Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - L 11 AS 698/15

published on 24.02.2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Feb. 2016 - L 11 AS 698/15
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Previous court decisions
Sozialgericht Nürnberg, S 13 AS 1105/13, 09.07.2014
Subsequent court decisions
Bundessozialgericht, B 14 AS 97/16 B, 30.03.2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1105/13 (Ziffer III des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Reisekosten zu zwei Meldeterminen.

Seit Oktober 2006 bezieht die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nachdem die Klägerin zwei Meldetermine am 13.09.2012 und 27.09.2012, zu denen sie der Beklagte unter Hinweis auf § 59 SGB II iVm § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geladen hatte, erschienen war, beantragte sie am 08.05.2013 die Erstattung der ihr anlässlich dieser Termine entstandenen Reisekosten. Sie habe ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Belege seien nicht mehr vorhanden. Die Reisekosten seien daher pauschaliert in Höhe von 0,20 EUR je Entfernungskilometer, d.h. in Höhe von jeweils 4,40 EUR (= 22 Kilometer x 0,20 EUR/km), zu erstatten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29.05.2013 ab. Die geltend gemachten Kosten seien nur gegen Vorlage von Nachweisen zu erstatten. Trotz Aufforderung habe die Klägerin solche nicht vorgelegt. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe die Meldetermine unstreitig wahrgenommen. Bereits die Lebenserfahrung spreche dagegen, dass die Anreise ohne Kostenaufwand habe erfolgen können. Die Erstattungspflicht des Beklagten ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Antragsformulare mit anderen Personengruppen eine Pauschalabrechnung vorsehe. Die Vorlage von Nachweisen stelle insoweit einen unangemessenen Verwaltungsaufwand dar. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2013 zurück. Die Klägerin habe nach ihren Angaben ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt. Einen Nachweis dafür, dass ihr Kosten für die Wahrnehmung der Termine entstanden seien, könne sie aber nicht führen. Ein derartiger Kostenaufwand müsse auch nicht zwangsläufig entstanden sein, denn es erscheine denkbar, dass die Klägerin andere Möglichkeiten einer kostenfreien Anreise zu den Terminen genutzt habe. Eine pauschale Erstattung entsprechend einer Fahrt mit einem PKW komme nicht in Betracht, denn die Klägerin sei nicht mit einem privaten PKW angereist, dessen Nutzung einen Kostenaufwand verursacht hätte.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 1105/13). Der Beklagte sei verpflichtet die Reisekosten zu erstatten, denn diese seien auf seine Veranlassung entstanden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sei ihr eine Pauschale von 0,20 EUR/km zu erstatten, denn die Anreise zu dem Meldetermin habe ohne Zweifel einen Kostenaufwand verursacht, selbst wenn sie zu Fuß gegangen wäre. Gegebenenfalls sei der Kostenaufwand durch das Gericht zu schätzen. Das SG hat nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung das Verfahren S 13 AS 1105/13 mit weiteren sechs dort anhängigen Verfahren (S 13 AS 99/13, S 13 AS 252/13, S 13 AS 1106/13, S 13 AS 1107/13, S 13 AS 1123/13 und S 13 AS 642/14) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und, nachdem die Klägerin nicht erschienen war, auf Antrag des Beklagten, nach Lage der Akten zu entscheiden, die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen (Ziffer III des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe). Grundsätzlich habe die Klägerin zwar Anspruch auf Erstattung von Reisekosten zu Meldeterminen iSd § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III auch wenn es sich um eine Ermessensleistung handle. Erstattungsfähig seien jedoch nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten. Trotz der Kenntnis, dass die angefallenen Reisekosten nachzuweisen seien, habe die Klägerin keine Belege für ihren Kostenaufwand erbracht.

Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nach Trennung der Verfahren unter Beachtung der erstinstanzlichen Streitgegenstände (Beschluss vom 30.09.2015) wird das vormals vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1105/13 (Erstattung von Reisekosten zu den Meldeterminen am 13.09.2012 und 27.09.2012) unter dem Aktenzeichen L 11 AS 698/15 fortgeführt. In Bezug auf dieses Verfahren hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1105/13 (Ziffer III des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 zu verurteilen, Fahrkosten zu den Meldeterminen am 13.09.2012 und 27.09.2012 in Höhe von insgesamt 8,80 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung wird abgewiesen.

