Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Okt. 2014 - 7 ABR 74/12

bei uns veröffentlicht am15.10.2014

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 30. Mai 2012 - 2 TaBV 36/11 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19. Juli 2011 - 12 BV 1223/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der im Betrieb der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat ein jederzeitiges anlassunabhängiges Zutrittsrecht zu dem Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin hat; hilfsweise begehrt der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3. zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihm jederzeit Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2. gewährt wird.

2

Antragsteller ist der im Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind konzernverbundene Unternehmen. Bei der Beteiligten zu 3. handelt es sich um ein Entsorgungsunternehmen, das für die Müllbeseitigung und Straßenreinigung im Land B zuständig ist. Die Beteiligte zu 2. unterhält einen Kraftfahrzeugbetrieb, der Wartungs- und Reparaturarbeiten für Fahrzeuge der Beteiligten zu 3. durchführt. Auf der Grundlage eines Personalgestellungsvertrags überlässt die Beteiligte zu 3. der Beteiligten zu 2. Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung.

3

Bis zu den Wahlen des Betriebsrats im Jahr 2010 wurde für die Betriebsstätten der Beteiligten zu 2. und 3. aufgrund einer tariflichen Regelung ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt. Nach Kündigung des Tarifvertrags wurden im Jahr 2010 in beiden Betrieben getrennte Betriebsratswahlen durchgeführt.

4

Am 9. Juli 2009 hatte der gemeinsame Betriebsrat mit den Beteiligten zu 2. und 3. eine Rahmenbetriebsvereinbarung über die Einführung, Anwendung und Änderung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK-Rahmenbetriebsvereinbarung) abgeschlossen, die Kontrollrechte des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG sowie ein Überprüfungsrecht des Betriebsrats bzgl. der Einhaltung der Betriebsvereinbarung vorsah.

5

Mit Schreiben vom 20. April 2010 untersagte die Beteiligte zu 2. den Mitgliedern des bei der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats den Zutritt zu ihrem Betrieb.

6

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, ihm stehe ein Zutrittsrecht zu den betrieblichen Arbeitsplätzen im Betrieb der Beteiligten zu 2. zu, um die gesetzlichen Überwachungsaufgaben wahrnehmen zu können. Das Recht eines Betriebsrats, die Arbeitsplätze der von ihm vertretenen Arbeitnehmer aufzusuchen, bestehe auch dann, wenn die von ihm vertretenen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebs des Vertragsarbeitgebers verrichteten. Da überlassenen Arbeitnehmern insbesondere ein Beschwerderecht auch beim Betriebsrat des Verleiherbetriebs zustehe, müsse dieser in der Lage sein, die Berechtigung der Beschwerde zu beurteilen. Ohne Zutritt zum Einsatzbetrieb könne sich der Betriebsrat kein eigenes Bild über die zur Beschwerde führenden Umstände machen. Die Beteiligte zu 3. sei verpflichtet, auf die Beteiligte zu 2. dahingehend einzuwirken, dass er Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beteiligten zu 2. erhält.

7

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

1.    

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, seinen Mitgliedern zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu ihrem Betriebsgelände und den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren,

                 

hilfsweise hierzu,

                 

die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, seinen Mitgliedern bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften Zugang zu den im Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3. an deren jeweiligen Arbeitsplätzen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten zu gewähren;

        

2.    

die Beteiligte zu 3. zu verpflichten, auf die Beteiligte zu 2. dahingehend einzuwirken, dass diese zu ihren betriebsüblichen Arbeitszeiten seinen Mitgliedern den Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gestattet zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber den im Betrieb der Beteiligten zu 2. eingesetzten Arbeitnehmern der Beteiligten zu 3.

