Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Okt. 2015 - L 14 R 571/15 B ER


Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 50.296,30 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid der Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Bg).
Die Bf betreibt ein Unternehmen, das Montage- und Wartungsarbeiten von Brandmeldeanlagen in größeren Objekten durchführt. Das Unternehmen unterliegt dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken.
Am 30.04.2009 war bei der Bf eine Betriebsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008) durchgeführt und mit bestandskräftigem Bescheid der Bg vom 15.05.2009 eine Nachforderung von 748,85 Euro festgesetzt worden. In Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 17.01.2007 war beanstandet worden, dass die Bf an den Beschäftigten W. S. ab März 2005 einen Bürozuschuss gezahlt habe, der steuer- als auch sozialversicherungsrechtlich Arbeitslohn darstelle, gleichwohl aber für die Zeiträume 01.03.2005 bis 31.12.2005 und 01.03.2006 bis 30.11.2006 nicht verbeitragt worden sei.
Eine weitere turnusmäßige Betriebsprüfung hatte am 18.06.2013 stattgefunden (Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2012). Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid der Bg vom 19.06.2013 waren in Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 27.10.2010 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 1.375,64 Euro nachgefordert worden, da die Bf dem Beschäftigten J. R. ein Firmenfahrzeug zum privaten Gebrauch überlassen, aber den privaten Nutzungswert nicht verbeitragt hatte.
Das Hauptzollamt S-Stadt setzte die Bg mit Schreiben vom 30.09.2013 darüber in Kenntnis, dass gegen den Geschäftsführer der Bf ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und des Mindestlohnverstoßes durchgeführt werde. Die Bg wurde gebeten, den entstandenen Schaden hinsichtlich des Mindestlohnverstoßes und nicht verbeitragter Überstunden zu berechnen sowie den sozialversicherungsrechtlichen Status der Elektromonteure A. W. und A. F. im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bf festzustellen.
Daraufhin führte die Bg vom 24.10.2013 bis zum 27.11.2013 eine weitere Betriebsprüfung bei der Bf durch und setzte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.07.2014 eine Nachforderung in Höhe von 242.345,04 Euro für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.04.2013 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im genannten Zeitraum der allgemeinverbindliche Tarifvertrag für das Elektrohandwerk hinsichtlich der Mindestlöhne nicht immer angewandt worden sei, ferner seien zahlreiche Überstunden der Arbeitnehmer nicht bzw. in Sachleistungen abgegolten worden, ohne dass hierfür Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, und schließlich seien die als Subunternehmer tätigen Personen A. F. und A. W. tatsächlich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Bf tätig gewesen.
Auf den Widerspruch der Bf reduzierte die Bg mit Teilabhilfebescheid vom 13.03.2015 die geforderte Beitragsnachzahlung auf 201.185,18 Euro (inklusive Säumniszuschläge in Höhe von 25.017,50 Euro) und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 zurück. Soweit von der Bf geltend gemacht werde, dass zumindest für die Zeit bis 31.12.2012 keine Beiträge mehr nachgefordert werden könnten, weil einer solchen Nachforderung die bestandskräftigen Prüfbescheide vom 15.05.2009 und 19.06.2013 entgegenstünden, treffe dies nicht zu, da die vorangegangenen Beitragsbescheide keine Aussage zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der nunmehr beanstandeten Sachverhalte enthielten. Damit lägen Verwaltungsakte, die Vertrauensschutz begründen könnten, nicht vor. Das BSG habe mit
Dagegen hat die Bf am 26.05.2015 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
Am 16.06.2015 stellte sie den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Beitragsbescheid vom 25.07.2014 die Betriebsprüfungsbescheide vom 15.05.2009 und 19.06.2013 entgegenstünden, jedenfalls bis zum 31.12.2012. Nach ständiger Rechtsprechung des BayLSG sei die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum, der bereits zuvor Gegenstand einer Betriebsprüfung gewesen sei, nur nach Aufhebung des entsprechenden vorangegangenen Bescheides in Anwendung des § 45 SGB X möglich. Hier sei eine Aufhebung nach § 45 SGB X nicht erfolgt, im Übrigen lägen die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X nicht vor, weshalb die sofortige Vollstreckung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei.
