Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08

Gericht
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. November 2008 - 5 TaBV 79/07 - aufgehoben.
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Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 11. September 2007 - 10 BV 24/05 A - wird zurückgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin der Antragstellerin die Kosten zu erstatten hat, die dieser durch die Fremdbetreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder während ihrer auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstanden sind.
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Die Antragstellerin wurde von der Arbeitgeberin zum 1. Februar 1999 als Lagerarbeiterin eingestellt und war zuletzt in Teilzeit in einem Umfang von 87 Stunden monatlich beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag ist sie verpflichtet, sich „unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrundsätze gegebenenfalls in eine andere Abteilung oder Betriebsstätte versetzen zu lassen“ und „über die vertragliche oder tarifvertragliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zu leisten.“
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Im Jahr 2005 war die Antragstellerin Vorsitzende des zu 2) beteiligten Betriebsrats am Standort G. Zugleich war sie Mitglied des am Sitz der Arbeitgeberin in H errichteten Gesamtbetriebsrats. In der Zeit vom 20. bis zum 22. Juni 2005 nahm sie an einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats in H teil und besuchte dort anschließend vom 22. bis zum 24. Juni 2005 eine Betriebsräteversammlung. Auch vom 19. bis zum 22. Juli 2005 nahm sie an einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats in H teil. Die Entfernung von ihrem Wohnort nach H beträgt über 500 km.
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Die Antragstellerin hat neben zwei Kindern, die im Jahr 2005 elf und zwölf Jahre alt waren, eine volljährige Tochter, die ebenfalls im Haushalt der Antragstellerin wohnt. Diese hatte in der Vergangenheit ihre beiden minderjährigen Geschwister schon einmal betreut, lehnte dies aber für die Abwesenheitszeiten ihrer Mutter im Juni und Juli 2005 unter Hinweis auf ihre Erfahrungen bei der früheren Betreuung ab. Die Antragstellerin ließ daraufhin ihre beiden minderjährigen Kinder ganztägig sowie über Nacht von Frau W betreuen und vereinbarte mit dieser eine Tagespauschale von 30,00 Euro pro Kind. Während der insgesamt zehntägigen Abwesenheit der Antragstellerin entstanden ihr dadurch Kosten in Höhe von 600,00 Euro.
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Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin müsse ihr die durch die Betreuung ihrer Kinder entstandenen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstatten. Anderenfalls entstünden ihr Nachteile, die geeignet seien, sie an der Ausübung ihres Mandats zu behindern.
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Die Antragstellerin hat beantragt,
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die Arbeitgeberin zu verpflichten, an sie 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, Kinderbetreuungskosten seien Aufwendungen der persönlichen Lebensführung und als solche nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig. Es sei Sache des Arbeitnehmers, sein Familien- und Privatleben so zu organisieren, dass er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und der Mitgliedschaft im Betriebsrat nachkommen könne. Würden einem Betriebsratsmitglied die Kosten für die Kinderbetreuung während einer mehrtägigen betriebsratsbedingten Abwesenheit erstattet, läge darin eine nach § 78 Satz 2 BetrVG verbotene Bevorzugung. Sie hätte die Antragstellerin aufgrund der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag auch in einer anderen Betriebsstätte einsetzen können. Die Antragstellerin hätte dann ebenfalls für die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder Sorge tragen müssen, ohne von ihr eine Erstattung der dadurch entstehenden Kosten verlangen zu können. Außerdem hätte die Antragstellerin die Kosten vermeiden können, wenn ihre volljährige Tochter die Geschwister beaufsichtigt hätte.
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Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehren die Antragstellerin und der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, der Antragstellerin die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 600,00 Euro nebst Zinsen zu erstatten.
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I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Neben dem Betriebsrat kann auch das einzelne Betriebsratsmitglied im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vom Arbeitgeber den Ersatz von Aufwendungen verlangen, die ihm durch seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied entstanden sind (BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 125, 242).
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II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die Antragstellerin kann von der Arbeitgeberin die Erstattung der Kinderbetreuungskosten fordern, die ihr durch die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an der Betriebsräteversammlung im Juni und Juli 2005 entstanden sind. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben verursachten Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder. Allerdings sind nicht alle irgendwie im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten vom Arbeitgeber zu tragen. Sie müssen vielmehr gerade durch die Betriebsratstätigkeit verursacht sein. Kosten, die auch bei Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entstanden wären, kann ein Betriebsratsmitglied nicht ersetzt verlangen. Kann ein Betriebsratsmitglied eine Pflichtenkollision zwischen seinen Betriebsratspflichten und anderweitigen persönlichen Pflichten nur durch eine Kosten verursachende Maßnahme lösen, führt dies allein noch nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein Anspruch auf angemessene Kostenerstattung kann aber bestehen, wenn mit der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierte Pflicht zur Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder kollidiert. Ein solcher Fall liegt hier vor.