Das SG habe in Bezug auf die Erstattung der Fahrkosten zu den Meldeterminen zutreffend entschieden.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Veraltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG). Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass das SG zwar nur nach Lage der Akten entschieden hat, die Klägerin jedoch erstinstanzlich die Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu verschaffen. Sie war ordnungsgemäß zu der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach Lage der Akten hingewiesen worden (vgl. zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 126 SGG; Sommer in Roos/ Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, § 153 Rn.25). Anhaltspunkte dafür, dass ein Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung im Verfahren beim SG eingegangen war, gibt es nach Lage der Akten nicht. Das SG hat die mündliche Verhandlung (dem Protokoll zufolge wohl auch) eröffnet, die Klägerin ist allerdings nicht erschienen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch im Laufe des Berufungsverfahren zu zwei Terminen, anlässlich derer sie die Gelegenheit gehabt hätte, sich mündlich zur Sache zu äußern, ohne Angabe von Gründen bzw. ohne Angabe hinreichender Gründe nicht erschienen ist.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist trotz der geltend gemachten Beschwer von ledig 8,80 EUR zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), denn das Verfahren S 13 AS 1105/13 war mit anderen Verfahren verbunden, wobei die Berufungen in Bezug auf diese Streitgegenstände (u.a. S 13 AS 642/14 - Auskunftsklage) zum Teil keiner Zulassung bedurften. Soweit mit einer Berufung mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG iVm § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1966 - 3 RK 9/63 - BSGE 24, 260; Urteil vom 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R - NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 08.10.1981 - 7 RAr 72/80 - juris), auch wenn § 5 Hs 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ständige Rechtsprechung, vgl. BSG Urteil vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B - juris mwN). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verbindung der Ausgangsverfahren unsachgemäß war (vgl. Beschluss des Senates vom 30.09.2015 - L 11 AS 587/14), denn der Senat konnte sich vorliegend nicht davon überzeugen, dass das SG unter bewusster Missachtung der rechtlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG, mithin willkürlich, die Verfahren miteinander verbunden hat (idS vgl. BayLSG, Urteil vom 26.11.2015 - L 18 AS 669/15 - juris)

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage auf Erstattung der Fahrkosten zu den Meldeterminen am 13.09.2012 und 27.09.2012 (Ziffer III des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 29.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass ihr anlässlich der Wahrnehmung der Termine am 13.09.2012 und 27.09.2012 erstattungsfähige Reisekosten entstanden sind.

Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass einer Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften des Sozialgesetzbuches übernommen werden können (§ 309 Abs. 4 SGB III iVm § 59 SGB II). Hinsichtlich des Umfangs der Kostenübernahme sind die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) heranzuziehen, denn sie stellen eine Präzisierung der möglichen Leistungen dar und dienen einer nachvollziehbaren, kostendeckenden und verwaltungseinfachen Pauschalierung (vgl. Urteil des Senates vom 27.03.2012 - L 11 AS 774/10 - juris). Hiernach werden entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasser Weg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BRKG). Die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nachzuweisen (vgl. Meyerhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 59 Rn. 47). Hieran fehlt es aber, so dass eine Kostenerstattung durch den Beklagten nicht in Betracht kommt. Mit ihren Anträgen auf Kostenerstattung hat die Klägerin zwar geltend gemacht, ein öffentliches Verkehrsmittel genutzt zu haben. In diesem Zusammenhang hat sie es jedoch bereits unterlassen, die tatsächlich angefallenen Kosten zutreffend zu bezeichnen, denn die von ihr genannten 4,40 EUR (je Meldetermin) beziehen sich offenkundig auf die für 22 km (dies entspricht der Hin- und Rückfahrstrecke zwischen der Wohnung der Klägerin und der Behörde des Beklagten) rechnerisch zu ermittelnde Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG, wonach für Fahrten mit anderen als den in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt wird (Satz 1), die bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 EUR beträgt (Satz 2). Soweit mit diesen Angaben aber unklar bleibt, ob und welches öffentliche Verkehrsmittel die Klägerin benutzt hat, und ob sie einen Fahrschein regulär gelöst hat, bestand auch kein Anlass, einen Kostenaufwand für die Anreise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von Amts wegen zu ermitteln, denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Klägerin ein tatsächlicher Kostenaufwand entstanden wäre.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Erstattung der Reisekosten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten wäre. Die von der Klägerin geltend gemachte Wegstreckenentschädigung von 0,20 EUR je zurückgelegtem Kilometer hätte sie nur zu beanspruchen, wenn sie ein Kfz oder ein anderes motorbetriebenes Verkehrsmittel (iSd § 5 Abs. 1 BRKG) für die Anreise genutzt hätte, was jedoch ihren eigenen Angaben zufolge nicht geschehen ist. Unabhängig davon wird die Anreise mit einem Fahrrad lediglich mit 5,00 EUR/ Monat bei viermaliger Nutzung je Monat (§ 5 Abs. 3 BRKG iVm § 16 BRKG und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz - BRKGVwV - dort 5.3.1) und eine Anreise zu Fuß überhaupt nicht abgegolten. Insoweit verkennt die Klägerin, dass derjenige, der es unterlässt ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen, die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG nicht unabhängig von der Art der Beförderung erhält, sondern damit lediglich eine pauschale Abgeltung seines tatsächlichen, durch den Betrieb des Kfz entstandenen Aufwandes zu beanspruchen hat, wobei auch hier die Entstehung des Aufwandes, d.h. die Nutzung des Kfz grundsätzlich nachzuweisen ist.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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published on 26.11.2015 00:00

