Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Feb. 2019 - L 1 SV 6/19 E

published on 15/02/2019 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Feb. 2019 - L 1 SV 6/19 E
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Tenor

Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin vom 25. September 2018 gegen die Gerichtskostenfeststellung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 (Verfahren Az.: L 14 R 5102/16 B ER; L 14 R 5103/16 B ER) wird an das zuständige Sozialgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

I.

Im Streit steht im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage die Vollziehung einer Gerichtskostenforderung vom 11.10.2016 in Höhe von 432,00 €.

Die Klägerin führte beim Bayerischen Landessozialgericht (nachfolgend LSG) die Beschwerdeverfahren Az.: L 14 R 5102/16 B ER und Az.: L 14 R 5103/16 B ER, in denen sie sich gegen Beschlüsse des Sozialgerichts Regensburg vom 13.06.2016 zu den Az.: S 2 R 8026/16 ER und S 2 R 8026/16 ER wandte. In den Verfahren streitig waren die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 05.05.2015 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2016. Gegenstand des Bescheides war eine Beitragsnachforderung der DRV Knappschaft-Bahn-See in Höhe von 8.454,98 € für die Zeit von Februar 2008 bis Oktober 2012 einschließlich Kosten und Säumniszuschlägen.

Das LSG wies die Beschwerden mit den Beschlüssen vom 14.09.2016 zurück, legte der Klägerin jeweils die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert jeweils auf 2.853,16 € fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 11.10.2016 erfolgte gegenüber der Klägerin der Gerichtskostenansatz für die Verfahren L 14 R 5102/16 B ER und L 14 R 5103/16 B ER. Angesetzt wurde jeweils eine Gebühr nach KV-Nr. 7220 bei einem Streitwert von 2.853,16 € in Höhe von 216,00 €, insgesamt 432,00 €. Die Gerichtskostenfeststellung wurde am 11.10.2016 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin übersandt.

Mit einem am 03.11.2016 beim LSG eingegangenen Schreiben beantragte der Ehemann der Klägerin als ihr Bevollmächtigter die Stundung der Gerichtskostenforderung und verwies auf Schriftverkehr mit dem Sozialgericht Regensburg zur Stundung der dort angefallenen Gerichtskosten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.02.2017 wurde der Ehemann der Klägerin aufgefordert, kurz darzulegen, weshalb eine Begleichung der Forderung nicht möglich sei.

Mit dem am 17.07.2017 eingegangenen Schreiben wies der Bevollmächtigte auf die Stundungsbewilligung des Sozialgerichts Regensburg hin. In Anbetracht der Tatsache, dass das Sozialgericht Regensburg am 30.05.2017 in dem Verfahren Az.: S 2 R 8023/16 die Vollstreckung für unzulässig erklärt und in dem Verfahren Az.: S 2 R 8024/16 die Bescheide aufgehoben habe, habe die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen. Vorgelegt wurden Kopien jeweils der Seite 1 der Urteile des Sozialgerichts Regensburg vom 30.05.2017 zu den Verfahren S 2 R 8023/16 und S 2 R 8024/16. Danach wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 05.05.2015 für unzulässig erklärt und es wurden die Bescheide vom 05.05.2015 und 03.06.2015, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2016, aufgehoben. Die Kosten der Verfahren hatte danach jeweils die Beklagte zu tragen.

Mit Schreiben vom 23.08.2018 wies der Kostenbeamte des LSG auf die rechtskräftigen Kostenentscheidungen in den Beschlüssen des LSG vom 14.09.2016 hin, die mit der Gerichtskostenfeststellung vom 11.10.2016 umgesetzt seien. Es bestehe Gelegenheit zur Zahlung, anderenfalls erfolge die Beitreibung der Forderung ohne weitere Mahnung.

Der Bevollmächtigte erhob mit Schreiben vom 10.09.2018 Einwendungen gegen die beabsichtigte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Die Gründe für die Stundung seien nicht weggefallen. Die Vollstreckung sei unzulässig, da mit den Urteilen des Sozialgerichts Regensburg vom 30.05.2017 der grundlegende Bescheid aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt worden sei. Dies wirke zwingend auch für alle im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen.

