Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Jan. 2013 - 6 AZR 392/11

bei uns veröffentlicht am22.01.2013

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. März 2011 - 17 Sa 2265/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29. März 2010 - 1 Ca 38/10 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 bis zum 9. April 2011 eine monatliche Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw von 1.919,66 Euro zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 (TV UmBw) für die Zeit nach Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2

Der 1950 geborene Kläger war seit 1975 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten, zuletzt im Fliegerhorst H, beschäftigt. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung fand der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb) in seiner jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Seit dem 1. Oktober 2005 unterfällt es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) in der für den Bund maßgeblichen Fassung.

3

Im Zusammenhang mit der Schließung des Fliegerhorstes H vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 22. Juli 2005 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 die Anwendung der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw. In der für die zwischen den Parteien streitigen Frage maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 heißt es ua.:

        

„§ 11 

        

Härtefallregelung

        

(1)     

Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9 ... kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann … in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgeltes eine monatliche Ausgleichszahlung. ...

        

(2)     

Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. ...

        

...     

        
        

(6)     

§ 22 TVöD und § 13 TVÜ-Bund (Entgelt im Krankheitsfall) finden keine Anwendung.

        

(7)     

Die/der Beschäftigte darf während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten,...

        

...     

        
        

(9)     

Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner,

                 

a)    

wenn das Arbeitsverhältnis endet,

                 

b)    

unter den Voraussetzungen des § 17 oder

                 

c)    

wenn der/dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a angeboten wird (Reaktivierung).

        

…       

        

§ 17   

        

Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Ansprüche aus Abschnitt I dieses Tarifvertrages enden mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet.

        

…“    

        
4

Die Ausgleichszahlung des Klägers betrug 1.919,66 Euro.

5

Dem Kläger wurde auf seinen Antrag vom 5. März 2009 durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 29. Mai 2009 rückwirkend zum 1. April 2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. April 2011 befristet war und monatlich 988,42 Euro betrug. Zuvor war ihm mit Bescheid vom 20. Mai 2009 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 494,22 Euro bewilligt worden. Er leitete beide Rentenbescheide der Beklagten zu. Diese teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 23. Juni 2009 unter Bezug auf den Bescheid vom 29. Mai 2009 mit, das Arbeitsverhältnis ruhe aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit ab dem 1. Juli 2009. Für diese Zeit bestehe kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung. In einem Schreiben vom 24. März 2011, das dem Kläger am Samstag, dem 26. März 2011, zugestellt worden ist, änderte die Beklagte ihre Rechtsauffassung. Aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer durch den Bescheid vom 20. Mai 2009 sei das Arbeitsverhältnis bereits mit Ablauf des 30. Juni 2009 beendet worden, weil der Kläger keinen Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD auf Weiterbeschäftigung gestellt habe. Das Schreiben vom 23. Juni 2009 sei gegenstandslos und werde aufgehoben. Die Parteien streiten in einem seit dem 18. April 2011 anhängigen Rechtsstreit, der nunmehr vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Az. - 15 Sa 45/13 - geführt wird, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2009 sowie die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw in Höhe von 1.919,66 Euro zu zahlen.

