Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Juli 2014 - L 11 AS 491/14 B ER

published on 30/07/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 30. Juli 2014 - L 11 AS 491/14 B ER
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Gericht

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Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Zahlung von Einstiegsgeld, eines Existenzgründungsdarlehens und von Verdienstausfall ab 01.09.2013. Der Antragsteller (Ast.) bezieht vom Antragsgegner (Ag..) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In Bezug auf seinen Antrag auf Einstiegsgeld für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Frühstücksservice und Essen auf Rädern, Botenfahrten für einen Verlag) forderte der Ag.. den Ast. mit Schreiben vom 29.08.2013 auf, bis zum 20.09.2013 weitere Unterlagen, wie u. a. Seiten 1,2 10, 13 und 14 der Konzeptunterlagen, Nachweise zur kaufmännischen Ausbildung, Bezug des Essens und zu den sonstigen betrieblichen Einnahmen i. H. v. 31.065 EUR im ersten Monat, vorzulegen. Diese seien notwendig, damit die Tragfähigkeit der geplanten Selbstständigkeit abschließend beurteilt werden könne. Die angeforderten Unterlagen legte der Ast. bislang nicht vor. Am 03.09.2013 beantragte der Ast. beim Sozialgericht Nürnberg (SG) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Ag.. zu verpflichten, ab 01.09.2013 Einstiegsgeld i. H. v. 300 EUR zu zahlen und 30.000 EUR für ein Existenzgründungsdarlehen zu gewähren. Bis zur endgültigen Zuerkennung seines Anspruches sei ein Verdienstausfall von täglich 300 EUR zu leisten. Zudem hat der Ast. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er wolle sich als Fuhrunternehmer selbstständig machen und vorwiegend einen Frühstücksservice anbieten sowie Aufträge für einen Verlag annehmen. Hierzu sei er auf Einstiegsgeld und ein Darlehen angewiesen. Über seinen Antrag habe der Ag.. bislang nicht entschieden. Mit Beschluss vom 16.04.2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziffer I. und II. des Tenors) und den Antrag auf PKH (Ziffer III. des Tenors) „abgewiesen“. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da der Ast. die im Schreiben vom 29.08.2013 angeforderten Unterlagen nicht beigebracht und auch zur Tragfähigkeit der geplanten Selbstständigkeit keine Beurteilung vorgelegt habe. Für einen Verdienstausfall sei nach dem SGB II eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Für die Bewilligung von PKH fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrages. Dagegen hat der Ast. Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei von ihm nachweisbar, dass er nicht - wie vom SG angegeben - monatlich 806 EUR erhalten habe, sondern 777,60 EUR bzw. 768,60 EUR. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag.. sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht mit Beschluss vom 16.04.2014 abgelehnt. Der Ast. hat keinen Anspruch darauf, dass der Ag.. ihm vorläufig Einstiegsgeld, ein Existenzgründungsdarlehen oder von Verdienstausfall gewährt.

Sein Anliegen, den Ag.. zur vorläufigen Zahlung von Einstiegsgeld, eines Existenzgründungsdarlehens oder von Verdienstausfall zu verpflichten, kann der Ast. in der Hauptsache im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgen, so dass insoweit § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.

Hierbei ist eine vorläufige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast. ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl., Rn.652).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Ast. sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast. glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 86b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 - a. a. O. - und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 a. a. O.).

Für die Zahlung von Einstiegsgeld fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach § 16b Abs. 1 SGB II kann für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Im Hinblick auf die erforderliche Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann für die nötige Prognoseentscheidung dabei auch auf das Kriterium der wirtschaftlichen Tragfähigkeit abgestellt werden (vgl. Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 16b Rn. 21 m. w. N.).

Prognostisch wahrscheinlich kann die Hilfebedürftigkeit überwunden werden, wenn die beabsichtigte zu fördernde Tätigkeit anhand einer Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung des schlüssigen Konzepts eine konkrete und realistische Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer bietet (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R - juris). Die angestrebte Erwerbstätigkeit muss dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Perspektive eröffnen, in absehbarer Zeit aus eigenen Kräften den Lebensunterhalt jedenfalls für sich decken zu können (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2013 - L 2 AS 2249/12 - juris).