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1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Entsprechendes gilt nach § 51 Abs. 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören nicht nur die dem Gremium entstehenden Aufwendungen. Vielmehr hat der Arbeitgeber auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder zu erstatten, die diesen durch die Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen (BAG 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 13 mwN, BAGE 125, 242). Zur Betriebsratstätigkeit gehören alle Tätigkeiten eines Betriebsratsmitglieds, die dieses gerade im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Erfüllung seiner insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz, aber auch in anderen Gesetzen genannten Aufgaben durchführt.
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a) Grundsätzlich hat der Arbeitgeber alle durch die Betriebsratstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen. Bereits wegen des Benachteiligungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG dürfen dem einzelnen Betriebsratsmitglied durch die Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Die Aufwendungen müssen dem Betriebsratsmitglied aber gerade durch die Betriebsratstätigkeit entstanden sein. Vom Arbeitgeber nicht zu erstatten sind daher Kosten, die dem Betriebsratsmitglied unabhängig von seiner Betriebsratstätigkeit auch durch die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten entstanden wären (vgl. BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II der Gründe, BAGE 68, 224; 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 13, BAGE 125, 242). Andernfalls würde das Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit begünstigt. Dies wäre mit dem ebenfalls in § 78 Satz 2 BetrVG normierten Begünstigungsverbot unvereinbar.
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b) Durch die Betriebsratstätigkeit verursacht sind nicht nur die unmittelbaren Aufwendungen wie die bei der Wahrnehmung auswärtiger Betriebsratsaufgaben angefallenen Fahrt- und Übernachtungskosten. Vielmehr können hierzu auch Kosten gehören, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass die Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit mit der Erfüllung einer anderen ihm obliegenden Pflicht kollidiert und er zur Lösung dieser Pflichtenkollision finanzielle Mittel aufwenden muss. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung derartiger Kosten kann dabei nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, das in einer Pflichtenkollision stehende Betriebsratsmitglied könne sich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für verhindert erklären(vgl. dazu, dass ein Betriebsratsmitglied allein wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts verhindert ist, BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 2 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9). Die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben steht nicht im Belieben der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Diese sind hierzu vielmehr gesetzlich verpflichtet und können im Falle einer groben Verletzung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
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c) Unter § 40 Abs. 1 BetrVG fallen allerdings nicht alle Aufwendungen eines einzelnen Betriebsratsmitglieds, die nur irgendwie im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsmitgliedschaft stehen. Insbesondere besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 68, 224). Ein Arbeitnehmer, der Betriebsratsaufgaben übernimmt, muss wissen, dass deren Erfüllung mit persönlichen Verpflichtungen kollidieren kann. Die Lösung eines solchen Konflikts obliegt grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber. Das Betriebsratsmitglied kann daher von diesem jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht die Erstattung von Mehraufwendungen verlangen, die ihm durch eine zumindest auch persönlich veranlasste Pflichtenkollision entstehen.
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d) Wenn die Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben mit der Pflicht eines Betriebsratsmitglieds zur Pflege und Betreuung minderjähriger Kinder kollidiert, ist allerdings die grundlegende Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Nach dieser Verfassungsnorm sind Pflege und Erziehung der Kinder „das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Dieses Elternrecht hat nicht nur Grundrechtscharakter, sondern zugleich eine die gesamte staatliche Ordnung und damit auch die Gerichte bindende Richtlinienfunktion (vgl. BVerfG 20. Oktober 1954 - 1 BvR 527/52 - zu II 2 b der Gründe, BVerfGE 4, 52; BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07 - Rn. 31, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 14). Aus der grundrechtlichen Verankerung des Elternrechts ergibt sich die Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (BVerfG 10. November 1998 - 2 BvR 1057/91 ua. - zu B I 4 der Gründe, BVerfGE 99, 216 ). Diese verfassungsrechtliche Wertentscheidung ist auch bei der Auslegung und Anwendung von § 40 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Sie steht einem Verständnis der Norm entgegen, nach dem es ausschließlich Sache des Betriebsratsmitglieds ist, auf eigene Kosten den Konflikt zwischen den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierten Pflicht zur Pflege und Betreuung minderjähriger Kinder zu lösen. Die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG führt vielmehr dazu, dass ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber in angemessener Höhe die Erstattung von (Mehr-)Aufwendungen für die Fremdbetreuung minderjähriger Kinder verlangen kann, wenn es anders die Pflichtenkollision zwischen seinen gesetzlichen Betriebsratsaufgaben und der grundrechtlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie einfachgesetzlich in § 1626 Abs. 1, § 1631 Abs. 1 BGB normierten Pflicht zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung der Kinder in zumutbarer Weise nicht lösen kann(im Ergebnis ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht 22. Juli 1997 - 4/12 TaBV 146/96 - LAGE § 40 BetrVG 1972 Nr. 56; Däubler AiB 2004, 621, 625; DKK-Wedde 12. Aufl. § 40 Rn. 39; Fitting 25. Aufl. § 40 Rn. 43; Hunold NZA-RR 1999, 113, 116; HSWGNR-Glock 7. Aufl. § 40 Rn. 38b; Kohte/Schulze-Doll online jurisPR-ArbR 8/2010 Anm. 3 unter C; Löwisch/Kaiser 6. Aufl. § 40 Rn. 36; Richardi/Thüsing 12. Aufl. § 40 Rn. 10; WPK/Kreft 4. Aufl. § 40 Rn. 24; aA Stege/Weinspach/ Schiefer 9. Aufl. § 40 Rn. 24a).