8

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2. könne nicht verpflichtet werden, sämtlichen Mitgliedern des Betriebsrats jederzeit Zugang zu ihrem Betriebsgelände zu gewähren und insoweit ihr Hausrecht aufzugeben. Der bei der Beteiligten zu 3. bestehende Betriebsrat habe gegenüber der Beteiligten zu 2. kein Mitbestimmungsrecht, das sich auf die Gestaltung der Arbeitsplätze in ihrem Betrieb beziehe. Für die allgemeinen arbeitsplatzbezogenen Überwachungsrechte sei ausschließlich der für den Betrieb der Beteiligten zu 2. gebildete Betriebsrat zuständig, und zwar auch für die in den Betrieb der Beteiligten zu 2. eingegliederten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3.

9

Der Antrag zu 2. sei unzulässig. Im Übrigen sei die Beteiligte zu 3. einer möglichen Einwirkungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten zu 2. bereits nachgekommen. Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. habe das Ersuchen des Betriebsrats mit der Bitte um Klärung an den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. weitergeleitet.

10

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem gegen die Beteiligte zu 2. gerichteten Hauptantrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

11

B. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des die Anträge des Betriebsrats abweisenden erstinstanzlichen Beschlusses.

12

I. Die Rechtsbeschwerde ist nicht schon deshalb begründet, weil die Anträge des Betriebsrats und die von ihm eingelegte Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss unzulässig wären. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. und 3. hat der Betriebsrat die Einleitung des Beschlussverfahrens ordnungsgemäß beschlossen und ist im Verfahren ordnungsgemäß vertreten.

13

1. Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und der Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie zur Einlegung von Rechtsmitteln sind nach § 33 BetrVG ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse des Betriebsrats erforderlich. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht wirksam vertreten. Für ihn gestellte Anträge wären unbeachtlich und als unzulässig abzuweisen. Das Vorliegen der erforderlichen Beschlüsse ist ggf. noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ein erstmals hier erfolgtes Bestreiten des Arbeitgebers kann in der Regel nicht als verspätet zurückgewiesen werden (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 92).

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2. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam beschlossen hat. Der Betriebsrat hat bereits in der Antragsschrift vorgetragen, einen Beschluss zur Durchsetzung seines Zutrittsrechts sowie zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten gefasst zu haben. Dies haben die Beteiligten zu 2. und 3. zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sie haben auch in der Rechtsbeschwerde nicht bestritten, dass dem Verfahrensbevollmächtigten eine Vollmacht iSv. §§ 80, 81 ZPO zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens erteilt worden ist. Eines entsprechenden Nachweises bedurfte es daher nach § 88 Abs. 2 ZPO nicht. Jedenfalls hat der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerde unbestritten vorgetragen, der Betriebsrat habe in seinen Sitzungen vom 26. August 2010, vom 13. Oktober 2011 sowie vom 25. Oktober 2012 für die jeweilige Instanz die notwendigen Beschlüsse gefasst.

15

II. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Beteiligte zu 2. ist nicht verpflichtet, den Mitgliedern des bei der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten Zugang zu den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren.

16

1. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zulässig, er ist nach der gebotenen Auslegung insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

17

a) Der Hauptantrag ist auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Duldung von Handlungen des Betriebsrats iSv. § 890 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar soll die Beteiligte zu 2. nach dem Wortlaut des Antrags verpflichtet werden, den Zutritt von Mitgliedern des Betriebsrats „zu gewähren“. Dies legt den Schluss nahe, die Beteiligte zu 2. solle bestimmte Handlungen vornehmen oder Erklärungen abgeben. Ein solches Verständnis würde aber dem Begehren des Betriebsrats nicht gerecht. Diesem geht es, wie sein gesamtes Vorbringen ergibt, darum, dass seine Mitglieder ohne konkreten Anlass zur Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgaben den Betrieb der Beteiligten zu 2. betreten können, um die Arbeitsplätze der dort Beschäftigten aufzusuchen. Dies soll die Beteiligte zu 2. dulden. Eine Zwangsvollstreckung hätte gemäß § 890 ZPO durch Verhängung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Duldungspflicht zu erfolgen. Dabei würde sich die Verpflichtung zur Duldung nicht notwendig im Unterlassen der Behinderung des Zutritts erschöpfen. Vielmehr könnten damit je nach den konkreten Umständen Handlungspflichten verbunden sein, wie etwa das Öffnen von Türen, die einem ungehinderten Zugang im Wege stehen, oder die Anweisung an das Pfortenpersonal, die Mitglieder des Betriebsrats hereinzulassen (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 19, BAGE 117, 137).