6

Ausgangspunkt des vorliegenden, seit dem 29. Juli 2009 anhängigen Verfahrens ist die von der Beklagten im Schreiben vom 23. Juni 2009 vertretene Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund des Bescheids vom 29. Mai 2009 gemäß § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD vom 1. Juli 2009 bis zum 30. April 2011 geruht, so dass seit dem 1. Juli 2009 kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung bestanden habe. Der Kläger begehrt die Weiterzahlung der Ausgleichszahlung bis zum 30. April 2011. Er hat die Auffassung vertreten, ein bereits ruhendes Arbeitsverhältnis könne nicht noch einmal ruhend gestellt werden. Die Regelung in § 17 Abs. 1 TV UmBw sei eine abschließende, § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD verdrängende Spezialregelung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit eines Bezugs einer befristeten Erwerbsminderungsrente übersehen hätten.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2009 und bis zum 30. April 2011 monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw in Höhe von 1.919,66 Euro zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung vorgetragen, aufgrund des Rentenbezugs des Klägers habe das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD im streitbefangenen Zeitraum geruht. Dieser neue Ruhensgrund habe § 11 TV UmBw ersetzt. Andernfalls werde der Kläger im Unterschied zu Arbeitnehmern, auf die die Härtefallregelung keine Anwendung finde, dadurch begünstigt, dass er sowohl die Erwerbsminderungsrente als auch die Ausgleichszahlung erhalte. Eine solche Doppelzahlung sei von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigt gewesen. Voraussetzung für die Leistungen aus dem TV UmBw sei ein bestehendes und in Vollzug befindliches Arbeitsverhältnis. Daran fehle es im Falle des Klägers. Es liege eine unbewusste Regelungslücke vor. Diese sei dadurch zu schließen, dass die Ausgleichszahlung eingestellt werde, wenn eine Rente befristet wegen Erwerbsminderung bewilligt sei.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Im Revisionsverfahren hat sich die Beklagte in einem Teilvergleich verpflichtet, bei Obsiegen des Klägers im vorliegenden Verfahren diesem für die Zeit vom 10. bis 30. April 2011 eine Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw zu zahlen, soweit das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum nach einer rechtskräftigen Feststellung im Verfahren - 15 Sa 45/13 - des Landesarbeitsgerichts Hamm noch bestanden hat.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet, soweit der Kläger die Zahlung der Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw bis zum 9. April 2011 begehrt. Dieser Anspruch ist durch die Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 29. Mai 2009 nicht entfallen. Ob dem Kläger die Ausgleichszahlung auch für die Zeit vom 10. bis 30. April 2011 zugestanden hat, hängt davon ab, ob in diesem Zeitraum noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Insoweit hat sich die Beklagte durch den am 22. Januar 2013 geschlossenen Teilvergleich verpflichtet, dem Kläger die Ausgleichszahlung zu gewähren, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt wird.

11

A. Die Klage ist zulässig.

12

I. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Klage der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit nicht entgegen. Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist nur die später rechtshängig gemachte Klage unzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn beide Verfahren gleichzeitig rechtshängig gemacht werden. In einem solchen, hier nicht vorliegenden, Fall sind beide Klagen unzulässig (BAG 16. Juli 1996 - 3 ABR 13/95 - BAGE 83, 288).

13

II. Die Feststellungsklage ist zulässig. Zwar ist zwischenzeitlich eine Bezifferung des Anspruchs für den gesamten streitbefangenen Zeitraum möglich. War eine Feststellungsklage im Zeitpunkt der Erhebung der Klage wie hier zulässig, muss der Kläger jedoch nicht nachträglich zur Leistungsklage übergehen, wenn dies im Lauf des Rechtsstreits möglich wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger vor Beendigung des ersten Rechtszugs zur Leistungsklage hätte übergehen können, ohne dass dadurch die Sachentscheidung verzögert worden wäre (BGH 28. September 2005 - IV ZR 82/04 - mwN, BGHZ 164, 181). Das ist hier nicht der Fall.

14

B. Der Senat kann den vorliegenden Rechtsstreit entscheiden. Zwar ist die noch in den Tatsacheninstanzen rechtshängige Frage, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund des Rentenbescheids vom 20. Mai 2009, mit dem dem Kläger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden ist, nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD bereits mit dem 30. Juni 2009 beendet worden ist, vorgreiflich. Aus Rechtsgründen ist das Arbeitsverhältnis jedoch durch diesen Bescheid frühestens zum 9. April 2011 beendet worden. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, den Rechtsstreit für die Zeit bis zum 9. April 2011 nach § 148 ZPO auszusetzen. Für den restlichen streitbefangenen Zeitraum bis zum 30. April 2011 haben die Parteien einen Unterwerfungsteilvergleich geschlossen.

