Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Jan. 2013 - 9 AZR 448/11

bei uns veröffentlicht am15.01.2013

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 29. März 2011 - 8 Sa 72/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgebaute Wertguthaben des Klägers und der darauf entfallende Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen Zahlungsunfähigkeit abzusichern sind und ob es sich bei dem Sicherungsanspruch um eine Masseforderung handelt.

2

Der Kläger schloss am 1. Dezember 2007 mit der R GmbH einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2009 und einer Freistellungsphase vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010. Der Bruttoverdienst des Klägers während der Arbeitsphase betrug monatlich 2.150,00 Euro, der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 441,29 Euro. Während der gesamten Freistellungsphase erhielt der Kläger keine Vergütung. Über das Vermögen der R GmbH wurde am 1. Mai 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 26. April 2010 zeigte dieser Masseunzulänglichkeit an. Die Anzeige wurde am 29. April 2010 veröffentlicht.

3

Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm gemäß § 8a AltTZG eine geeignete Insolvenzsicherung nachzuweisen. Am 27. Mai 2009 erfuhr er, dass keine Insolvenzsicherung eingerichtet war.

4

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht im Wege der Leistungsklage Sicherheitsleistung in Höhe von 40.802,55 Euro verlangt und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass ihm diese Forderung als Masseanspruch zusteht.

5

Er hat gemeint, sein Anspruch auf Sicherheitsleistung richte sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter. Der Sicherungsanspruch entstehe erst, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherung des Wertguthabens nicht nachkomme und der Arbeitnehmer davon Kenntnis erlange. Deshalb sei sein Anspruch eine Masseverbindlichkeit.

6

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - sinngemäß beantragt

        

festzustellen, dass ihm gegen die Insolvenzmasse ein Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe von 38.869,35 Euro durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind, zusteht.

7

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, § 8a AltTZG finde nach seinem Normzweck auf den Insolvenzverwalter keine Anwendung. Jedenfalls handele es sich bei der Forderung des Klägers um eine Insolvenzforderung. Das zu sichernde Wertguthaben sei vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erarbeitet worden.

8

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Leistungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger begehrt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, bezüglich des während der Arbeitsphase der Altersteilzeit aufgebauten Wertguthabens des Klägers und des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Sicherheit zu leisten. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsklage deshalb zu Recht abgewiesen.

10

I. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen nicht gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG nachweist oder die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet sind und der Arbeitgeber auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens nachweist. Damit beschränkt § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG den Sicherungsanspruch jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Arbeitsleistungen mehr erbringt, auf die Zeit vor der Insolvenzeröffnung.

11

1. Diese zeitliche Beschränkung des Anspruchs auf Insolvenzsicherung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG. Die Vorschrift spricht vom „Arbeitgeber“ und seiner Verpflichtung zum Nachweis einer geeigneten „Insolvenzsicherung“. Es trifft zwar zu, dass der Insolvenzverwalter mit der Insolvenzeröffnung aufgrund des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) grundsätzlich in die Arbeitgeberstellung der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnisse einrückt(vgl. BAG 5. Februar 2009 - 6 AZR 110/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 129, 257). Das zwingt aber nicht zu der Annahme, dass er ebenso wie der Arbeitgeber auch gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG verpflichtet ist, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Risiko „seiner“ Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Die Absicherung gegen ein Risiko, das sich bereits verwirklicht hat, widerspricht allgemeinem Sprachverständnis. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird eine solche Absicherung praktisch unmöglich. Es besteht kein bloßes Risiko mehr, die Gefahr hat sich vielmehr bereits verwirklicht. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt insofern eine Zäsur dar.