18

b) Der so verstandene Hauptantrag des Betriebsrats ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

19

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Anträge, mit denen die Duldung von Handlungen verlangt wird, müssen die zu duldenden Handlungen so genau bezeichnen, dass der in Anspruch Genommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei Unterlassungs- und Duldungsanträgen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 21 mwN, BAGE 117, 137).

20

bb) Diesen Erfordernissen wird der Hauptantrag gerecht. Er lässt eindeutig erkennen, worüber die Sachentscheidung ergehen soll. Die in Anspruch genommene Beteiligte zu 2. kann im Falle einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erkennen, was von ihr verlangt wird.

21

(1) Prozessual unschädlich ist dabei der Umstand, dass die Modalitäten des begehrten Zugangs nicht noch näher beschrieben sind (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 23, BAGE 117, 137). Der Antrag ist zumindest dahin konkretisiert, dass es dem Betriebsrat um Zugang zu den Arbeitsplätzen während der betriebsüblichen Arbeitszeiten geht. Nach der Antragsbegründung besteht kein Zweifel daran, dass der Betriebsrat Zugang zum gesamten Betriebsgelände der Beteiligten zu 2. sowie den von ihr genutzten betrieblichen Räumlichkeiten in B begehrt. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

22

(2) Zur Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats und zur Häufigkeit der Besuche verhält sich der Antrag nicht. Auch werden die Betriebsratsmitglieder, deren Zugang geduldet werden soll, nicht namentlich benannt. Dies führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der Antrag ist vielmehr dahin zu verstehen, dass all dies von der Entscheidung des Betriebsrats abhängen soll (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 23, BAGE 117, 137). Das Zugangsrecht soll danach - abhängig von der jeweiligen Beschlusslage des Betriebsrats - für alle Mitglieder gelten und sämtliche Tage und Uhrzeiten einschließen, zu denen im Betrieb der Beteiligten zu 2. (betriebsüblich) gearbeitet wird.

23

2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat hat gegenüber der Beteiligten zu 2. keinen Anspruch darauf, unabhängig von einem konkreten Anlass den Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2. zu erhalten, um die dort eingesetzten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegenüber der Beteiligten zu 2. weder aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG noch aus § 78 Satz 1 BetrVG. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts stellt die Verweigerung des Zutritts durch die Beteiligte zu 2. keine nach § 78 Satz 1 BetrVG verbotene Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar.

24

a) Ein Anspruch des Betriebsrats gegenüber der Beteiligten zu 2. auf Zutritt zu den Arbeitsplätzen in deren Betrieb ergibt sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

25

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht im Rahmen des allgemeinen Informationsrechts des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft(vgl. BAG 13. Juni 1989 - 1 ABR 4/88 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 62, 100). Die Vorschrift gewährt dem Betriebsrat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, damit er die ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Sie enthält keine abschließende Regelung dahin, dass sich der Betriebsrat nur über den Arbeitgeber die benötigten Informationen beschaffen kann. Vielmehr hat die Rechtsprechung im Rahmen dieses allgemeinen Informationsrechts auch ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaftsangehörigen anerkannt. Der Zweck des Zugangs zum Arbeitsplatz und seinem Umfeld muss allerdings auf die Erfüllung der zugrunde liegenden Aufgaben bezogen sein (vgl. BAG 17. Januar 1989 - 1 AZR 805/87 - zu II 2 b bb der Gründe). Unabhängig von einem konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Anlass kann ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht kommen(vgl. BAG 13. Juni 1989 - 1 ABR 4/88 - zu B II 2 a der Gründe, aaO). Danach hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

26

bb) Der Informationsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG zur Erfüllung der allgemeinen Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und das daraus abgeleitete Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Belegschaft besteht gegenüber dem Arbeitgeber des Betriebs, für den der Betriebsrat gebildet ist, nicht aber gegenüber Dritten. Daher kann der Antragsteller als für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildeter Betriebsrat das gegenüber der Beteiligten zu 2. geltend gemachte Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen in deren Betrieb nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG stützen. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 2. in ihrem Betrieb Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. beschäftigt, die ihr zur Arbeitsleistung überlassen werden, gebietet keine andere Beurteilung.