15

I. Mit einer Aussetzung nach § 148 ZPO sollen die doppelte Prüfung derselben Frage in mehreren Prozessen sowie einander widersprechende Entscheidungen verhindert und die Prozesswirtschaftlichkeit gefördert werden(BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 9, BAGE 134, 307). Die Entscheidung über die Aussetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Hierbei sind die Erfolgsaussicht der anderen Klage und die mit einer Aussetzung verbundene Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (BGH 7. Mai 1992 - V ZR 192/91 - MDR 1992, 1083). Der Senat kann ohne weiteren Sachvortrag aufgrund des unstreitigen Sachverhalts auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Frage beantworten, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien durch den Bescheid vom 20. Mai 2009 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten frühestens beendet worden ist. Aufgrund dieser klaren Sach- und Rechtslage, angesichts derer die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen faktisch ausgeschlossen ist, überwiegt das Interesse des Klägers an einer baldigen Entscheidung über einen bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw(vgl. BAG 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu B der Gründe, BAGE 98, 323; vgl. zum gegenteiligen Fall, in dem eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist, weil deren Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden können, BGH 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 - zu II 4 der Gründe, BGHZ 97, 135).

16

II. Auch wenn die Rechtsauffassung der Beklagten im Grundsatz zuträfe, wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit dem 30. Juni 2009 beendet worden. Danach endet in Fällen, in denen - wie hier - (die Rechtsauffassung der Beklagten als zutreffend unterstellt) die auflösende Bedingung vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 21 iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG eingetreten ist, das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf dieser Frist(BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 26; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 27, AP TzBfG § 21 Nr. 9 = EzA TzBfG § 17 Nr. 14; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; vgl. auch 15. August 2012 - 7 AZN 956/12 - NZA 2012, 1116). Das Arbeitsverhältnis der Parteien kann deshalb frühestens zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 24. März 2011 beendet worden sein. Bis zu diesem Schreiben hat sich die Beklagte auf die ihrer Auffassung nach nunmehr maßgebliche auflösende Bedingung, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD infolge des Bescheids vom 20. Mai 2009, nicht berufen. Im Gegenteil hat sie dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2009 ausdrücklich mitgeteilt, das Arbeitsverhältnis ruhe aufgrund des Bescheids vom 29. Mai 2009 nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD. Das Schreiben vom 24. März 2011 ist dem Kläger am 26. März 2011 zugestellt worden. Selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten, wie sie sie in dem unter dem Az. - 15 Sa 45/13 - vor dem Landesarbeitsgericht Hamm geführten Verfahren - abweichend von ihrer im vorliegenden Rechtsstreit auch noch in der Verhandlung vor dem Senat am 22. Januar 2013 verteidigten Ansicht - vertritt, ist das Arbeitsverhältnis deshalb frühestens mit Ablauf des 9. April 2011 beendet worden.

17

C. Die Klage ist weitgehend begründet. Der Kläger hat ungeachtet des Bezugs einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Bescheids vom 29. Mai 2009 Anspruch auf die Ausgleichszahlung für die Zeit vom 1. Juli 2009 zumindest bis zum 9. April 2011.

18

I. § 11 Abs. 9 Buchst. a und Buchst. b iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw sowie § 33 Abs. 2 TVöD regeln eindeutig und abschließend, welche Folgen die Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung für den Anspruch auf die Ausgleichszahlung hat. Insoweit fehlt es, anders als das Landesarbeitsgericht angenommen hat, bereits an einer Regelungslücke und damit am Ausgangspunkt aller weiteren rechtlichen Überlegungen des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten. Die Ausgleichszahlung ist nach diesen Vorschriften bei Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung ungekürzt fortzuzahlen, weil das Arbeitsverhältnis durch eine solche Rente nicht iSv. § 11 Abs. 9 Buchst. a und Buchst. b iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw und § 33 Abs. 2 TVöD beendet wird. Die Ruhensregelung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD ersetzt auch nicht die speziellere Ruhensregelung des § 11 TV UmBw.