Mit Schreiben vom 14.09.2018 wies der Kostenbeamte des LSG nochmals auf die rechtskräftigen Beschlüsse vom 14.09.2016 hin und bat um Darlegung der finanziellen Situation der Klägerin.

Mit einem am 27.09.2018 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 25.09.2018, das zunächst unter dem Az.: L 12 SF 356/18 E geführt worden ist, hat sich der Bevollmächtigte gegen die Kostenrechnung vom 11.10.2016 gewandt und ausgeführt, dass es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage handele. Auch die Kosten aus abgetrennten Eil- oder Teilverfahren würden dem Ergebnis der Hauptsache unterliegen. Den Bescheid, der Anlass für die geführten Verfahren gewesen sei, habe das Sozialgericht Regensburg aufgehoben. Die der Kostenrechnung zu Grunde liegende Entscheidung sei nicht rechtskonform. Es hätte keiner Abtrennung der Verfahren bedurft, weil nach der Zivilprozessordnung (ZPO) zweifelsfrei innerhalb einer Vollstreckungsabwehrklage eine einstweilige Einstellung geboten und möglich gewesen wäre. Unbeschadet dieser Tatsachen liege ein Stundungsantrag vor. An den dort vorgetragenen Umständen habe sich außer einer gesundheitsbedingten Verschärfung nichts geändert. Die Staatsoberkasse habe die Vollstreckung versucht. Das Sozialgericht Regensburg habe am 05.10.2016 Stundung gewährt. Die einzig zutreffende Sachbehandlung sei die Niederschlagung wegen unrichtiger Sachbehandlung.

Mit weiterem Schreiben vom 22.11.2018 hat sich der Bevollmächtigte der Klägerin gegen die Behandlung der Einwendungen als Erinnerung gewandt. Keines der Schreiben sei eine Erinnerung gegen den Kostenansatz. Die Kostenrechnung sei nicht angefochten, sie habe sich nur durch die Grundsatzentscheidung des Sozialgerichts Regensburg selbst aufgehoben. Auch durch waghalsige Auslegungen sei nicht von einer Erinnerung auszugehen. Es handele sich um einen untauglichen und abenteuerlichen Ablenkungsversuch in der Annahme einer Erinnerung, um von der Bitte um dienstaufsichtliche Prüfung abzulenken.

Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 13.12.2018 ist der Hinweis erfolgt, dass Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch nach § 8 Absatz 1 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) im Verfahren der Erinnerung nach dem Gerichtskostengesetz geltend zu machen seien. Einer Behandlung der geltend gemachten Einwendungen als Erinnerung stehe aber das Schreiben des Bevollmächtigten vom 22.11.2018 entgegen.

Mit Verfügung vom 15.01.2019 wurde das Verfahren bezüglich der Vollstreckungsabwehrklage an den 1. Senat des LSG zuständigkeitshalber abgegeben und dort unter dem Az: L 1 SV 6/19 E fortgeführt.

Die Beteiligten sind mit Schreiben des Berichterstatters vom 01.02.2019 zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht Regensburg angehört worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 11.02.2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und einen Befangenheitsantrag gestellt. Dabei hat er nicht dargelegt, gegen welche konkrete Gerichtsperson sich der Antrag richtet. Zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits hat der Klägerbevollmächtigte keine inhaltlichen Ausführungen gemacht.

Eine Äußerung des Bezirksrevisors ist nicht erfolgt.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten in den Verfahren Az: L 1 SV 6/19 E und L 1 SV 5/19 ER.

II.

Die Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 98 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 17a Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das instanziell zuständige Sozialgericht Regensburg verwiesen.

1. Die instanzielle Zuständigkeit ist ein Unterfall der sachlichen Zuständigkeit, sodass § 98 SGG zumindest entsprechend anwendbar ist (vgl. MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl. 2017, SGG § 98 Rn. 2; BSG SozR 3-1500 § 166 Nr. 5; BSG Urteil v. 18.03.15 - B 2 U 8/13 R, NZS 15, 558; ebenso zu § 83 VwGO BVerwGE 18, 53, 58; BVerwG NVwZ 02, 992; NVwZ-RR 16, 579). Als das örtlich zuständige erstinstanzliche Gericht ist hier das Sozialgericht Regensburg (§§ 8, 57 SGG) zuständig.

Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bayerischen Landessozialgerichts ist nicht gegeben. Dieses entscheidet nach § 29 Absatz 1 SGG grundsätzlich im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Eine Berufung scheidet aus, weil die Vollstreckungsabwehrklage nicht schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem SG war, sondern neu zum LSG erhoben worden ist. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des LSG in den besonderen Verfahren nach § 29 Absatz 2 bis 4 SGG ist nicht gegeben. Weitere spezialgesetzliche Regelungen über die erstinstanzliche Zuständigkeit von Landessozialgerichten sind ebenfalls nicht einschlägig.

Vorliegend besteht nach § 198 SGG i. V. m. §§ 767, 794, 802 ZPO vielmehr eine ausschließliche Zuständigkeit des Prozessgerichts des ersten Rechtszuges. Nach § 198 SGG i. V. m. § 767 Absatz 1 ZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil (für sonstige Vollstreckungstitel vgl. § 794 ZPO) festgestellten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges (hier Sozialgericht Regensburg) geltend zu machen. Dies gilt selbst dann, wenn als Streitgegenstand - wie hier - eine Kostenentscheidung eines Landessozialgerichts betroffen ist (vgl. nur LSG Thüringen Beschluss vom 03.07.2014 - L 6 P 702/14 KL, BeckRS 2014, 71452; mwH MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann ZPO § 767 Rn. 52). Durch Eröffnung des vollständigen Instanzenzuges wird effektiver Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gewährleistet. Vorliegend handelt es sich nach dem ausdrücklichen Willen der Klägerin um eine Vollstreckungsabwehrklage (vgl. nur Schreiben vom 25.09.2018). Eine Umdeutung oder Auslegung nach §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch analog in eine Erinnerung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) i. V. m. § 66 Gerichtskostengesetz, für die eine Zuständigkeit des LSG bestehen würde, kommt nicht in Betracht, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem ausdrücklich widersprochen hat (Schreiben vom 22.11.2018 unter dem Az.: L 1 SV 5/19 ER).

Für die (Zurück-)Verweisung an das instanziell zuständige Sozialgericht Regensburg ist auch unerheblich, ob die Klage gem. § 767 ZPO überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX E 11/07, OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2012 - 2 U 17/11; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 767 ZPO Rn. 7). Diese Frage hat das Sozialgericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

2. Der vom Klägerbevollmächtigten gestellte Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig. Der Klägerbevollmächtigte hätte aufzeigen müssen, weshalb und mit welcher Begründung gegen welches Mitglied des Senats die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten ist. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch entscheiden (vgl. nur BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 RdNr. 13). Es müssen daher Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen ablehnende Beteiligte oder auf Willkür beruht (vgl BSG aaO).

Vorliegend wurde zum einen nicht bezeichnet, gegen welches Mitglied des Senats sich der Befangenheitsantrag richtet. Eine Ablehnung eines gesamten Berufungssenats ist bereits dann missbräuchlich, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert wird (vgl nur BSG SozR Nr. 5 zu § 42 ZPO; s auch BVerfGE 72, 51, 59). Ferner ist nicht ausreichend dargelegt worden, welches konkrete Verhalten zu einer Besorgnis der Befangenheit führen soll.

Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist angesichts der umfangreichen Stellungnahmen der Klägerin im Verfahren bereits nicht nachvollziehbar. Eine Anhörungsrüge kann während eines laufenden Verfahrens nicht zulässig erhoben worden.

Der Beschluss ist nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.

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Tenor Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin vom 25. September 2018 gegen die Gerichtskostenfeststellung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 (Verfahren Az.: L 14 R 5102/16 B ER; L 14 R 5103/16 B ER) wird an d
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Tenor Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin vom 25. September 2018 gegen die Gerichtskostenfeststellung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Oktober 2016 (Verfahren Az.: L 14 R 5102/16 B ER; L 14 R 5103/16 B ER) wird an d
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Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.