27

(1) Zwar ist der antragstellende Betriebsrat grundsätzlich für die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben hinsichtlich der der Beteiligten zu 2. überlassenen Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. zuständig. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Dauer ihrer Arbeitsleistung beim Entleiher Angehörige des Verleiherbetriebs. Durch die vorübergehende Eingliederung in die Betriebsorganisation des Entleihers wird die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Entsendebetrieb des Vertragsarbeitgebers nicht aufgehoben. Dies stellt § 14 Abs. 1 AÜG klar(vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 98, 60). Aus der gesetzlichen Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb seines Vertragsarbeitgebers folgt allerdings nicht zwingend die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Zuständigkeit des Betriebsrats des Verleiherbetriebs ist grundsätzlich begrenzt auf den Betrieb, für den er gebildet ist. Sie ist gerichtet auf die Mitwirkung an den Entscheidungen des Vertragsarbeitgebers in den die Leiharbeitnehmer betreffenden sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dort, wo Beteiligungsrechte des Betriebsrats entweder an die Eingliederung in den Betrieb des Vertragsarbeitgebers anknüpfen oder das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen, ergeben sich Zuständigkeiten für den im Betrieb des Vertragsarbeitgebers gebildeten Betriebsrat (Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 356 mwN; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 21). Über die Betriebsgrenze hinaus stehen ihm hingegen keine Mitwirkungsbefugnisse zu (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 der Gründe, aaO). Leiharbeitnehmer sind aber während ihrer Arbeitsleistung in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Da die das Leiharbeitsverhältnis kennzeichnende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher, der die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsleistung ausübt, nicht dazu führen darf, dass die Schutzfunktion der Betriebsverfassung außer Kraft gesetzt wird, werden Leiharbeitnehmer vom Betriebsrat des Entleiherbetriebs repräsentiert, soweit es um die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten bei Entscheidungen geht, die vom Inhaber des Entleiherbetriebs getroffen werden (vgl. BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 und 4 der Gründe, aaO). Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer richtet sich daher nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 4 der Gründe, aaO). Insoweit sind bei einem drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 19, BAGE 139, 342; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25, BAGE 144, 74; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, BAGE 144, 340; dazu Linsenmaier/Kiel RdA 2014, 135, 139 ff., 149 ff.).

28

(2) Die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten für die bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3. erfordert nicht den jederzeitigen anlassunabhängigen Zutritt der Mitglieder des antragstellenden, für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats zu den Betriebsräumen der Beteiligten zu 2. Zwar kann es die sachgerechte Wahrnehmung der gesetzlichen Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für den Betriebsrat erforderlich machen, die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen im Betrieb aufzusuchen, um prüfen zu können, ob die Arbeitsplätze und die sonstigen von den Arbeitnehmern genutzten betrieblichen Einrichtungen den gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Schutzvorschriften entsprechen. Die Entscheidung über die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und sonstigen Einrichtungen im Betrieb obliegt aber allein dessen Inhaber. Bei aufgespaltener Arbeitgeberstellung im Leiharbeitsverhältnis betrifft die Überwachung der Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Schutzvorschriften hinsichtlich der im Entleiherbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer den dort gebildeten Betriebsrat (vgl. insoweit auch Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 223, 362; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 104). Der Vertragsarbeitgeber verfügt dagegen über keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsplätze im Entleiherbetrieb. Der Betriebsrat des Verleiherbetriebs kann deshalb im Entleiherbetrieb keine arbeitsplatzbezogenen Mitbestimmungsrechte ausüben. Ohne eine Entscheidungsbefugnis des Vertragsarbeitgebers besteht kein allgemeines arbeitsplatzbezogenes Überwachungsrecht des für seinen Betrieb gebildeten Betriebsrats und somit kein anlassunabhängiger Anspruch dieses Betriebsrats auf Zugang zu den Arbeitsplätzen im Entleiherbetrieb. Der Betriebsrat im Verleiherbetrieb muss sich deshalb unabhängig von einem konkreten Anlass kein eigenes Bild von der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Entleiherbetrieb machen (aA Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 362; Thüsing in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 14 Rn. 25).