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: A., B-Straße, B-Stadt gegen Jobcenter Fürth Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer, Kurgartenstraße 3
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Annotations

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

Gründe

Leitsatz:

in dem Rechtsstreit

A., A-Straße, A-Stadt

- Kläger und Berufungskläger -

Proz.-Bev.: A., B-Straße, B-Stadt

gegen

Jobcenter Fürth Stadt, vertreten durch den Geschäftsführer, Kurgartenstraße 37, 90762 Fürth - -

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Der 18. Senat des Bayer. Landessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung in Schweinfurt am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Krodel, den Richter am Bayer. Landessozialgericht Dr. Cantzler und den Richter am Bayer. Landessozialgericht Gröschel-Gundermann sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Schmitt

für Recht erkannt:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 betreffend die Klage gegen den Bescheid vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Bewilligung von höheren Leistungen für Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger bezog vom Beklagten vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 Leistungen nach dem SGB II. In diesem Zeitraum bewohnte der Kläger eine Wohnung mit Gasheizung in A-Stadt; die monatliche Abschlagszahlung an den Gaslieferanten betrug laut Mitteilung der Firma i.f. GmbH - bis Dezember 2014 - 30 €. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum April bis September 2014 monatliche Leistungen in Höhe von 701 €. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 391 €, einen Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,99 € sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 301,01 € (Grundmiete 220 €, Heizkosten 21,01 €, Nebenkosten 60 €).

Mit Schreiben vom 09.12.2014 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Zeitraum April bis September 2014 gewährten Heizkosten. Es seien monatlich Heizkosten in Höhe von 65 € zu gewähren. Mit Bescheid vom 07.01.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein: Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung für Gas sei mit Bestätigung der i.f. GmbH vom 09.12.2014 rückwirkend ab 01.04.2014 auf monatlich 65 € festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 12.02.2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 dahingehend ab, dass nunmehr monatlich 709,99 € gewährt wurden. Der Beklagte begründete dies damit, dass bisher fälschlicherweise der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung von der monatlichen Abschlagszahlung für Heizkosten wieder abgezogen worden sei. Es seien daher monatlich 30 € an Heizkosten zu berücksichtigen anstatt 21,01 €. Sodann wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2015 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 298/15). Während des Klageverfahrens hat der Kläger zudem Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 02.04.2015 erhoben, mit dem der Beklagte den vom Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 12.02.2015 gesondert eingelegten Widerspruch als unzulässig verworfen hatte.

Mit Beschluss vom 01.07.2015 hat das SG das Klageverfahren mit dem Verfahren S 13 AS 120/15 und einem weiteren Verfahren S 13 AS 603/15 verbunden. Mit Urteil vom 01.07.2015 hat das SG die Klage (richtigerweise: die Klagen) abgewiesen. In der öffentlichen Sitzung hatte der Kläger gemäß seinem Klageantrag die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 nicht mehr fortgeführt.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 18 AS 564/15). Das LSG hat mit Beschluss vom 21.09.2015 das Berufungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 vom übrigen Berufungsverfahren abgetrennt und unter der Verfahrensnummer L 18 AS 669/15 fortgeführt.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 07.01.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €) zu gewähren, und unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 02.04.2015 verpflichtet, Heizkosten in tatsächlicher Höhe (seit 01.04.2014 65 €, seit 01.02.2015 145 €) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist bereits unzulässig.