19

1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 11 Abs. 9 Buchst. a TV UmBw geregelt, dass der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Unter Buchst. b dieser Bestimmung verweisen sie auf § 17 TV UmBw. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw entfällt der Anspruch auf die Ausgleichszahlung wie jeder andere Anspruch aus Abschnitt I des Tarifvertrags ua. dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der TV UmBw selbst nicht festlegt, wann diese Voraussetzung erfüllt ist. Es hat ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Tarifvertragsparteien durch die Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw gezeigt haben, dass sie insoweit auf § 33 Abs. 2 TVöD abstellen wollten, der die Rechtsfolgen der Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten auf das Arbeitsverhältnis regelt und dabei zwischen befristeten und unbefristeten Erwerbsminderungsrenten differenziert: Satz 1 dieser Norm ordnet an, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Rentenbescheids, der die volle oder teilweise Erwerbsminderung unbefristet feststellt, endet. § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD bestimmen demgegenüber, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern ruht, wenn eine Erwerbsminderungsrente nur befristet gewährt wird. § 33 Abs. 2 TVöD unterscheidet damit eindeutig zwischen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nur eintritt, wenn durch einen Rentenbescheid die Erwerbsminderung unbefristet festgestellt wird, einerseits und einem bloßen Ruhen des Arbeitsverhältnisses, das Folge einer befristeten Erwerbsminderungsrente ist, andererseits.

20

2. Es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Regelung in § 11 Abs. 9 Buchst. a und Buchst. b iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw den Fall der Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente übersehen haben.

21

a) Seit Inkrafttreten des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (RRErwerbG, BGBl. I S. 1827) am 1. Januar 2001 ist - wie bereits im Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (RRG 1999, BGBl. I S. 2998) vorgesehen - das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis von unbefristeten und befristeten Renten in sein Gegenteil verkehrt. In bewusster und gewollter Abkehr vom alten Recht werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nF regelmäßig nur noch auf Zeit geleistet, während nach dem alten Recht die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Regelfall als unbefristete Rente gewährt wurde. Das Recht der Erwerbsminderungsrente ist zum 1. Januar 2001 damit komplett umgestaltet worden (BSG 29. März 2006 - B 13 RJ 31/05 R - BSGE 96, 147, 149).

22

b) Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien gerade den bei Abschluss des TV UmBw am 18. Juli 2001 geltenden Regelfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die Rente auf Zeit, übersehen haben. Im Gegenteil sprechen Wortlaut und Systematik des TV UmBw iVm. § 33 Abs. 2 TVöD eindeutig dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw die Folgen der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente für den Anspruch auf die Ausgleichszahlung bewusst und abschließend regeln wollten. Sie haben mit der Anordnung, dass dieser Anspruch bei Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente (nur) entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bestimmt, dass ausschließlich die Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente zum Verlust des Anspruchs führt. Nur eine solche Rente hat nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Daraus folgt, dass die Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente als Regelfall des reformierten Rechts der Erwerbsminderungsrente, die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD lediglich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, den Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach dem Willen der Tarifvertragsparteien unangetastet lässt. Zugleich ergibt sich daraus, dass § 11 Abs. 9 Buchst. b iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw hinsichtlich der Folgen, die die Bewilligung einer befristeten Erwerbsminderungsrente für die Ausgleichszahlung hat, lex specialis gegenüber der Ruhensregelung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD ist.

23

3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sprechen Sinn und Zweck der Härtefallregelung nicht gegen, sondern für ein solches Verständnis der Tarifregelung.

24

a) Die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw soll den Einkommensverlust ausgleichen, der dadurch eintritt, dass ein Beschäftigter durch die Umstrukturierung der Bundeswehr seinen konkreten Arbeitsplatz verloren hat und für ihn im Bereich der Bundeswehr auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit iSd. § 3 TV UmBw besteht. Für diese Beschäftigten sichert § 11 TV UmBw den Besitzstand(BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17, AP TV UmBw § 6 Nr. 3). Dabei ist zum Ausgleich für den Ausschluss der betriebsbedingten Kündigung die Ausgleichszahlung gegenüber dem letzten tatsächlichen Einkommen abgesenkt (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 307/08 - Rn. 20, ZTR 2009, 641).

