntnis von der Antragsfrist als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt würde; dies ist, wie oben ausgeführt (vgl. Ziff. 3.2.2.1.), nicht vertretbar.
4. Keine „Nachsichtgewährung“
„Nachsicht“ kann nicht gewährt werden, da dafür die Regelungen des JVEG keine Rechtsgrundlage geben. Eine „Nachsichtgewährung“ durch richterliches Ermessen würde einen Gesetzesverstoß darstellen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.05.2014, Az.: L 15 SF 372/13).
Dem Senat steht daher keine Möglichkeit offen, das vom Antragsteller möglicherweise als hart empfundene Ergebnis zu dessen Gunsten zu korrigieren.
Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 4 Abs. 8 JVEG).
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen Prof. T für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin am 12.12.2013 wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Sachverständige begehrt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Festsetzung seiner Vergütung für die mündliche Gutachtenerstattung im Senatstermin am 12.12.2013 auf 8.910,60 € zzgl. 35,70 €.
4Der Senat hat den Sachverständigen mit Verfügung vom 30.07.2013 zum Termin am 12.12.2013 geladen und dabei um mündliche Erläuterung der Frage gebeten, ob die streitgegenständlichen Beschädigungen an den Fahrzeugen der Parteien durch eine Kollision plausibel sind (Bl. 214 d.A.). Zugleich hat der Senat den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass ein Auslagenvorschuss von der Klägerpartei in Höhe von 2.000,- € angefordert worden ist. Mit dem amtlichen Vordruck (ZP 22) ist der Sachverständige zudem darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall einer Kostenüberschreitung Mitteilung zu machen und seine Tätigkeit einstweilen einzustellen habe, bis er weitere Weisungen von dem Gericht erhalte.
5Bei der Vorbereitung des mündlichen Gutachtens zum Senatstermin am 12.12.2013 hat der Sachverständige – ohne den Senat hierüber und die dadurch entstehenden Kosten zu informieren – eine Unfallrekonstruktion mit Versuchsfahrzeugen durchgeführt, was die eingangs genannten, im Vergleich zum Auslagenvorschuss wesentlich erhöhten Kosten verursacht hat.
6II.
7Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festzusetzen. Dem darüber hinausgehenden Antrag des Sachverständigen steht § 8a Abs. 4 JVEG entgegen, weshalb dieser unbegründet ist.
81.
9Vorliegend ist das JVEG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung anwendbar. Zwar ist der Sachverständige mit Verfügung des Senats vom 30.07.2013 – und damit vor Inkrafttreten des neuen JVEG am 01.08.2013 – um mündliche Gutachtenerstattung gebeten worden. Zeitpunkt der Auftragserteilung in einem solchen Fall ist aber derjenige des Aufrufs der Verhandlung (vgl. Binz/Dörndorfer, GKG u.a., § 24 JVEG Rdnr. 3 mwN), der hier nach Inkrafttreten des neuen JVEG lag.
102.
11Nach § 8a Abs. 4 a.E. JVEG kann die Vergütung hier nur in Höhe des Auslagenvorschusses (2.000,- €) festgesetzt werden.
12a)
13Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als das Vierfache und damit, da die 20 %-Grenze überschritten ist (dazu: BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte), „erheblich“ i.S.d. § 8a Abs. 4 JVEG.
14b)
15Der Sachverständige hat dabei auch gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen, da er nicht rechtzeitig auf die (hier: ganz) erhebliche Überschreitung hingewiesen hat.
16c)
17Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten, § 8a Abs. 5 JVEG. Verschuldensmaßstab ist insofern Vorsatz oder – was genügt – Fahrlässigkeit (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte). Der Sachverständige musste zum Zeitpunkt seiner Auftragserteilung am 12.12.2013 (s.o.) die damals schon länger als vier Monate geltende Vorschrift des § 8a JVEG kennen. Er konnte dabei insbesondere nicht auf den Fortbestand der Rechtsprechung zur alten Rechtslage vertrauen.
18d)
19Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 a.E. JVEG kommt daher letztlich nur die Festsetzung der Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses in Betracht.
20Der Senat hat angesichts dieser gesetzlichen Regelung keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 – 3 OH 72/11, juris) – zu erhöhen. In den Gesetzesmaterialien findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 8a Abs. 4 JVEG – wie hier – die Vergütung „mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden“ soll (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte).
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 28.10. 2014 - Az. 30 H 5/13 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Sachverständigen J. W. für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 13.08.2014 wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags - auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit
Die dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom
II.
Das Schreiben vom
§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.
So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09
„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundessozialgericht (vgl.
Auf den Vortrag des Antragstellers in der Sache kommt es wegen der bereits fehlenden Zulässigkeit der (zweiten) Anhörungsrüge nicht an. Gleichwohl macht der Senat den Antragsteller nochmals insbesondere auf die Ausführungen in Ziff. 4.2., letzter Absatz, des Beschlusses
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Anhörungsrüge außerhalb eines kostenprivilegierten Verfahrens der Sozialgerichtsbarkeit mit dem Gebührentatbestand der Nr. 7400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG, der auch für eine vor den Sozialgerichten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 4 a JVEG heranzuziehen ist, eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,- € vorgesehen ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.