1. Das Begehren des Klägers ist auszulegen, § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Rechtsschutzziel des Klägers ist die Übernahme höherer Heizkosten durch den Beklagten für den Leistungszeitraum April bis September 2014 und insoweit die Abänderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 09.07.2014 in der Fassung, die sie durch den Bescheid des Beklagten vom 12.02.2015 erhalten hat, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zusätzliche Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 02.04.2015 ist hierfür nicht erforderlich. Denn der mit gesondertem Widerspruch des Klägers angegriffene Bescheid vom 12.02.2015 war bereits gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.01.2015 geworden, so dass der Beklagte diesen gesondert eingelegten Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Überdies war der Widerspruchsbescheid vom 02.04.2015 vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gemäß seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 01.07.2015 zuletzt nicht mehr angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand, so dass das SG hierüber nicht zu entscheiden hatte. Der Antrag des Klägers ist daher dahingehend auszulegen, dass das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.07.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 07.01.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2015 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet werden soll, seinen Bescheid vom 09.07.2014 dahingehend abzuändern, dass er dem Kläger für den Leistungszeitraum April bis September 2014 monatliche Heizkosten in Höhe von 65 € bewilligt.

2. Die Berufung des Klägers ist jedoch unstatthaft und damit unzulässig, da sie nicht zugelassen wurde, obwohl sie der Zulassung bedurft hätte.

Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Nr. 2) nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (S. 2).

Die Klage, die Gegenstand der Berufung ist, ist auf die Gewährung von monatlich 65 € anstelle von 30 € an Heizkosten im Bewilligungszeitraum April bis September 2014 gerichtet. Damit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands insgesamt 210 €. Die Berufung ist somit gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig. Da die Berufung auch nur laufende Leistungen für 6 Monate betrifft, greift die Rückausnahme nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG nicht.

Die Berufung ist auch nicht deshalb nicht zulassungsbedürftig, weil das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 01.07.2015 über die vorliegende Klage zusammen mit damit verbundenen Klagen entschieden hat, die ihrerseits nicht zulassungsbedürftig waren. Über diese Klagen hat der Senat - nach vorangegangener Abtrennung des vorliegenden Berufungsverfahrens am 21.09.2015 - im Verfahren L 18 AS 564/15 ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbstständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden (ständige Rechtsprechung des BSG, u. a. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris = SozR 1500 § 144 Nr. 18; BSG v. 23.02.1987 - 9a RVs 1/86, juris). Infolge der Verbindung der vom Kläger erhobenen verschiedenen Klagen gegen den Beklagten durch das SG konnten diese Klagen gemeinsam verhandelt und entschieden werden (vgl. § 113 Abs. 1 SGG). Prozessrechtlich sind diese Verfahren aber selbstständig geblieben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 4). Werden mit einer Berufung allerdings mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i. V. m. § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) zusammenzurechnen (vgl. BSG v. 25.02.1966 - 3 RK 9/63, juris = BSGE 24, 260; BSG v. 05.02.1998 - B 11 AL 19/97 R, juris = NZS 1998, 580); dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat (so z. B. BSG v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris), auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich die Einlegung der Berufung, § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1 ZPO (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. BSG vom 13.06.2013 - B 13 R 437/12 B, juris m. w. N.).

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er sich der dargelegten herrschenden Meinung anschließt. Denn eine Zusammenrechnung mehrerer selbstständiger Ansprüche ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässigerweise bzw. willkürlich verbunden worden sind (vgl. Cantzler in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 2. Auflage, § 7 Rn. 49). Dies gebietet schon der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn diesem würde es widersprechen, wenn einem Leistungsberechtigten die rechtliche Prüfung seines Klagebegehrens durch eine weitere Instanz nur deshalb offen stünde, weil das zuständige SG bzw. die zuständige Kammer des SG Rechtsstreitigkeiten verbunden und gemeinsam entschieden hat, obwohl dies rechtlich unzulässig war, einem anderem Leistungsberechtigten diese Möglichkeit bei korrekter prozessrechtliche Behandlung seiner Klagen durch die für ihn zuständige Kammer des SG aber verwehrt bliebe. Überdies würden die vom Gesetzgeber mit der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 SGG verfolgte Zielsetzung, die zweite Instanz von Bagatellfällen zu entlasten (siehe dazu Cantzler a. a. O., § 7 Rn. 33), unterlaufen. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzeswortlaut bei der Wertberechnung des Beschwerdegegenstands auf die einzelne Klage abstellt. Dies spricht jedenfalls für eine restriktive Handhabung bei der Zusammenrechnung von Ansprüchen, die Gegenstand verschiedener Klagen sind. Die Rechtsauffassung des Senats steht im Übrigen mit der Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass andererseits eine Zusammenrechnung prozessual getrennter Ansprüche zur Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes dann zu erfolgen hat, wenn das SG mehrere selbstständige Ansprüche ersichtlich ohne sachlichen Grund bzw. willkürlich getrennt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 18a m. w. N.), im Einklang. Auch das BSG (v. 08.10.1981 - 7 RAr 72/80, juris) setzt bei einer Zusammenrechnung verschiedener prozessualer Ansprüche nach Prozessverbindung durch das SG voraus, dass die Vorinstanz nach zulässiger Prozessverbindung entschieden hat.