25

b) Aus diesem Zweck und der tariflichen Ausgestaltung der Ausgleichszahlung folgt, dass der Anspruch auf diese Zahlung entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht davon abhängt, ob der Beschäftigte seine Arbeitskraft während der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, der Beklagten anbieten könnte. Dies wird daraus deutlich, dass gemäß § 11 Abs. 6 TV UmBw die Vorschriften über die Entgeltfortzahlung keine Anwendung finden. Auch der dauerhaft arbeitsunfähige Beschäftigte erhält also unabhängig davon, ob der gesetzliche bzw. tarifliche Zeitraum, in dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss besteht, verstrichen ist, weiterhin die ungekürzte Ausgleichszahlung.

26

c) Das Landesarbeitsgericht weist allerdings zutreffend darauf hin, dass einem Beschäftigten, der Erwerbsminderungsrente bezieht, von der Beklagten kein Angebot zur Reaktivierung iSv. § 11 Abs. 9 Buchst. c TV UmBw unterbreitet werden kann. Auch trifft seine Auffassung zu, dass in einem solchen Fall nicht mehr der Verlust des Arbeitsplatzes, sondern letztlich der Gesundheitszustand des Beschäftigten ursächlich dafür ist, dass dieser nicht mehr für die Beklagte tätig werden kann. Ausgehend von dem dargelegten Zweck der Ausgleichszahlung steht dies einer Weiterzahlung der Ausgleichszahlung für die Dauer der befristeten Rente wegen Erwerbsminderung jedoch nicht entgegen. Der der Zahlung zugrunde liegende Wegfall des Arbeitsplatzes besteht fort, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Auf die (ohnehin nur noch fiktive) Möglichkeit einer tatsächlichen Tätigkeit des Beschäftigten kommt es, wie ausgeführt, nicht an. Auch bei einem dauerhaft arbeitsunfähigen Beschäftigten ist sein Gesundheitszustand und nicht der zeitlich davor liegende Wegfall des Arbeitsplatzes letztursächlich dafür, dass er nicht beschäftigt werden kann. Gleichwohl erhält er die Ausgleichszahlung dauerhaft und ungekürzt bis zum vereinbarten Ende der Ruhensregelung oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den in § 17 TV UmBw genannten Gründen. Es fehlt an jeglichem Anhaltspunkt im Wortlaut des Tarifvertrags dafür, dass die Tarifvertragsparteien zwischen dauerhaft arbeitsunfähigen Beschäftigten, die Erwerbsminderungsrente beziehen, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, differenzieren wollten.

27

4. Die Tarifregelung führt bei dieser Auslegung auch nicht zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten und von ihnen übersehenen Besserstellung von Beschäftigten wie dem Kläger gegenüber den Beschäftigten, die keine Härtefallvereinbarung getroffen haben und eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen. Zwar erhält der letztgenannte Personenkreis statt des bisher bezogenen Arbeitsentgelts nur die Erwerbsminderungsrente, solange das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD ruht. Demgegenüber beziehen die Beschäftigten in der Härtefallregelung nicht nur die befristete Rente wegen Erwerbsminderung, sondern aufgrund der tariflichen Ausgestaltung dieser Regelung in §§ 11, 17 TV UmBw zusätzlich noch die Ausgleichszahlung. Anders, als das Landesarbeitsgericht und die Beklagte annehmen, führt dies jedoch nicht zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigten Übersicherung der Beschäftigten in der Härtefallregelung. Das Landesarbeitsgericht und die Beklagte beachten bei ihrer Argumentation die sozialversicherungsrechtlichen Anrechnungsvorschriften bei Hinzuverdienst, auf die die Beklagte erstinstanzlich noch selbst hingewiesen hat, nicht ausreichend.