12

2. Der Normzweck bestätigt das Auslegungsergebnis.

13

a) Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber mit den Regelungen in § 8a AltTZG die Verpflichtung auferlegt, Wertguthaben des Arbeitnehmers aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz zu sichern. Zugleich hat er dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Nachweis einer geeigneten Insolvenzsicherung eingeräumt. Diese Regelungen dienen somit dazu, dass die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers für die von ihm im Blockmodell der Altersteilzeit erbrachten Vorleistungen auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sind. Darin erschöpft sich aber auch zugleich ihr Sinn und Zweck.

14

b) Bei einer unterbliebenen Absicherung oder einer inkongruenten Sicherung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO fehlt für die vom Kläger postulierte Besserstellung von Arbeitnehmern mit Wertguthaben aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit gegenüber anderen Insolvenzgläubigern eine gesetzliche Grundlage.

15

aa) Der Gesetzgeber der InsO hat davon abgesehen, diese Arbeitnehmer insolvenzrechtlich anders als die übrigen Gläubiger zu behandeln. Er hat die InsO weder um ein entsprechendes Arbeitnehmerprivileg ergänzt, noch auf Arbeitnehmer mit Wertguthaben bezogene Anfechtungsschranken in § 129 ff. InsO normiert. Dass Arbeitnehmer mit dem Unternehmen nicht selten besonders verbunden sind und am Wert des Unternehmens möglicherweise anders teilhaben als andere Gläubiger, rechtfertigt es noch nicht, den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (§ 1 InsO), dessen Vorverlagerung die Anfechtungsvorschriften bezwecken, außer Acht zu lassen. Die Erwägung, es entspreche der gesetzgeberischen Intention, den Arbeitnehmer, der durch die Arbeitszeitgestaltung Arbeitsentgelt kreditiere, gegenüber anderen Insolvenzgläubigern besserzustellen, trägt nicht.

16

bb) Hätte die R GmbH im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von sich aus gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG das Wertguthaben des Klägers aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit gegen das Risiko ihrer Insolvenz gesichert, hätte der Beklagte diese Rechtshandlung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgrund inkongruenter Deckung anfechten können. Eine inkongruente Deckung liegt ua. vor, wenn der Anspruch auf Sicherung nicht ausreichend bestimmt ist (vgl. MünchKommInsO/Kirchhof 2. Aufl. § 131 Rn. 39 mwN; Nerlich/Römermann/Nerlich InsO Stand August 2012 § 131 Rn. 39 mwN). Die Art und Weise der Sicherung ist in § 8a Abs. 1 AltTZG bewusst weitgehend offengelassen worden(vgl. BT-Drucks. 15/1515 S. 134). Dass der Kläger seiner Obliegenheit, von der R GmbH einen Nachweis der Insolvenzsicherung zu verlangen, nicht nachgekommen ist und die R GmbH ihre Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nicht erfüllt hat, führt nicht dazu, dass der Kläger insolvenzrechtlich besserzustellen ist, als er stünde, wenn die R GmbH im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eine Insolvenzsicherung eingerichtet hätte. Dies wäre mit dem das Insolvenzrecht beherrschenden Grundsatz, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen (par conditio creditorum; vgl. zum insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 11, AP InsO § 130 Nr. 2 = EzA InsO § 133 Nr. 1; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 12 ff., EzA InsO § 131 Nr. 3), nicht vereinbar.

17

cc) Die nach § 8a Abs. 1 iVm. Abs. 4 AltTZG zu sichernden Entgeltansprüche aus der Arbeitsphase der Altersteilzeit sind nur Insolvenzforderungen, wenn - wie hier - das Insolvenzverfahren während der Freistellungsphase eröffnet wurde (st. Rspr., vgl. BAG 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe mwN, BAGE 112, 214). Würde dem Arbeitnehmer für diese Entgeltansprüche nach der Insolvenzeröffnung eine Sicherheitsleistung zugesprochen, die aus der Insolvenzmasse finanziert werden müsste, würde die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche ohne jede gesetzliche Grundlage faktisch aufgehoben.

18

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

        

        

    Furche    

        

    Heilmann    

                 

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(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)