29

(3) Die Wahrnehmung allgemeiner arbeitsplatzbezogener Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebs hinterlässt keine Schutzlücke für Leiharbeitnehmer. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb - und damit das daran anknüpfende Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen im Betrieb - korrespondiert mit einer Informationspflicht des Arbeitgebers, die sich auch auf die Beschäftigung von Personen bezieht, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dies zeigt die im Zuge des Betriebsverfassungsreformgesetzes im Jahr 2001 erfolgte klarstellende Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG (vgl. etwa Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 14 Rn. 222). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beschäftigung von freien Mitarbeitern (vgl. BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288) sollten Streitigkeiten der Betriebsparteien über eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und eventuelle Verfahren vermieden werden (BT-Drs. 14/5741 S. 46). Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nach dem Willen des Gesetzgebers auch die dort eingegliederten Leiharbeitnehmer einbezieht (Fitting 27. Aufl. § 80 Rn. 49; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 80 Rn. 62).

30

(4) Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und ggf. wie eine - etwaige - Schutzlücke für überlassene Arbeitnehmer, die im Verleiherbetrieb durch einen Betriebsrat vertreten werden, zu schließen wäre, wenn für den Einsatzbetrieb kein Betriebsrat gebildet wäre, der die arbeitsplatzbezogenen Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wahrzunehmen hätte, oder wenn ein solcher aufgrund der Betriebsgröße(§ 1 Abs. 1 BetrVG) überhaupt nicht gebildet werden könnte. Nicht zu entscheiden war auch darüber, ob die Besichtigung von Arbeitsplätzen im Betrieb der Beteiligten zu 2. aus einem konkreten Anlass zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben oder Mitbestimmungsrechte durch den antragstellenden Betriebsrat erforderlich werden könnte, beispielsweise im Rahmen der personellen Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern oder zur sachgerechten Behandlung einer Beschwerde nach § 84 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, und ob die Beteiligte zu 2. in einem solchen Fall den Zutritt des antragstellenden Betriebsrats zu ihrem Betrieb dulden muss. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich ein anlassunabhängiges, jederzeitiges Zutrittsrecht.

31

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich ein anlassunabhängiges Zutrittsrecht auch nicht aus § 78 Satz 1 BetrVG.

32

aa) Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das Verbot der Störung und der Behinderung der Betriebsratstätigkeit richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber und die für ihn handelnden Personen, sondern es besteht gegenüber jedermann; es richtet sich also auch gegen außerbetriebliche Personen und Stellen (Fitting 27. Aufl. § 78 Rn. 7; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 19; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 78 Rn. 11). Obwohl § 78 Satz 1 BetrVG nur als Verbotsgesetz formuliert ist („dürfen…nicht“), ist die Bestimmung als Anspruchsnorm zu verstehen, auf die im Behinderungsfall durch den unmittelbar behinderten Funktionsträger, aber auch durch seine Institution, Unterlassungsansprüche gestützt werden können(vgl. Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 38 mwN).