28

a) Nach § 96a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten war. Nach § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, wie sie dem Kläger mit Bescheid vom 29. Mai 2009 bewilligt worden war, 400,00 Euro. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang damit erzielt werden. Unter diesen Begriff des Arbeitsentgelts fällt auch die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, ist die Erwerbsminderungsrente nicht zu leisten. Dabei ist gestaffelt vorzugehen (vgl. KassKomm/Gürtner Bd. 2 Stand August 2008 § 96a SGB VI Rn. 14, 21):

        

-       

Liegt der Hinzuverdienst unter 400,00 Euro, wird die Rente in voller Höhe geleistet;

        

-       

beträgt der Hinzuverdienst mehr als 400,00 Euro, überschreitet aber die Grenze des § 96a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SGB VI nicht, die für den Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 1.631,56 Euro betrug, wird die Rente zu ¾ gezahlt;

        

-       

ist auch die Grenze des § 96a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SGB VI überschritten, aber die des § 96a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SGB VI unterschritten, die für den Kläger 2.207,41 Euro betrug, wird die Rente zur Hälfte ausgezahlt;

        

-       

ist auch diese Grenze überschritten, die des § 96a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c SGB VI, die für den Kläger bei 2.687,28 Euro lag, noch nicht erreicht, wird die Rente zu ¼ gezahlt;

        

-       

bei einem noch höheren Verdienst wird die Rente nicht mehr geleistet.

29

Dem Kläger war wegen des fortbestehenden Anspruchs auf die Ausgleichszahlung die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dieser Anrechnungsbestimmung nur zur Hälfte zu zahlen. Mit 1.919,66 Euro überschritt der Hinzuverdienst zwar die Grenze des § 96a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a SGB VI, die des Buchst. b dieser Bestimmung von 2.207,41 Euro war jedoch nicht erreicht. Dem Kläger waren als Erwerbsminderungsrente nicht 988,42 Euro, sondern nur 494,21 Euro auszuzahlen.

30

b) Durch diese sich aus dem Gesetzestext nur begrenzt erschließende Anrechnungsregelung ist sichergestellt, dass die Rente wegen Erwerbsminderung ihre Lohnersatzfunktion behält und Doppelzahlungen, wie sie das Landesarbeitsgericht und die Beklagte annehmen, auch bei Fortbestand des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung weitgehend vermieden werden. Damit ist gewährleistet, dass die Beschäftigten in der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Härtefallregelung ruht, auch während des Bezugs einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung kein Einkommen erzielen, das den Verdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, wie er nach § 11 Abs. 7 TV UmBw neben der Ausgleichszahlung zulässig ist, wesentlich übersteigt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erwerbsminderungsrente auch auf Beiträgen des Beschäftigten beruht, liegt deshalb keine Übersicherung vor.

31

II. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung des § 11 Abs. 9 Buchst. a und Buchst. b iVm. § 17 Abs. 1 TV UmBw die Fälle, in denen Beschäftigte eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, nicht bedacht hätten, schiede eine ergänzende Auslegung dieser Regelungen aus. Eine solche Auslegung ist im Hinblick auf die von den Gerichten zu achtende Tarifautonomie nur möglich, wenn entweder eine tarifliche Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist oder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Ergeben sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien, können die Gerichte die Lücke schließen (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 10). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

32

1. Die tarifliche Regelung ist nicht nachträglich lückenhaft geworden. Gesetzliche oder tarifliche Änderungen, die den Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV UmBw und/oder bei späteren Änderungen unbekannt waren und die sie auch nicht absehen konnten (zu einer derartigen Konstellation siehe BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 423/09 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 10), sind nicht erfolgt. Die grundlegende Umgestaltung des Rechts der Erwerbsminderungsrente war, wie ausgeführt, bereits seit dem RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 absehbar und vor Inkrafttreten des TV UmBw vom Gesetzgeber mit § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI idF des RRErwerbG vom 20. Dezember 2000 umgesetzt worden.

33

2. Selbst wenn bereits bei Abschluss des TV UmBw im Jahr 2001 eine unbewusste tarifliche Regelungslücke vorgelegen hätte, könnte diese nicht, wie vom Landesarbeitsgericht angenommen, durch die analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD geschlossen werden. Die tarifliche Neuregelung wäre vielmehr den Tarifvertragsparteien vorbehalten.

34

a) Fehlen im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte dafür, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke gefüllt hätten, wenn sie diese bei Tarifabschluss bemerkt hätten, schließen die Arbeitsgerichte die Lücke aber dennoch, greifen sie unzulässig in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien ein. Bestehen mehrere Möglichkeiten, die Lücke zu schließen, bleibt also den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung, muss es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 30).