Die Verbindung der verschiedenen Klagen des Klägers (S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15) durch das SG war unzulässig.

Nach § 113 Abs. 1 SGG kann ein Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Im Zusammenhang stehen die Ansprüche, wenn sie demselben Lebenssachverhalt angehören (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 113 Rn. 2a); allein der Umstand, dass sie sich gegen denselben Beklagten richten und das gleiche Gericht zuständig ist, genügt hingegen nicht, wie sich unmittelbar aus den Vorschriften des § 113 SGG bzw. des § 56 SGG, auf den sich § 113 Abs. 1 Alt. 2 SGG bezieht, erschließen lässt.

Ein solcher sachlicher Zusammenhang bestand zwischen den Klagen in den Verfahren S 13 AS 120/15 und S 13 AS 298/15 nicht. Im Klageverfahren S 13 AS 298/15, das dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegt, ging es um die Geltendmachung höherer Heizkosten für den Zeitraum April bis September 2014 durch den Kläger aufgrund behaupteter höherer Abschlagszahlungen an den Energielieferanten als vom Beklagten angenommen. Im Verfahren S 13 AS 120/15, das dem Berufungsverfahren L 18 AS 564/15 zugrunde lag, ging es hingegen um die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.10.2014, weil der Kläger ein dem Grunde nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz förderungsfähiges Studium aufgenommen hatte. Weder die rechtliche Problematik war in diesen Verfahren die gleiche noch haben sich die in den beiden Verfahren zu prüfenden Lebenssachverhalte (teilweise) überdeckt. Eine Möglichkeit das Klägers, die beiden prozessualen Ansprüche von vornherein in einer Klage geltend zu machen (vgl. §§ 113 Abs. 1 Alt. 2, 56 SGG) bestand i.Ü. nicht nur wegen des fehlenden Zusammenhangs nicht, sondern auch deshalb nicht, weil sich die Klagefristen in beiden Fällen nicht überschnitten haben.

Nach alledem hätte die vorliegende Berufung des Klägers der Zulassung bedurft. Eine Zulassung ist aber nicht erfolgt. Dabei ist in der - bezüglich der vorliegenden Klage fehlerhaften - Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Anfechtung des Urteils mit Berufung, die dem Urteil des SG vom 01.07.2015 angefügt war, keine Zulassung der Berufung zu sehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u. a. BSG v. 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R, juris). Der Kläger hätte insoweit grundsätzlich die Möglichkeit, gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, auch wenn für den Senat ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.

II.

Hilfsweise weist der Senat darauf hin, dass die Berufung auch unbegründet ist. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Der Kläger ist deswegen auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat für den Zeitraum April bis September 2014 keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung und damit auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Bescheid vom 09.07.2014 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 12.02.2015 erhalten hat, abändert.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Der Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 09.07.2014 i. F. d. Bescheids vom 12.02.2015 aber weder Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat.

Nach den Feststellungen des Senats sind für den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum - neben den Kosten der Unterkunft (Miete und Nebenkosten) in Höhe von 280 € -monatlich Heizkosten i. H. v. 30 € angefallen. Dies ergibt sich aus einem Sachbearbeitervermerk auf Blatt 64 der Verwaltungsakten, demzufolge nach Mitteilung der Energielieferanten ein solcher Abschlag monatlich gezahlt wird, einem weiteren Sachbearbeitervermerk auf Blatt 138 der Verwaltungsakten, wonach die Höhe der Abschlagszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum bei Rücksprache mit dem Energielieferanten nochmals bestätigt wurde, insbesondere aber aus dem Auskunftsschreiben des Energielieferanten an den Senat vom 20.11.2015, wonach auf Veranlassung des Klägers eine Abschlagsänderung von monatlich 30 € auf 65 € erstmalig zum 31.12.2014 erfolgt ist.

Da somit der tatsächliche monatliche Bedarf des Klägers an Heizung und Unterkunft im Zeitraum April bis September 2014 vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden im vollem Umfang anerkannt und entsprechend Leistungen an den Kläger erbracht worden sind, besteht ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Erbringung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere nach § 22 SGB II nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Verwaltungsvorschriften zu den Sondervorschriften für die Reisekostenvergütung für Auslandsdienstreisen erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.