Das SG Würzburg lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 09.07.2015 ab. Es bestünden keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen der Bg, insbesondere seien die Bescheide nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft vorausgehender Beitragsbescheide rechtswidrig. Die Bg habe mit den Prüfbescheiden vom 15.05.2009 und 19.06.2013 nicht abschließend über die Beitragspflicht der Bf im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 entschieden, sondern aufgrund einer jeweils „stichprobenweise durchgeführten Prüfung“ Feststellungen zur Beitragspflicht in Einzelfällen getroffen. Zu einer vollständigen Prüfung der damaligen Prüfzeiträume sei die Bg auch nicht verpflichtet gewesen. Im Übrigen bezweckten Betriebsprüfungen nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen. Eine materielle Bindungswirkung früherer Bescheide könne sich lediglich insoweit ergeben, als Versicherungs- bzw. Beitragspflicht und ggf. Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien.
Auch sonst bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidungen. Was die verbliebene Nachforderung wegen des nicht immer gezahlten tariflichen Mindestlohns angehe, sei nichts vorgetragen worden, was Zweifel an deren Richtigkeit hätte aufkommen lassen können.
Unstreitig sei ferner, dass die Bf Überstunden teilweise durch Sachleistungen abgegolten habe, ohne hierfür Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Zur Berechnung der Anzahl der geleisteten Überstunden habe die Bg maßgeblich auf die Arbeitszeitaufzeichnungen der Bf zurückgegriffen. Dass insoweit eine zu große Anzahl von Überstunden zugrunde gelegt worden sei, sei nicht glaubhaft dargetan worden.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Klageerfolg sei auch insoweit nicht ersichtlich, als den streitigen Beitragsnachforderungen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse der Herren F. und W. zugrunde gelegt würden. Diese seien wie andere Arbeitnehmer in das Organisations- und Weisungsgefüge der Bf eingebunden gewesen. Ein typisches Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Die ganz überwiegenden Aspekte sprächen für eine abhängige Beschäftigung.
Schließlich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bf durch die Vollziehung der Bescheide Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden könnten.
Dagegen hat die Bf am 31.07.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben und vorgetragen, dass der Bescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 offensichtlich rechtswidrig sei, da diesem bestandskräftige Betriebsprüfungsbescheide entgegenstünden, die zuvor nach § 45 SGB X hätten aufgehoben werden müssen. Aus den Betriebsprüfungsbescheiden der Bg vom 15.05.2009 und 19.06.2013 ergäbe sich nicht, welche untersuchten Sachverhalte ohne Feststellung geblieben seien. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass die Betriebsprüfer bei den Betriebsprüfungen im April 2009 und im Juni 2013 auch Mitarbeiter untersucht hätten, die nunmehr im Rahmen des behaupteten Mindestlohnverstoßes oder im Rahmen des Komplexes „Überstunden“ relevant geworden seien. Es sei auch nicht erkennbar, ob die Betriebsprüfer seinerzeit nicht die Verträge mit den Herren W. und F. geprüft, aber keinerlei Ungereimtheiten festgestellt hätten. Die Bg schweige sich über den genauen Umfang der Überprüfung traditionell aus und halte sich auf diese Weise ein „Hintertürchen“ offen, um Fehleinschätzungen ggf. später korrigieren zu können. Ein Betriebsprüfungsbescheid, der über den Umfang der stattgehabten Prüfung schweige, entspreche nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit nach § 33 SGB X. Man verweise insoweit auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts.
Die Bf beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
Die Bg beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg
Sie führt aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforderungen nicht zu erkennen seien, insbesondere liege keine entgegenstehende materielle Bindungswirkung früherer Bescheide vor. Eine unbillige wirtschaftliche Härte der Bf sei nicht vorgetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Sozialgerichts und der Beklagtenakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 26.05.2015 gegen den Bescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2015 zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten.
Das Gericht entscheidet über den Antrag in diesen Fällen nach summarischer Prüfung unter Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits nach den Maßstäben des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG. Danach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfes im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage, § 86a Rn. 27a m. w. N). Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können (vgl. Keller, a. a. O., § 86a Rn. 27b m. w. N.).