35

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt es an hinreichend klaren Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine Regelungslücke gerade durch die Anordnung der analogen Anwendung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD geschlossen hätten. Im Gegenteil ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien die Lücke gefüllt hätten. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung bestanden, ohne dass entsprechende Anhaltspunkte bestehen, welche dieser Möglichkeiten die Tarifvertragsparteien zur Lückenschließung verwendet hätten.

36

aa) Zum einen hätten die Tarifvertragsparteien es bei einem ungekürzten Anspruch auf die Ausgleichszahlung auch bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente belassen können. Eine solche, wie ausgeführt mit dem Zweck der Regelung zu vereinbarende, tarifliche Ausgestaltung des Anspruchs liegt nach der tariflichen Systematik sogar nahe.

37

(1) Es ist nämlich rechtlich geboten, dass eine Rente wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht automatisch zu einer Beendigung oder einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt. Vielmehr muss der nur teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, auf Antrag nach seinem Leistungsvermögen auf einem freien, ihm zumutbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden, sofern dies auch dem Arbeitgeber zumutbar ist (vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 108, 77; 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 102, 114). Die Tarifvertragsparteien des TVöD haben dieser Verpflichtung durch § 33 Abs. 3 TVöD Rechnung getragen. Die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw ist aber bewusst als ultima-ratio-Regelung ausgestaltet. Sie kann nur vereinbart werden, wenn es keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit nach § 3 TV UmBw mehr gibt(Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2006 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 13.1; Weiß TV UmBw [2012] Seite 52). Eine Möglichkeit zu einer Beschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVöD bestünde damit im Anwendungsbereich der Härtefallregelung des TV UmBw im Regelfall nicht. Bei Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liefe § 33 Abs. 3 TVöD damit leer. Gleichwohl wäre bei einer uneingeschränkten Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD auf diesen Fall - bzw. bei der Anordnung der Einstellung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen - der Beschäftigte allein auf seine Erwerbsminderungsrente verwiesen, ohne die Möglichkeit anderweitigen Erwerbs bei der Beklagten zu haben. Dies gölte selbst dann, wenn es sich um eine Kleinstrente handelte, die den Beschäftigten nicht in der mit § 11 TV UmBw bezweckten Weise sozial absicherte.

38

(2) Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien in einer solchen Weise den sozialen Schutzgedanken des § 11 TV UmBw missachtet hätten. Vielmehr erscheint es möglich, dass die Tarifvertragsparteien bei befristeten Erwerbsminderungsrenten nicht nur wegen teilweiser, sondern auch wegen voller Erwerbsminderung den Anspruch auf die Ausgleichszahlung ungekürzt hätten bestehen lassen.

39

bb) Jedenfalls wäre es vor dem soeben dargelegten Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Tarifvertragsparteien zumindest bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht den vollständigen Ausschluss der Ausgleichszahlung angeordnet hätten.

40

cc) Schließlich hätten die Tarifvertragsparteien die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente in der tatsächlich ausgezahlten Höhe auf die Ausgleichszahlung anordnen können. Das vermiede die vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten befürchtete Übersicherung und trüge zugleich dem Besitzstandsschutzgedanken des TV UmBw Rechnung.

41

D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 98 ZPO. Selbst dann, wenn der Kläger hinsichtlich des noch offenen Teils des ursprünglichen Streits der Parteien in vollem Umfang unterliegen würde, läge der Gesamtumfang seines Unterliegens unter 10 %. In einem solchen Fall ist die Zuvielforderung noch verhältnismäßig geringfügig iSd. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat(st. Rspr. seit BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26, AP TV-L § 16 Nr. 1 = EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 6).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Wollensak    

        

    Döpfert    

                 

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Jan. 2013 - 6 AZR 392/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Jan. 2013 - 6 AZR 392/11

Referenzen - Gesetze

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Jan. 2013 - 6 AZR 392/11 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages


(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitn

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung


(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht auf

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge


Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 98 Vergleichskosten


Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits

Referenzen

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.