33

bb) Das Verbot der Behinderung des Betriebsrats gilt zwar gegenüber jedermann. Zutritt zu dem Betrieb der Beteiligten zu 2. könnte der für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildete Betriebsrat deshalb nach Maßgabe des § 78 Satz 1 BetrVG von der Beteiligten zu 2. verlangen, wenn seine Mitglieder ohne den Zutritt in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit gestört oder behindert würden. Eine Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit setzt aber voraus, dass der Betriebsrat des Verleiherbetriebs betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben im Entleiherbetrieb wahrzunehmen hat. Da die allgemeine gesetzliche Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit sie die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der sonstigen von den Beschäftigten genutzten betrieblichen Einrichtungen betrifft, dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs obliegt, wird der Betriebsrat des Verleiherbetriebs nicht dadurch in der Ausübung seiner Tätigkeit gestört, dass der Inhaber des Entleiherbetriebs ihm den anlassunabhängigen, jederzeitigen Zugang zu Arbeitsplätzen versagt. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts obliegt es dem Betriebsrat auch nicht zu überwachen, ob die von dem früheren gemeinsamen Betriebsrat geschlossene IuK-Rahmenbetriebsvereinbarung im Betrieb der Beteiligten zu 2. durchgeführt wird. Dafür ist nach der Beendigung des Tarifvertrags über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats für die Betriebe der Beteiligten zu 2. und 3. allein der im Betrieb der Beteiligten zu 2. existierende Betriebsrat zuständig.

34

III. Der Hilfsantrag zu 1. hat aus denselben Erwägungen keinen Erfolg.

35

IV. Der Antrag zu 2., den das Landesarbeitsgericht zutreffend als Hilfsantrag verstanden hat, ist unzulässig. Die angestrebte Verpflichtung zur „Einwirkung“ der Beteiligten zu 3. auf die Beteiligte zu 2. ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da für die Beteiligte zu 3. im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung nicht eindeutig erkennbar wäre, was von ihr verlangt wird.

36

Einwirken bedeutet, durch ein Tun einen Dritten darauf hinzuweisen, er möge eine bestimmte Handlung vornehmen oder unterlassen, wobei der Schuldner die freie Wahl hat, welches Mittel der Einwirkung er wählt. Das Bestehen eines solchen Wahlrechts macht den auf die Einwirkung gerichteten Klageantrag zwar nicht in jedem Fall unbestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat daher eine Einwirkungspflicht von Arbeitgeber-Spitzenorganisationen auf ihre regionalen Mitgliedsverbände, bestimmte ausformulierte regionale Lohntarifverträge abzuschließen, als hinreichend bestimmt erachtet (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - zu I 1 a der Gründe). In dieser Fallkonstellation war die Einwirkungspflicht allerdings ausdrücklich tarifvertraglich geregelt (BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 552/04 - zu I 2 a der Gründe). Im vorliegenden Fall ist hingegen unklar, welche Möglichkeiten der Einwirkung überhaupt in Betracht kommen. Der Personalgestellungsvertrag regelt ebenso wenig wie das Gesetz ein Zutrittsrecht des für den Betrieb der Beteiligten zu 3. gebildeten Betriebsrats zum Betrieb der Beteiligten zu 2. Es ist deshalb nicht ersichtlich, welche Instrumentarien der Einwirkung der Beteiligten zu 3. überhaupt zur Verfügung stehen könnten. Die Androhung einer Kündigung des Personalgestellungsvertrags etwa dürfte allein deshalb die beabsichtigte Wirkung verfehlen, weil die Beendigung dieses Vertrags das begehrte Zutrittsrecht gerade nicht begründen würde. Ob allein eine Aufforderung der Beteiligten zu 3., dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat Zutritt zum Betrieb der Beteiligten zu 2. zu gewähren oder schon das Weiterleiten des Ersuchens um Klärung hinreichend wirkungsvoll wäre, um der Einwirkungspflicht zu genügen, ist zweifelhaft. Ein Streit über den Inhalt der Einwirkungspflicht würde daher unüberwindbare Unklarheiten im Vollstreckungsverfahren nach sich ziehen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Maaßen    

        

    Krollmann    

                 

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(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrere

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Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte


(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 81 Umfang der Prozessvollmacht


Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 33 Beschlüsse des Betriebsrats


(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung t

Zivilprozessordnung - ZPO | § 80 Prozessvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 84 Beschwerderecht


(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. E

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.

(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.

(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.