Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - L 15 SB 36/14 B PKH

bei uns veröffentlicht am01.07.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.

Mit Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 09.12.2013 ist der Klägerin und jetzigen Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe gegen monatliche Ratenzahlung in Höhe von 60,- EUR bewilligt worden.

Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde gewandt und vorgetragen, dass sie nicht in der Lage sei, monatliche Ratenzahlungen zu leisten.

Mit Schreiben des Senats vom 01.04.2014 hat der Senat die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausführlich über die Unzulässigkeit der Beschwerde aufgeklärt und die Rücknahme der Beschwerde angeregt. Eine Reaktion darauf ist nicht erfolgt.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 09.12.2013 ist gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i. d. F. ab dem 01.04.2008 ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch dann ein, wenn - wie hier das Sozialgericht - Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. Landessozialgericht - LSG - Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2008, Az.: L 5 B 138/08 KR; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.08.2008, Az.: L 2 B 412/08 AS-PKH; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009, Az.: L 7 SO 5829/08 PKH-B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012, Az L 19 AS 1676/12 B; Bayer. LSG, Beschluss vom 06.12.2012, Az.: L 7 SB 47/13 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2013, Az.: L 7 SB 47/13 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2013, Az.: L 13 SB 83/13 B PKH; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 172, Rdnr. 6 h). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Verfahren der Prozesskostenhilfe ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung hingegen hat das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens bejaht und eine Ratenzahlung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO deswegen angeordnet, weil es nur eine eingeschränkte Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht.

Auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat im Übrigen auch das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss hingewiesen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - L 15 SB 36/14 B PKH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - L 15 SB 36/14 B PKH

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - L 15 SB 36/14 B PKH zitiert 8 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - L 15 SB 36/14 B PKH zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - L 15 SB 36/14 B PKH zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Aug. 2013 - L 7 SB 47/13 B

bei uns veröffentlicht am 01.08.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. März 2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Be

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B

bei uns veröffentlicht am 23.02.2009

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Gründe   1  Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozial

Referenzen

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 17. November 2008, aufgrund dessen der Klägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt Chr. F., Freiburg, Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ab Antragstellung bewilligt wurde und monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR festgesetzt wurden, ist unzulässig.
Die ausschließlich gegen die Festsetzung von Monatsraten wegen fehlerhafter Einkommensberechnung gerichtete Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444) nicht statthaft. Während bis zum 31. März 2008 Beschlüsse gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung mit der Beschwerde anfechtbar waren, ist die Beschwerde ab 1. April 2008 ausgeschlossen, wenn die Ablehnung nur deswegen erfolgt, weil das Gericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und somit die Bedürftigkeit des Antragstellers verneint. Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe in Form von Ratenzahlung wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller zwar über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht die Begleichung der Prozesskosten in einer Einmalzahlung erlauben. Auch die als Ratenzahlung bewilligte Prozesskostenhilfe ist hinsichtlich ihres ablehnenden Teils somit auf die (fehlende) Bedürftigkeit des Antragstellers zurückzuführen. Der Gesetzgeber fordert in § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits und die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. In diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) ebenso wie die über die Festsetzung von Ratenzahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Die Beschwerde ist daher auch ausgeschlossen, wenn sie sich ausschließlich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen richtet (so auch: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - L 8 B 365/08 AL - m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rdnr. 6 h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 28 B 852/08 AS - und vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS - unter Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift).
Die nicht statthafte Beschwerde war gem. § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 21. März 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Halle (SG) das Klageverfahren S 34 SB 281/12, in dem sie einen Grad der Behinderung von 50 begehrt.

2

Das SG hat mit Beschluss vom 21. März 2013 der Klägerin PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von 95,- EUR monatlich, beginnend ab dem 1. Mai 2013, bewilligt. Gegen den der Klägerin am 26. März 2013 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 18. April 2013 2013 beim SG eingelegte Beschwerde, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Sie macht Einwände gegen die Anordnung von Ratenzahlung geltend. Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sein dürfte.

II.

3

Die Beschwerde ist unstatthaft und damit bereits unzulässig.

4

Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.

5

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine PKH-Ablehnung im Sinne dieser Vorschrift. Das SG hat die für eine PKH-Gewährung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung wurde ausschließlich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt.

6

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 4. April 2011, L 8 SO 1/11 B, sowie Beschluss vom 2. Februar 2009, L 2 B 215/08 AS), des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. Juni 2008, L 5 B 138/08 ER, juris), des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 9. Juli 2008, L 1 B 23/08 KR, juris) sowie des Sächsischen LSG (Beschluss vom 18. August 2008, L 2 B 412/08 AS PKH, juris) an, wonach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch den Fall der teilweisen Ablehnung des Antrags auf ratenfreie Gewährung von PKH erfasst. Er teilt nicht die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Juni 2008, L 19 B 851/08 AS PKH, juris), das u. a. unter Hinweis auf den Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeführt hat, das SG habe PKH nicht abgelehnt, sondern unter Festsetzung von Raten bewilligt. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn die Klägerin wendet sich nicht gegen die Bewilligung von PKH, sondern gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf ratenfreie Gewährung von PKH. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll. Die Beschwerde sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch zulässig sein, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. BT-Drs. 16/7716). Das LSG Berlin-Brandenburg hat seine gegenteilige Auffassung zwischenzeitlich auch ausdrücklich aufgegeben (Beschluss vom 6. Januar 2009, L 19 B 1251/08 AS, juris).

7

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.