Eine Beurteilung der Tragfähigkeit der vom Ast. geplanten selbstständigen Tätigkeit ist aber nach den vorliegenden Unterlagen bislang nicht möglich. Es fehlen u. a. Seiten 1,2 10, 13 und 14 der Konzeptunterlagen, Nachweise zur kaufmännischen Ausbildung, zum Bezug des Essens und zu den sonstigen betrieblichen Einnahmen i. H. v. 31.065 EUR im ersten Monat. Es ist offensichtlich, dass die vom Ast. nur unvollständig vorgelegten Unterlagen eine sachgerechte Prognoseentscheidung zur Tragfähigkeit der geplanten selbstständigen Tätigkeit nicht zulassen. Insbesondere die angegebene sonstige betriebliche Einnahme i. H. v. 31.065 EUR im Monat September 2013, die zu einem Gewinn von 21.645 EUR führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Höhe ist insofern ganz erheblich, ob dieser Gewinn tatsächlich glaubhaft und nachvollziehbar ist, da dies für eine äußerst gute Rentabilität des Unternehmens sprechen würde. Allerdings erscheint es dem Senat als nahezu ausgeschlossen, dass gerade im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit ein solcher Gewinn erwirtschaftet werden kann, der wohl zur Deckung des Lebensunterhaltes für nahezu ein ganzes Jahr ausreichend wäre. Kaufmännische Kenntnisse dürften in dem von Ast. angestrebten Bereich seiner Selbstständigkeit durchaus notwendig bzw. förderlich sein. Insofern ist es sachgerecht, hierfür Nachweise zu fordern, wenn der Ast. angibt, über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Die konkrete Art und Weise des Bezuges des Essens ist im Hinblick auf den Inhalt der Unternehmung ebenfalls erheblich. Ohne konkrete Angaben hierzu lässt sich eine Rentabilität nicht prüfen, da dies einen wesentlichen Teil der notwendigen Betriebsausgaben ausmacht. Schließlich bleibt völlig offen, weshalb der Ast. die übrigen Unterlagen nicht vorlegt. Dass er diese nicht vorlegen kann oder ihm die Vorlage unzumutbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Für eine Gewährung eines Existenzgründerdarlehens fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch. Auch § 16c Abs. 3 SGB II setzt für Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen die wirtschaftliche Tragfähigkeit der aufzunehmenden Tätigkeit voraus. Die Gewährung eines Darlehens für ein nicht tragfähiges Unternehmen kommt nicht in Betracht.

Für die Zahlung von Verdienstausfall durch den Ag.. besteht schon keine Anspruchsgrundlage im SGB II. Sofern der eine Schadenersatzforderung geltend machen will, müsste er sich insofern an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden, die für Schadenersatzansprüche zuständig ist (Art 34 Satz 3 Grundgesetz - GG -, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).

Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht damit nicht. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des SG vom 16.04.2014 war deshalb zurückzuweisen. Darauf, in welcher Höhe der Ag. dem Ast. monatlich Alg II auszahlt und ob er ggf. eine Aufrechnung vornimmt, kommt es nicht an, da die Höhe des Alg II nicht streitgegenständlich ist. Soweit der Ast. meint, der Ag. habe über seinen Antrag auf Förderung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu entscheiden, wäre insofern die Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 SGG) richtiger Rechtsbehelf.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auch die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des SG vom 16.04.2014 war zurückzuweisen. Bei Auslegung der vom Ast. erhobenen Beschwerde ist davon auszugehen, dass er sich auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das SG wendet. Diese Beschwerde ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Bewilligung von PKH setzt nach § 73a SGG i. V. m. §§ 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antragsverfahrens voraus. Eine solche lag nach obigen Ausführungen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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published on 01/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Reparaturkosten für den Pkw des Klägers, Mietwagenkosten sowie damit zusammenhängende Aufwend
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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.

(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.