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e) Dies bedeutet nicht, dass ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber stets die Erstattung der während der Betriebsratstätigkeit anfallenden Fremdbetreuungskosten verlangen könnte. Vielmehr ist auch hier erforderlich, dass die Kosten gerade durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstanden sind und bei Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht entstanden wären (vgl. BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II der Gründe, BAGE 68, 224; 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 13, BAGE 125, 242). Die Erstattung von Kinderbetreuungskosten für Zeiten, in denen das Betriebsratsmitglied ohne die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, kann es daher nicht vom Arbeitgeber verlangen. Gleiches gilt für Zeiten, in denen der Arbeitgeber von dem Betriebsratsmitglied berechtigterweise Mehrarbeit verlangen könnte. Andernfalls würde das Betriebsratsmitglied wegen seines Amtes begünstigt. Dies verstieße gegen § 78 Satz 2 BetrVG.
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f) Schließlich hat das Betriebsratsmitglied bei seiner Entscheidung, den Arbeitgeber mit den Fremdbetreuungskosten zu belasten, auch dessen Kostenbelange zu berücksichtigen. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG steht unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit(vgl. BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9; 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 13, BAGE125, 242 ). Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 5 der Gründe, aaO).
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g) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Beschwerdegericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Diese kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen hat (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 4 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9; vgl. auch 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08 - Rn. 14 mwN, NZA 2010, 709).
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2. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung hält auch der eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Fremdbetreuung der beiden minderjährigen Kinder der Antragstellerin während ihrer betriebsratsbedingten Ortsabwesenheit sei bereits deshalb nicht erforderlich im Sinne von § 40 Abs. 1 BetrVG gewesen, weil die Kinder durch die im selben Haushalt lebende volljährige Schwester hätten betreut werden können. Auf deren fehlende Bereitschaft hierzu komme es nicht an, da für die Beurteilung auf die zu § 6 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b ArbZG entwickelten Maßstäbe zurückzugreifen sei und danach nicht die subjektive Bereitschaft der älteren Schwester, sondern ausschließlich deren objektive Fähigkeit zur Betreuung der jüngeren Geschwister maßgeblich sei.
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b) Damit hat das Landesarbeitsgericht den Prüfungsmaßstab verkannt. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
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aa) Allerdings darf ein Betriebsratsmitglied für Zeiten betriebsratsbedingter Ortsabwesenheit eine den Arbeitgeber mit Kosten belastende Fremdbetreuung seiner Kinder nicht für erforderlich halten, wenn ein Familienmitglied zur kostenlosen Betreuung bereit und in der Lage ist. Für eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b ArbZG ist aber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kein Raum. Nach dieser Bestimmung kann ein Nachtarbeitnehmer die Umsetzung auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz verlangen, wenn in seinem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann und wenn dringende betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen. Der für die vertraglichen Beziehungen zwischen Nachtarbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber geltenden Vorschrift liegt kein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der auf die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG anwendbar wäre. Die dauerhafte Veränderung arbeitsvertraglicher Pflichten ist nicht mit der Kostentragung für die Fremdbetreuung vorübergehend ortsabwesender Betriebsratsmitglieder vergleichbar.
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bb) Nachdem die ältere Tochter der Antragstellerin die Betreuung ihrer jüngeren Geschwister während der Ortsabwesenheit der Antragstellerin ernsthaft abgelehnt hatte, bestand für die alleinerziehende Antragstellerin nicht die Möglichkeit, ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten ohne eine Kosten verursachende Fremdbetreuung ihrer minderjährigen Kinder zu erfüllen. Unabhängig von der Stichhaltigkeit ihrer Ablehnungsgründe hatte die ältere Schwester keine gesetzliche Verpflichtung zur Betreuung ihrer jüngeren Geschwister, auf deren Erfüllung sich die Antragstellerin hätte berufen können.