Auch der Senat hat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide eine unbillige Härte für die Bf zur Folge hätte.
Die Bf hat ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sowie ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des SG allein mit der für ihren Rechtsstandpunkt herangezogenen Rechtsprechung des 5. Senats des BayLSG begründet, wonach die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum, der bereits zuvor Gegenstand einer Betriebsprüfung war, nur nach Aufhebung des entsprechenden Prüfbescheides in Anwendung des § 45 SGB X möglich sei (vgl. BayLSG, Urteile
Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung nicht. Der Regelungsgehalt von Prüfbescheiden, die nach einer auf Stichproben beruhenden Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen werden, erschöpft sich regelmäßig in der personenbezogenen Feststellung von Versicherungs- bzw. Beitragspflicht für bestimmte Zeiträume und der Festsetzung der Höhe der vom Arbeitgeber geschuldeten, aber noch nicht gezahlten Beiträge und Umlagen. Nur diese im Bescheid konkret getroffenen Feststellungen können in Bestandskraft erwachsen.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht wiederholt entschieden, dass Arbeitgeber und Beschäftigte aus der Nichtbeanstandung von Sachverhalten im Rahmen früherer Betriebsprüfungen grundsätzlich keine Rechte herleiten können (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 29.07.2003, B 12 AL 1/02). Eine materielle Bindungswirkung der Prüfbescheide, so das BSG, könne sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht und Beitragshöhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden seien (so zuletzt im
Auch im vorliegenden Fall hat die Bg mit den Prüfbescheiden vom 15.05.2009 und 19.06.2013 erkennbar nicht abschließend über die Beitragspflicht der Bf in den geprüften Zeiträumen 01.01.2005 bis 31.12.2008 und 01.01.2009 bis 31.12.2012 entschieden, was u. a. durch den Hinweis auf die nur jeweils stichprobenweise durchgeführte Prüfung deutlich gemacht worden ist. Der Regelungsgehalt der Bescheide beschränkt sich auf die dort getroffenen Feststellungen zur Beitragspflicht eines an den Beschäftigten W. S. von März 2005 bis November 2006 gezahlten Bürozuschusses (Bescheid vom 15.05.2009) bzw. des privaten Nutzungswerts des dem Arbeitnehmer J. R. im Jahr 2009 überlassenen Firmenfahrzeugs (Bescheid vom 19.06.2013). Nur insoweit können die Bescheide eine materielle Bindungswirkung entfalten. Demgegenüber betrifft der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 25.07.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 13.03.2015 gänzlich andere Sachverhalte (Mindestlohnunterschreitungen, nicht der Beitragspflicht unterworfene Überstunden sowie die Versicherungspflicht der für die Bf im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätigen Elektromonteure A. F. und A. W.). Vor diesem Hintergrund hält der Senat den Einwand der Bf, dass der angegriffene Bescheid wegen entgegenstehender Bestandskraft der vorausgegangenen Prüfbescheide rechtsfehlerhaft ist, nicht für stichhaltig. Auch eine mangelnde Bestimmtheit des Bescheides vermag der Senat nicht zu erkennen.
Soweit von der Bf gerügt wird, dass die Prüfbehörden den genauen Prüfumfang regelmäßig verschweigen würden und auf diese Weise einen auf diesen Umfang beschränkten Vertrauensschutz des Arbeitgebers verhinderten, um ein „Hintertürchen“ für spätere Korrekturen etwaiger Fehleinschätzungen offen zu lassen, ist dem entgegenzuhalten, dass Betriebsprüfungen gerade nicht den Zweck haben, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 AL 2/11 R). In ständiger Rechtsprechung hat das BSG entschieden, dass Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten allein den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu und könne ihnen schon deshalb nicht zukommen, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend und erschöpfend zu sein brauche und sich auf Stichproben beschränken dürfe (vgl.
Auch sonst ergeben sich bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug genommen.
Da demnach ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist und Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Grundlage der Wertfestsetzung war der mit dem Teilabhilfebescheid vom 13.03.2015 geforderte Betrag in Höhe von 201.185,18 Euro. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung war der Betrag auf ein Viertel zu reduzieren (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
- 1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, - 2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, - 3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, - 4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, - 5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.
(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.