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3. Der Senat konnte gemäß § 563 Abs. 3 ZPO, § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in der Sache selbst entscheiden, da diese nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG dem Grunde und der Höhe nach zu. Bei den Kinderbetreuungskosten, die der Antragstellerin aufgrund ihrer Teilnahme an den Gesamtbetriebsratssitzungen im Juni und Juli 2005 sowie an der Betriebsräteversammlung im Juni 2005 entstanden sind, handelt es sich um Kosten ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Antragstellerin durfte es für erforderlich erachten, Frau W während ihrer Abwesenheitszeiten mit der Betreuung ihrer Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren gegen eine Tagespauschale von 30,00 Euro pro Kind zu beauftragen und mit diesen Kosten die Arbeitgeberin zu belasten.
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a) Die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats gehörte zu den gesetzlichen Aufgaben der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Gesamtbetriebsrats (vgl. BAG 29. April 1998 - 7 ABR 42/97 - B II 4 der Gründe, BAGE 88, 322). Gleiches gilt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für ihre Teilnahme an der Betriebsräteversammlung.
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b) Aufgrund ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an der Betriebsräteversammlung und der damit verbundenen Ortsabwesenheit hatte die Antragstellerin durch die Fremdbetreuung ihrer beiden minderjährigen Kinder (Mehr-)Aufwendungen. Diese Aufwendungen entstanden gerade durch die Betriebsratstätigkeit. Bei Erbringung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit hätte die Antragstellerin die Aufwendungen nicht gehabt. Dies gilt auch, wenn mit der Arbeitgeberin davon ausgegangen wird, diese hätte aufgrund ihres Direktionsrechts der Antragstellerin die Erbringung von Überstunden anweisen können, während derer es ebenfalls Sache der Antragstellerin gewesen wäre, ohne Anspruch auf Kostenerstattung für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Die Fremdbetreuung der Kinder wurde vorliegend nämlich dadurch erforderlich, dass die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben jeweils mehrtägig über Nacht ortsabwesend und es ihr bereits aufgrund der Entfernung von über 500 km nicht möglich war, abends nach Hause zurückzukehren und sich um die Betreuung und Beaufsichtigung ihrer Kinder zu kümmern. Es ist auch weder von der Arbeitgeberin dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) die alleinerziehende Antragstellerin ohne Kostenübernahme von G mehrtägig zur Arbeitsleistung nach H hätte entsenden können.
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c) Die Antragstellerin durfte auch unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an der der Betriebsräteversammlung teilnehmen. Sie war nicht gehalten, sich wegen der damit für die Arbeitgeberin verbundenen Kostenbelastung als im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an der Teilnahme verhindert anzusehen.
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d) Die Antragstellerin muss die durch die Fremdbetreuung ihrer minderjährigen Kinder entstandenen Mehrkosten nicht selbst tragen. Unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG handelt es sich nicht um Aufwendungen, die dem nicht erstattungsfähigen Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen wären. Vielmehr befand sich die Antragstellerin in einer Pflichtenkollision zwischen ihren betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierten Pflicht zur Betreuung ihrer Kinder. Diese Pflichtenkollision durfte sie durch die Inanspruchnahme einer fremden Betreuungsperson zu angemessenen Kosten zugunsten der Erfüllung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben lösen.
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e) Die Antragstellerin durfte die Betreuungskosten der Höhe nach für angemessen erachten. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts hat sie unter Vorlage einer Bescheinigung des Landratsamts A vom 1. August 2007 dargetan, dass die von ihr veranlasste Betreuung durch die „Tagesmutter“ mit den Gesamtkosten in Höhe von 600,00 Euro für 10 Tage (30,00 Euro pro Kind und Tag) die kostengünstigste Lösung darstellte. Der Erforderlichkeit der gesamten Kosten steht nicht entgegen, dass die vereinbarte Pauschalvergütung auch Zeiten erfasst, während derer die Antragstellerin gearbeitet hätte oder während derer die Arbeitgeberin ihr Mehrarbeit hätte zuweisen können. Die Tagespauschale war so niedrig, dass die Kosten bei einer stundenweisen Abrechnung nicht geringer gewesen wären. Die Antragstellerin hat auch keinen eigenen Betreuungsaufwand erspart. Sie hat durch die Pauschale keinen vermögenswerten Vorteil erzielt.
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Linsenmaier
Gräfl
Kiel
G. Güner
Hansen

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Annotations
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 | Mitgliedern |
aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
17 bis 24 | Mitgliedern |
aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
25 bis 36 | Mitgliedern |
aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern, | |
mehr als 36 | Mitgliedern |
aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern |
besteht.
(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes, - 3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, - 4.
Verlust der Wählbarkeit, - 5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, - 6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes, - 3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, - 4.
Verlust der Wählbarkeit, - 5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, - 6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit, - 2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes, - 3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, - 4.
Verlust der Wählbarkeit, - 5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, - 6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
- 1.
der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht, - 2.
der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden,
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.